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C-2681/2010

C-2681/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-06 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende K._______ (geb. Juni 1983) reiste im Juli 1993 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im Dezember 1994 erhielt er die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Nachdem er vom Kreisgericht St. Gallen am 9. November 2007 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden war, und kurz zuvor von der Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Verkehrsregelverletzung am 19. Juni 2007 mit Fr. 220.- gebüsst werden musste, widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 11. Juli 2008 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Hiegegen gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement sowie anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Ebenso erfolglos rief er in dieser Angelegenheit das Bundesgericht an, das mit Urteil vom 23. Februar 2010 seine Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde. B. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen räumte dem Beschwerdeführer bereits am 21. Mai 2008 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung Gelegenheit ein, zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2008. C. Mit Verfügung vom 29. März 2010 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab 30. April 2010) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen illegalen Drogenhandels (schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) liege ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. D. Mit Eingabe vom 30. März 2010 an die Vorinstanz (eingegangen am 31. März 2010) plädiert der Beschwerdeführer, nachdem ihm im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist die Absicht des Erlasses eines Einreiseverbots zur Kenntnis gelangt war, auf dessen Verzicht. Dabei machte er geltend, er habe sich nun mit seiner Ehefrau in Slowenien, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, eine neue Existenz (Transportunternehmen) aufgebaut. E. Mit Beschwerde vom 19. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Begründung rügt er vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern. Überdies sei die diesbezüglich in Voraussicht eingereichte Stellungnahme vom 30. März 2010 beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Zur eigentlichen Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich zwar während kurzer Zeit schwer schuldig gemacht (Drogenhandel), indessen habe er sich seither in jeder Hinsicht einwandfrei verhalten. Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots sei die wiederholte Begehung von Handlungen gemäss Art. 67 AuG. Er habe sich nun in Slowenien, dem Wohnsitzstaat seiner Ehefrau (mit Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina), eine neue wirtschaftliche Existenz aufgebaut, welche aufgrund des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum zerstört werde. Ohne diese Ausdehnung hätte er das Einreiseverbot akzeptiert, da er keinesfalls beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde und bestreitet insbesondere, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In Kenntnis seines slowenischen Aufenthaltstitels berichtigte sie gleichzeitig die angefochtene Verfügung und löschte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). G. Mit Replik vom 7. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und rügt erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie durch die Löschung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2)

E. 3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers siehe allerdings E. 5.1 - 5.3 weiter unten). Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat die Vorinstanz die SIS-Ausschreibung im konkreten Fall in der Zwischenzeit revoziert.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern. Überdies sei seine Stellungnahme vom 30. März 2010, die er in Voraussicht der zu erwartenden Fernhaltemassnahme verfasst habe, beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Die Differenz zwischen Verfügungsdatum (29. März 2010) und Zustelldatum (7. April 2010) lasse vermuten, dass die Stellungnahme bewusst ignoriert und die Verfügung rückdatiert worden sei.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 102) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 im Zusammenhang mit dem Verfahren um Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Gelegenheit gab, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern, wovon er am 20. Juni 2008 Gebrauch machte. Weil es dann bis zum 23. Februar 2010 dauerte (Urteil des Bundesgerichts), bis dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, erliess die Vorinstanz das Einreiseverbot erst am 29. März 2010, ohne dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Inzwischen hatte sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insofern geändert, als er aufgrund einer Heirat ein Aufenthaltsrecht in Slowenien erworben hat. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 wies die Vorinstanz darauf hin, dass keine Publikation des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgt wäre, wenn sie davon gewusst hätte.

E. 4.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGVE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung der Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Zbl. 1998 S. 116, kritisch Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. Auch würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sie ihre Verfügung bereits angepasst hat (Revozierung der SIS-Ausschreibung aufgrund des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in Slowenien). Hinzu kommt, dass nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wusste, dass er mit einem Einreiseverbot rechnen musste, und konnte sich dazu auch äussern. Dass ihm das rechtliche Gehör damals nicht durch die verfügende Behörde selbst und in einem anderen Verfahren gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, a.a.O., Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2010 absichtlich nicht beachtet und ihre Verfügung rückdatiert hat (vgl. die handschriftliche Notiz des BFM auf der eingegangenen Stellungnahme: "gekreuzt mit Verfügung vom 29.3.10"). Unzutreffend ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik, dass seine Stellungnahme vom 20. Juni 2008 nicht in den Akten der Vorinstanz zu finden bzw. nicht vom kantonalen Ausländeramt an die Vorinstanz überwiesen worden sei. Auf jeden Fall befindet sich eine Kopie dieser Stellungnahme bei den dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten.

E. 4.5 Demnach ist festzuhalten, dass die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich unmittelbar vor Erlass des Einreiseverbots nochmals zu äussern, zwar zu einer Verletzung seines Gehörsanspruchs geführt hat, diese Verletzung jedoch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als geheilt betrachtet werden kann.

E. 5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).

E. 5.3 Laut dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. November 2007 hat der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter von Mitte Juli 2006 bis Dezember 2006 100 bis 150 Gramm Kokain verkauft. Von Dezember 2006 bis März 2007 veräusserte er mit einem weiteren Täter rund 400 Gramm Kokain. Am Verkauf weiterer 700 Gramm war er als Mithelfer beteiligt. Das Kreisgericht erachtete sein Verschulden als schwer, beteiligte sich der Beschwerdeführer doch am Handel von erheblichen Mengen Kokain, war selber nicht drogenabhängig und sein Verhalten beruhte auf Gewinnstrebigkeit.

E. 5.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht - selbst bei lediglich einer Verurteilung - regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).

E. 6.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Auch war er nur teilweise geständig bzw. rang er sich erst nach hartnäckigem Leugnen zu einem Geständnis durch. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG).

E. 6.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst nur geltend, er habe im Wohnsitzstaat seiner Ehefrau eine neue Existenz aufgebaut, die durch das Einreiseverbot aufgrund der Ausdehnung auf den gesamten Schengenraum zerstört würde. Er beabsichtige keinesfalls, in die Schweiz zurückzukehren bzw. einzureisen. Ohne Ausdehnung des Einreiseverbots auf die Schengen Staaten hätte er dieses akzeptiert. Nach der Beschränkung des Einreiseverbots auf die Schweiz bringt er in seiner Replik vom 7. Juni 2010 und in einer ergänzenden Eingabe vom 21. Dezember 2010 nun vor, dass das Einreiseverbot es ihm unmöglich mache, seine Verwandten in der Schweiz zu besuchen, zu denen er nach wie vor gute Beziehungen habe.

E. 6.3 Dieser Widerspruch lässt darauf schliessen, dass ein allfälliges Interesse des Beschwerdeführers an Besuchen seiner Eltern und seines Bruders in der Schweiz auf jeden Fall nicht gross sein kann und insbesondere nicht gegen das überwiegende Interesse an seiner Fernhaltung ankommt. Zudem bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hinweisen). Der Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Telefonate oder durch Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers).

E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - nach der Revozierung des SIS-Eintrags - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

E. 8 Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vollständig unterliegt (nachträgliche Aufhebung des SIS-Eintrags). Die dadurch ermässigten Verfahrenskosten sind demnach auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer folglich eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff VGKE).

E. 8.1 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2681/2010 Urteil vom 6. Mai 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien K._______, vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende K._______ (geb. Juni 1983) reiste im Juli 1993 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im Dezember 1994 erhielt er die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Nachdem er vom Kreisgericht St. Gallen am 9. November 2007 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden war, und kurz zuvor von der Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Verkehrsregelverletzung am 19. Juni 2007 mit Fr. 220.- gebüsst werden musste, widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 11. Juli 2008 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Hiegegen gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement sowie anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Ebenso erfolglos rief er in dieser Angelegenheit das Bundesgericht an, das mit Urteil vom 23. Februar 2010 seine Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde. B. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen räumte dem Beschwerdeführer bereits am 21. Mai 2008 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung Gelegenheit ein, zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2008. C. Mit Verfügung vom 29. März 2010 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab 30. April 2010) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen illegalen Drogenhandels (schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) liege ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. D. Mit Eingabe vom 30. März 2010 an die Vorinstanz (eingegangen am 31. März 2010) plädiert der Beschwerdeführer, nachdem ihm im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist die Absicht des Erlasses eines Einreiseverbots zur Kenntnis gelangt war, auf dessen Verzicht. Dabei machte er geltend, er habe sich nun mit seiner Ehefrau in Slowenien, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, eine neue Existenz (Transportunternehmen) aufgebaut. E. Mit Beschwerde vom 19. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Begründung rügt er vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern. Überdies sei die diesbezüglich in Voraussicht eingereichte Stellungnahme vom 30. März 2010 beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Zur eigentlichen Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich zwar während kurzer Zeit schwer schuldig gemacht (Drogenhandel), indessen habe er sich seither in jeder Hinsicht einwandfrei verhalten. Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots sei die wiederholte Begehung von Handlungen gemäss Art. 67 AuG. Er habe sich nun in Slowenien, dem Wohnsitzstaat seiner Ehefrau (mit Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina), eine neue wirtschaftliche Existenz aufgebaut, welche aufgrund des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum zerstört werde. Ohne diese Ausdehnung hätte er das Einreiseverbot akzeptiert, da er keinesfalls beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde und bestreitet insbesondere, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In Kenntnis seines slowenischen Aufenthaltstitels berichtigte sie gleichzeitig die angefochtene Verfügung und löschte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). G. Mit Replik vom 7. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und rügt erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie durch die Löschung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2) 3.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers siehe allerdings E. 5.1 - 5.3 weiter unten). Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat die Vorinstanz die SIS-Ausschreibung im konkreten Fall in der Zwischenzeit revoziert.

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern. Überdies sei seine Stellungnahme vom 30. März 2010, die er in Voraussicht der zu erwartenden Fernhaltemassnahme verfasst habe, beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Die Differenz zwischen Verfügungsdatum (29. März 2010) und Zustelldatum (7. April 2010) lasse vermuten, dass die Stellungnahme bewusst ignoriert und die Verfügung rückdatiert worden sei. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 102) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2). 4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 im Zusammenhang mit dem Verfahren um Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Gelegenheit gab, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern, wovon er am 20. Juni 2008 Gebrauch machte. Weil es dann bis zum 23. Februar 2010 dauerte (Urteil des Bundesgerichts), bis dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, erliess die Vorinstanz das Einreiseverbot erst am 29. März 2010, ohne dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Inzwischen hatte sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insofern geändert, als er aufgrund einer Heirat ein Aufenthaltsrecht in Slowenien erworben hat. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 wies die Vorinstanz darauf hin, dass keine Publikation des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgt wäre, wenn sie davon gewusst hätte. 4.3. Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGVE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung der Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Zbl. 1998 S. 116, kritisch Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. Auch würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sie ihre Verfügung bereits angepasst hat (Revozierung der SIS-Ausschreibung aufgrund des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in Slowenien). Hinzu kommt, dass nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wusste, dass er mit einem Einreiseverbot rechnen musste, und konnte sich dazu auch äussern. Dass ihm das rechtliche Gehör damals nicht durch die verfügende Behörde selbst und in einem anderen Verfahren gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, a.a.O., Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2010 absichtlich nicht beachtet und ihre Verfügung rückdatiert hat (vgl. die handschriftliche Notiz des BFM auf der eingegangenen Stellungnahme: "gekreuzt mit Verfügung vom 29.3.10"). Unzutreffend ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik, dass seine Stellungnahme vom 20. Juni 2008 nicht in den Akten der Vorinstanz zu finden bzw. nicht vom kantonalen Ausländeramt an die Vorinstanz überwiesen worden sei. Auf jeden Fall befindet sich eine Kopie dieser Stellungnahme bei den dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten. 4.5. Demnach ist festzuhalten, dass die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich unmittelbar vor Erlass des Einreiseverbots nochmals zu äussern, zwar zu einer Verletzung seines Gehörsanspruchs geführt hat, diese Verletzung jedoch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als geheilt betrachtet werden kann. 5. 5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 5.3. Laut dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. November 2007 hat der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter von Mitte Juli 2006 bis Dezember 2006 100 bis 150 Gramm Kokain verkauft. Von Dezember 2006 bis März 2007 veräusserte er mit einem weiteren Täter rund 400 Gramm Kokain. Am Verkauf weiterer 700 Gramm war er als Mithelfer beteiligt. Das Kreisgericht erachtete sein Verschulden als schwer, beteiligte sich der Beschwerdeführer doch am Handel von erheblichen Mengen Kokain, war selber nicht drogenabhängig und sein Verhalten beruhte auf Gewinnstrebigkeit. 5.4. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht - selbst bei lediglich einer Verurteilung - regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt.

6. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). 6.1. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Auch war er nur teilweise geständig bzw. rang er sich erst nach hartnäckigem Leugnen zu einem Geständnis durch. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). 6.2. An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst nur geltend, er habe im Wohnsitzstaat seiner Ehefrau eine neue Existenz aufgebaut, die durch das Einreiseverbot aufgrund der Ausdehnung auf den gesamten Schengenraum zerstört würde. Er beabsichtige keinesfalls, in die Schweiz zurückzukehren bzw. einzureisen. Ohne Ausdehnung des Einreiseverbots auf die Schengen Staaten hätte er dieses akzeptiert. Nach der Beschränkung des Einreiseverbots auf die Schweiz bringt er in seiner Replik vom 7. Juni 2010 und in einer ergänzenden Eingabe vom 21. Dezember 2010 nun vor, dass das Einreiseverbot es ihm unmöglich mache, seine Verwandten in der Schweiz zu besuchen, zu denen er nach wie vor gute Beziehungen habe. 6.3. Dieser Widerspruch lässt darauf schliessen, dass ein allfälliges Interesse des Beschwerdeführers an Besuchen seiner Eltern und seines Bruders in der Schweiz auf jeden Fall nicht gross sein kann und insbesondere nicht gegen das überwiegende Interesse an seiner Fernhaltung ankommt. Zudem bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hinweisen). Der Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Telefonate oder durch Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). 6.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - nach der Revozierung des SIS-Eintrags - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

8. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vollständig unterliegt (nachträgliche Aufhebung des SIS-Eintrags). Die dadurch ermässigten Verfahrenskosten sind demnach auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer folglich eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff VGKE). 8.1. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: