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C-4752/2010

C-4752/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-26 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus Nigeria stammende L._______ (geb. 1976, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste im Februar 2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Dabei gab er sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone aus und verwendete falsche Personalien (Name, Geburtsdatum). Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 15. Juli 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer, welcher wiederholt in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angetroffen worden war, widersetzte sich der Ausreise und tauchte in der Folge unter. B. Am 3. Januar 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Nigeria die Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1982). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 24. April 2003 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo ihm von der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Am 24. April 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. C. Während seines (erneuten) Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederum negativ in Erscheinung. So erfolgten in den Jahren 2003 bis 2006 Verurteilungen wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz ("Schwarzfahren"), Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wiederholt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG. Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer am 17. April 2009 wegen schwerer Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren als Gesamtstrafe. Dabei wurden ihm ab ca. 2004 bis zu seiner Verhaftung am 6. Mai 2008 mehr als 3'000 Verkäufe von insgesamt über 1,1 Kilogramm Kokain für insgesamt mindestens Fr. 150'000.- zur Last gelegt. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und setzte die Frist zum Verlassen der Schweiz auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug fest. Zur Begründung hielt es fest, der Betroffene sei mehrfach verurteilt worden und weise schwere Integrationsdefizite auf. Sein Verschulden wiege sehr schwer. Er weise ein hohes Mass an krimineller Energie auf und stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein erhebliches Risiko dar, habe er doch mit einer grossen Menge Betäubungsmittel gehandelt und sich weder durch Vorstrafen, laufende Probezeiten noch mehrere Aufenthalte in Untersuchungshaft von weiteren Straftaten abhalten lassen. Ein hiegegen beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement erhobener Rekurs blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid vom 22. Januar 2010 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug soll der Beschwerdeführer die Schweiz - gemäss den Angaben seiner Ehefrau - im Juli 2010 verlassen haben und in sein Heimatland zurückgekehrt sein. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit Gültigkeit ab dem 26. Juli 2010 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weitere Delikte), die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hätten, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer eines Jahres sowie auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken, allenfalls auf eine wesentlich kürzere Dauer als von der Vorinstanz verfügt, mit derselben örtlichen Beschränkung; subeventualiter sei die Fernhaltemassnahme ohne spezielle gebietsmässige Einschränkungen auf die vorgenannte Dauer zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Vorab rügt der Beschwerdeführer, ihm sei aktuell vor Erlass der Fernhaltemassnahme, die überdies nicht unterschrieben sei, vom BFM nicht das rechtliche Gehör eingeräumt worden. Zudem liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, indem die Vorinstanz nicht auf die individuellen Gegebenheiten des Falles eingegangen sei. Zweifelsohne sei er straffällig geworden. Insbesondere das letzte Strafverfahren sowie der Strafvollzug hätten jedoch stark läuternd auf ihn eingewirkt, weshalb er nicht mehr der gleiche Mensch wie früher sei. Das unbefristete Einreiseverbot, welches für den ganzen Schengenraum gelte, sei unverhältnismässig und bewirke eine übermässige Behinderung des Kontakts mit seiner Ehefrau und den Verwandten in der Schweiz und im übrigen Europa. Im Weitern verunmögliche ihm die Fernhaltemassnahme, sich auf dem europäischen Gebiet um eine Arbeitsstelle zu bewerben bzw. eine solche anzutreten. Als Beweisofferte beantragt der Rechtsvertreter die persönliche Befragung des Beschwerdeführers. Der Eingabe waren unter anderem eine Kopie der vom früheren Rechtsvertreter eingereichten, an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gerichteten Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie eine Verfügung betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gab ebenfalls dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wegen Aussichtlosigkeit der Begehren nicht statt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers sei die angeordnete Fernhaltemassnahme verhältnismässig und angemessen. Es sei ihm zuzumuten, die geltend gemachten familiären Beziehungen im Rahmen von befristeten, durch das BFM bewilligte Suspensionen des Einreiseverbotes zu pflegen. Als ohnehin visumpflichtiger Ausländer treffe den Beschwerdeführer damit keine wesentliche Einschränkung. I. Mit Replik vom 20. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest und weist unter Vorlage von zwei Arztzeugnissen darauf hin, dass seine Ehefrau schwanger sei und unter Depressionen leide. Als (weitere) Beweisofferten werden die allfällige Einholung ergänzender ärztlicher Berichte bzw. einer medizinischen Expertise sowie die persönliche Befragung der Ehefrau beantragt. J. Am 22. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten, in welchem die Fernhaltemassnahme als absolut unverhältnismässig bezeichnet wird. K. In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2011 schliesslich informiert der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Geburt seines Kindes. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge­hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech­tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter als Beweismassnahme beantragten gerichtlichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von den beantragten Befragungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Aus denselben Gründen kann auch auf die Einholung einer medizinischen Expertise bzw. ergänzender ärztlicher Berichte zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm nicht unmittelbar vor Erlass der Fernhaltemassnahme vom BFM - nochmals - die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Einreiseverbot zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Aus den umfangreichen Vorakten ergibt sich, dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 13. August 2009 im Zusammenhang mit dem Verfahren um Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Gelegenheit gab, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern, wovon er am 28. September 2009 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Gebrauch machte. Dass ihm das rechtliche Gehör damals nicht durch die verfügende Behörde selbst und in einem anderen Verfahren gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als der rechtserhebliche Sachverhalt in der Zwischenzeit keine massgebliche Änderung erfahren hat. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.2 In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli­che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar­legt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äus­sern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer für angezeigt erachtete. Auch wenn auf frühere, hierzulande beanstandete Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C des Sachverhalts) - die diesem hinlänglich bekannt sein dürften - nur in allgemeiner Weise Bezug genommen wird, wird der diesbezügliche Hauptvorwurf mit dem Hinweis auf die Deliktsart (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zumindest im Ansatz konkretisiert. Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a der damaligen Fassung des AuG) ist dabei ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zudem hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung explizit auf die fa­miliären Verhält­nisse des Beschwerdeführers Bezug genommen und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Ausserdem konnte dieser im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Stand­punkt nochmals erläu­tern. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Verfügung enthalte keine Unterschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Grundsatzurteil auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass ein zentral von einem dazu berechtigten Mitarbeitenden des BFM erstelltes und mit dem Kürzel der ausstellenden Person versehenes Einreiseverbot, welches elektronisch an die zuständige kantonale Ausländerbehörde übersteuert und durch diese eröffnet wird, den Anforderungen an die Schriftlichkeit der Eröffnung von Verfügungen auch ohne eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift genügt (Urteil C-2492/2008 vom 31. August 2009, E. 3.3.4 - 3.3.6; vgl. auch Urteil C-534/2010 vom 24. November 2011 E. 3).

E. 5.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus­länder (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 337 ff.).

E. 5.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (vgl. An­hang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein­kommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund­sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus­schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei­ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verwei­gert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei­nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. Ap­ril 2006, S. 1-32]).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2 mit Hinweis). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt (derzeit) auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. In casu bleibt somit kein Raum, das Einreiseverbot im Sinne des Eventualantrags auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken.

E. 6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Per­sonen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge­nommen worden sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67 Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben. Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 E. 6.1. mit Hinweis).

E. 6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw. naturgemäss als eine Reaktion - im Sinne zumindest auch einer Ahndung - auf vergangenes Fehlverhalten); sie bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturgemäss auf die Vergangenheit abgestellt werden muss, mithin in erster Linie auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Ein vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern (vgl. auch Caterina Nägeli/Nik Schoch, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum Ganzen kritisch: Paul-Lukas Good/Patrick Sutter, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert lediglich, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt (Bst. a). Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheitsstrafe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufsgrund darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung angeknüpft bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden Prognose gewürdigt werden. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass Drogenhandel nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den Ver­haltensweisen gehört, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurteilungsmass­stab rechtfertigen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Ur­teil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en ma­tière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das bedeutet un­ter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein geringes Ri­siko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf genom­men werden darf (Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 9.3.3.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne weiteres als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren und können daher - wie bereits unter der Geltung des ANAG bzw. der alten Fassung des AuG - die Anordnung von (zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5 f., C 4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6 f. und C 6199/2008 vom 24. August 2009 E. 5.1 ff. und 6.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.3 sowie zum Ganzen auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Zudem erweist sich in Konstellationen, in welchen kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, auch die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_542/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen [betreffend ebenfalls einen Bewilligungswiderruf - wiederum a fortiori]).

E. 7.1 Aus den umfangreichen Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits während seines Voraufenthaltes als Asylbewerber wiederholt in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angetroffen worden war, seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im April 2003 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Mit Strafverfügung vom 17. Oktober 2003 verurteilte ihn das Bezirksamt Arbon wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer Busse von Fr. 800.-. Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde der Beschwerdeführer am 23. April 2004 vom Untersuchungsamt Altstätten zu einer (bedingten) Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Geldbusse verurteilt. Das Bezirksamt Arbon wiederum büsste ihn am 8. Februar 2005 wegen wiederholten "Schwarzfahrens" mit Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 30. März 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung dieses Gesetzes zu drei Monaten Gefängnis bedingt. Wegen derselben Delikte erfolgte eine weitere Verurteilung durch die besagte Strafbehörde zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-, wobei der zuvor gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der beiden Strafen angeordnet wurde.

E. 7.2 Am 17. April 2009 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und Bst. c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren als Gesamtstrafe. Den Strafakten zufolge soll der Beschwerdeführer Mitglied einer aus Nigeria stammenden Gruppierung gewesen sein, welche seit Jahren im Zürcher Stadtkreis 5 (Raum Limmatplatz) den Kokainhandel kontrollierte. Dabei konnten ihm von den Strafverfolgungsbehörden ab ca. 2004 bis zu seiner Verhaftung am 6. Mai 2008 mehr als 3'000 Drogenverkäufe von insgesamt über 1,1 Kilogramm Kokain für insgesamt mindestens Fr. 150'000.- nachgewiesen werden. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4. mit Hinweisen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht - selbst bei lediglich einer Verurteilung - regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt.

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).

E. 8.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht an der Fernhaltung als solche klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse. Als ebenso offenkundig erweist sich, dass vom Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG), war doch der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven bereit, durch Drogenhandel im grossen Stil die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Vorstrafen wegen Widerhandlung gegen das BetmG seine deliktische Tätigkeit in diesem Bereich intensivierte, je länger er sich in der Schweiz aufhielt. Er hat damit aus ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen die physische Integrität bzw. Leib und Leben - mithin besonders schützenswerte Rechtsgüter (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.) - einer Vielzahl von Menschen gefährdet respektive verletzt. Die Versuche des Parteivertreters, die Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren, erweisen sich als unbehelflich. Aufgrund der während Jahren im Betäubungsmittelbereich verübten Straftaten und insbesondere der massiven Gefährdung vieler (drogenabhängiger) Personen musste er damit rechnen, über viele Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft zu werden (vgl. in diesem Sinne - auf der Grundlage anderer Straftaten - BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Kein entscheidendes Gewicht kommt dabei dem Einwand des Beschwerdeführers zu, er habe insbesondere aus der letzten Verurteilung bzw. dem Strafvollzug seine Lehren gezogen und sei ein anderer Mensch geworden, muss doch bei schweren Straftaten - wozu auch Drogendelikte der vorliegenden Art gehören - in fremdenpolizeilicher Hinsicht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2 bis E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Gemäss ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4).

E. 8.3 Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält sie sich während längerer Zeit klaglos, so stellt dies (im Rahmen der zu berücksichtigenden gesamten Umstände des Einzelfalls) ein Argument dafür dar, dass das öffentliche, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich weggefallen ist. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und einige Monate später in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Angesichts der Schwere der von ihm verübten Straftaten im Betäubungsmittelbereich sowie der auf dem Spiel stehenden höchsten Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen, erweist sich die seither vergangene Bewährungszeit als zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zukunft von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Damit erscheint die Anwendung eines strengen Massstabs als angezeigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) insbesondere aufgrund der fehlenden Befristung bzw. Unbeschränktheit in zeitlicher Hinsicht der verhängten Fernhaltemassnahme geltend. Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Dem Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen worden (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu Ehefrau und Kind scheitert daher bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) standhält. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz auf­halten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach le­diglich dazu, dass er den allgemeinen, für nigerianische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter Nigeria - deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Sus­pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4509/2009 E. 7.4. mit Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehegattin gemäss Angaben des Rechtsvertreters im Juni 2011 zur Welt kam, die Zeugung demzufolge im Herbst 2010 erfolgt sein musste. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Betroffenen Kenntnis vom Umstand, dass sie ihre familiäre Lebensgemeinschaft nicht auf schweizerischem Territorium würden realisieren können, nachdem die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2009 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits im Verlaufe des Frühjahrs 2010 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen werden. Ob in diesem, in erster Linie administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. In neueren Urteilen des Bundesgerichts (in Verfahren jeweils das Anwesenheitsrecht betreffend) werden bei der im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und den diesbezüglich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 135 I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289). Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, welche (gar) einen Eingriff in das Privat- und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen liesse.

E. 8.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die auf unbestimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahme auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die fehlende Befristung bedeutet schliesslich nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa nach zehn Jahren nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Vom Beschwerdeführer ist zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4752/2010 Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien L._______, vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende L._______ (geb. 1976, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste im Februar 2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Dabei gab er sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone aus und verwendete falsche Personalien (Name, Geburtsdatum). Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 15. Juli 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer, welcher wiederholt in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angetroffen worden war, widersetzte sich der Ausreise und tauchte in der Folge unter. B. Am 3. Januar 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Nigeria die Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1982). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 24. April 2003 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo ihm von der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Am 24. April 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. C. Während seines (erneuten) Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederum negativ in Erscheinung. So erfolgten in den Jahren 2003 bis 2006 Verurteilungen wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz ("Schwarzfahren"), Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wiederholt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG. Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer am 17. April 2009 wegen schwerer Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren als Gesamtstrafe. Dabei wurden ihm ab ca. 2004 bis zu seiner Verhaftung am 6. Mai 2008 mehr als 3'000 Verkäufe von insgesamt über 1,1 Kilogramm Kokain für insgesamt mindestens Fr. 150'000.- zur Last gelegt. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und setzte die Frist zum Verlassen der Schweiz auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug fest. Zur Begründung hielt es fest, der Betroffene sei mehrfach verurteilt worden und weise schwere Integrationsdefizite auf. Sein Verschulden wiege sehr schwer. Er weise ein hohes Mass an krimineller Energie auf und stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein erhebliches Risiko dar, habe er doch mit einer grossen Menge Betäubungsmittel gehandelt und sich weder durch Vorstrafen, laufende Probezeiten noch mehrere Aufenthalte in Untersuchungshaft von weiteren Straftaten abhalten lassen. Ein hiegegen beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement erhobener Rekurs blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid vom 22. Januar 2010 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug soll der Beschwerdeführer die Schweiz - gemäss den Angaben seiner Ehefrau - im Juli 2010 verlassen haben und in sein Heimatland zurückgekehrt sein. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit Gültigkeit ab dem 26. Juli 2010 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weitere Delikte), die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hätten, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer eines Jahres sowie auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken, allenfalls auf eine wesentlich kürzere Dauer als von der Vorinstanz verfügt, mit derselben örtlichen Beschränkung; subeventualiter sei die Fernhaltemassnahme ohne spezielle gebietsmässige Einschränkungen auf die vorgenannte Dauer zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Vorab rügt der Beschwerdeführer, ihm sei aktuell vor Erlass der Fernhaltemassnahme, die überdies nicht unterschrieben sei, vom BFM nicht das rechtliche Gehör eingeräumt worden. Zudem liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, indem die Vorinstanz nicht auf die individuellen Gegebenheiten des Falles eingegangen sei. Zweifelsohne sei er straffällig geworden. Insbesondere das letzte Strafverfahren sowie der Strafvollzug hätten jedoch stark läuternd auf ihn eingewirkt, weshalb er nicht mehr der gleiche Mensch wie früher sei. Das unbefristete Einreiseverbot, welches für den ganzen Schengenraum gelte, sei unverhältnismässig und bewirke eine übermässige Behinderung des Kontakts mit seiner Ehefrau und den Verwandten in der Schweiz und im übrigen Europa. Im Weitern verunmögliche ihm die Fernhaltemassnahme, sich auf dem europäischen Gebiet um eine Arbeitsstelle zu bewerben bzw. eine solche anzutreten. Als Beweisofferte beantragt der Rechtsvertreter die persönliche Befragung des Beschwerdeführers. Der Eingabe waren unter anderem eine Kopie der vom früheren Rechtsvertreter eingereichten, an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gerichteten Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie eine Verfügung betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gab ebenfalls dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wegen Aussichtlosigkeit der Begehren nicht statt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers sei die angeordnete Fernhaltemassnahme verhältnismässig und angemessen. Es sei ihm zuzumuten, die geltend gemachten familiären Beziehungen im Rahmen von befristeten, durch das BFM bewilligte Suspensionen des Einreiseverbotes zu pflegen. Als ohnehin visumpflichtiger Ausländer treffe den Beschwerdeführer damit keine wesentliche Einschränkung. I. Mit Replik vom 20. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest und weist unter Vorlage von zwei Arztzeugnissen darauf hin, dass seine Ehefrau schwanger sei und unter Depressionen leide. Als (weitere) Beweisofferten werden die allfällige Einholung ergänzender ärztlicher Berichte bzw. einer medizinischen Expertise sowie die persönliche Befragung der Ehefrau beantragt. J. Am 22. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten, in welchem die Fernhaltemassnahme als absolut unverhältnismässig bezeichnet wird. K. In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2011 schliesslich informiert der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Geburt seines Kindes. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge­hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech­tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

3. Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter als Beweismassnahme beantragten gerichtlichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von den beantragten Befragungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Aus denselben Gründen kann auch auf die Einholung einer medizinischen Expertise bzw. ergänzender ärztlicher Berichte zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm nicht unmittelbar vor Erlass der Fernhaltemassnahme vom BFM - nochmals - die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Einreiseverbot zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Aus den umfangreichen Vorakten ergibt sich, dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 13. August 2009 im Zusammenhang mit dem Verfahren um Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Gelegenheit gab, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern, wovon er am 28. September 2009 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Gebrauch machte. Dass ihm das rechtliche Gehör damals nicht durch die verfügende Behörde selbst und in einem anderen Verfahren gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als der rechtserhebliche Sachverhalt in der Zwischenzeit keine massgebliche Änderung erfahren hat. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.2. In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli­che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar­legt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äus­sern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer für angezeigt erachtete. Auch wenn auf frühere, hierzulande beanstandete Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C des Sachverhalts) - die diesem hinlänglich bekannt sein dürften - nur in allgemeiner Weise Bezug genommen wird, wird der diesbezügliche Hauptvorwurf mit dem Hinweis auf die Deliktsart (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zumindest im Ansatz konkretisiert. Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a der damaligen Fassung des AuG) ist dabei ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zudem hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung explizit auf die fa­miliären Verhält­nisse des Beschwerdeführers Bezug genommen und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Ausserdem konnte dieser im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Stand­punkt nochmals erläu­tern. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Verfügung enthalte keine Unterschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Grundsatzurteil auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass ein zentral von einem dazu berechtigten Mitarbeitenden des BFM erstelltes und mit dem Kürzel der ausstellenden Person versehenes Einreiseverbot, welches elektronisch an die zuständige kantonale Ausländerbehörde übersteuert und durch diese eröffnet wird, den Anforderungen an die Schriftlichkeit der Eröffnung von Verfügungen auch ohne eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift genügt (Urteil C-2492/2008 vom 31. August 2009, E. 3.3.4 - 3.3.6; vgl. auch Urteil C-534/2010 vom 24. November 2011 E. 3). 5. 5.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus­länder (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 337 ff.). 5.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (vgl. An­hang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein­kommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund­sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus­schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei­ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verwei­gert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei­nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. Ap­ril 2006, S. 1-32]). 5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2 mit Hinweis). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt (derzeit) auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. In casu bleibt somit kein Raum, das Einreiseverbot im Sinne des Eventualantrags auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken. 6. 6.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Per­sonen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge­nommen worden sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67 Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben. Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 E. 6.1. mit Hinweis). 6.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw. naturgemäss als eine Reaktion - im Sinne zumindest auch einer Ahndung - auf vergangenes Fehlverhalten); sie bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturgemäss auf die Vergangenheit abgestellt werden muss, mithin in erster Linie auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Ein vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern (vgl. auch Caterina Nägeli/Nik Schoch, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum Ganzen kritisch: Paul-Lukas Good/Patrick Sutter, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert lediglich, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt (Bst. a). Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheitsstrafe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufsgrund darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung angeknüpft bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden Prognose gewürdigt werden. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass Drogenhandel nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den Ver­haltensweisen gehört, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurteilungsmass­stab rechtfertigen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Ur­teil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en ma­tière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das bedeutet un­ter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein geringes Ri­siko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf genom­men werden darf (Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 9.3.3.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne weiteres als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren und können daher - wie bereits unter der Geltung des ANAG bzw. der alten Fassung des AuG - die Anordnung von (zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5 f., C 4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6 f. und C 6199/2008 vom 24. August 2009 E. 5.1 ff. und 6.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.3 sowie zum Ganzen auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Zudem erweist sich in Konstellationen, in welchen kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, auch die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_542/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen [betreffend ebenfalls einen Bewilligungswiderruf - wiederum a fortiori]). 7. 7.1. Aus den umfangreichen Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits während seines Voraufenthaltes als Asylbewerber wiederholt in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angetroffen worden war, seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im April 2003 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Mit Strafverfügung vom 17. Oktober 2003 verurteilte ihn das Bezirksamt Arbon wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer Busse von Fr. 800.-. Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde der Beschwerdeführer am 23. April 2004 vom Untersuchungsamt Altstätten zu einer (bedingten) Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Geldbusse verurteilt. Das Bezirksamt Arbon wiederum büsste ihn am 8. Februar 2005 wegen wiederholten "Schwarzfahrens" mit Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 30. März 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung dieses Gesetzes zu drei Monaten Gefängnis bedingt. Wegen derselben Delikte erfolgte eine weitere Verurteilung durch die besagte Strafbehörde zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-, wobei der zuvor gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der beiden Strafen angeordnet wurde. 7.2. Am 17. April 2009 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und Bst. c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren als Gesamtstrafe. Den Strafakten zufolge soll der Beschwerdeführer Mitglied einer aus Nigeria stammenden Gruppierung gewesen sein, welche seit Jahren im Zürcher Stadtkreis 5 (Raum Limmatplatz) den Kokainhandel kontrollierte. Dabei konnten ihm von den Strafverfolgungsbehörden ab ca. 2004 bis zu seiner Verhaftung am 6. Mai 2008 mehr als 3'000 Drogenverkäufe von insgesamt über 1,1 Kilogramm Kokain für insgesamt mindestens Fr. 150'000.- nachgewiesen werden. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4. mit Hinweisen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht - selbst bei lediglich einer Verurteilung - regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt. 8. 8.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). 8.2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht an der Fernhaltung als solche klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse. Als ebenso offenkundig erweist sich, dass vom Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG), war doch der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven bereit, durch Drogenhandel im grossen Stil die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Vorstrafen wegen Widerhandlung gegen das BetmG seine deliktische Tätigkeit in diesem Bereich intensivierte, je länger er sich in der Schweiz aufhielt. Er hat damit aus ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen die physische Integrität bzw. Leib und Leben - mithin besonders schützenswerte Rechtsgüter (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.) - einer Vielzahl von Menschen gefährdet respektive verletzt. Die Versuche des Parteivertreters, die Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren, erweisen sich als unbehelflich. Aufgrund der während Jahren im Betäubungsmittelbereich verübten Straftaten und insbesondere der massiven Gefährdung vieler (drogenabhängiger) Personen musste er damit rechnen, über viele Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft zu werden (vgl. in diesem Sinne - auf der Grundlage anderer Straftaten - BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Kein entscheidendes Gewicht kommt dabei dem Einwand des Beschwerdeführers zu, er habe insbesondere aus der letzten Verurteilung bzw. dem Strafvollzug seine Lehren gezogen und sei ein anderer Mensch geworden, muss doch bei schweren Straftaten - wozu auch Drogendelikte der vorliegenden Art gehören - in fremdenpolizeilicher Hinsicht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2 bis E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Gemäss ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4). 8.3. Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält sie sich während längerer Zeit klaglos, so stellt dies (im Rahmen der zu berücksichtigenden gesamten Umstände des Einzelfalls) ein Argument dafür dar, dass das öffentliche, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich weggefallen ist. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und einige Monate später in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Angesichts der Schwere der von ihm verübten Straftaten im Betäubungsmittelbereich sowie der auf dem Spiel stehenden höchsten Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen, erweist sich die seither vergangene Bewährungszeit als zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zukunft von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Damit erscheint die Anwendung eines strengen Massstabs als angezeigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. 8.4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) insbesondere aufgrund der fehlenden Befristung bzw. Unbeschränktheit in zeitlicher Hinsicht der verhängten Fernhaltemassnahme geltend. Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Dem Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen worden (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu Ehefrau und Kind scheitert daher bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) standhält. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz auf­halten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach le­diglich dazu, dass er den allgemeinen, für nigerianische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter Nigeria - deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Sus­pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4509/2009 E. 7.4. mit Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehegattin gemäss Angaben des Rechtsvertreters im Juni 2011 zur Welt kam, die Zeugung demzufolge im Herbst 2010 erfolgt sein musste. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Betroffenen Kenntnis vom Umstand, dass sie ihre familiäre Lebensgemeinschaft nicht auf schweizerischem Territorium würden realisieren können, nachdem die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2009 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits im Verlaufe des Frühjahrs 2010 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen werden. Ob in diesem, in erster Linie administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. In neueren Urteilen des Bundesgerichts (in Verfahren jeweils das Anwesenheitsrecht betreffend) werden bei der im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und den diesbezüglich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 135 I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289). Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, welche (gar) einen Eingriff in das Privat- und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen liesse. 8.5. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die auf unbestimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahme auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die fehlende Befristung bedeutet schliesslich nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa nach zehn Jahren nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Vom Beschwerdeführer ist zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: