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F-3401/2018

F-3401/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-24 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener, kosovarischer Staatsangehöriger, gelangte im Jahr 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 25 S. 135). B. Am 20. September 2001 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse bestraft, am 9. Juni 2005 wegen Raubes, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt (SEM-act. 25 S. 169 und S. 228-240). Daraufhin wurde ihm 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung verfügt (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. September 2005; SEM-act. 25 S. 285-272). Am 3. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, ausgeschafft und mit einer bis zum 2. Februar 2009 gültigen Einreisesperre belegt (SEM-act. 5-7). C. Am 17. Januar 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige. Zwei in den Jahren 2008 sowie 2012 eingereichte Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurden abgewiesen (siehe Urteile des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013). D. Mit Schreiben vom 5. September 2013 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers um zeitweilige Suspension der Einreisesperre und um ein Einreisevisum für Dezember 2013, damit er bei der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes anwesend sein könne (SEM-act. 13). Daraufhin wurde dem Ehepaar mitgeteilt, das Einreiseverbot sei bereits 2009 abgelaufen, allerdings sei der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben (SEM-act. 14). In der Folge bemühte er sich darum, legal einreisen zu können, um sich in der Schweiz dem Strafverfahren zu stellen (siehe SEM-act. 15-20). E. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. April 2017 wurde der Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen versuchten und mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17. November 2005 bis zum 19. Januar 2006, zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, einer Busse sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (SEM-act. 22 S. 120-123; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilagen 3-4). Wiederum ersuchte er um ein Einreisevisum, um den unbedingt ausgesprochenen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüssen zu können (siehe SEM-act. 25 S. 386-378). Der Strafvollzug erfolgte vom 20. August 2017 bis zu seiner Ausschaffung am 18. Mai 2018 (SEM-act. 25 S. 399-400; 29 S. 414). F. Am 8. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt (SEM-act. 26), woraufhin ihm das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ein bis zum 18. Mai 2023 gültiges Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet auferlegte und dieses im Schengener Informationssystem (SIS II) ausschrieb (SEM-act. 27). G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollständige und ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, auf die der Beschwerdeführer am 24. September 2018 replizierte (BVGer-act. 6; 10). Zur Duplik der Vorinstanz vom 9. November 2018 liess er sich nicht mehr vernehmen (BVGer-act. 14). I. Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters das vorliegende Verfahren. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Betreffend Fristwahrung ist von der Eröffnung der Verfügung am 11. Mai 2018 an dessen damaligen Rechtsvertreter auszugehen, zumal die Vorinstanz von der Mandatierung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten aufgrund der vorangegangenen Korrespondenzen in Sachen Visumsgesuche für Strafverfolgung und -vollzug wusste. Die mündliche Eröffnung an den Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 (SEM-act. 28) ist im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VwVG mangelhaft und entsprechend unbeachtlich (vgl. Res Nyffenegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 27 f. zu Art. 11 VwVG m.H.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2018 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Umbenennung in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Bezeichnung verwendet wird.

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Bremgarten vom 6. April 2017 wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Versuchs hierzu, begangen Ende 2005, Anfang 2006. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG die Anordnung eines Einreiseverbots grundsätzlich rechtfertigt. Strittig sind aber die Fragen, ob sich die angefochtene Fernhaltemassnahme im Zeitpunkt ihres Erlasses noch als notwendig erwies, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz abzuwenden und - falls dies zu bejahen ist - ob sie in ihrer Länge verhältnismässig ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe nach einer Verurteilung des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2005 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren die Schweiz verlassen müssen. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ihm aufgrund der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2005 gesetzt wurde, jedoch keine Abmelde- und Ausreisebestätigung erfolgte (SEM-act. 25 S. 291-299). In der Folge wurde er am 30. Januar 2006 in der Schweiz polizeilich angehalten, wegen illegalen Aufenthalts erneut weggewiesen und am 3. Februar 2006 schliesslich nach Pristina ausgeschafft (SEM-act. 25 S. 305-340). Als hauptsächliches Argument für die Anordnung des vorliegend zu überprüfenden Einreiseverbots erwähnte die Vorinstanz das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. April 2017, mit welchem er erneut zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten - davon 18 Monate bedingt - verurteilt worden sei, weshalb seine weitere Anwesenheit in der Schweiz im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerwünscht sei. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der an den Tag gelegten kriminellen Energie sei ein Rückfallrisiko und damit ein general- wie auch spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung zu bejahen. Er habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Betreffend die privaten Interessen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund seines bisherigen unverbesserlichen Verhaltens bei der Heirat davon ausgehen müssen, dass sie allfällige künftige Beziehungen im Rahmen der Kernfamilie nicht hier würden leben können (SEM-act. 27).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, die Begründung der Vorinstanz sei missverständlich. Richtig sei, dass er - wohl etwa im Jahr 2004 - straffällig geworden und am 11. Januar 2005 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. In der Folge sei er aus der Schweiz weggewiesen und mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt worden (siehe hierzu SEM-act. 25 S. 341). Danach habe sich herausgestellt, dass er von November 2005 bis Januar 2006 mit insgesamt 21 Einbruchdiebstählen weitere Delikte begangen hatte. Da er jedoch bereits im Ausland weilte, habe er nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Um nicht auf Jahrzehnte hinweg getrennt von seiner Familie leben zu müssen, habe er sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt und sei im abgekürzten Verfahren am 6. April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Nach Verbüssung des unbedingten Teils der Strafe sei er am 19. Mai 2018 aus dem Strafvollzug entlassen und sofort ausgeschafft worden. Es sei daher falsch, davon auszugehen, er habe «erneut» delinquiert. Richtig sei einzig, dass er erneut verurteilt worden sei, allerdings für Delikte, die zeitlich sehr weit - im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits über elf Jahre - zurücklagen. Es sei demnach gänzlich unverhältnismässig, ihn nach nunmehr mehr als zwölf Jahren seit der letzten Tatbegehung nochmals mit einem Einreiseverbot zu belegen. Zudem sei bereits 2006 eine dreijährige Einreisesperre verfügt worden. Wären die zusätzlichen Delikte, für die er erst 2017 verurteilt worden sei, damals bereits mitbeurteilt worden, wäre die Dauer des Einreiseverbots allenfalls etwas höher als drei Jahre ausgefallen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er in der Zeit zwischen dem Auslaufen der ersten Einreisesperre und der Einreise zur Strafverfolgung mit einem faktischen Einreiseverbot belegt gewesen sei (BVGer-act. 1).

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, aufgrund der im Jahre 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von über 24 Monaten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Häufigkeit der Straftaten, die Höhe des Deliktbetrags und die bandenmässige Begehung lasse auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsprechung schliessen. Auch wenn die der Verurteilung von 2017 zugrundeliegenden Straftaten bereits etliche Jahre zurücklägen, sei dennoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst 2016 den Behörden gestellt habe und erst 2018 nach dem Strafvollzug ausgeschafft worden sei. Von einer längeren Bewährungszeit könne noch keine Rede sein (BVGer-act. 6).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert hierauf, ein Straftäter müsse sich nicht den Behörden stellen, sondern dürfe sich selber begünstigen. Dass er sich dennoch gestellt habe, sei ihm positiv anzurechnen. Entscheidend sei, dass die Diebstähle, die zur Verurteilung von 2017 geführt hätten, bei der ursprünglichen, im Jahr 2006 angeordneten Einreisesperre nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie noch vor deren Erlass begangen worden seien. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, für welche Dauer das damalige Einreiseverbot verfügt worden wäre, wenn die kurz vorher begangenen Diebstähle bekannt gewesen und mitberücksichtigt worden wären. Mit anderen Worten sei eine «Zusatzstrafe» auszufällen. Selbst wenn die Einreisesperre von 2006 auf zehn Jahre festgesetzt worden wäre, wäre sie anfangs Februar 2016 abgelaufen. Diese Umstände müssten zur Gutheissung der Beschwerde führen (BVGer-act. 10).

E. 6.1 Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und in welcher Länge ein Einreiseverbot anzuordnen ist, ist der Zeitpunkt seiner Verhängung (Urteile des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 6.3; F-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4; je m.H.; Adank-Schärer/Antoniazza-Hafner, Interdiction d'entrée prononcée à l'encontre d'un étranger délinquant, Art. 67 al. 2 let. 1 LEtr et expulsion pénale, AJP 2018 S. 889). Die verfügende Behörde hat demnach beim Erlass einer Fernhaltemassnahme eine Einschätzung über die Legalprognose, d.h. das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorzunehmen (vgl. E. 4.2). Wird ein solches Risiko und damit die Notwendigkeit des Erlasses eines Einreiseverbots bejaht, ist in einem zweiten Schritt dessen Länge festzulegen. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in der nach der Anordnung einer ersten Fernhaltemassnahme weitere, davor begangene Straftaten entdeckt werden, ist zu prüfen, ab wann eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände hingenommen werden kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 7.5 m.H.).

E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2001 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse bestraft und am 9. Juni 2005 wegen Raubes, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde (SEM-act. 25 S. 169 und S. 228-240). Daraufhin wurde ihm 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung verfügt (SEM-act. 25 S. 285-272). Am 3. Februar 2006 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, ausgeschafft und mit einer bis zum 2. Februar 2009 gültigen Einreisesperre belegt (SEM-act. 5-7). Bekannt ist des Weiteren, dass er im Januar 2008 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B._______ geheiratet hat, die Ende 2013 das gemeinsame Kind geboren hat (siehe Sachverhalt unter C. und D.). Nach den Bemühungen des Beschwerdeführers um Einreise zwecks Strafverfolgung und -vollzugs erfolgte am 6. April 2017 die Verurteilung wegen mehrfachen versuchten und mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen Ende 2005 bis anfangs 2006, zu 27 Monaten Freiheitsstrafe (SEM-act. 22 S. 120-123; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilagen 3-4). Der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe wurde von August 2017 bis zur erneuten Ausschaffung im Mai 2018 vollzogen (SEM-act. 25 S. 399-400; 29 S. 414). Gestützt auf diese letzte Verurteilung erliess die Vorinstanz am 9. Mai 2018 das vorliegend zu beurteilende Einreiseverbot (SEM-act. 27).

E. 6.3 Nicht aktenkundig ist hingegen, wo sich der Beschwerdeführer seit der ersten Ausschaffung nach Pristina vom 3. Februar 2006 sowie nach Verbüssen der 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgehalten hat, wie er in diesen Zeiträumen seinen Lebensunterhalt bestritten und ob er sich persönlich weiterentwickelt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob er sich seither wohlverhalten hat und ob er in der Zeit vom 3. Februar 2006 bis zur Verurteilung am 6. April 2017 sowie nach Beendigung des Strafvollzugs am 18. Mai 2018 im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Angaben und alleine gestützt auf die Strafurteile ist es vorliegend nicht möglich, eine Legalprognose zu stellen und eine Einschätzung vorzunehmen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder ob seine Wiedereinreise aufgrund der Gesamtumstände hingenommen werden kann.

E. 6.4 Nicht genügend erhellt sind auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Offenbar ist er seit 2008 mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames, 2013 geborenes Kind. Weder der Verfügung noch der Beschwerdeschrift ist allerdings zu entnehmen, ob und wie diese Beziehungen tatsächlich gelebt werden oder wie eng sie sind. So erschliesst sich nicht aus den Akten, wann das Kind genau geboren wurde, ob es sich um einen Sohn oder eine Tochter handelt und wie eng die Banden innerhalb der dreiköpfigen Familie sind. Weiter unklar ist, ob der Beschwerdeführer neben dem Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind weitere private Interessen geltend machen kann. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist nicht möglich, eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu prüfen, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2 m.H.; Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.3).

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob sich das am 9. Mai 2018 verfügte Einreiseverbot aufgrund einer noch bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als notwendig erwies und falls ja, ob seine Dauer mit dem Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar ist. Die Verfügung beruht mit anderen Worten auf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung seitens der Vorinstanz, womit diese gleichzeitig die Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). Aufgrund des nur lückenhaft festgestellten Sachverhalts und des Umfangs der notwendigen Abklärungen und Beweisabnahmen ist die Gehörsverletzung vorliegend nicht der Heilung zugänglich, womit die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteile des BVGer F-3460/2017 vom 25. Januar 2019 E. 3.3 und F-4172/2017 vom 27. Juni 2019 E. 6 m.H. auf BVGE 2011/42 E. 8 und 2012/21 E. 5.1).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt und somit gegen Bundesrecht verstossen hat (Art. 49 Bst. a VwVG). Zudem hat sie den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mangels Vorliegen einer Kostennote mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3401/2018 Urteil vom 24. März 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener, kosovarischer Staatsangehöriger, gelangte im Jahr 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 25 S. 135). B. Am 20. September 2001 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse bestraft, am 9. Juni 2005 wegen Raubes, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt (SEM-act. 25 S. 169 und S. 228-240). Daraufhin wurde ihm 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung verfügt (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. September 2005; SEM-act. 25 S. 285-272). Am 3. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, ausgeschafft und mit einer bis zum 2. Februar 2009 gültigen Einreisesperre belegt (SEM-act. 5-7). C. Am 17. Januar 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige. Zwei in den Jahren 2008 sowie 2012 eingereichte Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurden abgewiesen (siehe Urteile des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013). D. Mit Schreiben vom 5. September 2013 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers um zeitweilige Suspension der Einreisesperre und um ein Einreisevisum für Dezember 2013, damit er bei der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes anwesend sein könne (SEM-act. 13). Daraufhin wurde dem Ehepaar mitgeteilt, das Einreiseverbot sei bereits 2009 abgelaufen, allerdings sei der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben (SEM-act. 14). In der Folge bemühte er sich darum, legal einreisen zu können, um sich in der Schweiz dem Strafverfahren zu stellen (siehe SEM-act. 15-20). E. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. April 2017 wurde der Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen versuchten und mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17. November 2005 bis zum 19. Januar 2006, zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, einer Busse sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (SEM-act. 22 S. 120-123; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilagen 3-4). Wiederum ersuchte er um ein Einreisevisum, um den unbedingt ausgesprochenen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüssen zu können (siehe SEM-act. 25 S. 386-378). Der Strafvollzug erfolgte vom 20. August 2017 bis zu seiner Ausschaffung am 18. Mai 2018 (SEM-act. 25 S. 399-400; 29 S. 414). F. Am 8. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt (SEM-act. 26), woraufhin ihm das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ein bis zum 18. Mai 2023 gültiges Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet auferlegte und dieses im Schengener Informationssystem (SIS II) ausschrieb (SEM-act. 27). G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollständige und ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, auf die der Beschwerdeführer am 24. September 2018 replizierte (BVGer-act. 6; 10). Zur Duplik der Vorinstanz vom 9. November 2018 liess er sich nicht mehr vernehmen (BVGer-act. 14). I. Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters das vorliegende Verfahren. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Betreffend Fristwahrung ist von der Eröffnung der Verfügung am 11. Mai 2018 an dessen damaligen Rechtsvertreter auszugehen, zumal die Vorinstanz von der Mandatierung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten aufgrund der vorangegangenen Korrespondenzen in Sachen Visumsgesuche für Strafverfolgung und -vollzug wusste. Die mündliche Eröffnung an den Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 (SEM-act. 28) ist im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VwVG mangelhaft und entsprechend unbeachtlich (vgl. Res Nyffenegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 27 f. zu Art. 11 VwVG m.H.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2018 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Umbenennung in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Bezeichnung verwendet wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.2). 4.3 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Bremgarten vom 6. April 2017 wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Versuchs hierzu, begangen Ende 2005, Anfang 2006. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG die Anordnung eines Einreiseverbots grundsätzlich rechtfertigt. Strittig sind aber die Fragen, ob sich die angefochtene Fernhaltemassnahme im Zeitpunkt ihres Erlasses noch als notwendig erwies, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz abzuwenden und - falls dies zu bejahen ist - ob sie in ihrer Länge verhältnismässig ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe nach einer Verurteilung des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2005 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren die Schweiz verlassen müssen. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ihm aufgrund der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2005 gesetzt wurde, jedoch keine Abmelde- und Ausreisebestätigung erfolgte (SEM-act. 25 S. 291-299). In der Folge wurde er am 30. Januar 2006 in der Schweiz polizeilich angehalten, wegen illegalen Aufenthalts erneut weggewiesen und am 3. Februar 2006 schliesslich nach Pristina ausgeschafft (SEM-act. 25 S. 305-340). Als hauptsächliches Argument für die Anordnung des vorliegend zu überprüfenden Einreiseverbots erwähnte die Vorinstanz das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. April 2017, mit welchem er erneut zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten - davon 18 Monate bedingt - verurteilt worden sei, weshalb seine weitere Anwesenheit in der Schweiz im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerwünscht sei. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der an den Tag gelegten kriminellen Energie sei ein Rückfallrisiko und damit ein general- wie auch spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung zu bejahen. Er habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Betreffend die privaten Interessen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund seines bisherigen unverbesserlichen Verhaltens bei der Heirat davon ausgehen müssen, dass sie allfällige künftige Beziehungen im Rahmen der Kernfamilie nicht hier würden leben können (SEM-act. 27). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, die Begründung der Vorinstanz sei missverständlich. Richtig sei, dass er - wohl etwa im Jahr 2004 - straffällig geworden und am 11. Januar 2005 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. In der Folge sei er aus der Schweiz weggewiesen und mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt worden (siehe hierzu SEM-act. 25 S. 341). Danach habe sich herausgestellt, dass er von November 2005 bis Januar 2006 mit insgesamt 21 Einbruchdiebstählen weitere Delikte begangen hatte. Da er jedoch bereits im Ausland weilte, habe er nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Um nicht auf Jahrzehnte hinweg getrennt von seiner Familie leben zu müssen, habe er sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt und sei im abgekürzten Verfahren am 6. April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Nach Verbüssung des unbedingten Teils der Strafe sei er am 19. Mai 2018 aus dem Strafvollzug entlassen und sofort ausgeschafft worden. Es sei daher falsch, davon auszugehen, er habe «erneut» delinquiert. Richtig sei einzig, dass er erneut verurteilt worden sei, allerdings für Delikte, die zeitlich sehr weit - im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits über elf Jahre - zurücklagen. Es sei demnach gänzlich unverhältnismässig, ihn nach nunmehr mehr als zwölf Jahren seit der letzten Tatbegehung nochmals mit einem Einreiseverbot zu belegen. Zudem sei bereits 2006 eine dreijährige Einreisesperre verfügt worden. Wären die zusätzlichen Delikte, für die er erst 2017 verurteilt worden sei, damals bereits mitbeurteilt worden, wäre die Dauer des Einreiseverbots allenfalls etwas höher als drei Jahre ausgefallen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er in der Zeit zwischen dem Auslaufen der ersten Einreisesperre und der Einreise zur Strafverfolgung mit einem faktischen Einreiseverbot belegt gewesen sei (BVGer-act. 1). 5.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, aufgrund der im Jahre 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von über 24 Monaten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Häufigkeit der Straftaten, die Höhe des Deliktbetrags und die bandenmässige Begehung lasse auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsprechung schliessen. Auch wenn die der Verurteilung von 2017 zugrundeliegenden Straftaten bereits etliche Jahre zurücklägen, sei dennoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst 2016 den Behörden gestellt habe und erst 2018 nach dem Strafvollzug ausgeschafft worden sei. Von einer längeren Bewährungszeit könne noch keine Rede sein (BVGer-act. 6). 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert hierauf, ein Straftäter müsse sich nicht den Behörden stellen, sondern dürfe sich selber begünstigen. Dass er sich dennoch gestellt habe, sei ihm positiv anzurechnen. Entscheidend sei, dass die Diebstähle, die zur Verurteilung von 2017 geführt hätten, bei der ursprünglichen, im Jahr 2006 angeordneten Einreisesperre nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie noch vor deren Erlass begangen worden seien. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, für welche Dauer das damalige Einreiseverbot verfügt worden wäre, wenn die kurz vorher begangenen Diebstähle bekannt gewesen und mitberücksichtigt worden wären. Mit anderen Worten sei eine «Zusatzstrafe» auszufällen. Selbst wenn die Einreisesperre von 2006 auf zehn Jahre festgesetzt worden wäre, wäre sie anfangs Februar 2016 abgelaufen. Diese Umstände müssten zur Gutheissung der Beschwerde führen (BVGer-act. 10). 6. 6.1 Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und in welcher Länge ein Einreiseverbot anzuordnen ist, ist der Zeitpunkt seiner Verhängung (Urteile des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 6.3; F-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4; je m.H.; Adank-Schärer/Antoniazza-Hafner, Interdiction d'entrée prononcée à l'encontre d'un étranger délinquant, Art. 67 al. 2 let. 1 LEtr et expulsion pénale, AJP 2018 S. 889). Die verfügende Behörde hat demnach beim Erlass einer Fernhaltemassnahme eine Einschätzung über die Legalprognose, d.h. das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorzunehmen (vgl. E. 4.2). Wird ein solches Risiko und damit die Notwendigkeit des Erlasses eines Einreiseverbots bejaht, ist in einem zweiten Schritt dessen Länge festzulegen. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in der nach der Anordnung einer ersten Fernhaltemassnahme weitere, davor begangene Straftaten entdeckt werden, ist zu prüfen, ab wann eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände hingenommen werden kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 7.5 m.H.). 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2001 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse bestraft und am 9. Juni 2005 wegen Raubes, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde (SEM-act. 25 S. 169 und S. 228-240). Daraufhin wurde ihm 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung verfügt (SEM-act. 25 S. 285-272). Am 3. Februar 2006 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, ausgeschafft und mit einer bis zum 2. Februar 2009 gültigen Einreisesperre belegt (SEM-act. 5-7). Bekannt ist des Weiteren, dass er im Januar 2008 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B._______ geheiratet hat, die Ende 2013 das gemeinsame Kind geboren hat (siehe Sachverhalt unter C. und D.). Nach den Bemühungen des Beschwerdeführers um Einreise zwecks Strafverfolgung und -vollzugs erfolgte am 6. April 2017 die Verurteilung wegen mehrfachen versuchten und mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen Ende 2005 bis anfangs 2006, zu 27 Monaten Freiheitsstrafe (SEM-act. 22 S. 120-123; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilagen 3-4). Der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe wurde von August 2017 bis zur erneuten Ausschaffung im Mai 2018 vollzogen (SEM-act. 25 S. 399-400; 29 S. 414). Gestützt auf diese letzte Verurteilung erliess die Vorinstanz am 9. Mai 2018 das vorliegend zu beurteilende Einreiseverbot (SEM-act. 27). 6.3 Nicht aktenkundig ist hingegen, wo sich der Beschwerdeführer seit der ersten Ausschaffung nach Pristina vom 3. Februar 2006 sowie nach Verbüssen der 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgehalten hat, wie er in diesen Zeiträumen seinen Lebensunterhalt bestritten und ob er sich persönlich weiterentwickelt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob er sich seither wohlverhalten hat und ob er in der Zeit vom 3. Februar 2006 bis zur Verurteilung am 6. April 2017 sowie nach Beendigung des Strafvollzugs am 18. Mai 2018 im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Angaben und alleine gestützt auf die Strafurteile ist es vorliegend nicht möglich, eine Legalprognose zu stellen und eine Einschätzung vorzunehmen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder ob seine Wiedereinreise aufgrund der Gesamtumstände hingenommen werden kann. 6.4 Nicht genügend erhellt sind auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Offenbar ist er seit 2008 mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames, 2013 geborenes Kind. Weder der Verfügung noch der Beschwerdeschrift ist allerdings zu entnehmen, ob und wie diese Beziehungen tatsächlich gelebt werden oder wie eng sie sind. So erschliesst sich nicht aus den Akten, wann das Kind genau geboren wurde, ob es sich um einen Sohn oder eine Tochter handelt und wie eng die Banden innerhalb der dreiköpfigen Familie sind. Weiter unklar ist, ob der Beschwerdeführer neben dem Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind weitere private Interessen geltend machen kann. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist nicht möglich, eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu prüfen, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2 m.H.; Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.3). 6.5 Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob sich das am 9. Mai 2018 verfügte Einreiseverbot aufgrund einer noch bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als notwendig erwies und falls ja, ob seine Dauer mit dem Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar ist. Die Verfügung beruht mit anderen Worten auf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung seitens der Vorinstanz, womit diese gleichzeitig die Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). Aufgrund des nur lückenhaft festgestellten Sachverhalts und des Umfangs der notwendigen Abklärungen und Beweisabnahmen ist die Gehörsverletzung vorliegend nicht der Heilung zugänglich, womit die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteile des BVGer F-3460/2017 vom 25. Januar 2019 E. 3.3 und F-4172/2017 vom 27. Juni 2019 E. 6 m.H. auf BVGE 2011/42 E. 8 und 2012/21 E. 5.1).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt und somit gegen Bundesrecht verstossen hat (Art. 49 Bst. a VwVG). Zudem hat sie den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

8. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mangels Vorliegen einer Kostennote mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: