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C-5602/2012

C-5602/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-16 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener nigerianischer Staatsangehö­riger, gelangte im September 2002 unkontrolliert in die Schweiz und stell­te hier ein Asylgesuch. Dieses wurde von der zuständigen Behörde in ei­ner Verfügung vom 10. Oktober 2002 abgelehnt und der Beschwerdefüh­rer wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 5. Dezember 2002 zu ver­lassen. Daraufhin wurde er ein erstes Mal in Ausschaffungshaft genom­men. Am 6. Januar 2003 widersetzte sich der Beschwerdeführer einer Ausschaffung in sein Heimatland und am 23. Mai 2003 musste er aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, weil ein weiterer Vollzugsversuch innert nützlicher Frist nicht organisiert werden konnte. Danach galt der Beschwerdeführer vorerst als untergetaucht. B. In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30. März 2007 aner­kannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft gegenüber zwei Kindern (geb. 2006 bzw. 2007) aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Vaterschaftsanerkennung erteilte ihm die Migrationsbehörde der Stadt Biel am 26. März 2008 eine Aufent­haltsbewilligung, welche später noch bis zum 19. August 2009 verlängert wurde. C. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb wie folgt verurteilt bzw. administrativ behandelt: · Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 11. November 2002 wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) ausgespro­chen. · Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2002, am 18. sowie am 16. und 18. Juli 2003 von der Stadtpolizei erneut in der Drogenszene kon­trolliert worden war, verfügte die kantonale Migrationsbehörde am 26. August 2002 eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Gemein­de Bern. · Mit Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 22. Oktober 2003 wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen (be­dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) verhängt. Im daran anschliessend durchgeführten Widerrufsverfahren wurde der mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 11. November 2002 gewährte bedingte Strafvollzug aufgehoben und die Freiheitsstrafe von 30 Tagen für vollziehbar erklärt. · Am 27. Januar 2004 erging durch Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen als Zusatzstrafe eine Freiheits­strafe von 5 Tagen wegen Hehlerei. · Am 23. Februar 2004 wurde durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen wegen Un­gehorsams gegen eine amtliche Verfügung ausgesprochen. · Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 3. November 2010 wurde wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung von 274 Tagen Untersuchungshaft) und eine Übertretungsbusse von Fr. 700.- ausgesprochen. Zu­sätzlich wurde der mit Urteil des Gerichtskreises VII Bern-Laupen vom 22. Oktober 2003 für eine Gefängnisstrafe von 40 Tagen ge­währte bedingte Strafvollzug widerrufen. In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer am 12. De­zember 2008 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 3. Feb­ruar 2010 erfolgte ein vorzeitiger Strafantritt und am 7. Mai 2011 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. · Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura - Seeland vom 17. Februar 2012 wurde wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Busse von Fr. 220.- verhängt. · Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura - Seeland vom 8. Oktober 2012 sodann wurde wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (illegaler Aufenthalt) eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt. D. Die Straffälligkeit - insbesondere diejenige, die Anlass zum Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 3. November 2010 gegeben hatte - führte dazu, dass die Migrationsbehörde der Stadt Biel in einer Verfügung vom 28. Februar 2011 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz weg wies. Den von ihm dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid der kantonalen Polizei- und Militärdirektion vom 14. Dezember 2011, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Ap­ril 2012, Ur­teil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2012). E. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts forderte die Migrationsbe­hörde der Stadt Biel den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29. Juni 2012 dazu auf, die Schweiz bis spätestens am 31. Juli 2012 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er indes nicht nach und verblieb wie­derum illegal im Land. Am 27. September 2012 wurde er in Biel polizeilich angehalten, in Ausschaffungshaft versetzt und - nachdem er sich Ende September 2012 einem weiteren Versuch zur Ausschaffung widersetzt hatte - am 29. November 2012 im Rahmen eines Sonderfluges nach Ni­geria ausgeschafft. F. Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2012 ein zehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Mass­nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begrün­dung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die Dro­gen­delinquenz des Beschwerdeführers, welche vom Kreisgericht II Biel-Nidau in dessen Urteil vom 3. November 2010 mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren geahndet worden war. Er habe in einem aus auslän­der­rechtlicher Optik äusserst sensiblen Bereich delinquiert und eine Rück­fallgefahr könne angesichts der über Jahre hinweg immer wieder mani­festierten Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Ferner wurde seitens der Vorinstanz in der Verfügungsbegründung angetönt, dass sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise widersetzt und durch die Ausschaffung Kosten verursacht habe, die von der öffentlichen Hand hätten getragen werden müssen. G. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde­führer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2012 an das Bun­desverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter die zeitliche Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots. Zur Begründung seiner Anträge macht er gel­tend, die Vorinstanz habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine qualitativ ausreichende Abwägung seiner privaten Interessen vorzunehmen, wel­che der Verhängung einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden. Die Vorinstanz habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass er Vater zweier in der Schweiz lebender Kinder sei und die Kindsmutter zu heira­ten gedenke. Das verhängte Einreiseverbot erweise sich daher als un­verhältnismässig. H. In Ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Dabei weist sie darauf hin, dass eine Auf­enthaltsregelung in der Schweiz nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könne, darüber vielmehr rechtskräftig entschieden wor­den sei. Im Übrigen gelte das Einreiseverbot nicht absolut, sondern unter Vorbehalt besonderer Bewilli­gungen; die Massnahme könne auf Gesuch hin und bei Vorliegen beson­derer Umstände für befristete Zeit in ihren Wirkungen ausser Kraft ge­setzt werden. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer pos­talisch nicht mehr zugestellt werden, da er inzwischen zwangsweise aus­geschafft worden war, und weder in der Schweiz noch im Ausland eine Korrespondenzadresse hinterliess.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit­sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus­länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge­kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländischen Personen verfügen, die ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus­land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffung- oder Durchsetzungshaft genommen wor­den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz­lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Für eine längere Dauer kann es verfügt werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus­geht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei­severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf­fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe­nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge­richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial­prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter­nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin­ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan­gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz­güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhalts­punkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer trat während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste des­halb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Mit der abgeurteilten Delinquenz - insbesondere derjenigen gegen die Betäubungsmittelge­setzgebung - hat er in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Er hat damit ei­nen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. An­lass zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme hat er aber auch mit seiner wiederholten Missachtung behördlicher Ausreiseaufforde­rungen und der dadurch erwirkten Ausschaffungshaft geschaffen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Schliesslich musste der Be­schwerdeführer zeitweise von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wer­den. Damit hat er Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG gesetzt.

E. 5.2 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 10 Jahren. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.

E. 6.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si­cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeili­cher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, wo­rüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schlies­sen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur be­sonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension er­geben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Ter­rorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich über­dies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstä­tern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delik­te müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E.5.4 mit Hinweisen).

E. 6.2 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Dro­genhandel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorauszusetzen ist allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer musste im November 2002 - also nur gera­de rund zwei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz - erstmals we­gen Drogendelikten zur Rechenschaft gezogen werden. In der Folge wurde er immer wieder in der Dro­genszene der Stadt Bern angehalten. Selbst eine im August 2003 über ihn verfügte administrative Ausgrenzung konnte nicht verhindern, dass er die städtische Drogenszene weiterhin frequen­tierte. Am 22. Oktober 2003 erging gegen ihn ein weiteres Strafur­teil we­gen Drogendelikten. Die schliesslich vom Kreisgericht II Biel-Nidau in dessen Urteil vom 3. November 2010 abgeurteilte Delinquenz gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung erstreckte sich über Zeiträume in den Jahren 2003 und 2004 (Verkauf einer unbestimmten Menge Kokainge­mischs), Februar und März 2006 (Verarbeiten von ca. 200 Gramm Koka­inge­mischs) sowie Herbst 2007 bis zur Festnahme des Beschwerdefüh­rers im Dezember 2008 (Kauf von insgesamt ca. 1750 Gramm Kokain­gemischs, Anstalten treffen zum Verkauf von 500 Gramm Kokainge­mischs sowie Verkauf von insge­samt ca. 1'050 Gramm Kokaingemischs an verschiedene Abnehmer). Daraus ergibt sich nicht nur, dass der Beschwerdeführer praktisch ab seiner Einreise und in der Folge während Jahren verbotenerweise mit Drogen in Kontakt war, sondern auch, dass seine Delinquenz im Verlaufe der Zeit eine stark zunehmende Tendenz aufwies und nur durch die Festnahme beendet wurde.

E. 6.3.1 Zur Tatkomponente führte das Strafgericht Biel-Nidau in der Begründung seines Urteils vom 3. November 2010 u.a. aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte eine Menge von insgesamt 384.7 Gramm reinen Kokains betroffen hätten und er damit die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation nicht bloss knapp, sondern um mehr als das ca. 21-fache überschritten habe. Nebst der umgesetzten Menge sei­en auch die lange Zeitdauer der Widerhandlungen und die (hohe) Anzahl abgewickelter Drogengeschäfte zu berücksichtigen (Urteilsbegründung vom 3. Dezember 2010, E. 5.1, S. 49). Das Gericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe über einen relativ langen Zeitraum hinweg einen, insbesondere in den letzten Monaten vor seiner Verhaftung, ziemlich schwunghaften Kokainhandel betrieben. Dabei habe er auf der Stufe ei­nes Zwischenhändlers gestanden, der grössere Mengen im Bereich von 50 bis 500 Gramm Kokain erworben, diese Mengen noch ein letztes Mal gestreckt und hiernach an die Gassenverkäufer weiterverkauft habe. Für seine Zwecke habe er auch andere Leute eingespannt, sei aber die be­stimmende Person im Drogenhandel gewesen (Urteilsbegründung des Strafgerichts, a.a.O., E. 5.2, S. 50). Er habe vorsätzlich und ohne eigene Suchtsituation gehandelt; es hätten rein pekuniäre und ausschliesslich egoistische Motive im Vordergrund gestanden (Urteilsbegründung des Strafgerichts, a.a.O., E. 5.3 und 5.4, S. 50).

E. 6.3.2 Im Zusammenhang mit der Täterkomponente erwog das Strafge­richt, dass sich die bis dahin erwirkten Vorstrafen zu Ungunsten des Be­schwerdeführers auswirkten (Urteilsbegründung, a.a.O, E. 6.1, S. 52). Andererseits wurde die Tatsache, dass er in weiten Teilen geständig war und aufgrund seiner Aussagen mehrere andere Täter des Drogenhandels überführt werden konnten, vom Strafgericht strafmindernd berücksichtigt (Urteilsbegründung, a.a.O, E. 6.3, S. 54).

E. 6.3.3 In Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten würdigte das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als sehr schwer (Urteilsbegründung, a.a.O., E. 7, S. 55).

E. 6.3.4 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sprechen ge­nerell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Aus­breitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen. Die Begründung des Strafurteils vom 3. November 2010 erlaubt in Bezug auf den Beschwerde­führer keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihr hervor, dass dieser keineswegs aus der Not heraus straffällig wurde. Selbst wenn bei ihm nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen.

E. 6.4 Damit ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer schwerwie­genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus­zugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist.

E. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Be­hörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder­grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzu­nehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer­seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährde­ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfe­lin/Mül­ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig über­arbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 7.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von Ausländern, die durch Handel mit sogenannt harten Drogen die Gesundheit vieler gefähr­den, ist objektiv betrachtet gross. Solche Delinquenten sind nach Mög­lichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbrei­tung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allge­meinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass ernsthafte Widerhandlungen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz mit Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Ab­schreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis).

E. 7.3 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh­rers ist aber auch in subjektiver Hinsicht hoch zu gewichten. Der Be­schwerdeführer hat nach dem bereits Gesagten über einen langen Zeit­raum hinweg mit stark zunehmender Tendenz delinquiert und konnte da­rin nur durch seine Festnahme gestoppt werden. Er befand sich dabei nicht in einer Notlage und war auch nicht selbst drogenabhängig, sondern handelte aus reiner Gewinnsucht und mit egoistischen Motiven. Dabei liess er sich weder von gegen ihn erwirkten Vorstrafen noch von der Tat­sache abhalten, dass er Vater zweier ausserehelich geborener Kinder wurde und zeitweise mit diesen und der Kindsmutter zusammen lebte.

E. 7.4 Zum stark belasteten strafrechtlichen Leumund kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt Ausreiseverpflichtungen entzogen hat und illegal im Land verblieben ist, sowie der Umstand, dass er zeitweise von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden musste.

E. 7.5 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern entgegen.

E. 7.5.1 Mit diesen Interessen hat sich - im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens um Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz - bereits die Migrationsbehörde der Stadt Biel und haben sich die ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht befasst. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt dazu in seinem Urteil vom 18. April 2012 fest, dass die Mutter der beiden 2006 bzw. 2007 geborenen Kinder alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen sei, der Kindsvater sich aber bis zu seiner Festnahme im Dezember 2008 täglich um seine Kinder gekümmert habe, zumal er mit diesen und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Während der Inhaftierung sei der Vater von seinen Kindern aber nur etwa fünf Mal besucht worden. Da die Mutter in der Folge ihre elterlichen Pflichten verletzt habe, habe ihr die Vormund­schaftsbehörde die Obhut entzogen und über die Kinder Beistand­schaften errichtet. Seit März 2011 lebten die Kinder in einem Heim. Seither nehme der Vater ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Monat wahr.

E. 7.5.2 Das kantonale Verwaltungsgericht schloss aus diesen faktischen Verhältnissen und der über weite Strecken fehlenden finanziellen Unter­stützung, dass weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestand. Dass sich daran in der Zwischenzeit wesentliches ge­ändert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Akten.

E. 7.5.3 Der Anspruch auf Familienleben war in erster Linie im Aufent­haltsbewilligungsverfahren zu prüfen. Denn die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz ist für den Beschwerdeführer massgeblich mit der Frage eines dauernden Anwesenheitsrechts verknüpft. Tritt hinzu, dass das Einreiseverbot gesetzlich nicht absolut, sondern unter dem Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen ausgestaltet ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2012 explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG einzelfallweise um zeitlich befristete Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen.

E. 7.6 Gesamthaft betrachtet kann daher den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehungsinteressen kein entscheidendes Gewicht zuerkannt werden.

E. 7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesproche­nen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord­neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.

E. 8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah­menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen­arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei­severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko­dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitglied­staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf­grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits­gebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi­sakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).

E. 8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa­tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti­gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio­nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus­schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be­gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit­gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei­nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer­den. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Er­messen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) recht­fertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Aus­schreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu ver­antwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerecht­fertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Ge­samtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beein­trächtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerde­führer in Kauf zu nehmen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

E. 11 In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff­nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG). (Dispositiv Seite 16)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) - die Stadt Biel, Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland (Beilage: Dossier ad ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5602/2012 Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener nigerianischer Staatsangehö­riger, gelangte im September 2002 unkontrolliert in die Schweiz und stell­te hier ein Asylgesuch. Dieses wurde von der zuständigen Behörde in ei­ner Verfügung vom 10. Oktober 2002 abgelehnt und der Beschwerdefüh­rer wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 5. Dezember 2002 zu ver­lassen. Daraufhin wurde er ein erstes Mal in Ausschaffungshaft genom­men. Am 6. Januar 2003 widersetzte sich der Beschwerdeführer einer Ausschaffung in sein Heimatland und am 23. Mai 2003 musste er aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, weil ein weiterer Vollzugsversuch innert nützlicher Frist nicht organisiert werden konnte. Danach galt der Beschwerdeführer vorerst als untergetaucht. B. In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30. März 2007 aner­kannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft gegenüber zwei Kindern (geb. 2006 bzw. 2007) aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Vaterschaftsanerkennung erteilte ihm die Migrationsbehörde der Stadt Biel am 26. März 2008 eine Aufent­haltsbewilligung, welche später noch bis zum 19. August 2009 verlängert wurde. C. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb wie folgt verurteilt bzw. administrativ behandelt: · Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 11. November 2002 wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) ausgespro­chen. · Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2002, am 18. sowie am 16. und 18. Juli 2003 von der Stadtpolizei erneut in der Drogenszene kon­trolliert worden war, verfügte die kantonale Migrationsbehörde am 26. August 2002 eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Gemein­de Bern. · Mit Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 22. Oktober 2003 wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen (be­dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) verhängt. Im daran anschliessend durchgeführten Widerrufsverfahren wurde der mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 11. November 2002 gewährte bedingte Strafvollzug aufgehoben und die Freiheitsstrafe von 30 Tagen für vollziehbar erklärt. · Am 27. Januar 2004 erging durch Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen als Zusatzstrafe eine Freiheits­strafe von 5 Tagen wegen Hehlerei. · Am 23. Februar 2004 wurde durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen wegen Un­gehorsams gegen eine amtliche Verfügung ausgesprochen. · Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 3. November 2010 wurde wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung von 274 Tagen Untersuchungshaft) und eine Übertretungsbusse von Fr. 700.- ausgesprochen. Zu­sätzlich wurde der mit Urteil des Gerichtskreises VII Bern-Laupen vom 22. Oktober 2003 für eine Gefängnisstrafe von 40 Tagen ge­währte bedingte Strafvollzug widerrufen. In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer am 12. De­zember 2008 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 3. Feb­ruar 2010 erfolgte ein vorzeitiger Strafantritt und am 7. Mai 2011 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. · Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura - Seeland vom 17. Februar 2012 wurde wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Busse von Fr. 220.- verhängt. · Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura - Seeland vom 8. Oktober 2012 sodann wurde wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (illegaler Aufenthalt) eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt. D. Die Straffälligkeit - insbesondere diejenige, die Anlass zum Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 3. November 2010 gegeben hatte - führte dazu, dass die Migrationsbehörde der Stadt Biel in einer Verfügung vom 28. Februar 2011 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz weg wies. Den von ihm dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid der kantonalen Polizei- und Militärdirektion vom 14. Dezember 2011, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Ap­ril 2012, Ur­teil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2012). E. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts forderte die Migrationsbe­hörde der Stadt Biel den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29. Juni 2012 dazu auf, die Schweiz bis spätestens am 31. Juli 2012 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er indes nicht nach und verblieb wie­derum illegal im Land. Am 27. September 2012 wurde er in Biel polizeilich angehalten, in Ausschaffungshaft versetzt und - nachdem er sich Ende September 2012 einem weiteren Versuch zur Ausschaffung widersetzt hatte - am 29. November 2012 im Rahmen eines Sonderfluges nach Ni­geria ausgeschafft. F. Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2012 ein zehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Mass­nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begrün­dung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die Dro­gen­delinquenz des Beschwerdeführers, welche vom Kreisgericht II Biel-Nidau in dessen Urteil vom 3. November 2010 mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren geahndet worden war. Er habe in einem aus auslän­der­rechtlicher Optik äusserst sensiblen Bereich delinquiert und eine Rück­fallgefahr könne angesichts der über Jahre hinweg immer wieder mani­festierten Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Ferner wurde seitens der Vorinstanz in der Verfügungsbegründung angetönt, dass sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise widersetzt und durch die Ausschaffung Kosten verursacht habe, die von der öffentlichen Hand hätten getragen werden müssen. G. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde­führer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2012 an das Bun­desverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter die zeitliche Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots. Zur Begründung seiner Anträge macht er gel­tend, die Vorinstanz habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine qualitativ ausreichende Abwägung seiner privaten Interessen vorzunehmen, wel­che der Verhängung einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden. Die Vorinstanz habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass er Vater zweier in der Schweiz lebender Kinder sei und die Kindsmutter zu heira­ten gedenke. Das verhängte Einreiseverbot erweise sich daher als un­verhältnismässig. H. In Ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Dabei weist sie darauf hin, dass eine Auf­enthaltsregelung in der Schweiz nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könne, darüber vielmehr rechtskräftig entschieden wor­den sei. Im Übrigen gelte das Einreiseverbot nicht absolut, sondern unter Vorbehalt besonderer Bewilli­gungen; die Massnahme könne auf Gesuch hin und bei Vorliegen beson­derer Umstände für befristete Zeit in ihren Wirkungen ausser Kraft ge­setzt werden. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer pos­talisch nicht mehr zugestellt werden, da er inzwischen zwangsweise aus­geschafft worden war, und weder in der Schweiz noch im Ausland eine Korrespondenzadresse hinterliess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit­sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus­länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge­kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländischen Personen verfügen, die ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus­land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffung- oder Durchsetzungshaft genommen wor­den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz­lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Für eine längere Dauer kann es verfügt werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus­geht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei­severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf­fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe­nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge­richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial­prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter­nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin­ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan­gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz­güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhalts­punkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer trat während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste des­halb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Mit der abgeurteilten Delinquenz - insbesondere derjenigen gegen die Betäubungsmittelge­setzgebung - hat er in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Er hat damit ei­nen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. An­lass zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme hat er aber auch mit seiner wiederholten Missachtung behördlicher Ausreiseaufforde­rungen und der dadurch erwirkten Ausschaffungshaft geschaffen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Schliesslich musste der Be­schwerdeführer zeitweise von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wer­den. Damit hat er Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG gesetzt. 5.2 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 10 Jahren. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen. 6. 6.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si­cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeili­cher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, wo­rüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schlies­sen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur be­sonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension er­geben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Ter­rorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich über­dies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstä­tern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delik­te müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E.5.4 mit Hinweisen). 6.2 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Dro­genhandel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorauszusetzen ist allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. 6.3 Der Beschwerdeführer musste im November 2002 - also nur gera­de rund zwei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz - erstmals we­gen Drogendelikten zur Rechenschaft gezogen werden. In der Folge wurde er immer wieder in der Dro­genszene der Stadt Bern angehalten. Selbst eine im August 2003 über ihn verfügte administrative Ausgrenzung konnte nicht verhindern, dass er die städtische Drogenszene weiterhin frequen­tierte. Am 22. Oktober 2003 erging gegen ihn ein weiteres Strafur­teil we­gen Drogendelikten. Die schliesslich vom Kreisgericht II Biel-Nidau in dessen Urteil vom 3. November 2010 abgeurteilte Delinquenz gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung erstreckte sich über Zeiträume in den Jahren 2003 und 2004 (Verkauf einer unbestimmten Menge Kokainge­mischs), Februar und März 2006 (Verarbeiten von ca. 200 Gramm Koka­inge­mischs) sowie Herbst 2007 bis zur Festnahme des Beschwerdefüh­rers im Dezember 2008 (Kauf von insgesamt ca. 1750 Gramm Kokain­gemischs, Anstalten treffen zum Verkauf von 500 Gramm Kokainge­mischs sowie Verkauf von insge­samt ca. 1'050 Gramm Kokaingemischs an verschiedene Abnehmer). Daraus ergibt sich nicht nur, dass der Beschwerdeführer praktisch ab seiner Einreise und in der Folge während Jahren verbotenerweise mit Drogen in Kontakt war, sondern auch, dass seine Delinquenz im Verlaufe der Zeit eine stark zunehmende Tendenz aufwies und nur durch die Festnahme beendet wurde. 6.3.1 Zur Tatkomponente führte das Strafgericht Biel-Nidau in der Begründung seines Urteils vom 3. November 2010 u.a. aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte eine Menge von insgesamt 384.7 Gramm reinen Kokains betroffen hätten und er damit die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation nicht bloss knapp, sondern um mehr als das ca. 21-fache überschritten habe. Nebst der umgesetzten Menge sei­en auch die lange Zeitdauer der Widerhandlungen und die (hohe) Anzahl abgewickelter Drogengeschäfte zu berücksichtigen (Urteilsbegründung vom 3. Dezember 2010, E. 5.1, S. 49). Das Gericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe über einen relativ langen Zeitraum hinweg einen, insbesondere in den letzten Monaten vor seiner Verhaftung, ziemlich schwunghaften Kokainhandel betrieben. Dabei habe er auf der Stufe ei­nes Zwischenhändlers gestanden, der grössere Mengen im Bereich von 50 bis 500 Gramm Kokain erworben, diese Mengen noch ein letztes Mal gestreckt und hiernach an die Gassenverkäufer weiterverkauft habe. Für seine Zwecke habe er auch andere Leute eingespannt, sei aber die be­stimmende Person im Drogenhandel gewesen (Urteilsbegründung des Strafgerichts, a.a.O., E. 5.2, S. 50). Er habe vorsätzlich und ohne eigene Suchtsituation gehandelt; es hätten rein pekuniäre und ausschliesslich egoistische Motive im Vordergrund gestanden (Urteilsbegründung des Strafgerichts, a.a.O., E. 5.3 und 5.4, S. 50). 6.3.2 Im Zusammenhang mit der Täterkomponente erwog das Strafge­richt, dass sich die bis dahin erwirkten Vorstrafen zu Ungunsten des Be­schwerdeführers auswirkten (Urteilsbegründung, a.a.O, E. 6.1, S. 52). Andererseits wurde die Tatsache, dass er in weiten Teilen geständig war und aufgrund seiner Aussagen mehrere andere Täter des Drogenhandels überführt werden konnten, vom Strafgericht strafmindernd berücksichtigt (Urteilsbegründung, a.a.O, E. 6.3, S. 54). 6.3.3 In Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten würdigte das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als sehr schwer (Urteilsbegründung, a.a.O., E. 7, S. 55). 6.3.4 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sprechen ge­nerell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Aus­breitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen. Die Begründung des Strafurteils vom 3. November 2010 erlaubt in Bezug auf den Beschwerde­führer keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihr hervor, dass dieser keineswegs aus der Not heraus straffällig wurde. Selbst wenn bei ihm nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen. 6.4 Damit ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer schwerwie­genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus­zugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist. 7. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Be­hörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder­grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzu­nehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer­seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährde­ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfe­lin/Mül­ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig über­arbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 7.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von Ausländern, die durch Handel mit sogenannt harten Drogen die Gesundheit vieler gefähr­den, ist objektiv betrachtet gross. Solche Delinquenten sind nach Mög­lichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbrei­tung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allge­meinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass ernsthafte Widerhandlungen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz mit Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Ab­schreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). 7.3 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh­rers ist aber auch in subjektiver Hinsicht hoch zu gewichten. Der Be­schwerdeführer hat nach dem bereits Gesagten über einen langen Zeit­raum hinweg mit stark zunehmender Tendenz delinquiert und konnte da­rin nur durch seine Festnahme gestoppt werden. Er befand sich dabei nicht in einer Notlage und war auch nicht selbst drogenabhängig, sondern handelte aus reiner Gewinnsucht und mit egoistischen Motiven. Dabei liess er sich weder von gegen ihn erwirkten Vorstrafen noch von der Tat­sache abhalten, dass er Vater zweier ausserehelich geborener Kinder wurde und zeitweise mit diesen und der Kindsmutter zusammen lebte. 7.4 Zum stark belasteten strafrechtlichen Leumund kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt Ausreiseverpflichtungen entzogen hat und illegal im Land verblieben ist, sowie der Umstand, dass er zeitweise von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden musste. 7.5 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern entgegen. 7.5.1 Mit diesen Interessen hat sich - im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens um Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz - bereits die Migrationsbehörde der Stadt Biel und haben sich die ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht befasst. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt dazu in seinem Urteil vom 18. April 2012 fest, dass die Mutter der beiden 2006 bzw. 2007 geborenen Kinder alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen sei, der Kindsvater sich aber bis zu seiner Festnahme im Dezember 2008 täglich um seine Kinder gekümmert habe, zumal er mit diesen und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Während der Inhaftierung sei der Vater von seinen Kindern aber nur etwa fünf Mal besucht worden. Da die Mutter in der Folge ihre elterlichen Pflichten verletzt habe, habe ihr die Vormund­schaftsbehörde die Obhut entzogen und über die Kinder Beistand­schaften errichtet. Seit März 2011 lebten die Kinder in einem Heim. Seither nehme der Vater ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Monat wahr. 7.5.2 Das kantonale Verwaltungsgericht schloss aus diesen faktischen Verhältnissen und der über weite Strecken fehlenden finanziellen Unter­stützung, dass weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestand. Dass sich daran in der Zwischenzeit wesentliches ge­ändert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Akten. 7.5.3 Der Anspruch auf Familienleben war in erster Linie im Aufent­haltsbewilligungsverfahren zu prüfen. Denn die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz ist für den Beschwerdeführer massgeblich mit der Frage eines dauernden Anwesenheitsrechts verknüpft. Tritt hinzu, dass das Einreiseverbot gesetzlich nicht absolut, sondern unter dem Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen ausgestaltet ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2012 explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG einzelfallweise um zeitlich befristete Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen. 7.6 Gesamthaft betrachtet kann daher den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehungsinteressen kein entscheidendes Gewicht zuerkannt werden. 7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesproche­nen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord­neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah­menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen­arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei­severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko­dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitglied­staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf­grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits­gebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi­sakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa­tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti­gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio­nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus­schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be­gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit­gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei­nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer­den. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Er­messen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) recht­fertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Aus­schreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu ver­antwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerecht­fertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Ge­samtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beein­trächtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerde­führer in Kauf zu nehmen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

11. In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff­nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG). (Dispositiv Seite 16) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])

- die Stadt Biel, Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland (Beilage: Dossier ad ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: