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F-4027/2023

F-4027/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-23 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin, geboren 1986, ist (…) 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Am

20. März 2011 meldete sie sich nach Frankreich ab. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 hat die Vorinstanz ein vom 11. Februar 2022 bis zum 10. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot gegen die Be- schwerdeführerin erlassen. C. Am 10. Februar 2022 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons B.______ wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Ausübung einer Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 600.– verurteilt. D. Am 14. Juni 2022 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des B.______ we- gen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. Am 15. November 2022 hat das Strafgericht B.______ die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. E. Am 4. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen sie verfügten Einreisever- bots. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch vom

4. Juli 2023 um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots ab. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2023 und des Einreiseverbots. Es seien keine Kosten zu er- heben und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbei- ständung zu gewähren.

F-4027/2023 Seite 3

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung ei- nes Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrations- gesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin und somit zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteils- voraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

F-4027/2023 Seite 4

E. 3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe- rin vom 4. Juli 2023, mit dem sie sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit voller Kognition zu prüfen, ob sich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer zum heutigen Zeitpunkt noch als zulässig erweist. Die Frage, ob die ur- sprüngliche, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht er- lassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2; Urteil des BVGer F-5116/2020 vom 24. März 2023 E. 3).

E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gül- tig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Das Einreise- verbot wird im Normalfall für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

E. 4.2 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).

E. 4.3 Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreisever- bot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert wer- den, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände – oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts – die Verfügung nach- träglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV).

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E. 4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend konkret zu prüfen, ob sich im heuti- gen Zeitpunkt (gegenüber dem Verfügungszeitpunkt des rechtskräftigen Einreiseverbots) der relevante Sachverhalt dergestalt geändert hat, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin das private Interesse an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht mehr zu überwiegen vermag. Diesfalls erwiese sich das Einreiseverbot neu als unverhältnismässig und wäre aufzuheben.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Dauer der Massnahme rechtmässig und nach wie vor verhältnismässig sei. Was die Beschwerdeführerin neu be- treffend die schwierige Situation mit ihrem Ehemann und ihrem Umfeld in C._____ vorgebracht habe, vermöge eine vorzeitige Aufhebung des Ein- reiseverbots nicht zu rechtfertigen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2023 sinngemäss dagegen, dass ihre erheblichen privaten Interessen zu berücksichtigen seien. Sie lebe derzeit in D.______ und sei Opfer häusli- cher Gewalt. Sie sei den Übergriffen ihres Ehemanns ausgesetzt und müsse vor ihm flüchten. Da ihr gesamtes Umfeld in C._____ lebe, wo sie aufgewachsen sei, wolle sie wieder in die Schweiz einreisen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot nur noch bis zum 10. Februar 2024 andauere und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung folglich relativ gering sei.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch rechtswidrigen Aufenthalt sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtli- chen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (vgl. BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler Urteil des BVGer F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 6.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin gegen das verhängte Einreise- verbot verstossen hat. Hervorzuheben ist auch, dass sie in der polizeilichen Einvernahme der französischen Behörden vom 21. Juni 2023 äusserte, derzeit bei ihrer Cousine in der Schweiz zu leben. Nach dem Gesagten besteht sowohl in general- als auch in spezialpräventiver Hinsicht ein

F-4027/2023 Seite 6 grosses öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreisever- bots. Das Fortbestehen des Einreiseverbots soll die Beschwerdeführerin dazu anhalten, künftig keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung mehr zu begehen und insbesondere die ausländer- rechtlichen Vorschriften betreffend Einreise, Aufenthaltsdauer und Er- werbstätigkeit zu beachten. Die Tatsache, dass das Einreiseverbot bereits am 10. Februar 2024 verfällt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än- dern und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdefüh- rerin nicht zu relativieren. Wenn überhaupt, relativiert sich durch den zeit- nahen Ablauf der Fernhaltemassnahme die Intensität der damit einherge- henden Grundrechtseingriffe und damit das private Interesse der Be- schwerdeführerin an einer vorzeitigen Aufhebung.

E. 6.2 Was das private Interesse an einer Aufhebung der rechtskräftigen Fernhaltemassnahme betrifft, steht das von der Beschwerdeführerin be- tonte, ausweislich der Akten prinzipiell nachvollziehbare Bedürfnis im Vor- dergrund, sich ihrem Ehemann zu entziehen und in C.______ eine umfas- sende Unterstützung durch ihr Umfeld zu erhalten. Das daraus resultie- rende private Interesse an einer vorzeitigen Aufhebung des Einreisever- bots ist indes höchstens als mittel zu qualifizieren. So stehen der Be- schwerdeführerin auch in Frankreich zahlreiche behördliche und zivilge- sellschaftliche Unterstützungsangebote für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung. Zudem liegt C._____ unmittelbar an der französischen Grenze, rund 15 Autominuten von D._____ entfernt. Über den jederzeit möglichen fernmeldetechnischen Kontakt hinaus kann das in C.______ lebende Um- feld der Beschwerdeführerin diese während der Restdauer des Einreise- verbots somit grundsätzlich problemlos im Rahmen von Besuchen in Frankreich unterstützen.

E. 6.3 Eine Abwägung der dargelegten öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeit- punkt eindeutig kein Anlass besteht, das bis zum 10. Februar 2024 ange- ordnete Einreiseverbot wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu ver- kürzen.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verlet- zung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vorgetragenen Argumenten der Beschwerdeführerin bezüglich ih- res Ehemanns und dem Standort ihres Umfelds in C.______ rechtsgenü- gend auseinandergesetzt.

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung of- fensichtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren − wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt − als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeit- punkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ver- fahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall, insbesondere weil die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt werden konnte und zugleich der Beschwerdeführerin infolge des Direktentscheids die Möglich- keit genommen wird, ihre Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen. Auf die Erhebung von Verfah- renskosten ist demnach zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4027/2023 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______ vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Aufhebung eines Einreiseverbots; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2023. Sachverhalt: A. Die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin, geboren 1986, ist (...) 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Am 20. März 2011 meldete sie sich nach Frankreich ab. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 hat die Vorinstanz ein vom 11. Februar 2022 bis zum 10. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen. C. Am 10. Februar 2022 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons B.______ wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 600.- verurteilt. D. Am 14. Juni 2022 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des B.______ wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Am 15. November 2022 hat das Strafgericht B.______ die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. E. Am 4. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen sie verfügten Einreiseverbots. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch vom 4. Juli 2023 um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots ab. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2023 und des Einreiseverbots. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

3. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023, mit dem sie sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit voller Kognition zu prüfen, ob sich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer zum heutigen Zeitpunkt noch als zulässig erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2; Urteil des BVGer F-5116/2020 vom 24. März 2023 E. 3). 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Das Einreiseverbot wird im Normalfall für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 4.3 Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände - oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts - die Verfügung nachträglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV). 4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend konkret zu prüfen, ob sich im heutigen Zeitpunkt (gegenüber dem Verfügungszeitpunkt des rechtskräftigen Einreiseverbots) der relevante Sachverhalt dergestalt geändert hat, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin das private Interesse an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht mehr zu überwiegen vermag. Diesfalls erwiese sich das Einreiseverbot neu als unverhältnismässig und wäre aufzuheben. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Dauer der Massnahme rechtmässig und nach wie vor verhältnismässig sei. Was die Beschwerdeführerin neu betreffend die schwierige Situation mit ihrem Ehemann und ihrem Umfeld in C._____ vorgebracht habe, vermöge eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2023 sinngemäss dagegen, dass ihre erheblichen privaten Interessen zu berücksichtigen seien. Sie lebe derzeit in D.______ und sei Opfer häuslicher Gewalt. Sie sei den Übergriffen ihres Ehemanns ausgesetzt und müsse vor ihm flüchten. Da ihr gesamtes Umfeld in C._____ lebe, wo sie aufgewachsen sei, wolle sie wieder in die Schweiz einreisen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot nur noch bis zum 10. Februar 2024 andauere und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung folglich relativ gering sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch rechtswidrigen Aufenthalt sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (vgl. BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler Urteil des BVGer F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 6.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin gegen das verhängte Einreiseverbot verstossen hat. Hervorzuheben ist auch, dass sie in der polizeilichen Einvernahme der französischen Behörden vom 21. Juni 2023 äusserte, derzeit bei ihrer Cousine in der Schweiz zu leben. Nach dem Gesagten besteht sowohl in general- als auch in spezialpräventiver Hinsicht ein grosses öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots. Das Fortbestehen des Einreiseverbots soll die Beschwerdeführerin dazu anhalten, künftig keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr zu begehen und insbesondere die ausländerrechtlichen Vorschriften betreffend Einreise, Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit zu beachten. Die Tatsache, dass das Einreiseverbot bereits am 10. Februar 2024 verfällt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin nicht zu relativieren. Wenn überhaupt, relativiert sich durch den zeitnahen Ablauf der Fernhaltemassnahme die Intensität der damit einhergehenden Grundrechtseingriffe und damit das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer vorzeitigen Aufhebung. 6.2 Was das private Interesse an einer Aufhebung der rechtskräftigen Fernhaltemassnahme betrifft, steht das von der Beschwerdeführerin betonte, ausweislich der Akten prinzipiell nachvollziehbare Bedürfnis im Vordergrund, sich ihrem Ehemann zu entziehen und in C.______ eine umfassende Unterstützung durch ihr Umfeld zu erhalten. Das daraus resultierende private Interesse an einer vorzeitigen Aufhebung des Einreiseverbots ist indes höchstens als mittel zu qualifizieren. So stehen der Beschwerdeführerin auch in Frankreich zahlreiche behördliche und zivilgesellschaftliche Unterstützungsangebote für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung. Zudem liegt C._____ unmittelbar an der französischen Grenze, rund 15 Autominuten von D._____ entfernt. Über den jederzeit möglichen fernmeldetechnischen Kontakt hinaus kann das in C.______ lebende Umfeld der Beschwerdeführerin diese während der Restdauer des Einreiseverbots somit grundsätzlich problemlos im Rahmen von Besuchen in Frankreich unterstützen. 6.3 Eine Abwägung der dargelegten öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig kein Anlass besteht, das bis zum 10. Februar 2024 angeordnete Einreiseverbot wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu verkürzen. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vorgetragenen Argumenten der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Ehemanns und dem Standort ihres Umfelds in C.______ rechtsgenügend auseinandergesetzt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall, insbesondere weil die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt werden konnte und zugleich der Beschwerdeführerin infolge des Direktentscheids die Möglichkeit genommen wird, ihre Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: