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F-82/2016

F-82/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste im Juni 1999 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits lebte, und erhielt in der Folge im Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer eine Reihe von Strafbefehlen wegen einfachen und groben Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Deswegen erging gegen ihn bereits am 15. Februar 2005 eine Verwarnung der kantonalen Migrationsbehörde (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] 39). Ferner wurde der Beschwerdeführe mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2008 wegen Gewaltdarstellungen, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Pornographie, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei für ein Jahr der unbedingte Vollzug angeordnet wurde [AG-act. 181)]. C. Am 23. Februar 2009 wiederrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen im Kanton eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. August 2009, AG-act. 298, Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. November 2010, AG-act. 342). In letzter Instanz wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_13/2011 vom 22. März 2011 einen Rekurs des Beschwerdeführers ab (AG-act. 372). D. Mit Schreiben vom 4. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 22. Mai 2011 zu verlassen, wobei er sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und bei der Ausreise die ihm zugestellte Meldekarte abzugeben habe (AG-act. 375). Der Beschwerdeführer tat weder das eine noch das andere. Stattdessen meldete ihn sein Vater bei der zuständigen Einwohnerkontrolle per 22. Mai 2011 als nach Unbekannt verzogen ab (AG-act. 383, 385). E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und erkundigte sich, ob das vor einigen Jahren gegen seinen Mandanten verhängte Einreiseverbot noch bestehe. Sollte es noch bestehen, dann werde um dessen umgehende Aufhebung nachgesucht, zumal mehrere Jahre vergangen seien und sein Mandant sich offenbar wohl verhalten habe (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 6/76). F. Am 4. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers implizit mit, dass bis anhin kein Einreiseverbot erlassen worden sei, dass sie jedoch angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erwäge, ein solches zu verhängen. Dabei werde die Zeitdauer seit der Ausreise des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt (VI-act. 12/102). G. Nachdem der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören liess, verhängte die Vorinstanz gegen ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 ein bis 21. Mai 2018 befristetes Einreiseverbot (VI-act. 15/108). H. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8), während der Beschwerdeführer von dem ihm in der Folge eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch machte. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

E. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

E. 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte im Zeitraum von 2004 bis 2011 insgesamt neun Verurteilungen. Acht Verurteilungen ergingen in Form von Strafbefehlen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Bei weitem am schwersten ins Gewicht fällt die Verurteilung durch das Obergereicht des Kantons Aargau vom 17. Mai 2008 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemäss Feststellungen des Obergerichts beging der Beschwerdeführer während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr (Februar 2005 bis April 2006) als Mitglied einer Bande gewerbsmässig 56 Diebstähle, mehrfache Sachbeschädigungen, mehrfache Hausfriedensbrüche, diverse Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Waffengesetz. Zudem macht er sich der Gewaltdarstellungen und der Pornographie schuldig gemacht. Der deliktische Erfolg müsse, so das Obergericht, angesichts einer Deliktssumme von über Fr. 84'000.- und des Sachschadens von über Fr. 338'000.- als gross bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers bei den Notenautomatenaufbrüchen und den Einbruchdiebstählen sei professionell, intensiv und organisiert gewesen, und der Beschwerdeführer habe als treibende Kraft der Bande gewirkt. Insgesamt stufte das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer ein.

E. 5.2 Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2011, kurz nach dem rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, nicht nur eine einfache Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass die Schwelle zur schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweier Satz AuG - wenn auch knapp - überschritten wurde. Dabei ist sich das Gericht durchaus im Klaren, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers nicht gegen höchstwertige Rechtsgüter richtete, die Hauptdelikte damals bereits fünf Jahre zurücklagen und im Alter von 20 Jahren begangen worden waren. Die objektive und subjektive Schwere der 2005/2006 begangenen Haupttaten in Verbindung mit der ausgeprägten Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, sowie der Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, die der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz an den Tag legte, fallen jedoch mehr ins Gewicht.

E. 5.3 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung rund viereinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers. In diesem Zeitraum veränderte sich die Gefährdungslage zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Haupttaten lagen bereits rund neun Jahre zurück und bis auf den Umstand, dass er bei seiner Ausreise die Anweisungen der zuständigen Migrationsbehörde missachtete, wurde gegen den Beschwerdeführer nichts Nachteiliges mehr bekannt. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkreten und gesicherten Informationen über seine neuen Lebensverhältnisse. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass er seit 2011 in Kosovo lebe, wo seine Familie ein Haus besitze, und dass er kurz vor seiner Ausreise seine Freundin kennen gelernt habe, mit der er immer noch zusammen sei und die er zu heiraten beabsichtige (Stand Dezember 2015). Unter diesen Umständen konnte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwar nicht mehr von einer qualifizierten Gefährdungslage nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen werden. Eine Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG bestand aber trotz der Reuebekundungen und Beteuerungen des Beschwerdeführers nach wie vor weiter, und im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat sich nichts zugetragen, das es rechtfertigen würde, von einem Wegfall jeder Gefahr auszugehen.

E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der Fernhaltegrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des zweiten Halbsatzes der genannten Bestimmung vor. Die zulässige Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG auf fünf Jahre begrenzt.

E. 6 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 6.1 Mit seiner langjährigen Delinquenz und seiner unter Beweis gestellten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit setzte der Beschwerdeführer die Fernhaltegründe der Verletzung und der (einfachen) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise in der Schweiz ändern nichts Entscheidendes an dieser Wertung. Darauf wurde bereits eingegangen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Folge des Zeitablaufs allmählich an Bedeutung verliert, wenn und solange sich der Beschwerdeführer wohlverhält, wie es zumindest dem Anschein nach bis heute der Fall war. Es besteht daher ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers, wobei sich angesichts seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren das Schwergewicht allmählich von der Spezial- auf die Generalprävention verschiebt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er im Jahr 1999 im Alter von 13 [recte: 14] Jahren in die Schweiz gelangt sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gelebt habe. Hier sei er in die Schule gegangen, hier seien seine Freunde und hier lebe die gesamte nähere Familie (Eltern und vier Geschwister). Kurz vor seiner Ausreise in der Schweiz habe er seine Freundin kennen gelernt. Sie hätten noch nicht geheiratet, seien aber immerhin bereits fünf Jahre zusammen. Ziel für sie beide sei zu heiraten und in der Schweiz zu wohnen. Er habe bei verschiedenen Firmen in der Schweiz gearbeitet und die Zusicherung erhalten, dass er bei seiner Rückkehr in die Schweiz einen festen Vertrag als Gerüstmonteur erhalten werde.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es in casu nicht um ein Aufenthaltsrecht geht - darüber wurde bereits rechtskräftig befunden - sondern um eine Fernhaltemassnahme. In die Interessenabwägung ist daher nur der durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Malus einzubeziehen. Dieser besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum, das er als kosovarischer Staatsangehöriger benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2), eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht das Einreiseverbot nicht entgegen.

E. 6.4 Zu den geltend gemachten privaten Interessen ist ansonsten zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem 14. und 26. Lebensjahr in der Schweiz lebte, hier die Schulausbildung absolvierte und anschliessend berufstätig war. Bindungen zur Schweiz können ihm daher nicht abgesprochen werden. Beim Beschwerdeführer sind jedoch auch Integrationsdefizite festzustellen. Zum einen bekundete er während Jahren grosse Mühe mit der Respektierung der hiesigen Rechtsordnung. Darauf wurde bereits ausführlich eingegangen. Zum anderen kam der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen im erheblichen Umfang nicht nach und musste betrieben wurde, wie bereits im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung negativ vermerkt wurde (zur Bedeutung einer Respektierung der Rechtsordnung als wesentliches Integrationselement vgl. etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anbetrifft, so sind seine Ausführungen ohne Substanz. Es ist nicht einmal bekannt, um wen es sich dabei handelt. In die Interessenabwägungen können die Vorbringen daher nicht einbezogen werden. Trotz dieser Einschränkungen und Relativierungen ist jedoch festzuhalten, dass das Einreiseverbot den Beschwerdeführer vergleichsweise empfindlich trifft und er daher ein gewichtiges Interesse daran hat, keiner besonderen Einreisekontrolle unterworfen zu sein.

E. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz bis 21. Mai 2018 befristete Einreiseverbot - gerechnet ab Verhängung der Verfügung dauert das Verbot 2 ½ Jahre - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Die gemessen an der Delinquenz des Beschwerdeführers unüblich kurze Massnahmedauer ist dem Umstand geschuldet, dass das Einreiseverbot aus unbekannten Gründen nicht zeitnah zum Verlust der Niederlassungsbewilligung und zur Ausreise aus der Schweiz verhängt wurde, sondern rund 4 ½ Jahre später, ohne dass in der Zwischenzeit Nachteiliges gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden wäre. Diesen Umstand musste die Vorinstanz angemessen berücksichtigen, weil das Einreiseverbot keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern als präventivpolizeiliche Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konzipiert ist (vgl. Urteil des BVGer C-5232/2014 vom 18.05.2015 E. 6.5).

E. 7 Es ist angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und wird auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das bis 21. Mai 2018 befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-82/2016 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, Zustelladresse: B._______, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste im Juni 1999 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits lebte, und erhielt in der Folge im Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer eine Reihe von Strafbefehlen wegen einfachen und groben Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Deswegen erging gegen ihn bereits am 15. Februar 2005 eine Verwarnung der kantonalen Migrationsbehörde (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] 39). Ferner wurde der Beschwerdeführe mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2008 wegen Gewaltdarstellungen, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Pornographie, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei für ein Jahr der unbedingte Vollzug angeordnet wurde [AG-act. 181)]. C. Am 23. Februar 2009 wiederrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen im Kanton eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. August 2009, AG-act. 298, Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. November 2010, AG-act. 342). In letzter Instanz wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_13/2011 vom 22. März 2011 einen Rekurs des Beschwerdeführers ab (AG-act. 372). D. Mit Schreiben vom 4. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 22. Mai 2011 zu verlassen, wobei er sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und bei der Ausreise die ihm zugestellte Meldekarte abzugeben habe (AG-act. 375). Der Beschwerdeführer tat weder das eine noch das andere. Stattdessen meldete ihn sein Vater bei der zuständigen Einwohnerkontrolle per 22. Mai 2011 als nach Unbekannt verzogen ab (AG-act. 383, 385). E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und erkundigte sich, ob das vor einigen Jahren gegen seinen Mandanten verhängte Einreiseverbot noch bestehe. Sollte es noch bestehen, dann werde um dessen umgehende Aufhebung nachgesucht, zumal mehrere Jahre vergangen seien und sein Mandant sich offenbar wohl verhalten habe (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 6/76). F. Am 4. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers implizit mit, dass bis anhin kein Einreiseverbot erlassen worden sei, dass sie jedoch angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erwäge, ein solches zu verhängen. Dabei werde die Zeitdauer seit der Ausreise des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt (VI-act. 12/102). G. Nachdem der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören liess, verhängte die Vorinstanz gegen ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 ein bis 21. Mai 2018 befristetes Einreiseverbot (VI-act. 15/108). H. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8), während der Beschwerdeführer von dem ihm in der Folge eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch machte. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte im Zeitraum von 2004 bis 2011 insgesamt neun Verurteilungen. Acht Verurteilungen ergingen in Form von Strafbefehlen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Bei weitem am schwersten ins Gewicht fällt die Verurteilung durch das Obergereicht des Kantons Aargau vom 17. Mai 2008 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemäss Feststellungen des Obergerichts beging der Beschwerdeführer während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr (Februar 2005 bis April 2006) als Mitglied einer Bande gewerbsmässig 56 Diebstähle, mehrfache Sachbeschädigungen, mehrfache Hausfriedensbrüche, diverse Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Waffengesetz. Zudem macht er sich der Gewaltdarstellungen und der Pornographie schuldig gemacht. Der deliktische Erfolg müsse, so das Obergericht, angesichts einer Deliktssumme von über Fr. 84'000.- und des Sachschadens von über Fr. 338'000.- als gross bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers bei den Notenautomatenaufbrüchen und den Einbruchdiebstählen sei professionell, intensiv und organisiert gewesen, und der Beschwerdeführer habe als treibende Kraft der Bande gewirkt. Insgesamt stufte das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer ein. 5.2 Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2011, kurz nach dem rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, nicht nur eine einfache Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass die Schwelle zur schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweier Satz AuG - wenn auch knapp - überschritten wurde. Dabei ist sich das Gericht durchaus im Klaren, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers nicht gegen höchstwertige Rechtsgüter richtete, die Hauptdelikte damals bereits fünf Jahre zurücklagen und im Alter von 20 Jahren begangen worden waren. Die objektive und subjektive Schwere der 2005/2006 begangenen Haupttaten in Verbindung mit der ausgeprägten Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, sowie der Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, die der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz an den Tag legte, fallen jedoch mehr ins Gewicht. 5.3 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung rund viereinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers. In diesem Zeitraum veränderte sich die Gefährdungslage zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Haupttaten lagen bereits rund neun Jahre zurück und bis auf den Umstand, dass er bei seiner Ausreise die Anweisungen der zuständigen Migrationsbehörde missachtete, wurde gegen den Beschwerdeführer nichts Nachteiliges mehr bekannt. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkreten und gesicherten Informationen über seine neuen Lebensverhältnisse. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass er seit 2011 in Kosovo lebe, wo seine Familie ein Haus besitze, und dass er kurz vor seiner Ausreise seine Freundin kennen gelernt habe, mit der er immer noch zusammen sei und die er zu heiraten beabsichtige (Stand Dezember 2015). Unter diesen Umständen konnte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwar nicht mehr von einer qualifizierten Gefährdungslage nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen werden. Eine Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG bestand aber trotz der Reuebekundungen und Beteuerungen des Beschwerdeführers nach wie vor weiter, und im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat sich nichts zugetragen, das es rechtfertigen würde, von einem Wegfall jeder Gefahr auszugehen. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der Fernhaltegrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des zweiten Halbsatzes der genannten Bestimmung vor. Die zulässige Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG auf fünf Jahre begrenzt.

6. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.1 Mit seiner langjährigen Delinquenz und seiner unter Beweis gestellten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit setzte der Beschwerdeführer die Fernhaltegründe der Verletzung und der (einfachen) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise in der Schweiz ändern nichts Entscheidendes an dieser Wertung. Darauf wurde bereits eingegangen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Folge des Zeitablaufs allmählich an Bedeutung verliert, wenn und solange sich der Beschwerdeführer wohlverhält, wie es zumindest dem Anschein nach bis heute der Fall war. Es besteht daher ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers, wobei sich angesichts seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren das Schwergewicht allmählich von der Spezial- auf die Generalprävention verschiebt. 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er im Jahr 1999 im Alter von 13 [recte: 14] Jahren in die Schweiz gelangt sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gelebt habe. Hier sei er in die Schule gegangen, hier seien seine Freunde und hier lebe die gesamte nähere Familie (Eltern und vier Geschwister). Kurz vor seiner Ausreise in der Schweiz habe er seine Freundin kennen gelernt. Sie hätten noch nicht geheiratet, seien aber immerhin bereits fünf Jahre zusammen. Ziel für sie beide sei zu heiraten und in der Schweiz zu wohnen. Er habe bei verschiedenen Firmen in der Schweiz gearbeitet und die Zusicherung erhalten, dass er bei seiner Rückkehr in die Schweiz einen festen Vertrag als Gerüstmonteur erhalten werde. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es in casu nicht um ein Aufenthaltsrecht geht - darüber wurde bereits rechtskräftig befunden - sondern um eine Fernhaltemassnahme. In die Interessenabwägung ist daher nur der durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Malus einzubeziehen. Dieser besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum, das er als kosovarischer Staatsangehöriger benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2), eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht das Einreiseverbot nicht entgegen. 6.4 Zu den geltend gemachten privaten Interessen ist ansonsten zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem 14. und 26. Lebensjahr in der Schweiz lebte, hier die Schulausbildung absolvierte und anschliessend berufstätig war. Bindungen zur Schweiz können ihm daher nicht abgesprochen werden. Beim Beschwerdeführer sind jedoch auch Integrationsdefizite festzustellen. Zum einen bekundete er während Jahren grosse Mühe mit der Respektierung der hiesigen Rechtsordnung. Darauf wurde bereits ausführlich eingegangen. Zum anderen kam der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen im erheblichen Umfang nicht nach und musste betrieben wurde, wie bereits im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung negativ vermerkt wurde (zur Bedeutung einer Respektierung der Rechtsordnung als wesentliches Integrationselement vgl. etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anbetrifft, so sind seine Ausführungen ohne Substanz. Es ist nicht einmal bekannt, um wen es sich dabei handelt. In die Interessenabwägungen können die Vorbringen daher nicht einbezogen werden. Trotz dieser Einschränkungen und Relativierungen ist jedoch festzuhalten, dass das Einreiseverbot den Beschwerdeführer vergleichsweise empfindlich trifft und er daher ein gewichtiges Interesse daran hat, keiner besonderen Einreisekontrolle unterworfen zu sein. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz bis 21. Mai 2018 befristete Einreiseverbot - gerechnet ab Verhängung der Verfügung dauert das Verbot 2 ½ Jahre - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Die gemessen an der Delinquenz des Beschwerdeführers unüblich kurze Massnahmedauer ist dem Umstand geschuldet, dass das Einreiseverbot aus unbekannten Gründen nicht zeitnah zum Verlust der Niederlassungsbewilligung und zur Ausreise aus der Schweiz verhängt wurde, sondern rund 4 ½ Jahre später, ohne dass in der Zwischenzeit Nachteiliges gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden wäre. Diesen Umstand musste die Vorinstanz angemessen berücksichtigen, weil das Einreiseverbot keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern als präventivpolizeiliche Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konzipiert ist (vgl. Urteil des BVGer C-5232/2014 vom 18.05.2015 E. 6.5).

7. Es ist angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und wird auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das bis 21. Mai 2018 befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: