Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste im Jahr 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. Er besuchte die Primarschule ab der vierten Klasse. Er wurde zuerst in eine Sonderschule eingeteilt und besuchte ab dem siebten Schuljahr verschiedene Schulheime. Wegen Verhaltensauffälligkeiten wurde er jedoch ausgeschult und ab 2002 in Pflegefamilien bzw. Heimen untergebracht. Ein psychologischer Gutachter diagnostizierte im Jahr 2001 eine ausgeprägte Hirnfunktionsstörung. Der Beschwerdeführer brach eine Anlehre als Karrosseriespengler nach eineinhalb Jahren ab und hatte in der Folge erhebliche Mühe, eine Stelle zu finden und zu behalten (vgl. die Akten des Migrationsamtes Zürich [nachfolgend ZH act.] 18, 35 u. 40.3). B. Der Beschwerdeführer trat während seiner Anwesenheit in der Schweiz ab seinem 13. Lebensjahr regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Mit Erziehungsverfügung vom 6. Juli 1998 erteilte ihm die Jugendanwaltschaft X._______ wegen mehrfachen Erpressungsversuchs einen Verweis. Am 23. Juni 1999 verpflichtete ihn dieselbe Behörde u.a. wegen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von drei Tagen (vgl. ZH act. 50). Mit Urteil vom 17. März 2003 bestrafte ihn das Jugendgericht X._______ u.a. wegen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, Veruntreuung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Drohung, Amtsanmassung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis mit zwölf Monaten Einschliessung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) verwarnte ihn daraufhin mit Verfügung vom 20. Juni 2003 (vgl. ZH act. 3 f.). Mit Urteil vom 25. März 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht X._______ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Drohung zu 15 Monaten Gefängnis bedingt (vgl. ZH act. 5). Am 23. Januar 2006 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z._______; der Beschwerdeführer wurde des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig befunden und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt bestraft (vgl. ZH act. 7). Mit Urteil vom 20. März 2008 erkannte ihn das Bezirksgericht X._______ u.a. des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig, widerrief die früher ausgefällten bedingten Strafen von 15 Monaten und 45 Tagen Gefängnis und bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (vgl. ZH act. 18), wobei der Vollzug im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben wurde (teilbedingte Strafe). Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht X._______ den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. März 2009 u.a. wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. ZH act. 23). C. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 6. Juli 2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (vgl. ZH act. 35). Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 ab (vgl. ZH act. 50). Unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer am 20. Februar 2010 nach Pristina ausgeschafft. D. Die Kantonspolizei Zürich gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 das rechtliche Gehör betreffend die Verhängung allfälliger Fernhaltemassnahmen (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 6. Januar 2010 S. 3). Am 11. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch beim Migrationsamt und teilte mit, dass er mit dem Einreiseverbot für den Schengen-Raum nicht einverstanden sei, er habe Verwandte in Deutschland, Österreich und Griechenland. Das Migrationsamt beantragte am 12. Januar 2010 per Mail beim Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) den Erlass eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer und wies auf dessen Einwände hin. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verhängte die Vorinstanz ein ab dem 4. Februar 2010 auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ([AuG, SR 142.20] in der Fassung vom 1. Januar 2008 [AS 2007 5457]). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 eröffnet. F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es angemessen zu befristen und für den Schengen-Raum aufzuheben. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob ihm eine ungünstige Prognose zu stellen sei. Die Aufzählung der verübten Straftaten genüge nicht, um ein Einreiseverbot zu begründen. Er habe keine besonders schwerwiegenden Delikte begangen, lebe seit dem Jugendalter in der Schweiz und sei hier verwurzelt. Zu seinem Heimatland habe er hingegen keine festen Bindungen mehr. Seine engsten Angehörigen lebten in der Schweiz. Weitere Familienmitglieder hätten sich im Schengen-Raum niedergelassen. Das Einreiseverbot führe zu einer Vereitelung eines Familienlebens. Nur triftige Gründe könnten einen Eingriff in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) rechtfertigen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und Art. 8 EMRK zu prüfen. Betreffend die SIS-Ausschreibung sei ebenfalls keine Interessenabwägung vorgenommen worden. G. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot sei aufgrund des wiederholt zu schweren Klagen Anlass gebenden Verhaltens des Beschwerdeführers zu Recht ergangen. Es könne hierzu auf die Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe während angemessener Zeit im Ausland zu beweisen, dass er sich an Rechtsordnungen halten könne. Die SIS-Ausschreibung sei zu Recht erfolgt. Sollten einzelne Schengenstaaten die Einreise des Beschwerdeführers zulassen wollen, könnten sie räumlich beschränkte Visa erteilen. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 7. und 28. Juni 2010 mitteilen, dass er sich im Frühling im Kosovo mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet habe. Dabei habe es sich um die kirchliche Trauung gehandelt. Die zivile Trauung werde nachgeholt. Der Lebensmittelpunkt der Ehegatten solle, wenn möglich, in der Schweiz liegen. I. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. September 2010 im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._______ und stellte tags darauf ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mit, dass seinem Gesuch aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine anfechtbare Verfügung. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Mit Eingabe vom 12. September 2012 liess er mitteilen, die Ehe werde gelebt. Er habe täglich Kontakt mit seiner Ehefrau und sie besuche ihn so oft wie möglich im Kosovo. Am 14. Juli 2012 sei die erste gemeinsame Tochter, T._______, geboren worden. In einem der anwaltlichen Stellungnahme beiliegenden persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2012 äussert dieser sich zusammengefasst dahingehend, dass es sein grösster Wunsch sei, ein guter Ehemann und Vater zu sein und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Im Kosovo sei es für ihn sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Seit seiner Ankunft dort habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er werde ein Gesuch um Familiennachzug stellen, sobald dies Aussicht auf Erfolg habe. Er bereue seine unsinnigen Taten. Er sei damals psychisch am Ende gewesen, habe finanzielle Probleme gehabt und Marihuana genommen. Seine Familie halte zu ihm. Seine Frau gebe ihm Halt und er hoffe, dass ihm die Opfer, sein Kind und seine Familie verzeihen könnten. Er hoffe, dass er bald wieder Arbeit finde und in die Schweiz zurückkehren dürfe, wenn auch anfangs nur in Form von befristeten Besuchen. K. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung und ihren bisherigen Ausführungen fest. Demgegenüber könnte aufgrund der familiären Situation ein Suspensionsgesuch von 14 Tagen über die Weihnachtstage wohlwollend geprüft werden. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, die Vereinbarkeit des Einreiseverbots mit Art. 8 EMRK nicht geprüft und die Verfügung mangelhaft begründet. Er erhebt damit implizit die Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV u. Art. 29 ff. VwVG).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
E. 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr knapp ausgefallen: "Verstoss und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen Angriff, mehrfachen einfachen Körperverletzung, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass damit auf von ihm begangene Delikte, die zu verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hatten, Bezug genommen wurde und dass die Behörde von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 3 AuG) ausging. Sodann muss die erstinstanzlich entscheidende Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv entscheiden, weshalb von ihr nicht allzu einlässliche Begründungen erwartet werden dürfen (vgl. Kneubühler, a.a.O., S. 179). Weil ein unbefristetes Einreiseverbot aber relativ schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift (vgl. die Beispiele bei Wiederkehr, a.a.O., S. 485 f.) und der Behörde ein erheblicher Entscheidungsspielraum zukommt, hätte die Vorinstanz dennoch zumindest kurz ausführen müssen, weshalb sie von einem schwerwiegenden Fall ausging und ein unbefristetes Einreiseverbot als angemessen erachtete. Insbesondere müsste aus der Begründung hervorgehen, dass eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den geltend gemachten privaten Interessen andererseits vorgenommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht demnach nur ungenügend nachgekommen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist.
E. 3.4 Eine Verletzung des Rechts auf Begründung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Behörde eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessualer Nachteil entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 u. 118 je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung die Gründe ihrer Entscheidung nachträglich ergänzt, und der Beschwerdeführer konnte zu diesen Ausführungen Stellung nehmen. Um eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zu vermeiden, ist demnach trotz der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht von einer Rückweisung abzusehen.
E. 3.5 Betreffend die Rüge der Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG) ist festzuhalten, dass das Migrationsamt der Vorinstanz am 12. Januar 2010 per Mail den Erlass eines Einreiseverbots für den Beschwerdeführer beantragte und dabei auf dessen Einwendungen und die dem Mail angehängte Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung verwies. Ungeachtet der mangelhaften Begründung kann deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist.
E. 4.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 4.2 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008. Dieser Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen; es kann daher auf das neue Recht abgestellt werden. Art. 67 Abs. 3 AuG sah in der Fassung vom 1. Januar 2008 vor, dass das Einreiseverbot befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt wird. In der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung des Art. 67 Abs. 3 AuG wird festgehalten, dass das Einreiseverbot lediglich dann für eine Dauer von über fünf Jahren verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Da die bisherige Praxis der Vorinstanz betreffend Festsetzung der Dauer von Fernhaltemassnahmen mit diesem Grundsatz vereinbar ist (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), ändert sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts. Es kann daher auch diesbezüglich das neue Recht angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 4.3 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. diese gefährdet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, geht aus den Akten klar hervor (vgl. Sachverhalt Bst. B) und wird von ihm nicht bestritten. Es ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftaten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VZAE verstossen hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufzählung der verübten Straftaten alleine bilde keine genügende Grundlage, um ein Einreiseverbot zu begründen. Zudem habe er keine besonders schwerwiegenden Straftaten im Sinne des Gesetzes verübt. In Bezug auf diese Einwendungen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz diverse Verbrechen (insb. Angriff gemäss Art. 134 StGB und Diebstahl gemäss Art. 139 StGB) und Vergehen (z.B. Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB) begangen hat und aus diesem Grund wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darunter waren zwei Freiheitsstrafen, welche für eine Dauer von je mehr als einem Jahr ausgefällt wurden und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b AuG als längerfristige Freiheitsstrafen gelten (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 mit Hinweisen), was im Rahmen der zu stellenden Prognose zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 254/2012 vom 29. August 2012 E. 4.2 sowie hinten E. 7). Durch seine wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.
E. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]). Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird - angesichts der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers - durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS wird periodisch überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). Das Konsultationsverfahren gemäss Art. 25 SDÜ regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte, was indes vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots waren demnach erfüllt.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
E. 7.2 Angesichts der wiederholten schweren Delinquenz besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse. Ins Gewicht fällt namentlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder Delikte gegen die körperliche Integrität - und damit gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a) - begangen hat, wobei diverse eingestandene Sachverhalte von einer ausgeprägten Gewaltbereitschaft zeugen (vgl. ZH act. 23 u. 35).
E. 7.2.1 Zur Illustration der vom Beschwerdeführer manifestierten ausgeprägten Gewaltbereitschaft sind folgende Vorfälle hervorzuheben: Am 9. Februar 2008 griff der Beschwerdeführer in einem Billardzentrum gemeinsam mit seinem Bruder einen Dritten an. Sie schlugen mit den Fäusten gegen dessen Oberkörper und Kopf und traten ihn mit den Füssen. Nachdem der Dritte vom Boden aufstehen und die Flucht hatte ergreifen können, verfolgte der Beschwerdeführer ihn gemeinsam mit seinem Bruder, wobei er sein Klappmesser mit geöffneter Klinge in der Hand hielt und diesem zurief, dass er ihn umbringen bzw. abstechen werde. Erst als im Billardzentrum jemand "Polizei rief, liessen der Beschwerdeführer und sein Bruder vom Dritten ab (vgl. ZH act. 23, S. 3 f.). Am 2. August 2008 drang der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Ex-Freundin ein, schlug ihr zwei Mal mit der Faust ins Gesicht und drohte mehrmals sie umzubringen. Selbst als die Polizei schon eingetroffen war, machte er seiner Ex-Freundin gegenüber eine Geste, wonach er ihr die Kehle durchschneiden werde (vgl. ZH act. 23, S. 5). Am 17. August 2008 hielt der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin auf dem Sofa fest und fügte ihr mit einem Küchenmesser zwei etwa 2 - 3 cm lange Schnitte oberhalb der linken Augenbraue zu. Die Schnittverletzungen bluteten und waren noch mehrere Tage sichtbar. Der Beschwerdeführer zeigte seiner Ex-Freundin mit seinem Finger ihr Blut und sagte, er werde ihr das Gesicht zerschneiden. Wenn er sie nicht haben könne, solle kein anderer sie haben und schön finden (vgl. ZH act. 23, S. 6).
E. 7.2.2 Im Rahmen der zu stellenden Prognose fällt sodann erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig straffällig wurde. Seine kriminelle Laufbahn begann bereits als Jugendlicher. Der Beschwerdeführer liess sich wiederholt von strafrechtlichen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Aufgrund seiner verminderten Frustrationstoleranz und ausgeprägten Impulsivität wurde ihm in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals eine relevante Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten attestiert (vgl. ZH act. 46 u. 48 sowie die Verfügung vom 28. September 2010 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich).
E. 7.2.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht klar gegen eine positive Prognose. Nach dem Strafantritt am 13. November 2008 wurde ihm zwar vorerst eine grundsätzlich gute Führung attestiert, worauf er im Juni 2009 in den offenen Vollzug versetzt wurde. Dort trat er jedoch zunehmend auffällig und aggressiv in Erscheinung. Er musste mehrmals diszipliniert werden und stiess wiederholt Beschimpfungen und Drohungen aus. Im August 2009 wurde er deshalb als nicht mehr tragbar von der Vollzugsinstitution freigestellt und in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt (vgl. ZH act. 46 u. 48).
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2010 an die öffentliche Ordnung gehalten habe. Auch wenn diese Ausführungen als glaubhaft eingestuft werden und von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich dieser Zeitraum angesichts des vorangehenden, langjährigen delinquenten und auch im Strafvollzug auffälligen und aggressiven Verhaltens noch als zu kurz, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus. Die nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachte Reue vermag nichts daran zu ändern, dass diesem zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann. Im Gegenteil ist aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, der damit manifestierten ausgeprägten Gewaltbereitschaft, der mehrmals attestierten relevanten Rückfallgefahr namentlich für Gewaltstraftaten sowie des aggressiven Verhaltens im Strafvollzug davon auszugehen, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhaltemassnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG).
E. 7.3 Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält die betroffene Person sich während längerer Zeit klaglos, so kann das öffentliche, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich wegfallen. Für die Bemessung der Dauer des klaglosen Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu. Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 aus dem Strafvollzug entlassen und in sein Heimatland ausgeschafft. Angesichts der Schwere der Straftaten sowie der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter konnte die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt zweifellos keine zuverlässige Prognose abgeben zur Frage, wie lange vom Beschwerdeführer ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgehen wird. Die seither vergangene Bewährungszeit ist zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zukunft bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5). Damit besteht grundsätzlich weiterhin ein öffentliches Interesse an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme. Im Folgenden ist indes eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen diesem öffentlichen Fernhaltungsinteresse und den privaten Interessen, welche für eine Befristung der Fernhaltemassnahme sprechen.
E. 7.4 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem Jugendalter in der Schweiz gelebt habe, hier fest verwurzelt sei und keine festen Bindungen mehr zu seinem Heimatland habe. Er beruft sich auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und verweist darauf, dass seine engsten Familienangehörigen und insbesondere seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (geb. 2012) - die Schweizer Bürgerinnen sind - in der Schweiz leben.
E. 7.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2009 als Folge der begangenen Straftaten widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 ausgeschafft und verzichtete - nach einem abschlägigen Bescheid des Migrationsamts im Oktober 2010 - bis anhin darauf, ein Aufenthaltsverfahren anzustrengen (vgl. Sachverhalt Bst. C u. I). Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweis).
E. 7.4.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist angesichts der wiederholten, teils schwerwiegenden Delikte des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4).
E. 7.4.3 Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt werden. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie aufgrund der familiären Situation bereit sei, ein Suspensionsgesuch von vierzehn Tagen über die Weihnachtstage 2012 wohlwollend zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrecht erhalten werden kann. Zudem kann die Familie des Beschwerdeführers diesen im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 943/2012 vom 26. November 2012 E. 7.1). Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann ein Familienleben mithin nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden.
E. 7.4.4 In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2010 im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._______ geheiratet hat und am 14. Juli 2012 die erste gemeinsame Tochter der Ehegatten geboren wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besass und das Einreiseverbot ebenfalls in Kraft war. Die Ehegatten mussten mithin vor der Familiengründung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als Folge seines langjährigen delinquenten Verhaltens von den schweizerischen Behörden noch auf geraume Zeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.8). Freilich ist vorliegend gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Es gilt vor diesem Hintergrund zu beachten, dass das Kind ein Recht auf Kontakt auch zu seinem Vater hat, wobei namentlich auch zu vermeiden ist, das Kind gleichsam für eine Wahl seiner Eltern zu bestrafen (vgl. i.d.S. die öffentliche "Opinon Dissidente der Richter Raimondi und Pinto de Albuquerque in EGMR-Urteil Nr. 38005/07 vom 15. November 2012, Kissiwa Koffi c. Schweiz, S. 18). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Gatten nicht mit dem gemeinsamen Kind in die Republik Kosovo gefolgt ist, kann das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall nachvollziehen. Wohl schafft das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Angesichts der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers kann indessen im vorliegenden Fall von der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ehefrau, die hier die obligatorischen Schulen absolviert hat und mit ihrer Arbeit als biomedizinische Analytikerin die Familie ernährt, vernünftigerweise nicht verlangt werden, ihrem Ehemann mit dem Kind in den Kosovo zu folgen.
E. 7.4.5 Dass die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine Schweizer Ehefrau und die gemeinsame Tochter, in der Schweiz leben und die familiären Beziehungen offenbar intakt sind, lässt die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots als fragwürdig erscheinen. Wohl besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung bzw. an der Verhinderung unkontrollierter Einreisen des Beschwerdeführers zum Schutz der Öffentlichkeit vor nach wie vor zu befürchtenden weiteren Gewaltstraftaten. Dem stehen indes gewichtige private Interessen (des Beschwerdeführers, der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes) gegenüber, welche für eine Befristung des Einreiseverbots sprechen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass ein unbefristetes Einreiseverbot im vorliegenden Fall praxisgemäss erst etwa im Jahr 2020 überprüft würde (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2), dies mit ungewissem Ausgang und zu einem Zeitpunkt, indem das gemeinsame Kind bereits 8-jährig wäre. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erscheint vor diesem Hintergrund denn auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum konventionsrechtlich garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK in punktuell oder grundsätzlich vergleichbaren Fällen als unangemessen (vgl. EGMR-Urteil Nr. 42034/04 vom 22. Mai 2008, Emre c. Schweiz [Nr. 1], insb. Ziff. 84 ff.; EGMR-Urteil Nr. 5056/10 vom 11. Januar 2012, Emre c. Schweiz [Nr. 2], insb. Rz. 73 ff.; EGMR-Urteil Nr. 38005/07 vom 15. November 2012, Kissiwa Koffi c. Schweiz, insb. Rz. 66 ff. sowie die öffentliche "Opinon Dissidente zweier Richter, S. 16 ff.).
E. 7.4.6 Im Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Familie andererseits, namentlich unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls, ist der jungen Familie insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des Familienlebens zwar von langer (s. vorne, E. 7.2.4), aber bestimmter Dauer ist. Auf diese Weise wird auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2010 in Freiheit lebt, mittlerweile 27-jährig ist, eine eigene Familie gegründet hat und nach seinen glaubhaften Ausführungen ernsthaft bemüht ist, in Zukunft seine Verantwortung als Familienvater wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass diese Perspektive zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt (und zwar sowohl während des Aufenthalts im Kosovo als auch anlässlich der Besuche in der Schweiz).
E. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen unbefristeten Dauer jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf acht Jahre - mithin bis am 3. Februar 2018 - befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 3. Februar 2018, zu befristen.
E. 9 Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 3. Februar 2018 befristet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 450.- wird zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-970/2010 Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien D._______, vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste im Jahr 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. Er besuchte die Primarschule ab der vierten Klasse. Er wurde zuerst in eine Sonderschule eingeteilt und besuchte ab dem siebten Schuljahr verschiedene Schulheime. Wegen Verhaltensauffälligkeiten wurde er jedoch ausgeschult und ab 2002 in Pflegefamilien bzw. Heimen untergebracht. Ein psychologischer Gutachter diagnostizierte im Jahr 2001 eine ausgeprägte Hirnfunktionsstörung. Der Beschwerdeführer brach eine Anlehre als Karrosseriespengler nach eineinhalb Jahren ab und hatte in der Folge erhebliche Mühe, eine Stelle zu finden und zu behalten (vgl. die Akten des Migrationsamtes Zürich [nachfolgend ZH act.] 18, 35 u. 40.3). B. Der Beschwerdeführer trat während seiner Anwesenheit in der Schweiz ab seinem 13. Lebensjahr regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Mit Erziehungsverfügung vom 6. Juli 1998 erteilte ihm die Jugendanwaltschaft X._______ wegen mehrfachen Erpressungsversuchs einen Verweis. Am 23. Juni 1999 verpflichtete ihn dieselbe Behörde u.a. wegen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von drei Tagen (vgl. ZH act. 50). Mit Urteil vom 17. März 2003 bestrafte ihn das Jugendgericht X._______ u.a. wegen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, Veruntreuung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Drohung, Amtsanmassung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis mit zwölf Monaten Einschliessung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) verwarnte ihn daraufhin mit Verfügung vom 20. Juni 2003 (vgl. ZH act. 3 f.). Mit Urteil vom 25. März 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht X._______ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Drohung zu 15 Monaten Gefängnis bedingt (vgl. ZH act. 5). Am 23. Januar 2006 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z._______; der Beschwerdeführer wurde des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig befunden und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt bestraft (vgl. ZH act. 7). Mit Urteil vom 20. März 2008 erkannte ihn das Bezirksgericht X._______ u.a. des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig, widerrief die früher ausgefällten bedingten Strafen von 15 Monaten und 45 Tagen Gefängnis und bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (vgl. ZH act. 18), wobei der Vollzug im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben wurde (teilbedingte Strafe). Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht X._______ den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. März 2009 u.a. wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. ZH act. 23). C. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 6. Juli 2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (vgl. ZH act. 35). Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 ab (vgl. ZH act. 50). Unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer am 20. Februar 2010 nach Pristina ausgeschafft. D. Die Kantonspolizei Zürich gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 das rechtliche Gehör betreffend die Verhängung allfälliger Fernhaltemassnahmen (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 6. Januar 2010 S. 3). Am 11. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch beim Migrationsamt und teilte mit, dass er mit dem Einreiseverbot für den Schengen-Raum nicht einverstanden sei, er habe Verwandte in Deutschland, Österreich und Griechenland. Das Migrationsamt beantragte am 12. Januar 2010 per Mail beim Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) den Erlass eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer und wies auf dessen Einwände hin. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verhängte die Vorinstanz ein ab dem 4. Februar 2010 auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ([AuG, SR 142.20] in der Fassung vom 1. Januar 2008 [AS 2007 5457]). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 eröffnet. F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es angemessen zu befristen und für den Schengen-Raum aufzuheben. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob ihm eine ungünstige Prognose zu stellen sei. Die Aufzählung der verübten Straftaten genüge nicht, um ein Einreiseverbot zu begründen. Er habe keine besonders schwerwiegenden Delikte begangen, lebe seit dem Jugendalter in der Schweiz und sei hier verwurzelt. Zu seinem Heimatland habe er hingegen keine festen Bindungen mehr. Seine engsten Angehörigen lebten in der Schweiz. Weitere Familienmitglieder hätten sich im Schengen-Raum niedergelassen. Das Einreiseverbot führe zu einer Vereitelung eines Familienlebens. Nur triftige Gründe könnten einen Eingriff in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) rechtfertigen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und Art. 8 EMRK zu prüfen. Betreffend die SIS-Ausschreibung sei ebenfalls keine Interessenabwägung vorgenommen worden. G. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot sei aufgrund des wiederholt zu schweren Klagen Anlass gebenden Verhaltens des Beschwerdeführers zu Recht ergangen. Es könne hierzu auf die Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe während angemessener Zeit im Ausland zu beweisen, dass er sich an Rechtsordnungen halten könne. Die SIS-Ausschreibung sei zu Recht erfolgt. Sollten einzelne Schengenstaaten die Einreise des Beschwerdeführers zulassen wollen, könnten sie räumlich beschränkte Visa erteilen. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 7. und 28. Juni 2010 mitteilen, dass er sich im Frühling im Kosovo mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet habe. Dabei habe es sich um die kirchliche Trauung gehandelt. Die zivile Trauung werde nachgeholt. Der Lebensmittelpunkt der Ehegatten solle, wenn möglich, in der Schweiz liegen. I. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. September 2010 im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._______ und stellte tags darauf ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mit, dass seinem Gesuch aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine anfechtbare Verfügung. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Mit Eingabe vom 12. September 2012 liess er mitteilen, die Ehe werde gelebt. Er habe täglich Kontakt mit seiner Ehefrau und sie besuche ihn so oft wie möglich im Kosovo. Am 14. Juli 2012 sei die erste gemeinsame Tochter, T._______, geboren worden. In einem der anwaltlichen Stellungnahme beiliegenden persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2012 äussert dieser sich zusammengefasst dahingehend, dass es sein grösster Wunsch sei, ein guter Ehemann und Vater zu sein und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Im Kosovo sei es für ihn sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Seit seiner Ankunft dort habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er werde ein Gesuch um Familiennachzug stellen, sobald dies Aussicht auf Erfolg habe. Er bereue seine unsinnigen Taten. Er sei damals psychisch am Ende gewesen, habe finanzielle Probleme gehabt und Marihuana genommen. Seine Familie halte zu ihm. Seine Frau gebe ihm Halt und er hoffe, dass ihm die Opfer, sein Kind und seine Familie verzeihen könnten. Er hoffe, dass er bald wieder Arbeit finde und in die Schweiz zurückkehren dürfe, wenn auch anfangs nur in Form von befristeten Besuchen. K. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung und ihren bisherigen Ausführungen fest. Demgegenüber könnte aufgrund der familiären Situation ein Suspensionsgesuch von 14 Tagen über die Weihnachtstage wohlwollend geprüft werden. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, die Vereinbarkeit des Einreiseverbots mit Art. 8 EMRK nicht geprüft und die Verfügung mangelhaft begründet. Er erhebt damit implizit die Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV u. Art. 29 ff. VwVG). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr knapp ausgefallen: "Verstoss und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen Angriff, mehrfachen einfachen Körperverletzung, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass damit auf von ihm begangene Delikte, die zu verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hatten, Bezug genommen wurde und dass die Behörde von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 3 AuG) ausging. Sodann muss die erstinstanzlich entscheidende Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv entscheiden, weshalb von ihr nicht allzu einlässliche Begründungen erwartet werden dürfen (vgl. Kneubühler, a.a.O., S. 179). Weil ein unbefristetes Einreiseverbot aber relativ schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift (vgl. die Beispiele bei Wiederkehr, a.a.O., S. 485 f.) und der Behörde ein erheblicher Entscheidungsspielraum zukommt, hätte die Vorinstanz dennoch zumindest kurz ausführen müssen, weshalb sie von einem schwerwiegenden Fall ausging und ein unbefristetes Einreiseverbot als angemessen erachtete. Insbesondere müsste aus der Begründung hervorgehen, dass eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den geltend gemachten privaten Interessen andererseits vorgenommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht demnach nur ungenügend nachgekommen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist. 3.4 Eine Verletzung des Rechts auf Begründung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Behörde eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessualer Nachteil entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 u. 118 je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung die Gründe ihrer Entscheidung nachträglich ergänzt, und der Beschwerdeführer konnte zu diesen Ausführungen Stellung nehmen. Um eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zu vermeiden, ist demnach trotz der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht von einer Rückweisung abzusehen. 3.5 Betreffend die Rüge der Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG) ist festzuhalten, dass das Migrationsamt der Vorinstanz am 12. Januar 2010 per Mail den Erlass eines Einreiseverbots für den Beschwerdeführer beantragte und dabei auf dessen Einwendungen und die dem Mail angehängte Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung verwies. Ungeachtet der mangelhaften Begründung kann deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. 4. 4.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008. Dieser Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen; es kann daher auf das neue Recht abgestellt werden. Art. 67 Abs. 3 AuG sah in der Fassung vom 1. Januar 2008 vor, dass das Einreiseverbot befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt wird. In der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung des Art. 67 Abs. 3 AuG wird festgehalten, dass das Einreiseverbot lediglich dann für eine Dauer von über fünf Jahren verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Da die bisherige Praxis der Vorinstanz betreffend Festsetzung der Dauer von Fernhaltemassnahmen mit diesem Grundsatz vereinbar ist (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), ändert sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts. Es kann daher auch diesbezüglich das neue Recht angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 E. 5.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. diese gefährdet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, geht aus den Akten klar hervor (vgl. Sachverhalt Bst. B) und wird von ihm nicht bestritten. Es ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftaten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VZAE verstossen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufzählung der verübten Straftaten alleine bilde keine genügende Grundlage, um ein Einreiseverbot zu begründen. Zudem habe er keine besonders schwerwiegenden Straftaten im Sinne des Gesetzes verübt. In Bezug auf diese Einwendungen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz diverse Verbrechen (insb. Angriff gemäss Art. 134 StGB und Diebstahl gemäss Art. 139 StGB) und Vergehen (z.B. Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB) begangen hat und aus diesem Grund wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darunter waren zwei Freiheitsstrafen, welche für eine Dauer von je mehr als einem Jahr ausgefällt wurden und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b AuG als längerfristige Freiheitsstrafen gelten (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 mit Hinweisen), was im Rahmen der zu stellenden Prognose zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 254/2012 vom 29. August 2012 E. 4.2 sowie hinten E. 7). Durch seine wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]). Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird - angesichts der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers - durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS wird periodisch überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). Das Konsultationsverfahren gemäss Art. 25 SDÜ regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte, was indes vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots waren demnach erfüllt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 7.2 Angesichts der wiederholten schweren Delinquenz besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse. Ins Gewicht fällt namentlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder Delikte gegen die körperliche Integrität - und damit gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a) - begangen hat, wobei diverse eingestandene Sachverhalte von einer ausgeprägten Gewaltbereitschaft zeugen (vgl. ZH act. 23 u. 35). 7.2.1 Zur Illustration der vom Beschwerdeführer manifestierten ausgeprägten Gewaltbereitschaft sind folgende Vorfälle hervorzuheben: Am 9. Februar 2008 griff der Beschwerdeführer in einem Billardzentrum gemeinsam mit seinem Bruder einen Dritten an. Sie schlugen mit den Fäusten gegen dessen Oberkörper und Kopf und traten ihn mit den Füssen. Nachdem der Dritte vom Boden aufstehen und die Flucht hatte ergreifen können, verfolgte der Beschwerdeführer ihn gemeinsam mit seinem Bruder, wobei er sein Klappmesser mit geöffneter Klinge in der Hand hielt und diesem zurief, dass er ihn umbringen bzw. abstechen werde. Erst als im Billardzentrum jemand "Polizei rief, liessen der Beschwerdeführer und sein Bruder vom Dritten ab (vgl. ZH act. 23, S. 3 f.). Am 2. August 2008 drang der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Ex-Freundin ein, schlug ihr zwei Mal mit der Faust ins Gesicht und drohte mehrmals sie umzubringen. Selbst als die Polizei schon eingetroffen war, machte er seiner Ex-Freundin gegenüber eine Geste, wonach er ihr die Kehle durchschneiden werde (vgl. ZH act. 23, S. 5). Am 17. August 2008 hielt der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin auf dem Sofa fest und fügte ihr mit einem Küchenmesser zwei etwa 2 - 3 cm lange Schnitte oberhalb der linken Augenbraue zu. Die Schnittverletzungen bluteten und waren noch mehrere Tage sichtbar. Der Beschwerdeführer zeigte seiner Ex-Freundin mit seinem Finger ihr Blut und sagte, er werde ihr das Gesicht zerschneiden. Wenn er sie nicht haben könne, solle kein anderer sie haben und schön finden (vgl. ZH act. 23, S. 6). 7.2.2 Im Rahmen der zu stellenden Prognose fällt sodann erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig straffällig wurde. Seine kriminelle Laufbahn begann bereits als Jugendlicher. Der Beschwerdeführer liess sich wiederholt von strafrechtlichen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Aufgrund seiner verminderten Frustrationstoleranz und ausgeprägten Impulsivität wurde ihm in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals eine relevante Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten attestiert (vgl. ZH act. 46 u. 48 sowie die Verfügung vom 28. September 2010 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich). 7.2.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht klar gegen eine positive Prognose. Nach dem Strafantritt am 13. November 2008 wurde ihm zwar vorerst eine grundsätzlich gute Führung attestiert, worauf er im Juni 2009 in den offenen Vollzug versetzt wurde. Dort trat er jedoch zunehmend auffällig und aggressiv in Erscheinung. Er musste mehrmals diszipliniert werden und stiess wiederholt Beschimpfungen und Drohungen aus. Im August 2009 wurde er deshalb als nicht mehr tragbar von der Vollzugsinstitution freigestellt und in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt (vgl. ZH act. 46 u. 48). 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2010 an die öffentliche Ordnung gehalten habe. Auch wenn diese Ausführungen als glaubhaft eingestuft werden und von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich dieser Zeitraum angesichts des vorangehenden, langjährigen delinquenten und auch im Strafvollzug auffälligen und aggressiven Verhaltens noch als zu kurz, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus. Die nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachte Reue vermag nichts daran zu ändern, dass diesem zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann. Im Gegenteil ist aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, der damit manifestierten ausgeprägten Gewaltbereitschaft, der mehrmals attestierten relevanten Rückfallgefahr namentlich für Gewaltstraftaten sowie des aggressiven Verhaltens im Strafvollzug davon auszugehen, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhaltemassnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). 7.3 Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält die betroffene Person sich während längerer Zeit klaglos, so kann das öffentliche, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich wegfallen. Für die Bemessung der Dauer des klaglosen Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu. Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 aus dem Strafvollzug entlassen und in sein Heimatland ausgeschafft. Angesichts der Schwere der Straftaten sowie der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter konnte die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt zweifellos keine zuverlässige Prognose abgeben zur Frage, wie lange vom Beschwerdeführer ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgehen wird. Die seither vergangene Bewährungszeit ist zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zukunft bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5). Damit besteht grundsätzlich weiterhin ein öffentliches Interesse an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme. Im Folgenden ist indes eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen diesem öffentlichen Fernhaltungsinteresse und den privaten Interessen, welche für eine Befristung der Fernhaltemassnahme sprechen. 7.4 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem Jugendalter in der Schweiz gelebt habe, hier fest verwurzelt sei und keine festen Bindungen mehr zu seinem Heimatland habe. Er beruft sich auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und verweist darauf, dass seine engsten Familienangehörigen und insbesondere seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (geb. 2012) - die Schweizer Bürgerinnen sind - in der Schweiz leben. 7.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2009 als Folge der begangenen Straftaten widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 ausgeschafft und verzichtete - nach einem abschlägigen Bescheid des Migrationsamts im Oktober 2010 - bis anhin darauf, ein Aufenthaltsverfahren anzustrengen (vgl. Sachverhalt Bst. C u. I). Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweis). 7.4.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist angesichts der wiederholten, teils schwerwiegenden Delikte des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4). 7.4.3 Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt werden. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie aufgrund der familiären Situation bereit sei, ein Suspensionsgesuch von vierzehn Tagen über die Weihnachtstage 2012 wohlwollend zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrecht erhalten werden kann. Zudem kann die Familie des Beschwerdeführers diesen im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 943/2012 vom 26. November 2012 E. 7.1). Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann ein Familienleben mithin nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden. 7.4.4 In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2010 im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._______ geheiratet hat und am 14. Juli 2012 die erste gemeinsame Tochter der Ehegatten geboren wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besass und das Einreiseverbot ebenfalls in Kraft war. Die Ehegatten mussten mithin vor der Familiengründung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als Folge seines langjährigen delinquenten Verhaltens von den schweizerischen Behörden noch auf geraume Zeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.8). Freilich ist vorliegend gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Es gilt vor diesem Hintergrund zu beachten, dass das Kind ein Recht auf Kontakt auch zu seinem Vater hat, wobei namentlich auch zu vermeiden ist, das Kind gleichsam für eine Wahl seiner Eltern zu bestrafen (vgl. i.d.S. die öffentliche "Opinon Dissidente der Richter Raimondi und Pinto de Albuquerque in EGMR-Urteil Nr. 38005/07 vom 15. November 2012, Kissiwa Koffi c. Schweiz, S. 18). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Gatten nicht mit dem gemeinsamen Kind in die Republik Kosovo gefolgt ist, kann das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall nachvollziehen. Wohl schafft das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Angesichts der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers kann indessen im vorliegenden Fall von der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ehefrau, die hier die obligatorischen Schulen absolviert hat und mit ihrer Arbeit als biomedizinische Analytikerin die Familie ernährt, vernünftigerweise nicht verlangt werden, ihrem Ehemann mit dem Kind in den Kosovo zu folgen. 7.4.5 Dass die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine Schweizer Ehefrau und die gemeinsame Tochter, in der Schweiz leben und die familiären Beziehungen offenbar intakt sind, lässt die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots als fragwürdig erscheinen. Wohl besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung bzw. an der Verhinderung unkontrollierter Einreisen des Beschwerdeführers zum Schutz der Öffentlichkeit vor nach wie vor zu befürchtenden weiteren Gewaltstraftaten. Dem stehen indes gewichtige private Interessen (des Beschwerdeführers, der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes) gegenüber, welche für eine Befristung des Einreiseverbots sprechen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass ein unbefristetes Einreiseverbot im vorliegenden Fall praxisgemäss erst etwa im Jahr 2020 überprüft würde (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2), dies mit ungewissem Ausgang und zu einem Zeitpunkt, indem das gemeinsame Kind bereits 8-jährig wäre. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erscheint vor diesem Hintergrund denn auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum konventionsrechtlich garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK in punktuell oder grundsätzlich vergleichbaren Fällen als unangemessen (vgl. EGMR-Urteil Nr. 42034/04 vom 22. Mai 2008, Emre c. Schweiz [Nr. 1], insb. Ziff. 84 ff.; EGMR-Urteil Nr. 5056/10 vom 11. Januar 2012, Emre c. Schweiz [Nr. 2], insb. Rz. 73 ff.; EGMR-Urteil Nr. 38005/07 vom 15. November 2012, Kissiwa Koffi c. Schweiz, insb. Rz. 66 ff. sowie die öffentliche "Opinon Dissidente zweier Richter, S. 16 ff.). 7.4.6 Im Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Familie andererseits, namentlich unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls, ist der jungen Familie insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des Familienlebens zwar von langer (s. vorne, E. 7.2.4), aber bestimmter Dauer ist. Auf diese Weise wird auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2010 in Freiheit lebt, mittlerweile 27-jährig ist, eine eigene Familie gegründet hat und nach seinen glaubhaften Ausführungen ernsthaft bemüht ist, in Zukunft seine Verantwortung als Familienvater wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass diese Perspektive zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt (und zwar sowohl während des Aufenthalts im Kosovo als auch anlässlich der Besuche in der Schweiz). 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen unbefristeten Dauer jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf acht Jahre - mithin bis am 3. Februar 2018 - befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 3. Februar 2018, zu befristen.
9. Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 3. Februar 2018 befristet.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 450.- wird zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: