Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1981 geborene serbische Staatsangehörige, verheiratete sich im Januar 1998 in ihrer Heimat mit einem im Kanton St. Gallen anwesenheitsberechtigten Landsmann und kam im Februar des gleichen Jahres im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihr Aufenthalt geregelt wurde. Dieser Ehe entsprang eine Tochter (geb. 1999). Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2002 aufgegeben worden war, verweigerte die zuständige Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen in einer Verfügung vom 25. März 2003 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Während laufender Ausreisefrist musste die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme in eine Klinik eingewiesen werden. Nach Entlassung aus dieser Klinik galt sie als verschwunden. Die Ehe wurde 2004 geschieden und das Sorgerecht über die Tochter wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen. Im Februar 2005 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien in zweiter Ehe erneut einen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Landsmann. Gestützt auf diese Heirat erteilte ihr die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis Ende Dezember 2006 verlängert wurde. Dieser Ehe entsprang ebenfalls eine Tochter (geb. 2006). Nachdem auch diese zweite Ehe gescheitert war, verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (Verfügung vom 22. Februar 2007). Auch diesmal konnte die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Ausreise vorerst nicht nachkommen, weil sie wegen psychischer Probleme stationär behandelt werden musste. Im Juni 2007 wurde die Ehe in Serbien geschieden und das Sorgerecht über die Tochter der Beschwerdeführerin übertragen. Im Juli 2007 verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern die Schweiz in Richtung Serbien. Am 13. November 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Touristen-Visum wieder in die Schweiz und gebar hier 15 Tage später eine dritte Tochter. Am 11. Februar 2008 kehrte sie alleine in ihre Heimat zurück, Das Neugeborene blieb in der Obhut des Schweizer Kindsvaters und der schweizerischen Grossmutter. Am 25. März 2008 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Serbien mit dem Kindsvater. Rund neun Monate später - am 23. Dezember 2008 - reiste die Beschwerdeführerin erneut mit einem Visum in die Schweiz ein. In der Folge reichte der Ehemann am 17. Februar 2009 bei der Migrationsbehörde des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus früheren Beziehungen ein. B. Am 1. April 2009 geriet die Wohnung des Schweizerischen Ehemannes in Brand. Die dort anwesende Beschwerdeführerin stand von Anfang an unter Tatverdacht und wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung umgehend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin der Brandstiftung gemäss Art. 221 Ab. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 196 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art 59 StGB angeordnet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung ihres Ehemannes in einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. Bei der Strafzumessung wurde eine in schwerem Grade verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden einen Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder aus früheren Beziehungen ab. Sie begründete den Entscheid einerseits mit prekären finanziellen Verhältnissen der Eheleute, und andererseits mit der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin auf das Ende der stationären Massnahme hin aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 8. Juni 2010, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2010 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011). D. Nachdem das Amt für Justizvollzug Graubünden sich in einer Verfügung vom 3. Januar 2012 für eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Massnahmenvollzug ausgesprochen hatte, führte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden mit der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 ein Gespräch zur Vorbereitung der Ausreise. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur möglichen Verhängung eines Einreisverbots gewährt. E. Ebenfalls noch am 9. Januar 2012 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Migration SEM unbenannt) gegenüber der Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer (gültig ab 12. Januar 2012) und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die abgeurteilte Straftat der Beschwerdeführerin, aus der eine "hinreichend schwere Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuleiten sei. F. Am 12. Januar 2012 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem jüngsten Kind nach Serbien aus. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei es auf drei Jahre zu befristen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung rügt sie in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihr bei ihrer Konfrontation mit einer möglichen Fernhaltemassnahme von der kantonalen Migrationsbehörde trotz mangelhafter Deutschkenntnisse kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei. In der Sache selbst rügt die Beschwerdeführerin, das Einreiseverbot trage ihren persönlichen und familiären Interessen keine Rechnung und sei deshalb unangemessen bzw. rechtswidrig. Es verunmögliche Kontakte ihres jüngsten Kindes zum in der Schweiz lebenden Vater bzw. schränke die Möglichkeit solcher Kontakte ein. Darüber hinaus sei das Einreiseverbot auch unverhältnismässig, setze es in der verhängten Form (unbefristet) doch einen schwerwiegenden Regelverstoss voraus. Ein solcher könne in ihrem Fall nicht angenommen werden. Bei der von ihr verursachten Brandstiftung sei niemand an Leib und Leben zu Schaden gekommen und sie sei zu einer milden Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr verurteilt worden. Aus dem Abschlussbericht der psychiatrischen Klinik Beverin vom 29. Dezember 2011 ergebe sich, dass ihr eine "durchaus günstige" Legalprognose gestellt werde. Damit könne ausgeschlossen werden, dass von ihr auch inskünftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot wider Erwarten bestätigen, sei dieses - in Berücksichtigung ihrer familiären Interessen und der Tatsache, dass sie keine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung begangen habe - auf höchstens drei Jahre zu befristen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. I. Die Vorinstanz hielt in einer ersten Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hielt in einer Replik vom 15. August 2012 an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. K. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem dieses sich in grundsätzlicher Form mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Am 17. Oktober 2014 zog sie die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2012 teilweise in Wiedererwägung und befristete das Einreiseverbot auf eine Dauer von zehn Jahren (bis zum 11. Januar 2022). L. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2014 an ihren Anträgen fest. Sie habe sich seit Entlassung aus dem Massnahmevollzug wohlverhalten, wie sich aus dem von ihr edierten serbischen Strafregisterauszug ergebe. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Einen aktuellen Arztbericht werde sie noch nachreichen. Eine Änderung habe sich in den familiären Verhältnissen insofern ergeben, als ihre jüngste Tochter inzwischen wieder bei ihrem Vater in der Schweiz lebe. Der Vater habe Besuche mit dem Kind bei ihr in Serbien aber eingestellt, nachdem es zu ehelichen Spannungen gekommen sei. Sie habe das Kind letztmals im Januar 2014 gesehen. Im Moment sei ein Scheidungsverfahren hängig, so dass erst recht nicht mehr mit Besuchen des Kindes in Serbien gerechnet werden könne. Suspensionen des Einreiseverbots würden von der Vorinstanz nur sehr restriktiv gewährt und stellten daher keine dauerhafte Lösung dar. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die kantonale Migrationsbehörde habe ihr anlässlich der Anhörung zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots am 9. Januar 2012 keinen Dolmetscher zur Seite gestellt, obwohl sie nur schlecht Deutsch spreche. Sie habe gar nicht verstanden, um was es gegangen sei, insbesondere auch "bezüglich der unbefristeten Dauer".
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die Behörde bei mündlicher Anhörung die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen hat.
E. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge erweist sich aber aus mehreren Gründen als unberechtigt. So ist offensichtlich unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nur über ungenügende Sprachkenntnisse in Deutsch verfügte. Aus den Akten zu schliessen hatte sie - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 zu Recht ausgeführt - während ihrer Aufenthalte in der Schweiz immer wieder Kontakt mit Behörden und war durchaus in der Lage, den jeweiligen Gesprächen zu folgen und die ihr gestellten Fragen sachgerecht zu beantworten. So verzichtete sie beispielsweise bereits bei den von der Migrationsbehörde des Kantons Graubünden veranlassten Ausreisegesprächen vom 22. Mai 2007 und 8. Februar 2008 auf den Beizug eines Dolmetschers. Im Weiteren wurden auch die Gespräche anlässlich ihrer forensisch-psychiatrischen Begutachtung, die am 16. April, 13. Mai und 27. Mai 2009 stattfanden, auf Deutsch geführt. Gemäss den Feststellungen des begutachtenden Spezialarztes sei bei den ersten zwei Explorationen eine Dolmetscherin dabei gewesen, die allerdings nur bei Unklarheiten übersetzt habe. Die dritte Exploration sei dann ohne Beizug der Dolmetscherin durchgeführt worden, was sprachlich problemlos möglich gewesen sei (Gutachten vom 12. Juni 2009 Ziff. 3.1 S. 19). Das im Zusammenhang mit dem Ausreisegespräch vom 9. Januar 2012 (in dem der Beschwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Verhängung eines allfälligen Einreiseverbots gewährt wurde) erstellte Protokoll vermittelt den gleichen Eindruck: Die schriftlich festgehaltenen und von den Beteiligten abschliessend unterzeichneten Fragen und Antworten sind einigermassen detailliert und in sich stimmig; sie lassen nicht auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Was die Dauer eines allfällig zu verhängenden Einreiseverbots betrifft, so war diese in der Einvernahme gar kein Thema und konnte es auch nicht sein. Darüber hatte vielmehr die zuständige Bundesbehörde in Abwägung der gegenseitigen Interessen anschliessend zu befinden.
E. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot unter anderem gegenüber einer ausländischen Person verfügen, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese Rechtsgüter gefährdet (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine "einfache" Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
E. 5 Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich mit Bundesrecht nicht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Rechtswidrigkeit und gar Willkür geltend gemacht hat, sind diese Rügen aufgrund der nachträglichen Befristung der Fernhaltemassnahme gegenstandslos geworden. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vorinstanz implizit mit einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bezirksgericht Imboden am 13. Oktober 2009 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Das Gericht sah als erwiesen an, dass sie am 1. April 2009 die Wohnung ihres Ehemannes vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. Es erachtete das Verschulden der Beschwerdeführerin als erheblich, weil der Brand in einem bewohnten Mehrfamilien- und Geschäftshaus nicht nur hohen Sachschaden angerichtet habe, sondern sie mit ihrem Verhalten auch die Gesundheit anderer Mitbewohner hätte in Gefahr bringen können (Strafurteil Erwägung 3.b S. 8). Das Gericht folgte damit den Ausführungen des Untersuchungsrichters, der im Rahmen seines Parteivortrags geltend machte, wer (wie die Beschwerdeführerin) in einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bewusst eine Wohnung in Brand setze, schaffe - auch wenn die Tat tagsüber erfolge - eine enorme Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer (Strafurteil Bst. E. S. 4). Das Gericht fand es als angemessen und gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin - trotz stark verminderter Schuldfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.2.1) - die gesetzliche Mindeststrafe bei vorsätzlicher Brandstiftung von einem Jahr aufzuerlegen. In der Urteilsbegründung wurde diesbezüglich festgehalten, eine Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB wäre zwar möglich, falle vorliegend aber wegen des von der Beschwerdeführerin verursachten hohen Sachschadens und der Tatsache, dass die Brandlegung bewusst an drei verschiedenen Orten im Wohnzimmer der Mietwohnung erfolgt sei, ausser Betracht.
E. 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin begangene Tat als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Festnahme anfangs April 2009 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Die Delinquenz der Beschwerdeführerin betraf zweifelsohne einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben) besonders sensibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft war.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass bei ihrer Straftat keine Personen zu Schaden gekommen seien und sie vom Strafgericht nur mit einer minimalen Freiheitsstrafe belegt und schliesslich bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen worden sei.
E. 5.2.2 Diese Argumentation greift allerdings zu kurz: Dass das Bezirksgericht Imboden in seinem Urteil vom 13. Oktober 2009 eine Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr ausgesprochen hat, steht in direktem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung und der daraus resultierten erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Das Gericht hielt denn auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung fest, dass das Strafmass ohne die erheblich verminderte Schuldfähigkeit "klar oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr hätte angesiedelt werden müssen" (Erwägungen Ziff. 3 Bst. c S. 9).
E. 5.2.3 Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen schon seit 2003 unter zeitweise massiven psychischen Störungen litt und deshalb während ihrer Aufenthalte in der Schweiz wiederholt stationär behandelt werden musste. Das von den Strafermittlungsbehörden bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Beverin, in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten ergab, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, und dass die Tat im Zusammenhang mit dieser Erkrankung stand (Gutachten vom 12. Juni 2009, S. 29 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Tun auch heute noch weitgehend bejahe. Auch die damit verbundenen Konsequenzen, zum Beispiel finanzieller Natur, betrachte sie als wenig gravierend. Schliesslich habe sie im Rahmen ihres Klinikaufenthalts ebenfalls ein kleines Feuer entfacht, um damit ihrem Willen Nachdruck zu verleihen. Es habe sich dabei zwar dynamisch um ein grundsätzlich anderes Geschehen gehandelt, nichtsdestotrotz sei es aus einer frustrierten Stimmungslage heraus entstanden. Die psychotische Symptomatik sei - trotz hoher Medikation - weiterhin ausgeprägt vorhanden. Eine Auseinandersetzung mit der Tat sei bisher nicht möglich gewesen. Sie befinde sich persönlich und familiär nach wie vor in einer sehr schwierigen Situation, weshalb die Gefahr, dass es erneut zu einer ähnlich gelagerten Handlung kommen könnte, als deutlich erhöht eingestuft werden müsse. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass sie als Raucherin gefährdet sei, in Momenten der Frustration das Feuerzeug "einfach" an etwas Brennbares zu halten. Die allgemeinen Rezidivraten für Brandstiftung lägen in der Literatur zwischen 10 und 25 %. Bei der Beschwerdeführerin müsse die Rückfallgefahr aber aufgrund der nach wie vor bestehenden florid psychotischen Symptomatik im oberen Bereich dieser Werte oder gar darüber gesehen werden (Gutachten a.a.O. S. 28).
E. 5.2.4 Im Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 29. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin zwar eine "allenfalls noch sehr gering erhöhte" Rückfallgefahr bescheinigt, und die Legalprognose wurde günstiger als noch im Sommer 2011 eingeschätzt. Besagter Bericht stand allerdings vor dem Hintergrund einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bzw. der Tatsache, dass eine weitere Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz "im Sinne eines kombinierten Wohn- und Arbeitsexternates" mangels einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Diskussion stand.
E. 5.2.5 Die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amts für Justizvollzug Graubünden erfolgte denn auch unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Beschwerdeführerin dann eine günstige Legalprognose gestellt werden könne, wenn sie in ihr Heimatland ausgeschafft werde. Serbien sei ihr als Land vertraut und dort lebten ihre zwei älteren Kinder und ihre eigenen Eltern (Verfügung vom 3. Januar 2012, Begründung II. 2. d).
E. 5.2.6 Bleibt darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seinem (die Beschwerdeführerin betreffenden) Urteil vom 8. Dezember 2011 nebst dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG (erhebliche Sozalhilfeabhängigkeit) denjenigen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) bejahte. Die vorsätzliche Brandstiftung sowie die reelle Gefahr, dass ein solches Delikt erneut begangen werde, sei mit Blick auf die bedrohten Rechtsgüter als "schwerwiegend" zu qualifizieren (E. 4 S. 7). Das Bundesgericht hielt dazu im Weiteren fest, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche von der Beschwerdeführerin auch noch aktuell ausgehe, wiege besonders schwer. Durch Brandstiftung würden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Leib und Leben anderer Personen gefährdet. Insoweit bestehe ein erhebliches Interesse an einer Fernhaltung (E. 6.1).
E. 5.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen ist.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und verweist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2014 auf eine seitherige Straflosigkeit und einen verbesserten Gesundheitszustand. Wie sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr in die Heimat entwickelt hat, ist nicht bekannt. Einen mit ihrer Eingabe vom 19. November 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht hat sie nicht nachgereicht. Aufgrund der Vorgeschichte kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie offensichtlich notwendige Medikation konsequent befolgt. Der eingereichte serbische Strafregisterauszug ist dafür jedenfalls kein verlässliches Indiz. Ohne Vorlage spezifischer Belege besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe ihre Krankheit heute so gut im Griff, dass von ihr keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus ist auch aktuell noch vom qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Das gegenüber der Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
E. 6.1 Von der Beschwerdeführerin geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Eine alles überragende Bedeutung kommt diesem jedoch nicht zu. Bei der Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses sind die von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten geltend gemachten Sachverhaltselemente (das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, eine relativ günstige Legalprognose, ihr Wohlverhalten seit der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und der Zeitablauf von mehr als sechs Jahren seit der Verübung der Straftat) mit zu berücksichtigen. Auch wenn sie die Qualifikation der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht in Frage stellen können (darauf wurde bereits eingegangen), relativieren sie in ihrer Gesamtheit doch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr, was nicht ohne Einfluss auf die Gewichtung des Fernhalteinteresses bleiben kann.
E. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung stellt die Beschwerdeführerin ihr privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu ihrer offenbar mittlerweile wieder beim Kindsvater in der Schweiz lebenden jüngsten Tochter entgegen.
E. 6.3 Den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, wann und aus welchen Gründen der Obhutswechsel erfolgt ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Gründe des Kindeswohls ausschlaggebend waren, und dass der betreffende Entscheid einvernehmlich getroffen wurde. Die Eltern haben demnach bewusst in Kauf genommen und sind dafür in erster Linie selbst verantwortlich, dass der persönliche Kontakt der jüngsten Tochter zur Mutter eingeschränkt ist. Der Umstand, dass nicht beide Elternteile in der Schweiz leben können, ist im Übrigen nicht auf das angefochtene Einreiseverbot, sondern auf den verweigerten Familiennachzug zurückzuführen. Im Weiteren kommt dem geltend gemachten Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakt pflegen zu können, im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung zwar ein erhebliches Gewicht, jedoch kein absoluter Vorrang zu (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass sie ihre jüngste Tochter bereits kurze Zeit nach der Geburt freiwillig in der Obhut des Kindsvaters zurückgelassen hat, und sie auch während ihres immerhin zwei Jahre und gut neun Monate dauernden Klinikaufenthaltes kaum eine enge Beziehung zu ihrer Tochter hatte aufbauen können. Wie bereits vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 erwogen (vgl. E. 6.3), ist deshalb fraglich, ob überhaupt eine intakte und enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter besteht. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familienleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt. Auch wenn vorliegend nicht der Vater, sondern die Mutter eines in der Schweiz lebenden Kindes von einer Fernhaltemassnahme betroffen ist, kann diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (anstelle vieler vgl. Urteil des BVGer C-6825/2013 vom 20. April 2015 E. 6.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen vermögen jedenfalls das Einreiseverbot als solches nicht in Frage zu stellen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin zumuten, die Kontakte zu ihrer Tochter in nächster Zukunft mittels zeitweiliger Suspensionen der Fernhaltemassnahme und auf andere Weise (z. B. mittels Telefonaten und elektronischen Kommunikationsmitteln) aufrechtzuerhalten. Im Weiteren liegt es in der Verantwortung der Eltern, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter durch Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raumes zu intensivieren. Dennoch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, für befristete Einreisen in die Schweiz keiner besonderen Kontrolle unterworfen zu sein. Bei der Interessenabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind ein gewichtiges Interesse daran hat, den Kontakt zu seiner Mutter möglichst ohne behördliche Einschränkungen pflegen zu können. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot auf sieben Jahre zu reduzieren ist.
E. 7 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und von der Beschwerdeführerin beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS.
E. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13.04.2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin kann als Drittstaatsangehörige grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihr zu verantwortende Straftat erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung [...] rechtfertigen"). Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Straftat und der von ihr ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Fernhaltemassnahme auf sieben Jahre zu begrenzen ist und die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise bis zum 11. Januar 2022 befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot ist auf sieben Jahre, bis zum 11. Januar 2019, zu befristen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug zu bringen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Einreiseverbot wird bis zum 11. Januar 2019 befristet.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 750.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-557/2012 Urteil vom 7. Dezember 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1981 geborene serbische Staatsangehörige, verheiratete sich im Januar 1998 in ihrer Heimat mit einem im Kanton St. Gallen anwesenheitsberechtigten Landsmann und kam im Februar des gleichen Jahres im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihr Aufenthalt geregelt wurde. Dieser Ehe entsprang eine Tochter (geb. 1999). Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2002 aufgegeben worden war, verweigerte die zuständige Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen in einer Verfügung vom 25. März 2003 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Während laufender Ausreisefrist musste die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme in eine Klinik eingewiesen werden. Nach Entlassung aus dieser Klinik galt sie als verschwunden. Die Ehe wurde 2004 geschieden und das Sorgerecht über die Tochter wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen. Im Februar 2005 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien in zweiter Ehe erneut einen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Landsmann. Gestützt auf diese Heirat erteilte ihr die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis Ende Dezember 2006 verlängert wurde. Dieser Ehe entsprang ebenfalls eine Tochter (geb. 2006). Nachdem auch diese zweite Ehe gescheitert war, verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (Verfügung vom 22. Februar 2007). Auch diesmal konnte die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Ausreise vorerst nicht nachkommen, weil sie wegen psychischer Probleme stationär behandelt werden musste. Im Juni 2007 wurde die Ehe in Serbien geschieden und das Sorgerecht über die Tochter der Beschwerdeführerin übertragen. Im Juli 2007 verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern die Schweiz in Richtung Serbien. Am 13. November 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Touristen-Visum wieder in die Schweiz und gebar hier 15 Tage später eine dritte Tochter. Am 11. Februar 2008 kehrte sie alleine in ihre Heimat zurück, Das Neugeborene blieb in der Obhut des Schweizer Kindsvaters und der schweizerischen Grossmutter. Am 25. März 2008 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Serbien mit dem Kindsvater. Rund neun Monate später - am 23. Dezember 2008 - reiste die Beschwerdeführerin erneut mit einem Visum in die Schweiz ein. In der Folge reichte der Ehemann am 17. Februar 2009 bei der Migrationsbehörde des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus früheren Beziehungen ein. B. Am 1. April 2009 geriet die Wohnung des Schweizerischen Ehemannes in Brand. Die dort anwesende Beschwerdeführerin stand von Anfang an unter Tatverdacht und wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung umgehend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin der Brandstiftung gemäss Art. 221 Ab. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 196 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art 59 StGB angeordnet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung ihres Ehemannes in einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. Bei der Strafzumessung wurde eine in schwerem Grade verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden einen Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder aus früheren Beziehungen ab. Sie begründete den Entscheid einerseits mit prekären finanziellen Verhältnissen der Eheleute, und andererseits mit der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin auf das Ende der stationären Massnahme hin aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 8. Juni 2010, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2010 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011). D. Nachdem das Amt für Justizvollzug Graubünden sich in einer Verfügung vom 3. Januar 2012 für eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Massnahmenvollzug ausgesprochen hatte, führte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden mit der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 ein Gespräch zur Vorbereitung der Ausreise. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur möglichen Verhängung eines Einreisverbots gewährt. E. Ebenfalls noch am 9. Januar 2012 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Migration SEM unbenannt) gegenüber der Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer (gültig ab 12. Januar 2012) und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die abgeurteilte Straftat der Beschwerdeführerin, aus der eine "hinreichend schwere Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuleiten sei. F. Am 12. Januar 2012 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem jüngsten Kind nach Serbien aus. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei es auf drei Jahre zu befristen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung rügt sie in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihr bei ihrer Konfrontation mit einer möglichen Fernhaltemassnahme von der kantonalen Migrationsbehörde trotz mangelhafter Deutschkenntnisse kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei. In der Sache selbst rügt die Beschwerdeführerin, das Einreiseverbot trage ihren persönlichen und familiären Interessen keine Rechnung und sei deshalb unangemessen bzw. rechtswidrig. Es verunmögliche Kontakte ihres jüngsten Kindes zum in der Schweiz lebenden Vater bzw. schränke die Möglichkeit solcher Kontakte ein. Darüber hinaus sei das Einreiseverbot auch unverhältnismässig, setze es in der verhängten Form (unbefristet) doch einen schwerwiegenden Regelverstoss voraus. Ein solcher könne in ihrem Fall nicht angenommen werden. Bei der von ihr verursachten Brandstiftung sei niemand an Leib und Leben zu Schaden gekommen und sie sei zu einer milden Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr verurteilt worden. Aus dem Abschlussbericht der psychiatrischen Klinik Beverin vom 29. Dezember 2011 ergebe sich, dass ihr eine "durchaus günstige" Legalprognose gestellt werde. Damit könne ausgeschlossen werden, dass von ihr auch inskünftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot wider Erwarten bestätigen, sei dieses - in Berücksichtigung ihrer familiären Interessen und der Tatsache, dass sie keine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung begangen habe - auf höchstens drei Jahre zu befristen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. I. Die Vorinstanz hielt in einer ersten Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hielt in einer Replik vom 15. August 2012 an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. K. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem dieses sich in grundsätzlicher Form mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Am 17. Oktober 2014 zog sie die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2012 teilweise in Wiedererwägung und befristete das Einreiseverbot auf eine Dauer von zehn Jahren (bis zum 11. Januar 2022). L. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2014 an ihren Anträgen fest. Sie habe sich seit Entlassung aus dem Massnahmevollzug wohlverhalten, wie sich aus dem von ihr edierten serbischen Strafregisterauszug ergebe. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Einen aktuellen Arztbericht werde sie noch nachreichen. Eine Änderung habe sich in den familiären Verhältnissen insofern ergeben, als ihre jüngste Tochter inzwischen wieder bei ihrem Vater in der Schweiz lebe. Der Vater habe Besuche mit dem Kind bei ihr in Serbien aber eingestellt, nachdem es zu ehelichen Spannungen gekommen sei. Sie habe das Kind letztmals im Januar 2014 gesehen. Im Moment sei ein Scheidungsverfahren hängig, so dass erst recht nicht mehr mit Besuchen des Kindes in Serbien gerechnet werden könne. Suspensionen des Einreiseverbots würden von der Vorinstanz nur sehr restriktiv gewährt und stellten daher keine dauerhafte Lösung dar. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die kantonale Migrationsbehörde habe ihr anlässlich der Anhörung zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots am 9. Januar 2012 keinen Dolmetscher zur Seite gestellt, obwohl sie nur schlecht Deutsch spreche. Sie habe gar nicht verstanden, um was es gegangen sei, insbesondere auch "bezüglich der unbefristeten Dauer". 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die Behörde bei mündlicher Anhörung die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen hat. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge erweist sich aber aus mehreren Gründen als unberechtigt. So ist offensichtlich unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nur über ungenügende Sprachkenntnisse in Deutsch verfügte. Aus den Akten zu schliessen hatte sie - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 zu Recht ausgeführt - während ihrer Aufenthalte in der Schweiz immer wieder Kontakt mit Behörden und war durchaus in der Lage, den jeweiligen Gesprächen zu folgen und die ihr gestellten Fragen sachgerecht zu beantworten. So verzichtete sie beispielsweise bereits bei den von der Migrationsbehörde des Kantons Graubünden veranlassten Ausreisegesprächen vom 22. Mai 2007 und 8. Februar 2008 auf den Beizug eines Dolmetschers. Im Weiteren wurden auch die Gespräche anlässlich ihrer forensisch-psychiatrischen Begutachtung, die am 16. April, 13. Mai und 27. Mai 2009 stattfanden, auf Deutsch geführt. Gemäss den Feststellungen des begutachtenden Spezialarztes sei bei den ersten zwei Explorationen eine Dolmetscherin dabei gewesen, die allerdings nur bei Unklarheiten übersetzt habe. Die dritte Exploration sei dann ohne Beizug der Dolmetscherin durchgeführt worden, was sprachlich problemlos möglich gewesen sei (Gutachten vom 12. Juni 2009 Ziff. 3.1 S. 19). Das im Zusammenhang mit dem Ausreisegespräch vom 9. Januar 2012 (in dem der Beschwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Verhängung eines allfälligen Einreiseverbots gewährt wurde) erstellte Protokoll vermittelt den gleichen Eindruck: Die schriftlich festgehaltenen und von den Beteiligten abschliessend unterzeichneten Fragen und Antworten sind einigermassen detailliert und in sich stimmig; sie lassen nicht auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Was die Dauer eines allfällig zu verhängenden Einreiseverbots betrifft, so war diese in der Einvernahme gar kein Thema und konnte es auch nicht sein. Darüber hatte vielmehr die zuständige Bundesbehörde in Abwägung der gegenseitigen Interessen anschliessend zu befinden. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot unter anderem gegenüber einer ausländischen Person verfügen, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese Rechtsgüter gefährdet (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine "einfache" Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
5. Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich mit Bundesrecht nicht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Rechtswidrigkeit und gar Willkür geltend gemacht hat, sind diese Rügen aufgrund der nachträglichen Befristung der Fernhaltemassnahme gegenstandslos geworden. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vorinstanz implizit mit einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bezirksgericht Imboden am 13. Oktober 2009 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Das Gericht sah als erwiesen an, dass sie am 1. April 2009 die Wohnung ihres Ehemannes vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. Es erachtete das Verschulden der Beschwerdeführerin als erheblich, weil der Brand in einem bewohnten Mehrfamilien- und Geschäftshaus nicht nur hohen Sachschaden angerichtet habe, sondern sie mit ihrem Verhalten auch die Gesundheit anderer Mitbewohner hätte in Gefahr bringen können (Strafurteil Erwägung 3.b S. 8). Das Gericht folgte damit den Ausführungen des Untersuchungsrichters, der im Rahmen seines Parteivortrags geltend machte, wer (wie die Beschwerdeführerin) in einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bewusst eine Wohnung in Brand setze, schaffe - auch wenn die Tat tagsüber erfolge - eine enorme Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer (Strafurteil Bst. E. S. 4). Das Gericht fand es als angemessen und gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin - trotz stark verminderter Schuldfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.2.1) - die gesetzliche Mindeststrafe bei vorsätzlicher Brandstiftung von einem Jahr aufzuerlegen. In der Urteilsbegründung wurde diesbezüglich festgehalten, eine Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB wäre zwar möglich, falle vorliegend aber wegen des von der Beschwerdeführerin verursachten hohen Sachschadens und der Tatsache, dass die Brandlegung bewusst an drei verschiedenen Orten im Wohnzimmer der Mietwohnung erfolgt sei, ausser Betracht. 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin begangene Tat als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Festnahme anfangs April 2009 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Die Delinquenz der Beschwerdeführerin betraf zweifelsohne einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben) besonders sensibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft war. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass bei ihrer Straftat keine Personen zu Schaden gekommen seien und sie vom Strafgericht nur mit einer minimalen Freiheitsstrafe belegt und schliesslich bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen worden sei. 5.2.2 Diese Argumentation greift allerdings zu kurz: Dass das Bezirksgericht Imboden in seinem Urteil vom 13. Oktober 2009 eine Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr ausgesprochen hat, steht in direktem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung und der daraus resultierten erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Das Gericht hielt denn auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung fest, dass das Strafmass ohne die erheblich verminderte Schuldfähigkeit "klar oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr hätte angesiedelt werden müssen" (Erwägungen Ziff. 3 Bst. c S. 9). 5.2.3 Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen schon seit 2003 unter zeitweise massiven psychischen Störungen litt und deshalb während ihrer Aufenthalte in der Schweiz wiederholt stationär behandelt werden musste. Das von den Strafermittlungsbehörden bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Beverin, in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten ergab, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, und dass die Tat im Zusammenhang mit dieser Erkrankung stand (Gutachten vom 12. Juni 2009, S. 29 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Tun auch heute noch weitgehend bejahe. Auch die damit verbundenen Konsequenzen, zum Beispiel finanzieller Natur, betrachte sie als wenig gravierend. Schliesslich habe sie im Rahmen ihres Klinikaufenthalts ebenfalls ein kleines Feuer entfacht, um damit ihrem Willen Nachdruck zu verleihen. Es habe sich dabei zwar dynamisch um ein grundsätzlich anderes Geschehen gehandelt, nichtsdestotrotz sei es aus einer frustrierten Stimmungslage heraus entstanden. Die psychotische Symptomatik sei - trotz hoher Medikation - weiterhin ausgeprägt vorhanden. Eine Auseinandersetzung mit der Tat sei bisher nicht möglich gewesen. Sie befinde sich persönlich und familiär nach wie vor in einer sehr schwierigen Situation, weshalb die Gefahr, dass es erneut zu einer ähnlich gelagerten Handlung kommen könnte, als deutlich erhöht eingestuft werden müsse. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass sie als Raucherin gefährdet sei, in Momenten der Frustration das Feuerzeug "einfach" an etwas Brennbares zu halten. Die allgemeinen Rezidivraten für Brandstiftung lägen in der Literatur zwischen 10 und 25 %. Bei der Beschwerdeführerin müsse die Rückfallgefahr aber aufgrund der nach wie vor bestehenden florid psychotischen Symptomatik im oberen Bereich dieser Werte oder gar darüber gesehen werden (Gutachten a.a.O. S. 28). 5.2.4 Im Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 29. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin zwar eine "allenfalls noch sehr gering erhöhte" Rückfallgefahr bescheinigt, und die Legalprognose wurde günstiger als noch im Sommer 2011 eingeschätzt. Besagter Bericht stand allerdings vor dem Hintergrund einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bzw. der Tatsache, dass eine weitere Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz "im Sinne eines kombinierten Wohn- und Arbeitsexternates" mangels einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Diskussion stand. 5.2.5 Die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amts für Justizvollzug Graubünden erfolgte denn auch unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Beschwerdeführerin dann eine günstige Legalprognose gestellt werden könne, wenn sie in ihr Heimatland ausgeschafft werde. Serbien sei ihr als Land vertraut und dort lebten ihre zwei älteren Kinder und ihre eigenen Eltern (Verfügung vom 3. Januar 2012, Begründung II. 2. d). 5.2.6 Bleibt darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seinem (die Beschwerdeführerin betreffenden) Urteil vom 8. Dezember 2011 nebst dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG (erhebliche Sozalhilfeabhängigkeit) denjenigen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) bejahte. Die vorsätzliche Brandstiftung sowie die reelle Gefahr, dass ein solches Delikt erneut begangen werde, sei mit Blick auf die bedrohten Rechtsgüter als "schwerwiegend" zu qualifizieren (E. 4 S. 7). Das Bundesgericht hielt dazu im Weiteren fest, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche von der Beschwerdeführerin auch noch aktuell ausgehe, wiege besonders schwer. Durch Brandstiftung würden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Leib und Leben anderer Personen gefährdet. Insoweit bestehe ein erhebliches Interesse an einer Fernhaltung (E. 6.1). 5.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen ist. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und verweist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2014 auf eine seitherige Straflosigkeit und einen verbesserten Gesundheitszustand. Wie sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr in die Heimat entwickelt hat, ist nicht bekannt. Einen mit ihrer Eingabe vom 19. November 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht hat sie nicht nachgereicht. Aufgrund der Vorgeschichte kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie offensichtlich notwendige Medikation konsequent befolgt. Der eingereichte serbische Strafregisterauszug ist dafür jedenfalls kein verlässliches Indiz. Ohne Vorlage spezifischer Belege besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe ihre Krankheit heute so gut im Griff, dass von ihr keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus ist auch aktuell noch vom qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Das gegenüber der Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Von der Beschwerdeführerin geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Eine alles überragende Bedeutung kommt diesem jedoch nicht zu. Bei der Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses sind die von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten geltend gemachten Sachverhaltselemente (das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, eine relativ günstige Legalprognose, ihr Wohlverhalten seit der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und der Zeitablauf von mehr als sechs Jahren seit der Verübung der Straftat) mit zu berücksichtigen. Auch wenn sie die Qualifikation der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht in Frage stellen können (darauf wurde bereits eingegangen), relativieren sie in ihrer Gesamtheit doch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr, was nicht ohne Einfluss auf die Gewichtung des Fernhalteinteresses bleiben kann. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung stellt die Beschwerdeführerin ihr privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu ihrer offenbar mittlerweile wieder beim Kindsvater in der Schweiz lebenden jüngsten Tochter entgegen. 6.3 Den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, wann und aus welchen Gründen der Obhutswechsel erfolgt ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Gründe des Kindeswohls ausschlaggebend waren, und dass der betreffende Entscheid einvernehmlich getroffen wurde. Die Eltern haben demnach bewusst in Kauf genommen und sind dafür in erster Linie selbst verantwortlich, dass der persönliche Kontakt der jüngsten Tochter zur Mutter eingeschränkt ist. Der Umstand, dass nicht beide Elternteile in der Schweiz leben können, ist im Übrigen nicht auf das angefochtene Einreiseverbot, sondern auf den verweigerten Familiennachzug zurückzuführen. Im Weiteren kommt dem geltend gemachten Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakt pflegen zu können, im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung zwar ein erhebliches Gewicht, jedoch kein absoluter Vorrang zu (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass sie ihre jüngste Tochter bereits kurze Zeit nach der Geburt freiwillig in der Obhut des Kindsvaters zurückgelassen hat, und sie auch während ihres immerhin zwei Jahre und gut neun Monate dauernden Klinikaufenthaltes kaum eine enge Beziehung zu ihrer Tochter hatte aufbauen können. Wie bereits vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 erwogen (vgl. E. 6.3), ist deshalb fraglich, ob überhaupt eine intakte und enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter besteht. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familienleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt. Auch wenn vorliegend nicht der Vater, sondern die Mutter eines in der Schweiz lebenden Kindes von einer Fernhaltemassnahme betroffen ist, kann diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (anstelle vieler vgl. Urteil des BVGer C-6825/2013 vom 20. April 2015 E. 6.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen vermögen jedenfalls das Einreiseverbot als solches nicht in Frage zu stellen. 6.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin zumuten, die Kontakte zu ihrer Tochter in nächster Zukunft mittels zeitweiliger Suspensionen der Fernhaltemassnahme und auf andere Weise (z. B. mittels Telefonaten und elektronischen Kommunikationsmitteln) aufrechtzuerhalten. Im Weiteren liegt es in der Verantwortung der Eltern, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter durch Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raumes zu intensivieren. Dennoch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, für befristete Einreisen in die Schweiz keiner besonderen Kontrolle unterworfen zu sein. Bei der Interessenabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind ein gewichtiges Interesse daran hat, den Kontakt zu seiner Mutter möglichst ohne behördliche Einschränkungen pflegen zu können. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot auf sieben Jahre zu reduzieren ist.
7. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und von der Beschwerdeführerin beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13.04.2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.3 Die Beschwerdeführerin kann als Drittstaatsangehörige grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihr zu verantwortende Straftat erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung [...] rechtfertigen"). Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Straftat und der von ihr ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Fernhaltemassnahme auf sieben Jahre zu begrenzen ist und die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise bis zum 11. Januar 2022 befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot ist auf sieben Jahre, bis zum 11. Januar 2019, zu befristen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug zu bringen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Einreiseverbot wird bis zum 11. Januar 2019 befristet.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 750.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: