Einreiseverbot
Sachverhalt
A.Der Beschwerdeführer, geboren 1970, ist kubanischer Staatsangehöriger. Am 13. Januar 2005 stellte er bei der schweizerischen Vertretung in Havanna ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Besuchs einer Bekannten. Mit Verfügung des BFM vom 8. März 2005 wurde das Gesuch abgewiesen. Am 27. Mai 2005 heiratete er in Kuba eine in der Schweiz niedergelassene chilenische Staatsangehörige. Gestützt auf diese Heirat kam er am 16. November 2005 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Gemäss eigenen Angaben reiste seine Ehegattin am 8. Februar 2007 in die Dominikanische Republik und kehrte bislang nicht mehr in die Schweiz zurück. B.Am 24. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm eine Frist bis zum 31. August 2009 angesetzt. C.Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil und Beschluss vom 29. September 2010 der Geldfälschung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. D.Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der Beschwerdeführer gefährde diese. E.Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 aus dem Schengen-Raum weg. Er erhielt eine Frist bis zum 6. Oktober 2010, um die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angedroht, sollte er der Ausreiseaufforderung keine Folge leisten oder innert der angegebenen Frist keine Vorkehrungen im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten etc. in die Wege leiten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 Rekurs beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragt die vorläufige Aufnahme. Dieses leitete das Gesuch an die Vorinstanz weiter. Die Vorinstanz teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mit, dass eine vorläufige Aufnahme allenfalls von einem Kanton beantragt werden könnte, nicht aber von einem Ausländer oder dessen Rechtsvertreter. F.Mit Rechtsmittel vom 29. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er bringt im Wesentlichen vor, nach kubanischem Recht sei es einem kubanischen Bürger lediglich erlaubt, sich insgesamt elf Monate im Ausland aufzuhalten. Eine Ausreiseerlaubnis würde meistens für ein bis drei Monate erteilt und könne danach bei einem kubanischen Konsulat im Ausland auf höchstens elf Monate verlängert werden. Kubanische Bürger würden nach elf Monaten Aufenthalt im Ausland eine Rückreiseerlaubnis benötigen. Diese werde nur ausnahmsweise erteilt. Da er sich bereits seit dem 16. November 2005 in der Schweiz aufhalte, erhalte er laut kubanischem Konsulat keine Rückreiseerlaubnis. Der Vollzug der Wegweisung sei somit weder möglich noch zulässig, so dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei das verfügte Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit unverhältnismässig, da ein solches einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoss voraussetzen würde. G.Am 4. November 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und gab dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt. H.Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. I.Mit Replik vom 21. Februar 2011 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen und den Ausführungen der Beschwerde fest. J.Am 22. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 29. September 2010 ausgefällten Strafe bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff. VwVG). Das Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist, kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.
E. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar [vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)] weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2011 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind zweifelsohne erfüllt.
E. 4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2944/2009 vom 11. Januar 2012 E.4.4 mit Hinweisen).
E. 4.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 wegen Geldfälschung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 4.6 Zudem hat sich der Beschwerdeführer gemäss Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG und zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 4.7 Demzufolge hat der Beschwerdeführer im mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. 5.Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogensüchtig ist und sich nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel befand sowie aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Betreffend die Geldfälschung ist das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht zu qualifizieren, da die Summe des Falschgeldes doch eine gewisse Höhe erreichte. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). 5.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er erhalte laut Mitteilung des kubanischen Konsulats keine Rückreiseerlaubnis, da er sich bereits seit dem 16. November 2005 in der Schweiz aufhalte. Der Vollzug der Wegweisung sei somit weder möglich noch zulässig, so dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei das verfügte Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit unverhältnismässig, da dieses einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoss voraussetze. Zu ersterem Einwand ist festzustellen, dass das Aufenthaltsrecht, über welches bereits mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009 rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E. 1.3). 5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen. 7.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. ZEMIS [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7714/2010 Urteil vom 2. April 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien N._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer, geboren 1970, ist kubanischer Staatsangehöriger. Am 13. Januar 2005 stellte er bei der schweizerischen Vertretung in Havanna ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Besuchs einer Bekannten. Mit Verfügung des BFM vom 8. März 2005 wurde das Gesuch abgewiesen. Am 27. Mai 2005 heiratete er in Kuba eine in der Schweiz niedergelassene chilenische Staatsangehörige. Gestützt auf diese Heirat kam er am 16. November 2005 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Gemäss eigenen Angaben reiste seine Ehegattin am 8. Februar 2007 in die Dominikanische Republik und kehrte bislang nicht mehr in die Schweiz zurück. B.Am 24. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm eine Frist bis zum 31. August 2009 angesetzt. C.Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil und Beschluss vom 29. September 2010 der Geldfälschung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. D.Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der Beschwerdeführer gefährde diese. E.Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 aus dem Schengen-Raum weg. Er erhielt eine Frist bis zum 6. Oktober 2010, um die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angedroht, sollte er der Ausreiseaufforderung keine Folge leisten oder innert der angegebenen Frist keine Vorkehrungen im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten etc. in die Wege leiten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 Rekurs beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragt die vorläufige Aufnahme. Dieses leitete das Gesuch an die Vorinstanz weiter. Die Vorinstanz teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mit, dass eine vorläufige Aufnahme allenfalls von einem Kanton beantragt werden könnte, nicht aber von einem Ausländer oder dessen Rechtsvertreter. F.Mit Rechtsmittel vom 29. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er bringt im Wesentlichen vor, nach kubanischem Recht sei es einem kubanischen Bürger lediglich erlaubt, sich insgesamt elf Monate im Ausland aufzuhalten. Eine Ausreiseerlaubnis würde meistens für ein bis drei Monate erteilt und könne danach bei einem kubanischen Konsulat im Ausland auf höchstens elf Monate verlängert werden. Kubanische Bürger würden nach elf Monaten Aufenthalt im Ausland eine Rückreiseerlaubnis benötigen. Diese werde nur ausnahmsweise erteilt. Da er sich bereits seit dem 16. November 2005 in der Schweiz aufhalte, erhalte er laut kubanischem Konsulat keine Rückreiseerlaubnis. Der Vollzug der Wegweisung sei somit weder möglich noch zulässig, so dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei das verfügte Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit unverhältnismässig, da ein solches einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoss voraussetzen würde. G.Am 4. November 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und gab dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt. H.Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. I.Mit Replik vom 21. Februar 2011 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen und den Ausführungen der Beschwerde fest. J.Am 22. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 29. September 2010 ausgefällten Strafe bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff. VwVG). Das Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist, kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 4. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar [vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)] weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). 4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2011 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind zweifelsohne erfüllt. 4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2944/2009 vom 11. Januar 2012 E.4.4 mit Hinweisen). 4.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 wegen Geldfälschung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 4.6 Zudem hat sich der Beschwerdeführer gemäss Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG und zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 4.7 Demzufolge hat der Beschwerdeführer im mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. 5.Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogensüchtig ist und sich nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel befand sowie aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Betreffend die Geldfälschung ist das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht zu qualifizieren, da die Summe des Falschgeldes doch eine gewisse Höhe erreichte. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). 5.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er erhalte laut Mitteilung des kubanischen Konsulats keine Rückreiseerlaubnis, da er sich bereits seit dem 16. November 2005 in der Schweiz aufhalte. Der Vollzug der Wegweisung sei somit weder möglich noch zulässig, so dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei das verfügte Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit unverhältnismässig, da dieses einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoss voraussetze. Zu ersterem Einwand ist festzustellen, dass das Aufenthaltsrecht, über welches bereits mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009 rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E. 1.3). 5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen. 7.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: