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C-608/2014

C-608/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-13 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1979) reiste 1986 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. März 2001 mit der in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Das Paar hat drei Kinder (geboren 1999, 2002 und 2011), welche alle über die portugiesische Staatsbürgerschaft und eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügen. B. Der Beschwerdeführer trat bereits im Alter von 14 Jahren strafrechtlich mit einer Tätlichkeit in Erscheinung. Innerhalb der nächsten zwei Jahre folgten vier weitere Verfehlungen wegen Diebstahls, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen und verbotenen Waffentragens. Im Alter von 17 Jahren wurde er wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Einschliessung verurteilt. 1998 erliess das Amtsstatthalteramt Hochdorf gegen den nun 18-jährigen Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten. Bis 1999 folgten weitere Verfehlungen in Form von Tätlichkeiten und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) bis hin zur Hehlerei. 1999 wurde er zweimal verwarnt; einmal richterlich durch das Amtsstatthalteramt (August) und einmal fremdenpolizeilich durch das Amt für Migration des Kantons Luzern (Dezember). Zwischen April 2000 und Dezember 2001 beging der Beschwerdeführer mehrere Delikte gegen Leib und Leben, weswegen er sich vom 2. Dezember 2001 bis zum 16. April 2002 in Untersuchungshaft befand. Am 29. Januar 2003 beging er zusammen mit einem Mittäter einen qualifizierten Raub, wofür er erneut in Untersuchungshaft versetzt wurde und kurz darauf den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Von dort aus versuchte er, mehrere Nachrichten an seine Ehefrau, seinen Bruder und seinen Vater aus dem Gefängnis zu schmuggeln, in welchen er dazu aufforderte, Personen zu finden, die gegen Geld (Fr. 2'000. bis Fr. 4'000. ) für ihn entlastende Falschaussagen machen würden. Nachdem die anschliessende Verurteilung des Obergerichts des Kantons Luzern ans Bundesgericht weitergezogen worden war (Urteil 6B_236/2008), wurde er in der Folge vom Obergericht des Kantons Luzern im Januar 2009 wegen der angeklagten Sachverhalte (vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung, Gefährdung des Lebens, Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrfacher vollendeter Versuch der Anstiftung zu falschem Zeugnis) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet. C. Das Amt für Migration des Kantons Luzern hatte den Beschwerdeführer bereits 1999 fremdenpolizeilich verwarnt; im Juni 2011 verfügte es aufgrund der erneuten Verurteilung den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz. Des Weiteren beantragte es beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. D. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung legte der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dann beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und später beim Bundesgericht ein. Das BGer wies die Beschwerde jedoch am 1. Mai 2013 als unbegründet ab (Urteil 2C_1141/2012). Wie verfügt, verliess der Beschwerdeführer Ende Juni 2013 die Schweiz. E. Am 5. Juni 2013 erliess das SEM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von zehn Jahren mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Begründet wurden das Einreiseverbot sowie der Eintrag im SIS mit den schweren Straftaten, welche zur Verurteilung des Obergerichts des Kantons Luzern im Januar 2009 geführt hatten. Aufgrund der Schwere der wiederholt begangenen Delikte bestehe ein sehr hohes öffentliches Sicherheitsinteresse an einer Fernhaltemassnahme. Eine bis dahin erst kurze Zeit in Freiheit (2.5 Jahre) vermöge trotz Bewährung in Freiheit die wiederholte und äusserst schwere Deliktstätigkeit nicht auszugleichen und stelle insbesondere keinen Beweis für ein nachhaltiges Wohlverhalten dar. Auf das Freizügigkeitsrecht könne er sich nicht mehr berufen (Art. 5 Abs. 1 Anh. I FZA, SR 0.142.112.681). Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei klarerweise ein über fünfjähriges Einreiseverbot angezeigt. Auf eine Ausschreibung im SIS könne nur verzichtet werden, wenn der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengenmitgliedstaates wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. F. Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer erst am 20. Dezember 2013 gültig eröffnet werden, nachdem er von der Kantonspolizei Schwyz in Rothenthurm (SZ) aufgegriffen worden war. Er hatte als Beifahrer versucht, sich mit dänischen Papieren unter falschem Namen auszuweisen und wurde in der Folge wegen Verletzung der Einreisebestimmungen, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung von Ausweisen vorläufig festgenommen. G. Gegen das Einreiseverbot vom 5. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Auf ein Einreiseverbot sei zu verzichten; eventualiter sei das Einreiseverbot auf 3 Jahre zu begrenzen. Subeventualiter wären vorgängig eines Entscheids zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Ferner sei ihm für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der bereits betraute Anwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Begründung gibt der Beschwerdeführer an, dass er durch den Entscheid des SEM sehr stark betroffen sei, ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sei und ein solches von zehn Jahren sogar gegen Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verstosse. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht wirklich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei nicht beachtet worden, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verhaftung mit anschliessender Verurteilung am 15. Januar 2009 rein gar nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und damit bewiesen habe, dass er sich an die hier geltende Ordnung halten könne. Des Weiteren führt er an, dass die begangenen Taten über zehn Jahre zurücklägen und seine familiären Bindungen in der Schweiz, insbesondere das Wohl seiner Kinder, zu beachten seien. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher - weil nicht menschenrechtskonform und verfassungswidrig - unangemessen und unvertretbar. H. Am 11. März 2014 wies das BVGer das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte einen Entscheid zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es betont hierbei nochmals die grosse kriminelle Energie des Beschwerdeführers, welche durch die lange Deliktserie mit teils massiven Straftaten offenbart worden sei. Bei Delikten gegen Leib und Leben müsse selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden und von einer langen Bewährungszeit könne nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer erst seit ca. drei Jahren in Freiheit sei und sich auch seit der Haftentlassung keinesfalls klaglos verhalten habe, was aus den vorliegenden Anzeigen vom 20. April 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und vom Dezember 2013 wegen illegaler Einreise / Aufenthalt in der Schweiz und der Fälschung von Ausweisen hervorgehe. Aufgrund der über Jahre wiederholten, teils massiven Straffälligkeit stelle der Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies zeige ausserdem die Tatsache, dass nach dem langjährigen Strafvollzug bereits erneute Verstösse erfolgt seien, weshalb auch klarerweise ein über fünfjähriges Einreiseverbot angezeigt sei. J. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass er aufgrund der bereits über 5-jährigen Bewährung in Freiheit und der Tatsache, dass er die ambulante Psychotherapie sogar nach Entlassung aus dem Strafvollzug weiter fortgeführt habe, nicht nur therapiert, sondern auch resozialisiert sei. Er stelle somit keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Die Dauer des Einreiseverbots verletze Bundesrecht, da die familiären Bindungen des Beschwerdeführers und das Kindswohl nicht berücksichtigt worden seien. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht wirklich mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt.

E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 49 und N70 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.).In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2.1; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

E. 3.1.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m. H.).

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör formell gewährt. Das SEM verwies auf die begangenen Straftaten sowie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und führte aus, dass infolge dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhaltemassnahme erforderlich sei. Die Schilderung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und deren Abwägung gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse fielen hingegen knapp aus. Dem Beschwerdeführer musste jedoch angesichts der Art und der Anzahl der von ihm begangenen Delikte (vgl. Sachverhalt Bst. B) bewusst sein, dass die Vorinstanz - wie auch schriftlich festgehalten - von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m. H.).

E. 3.3 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer verhängte, ging sie davon aus, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege, welche ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zuliesse (Art. 67 Abs. 3 AuG). Diese leitete sie explizit her aus der "wiederholten und äusserst schweren Deliktstätigkeit" des Beschwerdeführers. Ein längerfristiges Einreiseverbot wiegt jedoch schwer und der Ermessensspielraum der Behörde ist erheblich. Das SEM hat daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu erstellen und muss diese nachvollziehbar darlegen, d.h. der Betroffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dies nur ansatzweise getan und ist daher ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Urteil des BVGer C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.3 m. H.). 3.4.1 Der Vorinstanz ist deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten, soweit sie vorliegend von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die volle Kognition und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb insgesamt, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz mit dessen Wahrnehmung im vorliegenden Verfahren als geheilt anzusehen.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Der Artikel sieht in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vor, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches kommt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Auf diesen Tatbestand stützt sich die vorliegende Verfügung, die dem Beschwerdeführer mit den begangenen Delikten gegen Leib und Leben sowie den übrigen teils massiven Verstössen gegen die Rechtsordnung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorwirft.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und ist damit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA) aus dem FZA begünstigt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus diesem Gesetz und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

E. 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).

E. 4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht ohne Weiteres genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Abgestellt wird somit auf die Rückfallgefahr, wobei das in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m. H.).

E. 5.1 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) gesetzt hat, ist offensichtlich. Wie soeben dargelegt genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

E. 5.2 Das mit Strafentscheid vom 5. Januar 2009 abgeurteilte delinquente Verhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde durch das Obergericht des Kantons Luzern ebenfalls als schwer bezeichnet. Die Beweggründe für seine Taten waren Rache, Habgier und Selbstbegünstigung. Seine Vorgehensweise erschien bei allen Delikten, aber insbesondere beim Tötungsversuch, als rücksichtslos, gefühlskalt und brutal. Das Gericht führte weiter aus, dass echte Einsicht und Reue bis anhin nicht spürbar waren und der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 von der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) sogar als gemeingefährlich eingestuft worden war. Vor Gericht hatte er sich nicht bei allen damaligen Opfern entschuldigt und bestritt noch immer die von ihm begangenen Straftaten, mit Ausnahme des Raubüberfalls in Brunnen, der ihm spurenkundlich nachgewiesen werden konnte.

E. 5.3 Zugunsten des Beschwerdeführers kann herangezogen werden, dass er zu Beginn seiner Deliktserie noch sehr jung war (14). Jedoch steigerte sich die Schwere der Delikte. Ausserdem hat er sich seit der Haftentlassung nicht wie behauptet klaglos verhalten. Am 24. Mai 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholgewichtspromille 1.24) aufgegriffen weshalb ihm vorläufig der Führerschein abgenommen wurde. Weitere Strafuntersuchungen laufen derzeit noch (20. Dezember 2013: Fälschung von Ausweisen; 5. September 2014: Rechtswidrige Einreise), während eine Untersuchung (3. Februar 2014: einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung) im Dezember 2014 vorläufig abgeschlossen wurde.

E. 5.4 Aufgrund der Schwere der zuletzt abgeurteilten Delikte sowie seiner Vorgeschichte - wobei insbesondere seine rücksichtslose Vorgehensweise, seine eigennützigen Beweggründe sowie die Steigerung seines strafrechtlichen Verhaltens in Bezug auf seine Schwere hervorzuheben sind - muss die Gefahr weiterer Störungen im vorliegenden Fall als erheblich eingestuft werden. Es besteht somit ein grundsätzliches gesellschaftliches Interesse daran, den Beschwerdeführer nicht in die Schweiz einreisen zu lassen. Dass die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt hat, ist daher sowohl im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA als auch von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG betrachtet, dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.

E. 6 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Sie stützt sich explizit auf Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG. Diesbezüglich gilt es Folgendes auszuführen:

E. 6.1 Ein Einreiseverbot für mehr als fünf Jahre kann nach Art. 67 Abs. 3 2. Satz AuG erst dann verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung genügt nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist.

E. 6.2 Im Unterschied zur Anordnung eines Einreiseverbots von einer Dauer von höchstens fünf Jahren wo - wie angedeutet - zwischen Drittstaatsangehörigen und Ausländern, die unter das FZA fallen, unterschieden wird (vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.4), gestaltet sich die Handhabung der Verhängung einer Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren für die beiden vorgenannten Kategorien von Ausländern nicht unterschiedlich (vgl. dazu ausführlich BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer C-5499/2011 vom 10. April 2014 E. 4.5). Damit können ausnahmsweise auch gegen Freizügigkeitsberechtigte Fernhaltemassnahmen von über fünf Jahren verhängt werden, sofern sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.1).

E. 7.1 Dass die vom Obergericht des Kantons Luzern abgeurteilten Taten eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, bedarf im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 139 II 121 E. 6.3) keiner näheren Erläuterungen. Hingegen stellt sich die Frage, ob von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgegangen werden kann. Eine schwerwie­gende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Dro­genhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege­hung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge­stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein­zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 und BGE 139 II 121 E. 5 und E. 6)

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits seit dem 30. Juni 2009 wieder in Freiheit. Im kleinen Rahmen habe er die Gelegenheit gehabt, sich seit nunmehr 5 Jahren ausserhalb des Strafvollzugs zu bewähren. Die Delikte, wegen derer er am 15. Januar 2009 verurteilt worden sei, lägen nun über 10 Jahre zurück. Seither habe er kein Delikt mehr begangen (abgesehen von der illegalen Einreise zu Weihnachten 2013). Das zeige, dass keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG von ihm ausgehe.

E. 7.3 Dazu muss klargestellt werden, dass dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs und einer laufenden Probezeit kein bedeutendes Gewicht zugemessen werden kann. Der Beschwerdeführer befand sich während des Strafvollzugs unter Aufsicht und später unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Bewährung; dass er sich in dieser Zeit klaglos verhielt, durfte erwartet werden (vgl. Urteile des BGer 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 2.3.1 und 2C_1162/2013 vom 28. August 2014 E. 2.5). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug - entgegen seinen Ausführungen - nicht an die Schweizer Rechtsordnung hielt (siehe E. 5.3).

E. 7.4 Sowohl die fremdenpolizeiliche Verwarnung, die Geburten seiner Kinder, die Heirat mit seiner Frau sowie das hängige Verfahren bezüglich des Einreiseverbotes vermochten den Beschwerdeführer offenbar nicht vom Delinquieren abzuhalten, was insgesamt davon ausgehen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dies macht deutlich, dass das Risiko eines Rückfalls des Beschwerdeführers in frühere Verhaltensmuster zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann.

E. 7.5 Im Hinblick auf die früheren Verhaltensmuster des Beschwerdeführers gilt es Folgendes auszuführen: Den Grossteil der erwähnten Delikte beging der Beschwerdeführer zwar bis zum 24. Altersjahr, in dieser Zeit steigerte sich die Schwere der Delikte jedoch kontinuierlich bis hin zu Delikten gegen Leib und Leben: · 18. April 2000: Der Beschwerdeführer schlug mit einer Eisenstange mehrmals auf ein Opfer ein. · 16. November 2001: Der Beschwerdeführer nötigte ein Opfer unter Drohungen mit einer vorgehaltenen Waffe dazu, ihm Fr. 6'000.- zu übergeben. · 18. November 2001: Der Beschwerdeführer war Mittäter an einem bewaffneten Raubüberfall, bei dem alle drei Opfer geschlagen wurden. · 2. Dezember 2001: Der Beschwerdeführer schoss zweimal auf das unbewaffnete Opfer (dasselbe Opfer wie am 16. November 2001), ohne vorher von ihm angegriffen worden zu sein. Beim Opfer mussten in zwei Operationen Verletzungen an Darm, Niere und Magen behandelt werden. Milz und Bauchspeicheldrüse mussten entfernt werden, weshalb das Opfer für den Rest seines Lebens teilinvalid sein wird. · 29. Januar 2003: Der Beschwerdeführer raubte mit einem Mittäter eine Tankstelle aus, wobei der Tankstelleninhaber, unter Waffengewalt gefesselt, am Boden liegend mit den Füssen ins Gesicht getreten wurde. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Taten versucht hat, mittels eines Kassibers gegen Geld falsche Entlastungszeugenaussagen zu organisieren, zeugt von einer hohen kriminellen Energie sowie von Reuelosigkeit und dem Unwillen, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Des Weiteren ist zu erwägen, dass angesichts der betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben) selbst ein geringes Restrisiko des Rückfalles nicht hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGE 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 7.6 In Anbetracht des bis in die jüngste Vergangenheit wiederholt verwirklichten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens (auch nach der Haftentlassung), der tangierten hochrangigen polizeilichen Schutzgüter und der letztlich schlechten Legalprognose ist beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu bejahen, welche die Verhängung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer rechtfertigen kann. Daran ändert auch die nach der Haftentlassung ambulant fortgesetzte Psychotherapie nichts. In diesem Zusammenhang ist gebietsabgrenzend zu betonen, dass die Strafgerichte durch die von ihnen auferlegten Sanktionen wesentlich andere Ziele verfolgen, als die von den Administrativbehörden ausgesprochenen Massnahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ist im Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Resozialisierung vordergründig, ist bei ausländerrechtlichen Massnahmen - wie vorliegend - das gesamte Landesinteresse zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des BVGer C-3202/2011 vom 19. April 2013 E. 7.3 m. H.).

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme des Einreiseverbotes von 10 Jahren in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 614 ff.).

E. 8.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 30. Juni 2009 bereits wieder auf freiem Fuss und keine schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit. Art. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie verlangten eine Auseinandersetzung mit den familiären Bindungen und dem Kindswohl, ebenso wie Art. 67 Abs. 3 AuG und das FZA. Die begangenen Straftaten lägen bereits über zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer halte sich seit vielen Jahren in der Schweiz auf, wo er auch verwurzelt sei. Freunde, Kollegen, Bekannte sowie die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in der Schweiz. Den Bezug zu seiner ursprünglichen Heimat habe er längst verloren. Ausserdem habe er sich während der letzten fünf Jahre in Freiheit tadellos verhalten. Ein Einreiseverbot (vor allem ein solches von zehn Jahren) würde die Besuche in der Schweiz und insbesondere die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei Kindern unnötig erschweren. Der Beschwerdeführer sei für seine Kinder eine besonders enge Bezugsperson und ein Vorbild. Dass sich Vater, Frau und Kinder mithilfe von Suspensionen genügend sehen könnten, sei illusorisch.

E. 8.3 Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-stand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 28. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung entzogen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013). Damit scheitern die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur hier lebenden Familie mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1).

E. 8.4 Daher stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 11, 13 Abs. 1 und Art. 14 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm offen, wie ihm bekannt ist, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass - absolutes Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - der Kontakt zwischen ihm und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden kann. Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung (konkretisiert unter E.7.5) stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten gegenüber. Die Pflege solcher Kontakte setzt aber Einreisen in die Schweiz durch den Beschwerdeführer nicht zwingend voraus. Zur Zeit der Geburt seines ersten Kindes (1999) sowie zur Zeit der Eheschliessung (2001) war der Beschwerde-führer durch das Amt für Migration des Kantons Luzern bereits fremdenpolizeilich verwarnt worden (1999), wodurch er seinen weiteren Verbleib in der Schweiz als nicht gesichert ansehen musste. Dennoch delinquierte er (sogar in gesteigertem Masse) weiter, im Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit, dadurch nicht in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Einschränkung des Familienlebens - mit der infolgedessen gerechnet werden musste - ist somit hinzunehmen, zumal diese Massnahme zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gleiches gilt auch für gewisse administrative Erschwernisse, die in Kauf zu nehmen sind und dem Beschwerdeführer und seiner Familie im vorliegenden Kontext durchaus zuzumuten sind.

E. 8.5 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für 5 bis 15 Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). In Anbetracht der schwerwiegenden und skrupellos ausgeführten Delikte gegen Leib und Leben, der Häufigkeit sowie der Steigerung der Schwere der Delikte, führt trotz der geltend gemachten familiären Interessen eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen das Bundes-verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 9 Des Weiteren ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.

E. 9.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006).

E. 9.2 Voraussetzung zur Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung damit begründet wird, dass die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Einige der von ihm begangenen Delikte wie Hehlerei, (teils massive) Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und klarerweise die Delikte gegen Leib und Leben und erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchen. Gemäss Artikel 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Einer Partei wird zudem ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m. H.). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Der Richter beurteilt die genügenden Erfolgsaussichten nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, in der Regel also bei Prozessbeginn und vor der Erhebung allfälliger Beweise.

E. 11.2 Das vom Beschwerdeführer eingeleitete Rechtsmittel konnte nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gutzuheissen. Ihm sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Die an den amtlichen Vertreter zu leistenden Entschädigungen richten sich nach Art. 7 ff. VGKE. Die Entschädigung des Rechtsvertreters ist mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf seine Pflicht zur Rückerstattung gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Vertreter wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-608/2014 Urteil vom 13. Februar 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1979) reiste 1986 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. März 2001 mit der in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Das Paar hat drei Kinder (geboren 1999, 2002 und 2011), welche alle über die portugiesische Staatsbürgerschaft und eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügen. B. Der Beschwerdeführer trat bereits im Alter von 14 Jahren strafrechtlich mit einer Tätlichkeit in Erscheinung. Innerhalb der nächsten zwei Jahre folgten vier weitere Verfehlungen wegen Diebstahls, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen und verbotenen Waffentragens. Im Alter von 17 Jahren wurde er wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Einschliessung verurteilt. 1998 erliess das Amtsstatthalteramt Hochdorf gegen den nun 18-jährigen Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten. Bis 1999 folgten weitere Verfehlungen in Form von Tätlichkeiten und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) bis hin zur Hehlerei. 1999 wurde er zweimal verwarnt; einmal richterlich durch das Amtsstatthalteramt (August) und einmal fremdenpolizeilich durch das Amt für Migration des Kantons Luzern (Dezember). Zwischen April 2000 und Dezember 2001 beging der Beschwerdeführer mehrere Delikte gegen Leib und Leben, weswegen er sich vom 2. Dezember 2001 bis zum 16. April 2002 in Untersuchungshaft befand. Am 29. Januar 2003 beging er zusammen mit einem Mittäter einen qualifizierten Raub, wofür er erneut in Untersuchungshaft versetzt wurde und kurz darauf den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Von dort aus versuchte er, mehrere Nachrichten an seine Ehefrau, seinen Bruder und seinen Vater aus dem Gefängnis zu schmuggeln, in welchen er dazu aufforderte, Personen zu finden, die gegen Geld (Fr. 2'000. bis Fr. 4'000. ) für ihn entlastende Falschaussagen machen würden. Nachdem die anschliessende Verurteilung des Obergerichts des Kantons Luzern ans Bundesgericht weitergezogen worden war (Urteil 6B_236/2008), wurde er in der Folge vom Obergericht des Kantons Luzern im Januar 2009 wegen der angeklagten Sachverhalte (vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung, Gefährdung des Lebens, Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrfacher vollendeter Versuch der Anstiftung zu falschem Zeugnis) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet. C. Das Amt für Migration des Kantons Luzern hatte den Beschwerdeführer bereits 1999 fremdenpolizeilich verwarnt; im Juni 2011 verfügte es aufgrund der erneuten Verurteilung den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz. Des Weiteren beantragte es beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. D. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung legte der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dann beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und später beim Bundesgericht ein. Das BGer wies die Beschwerde jedoch am 1. Mai 2013 als unbegründet ab (Urteil 2C_1141/2012). Wie verfügt, verliess der Beschwerdeführer Ende Juni 2013 die Schweiz. E. Am 5. Juni 2013 erliess das SEM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von zehn Jahren mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Begründet wurden das Einreiseverbot sowie der Eintrag im SIS mit den schweren Straftaten, welche zur Verurteilung des Obergerichts des Kantons Luzern im Januar 2009 geführt hatten. Aufgrund der Schwere der wiederholt begangenen Delikte bestehe ein sehr hohes öffentliches Sicherheitsinteresse an einer Fernhaltemassnahme. Eine bis dahin erst kurze Zeit in Freiheit (2.5 Jahre) vermöge trotz Bewährung in Freiheit die wiederholte und äusserst schwere Deliktstätigkeit nicht auszugleichen und stelle insbesondere keinen Beweis für ein nachhaltiges Wohlverhalten dar. Auf das Freizügigkeitsrecht könne er sich nicht mehr berufen (Art. 5 Abs. 1 Anh. I FZA, SR 0.142.112.681). Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei klarerweise ein über fünfjähriges Einreiseverbot angezeigt. Auf eine Ausschreibung im SIS könne nur verzichtet werden, wenn der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengenmitgliedstaates wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. F. Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer erst am 20. Dezember 2013 gültig eröffnet werden, nachdem er von der Kantonspolizei Schwyz in Rothenthurm (SZ) aufgegriffen worden war. Er hatte als Beifahrer versucht, sich mit dänischen Papieren unter falschem Namen auszuweisen und wurde in der Folge wegen Verletzung der Einreisebestimmungen, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung von Ausweisen vorläufig festgenommen. G. Gegen das Einreiseverbot vom 5. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Auf ein Einreiseverbot sei zu verzichten; eventualiter sei das Einreiseverbot auf 3 Jahre zu begrenzen. Subeventualiter wären vorgängig eines Entscheids zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Ferner sei ihm für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der bereits betraute Anwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Begründung gibt der Beschwerdeführer an, dass er durch den Entscheid des SEM sehr stark betroffen sei, ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sei und ein solches von zehn Jahren sogar gegen Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verstosse. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht wirklich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei nicht beachtet worden, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verhaftung mit anschliessender Verurteilung am 15. Januar 2009 rein gar nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und damit bewiesen habe, dass er sich an die hier geltende Ordnung halten könne. Des Weiteren führt er an, dass die begangenen Taten über zehn Jahre zurücklägen und seine familiären Bindungen in der Schweiz, insbesondere das Wohl seiner Kinder, zu beachten seien. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher - weil nicht menschenrechtskonform und verfassungswidrig - unangemessen und unvertretbar. H. Am 11. März 2014 wies das BVGer das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte einen Entscheid zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es betont hierbei nochmals die grosse kriminelle Energie des Beschwerdeführers, welche durch die lange Deliktserie mit teils massiven Straftaten offenbart worden sei. Bei Delikten gegen Leib und Leben müsse selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden und von einer langen Bewährungszeit könne nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer erst seit ca. drei Jahren in Freiheit sei und sich auch seit der Haftentlassung keinesfalls klaglos verhalten habe, was aus den vorliegenden Anzeigen vom 20. April 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und vom Dezember 2013 wegen illegaler Einreise / Aufenthalt in der Schweiz und der Fälschung von Ausweisen hervorgehe. Aufgrund der über Jahre wiederholten, teils massiven Straffälligkeit stelle der Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies zeige ausserdem die Tatsache, dass nach dem langjährigen Strafvollzug bereits erneute Verstösse erfolgt seien, weshalb auch klarerweise ein über fünfjähriges Einreiseverbot angezeigt sei. J. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass er aufgrund der bereits über 5-jährigen Bewährung in Freiheit und der Tatsache, dass er die ambulante Psychotherapie sogar nach Entlassung aus dem Strafvollzug weiter fortgeführt habe, nicht nur therapiert, sondern auch resozialisiert sei. Er stelle somit keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Die Dauer des Einreiseverbots verletze Bundesrecht, da die familiären Bindungen des Beschwerdeführers und das Kindswohl nicht berücksichtigt worden seien. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht wirklich mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 49 und N70 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.).In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2.1; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.1.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m. H.). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör formell gewährt. Das SEM verwies auf die begangenen Straftaten sowie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und führte aus, dass infolge dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhaltemassnahme erforderlich sei. Die Schilderung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und deren Abwägung gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse fielen hingegen knapp aus. Dem Beschwerdeführer musste jedoch angesichts der Art und der Anzahl der von ihm begangenen Delikte (vgl. Sachverhalt Bst. B) bewusst sein, dass die Vorinstanz - wie auch schriftlich festgehalten - von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m. H.). 3.3 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer verhängte, ging sie davon aus, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege, welche ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zuliesse (Art. 67 Abs. 3 AuG). Diese leitete sie explizit her aus der "wiederholten und äusserst schweren Deliktstätigkeit" des Beschwerdeführers. Ein längerfristiges Einreiseverbot wiegt jedoch schwer und der Ermessensspielraum der Behörde ist erheblich. Das SEM hat daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu erstellen und muss diese nachvollziehbar darlegen, d.h. der Betroffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dies nur ansatzweise getan und ist daher ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Urteil des BVGer C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.3 m. H.). 3.4.1 Der Vorinstanz ist deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten, soweit sie vorliegend von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die volle Kognition und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb insgesamt, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz mit dessen Wahrnehmung im vorliegenden Verfahren als geheilt anzusehen. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Der Artikel sieht in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vor, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches kommt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Auf diesen Tatbestand stützt sich die vorliegende Verfügung, die dem Beschwerdeführer mit den begangenen Delikten gegen Leib und Leben sowie den übrigen teils massiven Verstössen gegen die Rechtsordnung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorwirft. 4.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und ist damit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA) aus dem FZA begünstigt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus diesem Gesetz und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). 4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht ohne Weiteres genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Abgestellt wird somit auf die Rückfallgefahr, wobei das in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m. H.). 5. 5.1 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) gesetzt hat, ist offensichtlich. Wie soeben dargelegt genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 5.2 Das mit Strafentscheid vom 5. Januar 2009 abgeurteilte delinquente Verhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde durch das Obergericht des Kantons Luzern ebenfalls als schwer bezeichnet. Die Beweggründe für seine Taten waren Rache, Habgier und Selbstbegünstigung. Seine Vorgehensweise erschien bei allen Delikten, aber insbesondere beim Tötungsversuch, als rücksichtslos, gefühlskalt und brutal. Das Gericht führte weiter aus, dass echte Einsicht und Reue bis anhin nicht spürbar waren und der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 von der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) sogar als gemeingefährlich eingestuft worden war. Vor Gericht hatte er sich nicht bei allen damaligen Opfern entschuldigt und bestritt noch immer die von ihm begangenen Straftaten, mit Ausnahme des Raubüberfalls in Brunnen, der ihm spurenkundlich nachgewiesen werden konnte. 5.3 Zugunsten des Beschwerdeführers kann herangezogen werden, dass er zu Beginn seiner Deliktserie noch sehr jung war (14). Jedoch steigerte sich die Schwere der Delikte. Ausserdem hat er sich seit der Haftentlassung nicht wie behauptet klaglos verhalten. Am 24. Mai 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholgewichtspromille 1.24) aufgegriffen weshalb ihm vorläufig der Führerschein abgenommen wurde. Weitere Strafuntersuchungen laufen derzeit noch (20. Dezember 2013: Fälschung von Ausweisen; 5. September 2014: Rechtswidrige Einreise), während eine Untersuchung (3. Februar 2014: einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung) im Dezember 2014 vorläufig abgeschlossen wurde. 5.4 Aufgrund der Schwere der zuletzt abgeurteilten Delikte sowie seiner Vorgeschichte - wobei insbesondere seine rücksichtslose Vorgehensweise, seine eigennützigen Beweggründe sowie die Steigerung seines strafrechtlichen Verhaltens in Bezug auf seine Schwere hervorzuheben sind - muss die Gefahr weiterer Störungen im vorliegenden Fall als erheblich eingestuft werden. Es besteht somit ein grundsätzliches gesellschaftliches Interesse daran, den Beschwerdeführer nicht in die Schweiz einreisen zu lassen. Dass die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt hat, ist daher sowohl im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA als auch von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG betrachtet, dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.

6. Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Sie stützt sich explizit auf Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG. Diesbezüglich gilt es Folgendes auszuführen: 6.1 Ein Einreiseverbot für mehr als fünf Jahre kann nach Art. 67 Abs. 3 2. Satz AuG erst dann verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung genügt nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. 6.2 Im Unterschied zur Anordnung eines Einreiseverbots von einer Dauer von höchstens fünf Jahren wo - wie angedeutet - zwischen Drittstaatsangehörigen und Ausländern, die unter das FZA fallen, unterschieden wird (vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.4), gestaltet sich die Handhabung der Verhängung einer Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren für die beiden vorgenannten Kategorien von Ausländern nicht unterschiedlich (vgl. dazu ausführlich BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer C-5499/2011 vom 10. April 2014 E. 4.5). Damit können ausnahmsweise auch gegen Freizügigkeitsberechtigte Fernhaltemassnahmen von über fünf Jahren verhängt werden, sofern sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.1). 7. 7.1 Dass die vom Obergericht des Kantons Luzern abgeurteilten Taten eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, bedarf im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 139 II 121 E. 6.3) keiner näheren Erläuterungen. Hingegen stellt sich die Frage, ob von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgegangen werden kann. Eine schwerwie­gende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Dro­genhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege­hung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge­stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein­zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 und BGE 139 II 121 E. 5 und E. 6) 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits seit dem 30. Juni 2009 wieder in Freiheit. Im kleinen Rahmen habe er die Gelegenheit gehabt, sich seit nunmehr 5 Jahren ausserhalb des Strafvollzugs zu bewähren. Die Delikte, wegen derer er am 15. Januar 2009 verurteilt worden sei, lägen nun über 10 Jahre zurück. Seither habe er kein Delikt mehr begangen (abgesehen von der illegalen Einreise zu Weihnachten 2013). Das zeige, dass keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG von ihm ausgehe. 7.3 Dazu muss klargestellt werden, dass dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs und einer laufenden Probezeit kein bedeutendes Gewicht zugemessen werden kann. Der Beschwerdeführer befand sich während des Strafvollzugs unter Aufsicht und später unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Bewährung; dass er sich in dieser Zeit klaglos verhielt, durfte erwartet werden (vgl. Urteile des BGer 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 2.3.1 und 2C_1162/2013 vom 28. August 2014 E. 2.5). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug - entgegen seinen Ausführungen - nicht an die Schweizer Rechtsordnung hielt (siehe E. 5.3). 7.4 Sowohl die fremdenpolizeiliche Verwarnung, die Geburten seiner Kinder, die Heirat mit seiner Frau sowie das hängige Verfahren bezüglich des Einreiseverbotes vermochten den Beschwerdeführer offenbar nicht vom Delinquieren abzuhalten, was insgesamt davon ausgehen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dies macht deutlich, dass das Risiko eines Rückfalls des Beschwerdeführers in frühere Verhaltensmuster zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. 7.5 Im Hinblick auf die früheren Verhaltensmuster des Beschwerdeführers gilt es Folgendes auszuführen: Den Grossteil der erwähnten Delikte beging der Beschwerdeführer zwar bis zum 24. Altersjahr, in dieser Zeit steigerte sich die Schwere der Delikte jedoch kontinuierlich bis hin zu Delikten gegen Leib und Leben: · 18. April 2000: Der Beschwerdeführer schlug mit einer Eisenstange mehrmals auf ein Opfer ein. · 16. November 2001: Der Beschwerdeführer nötigte ein Opfer unter Drohungen mit einer vorgehaltenen Waffe dazu, ihm Fr. 6'000.- zu übergeben. · 18. November 2001: Der Beschwerdeführer war Mittäter an einem bewaffneten Raubüberfall, bei dem alle drei Opfer geschlagen wurden. · 2. Dezember 2001: Der Beschwerdeführer schoss zweimal auf das unbewaffnete Opfer (dasselbe Opfer wie am 16. November 2001), ohne vorher von ihm angegriffen worden zu sein. Beim Opfer mussten in zwei Operationen Verletzungen an Darm, Niere und Magen behandelt werden. Milz und Bauchspeicheldrüse mussten entfernt werden, weshalb das Opfer für den Rest seines Lebens teilinvalid sein wird. · 29. Januar 2003: Der Beschwerdeführer raubte mit einem Mittäter eine Tankstelle aus, wobei der Tankstelleninhaber, unter Waffengewalt gefesselt, am Boden liegend mit den Füssen ins Gesicht getreten wurde. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Taten versucht hat, mittels eines Kassibers gegen Geld falsche Entlastungszeugenaussagen zu organisieren, zeugt von einer hohen kriminellen Energie sowie von Reuelosigkeit und dem Unwillen, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Des Weiteren ist zu erwägen, dass angesichts der betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben) selbst ein geringes Restrisiko des Rückfalles nicht hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGE 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 7.6 In Anbetracht des bis in die jüngste Vergangenheit wiederholt verwirklichten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens (auch nach der Haftentlassung), der tangierten hochrangigen polizeilichen Schutzgüter und der letztlich schlechten Legalprognose ist beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu bejahen, welche die Verhängung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer rechtfertigen kann. Daran ändert auch die nach der Haftentlassung ambulant fortgesetzte Psychotherapie nichts. In diesem Zusammenhang ist gebietsabgrenzend zu betonen, dass die Strafgerichte durch die von ihnen auferlegten Sanktionen wesentlich andere Ziele verfolgen, als die von den Administrativbehörden ausgesprochenen Massnahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ist im Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Resozialisierung vordergründig, ist bei ausländerrechtlichen Massnahmen - wie vorliegend - das gesamte Landesinteresse zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des BVGer C-3202/2011 vom 19. April 2013 E. 7.3 m. H.). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme des Einreiseverbotes von 10 Jahren in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 614 ff.). 8.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 30. Juni 2009 bereits wieder auf freiem Fuss und keine schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit. Art. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie verlangten eine Auseinandersetzung mit den familiären Bindungen und dem Kindswohl, ebenso wie Art. 67 Abs. 3 AuG und das FZA. Die begangenen Straftaten lägen bereits über zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer halte sich seit vielen Jahren in der Schweiz auf, wo er auch verwurzelt sei. Freunde, Kollegen, Bekannte sowie die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in der Schweiz. Den Bezug zu seiner ursprünglichen Heimat habe er längst verloren. Ausserdem habe er sich während der letzten fünf Jahre in Freiheit tadellos verhalten. Ein Einreiseverbot (vor allem ein solches von zehn Jahren) würde die Besuche in der Schweiz und insbesondere die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei Kindern unnötig erschweren. Der Beschwerdeführer sei für seine Kinder eine besonders enge Bezugsperson und ein Vorbild. Dass sich Vater, Frau und Kinder mithilfe von Suspensionen genügend sehen könnten, sei illusorisch. 8.3 Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-stand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 28. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung entzogen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013). Damit scheitern die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur hier lebenden Familie mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). 8.4 Daher stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 11, 13 Abs. 1 und Art. 14 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm offen, wie ihm bekannt ist, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass - absolutes Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - der Kontakt zwischen ihm und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden kann. Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung (konkretisiert unter E.7.5) stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten gegenüber. Die Pflege solcher Kontakte setzt aber Einreisen in die Schweiz durch den Beschwerdeführer nicht zwingend voraus. Zur Zeit der Geburt seines ersten Kindes (1999) sowie zur Zeit der Eheschliessung (2001) war der Beschwerde-führer durch das Amt für Migration des Kantons Luzern bereits fremdenpolizeilich verwarnt worden (1999), wodurch er seinen weiteren Verbleib in der Schweiz als nicht gesichert ansehen musste. Dennoch delinquierte er (sogar in gesteigertem Masse) weiter, im Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit, dadurch nicht in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Einschränkung des Familienlebens - mit der infolgedessen gerechnet werden musste - ist somit hinzunehmen, zumal diese Massnahme zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gleiches gilt auch für gewisse administrative Erschwernisse, die in Kauf zu nehmen sind und dem Beschwerdeführer und seiner Familie im vorliegenden Kontext durchaus zuzumuten sind. 8.5 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für 5 bis 15 Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). In Anbetracht der schwerwiegenden und skrupellos ausgeführten Delikte gegen Leib und Leben, der Häufigkeit sowie der Steigerung der Schwere der Delikte, führt trotz der geltend gemachten familiären Interessen eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen das Bundes-verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

9. Des Weiteren ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen. 9.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006). 9.2 Voraussetzung zur Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung damit begründet wird, dass die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 9.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Einige der von ihm begangenen Delikte wie Hehlerei, (teils massive) Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und klarerweise die Delikte gegen Leib und Leben und erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchen. Gemäss Artikel 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Einer Partei wird zudem ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m. H.). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Der Richter beurteilt die genügenden Erfolgsaussichten nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, in der Regel also bei Prozessbeginn und vor der Erhebung allfälliger Beweise. 11.2 Das vom Beschwerdeführer eingeleitete Rechtsmittel konnte nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gutzuheissen. Ihm sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Die an den amtlichen Vertreter zu leistenden Entschädigungen richten sich nach Art. 7 ff. VGKE. Die Entschädigung des Rechtsvertreters ist mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf seine Pflicht zur Rückerstattung gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Vertreter wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).