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C-8530/2010

C-8530/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-15 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Die aus dem Kosovo stammende X._______ (geb. Datum) und ihre vier in der Schweiz geborenen Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. B. Im Jahr 2001 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater der Kinder, einen Landsmann, der aufgrund der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 24. September 2007 ab. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2009 bestätigt. Zurzeit ist ein weiteres Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz hängig, nachdem er bereits in den Jahren 1991 und 1999 erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. C. Mit Schreiben vom 28. September 2010 liessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Ausstellung von Reisepässen für eine ausländische Person ersuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die kosovarische Auslandvertretung in der Schweiz habe ihnen beschieden, dass allein die Behörden in Pristina befugt seien, Pässe auszustellen. Es könne von ihnen jedoch nicht erwartet werden, in den Kosovo zu reisen, da sie befürchten müssten, sie würden von privaten bzw. parastaatlichen Akteuren verfolgt werden. Grund dafür sei eine Clanfehde zwischen der Familie ihres Ehemannes bzw. Vaters und der Familie Z._______in Folge derer zwischen 1999 und 2005 alle vier Brüder sowie ein Neffe des Ehemannes umgebracht worden seien. Aufgrund der Verfolgung durch einen der mächtigsten Clans des Kosovo würde den Beschwerdeführern bei ihrer Einreise in den Kosovo flüchtlingsrelevante Nachteile drohen. Da von ihnen somit nicht verlangt werden könne, in den Kosovo zu reisen, sei die Schriftenlosigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu bejahen, womit ein Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person bestehen würde. D. Am 7. Oktober 2010 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragte für sich und ihre Kinder einen Pass für eine ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit verwies sie auf das anwaltliche Schreiben vom 28. September 2010. E. Mit Verfügung vom 5. November 2010 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab, da die Beschwerdeführer die Voraussetzung der Schriftenlosigkeit im Sinn von Art. 6 RDV nicht erfüllen würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie seien zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es sei kein Asylgesuch von ihnen hängig. Zudem würden sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus diesem Grund sei es ihnen grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der heimatlichen Vertretung einen Reisepass zu beantragen. Kosovo sei zur Zeit aus technischen Gründen noch nicht in der Lage, die Auslandvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung neuer Pässe möglich wäre. Es sei deshalb von den betroffenen Ausländern grundsätzlich hinzunehmen, dass der Staat Kosovo in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibe und dabei Prioritäten setze. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2010 lassen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Gesuche um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gutzuheissen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, nähere Abklärungen beim kosovarischen Konsulat in Zürich und bei der Botschaft der Republik Kosovo in Bern hätten ergeben, dass die kosovarischen Behörden in der Schweiz inzwischen Pässe ausstellen würden. Allerdings gelte dies nur für Personen, die bereits über eine Identitätskarte des Kosovo bzw. der UNMIK verfügen würden und im Geburtsregister im Kosovo eingetragen seien. Die Eintragung im Geburtsregister könne nur im Kosovo selber vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch nicht über eine ID-Karte und ihrer Kinder wären nicht im Geburtsregister eingetragen, weshalb es ihnen nicht möglich sei, in der Schweiz zu kosovarischen Reisepässen zu gelangen. Eine Reise in den Kosovo könne von ihnen jedoch nicht verlangt werden. In diesem Zusammenhang erörtern die Beschwerdeführer nochmals die im Schreiben vom 28. September 2010 geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Mitglieder eines anderen Familienclans. Im Übrigen müsste auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zwecks Eintragung seiner Kinder in das Geburtsregister in den Kosovo reisen. Dies könne ihm als Asylsuchender nicht zugemutet werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung in keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinander, weshalb ein Verstoss gegen die Begründungspflicht vorliege. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde in einem separaten Verfahren geprüft. Es müsse deshalb nicht auf die asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführer - welche selber nie ein Asylgesuch eingereicht hätten - eingegangen werden. Ein Expertentreffen der Vorinstanz mit einer kosovarischen Delegation vom 28. Januar 2011 sowie ein weiteres Treffen mit dem Konsul der Republik Kosovo in der Schweiz vom 24. Februar 2011 habe zudem ergeben, dass es ab Mai 2011 allen in der Schweiz lebenden kosovarischen Staatsbürgern möglich sein sollte, auch ohne Identitätskarte einen Pass über die Auslandvertretung in der Schweiz zu beantragen. H. Mit Replik vom 15. Juni 2011 führen die Beschwerdeführer aus, dem Umstand, dass die Beschwerdeführer selber kein Asylgesuch gestellt hätten, komme keine Bedeutung zu, zumal sie - würde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt werden - , ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Gemäss Auskunft des kosovarischen Konsulats sei es so, dass dort seit Anfang 2011 Pässe und Identitätskarten ausgestellt würden. Allerdings seien hierfür noch Unterlagen aus dem Kosovo (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, eine Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde) notwendig. Mit Hinweis auf die in der Beschwerde genannten Gründe sei es ihnen jedoch nicht zuzumuten, zwecks Beschaffung dieser Papiere in den Kosovo zu reisen. Auch die Beauftragung einer Person mit dieser Aufgabe sei unmöglich, da sich jede angefragte Person weigere, für die Familie in irgendeiner Weise tätig zu werden. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt; sie referiere lediglich über die rechtlichen Grundlagen der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Damit verstosse sie gegen die Begründungspflicht (vgl. Beschwerde vom 10. Dezember 2010 Ziff. II 12).

E. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli­che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 3.2 Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung in der Tat bloss summarisch, wieso sie die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit als nicht erfüllt betrachtet. Aus ihren Ausführungen geht jedoch ohne weiteres hervor, wieso sie vorliegend die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisepässen sowie auch die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Dass sie dabei nicht zu den von den Beschwerdeführern getätigten Ausführungen betreffend die Verfolgungssituation im Kosovo und deren Hintergrund Stellung nahm, ist ihr hingegen nicht vorzuwerfen. Die Vorinstanz war gemäss ihrer Verfügung der Ansicht, die entsprechenden Reisepapiere könnten grundsätzlich bei der Auslandvertretung in der Schweiz beantragt werden; dass die Ausstellung der Dokumente aus technischen Gründen noch nicht möglich sei, müsse grundsätzlich hingenommen werden. Auch in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 wies das BFM ausdrücklich darauf hin, dass es laut einem Expertentreffen mit einer kosovarischen Delegation sowie einem weiteren Treffen mit dem Konsul der Republik Kosovo in der Schweiz allen in der Schweiz lebenden kosovarischen Staatsbürgern möglich sein werde, auch ohne Identitätskarte einen Pass über die Auslandvertretung in der Schweiz zu beantragen. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4752/2010 vom 26. April 2012 E. 4.2.) Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.

E. 4 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).

E. 4.1 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be­sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög­lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

E. 4.2 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob von einer gesuchstellenden Person verlangt werden kann, dass sie sich vorgängig bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat, ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 4.3 Rechtsmittelweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer seien schriftenlos im Sinn von Art. 6. Abs. 1 Bst. a RDV. Dabei wird jedoch verkannt, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Personen, die wie die Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, kann hingegen eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten zugemutet werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass eine Kontaktaufnahme mit dem kosovarischen Konsulat in Zürich sowie der Botschaft der Republik Kosovo in Bern bereits stattgefunden hat.

E. 4.4 In casu muss somit überprüft werden, ob es den Beschwerdeführern möglich ist, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b). In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, gemäss Auskunft des kosovarischen Konsulats sei es so, dass dort seit Anfang 2011 Pässe und Identitätskarten ausgestellt werden würden. Allerdings würden hierfür noch Unterlagen aus dem Kosovo (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, eine Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde) notwendig sein. Es könne ihnen aber nicht zugemutet werden, zwecks Beschaffung dieser Papiere in den Kosovo zu reisen, da ihnen dort die Verfolgung durch private bzw. parastaatliche Akteure drohe. Hintergrund dieser Bedrohung stelle eine Clanfehde zwischen der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin und einem der mächtigsten Clans im Kosovo dar, die mit der fast vollständigen Auslöschung der Familie des Ehemannes geendet habe. Die Gefährdung beschränke sich denn auch nicht nur auf den Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer müssten sich mit ihrem Gesuch an die zuständigen Behörden in Z._______ wenden, in dem der Clan der verfeindeten Familie seine Basis habe und entsprechend omnipräsent sei. Zudem könnten die Kinder der Beschwerdeführerin erst dann einen Pass beantragen, wenn sie zuvor im Geburtsregister eingetragen würden. Dazu bedürfe es jedoch der Anwesenheit ihres Vaters. Die Reise in den Kosovo sei ihm aber nicht zuzumuten, da er sich in extreme Gefahr durch nicht-staatliche Verfolger begeben würde. Gemäss Informationen der Botschaft der Republik Kosovo in Bern können Reisepässe von der kosovarischen Auslandvertretung innerhalb von 8 Wochen nach Gesuchstellung ausgestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass alle dazu notwendigen Papiere wie Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis und Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo vorhanden sind. Fehlt eine Registrierung im Geburtsregister, könne die Geburt auch bei der Botschaft gemeldet werden; des Weiteren bestünde die Möglichkeit, eine Registrierung durch Angehörige im Kosovo zu erlangen. Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich ein, die Beauftragung einer Person (Anwalt, Vertraute) für die Ausstellung der notwendigen Papiere zwecks späterer Ausstellung der Pässe sei unmöglich, da sich jede Person weigere, für die Familie in irgendeiner Weise tätig zu werden. Die Frage, ob sich diesbezüglich tatsächlich niemand finden würde, kann jedoch offen bleiben, ist doch aufgrund der Akten davon auszugehen, dass von den Beschwerdeführern eine Reise in den Kosovo verlangt werden kann.

E. 4.5 Bezüglich der Gefährdungssituation der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland durch parastaatliche Akteure ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1471/2007 vom 14. April 2011 zu verweisen, in dem über die Erteilung von Asyl und die Wegweisung bezüglich der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin befunden wurde. Den Beschwerdeführern ist dieses Urteil bekannt, wie aus der Replik vom 15. Juni 2011 hervorgeht (vgl. Ziff. 2 in fine). Dieses Urteil ist vorliegend insofern von Relevanz, als es sich mit obgenanntem Bandenkrieg befasst und sich mit den daraus allfälligen resultierenden Nachteilen für die X._______-Familie - insbesondere deren weiblichen Mitgliedern - auseinandersetzt. In Ziff. 5.1.2 des genannten Urteils wird darauf hingewiesen, dass zwar die Angreifer der Familie zweifellos in Kauf genommen hätten, dass auch weibliche Mitglieder und Kinder der Familie X._______ zu Schaden kommen, allerdings würden die gesamten Umstände darauf schliessen lassen, dass sie die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und die übrigen weiblichen Familienmitglieder nicht gezielt treffen wollten bzw. treffen wollen. Die Angriffe hätten so lange stattgefunden, wie sich die X._______-Brüder entweder im Kosovo aufhielten oder ihr Aufenthalt im Haus der Familie habe vermutet werden können. Seit dem letzten Angriff auf das Haus im Sommer 2005 seien keine weiteren Angriffe mehr aktenkundig, weder auf die Tochter der [dortigen] Beschwerdeführerin noch auf weitere entfernte Verwandte der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Furcht vor künftig drohenden Nachteilen objektiv nicht begründet sei. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch im Verfahren bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo bezüglich seiner ganzen Familie grundsätzlich bejaht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011 E. 6.2). Es ist der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit grundsätzlich möglich, zwecks Ausstellung der Reisedokumente in ihr Heimatland zu reisen. Eine allfällige vorangehende Registrierung der Kinder im Geburtsregister sollte - wie an obgenannter Stelle ausgeführt wurde - auch bei der kosovarischen Botschaft durchgeführt werden können. Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausführungen somit nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführer bezüglich Erhalts eines serbischen Passes Abklärungen getätigt hätten. Immerhin ist unter gewissen Bedingungen die Ausstellung von serbischen Reisedokumenten an Personen kosovarischer Herkunft möglich (vgl. dazu ausführlich: Council of Europe: Advisory Committee on the framework convention for the protection of national minorities, Comments of the government of serbia on the second opinion of the advisory committee on the implementation of the framework convention for the protection of national minorities by serbia, S. 23, einsehbar unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/4aeef0fb2.html, besucht im Juli 2012).

E. 4.6 Den Beschwerdeführern ist somit die Beschaffung gültiger heimatlichen Reisedokumente zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich. Sie sind folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.

E. 5 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführer verneint und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8530/2010 Urteil vom 15. August 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______,

2. A._______,

3. B._______,

4. C._______,

5. D._______, alle vertreten durch Antigone Schobinger, 8036 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende X._______ (geb. Datum) und ihre vier in der Schweiz geborenen Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. B. Im Jahr 2001 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater der Kinder, einen Landsmann, der aufgrund der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 24. September 2007 ab. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2009 bestätigt. Zurzeit ist ein weiteres Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz hängig, nachdem er bereits in den Jahren 1991 und 1999 erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. C. Mit Schreiben vom 28. September 2010 liessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Ausstellung von Reisepässen für eine ausländische Person ersuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die kosovarische Auslandvertretung in der Schweiz habe ihnen beschieden, dass allein die Behörden in Pristina befugt seien, Pässe auszustellen. Es könne von ihnen jedoch nicht erwartet werden, in den Kosovo zu reisen, da sie befürchten müssten, sie würden von privaten bzw. parastaatlichen Akteuren verfolgt werden. Grund dafür sei eine Clanfehde zwischen der Familie ihres Ehemannes bzw. Vaters und der Familie Z._______in Folge derer zwischen 1999 und 2005 alle vier Brüder sowie ein Neffe des Ehemannes umgebracht worden seien. Aufgrund der Verfolgung durch einen der mächtigsten Clans des Kosovo würde den Beschwerdeführern bei ihrer Einreise in den Kosovo flüchtlingsrelevante Nachteile drohen. Da von ihnen somit nicht verlangt werden könne, in den Kosovo zu reisen, sei die Schriftenlosigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu bejahen, womit ein Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person bestehen würde. D. Am 7. Oktober 2010 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragte für sich und ihre Kinder einen Pass für eine ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit verwies sie auf das anwaltliche Schreiben vom 28. September 2010. E. Mit Verfügung vom 5. November 2010 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab, da die Beschwerdeführer die Voraussetzung der Schriftenlosigkeit im Sinn von Art. 6 RDV nicht erfüllen würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie seien zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es sei kein Asylgesuch von ihnen hängig. Zudem würden sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus diesem Grund sei es ihnen grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der heimatlichen Vertretung einen Reisepass zu beantragen. Kosovo sei zur Zeit aus technischen Gründen noch nicht in der Lage, die Auslandvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung neuer Pässe möglich wäre. Es sei deshalb von den betroffenen Ausländern grundsätzlich hinzunehmen, dass der Staat Kosovo in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibe und dabei Prioritäten setze. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2010 lassen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Gesuche um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gutzuheissen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, nähere Abklärungen beim kosovarischen Konsulat in Zürich und bei der Botschaft der Republik Kosovo in Bern hätten ergeben, dass die kosovarischen Behörden in der Schweiz inzwischen Pässe ausstellen würden. Allerdings gelte dies nur für Personen, die bereits über eine Identitätskarte des Kosovo bzw. der UNMIK verfügen würden und im Geburtsregister im Kosovo eingetragen seien. Die Eintragung im Geburtsregister könne nur im Kosovo selber vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch nicht über eine ID-Karte und ihrer Kinder wären nicht im Geburtsregister eingetragen, weshalb es ihnen nicht möglich sei, in der Schweiz zu kosovarischen Reisepässen zu gelangen. Eine Reise in den Kosovo könne von ihnen jedoch nicht verlangt werden. In diesem Zusammenhang erörtern die Beschwerdeführer nochmals die im Schreiben vom 28. September 2010 geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Mitglieder eines anderen Familienclans. Im Übrigen müsste auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zwecks Eintragung seiner Kinder in das Geburtsregister in den Kosovo reisen. Dies könne ihm als Asylsuchender nicht zugemutet werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung in keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinander, weshalb ein Verstoss gegen die Begründungspflicht vorliege. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde in einem separaten Verfahren geprüft. Es müsse deshalb nicht auf die asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführer - welche selber nie ein Asylgesuch eingereicht hätten - eingegangen werden. Ein Expertentreffen der Vorinstanz mit einer kosovarischen Delegation vom 28. Januar 2011 sowie ein weiteres Treffen mit dem Konsul der Republik Kosovo in der Schweiz vom 24. Februar 2011 habe zudem ergeben, dass es ab Mai 2011 allen in der Schweiz lebenden kosovarischen Staatsbürgern möglich sein sollte, auch ohne Identitätskarte einen Pass über die Auslandvertretung in der Schweiz zu beantragen. H. Mit Replik vom 15. Juni 2011 führen die Beschwerdeführer aus, dem Umstand, dass die Beschwerdeführer selber kein Asylgesuch gestellt hätten, komme keine Bedeutung zu, zumal sie - würde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt werden - , ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Gemäss Auskunft des kosovarischen Konsulats sei es so, dass dort seit Anfang 2011 Pässe und Identitätskarten ausgestellt würden. Allerdings seien hierfür noch Unterlagen aus dem Kosovo (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, eine Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde) notwendig. Mit Hinweis auf die in der Beschwerde genannten Gründe sei es ihnen jedoch nicht zuzumuten, zwecks Beschaffung dieser Papiere in den Kosovo zu reisen. Auch die Beauftragung einer Person mit dieser Aufgabe sei unmöglich, da sich jede angefragte Person weigere, für die Familie in irgendeiner Weise tätig zu werden. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt; sie referiere lediglich über die rechtlichen Grundlagen der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Damit verstosse sie gegen die Begründungspflicht (vgl. Beschwerde vom 10. Dezember 2010 Ziff. II 12). 3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli­che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.2. Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung in der Tat bloss summarisch, wieso sie die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit als nicht erfüllt betrachtet. Aus ihren Ausführungen geht jedoch ohne weiteres hervor, wieso sie vorliegend die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisepässen sowie auch die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Dass sie dabei nicht zu den von den Beschwerdeführern getätigten Ausführungen betreffend die Verfolgungssituation im Kosovo und deren Hintergrund Stellung nahm, ist ihr hingegen nicht vorzuwerfen. Die Vorinstanz war gemäss ihrer Verfügung der Ansicht, die entsprechenden Reisepapiere könnten grundsätzlich bei der Auslandvertretung in der Schweiz beantragt werden; dass die Ausstellung der Dokumente aus technischen Gründen noch nicht möglich sei, müsse grundsätzlich hingenommen werden. Auch in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 wies das BFM ausdrücklich darauf hin, dass es laut einem Expertentreffen mit einer kosovarischen Delegation sowie einem weiteren Treffen mit dem Konsul der Republik Kosovo in der Schweiz allen in der Schweiz lebenden kosovarischen Staatsbürgern möglich sein werde, auch ohne Identitätskarte einen Pass über die Auslandvertretung in der Schweiz zu beantragen. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4752/2010 vom 26. April 2012 E. 4.2.) Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet. 4. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). 4.1. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be­sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög­lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 4.2. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob von einer gesuchstellenden Person verlangt werden kann, dass sie sich vorgängig bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat, ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 4.3. Rechtsmittelweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer seien schriftenlos im Sinn von Art. 6. Abs. 1 Bst. a RDV. Dabei wird jedoch verkannt, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Personen, die wie die Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, kann hingegen eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten zugemutet werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass eine Kontaktaufnahme mit dem kosovarischen Konsulat in Zürich sowie der Botschaft der Republik Kosovo in Bern bereits stattgefunden hat. 4.4. In casu muss somit überprüft werden, ob es den Beschwerdeführern möglich ist, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b). In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, gemäss Auskunft des kosovarischen Konsulats sei es so, dass dort seit Anfang 2011 Pässe und Identitätskarten ausgestellt werden würden. Allerdings würden hierfür noch Unterlagen aus dem Kosovo (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, eine Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde) notwendig sein. Es könne ihnen aber nicht zugemutet werden, zwecks Beschaffung dieser Papiere in den Kosovo zu reisen, da ihnen dort die Verfolgung durch private bzw. parastaatliche Akteure drohe. Hintergrund dieser Bedrohung stelle eine Clanfehde zwischen der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin und einem der mächtigsten Clans im Kosovo dar, die mit der fast vollständigen Auslöschung der Familie des Ehemannes geendet habe. Die Gefährdung beschränke sich denn auch nicht nur auf den Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer müssten sich mit ihrem Gesuch an die zuständigen Behörden in Z._______ wenden, in dem der Clan der verfeindeten Familie seine Basis habe und entsprechend omnipräsent sei. Zudem könnten die Kinder der Beschwerdeführerin erst dann einen Pass beantragen, wenn sie zuvor im Geburtsregister eingetragen würden. Dazu bedürfe es jedoch der Anwesenheit ihres Vaters. Die Reise in den Kosovo sei ihm aber nicht zuzumuten, da er sich in extreme Gefahr durch nicht-staatliche Verfolger begeben würde. Gemäss Informationen der Botschaft der Republik Kosovo in Bern können Reisepässe von der kosovarischen Auslandvertretung innerhalb von 8 Wochen nach Gesuchstellung ausgestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass alle dazu notwendigen Papiere wie Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis und Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo vorhanden sind. Fehlt eine Registrierung im Geburtsregister, könne die Geburt auch bei der Botschaft gemeldet werden; des Weiteren bestünde die Möglichkeit, eine Registrierung durch Angehörige im Kosovo zu erlangen. Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich ein, die Beauftragung einer Person (Anwalt, Vertraute) für die Ausstellung der notwendigen Papiere zwecks späterer Ausstellung der Pässe sei unmöglich, da sich jede Person weigere, für die Familie in irgendeiner Weise tätig zu werden. Die Frage, ob sich diesbezüglich tatsächlich niemand finden würde, kann jedoch offen bleiben, ist doch aufgrund der Akten davon auszugehen, dass von den Beschwerdeführern eine Reise in den Kosovo verlangt werden kann. 4.5. Bezüglich der Gefährdungssituation der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland durch parastaatliche Akteure ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1471/2007 vom 14. April 2011 zu verweisen, in dem über die Erteilung von Asyl und die Wegweisung bezüglich der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin befunden wurde. Den Beschwerdeführern ist dieses Urteil bekannt, wie aus der Replik vom 15. Juni 2011 hervorgeht (vgl. Ziff. 2 in fine). Dieses Urteil ist vorliegend insofern von Relevanz, als es sich mit obgenanntem Bandenkrieg befasst und sich mit den daraus allfälligen resultierenden Nachteilen für die X._______-Familie - insbesondere deren weiblichen Mitgliedern - auseinandersetzt. In Ziff. 5.1.2 des genannten Urteils wird darauf hingewiesen, dass zwar die Angreifer der Familie zweifellos in Kauf genommen hätten, dass auch weibliche Mitglieder und Kinder der Familie X._______ zu Schaden kommen, allerdings würden die gesamten Umstände darauf schliessen lassen, dass sie die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und die übrigen weiblichen Familienmitglieder nicht gezielt treffen wollten bzw. treffen wollen. Die Angriffe hätten so lange stattgefunden, wie sich die X._______-Brüder entweder im Kosovo aufhielten oder ihr Aufenthalt im Haus der Familie habe vermutet werden können. Seit dem letzten Angriff auf das Haus im Sommer 2005 seien keine weiteren Angriffe mehr aktenkundig, weder auf die Tochter der [dortigen] Beschwerdeführerin noch auf weitere entfernte Verwandte der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Furcht vor künftig drohenden Nachteilen objektiv nicht begründet sei. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch im Verfahren bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo bezüglich seiner ganzen Familie grundsätzlich bejaht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011 E. 6.2). Es ist der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit grundsätzlich möglich, zwecks Ausstellung der Reisedokumente in ihr Heimatland zu reisen. Eine allfällige vorangehende Registrierung der Kinder im Geburtsregister sollte - wie an obgenannter Stelle ausgeführt wurde - auch bei der kosovarischen Botschaft durchgeführt werden können. Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausführungen somit nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführer bezüglich Erhalts eines serbischen Passes Abklärungen getätigt hätten. Immerhin ist unter gewissen Bedingungen die Ausstellung von serbischen Reisedokumenten an Personen kosovarischer Herkunft möglich (vgl. dazu ausführlich: Council of Europe: Advisory Committee on the framework convention for the protection of national minorities, Comments of the government of serbia on the second opinion of the advisory committee on the implementation of the framework convention for the protection of national minorities by serbia, S. 23, einsehbar unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/4aeef0fb2.html, besucht im Juli 2012). 4.6. Den Beschwerdeführern ist somit die Beschaffung gültiger heimatlichen Reisedokumente zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich. Sie sind folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.

5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführer verneint und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: