Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. [...]) reiste im Jahr 1993 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein. 2002 folgten ihm im Rahmen des Familiennachzugs seine damalige kosovarische Ehefrau und die fünf gemeinsamen, mittlerweile erwachsenen Kinder. Im Januar 2012 liessen sich die Eheleute scheiden. Am 15. November 2013 heiratete B.______ daraufhin die Schweizer Bürgerin A.______, mit welcher er bereits seit 1996 eine aussereheliche Beziehung unterhalten hatte. B. Am 16. Juni 2011 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf B.______ u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher versuchter und vollendeter Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Auf Berufung hin verschärfte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2012 den Schuldspruch und erhöhte die Strafe. Es sprach B._______ der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Drohung, der vollendeten und versuchten Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten und des Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Bei den abgeurteilten Straftaten handelte es sich hauptsächlich um im Rahmen häuslicher Gewalt gegenüber den Kindern und der Ex-Ehefrau verübte Delikte. C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 10. September 2014 die Niederlassungsbewilligung von B._______ und wies ihn an, die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Den Rekurs betreffend den Vollzug der Wegweisung wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 ab. D. B._______ wurde am 22. Januar 2015, nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und anschliessend in sein Heimatland zurückgeführt. E. Gestützt auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Bst. B) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2015 über B._______ ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 teilweise gut und befristete das Einreiseverbot auf die Dauer von zwölf Jahren, bis zum 1. Februar 2027. Das SEM passte die Fernhaltemassnahme am 8. Februar 2016 dementsprechend an. F. Am 1. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen ihren Ehemann verfügten Einreiseverbots sowie um Suspendierung desselben bis zum endgültigen Entscheid. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2020 dahingehend, dass es die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Fernhaltemassnahme als nicht erfüllt betrachte und aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Erlass eines formellen Entscheids verzichte. Ferner wies das Staatssekretariat darauf hin, dass es wie bis anhin bereit sei, B._______ die Einreise in die Schweiz mittels Suspensionen zu ermöglichen. G. Am 7. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vor-instanz und verlangte eine anfechtbare Verfügung. H. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies das SEM das Gesuch vom 1. Februar 2020 um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass das Einreiseverbot bis zum 1. Februar 2027 gültig bleibe und es B._______ nicht gestattet sei, bis zu diesem Datum das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie den gesamten Schengen-Raum ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten. I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2020 und des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabzusetzen. Dem Rechtsmittel waren Unterlagen zur Erläuterung der familiären Situation (mehrere Familienfotos, ein Unterstützungsschreiben der ältesten Tochter von B._______) sowie ein die Beschwerdeführerin betreffender Vorbescheid der Invalidenversicherung beigelegt. J. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Verfügung der SVA Zürich vom 23. Dezember 2020 ein, wonach ihr ab 1. Juni 2020 eine halbe IV-Rente zustehe. L. Die Vorinstanz setzte das gegenüber B.________ verhängte Einreiseverbot zwecks Besuchs bei der Familie mehrmals aus, letztmals mit Suspensionsverfügung vom 2. Februar 2023 für die Dauer vom 9. bis 26. März 2023. M. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist damit formell beschwert. Als Ehefrau des materiellen Verfügungsadressaten ist sie durch den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 1.3 m.H.). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020, mit dem sie sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit voller Kognition zu prüfen, ob sich das Einreiseverbot samt Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II zum heutigen Zeitpunkt noch als zulässig erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2; Urteil des BVGer F-5958/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4).
E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Das Einreiseverbot wird im Normalfall für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 4.2 Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS II-VO]).
E. 4.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
E. 4.4 Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände - oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts - die Verfügung nachträglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis Art. 29 Abs. 1 BV).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend konkret zu prüfen, ob sich im heutigen Zeitpunkt (gegenüber dem Verfügungszeitpunkt des rechtskräftigen Einreiseverbots) der relevante Sachverhalt dergestalt geändert hat, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin das private Interesse an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht mehr zu überwiegen vermag. Diesfalls erwiese sich das Einreiseverbot neu als unverhältnismässig und wäre aufzuheben.
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung sinngemäss auf den Standpunkt, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, an dem bis zum 1. Februar 2027 befristeten Einreiseverbot gegenüber B._______ festzuhalten, dessen äusserst schwerwiegende Taten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren geführt hätten. Was die Beschwerdeführerin betreffend die Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens über die Landesgrenzen hinweg, betreffend ihren Gesundheitszustand und betreffend die Situation ihres Ehemannes im Kosovo vorgebracht habe, vermöge eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin könne die Einreise in die Schweiz, wie bis anhin, mittels Suspensionen ermöglicht werden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2020 sinngemäss dagegen, das Einreiseverbot gegen ihren Ehemann sei im heutigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung wegfallen sei, während sich die privaten Interessen an der Aufhebung der Massnahme erhöht hätten. Im Einzelnen führte sie dazu aus, seit den dramatischen Ereignissen (für welche ihr Ehemann strafrechtlich verurteilt wurde) seien fast sechzehn Jahre vergangen. Ihr Ehemann habe sich weder vorher noch seither etwas zuschulden kommen lassen. Eine Fernhaltemassnahme erweise sich als nicht mehr nötig, denn die Probleme von damals gehörten längst der Vergangenheit an. So besuchten seine Kinder (aus erster Ehe) ihn inzwischen im Kosovo und auch in der Schweiz verbrächten sie jedes Mal viel Zeit mit ihm. Der Umgang untereinander sei respektvoll und familiär. Die Aufarbeitung seiner familiären Probleme und die Auseinandersetzung damit habe B._______ bereits im Strafvollzug begonnen, was ihm, zusammen mit guter Führung, schlussendlich zur vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug verholfen habe. Dem als Beilage eingereichten Schreiben der ältesten Tochter, gegen welche sich die versuchte Tötung gerichtet habe, lasse sich entnehmen, dass das Vertrauen zwischen ihm und den Kindern in den vergangenen Jahren stetig habe aufgebaut werden können und sich die Betroffenen versöhnt hätten. Auch die ins Recht gelegten Fotos belegten dies, was eine entscheidende Änderung in der gesamten Beurteilung bedeute. Ihr Ehemann stelle heute weder für seine Familienangehörigen noch die Öffentlichkeit eine Gefahr dar. Er habe die Konsequenzen seines Fehlverhaltens getragen und eine sehr hohe Strafe verbüsst. Das über ihn verhängte Einreiseverbot stelle eine zusätzliche Strafe für sehr lange Zeit dar. Wohl habe sie damit rechnen müssen, dass ein Eheleben in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde. Die Realität habe sie jedoch eingeholt und es sei zum Fakt geworden, dass ihr ein Leben im Kosovo aus verschiedenen Gründen definitiv nicht zugemutet werden könne. Zugleich sei ein Ehe- und Familienleben über die Landesgrenzen hinweg unter den konkreten Umständen (unzureichende Kommunikationsmittel, viel zu kurze Besuche) einfach nicht möglich. Gemeinsames Ziel sei es, in der Schweiz ein ruhiges und soziales Ehe- und Familienleben zu führen und die Versöhnung mit der Erstfamilie ihres Gatten weiter zu festigen. Abgesehen davon würde jener in der hiesigen Arbeitswelt sofort wieder Fuss fassen können. Schliesslich habe sich ihr gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert, so dass sie nun eine IV-Rente beziehe. Dies bringe sie psychisch und finanziell in grosse Bedrängnis. Ihre Besuche beim Ehemann im Kosovo seien immer ein Spiessrutenlauf und auch seine Besuche in der Schweiz seien mit grossem Aufwand und Kosten verbunden. Sie brauche in wirtschaftlicher und moralischer Hinsicht ganz dringend seine Unterstützung.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Wohlverhalten ihres Ehemannes seit den massnahmebegründenden Straftaten hervorhebt und daraus schliesst, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2021 VII/2 entschieden, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens klagloses Verhalten während der Dauer eines befristeten Einreiseverbots nicht zu einer Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltemassnahme bzw. deren Aufrechterhaltung führe. Es erwog, dass der Betroffene während der vollen Dauer der Massnahme seine Fähigkeit und seine Bereitschaft unter Beweis zu stellen habe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht, setze er einen neuen Fernhaltegrund und riskiere eine Verlängerung der Massnahme. Verhalte er sich dagegen klaglos, was vorausgesetzt werde, laufe die Massnahme mit der ursprünglich angesetzten Frist aus (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 4 oder Urteil F-5958/2022 E. 6.1).
E. 6.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin haben die Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe zirka ab 2016 wieder Kontakt zu ihm aufgenommen. Die eingereichten Fotos zeigen denn auch, dass ihn seine Kinder im Kosovo besuchen. Bei den Kindern handelt es sich (nebst der ersten Gattin) um die Hauptopfer der von B._______ begangenen Straftaten. Seither sei das Vertrauen zwischen den Betroffenen stetig aufgebaut worden und es habe eine Versöhnung stattgefunden. Das Schreiben der ältesten Tochter vom 12. Oktober 2020 scheint dies zu bestätigen. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass die belastete familiäre Situation weggefallen sei und deshalb keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr bestehe. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen befindet sich - soweit ersichtlich - der beschriebene Versöhnungsprozess noch im Gange. Zum andern war auch die hierzulande anwesenheitsberechtigte Ex-Ehefrau B._____'s jahrelang massiver häuslicher Gewalt durch diesen ausgesetzt. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch mit seiner Ex-Frau versöhnt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen führt der Umstand, dass sich die Gewalttaten des Ehemannes gegen seine Familie richteten, nicht ohne Weitertes zur Annahme, sein Gewaltpotential beschränke sich auf familiäre Konfliktsituationen. Die aktuelle familiäre Situation hat somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Folge, dass ihrem Ehemann keine Rückfallgefahr mehr zu attestieren wäre. Die abgeurteilten Taten - der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seine Erstfamilie über Jahre hinweg, mit zum Teil drastischen Übergriffen und Gewaltexzessen, auf verschiedenste Weise tyrannisiert - und das hohe Strafmass (Sachverhalt Bst. B) sprechen nach wie vor für ein ausgeprägtes öffentliches Fernhalteinteresse. Dies nicht zuletzt auch unter Einbezug generalpräventiver Überlegungen. Selbst wenn aufgrund des Gesagten eine nurmehr geringe Rückfallgefahr bestünde, fiele sie erheblich ins Gewicht, weil sie das Leben als höchstes Rechtsgut überhaupt betrifft. In solchen Fällen ist grundsätzlich auch eine geringe Wahrscheinlichkeit künftiger vergleichbarer Delinquenz nicht hinzunehmen (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.2 und BGE 139 I 16 E. 2.2.1 oder Urteil des BGer 2C_935/107 vom 17. Mai 2018 E. 3.4).
E. 6.3 Was das private Interesse an einer Aufhebung der rechtskräftigen Fernhaltemassnahme betrifft, steht das von der Beschwerdeführerin betonte Interesse der Eheleute an der Pflege des Familienlebens in der Schweiz im Vordergrund. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in dem ihren Ehemann betreffenden Rechtsmittelverfahren C-1542/2015 dargetan hat (siehe dortige E. 6.6.2), sind die Beschränkungen des Familienlebens in erster Linie darauf zurückzuführen, dass B._______ als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht hierzulande verloren hat (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. C). Die Pflege regelmässiger Kontakte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin scheitert somit bereits an der fehlenden Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert, womit das vorgetragene Hauptanliegen mit dem vorliegenden Verfahren nicht erreicht werden kann. Insofern relativiert sich das private Interesse der Betroffenen an einer Aufhebung der angefochtenen Fernhaltemassnahme. Die persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten können bis zu einem gewissen Grad mit zeitweiligen Suspensionen der Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG) aufrechterhalten werden. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, setzte die Vor-instanz das gegenüber B._______ verhängte Einreiseverbot zwecks Besuchs der Familie in der Schweiz in jüngerer Vergangenheit denn auch regelmässig - und vergleichsweise grosszügig - aus (zuletzt vom 2. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022, 17. März bis 1. April 2022, 15. Juni bis 3. Juli 2022, 2. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023 sowie 9. bis 16. März 2023). Zudem können sich die Eheleute im Kosovo treffen und die Kontakte auf andere Weise pflegen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel (siehe hierzu Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 6.8, nicht publ. in BVGE 2021 VII/2). Wohl gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass dies jeweils mit grossem Aufwand und hohen Kosten verbunden sei. Insbesondere Flugreisen in den Kosovo würden für sie zusehends unerschwinglich. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sie ihre finanzielle Situation nur unvollständig offenlegte. Bekannt ist einzig die Höhe der ihr ausgerichteten IV-Rente, nähere Angaben zu Einkünften aus ihrem Teilzeitpensum bei einer Sprachschule fehlen. Abgesehen davon gibt es wesentlich billigere Alternativen für Reisen in den Kosovo, als die Beschwerdeführerin angibt («bis 1000.-»). Überdies könnte sie für Besuche im Kosovo allenfalls von den Kindern aus der Erstfamilie ihres Gatten, die ihrer Darstellung zufolge alle ein eigenständiges Leben «mit guten Berufen» führen, mit Überbrückungshilfen ergänzend unterstützt werden.
E. 6.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der negativen Auswirkungen des Einreiseverbots vor, dass sich ihr Gesundheitszustand, und damit einhergehend ihre finanzielle Situation, weiter verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Fernhaltemassnahme im betreffenden Urteil C-1542/2015 damals in Kenntnis der geltend gemachten «fatalen Folgen, sowohl in seelischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht», auf die Dauer von zwölf Jahren reduziert, die diesbezüglichen Aspekte waren mithin bekannt und fanden Berücksichtigung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Nachreichung einer IV-Verfügung nochmals einwendet, in moralischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf die langfristige Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen zu sein, gilt es im Übrigen in Erinnerung zu rufen, dass sie die Ehe mit ihm im November 2013 während des Strafvollzugs eingegangen ist. Im Kontext der neunjährigen Freiheitsstrafe mussten sich die Ehegatten bewusst sein, dass ein Familienleben nur in erheblich eingeschränktem Rahmen und für lange Zeit nicht in der Schweiz werde stattfinden können. Unter diesen Umständen führt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und zu ihren Gunsten angenommene fortschreitende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht zu einer entscheidwesentlichen Erhöhung des privaten Interesses an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme gegen ihren Ehemann. Zumal sie auch nicht substantiiert darlegt, geschweige denn belegt, inwiefern sie heute für die Bewältigung ihres Alltags konkret von der Unterstützung ihres Ehemannes abhängig wäre und inwiefern sie dies im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht hätte voraussehen können.
E. 6.5 Ebenso wenig ergibt sich mit Blick auf die Entwicklung der Verhältnisse zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Kindern aus erster Ehe eine relevante Erhöhung des privaten Interesses. Abgesehen davon, dass sie längst erwachsen sind, weshalb eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV entfällt, haben sie wie dargetan die Möglichkeit, ihren Vater in seinem Heimatland zu besuchen, wenn er nicht im Rahmen von Suspensionen in der Schweiz weilt. Letzteres gilt auch für die mittlerweile hinzugekommenen Enkelkinder des Ehemannes, deren Beziehung zu ihm ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens fällt.
E. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus moniert, sie und ihr Ehemann würden durch das Einreiseverbot zusätzlich (zur verbüssten Freiheitsstrafe) für eine sehr lange Zeit bestraft, gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit dem Straf- und Strafvollzugsrecht strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.1 und Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 6.3). Das Einreiseverbot stellt denn auch keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmassnahme dar, welche der Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen soll. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem diesbezüglichen Einwand nichts für sich bzw. zu Gunsten ihres Ehemannes abzuleiten.
E. 6.7 Eine Abwägung der dargelegten öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, das bis zum 1. Februar 2027 angeordnete Einreiseverbot wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu verkürzen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. November 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5116/2020 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung) betreffend B._______; Verfügung des SEM vom 15. September 2020. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. [...]) reiste im Jahr 1993 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein. 2002 folgten ihm im Rahmen des Familiennachzugs seine damalige kosovarische Ehefrau und die fünf gemeinsamen, mittlerweile erwachsenen Kinder. Im Januar 2012 liessen sich die Eheleute scheiden. Am 15. November 2013 heiratete B.______ daraufhin die Schweizer Bürgerin A.______, mit welcher er bereits seit 1996 eine aussereheliche Beziehung unterhalten hatte. B. Am 16. Juni 2011 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf B.______ u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher versuchter und vollendeter Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Auf Berufung hin verschärfte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2012 den Schuldspruch und erhöhte die Strafe. Es sprach B._______ der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Drohung, der vollendeten und versuchten Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten und des Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Bei den abgeurteilten Straftaten handelte es sich hauptsächlich um im Rahmen häuslicher Gewalt gegenüber den Kindern und der Ex-Ehefrau verübte Delikte. C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 10. September 2014 die Niederlassungsbewilligung von B._______ und wies ihn an, die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Den Rekurs betreffend den Vollzug der Wegweisung wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 ab. D. B._______ wurde am 22. Januar 2015, nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und anschliessend in sein Heimatland zurückgeführt. E. Gestützt auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Bst. B) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2015 über B._______ ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 teilweise gut und befristete das Einreiseverbot auf die Dauer von zwölf Jahren, bis zum 1. Februar 2027. Das SEM passte die Fernhaltemassnahme am 8. Februar 2016 dementsprechend an. F. Am 1. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen ihren Ehemann verfügten Einreiseverbots sowie um Suspendierung desselben bis zum endgültigen Entscheid. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2020 dahingehend, dass es die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Fernhaltemassnahme als nicht erfüllt betrachte und aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Erlass eines formellen Entscheids verzichte. Ferner wies das Staatssekretariat darauf hin, dass es wie bis anhin bereit sei, B._______ die Einreise in die Schweiz mittels Suspensionen zu ermöglichen. G. Am 7. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vor-instanz und verlangte eine anfechtbare Verfügung. H. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies das SEM das Gesuch vom 1. Februar 2020 um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass das Einreiseverbot bis zum 1. Februar 2027 gültig bleibe und es B._______ nicht gestattet sei, bis zu diesem Datum das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie den gesamten Schengen-Raum ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten. I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2020 und des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabzusetzen. Dem Rechtsmittel waren Unterlagen zur Erläuterung der familiären Situation (mehrere Familienfotos, ein Unterstützungsschreiben der ältesten Tochter von B._______) sowie ein die Beschwerdeführerin betreffender Vorbescheid der Invalidenversicherung beigelegt. J. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Verfügung der SVA Zürich vom 23. Dezember 2020 ein, wonach ihr ab 1. Juni 2020 eine halbe IV-Rente zustehe. L. Die Vorinstanz setzte das gegenüber B.________ verhängte Einreiseverbot zwecks Besuchs bei der Familie mehrmals aus, letztmals mit Suspensionsverfügung vom 2. Februar 2023 für die Dauer vom 9. bis 26. März 2023. M. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist damit formell beschwert. Als Ehefrau des materiellen Verfügungsadressaten ist sie durch den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 1.3 m.H.). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020, mit dem sie sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit voller Kognition zu prüfen, ob sich das Einreiseverbot samt Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II zum heutigen Zeitpunkt noch als zulässig erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2; Urteil des BVGer F-5958/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4). 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Das Einreiseverbot wird im Normalfall für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS II-VO]). 4.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 4.4 Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände - oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts - die Verfügung nachträglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis Art. 29 Abs. 1 BV). 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend konkret zu prüfen, ob sich im heutigen Zeitpunkt (gegenüber dem Verfügungszeitpunkt des rechtskräftigen Einreiseverbots) der relevante Sachverhalt dergestalt geändert hat, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin das private Interesse an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht mehr zu überwiegen vermag. Diesfalls erwiese sich das Einreiseverbot neu als unverhältnismässig und wäre aufzuheben. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung sinngemäss auf den Standpunkt, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, an dem bis zum 1. Februar 2027 befristeten Einreiseverbot gegenüber B._______ festzuhalten, dessen äusserst schwerwiegende Taten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren geführt hätten. Was die Beschwerdeführerin betreffend die Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens über die Landesgrenzen hinweg, betreffend ihren Gesundheitszustand und betreffend die Situation ihres Ehemannes im Kosovo vorgebracht habe, vermöge eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin könne die Einreise in die Schweiz, wie bis anhin, mittels Suspensionen ermöglicht werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2020 sinngemäss dagegen, das Einreiseverbot gegen ihren Ehemann sei im heutigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung wegfallen sei, während sich die privaten Interessen an der Aufhebung der Massnahme erhöht hätten. Im Einzelnen führte sie dazu aus, seit den dramatischen Ereignissen (für welche ihr Ehemann strafrechtlich verurteilt wurde) seien fast sechzehn Jahre vergangen. Ihr Ehemann habe sich weder vorher noch seither etwas zuschulden kommen lassen. Eine Fernhaltemassnahme erweise sich als nicht mehr nötig, denn die Probleme von damals gehörten längst der Vergangenheit an. So besuchten seine Kinder (aus erster Ehe) ihn inzwischen im Kosovo und auch in der Schweiz verbrächten sie jedes Mal viel Zeit mit ihm. Der Umgang untereinander sei respektvoll und familiär. Die Aufarbeitung seiner familiären Probleme und die Auseinandersetzung damit habe B._______ bereits im Strafvollzug begonnen, was ihm, zusammen mit guter Führung, schlussendlich zur vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug verholfen habe. Dem als Beilage eingereichten Schreiben der ältesten Tochter, gegen welche sich die versuchte Tötung gerichtet habe, lasse sich entnehmen, dass das Vertrauen zwischen ihm und den Kindern in den vergangenen Jahren stetig habe aufgebaut werden können und sich die Betroffenen versöhnt hätten. Auch die ins Recht gelegten Fotos belegten dies, was eine entscheidende Änderung in der gesamten Beurteilung bedeute. Ihr Ehemann stelle heute weder für seine Familienangehörigen noch die Öffentlichkeit eine Gefahr dar. Er habe die Konsequenzen seines Fehlverhaltens getragen und eine sehr hohe Strafe verbüsst. Das über ihn verhängte Einreiseverbot stelle eine zusätzliche Strafe für sehr lange Zeit dar. Wohl habe sie damit rechnen müssen, dass ein Eheleben in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde. Die Realität habe sie jedoch eingeholt und es sei zum Fakt geworden, dass ihr ein Leben im Kosovo aus verschiedenen Gründen definitiv nicht zugemutet werden könne. Zugleich sei ein Ehe- und Familienleben über die Landesgrenzen hinweg unter den konkreten Umständen (unzureichende Kommunikationsmittel, viel zu kurze Besuche) einfach nicht möglich. Gemeinsames Ziel sei es, in der Schweiz ein ruhiges und soziales Ehe- und Familienleben zu führen und die Versöhnung mit der Erstfamilie ihres Gatten weiter zu festigen. Abgesehen davon würde jener in der hiesigen Arbeitswelt sofort wieder Fuss fassen können. Schliesslich habe sich ihr gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert, so dass sie nun eine IV-Rente beziehe. Dies bringe sie psychisch und finanziell in grosse Bedrängnis. Ihre Besuche beim Ehemann im Kosovo seien immer ein Spiessrutenlauf und auch seine Besuche in der Schweiz seien mit grossem Aufwand und Kosten verbunden. Sie brauche in wirtschaftlicher und moralischer Hinsicht ganz dringend seine Unterstützung. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Wohlverhalten ihres Ehemannes seit den massnahmebegründenden Straftaten hervorhebt und daraus schliesst, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2021 VII/2 entschieden, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens klagloses Verhalten während der Dauer eines befristeten Einreiseverbots nicht zu einer Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltemassnahme bzw. deren Aufrechterhaltung führe. Es erwog, dass der Betroffene während der vollen Dauer der Massnahme seine Fähigkeit und seine Bereitschaft unter Beweis zu stellen habe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht, setze er einen neuen Fernhaltegrund und riskiere eine Verlängerung der Massnahme. Verhalte er sich dagegen klaglos, was vorausgesetzt werde, laufe die Massnahme mit der ursprünglich angesetzten Frist aus (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 4 oder Urteil F-5958/2022 E. 6.1). 6.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin haben die Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe zirka ab 2016 wieder Kontakt zu ihm aufgenommen. Die eingereichten Fotos zeigen denn auch, dass ihn seine Kinder im Kosovo besuchen. Bei den Kindern handelt es sich (nebst der ersten Gattin) um die Hauptopfer der von B._______ begangenen Straftaten. Seither sei das Vertrauen zwischen den Betroffenen stetig aufgebaut worden und es habe eine Versöhnung stattgefunden. Das Schreiben der ältesten Tochter vom 12. Oktober 2020 scheint dies zu bestätigen. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass die belastete familiäre Situation weggefallen sei und deshalb keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr bestehe. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen befindet sich - soweit ersichtlich - der beschriebene Versöhnungsprozess noch im Gange. Zum andern war auch die hierzulande anwesenheitsberechtigte Ex-Ehefrau B._____'s jahrelang massiver häuslicher Gewalt durch diesen ausgesetzt. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch mit seiner Ex-Frau versöhnt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen führt der Umstand, dass sich die Gewalttaten des Ehemannes gegen seine Familie richteten, nicht ohne Weitertes zur Annahme, sein Gewaltpotential beschränke sich auf familiäre Konfliktsituationen. Die aktuelle familiäre Situation hat somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Folge, dass ihrem Ehemann keine Rückfallgefahr mehr zu attestieren wäre. Die abgeurteilten Taten - der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seine Erstfamilie über Jahre hinweg, mit zum Teil drastischen Übergriffen und Gewaltexzessen, auf verschiedenste Weise tyrannisiert - und das hohe Strafmass (Sachverhalt Bst. B) sprechen nach wie vor für ein ausgeprägtes öffentliches Fernhalteinteresse. Dies nicht zuletzt auch unter Einbezug generalpräventiver Überlegungen. Selbst wenn aufgrund des Gesagten eine nurmehr geringe Rückfallgefahr bestünde, fiele sie erheblich ins Gewicht, weil sie das Leben als höchstes Rechtsgut überhaupt betrifft. In solchen Fällen ist grundsätzlich auch eine geringe Wahrscheinlichkeit künftiger vergleichbarer Delinquenz nicht hinzunehmen (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.2 und BGE 139 I 16 E. 2.2.1 oder Urteil des BGer 2C_935/107 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). 6.3 Was das private Interesse an einer Aufhebung der rechtskräftigen Fernhaltemassnahme betrifft, steht das von der Beschwerdeführerin betonte Interesse der Eheleute an der Pflege des Familienlebens in der Schweiz im Vordergrund. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in dem ihren Ehemann betreffenden Rechtsmittelverfahren C-1542/2015 dargetan hat (siehe dortige E. 6.6.2), sind die Beschränkungen des Familienlebens in erster Linie darauf zurückzuführen, dass B._______ als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht hierzulande verloren hat (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. C). Die Pflege regelmässiger Kontakte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin scheitert somit bereits an der fehlenden Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert, womit das vorgetragene Hauptanliegen mit dem vorliegenden Verfahren nicht erreicht werden kann. Insofern relativiert sich das private Interesse der Betroffenen an einer Aufhebung der angefochtenen Fernhaltemassnahme. Die persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten können bis zu einem gewissen Grad mit zeitweiligen Suspensionen der Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG) aufrechterhalten werden. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, setzte die Vor-instanz das gegenüber B._______ verhängte Einreiseverbot zwecks Besuchs der Familie in der Schweiz in jüngerer Vergangenheit denn auch regelmässig - und vergleichsweise grosszügig - aus (zuletzt vom 2. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022, 17. März bis 1. April 2022, 15. Juni bis 3. Juli 2022, 2. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023 sowie 9. bis 16. März 2023). Zudem können sich die Eheleute im Kosovo treffen und die Kontakte auf andere Weise pflegen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel (siehe hierzu Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 6.8, nicht publ. in BVGE 2021 VII/2). Wohl gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass dies jeweils mit grossem Aufwand und hohen Kosten verbunden sei. Insbesondere Flugreisen in den Kosovo würden für sie zusehends unerschwinglich. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sie ihre finanzielle Situation nur unvollständig offenlegte. Bekannt ist einzig die Höhe der ihr ausgerichteten IV-Rente, nähere Angaben zu Einkünften aus ihrem Teilzeitpensum bei einer Sprachschule fehlen. Abgesehen davon gibt es wesentlich billigere Alternativen für Reisen in den Kosovo, als die Beschwerdeführerin angibt («bis 1000.-»). Überdies könnte sie für Besuche im Kosovo allenfalls von den Kindern aus der Erstfamilie ihres Gatten, die ihrer Darstellung zufolge alle ein eigenständiges Leben «mit guten Berufen» führen, mit Überbrückungshilfen ergänzend unterstützt werden. 6.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der negativen Auswirkungen des Einreiseverbots vor, dass sich ihr Gesundheitszustand, und damit einhergehend ihre finanzielle Situation, weiter verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Fernhaltemassnahme im betreffenden Urteil C-1542/2015 damals in Kenntnis der geltend gemachten «fatalen Folgen, sowohl in seelischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht», auf die Dauer von zwölf Jahren reduziert, die diesbezüglichen Aspekte waren mithin bekannt und fanden Berücksichtigung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Nachreichung einer IV-Verfügung nochmals einwendet, in moralischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf die langfristige Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen zu sein, gilt es im Übrigen in Erinnerung zu rufen, dass sie die Ehe mit ihm im November 2013 während des Strafvollzugs eingegangen ist. Im Kontext der neunjährigen Freiheitsstrafe mussten sich die Ehegatten bewusst sein, dass ein Familienleben nur in erheblich eingeschränktem Rahmen und für lange Zeit nicht in der Schweiz werde stattfinden können. Unter diesen Umständen führt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und zu ihren Gunsten angenommene fortschreitende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht zu einer entscheidwesentlichen Erhöhung des privaten Interesses an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme gegen ihren Ehemann. Zumal sie auch nicht substantiiert darlegt, geschweige denn belegt, inwiefern sie heute für die Bewältigung ihres Alltags konkret von der Unterstützung ihres Ehemannes abhängig wäre und inwiefern sie dies im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht hätte voraussehen können. 6.5 Ebenso wenig ergibt sich mit Blick auf die Entwicklung der Verhältnisse zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Kindern aus erster Ehe eine relevante Erhöhung des privaten Interesses. Abgesehen davon, dass sie längst erwachsen sind, weshalb eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV entfällt, haben sie wie dargetan die Möglichkeit, ihren Vater in seinem Heimatland zu besuchen, wenn er nicht im Rahmen von Suspensionen in der Schweiz weilt. Letzteres gilt auch für die mittlerweile hinzugekommenen Enkelkinder des Ehemannes, deren Beziehung zu ihm ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens fällt. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus moniert, sie und ihr Ehemann würden durch das Einreiseverbot zusätzlich (zur verbüssten Freiheitsstrafe) für eine sehr lange Zeit bestraft, gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit dem Straf- und Strafvollzugsrecht strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.1 und Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 6.3). Das Einreiseverbot stellt denn auch keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmassnahme dar, welche der Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen soll. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem diesbezüglichen Einwand nichts für sich bzw. zu Gunsten ihres Ehemannes abzuleiten. 6.7 Eine Abwägung der dargelegten öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, das bis zum 1. Februar 2027 angeordnete Einreiseverbot wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu verkürzen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. November 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])