Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis zum 1. Oktober 2012 (Akten ZH [...] des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend: ZH act.] 4, 98). B. Nachdem er schon von 1998 bis Mitte März 2002 mit einer Landsfrau verheiratet gewesen war und mit dieser ein gemeinsames, 1999 geborenes Kind hatte, heiratete er am 29. Juli 2002 abermals eine mazedonische Staatsangehörige, die gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Der Ehe entsprangen drei Kinder, geboren 2003, 2006 bzw. 2009, die ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. C. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt und in teilweise erheblichem Masse straffällig: Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 17. August 2001 wurde er unter anderem der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'100.- belegt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. November 2002 wurde der Beschwerdeführer der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben. Mit Strafbefehl vom 24. September 2003 sprach der Juge d'instruction du nord vaudois Yverdon den Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und sprach eine (bedingt vollziehbare) Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie eine Busse von Fr. 1'000.- aus. Das Bezirksgericht Zürich befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Juli 2006 der mehrfachen Hehlerei, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs sowie der mehrfachen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Darüber hinaus verhängte das Gericht gegen ihn eine Busse von Fr. 500.-. Gleichzeitig wurde der Vollzug der mit Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. November 2002 und des Juge d'instruction du nord vaudois Yverdon vom 24. September 2003 ausgefällten Freiheitsstrafen von insgesamt 70 Tagen angeordnet. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 10. November 2006 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von insgesamt 158 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Juli 2010 schliesslich wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Dabei wurden 509 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstandene Tage angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben und der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juli 2006 bzw. Urteil des Tribunal de police de Genève vom 10. November 2006 gewährte bedingte Strafvollzug (für fünf bzw. acht Monate Freiheitsstrafe) wurde widerrufen. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 4. April 2011 den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, sprach allerdings den Beschwerdeführer in einzelnen Anklagepunkten frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 39 Monate, unter Anrechnung von 781 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt. D. Noch vor Begehung der mit den letzterwähnten Urteilen sanktionierten Straftaten, am 21. August 2007, hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer förmlich verwarnt und ihm für den Fall weiterer gerichtlicher Bestrafungen schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt. E. Am 26. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (bestätigt mit Verfügung des kantonalen Amts für Justizvollzug in einer Verfügung vom 11. Dezember 2012, ZH act. 111). F. Mit einer Verfügung vom 23. November 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (ZH act. 102). Den von ihm dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 [ZH act. 126] und Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2013 [ZH act. 128]). G. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Ende 2013 oder anfangs 2014 unkontrolliert (ZH act. 142). H. Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (von dem der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 21. Oktober 2013 Gebrauch machte) verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwirkten Verurteilungen, insbesondere die letzte im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelgesetzgebung. I. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, "die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Einreiseverbot sei zeitlich zu befristen". Zur Begründung seines Rechtsbegehrens macht er im Wesentlichen geltend, das unlimitierte Einreiseverbot tangiere seinen Anspruch auf Familienleben und sei durch keine hinreichenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. In der Schweiz lebten nach wie vor seine Ehefrau und die drei Kinder. Die von ihm begangenen Straftaten lägen inzwischen lange zurück und er habe sich seit Entlassung aus dem Strafvollzug wirtschaftlich, beruflich und sozial integriert bzw. rehabilitiert. Er sei nicht mehr straffällig geworden, habe eine eigene Firma aufgebaut und Schulden abbezahlt. J. In einer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 verzichtete die Vorinstanz darauf, zu den Einwänden des Beschwerdeführers einzeln Stellung zu nehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. K. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich dieses grundsätzlich mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Am 6. November 2014 zog sie ihre Verfügung vom 25. Oktober 2013 teilweise in Widererwägung und reduzierte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von zehn Jahren. L. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, hielt der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 15. November 2014 an seiner Beschwerde fest. In Beachtung bestehender familiärer Bindungen, des Kindeswohls und sonstiger persönlicher Interessen erscheine ein zehnjähriges Einreiseverbot als klar unverhältnismässig. Es sei ein solches von weniger als fünf Jahren auszusprechen. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann sie gegen solche Personen ein Einreiseverbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
E. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
E. 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 5 Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vorinstanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten in der Schweiz sechs Strafurteile erwirkt. Nach einer einschlägigen Vorstrafe (tribunal de police de Genève; Urteil vom 10. November 2006) musste er vom Bezirksgericht Zürich in einem Urteil vom 6. Juli 2010 erneut wegen Drogendelikten zur Rechenschaft gezogen werden, diesmal wegen qualifizierter Widerhandlungen. Das Gericht sah es - wie später auch die übergeordnete Rechtsmittelinstanz - als erstellt an, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter Ende September 2008 einen Drogenkurier an einen vorausbestimmten Ort in Zürich lotsten, wo der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers eine unbekannte Menge Heroin (mindestens jedoch 250 bis 300 Gramm) aus der Batterie des Kurierfahrzeuges ausbaute (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2011 [ZH act. 89 S. 40 Ziff. 4.1]). Ebenfalls als erwiesen sah das Gericht an, dass der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2009 insgesamt rund zwei Kilogramm Heroingemischs und etwa 50 Gramm Kokaingemischs an einen Mittäter übergab, welcher davon weisungsgemäss ein Kilogramm Heroin und das Kokain an eine Drittperson weiterveräusserte und bezüglich weiterer 500 Gramm Heroingemisches dies weisungsgemäss zu tun versuchte (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 40 Ziff. 4.2]). In Beachtung der errechneten Menge reinen Heroins und Kokains schloss das Gericht auf einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 41 Ziff. 4.3 und 4.4).
E. 5.1.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere der abgeurteilten Delinquenz hielt das Obergericht in seinem Urteil fest, dass sich diese im Rahmen aller denkbaren schweren Fälle im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG noch im unteren Bereich bewege, wenngleich der Beschwerdeführer mit 268.7 Gramm reinen Heroins das mehr als Zwanzigfache dessen umgesetzt habe, was für die Annahme eines schweren Falles erforderlich sei. Hinzu kämen die knapp zehn Gramm reinen Kokains, was für sich alleine betrachtet immerhin auch mehr als die Hälfte der Menge sei, bei welcher bei Kokain ein schwerer Fall angenommen werden müsse. Richtig sei sodann, dass die Vorinstanz auf die grosse Gefährlichkeit von Heroin (was selbstverständlich auch für Kokain gelte) und darauf hingewiesen habe, dass der Angeklagte auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe stand (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 42 Ziff. 5.2.1]).
E. 5.1.3 Erschwerend fiel nach Auffassung des Obergerichts in subjektiver Hinsicht ins Gewicht, dass beim Angeklagten auf egoistische, rein finanziell gelagerte Motive geschlossen werden müsse, zumal er zu jener Zeit durchaus auch legales Einkommen erwirtschaftet habe und - abgesehen von offenbar erheblichen Schulden im Umfang von etwa 80'000 Franken - nicht ersichtlich wäre, dass er sich in einer irgendwie gearteten Notlage befunden hätte. Namentlich sei der Angeklagte auch nicht etwa drogenabhängig gewesen, was sich strafmindernd oder unter Umständen sogar strafmildernd hätte auswirken können. Der Angeklagte habe vorsätzlich dem BetmG zuwider gehandelt, obwohl er sich noch in der Probezeit zweier jeweils bedingt ausgesprochener Vorstrafen - wovon eine einschlägig - befunden habe (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 42 Ziff. 5.2.2]). Schliesslich hielt das Gericht unter dem Begriff des Nachtatverhaltens fest, dass der Angeklagte nach wie vor völlig ungeständig sei und weder Einsicht noch Reue zeige (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 44 Ziff. 5.2.5]).
E. 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass von ihm zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 12. Februar 2009 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer wurde aus reiner Profitgier während einer mehrere Monate dauernden Periode, die erst mit seiner Verhaftung endete, erheblich straffällig. Dies, nachdem schon Ende 2006 eine einschlägige Delinquenz abgeurteilt und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von der kantonalen Migrationsbehörde förmlich gemahnt worden war. Seine Delinquenz betraf einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter besonders sensibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m.H.).
E. 5.3.1 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Ende Juli 2011 nicht mehr straffällig geworden zu sein und noch vor seiner erzwungenen Ausreise aus der Schweiz Ende 2013 oder anfangs 2014 die berufliche und wirtschaftliche Integration geschafft zu haben. Er habe seit 2012 eine eigene Reinigungsfirma (welche aktuell von seiner Ehefrau und einem Stellvertreter geführt werde) und seine Schulden abbezahlt. Unter den gegebenen Umständen sei ein Einreiseverbot von weniger als fünf Jahren auszusprechen.
E. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass jetzt schon oder in Kürze von einem Wegfall jeglicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass er in einem Zeitraum von rund zehn Jahren mit zunehmender Schwere immer wieder delinquiert hat, zuletzt im Bereich des Drogenhandels und dies - trotz förmlicher Verwarnung durch die kantonale Migrationsbehörde - wiederholt. Zwar wurde ihm von der Strafvollzugsbehörde mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 rückwirkend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (rückwirkend per 26. Juli 2011). Die strafrechtliche Prüfung, ob einem Straftäter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt aber anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner bedingten Entlassung vergangenen etwas mehr als dreieinhalb Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhielt, angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unter dem Druck einer laufenden strafrechtlichen Probezeit und eines hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens befand (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, oder 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1).
E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
E. 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil BVGer C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Das öffentliche Interesse ist auch in subjektiver Hinsicht hoch zu gewichten. Der Beschwerdeführer handelte im Zusammenhang mit den zuletzt abgeurteilten Drogendelikten aus reiner Gewinnsucht und egoistischen Motiven; er bewegte sich auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe, war selbst nicht drogenabhängig und befand sich auch sonst nicht in einer Notlage. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts war er nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue.
E. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz verbliebenen Familie entgegen. Nun geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Mit dem Einreiseverbot geht kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einher. Denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Es tritt ein Weiteres hinzu: Zum einen steht der Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts entgegen und zum anderen wurde im Bewilligungsverfahrens festgestellt, dass es der Ehefrau, die im Übrigen in der Schweiz nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer mit den Kindern ins Ausland zu folgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_838/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2.2; ZH act. 128). Wenn sich die Ehegatten in diesem Punkt anders entschieden haben, so sind sie für die sich daraus ergebende Erschwerung der ehelichen bzw. familiären Kontakte in erster Linie selbst verantwortlich. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
E. 7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 4.1 und 4.2).
E. 9 Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot ist - im Lichte von Art. 49 VwVG - nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 6. November 2014 gegenstandslos geworden ist.
E. 10 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 25. Oktober 2013 zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ebenfalls ermässigte Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 15)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zum geleisteten Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Dossier ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6825/2013 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis zum 1. Oktober 2012 (Akten ZH [...] des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend: ZH act.] 4, 98). B. Nachdem er schon von 1998 bis Mitte März 2002 mit einer Landsfrau verheiratet gewesen war und mit dieser ein gemeinsames, 1999 geborenes Kind hatte, heiratete er am 29. Juli 2002 abermals eine mazedonische Staatsangehörige, die gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Der Ehe entsprangen drei Kinder, geboren 2003, 2006 bzw. 2009, die ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. C. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt und in teilweise erheblichem Masse straffällig: Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 17. August 2001 wurde er unter anderem der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'100.- belegt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. November 2002 wurde der Beschwerdeführer der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben. Mit Strafbefehl vom 24. September 2003 sprach der Juge d'instruction du nord vaudois Yverdon den Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und sprach eine (bedingt vollziehbare) Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie eine Busse von Fr. 1'000.- aus. Das Bezirksgericht Zürich befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Juli 2006 der mehrfachen Hehlerei, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs sowie der mehrfachen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Darüber hinaus verhängte das Gericht gegen ihn eine Busse von Fr. 500.-. Gleichzeitig wurde der Vollzug der mit Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. November 2002 und des Juge d'instruction du nord vaudois Yverdon vom 24. September 2003 ausgefällten Freiheitsstrafen von insgesamt 70 Tagen angeordnet. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 10. November 2006 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von insgesamt 158 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Juli 2010 schliesslich wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Dabei wurden 509 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstandene Tage angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben und der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juli 2006 bzw. Urteil des Tribunal de police de Genève vom 10. November 2006 gewährte bedingte Strafvollzug (für fünf bzw. acht Monate Freiheitsstrafe) wurde widerrufen. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 4. April 2011 den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, sprach allerdings den Beschwerdeführer in einzelnen Anklagepunkten frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 39 Monate, unter Anrechnung von 781 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt. D. Noch vor Begehung der mit den letzterwähnten Urteilen sanktionierten Straftaten, am 21. August 2007, hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer förmlich verwarnt und ihm für den Fall weiterer gerichtlicher Bestrafungen schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt. E. Am 26. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (bestätigt mit Verfügung des kantonalen Amts für Justizvollzug in einer Verfügung vom 11. Dezember 2012, ZH act. 111). F. Mit einer Verfügung vom 23. November 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (ZH act. 102). Den von ihm dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 [ZH act. 126] und Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2013 [ZH act. 128]). G. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Ende 2013 oder anfangs 2014 unkontrolliert (ZH act. 142). H. Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (von dem der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 21. Oktober 2013 Gebrauch machte) verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwirkten Verurteilungen, insbesondere die letzte im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelgesetzgebung. I. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, "die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Einreiseverbot sei zeitlich zu befristen". Zur Begründung seines Rechtsbegehrens macht er im Wesentlichen geltend, das unlimitierte Einreiseverbot tangiere seinen Anspruch auf Familienleben und sei durch keine hinreichenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. In der Schweiz lebten nach wie vor seine Ehefrau und die drei Kinder. Die von ihm begangenen Straftaten lägen inzwischen lange zurück und er habe sich seit Entlassung aus dem Strafvollzug wirtschaftlich, beruflich und sozial integriert bzw. rehabilitiert. Er sei nicht mehr straffällig geworden, habe eine eigene Firma aufgebaut und Schulden abbezahlt. J. In einer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 verzichtete die Vorinstanz darauf, zu den Einwänden des Beschwerdeführers einzeln Stellung zu nehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. K. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich dieses grundsätzlich mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Am 6. November 2014 zog sie ihre Verfügung vom 25. Oktober 2013 teilweise in Widererwägung und reduzierte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von zehn Jahren. L. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, hielt der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 15. November 2014 an seiner Beschwerde fest. In Beachtung bestehender familiärer Bindungen, des Kindeswohls und sonstiger persönlicher Interessen erscheine ein zehnjähriges Einreiseverbot als klar unverhältnismässig. Es sei ein solches von weniger als fünf Jahren auszusprechen. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann sie gegen solche Personen ein Einreiseverbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
5. Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vorinstanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten in der Schweiz sechs Strafurteile erwirkt. Nach einer einschlägigen Vorstrafe (tribunal de police de Genève; Urteil vom 10. November 2006) musste er vom Bezirksgericht Zürich in einem Urteil vom 6. Juli 2010 erneut wegen Drogendelikten zur Rechenschaft gezogen werden, diesmal wegen qualifizierter Widerhandlungen. Das Gericht sah es - wie später auch die übergeordnete Rechtsmittelinstanz - als erstellt an, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter Ende September 2008 einen Drogenkurier an einen vorausbestimmten Ort in Zürich lotsten, wo der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers eine unbekannte Menge Heroin (mindestens jedoch 250 bis 300 Gramm) aus der Batterie des Kurierfahrzeuges ausbaute (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2011 [ZH act. 89 S. 40 Ziff. 4.1]). Ebenfalls als erwiesen sah das Gericht an, dass der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2009 insgesamt rund zwei Kilogramm Heroingemischs und etwa 50 Gramm Kokaingemischs an einen Mittäter übergab, welcher davon weisungsgemäss ein Kilogramm Heroin und das Kokain an eine Drittperson weiterveräusserte und bezüglich weiterer 500 Gramm Heroingemisches dies weisungsgemäss zu tun versuchte (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 40 Ziff. 4.2]). In Beachtung der errechneten Menge reinen Heroins und Kokains schloss das Gericht auf einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 41 Ziff. 4.3 und 4.4). 5.1.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere der abgeurteilten Delinquenz hielt das Obergericht in seinem Urteil fest, dass sich diese im Rahmen aller denkbaren schweren Fälle im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG noch im unteren Bereich bewege, wenngleich der Beschwerdeführer mit 268.7 Gramm reinen Heroins das mehr als Zwanzigfache dessen umgesetzt habe, was für die Annahme eines schweren Falles erforderlich sei. Hinzu kämen die knapp zehn Gramm reinen Kokains, was für sich alleine betrachtet immerhin auch mehr als die Hälfte der Menge sei, bei welcher bei Kokain ein schwerer Fall angenommen werden müsse. Richtig sei sodann, dass die Vorinstanz auf die grosse Gefährlichkeit von Heroin (was selbstverständlich auch für Kokain gelte) und darauf hingewiesen habe, dass der Angeklagte auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe stand (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 42 Ziff. 5.2.1]). 5.1.3 Erschwerend fiel nach Auffassung des Obergerichts in subjektiver Hinsicht ins Gewicht, dass beim Angeklagten auf egoistische, rein finanziell gelagerte Motive geschlossen werden müsse, zumal er zu jener Zeit durchaus auch legales Einkommen erwirtschaftet habe und - abgesehen von offenbar erheblichen Schulden im Umfang von etwa 80'000 Franken - nicht ersichtlich wäre, dass er sich in einer irgendwie gearteten Notlage befunden hätte. Namentlich sei der Angeklagte auch nicht etwa drogenabhängig gewesen, was sich strafmindernd oder unter Umständen sogar strafmildernd hätte auswirken können. Der Angeklagte habe vorsätzlich dem BetmG zuwider gehandelt, obwohl er sich noch in der Probezeit zweier jeweils bedingt ausgesprochener Vorstrafen - wovon eine einschlägig - befunden habe (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 42 Ziff. 5.2.2]). Schliesslich hielt das Gericht unter dem Begriff des Nachtatverhaltens fest, dass der Angeklagte nach wie vor völlig ungeständig sei und weder Einsicht noch Reue zeige (Urteil des Obergerichts [ZH act. 89 S. 44 Ziff. 5.2.5]). 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass von ihm zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 12. Februar 2009 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer wurde aus reiner Profitgier während einer mehrere Monate dauernden Periode, die erst mit seiner Verhaftung endete, erheblich straffällig. Dies, nachdem schon Ende 2006 eine einschlägige Delinquenz abgeurteilt und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von der kantonalen Migrationsbehörde förmlich gemahnt worden war. Seine Delinquenz betraf einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter besonders sensibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m.H.). 5.3 5.3.1 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Ende Juli 2011 nicht mehr straffällig geworden zu sein und noch vor seiner erzwungenen Ausreise aus der Schweiz Ende 2013 oder anfangs 2014 die berufliche und wirtschaftliche Integration geschafft zu haben. Er habe seit 2012 eine eigene Reinigungsfirma (welche aktuell von seiner Ehefrau und einem Stellvertreter geführt werde) und seine Schulden abbezahlt. Unter den gegebenen Umständen sei ein Einreiseverbot von weniger als fünf Jahren auszusprechen. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass jetzt schon oder in Kürze von einem Wegfall jeglicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass er in einem Zeitraum von rund zehn Jahren mit zunehmender Schwere immer wieder delinquiert hat, zuletzt im Bereich des Drogenhandels und dies - trotz förmlicher Verwarnung durch die kantonale Migrationsbehörde - wiederholt. Zwar wurde ihm von der Strafvollzugsbehörde mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 rückwirkend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (rückwirkend per 26. Juli 2011). Die strafrechtliche Prüfung, ob einem Straftäter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt aber anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner bedingten Entlassung vergangenen etwas mehr als dreieinhalb Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhielt, angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unter dem Druck einer laufenden strafrechtlichen Probezeit und eines hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens befand (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, oder 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1). 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil BVGer C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Das öffentliche Interesse ist auch in subjektiver Hinsicht hoch zu gewichten. Der Beschwerdeführer handelte im Zusammenhang mit den zuletzt abgeurteilten Drogendelikten aus reiner Gewinnsucht und egoistischen Motiven; er bewegte sich auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe, war selbst nicht drogenabhängig und befand sich auch sonst nicht in einer Notlage. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts war er nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz verbliebenen Familie entgegen. Nun geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Mit dem Einreiseverbot geht kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einher. Denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Es tritt ein Weiteres hinzu: Zum einen steht der Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts entgegen und zum anderen wurde im Bewilligungsverfahrens festgestellt, dass es der Ehefrau, die im Übrigen in der Schweiz nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer mit den Kindern ins Ausland zu folgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_838/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2.2; ZH act. 128). Wenn sich die Ehegatten in diesem Punkt anders entschieden haben, so sind sie für die sich daraus ergebende Erschwerung der ehelichen bzw. familiären Kontakte in erster Linie selbst verantwortlich. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
7. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 4.1 und 4.2).
9. Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot ist - im Lichte von Art. 49 VwVG - nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 6. November 2014 gegenstandslos geworden ist.
10. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 25. Oktober 2013 zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ebenfalls ermässigte Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 15) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zum geleisteten Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Dossier ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: