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F-966/2018

F-966/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-16 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener italienischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Seit dem Jahr 2010 ist er mit einer [...] Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder; der Beschwerdeführer selbst hat [...] aus früheren Beziehungen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/10; Beschwerde Pkt. 10 sowie Ausdruck Zentrales Migrationssystem ZEMIS in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 16). B. Mit Urteil des Bezirksamtes March vom 22. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Oktober 2010 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [kant.-pag.] 20). C. Aufgrund dieser Verurteilungen verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 20. Dezember 2010 eine Verwarnung (kant.-pag. 21 f.). Dem Beschwerdeführer wurden schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen für den Fall in Aussicht gestellt, dass er erneut strafrechtlich verurteilt wird, erneut in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstösst oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (SEM act. 3/27-34). E. Daraufhin widerrief die kantonale Migrationsbehörde am 15. August 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegweisung an (SEM act. 3/4 ff.). Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wurde nach der Erklärung des Rückzugs mit Rekursentscheid vom 7. Dezember 2017 als erledigt abgeschrieben (kant.-pag. 125). In der Folge erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich (SEM act. 3/35-40) verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 ein per sofort bis 3. Oktober 2022 gültiges Einreiseverbot (SEM act. 4). G. Bereits davor, am 30. September 2017, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Italien (kant.-pag. 100). H. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2017 (gemäss Rückschein eröffnet am 22. Januar 2018) liess der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Reduktion der Dauer der Massnahme bis 3. Oktober 2020 (BVGer act. 1). I. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 8). J. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. K. Auf den weiteren Akteninhalt - darunter die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich und des Amts für Migration des Kantons Schwyz - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - auf ihn nur insoweit anwendbar, als das FZA keine abweichende Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2017 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Per 1. Januar 2019 hat das AuG eine namentliche wie auch teilweise inhaltliche Anpassung erfahren. Neu heisst es Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), welche Bezeichnung nachfolgend verwendet wird. Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 4.2 Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5).

E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

E. 5.1 Das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG, das das vertraglich zugesicherte Recht auf Einreise einschränkt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Ordre-Public-Vorbehalt). Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Gerichthof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.

E. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).

E. 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemeinschafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Verhalten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hinreichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989, Kommission/Deutschland, 249/86, Slg. 1989 1263, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982 1665, EU:C:1982:183, Rn. 8).

E. 5.4 Art. 67 Abs. 3 AIG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche qualifizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 Anhang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 - E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 wurde er wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (kant.-pag. 20). Am 6. Oktober 2010 wurde er vom Bezirksgericht Horgen wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gemäss Anklageschrift - der Beschwerdeführer war bezüglich des dort aufgeführten Sachverhalts geständig - habe er während ca. 2 Jahren bis zu seiner Festnahme am 18. Mai 2010 in A._______ mehrfach Portionen zu ca. 3 und 5 Gramm und rund 204.5 Gramm Kokaingemisch zu einem durchschnittlichen Preis von ca. Fr. 65.- pro Gramm gekauft, dieses mit [...] nach B._______ transportiert und in seiner Wohnung zu kleineren Portionen verpackt. Er habe davon rund 200 Gramm an rund 15 bis 20 Personen für ca. Fr. 100.- pro ca. 0.8 Gramm verkauft und so einen unrechtmässigen Gewinn von Fr. 12'000.- erzielt. Am Tag der Festnahme sei er noch im Besitz von rund 4.5 Gramm Kokaingemisch zum Zwecke des Weiterverkaufs gewesen (SEM act. 3/13). Das Bezirksgericht Meilen verurteilte den Beschwerdeführer alsdann am 6. Februar 2017 wegen einer am 4. Oktober 2015 begangenen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Der Anklageschrift ist unter anderem zu entnehmen, [...].

E. 6.2 Im Vordergrund stehen die beiden letzten Verurteilungen des Beschwerdeführers, deren zugrunde liegende Delinquenz besonders sensible Bereiche betrifft (Leib und Leben und sexuelle Integrität), womit sich in casu auch die Anwendung eines strengeren Massstabs rechtfertigt. Seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden denn auch als schwerer Fall eingestuft, wusste er doch oder musste er annehmen, dass sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (SEM act. 3/13; 3/19). Als besonders verwerflich muss sein Vorgehen bei dem von ihm am 4. Oktober 2015 begangenen Sexualdelikt eingestuft werden. So missbrauchte er das Vertrauen seines Opfers schwer. [...]. Sein rücksichtsloses delinquentes Verhalten in sensiblen Bereichen zeigt auf, dass er Mühe bekundet, sich regelkonform zu verhalten und er sich von den Folgen seines Tuns nicht gross beeindrucken lässt. In diesem Sinne konnten ihn auch weder die bereits erfolgten Verurteilungen und Sanktionen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung - die ihm ausdrücklich schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht stellte - davon abhalten, erneut zu delinquieren. Mit diesen Ausführungen kann eine entsprechende Rückfallgefahr gerade nicht als gebannt betrachtet werden.

E. 6.3 Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung vom 6. Februar 2017 zu beurteilen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2017 fälschlicherweise geltend machte, der Beschwerdeführer habe sich im Strafvollzug befunden und dort zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer wurde jedoch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und verliess dementsprechend die Schweiz am 30. September 2017 in Richtung seines Heimatlandes. Gemäss seinen beschwerdeweisen Ausführungen habe er in Italien noch nie gearbeitet. Es sei ihm im Alter von 50 Jahren ohne vorzuweisende Arbeitserfahrung unmöglich, eine Festanstellung zu finden. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau und Eltern könne er seinen Lebensunterhalt nur mit Gelegenheitsarbeiten nicht bestreiten (Beschwerde Pkt. 11). Weitere Angaben zur aktuellen Situation sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch ein Auszug aus dem italienischen Strafregister wurde nicht eingereicht. In Anbetracht der verletzten Rechtsgüter bemisst sich der Zeitablauf hingegen ohnehin als zu kurz, als dass es sich rechtfertigen würde, von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung auszugehen. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer bis drei Jahre nach dem Urteil vom 6. Februar 2017 unter dem Druck der Probezeit befindet, was ein korrektes Verhalten ohnehin nahelegt.

E. 6.4 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass im Falle des Beschwerdeführers der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG vorliegt, der nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist angesichts der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter, aus der Art und Weise der Begehung der Straftaten sowie aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose auch von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG auszugehen. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Sexualdelikt sowie Drogenhandel) zu den Anlasstaten gehören, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. h und o StGB). Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 (unter anderem) ausdrücklich auf die Schwere der Delikte verwiesen, weshalb der Beschwerdeführer, nach Ansicht des SEM, während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz seine Deliktsfreiheit zu belegen habe.

E. 7 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer - der die Verhängung eines Einreiseverbots vom Grundsatz her im Übrigen nicht beanstandet - ausdrücklich die richtige Ausübung des Ermessens der Vor-instanz in Bezug auf die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots, somit die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er macht diesbezüglich geltend, er lebe seit seiner Einreise im Jahr 1986 in der Schweiz. Seit Oktober 2010 sei er mit K._______ verheiratet und wohne mit ihr in B._______. Er sei Vater von zwei (mittlerweilen volljährigen) Kindern. Seit dem [...] arbeite er mit einer Festanstellung zu 100% für [...]. Mit seiner Ausreise habe er seine Anstellung verloren. In Italien habe er noch nie gearbeitet. Es sei ihm im Alter von 50 Jahren ohne vorzuweisende Arbeitserfahrung unmöglich, eine Festanstellung zu finden. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau und Eltern könne er seinen Lebensunterhalt nur mit Gelegenheitsarbeiten nicht bestreiten. Das Einreiseverbot beeinträchtige aber auch stark das Privatleben. Eine intakte Ehe sei nicht mehr möglich. Die Ehe sei aufgrund der langen Fernhaltemassnahme mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt. Seine Ehefrau arbeite als [...]. Sie habe jährlich nur 4 Wochen Ferien. Die Fahrzeit von B._______ zum Wohnort des Beschwerdeführers in Italien betrage 13 Stunden. Es sei der Ehefrau nicht möglich, den Beschwerdeführer zwischendurch auch an den Wochenenden zu besuchen. Gleiches gelte auch für seine beiden Kinder. Die lange Dauer des Einreiseverbots gefährde damit das Rechtsgut des ungestörten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Dauer von drei Jahren erscheine als angemessen. Diese entspreche auch der Dauer der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2017 angesetzten Probezeit im Strafverfahren.

E. 7.2 Wie bereits an obiger Stelle ausführlich dargelegt, geht vom Beschwerdeführer zweifellos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die oben aufgeführten privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wobei vorerst darauf hinzuweisen gilt, dass er sich in Bezug auf seine beiden Kindern nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens berufen kann. Diese sind beide volljährig; zudem besteht zu ihnen kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis (siehe dazu Urteil des BGer 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2).

E. 7.3 Allfällige Einschränkungen des Ehelebens des Beschwerdeführers können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind, aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen (vgl. SEM act. 3/11). Ein dauerhafter Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ist damit zurzeit ohnehin nicht möglich. Aspekte wie zum Beispiel die langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz können dabei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden. Ohnehin kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden, denn die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Integrationsleistung (vgl. dazu Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

E. 7.4 Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Be-schwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Eheleben insofern, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG), worauf bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2017 hinwies. Zwar wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen, die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Insbesondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kontakt zur Ehefrau - und im Übrigen auch zu seinen volljährigen Kindern - aufrechterhalten werden. Daneben ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kontakte zu seinen Familienangehörigen mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) aufrecht zu erhalten oder sich ausserhalb der Schweiz zu treffen.

E. 7.5 Trotz der vorgenannten Ausführungen ist - mit dem Beschwerdeführer (vgl. Rechtsmitteleingabe Pkt. 11) - nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebende Ehefrau erheblich trifft. Dieser Umstand vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trug - ohne diese Interessen hätte das Einreiseverbot länger ausfallen müssen - und dass die mit dem fünfjährigen Einreiseverbot einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Unbehelflich ist dabei, dass die Dauer der Probezeit im Strafverfahren auf drei Jahre festgelegt wurde, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird. Strafrechtliche Urteile und ausländerrechtliche Massnahmen beruhen denn auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und verfolgen verschiedene Zielsetzungen. Ein bestimmtes Verhalten kann daher in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht haben (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2).

E. 7.6 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seiner Ehefrau als Zeugin. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer selbst ausführlich zum Sachverhalt, der dem Einreiseverbot zugrunde liegt, und zu dessen Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben äussern können. Eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers würde diesbezüglich zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen führen. Andererseits reichen die vorinstanzlichen und kantonalen Akten zusammen mit der Rechtsmitteleingabe aus, um den für das Einreiseverbot entscheidungserheblichen Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Beeinträchtigung des Einreiseverbots auf das Familienleben werden denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. E. 7.5). Der Antrag ist daher in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 457 m.H.).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-966/2018 Urteil vom 16. April 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener italienischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Seit dem Jahr 2010 ist er mit einer [...] Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder; der Beschwerdeführer selbst hat [...] aus früheren Beziehungen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/10; Beschwerde Pkt. 10 sowie Ausdruck Zentrales Migrationssystem ZEMIS in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 16). B. Mit Urteil des Bezirksamtes March vom 22. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Oktober 2010 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [kant.-pag.] 20). C. Aufgrund dieser Verurteilungen verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 20. Dezember 2010 eine Verwarnung (kant.-pag. 21 f.). Dem Beschwerdeführer wurden schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen für den Fall in Aussicht gestellt, dass er erneut strafrechtlich verurteilt wird, erneut in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstösst oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (SEM act. 3/27-34). E. Daraufhin widerrief die kantonale Migrationsbehörde am 15. August 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegweisung an (SEM act. 3/4 ff.). Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wurde nach der Erklärung des Rückzugs mit Rekursentscheid vom 7. Dezember 2017 als erledigt abgeschrieben (kant.-pag. 125). In der Folge erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich (SEM act. 3/35-40) verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 ein per sofort bis 3. Oktober 2022 gültiges Einreiseverbot (SEM act. 4). G. Bereits davor, am 30. September 2017, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Italien (kant.-pag. 100). H. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2017 (gemäss Rückschein eröffnet am 22. Januar 2018) liess der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Reduktion der Dauer der Massnahme bis 3. Oktober 2020 (BVGer act. 1). I. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 8). J. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. K. Auf den weiteren Akteninhalt - darunter die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich und des Amts für Migration des Kantons Schwyz - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - auf ihn nur insoweit anwendbar, als das FZA keine abweichende Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2017 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Per 1. Januar 2019 hat das AuG eine namentliche wie auch teilweise inhaltliche Anpassung erfahren. Neu heisst es Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), welche Bezeichnung nachfolgend verwendet wird. Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 4.2 Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 5. 5.1 Das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG, das das vertraglich zugesicherte Recht auf Einreise einschränkt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Ordre-Public-Vorbehalt). Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Gerichthof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemeinschafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Verhalten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hinreichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989, Kommission/Deutschland, 249/86, Slg. 1989 1263, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982 1665, EU:C:1982:183, Rn. 8). 5.4 Art. 67 Abs. 3 AIG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche qualifizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 Anhang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 - E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 wurde er wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (kant.-pag. 20). Am 6. Oktober 2010 wurde er vom Bezirksgericht Horgen wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gemäss Anklageschrift - der Beschwerdeführer war bezüglich des dort aufgeführten Sachverhalts geständig - habe er während ca. 2 Jahren bis zu seiner Festnahme am 18. Mai 2010 in A._______ mehrfach Portionen zu ca. 3 und 5 Gramm und rund 204.5 Gramm Kokaingemisch zu einem durchschnittlichen Preis von ca. Fr. 65.- pro Gramm gekauft, dieses mit [...] nach B._______ transportiert und in seiner Wohnung zu kleineren Portionen verpackt. Er habe davon rund 200 Gramm an rund 15 bis 20 Personen für ca. Fr. 100.- pro ca. 0.8 Gramm verkauft und so einen unrechtmässigen Gewinn von Fr. 12'000.- erzielt. Am Tag der Festnahme sei er noch im Besitz von rund 4.5 Gramm Kokaingemisch zum Zwecke des Weiterverkaufs gewesen (SEM act. 3/13). Das Bezirksgericht Meilen verurteilte den Beschwerdeführer alsdann am 6. Februar 2017 wegen einer am 4. Oktober 2015 begangenen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Der Anklageschrift ist unter anderem zu entnehmen, [...]. 6.2 Im Vordergrund stehen die beiden letzten Verurteilungen des Beschwerdeführers, deren zugrunde liegende Delinquenz besonders sensible Bereiche betrifft (Leib und Leben und sexuelle Integrität), womit sich in casu auch die Anwendung eines strengeren Massstabs rechtfertigt. Seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden denn auch als schwerer Fall eingestuft, wusste er doch oder musste er annehmen, dass sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (SEM act. 3/13; 3/19). Als besonders verwerflich muss sein Vorgehen bei dem von ihm am 4. Oktober 2015 begangenen Sexualdelikt eingestuft werden. So missbrauchte er das Vertrauen seines Opfers schwer. [...]. Sein rücksichtsloses delinquentes Verhalten in sensiblen Bereichen zeigt auf, dass er Mühe bekundet, sich regelkonform zu verhalten und er sich von den Folgen seines Tuns nicht gross beeindrucken lässt. In diesem Sinne konnten ihn auch weder die bereits erfolgten Verurteilungen und Sanktionen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung - die ihm ausdrücklich schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht stellte - davon abhalten, erneut zu delinquieren. Mit diesen Ausführungen kann eine entsprechende Rückfallgefahr gerade nicht als gebannt betrachtet werden. 6.3 Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung vom 6. Februar 2017 zu beurteilen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2017 fälschlicherweise geltend machte, der Beschwerdeführer habe sich im Strafvollzug befunden und dort zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer wurde jedoch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und verliess dementsprechend die Schweiz am 30. September 2017 in Richtung seines Heimatlandes. Gemäss seinen beschwerdeweisen Ausführungen habe er in Italien noch nie gearbeitet. Es sei ihm im Alter von 50 Jahren ohne vorzuweisende Arbeitserfahrung unmöglich, eine Festanstellung zu finden. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau und Eltern könne er seinen Lebensunterhalt nur mit Gelegenheitsarbeiten nicht bestreiten (Beschwerde Pkt. 11). Weitere Angaben zur aktuellen Situation sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch ein Auszug aus dem italienischen Strafregister wurde nicht eingereicht. In Anbetracht der verletzten Rechtsgüter bemisst sich der Zeitablauf hingegen ohnehin als zu kurz, als dass es sich rechtfertigen würde, von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung auszugehen. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer bis drei Jahre nach dem Urteil vom 6. Februar 2017 unter dem Druck der Probezeit befindet, was ein korrektes Verhalten ohnehin nahelegt. 6.4 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass im Falle des Beschwerdeführers der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG vorliegt, der nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist angesichts der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter, aus der Art und Weise der Begehung der Straftaten sowie aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose auch von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG auszugehen. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Sexualdelikt sowie Drogenhandel) zu den Anlasstaten gehören, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. h und o StGB). Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 (unter anderem) ausdrücklich auf die Schwere der Delikte verwiesen, weshalb der Beschwerdeführer, nach Ansicht des SEM, während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz seine Deliktsfreiheit zu belegen habe.

7. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer - der die Verhängung eines Einreiseverbots vom Grundsatz her im Übrigen nicht beanstandet - ausdrücklich die richtige Ausübung des Ermessens der Vor-instanz in Bezug auf die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots, somit die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er macht diesbezüglich geltend, er lebe seit seiner Einreise im Jahr 1986 in der Schweiz. Seit Oktober 2010 sei er mit K._______ verheiratet und wohne mit ihr in B._______. Er sei Vater von zwei (mittlerweilen volljährigen) Kindern. Seit dem [...] arbeite er mit einer Festanstellung zu 100% für [...]. Mit seiner Ausreise habe er seine Anstellung verloren. In Italien habe er noch nie gearbeitet. Es sei ihm im Alter von 50 Jahren ohne vorzuweisende Arbeitserfahrung unmöglich, eine Festanstellung zu finden. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau und Eltern könne er seinen Lebensunterhalt nur mit Gelegenheitsarbeiten nicht bestreiten. Das Einreiseverbot beeinträchtige aber auch stark das Privatleben. Eine intakte Ehe sei nicht mehr möglich. Die Ehe sei aufgrund der langen Fernhaltemassnahme mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt. Seine Ehefrau arbeite als [...]. Sie habe jährlich nur 4 Wochen Ferien. Die Fahrzeit von B._______ zum Wohnort des Beschwerdeführers in Italien betrage 13 Stunden. Es sei der Ehefrau nicht möglich, den Beschwerdeführer zwischendurch auch an den Wochenenden zu besuchen. Gleiches gelte auch für seine beiden Kinder. Die lange Dauer des Einreiseverbots gefährde damit das Rechtsgut des ungestörten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Dauer von drei Jahren erscheine als angemessen. Diese entspreche auch der Dauer der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2017 angesetzten Probezeit im Strafverfahren. 7.2 Wie bereits an obiger Stelle ausführlich dargelegt, geht vom Beschwerdeführer zweifellos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die oben aufgeführten privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wobei vorerst darauf hinzuweisen gilt, dass er sich in Bezug auf seine beiden Kindern nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens berufen kann. Diese sind beide volljährig; zudem besteht zu ihnen kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis (siehe dazu Urteil des BGer 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). 7.3 Allfällige Einschränkungen des Ehelebens des Beschwerdeführers können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind, aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen (vgl. SEM act. 3/11). Ein dauerhafter Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ist damit zurzeit ohnehin nicht möglich. Aspekte wie zum Beispiel die langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz können dabei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden. Ohnehin kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden, denn die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Integrationsleistung (vgl. dazu Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.4 Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Be-schwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Eheleben insofern, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG), worauf bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2017 hinwies. Zwar wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen, die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Insbesondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kontakt zur Ehefrau - und im Übrigen auch zu seinen volljährigen Kindern - aufrechterhalten werden. Daneben ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kontakte zu seinen Familienangehörigen mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) aufrecht zu erhalten oder sich ausserhalb der Schweiz zu treffen. 7.5 Trotz der vorgenannten Ausführungen ist - mit dem Beschwerdeführer (vgl. Rechtsmitteleingabe Pkt. 11) - nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebende Ehefrau erheblich trifft. Dieser Umstand vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trug - ohne diese Interessen hätte das Einreiseverbot länger ausfallen müssen - und dass die mit dem fünfjährigen Einreiseverbot einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Unbehelflich ist dabei, dass die Dauer der Probezeit im Strafverfahren auf drei Jahre festgelegt wurde, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird. Strafrechtliche Urteile und ausländerrechtliche Massnahmen beruhen denn auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und verfolgen verschiedene Zielsetzungen. Ein bestimmtes Verhalten kann daher in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht haben (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2). 7.6 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seiner Ehefrau als Zeugin. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer selbst ausführlich zum Sachverhalt, der dem Einreiseverbot zugrunde liegt, und zu dessen Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben äussern können. Eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers würde diesbezüglich zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen führen. Andererseits reichen die vorinstanzlichen und kantonalen Akten zusammen mit der Rechtsmitteleingabe aus, um den für das Einreiseverbot entscheidungserheblichen Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Beeinträchtigung des Einreiseverbots auf das Familienleben werden denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. E. 7.5). Der Antrag ist daher in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 457 m.H.).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: