Einreiseverbot
Sachverhalt
A. X._______ (geb. 1994), türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 2. Juli 2017 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 7. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung nach Deutschland als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4850/2017 vom 4. September 2017 ab. B. Am 6. September 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 4. September 2017 auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2017 (F-5010/2017) nicht eintrat. C. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 22. September 2017 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Damit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die Rückreise ins Herkunftsland hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. D. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot des SEM sei aufzuheben und die Ausschreibung im SIS II sei zu löschen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem machte er geltend, das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, willkürlich, nicht gerechtfertigt und ihm sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Zudem sei er am 9. September 2017 freiwillig und auf eigene Kosten in die Heimat gereist (BVGer act. 1, Beilage C), weshalb die Rückreisekosten nicht von der öffentlichen Hand übernommen worden seien. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. E. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 zu den vorgebrachten Rügen ausführlich Stellung. Insbesondere wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 22. August 2017 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gewährt worden sei, und seine Rechtsvertreterin in ihrem Antwortschreiben vom 28. August 2017 dazu Stellung genommen habe (SEM Akt. 6). Hingegen räumte sie ein, dass entgegen den Ausführungen in der Verfügung, mit dem selbständigen Weggang des Beschwerdeführers keine Ausreisekosten für die öffentliche Hand entstanden seien, er jedoch mit dem (aussichtslosen) Asylgesuch sowie dem Revisionsverfahren dennoch Kosten verursacht habe, die - neben der illegal erfolgten Einreise - ein Einreiseverbot rechtfertigten. F. Mit Replik vom 14. November 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Standpunkten fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG statt, jedoch wies es dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt ("es habe kein rechtliches Gehör stattgefunden") und willkürlich gehandelt.
E. 3.1 Er führt in dieser Hinsicht sinngemäss aus, er habe keine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem Einreiseverbot abgeben können. Am 5. September 2017 hätte er einen Termin bei der kantonalen Migrationsbehörde gehabt. Er sei mit einem Dolmetscher erschienen, jedoch sei er wieder weggeschickt worden und man habe ihm schriftlich einen neuen Termin ausgehändigt. Er sei gebeten worden, sich erst eine Woche später - also am 12. September 2017 - erneut beim kantonalen Migrationsamt zu melden. Am 9. September 2017 sei er freiwillig und auf eigene Kosten in die Heimat zurückgereist und somit habe kein rechtliches Gehör "stattgefunden".
E. 3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und darauf hingewiesen, dass ihm das rechtliche Gehör noch vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (Dublin-Wegweisung) gewährt worden sei und im Interesse eines raschen Verfahrens und allfälligen (Dublin-)Wegweisungsvollzugs nicht zu beanstanden sei. Entgegen den replikweisen Vorbringen vom 14. November 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 22. August 2017 aufgefordert wurde, sich innert fünf Tagen ab Erhalt desselben zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern (SEM Akt. 5). Am 28. August 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gegen den Entscheid des SEM vom 7. August 2017 (Nichteintretensentscheid auf Asylgesuch) Beschwerde erhoben werde und dieser Entscheid deswegen noch nicht rechtskräftig sei. Des Weiteren sei ein Einreiseverbot aufgrund illegaler Einreise nicht gegeben, da er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Ausserdem bemerkte die Rechtsvertreterin ihrerseits, dass es für eine Vorladung seitens der Migrationsbehörden am 5. September 2017 noch zu früh sei und ein neuer Termin zu vereinbaren wäre, sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen (vgl. SEM Akt. 6).
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, ihm sei das Recht auf vorgängige Anhörung verweigert worden. Zudem wurde der Termin der Vorladung beim Migrationsamt wunschgemäss auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Durch die (freiwillige) Ausreise vor Erhalt des definitiven Entscheids in Bezug auf das am 6. September 2017 eingeleitete Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat er sich nicht nur der Dublin-Wegweisung entzogen, sondern hat den Termin bei der kantonalen (Vollzugs-)Behörde ungenutzt verstreichen lassen. Diese musste deshalb davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, zumal die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2017 die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen habe, nur an die Vorinstanz übermittelt wurde. Die Rechtsvertreterin verkennt zudem, dass die Vorladung am 5. September 2017 bzw. am 12. September 2017 nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs gedient hätte, sondern der Vorbereitung für den (Dublin-)Wegweisungsvollzug. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurde dem Beschwerdeführer zudem erneut die Möglichkeit gewährt, sich zum verfügten Einreiseverbot zu äussern, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass - sofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen wäre - dies geheilt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt bzw. keine eigenständigen Auswirkungen hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen auch hier in voller Kognition überprüfen kann.
E. 3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2 m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler Einreise in die Schweiz, womit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Zum anderen wirft sie ihm vor, während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei auch die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat (Deutschland) von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein, macht jedoch geltend, dass er hierhergekommen sei, um ein Asylgesuch einzureichen. Soweit er vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, genügt der Hinweis auf die Erwägungen in den beiden rechtskräftigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts F-4850/2017 vom 4. September 2017 sowie F-5010/2017 vom 18. September 2017. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ihm der Nachweis nicht gelungen ist, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen habe und deshalb ein anderer Dublin-Staat (die Schweiz) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
E. 5.1.2 Hingegen bestreitet er, Sozialhilfekosten und Kosten für die öffentliche Hand verursacht zu haben, zumal er (freiwillig) und auf eigene Kosten in sein Heimatland zurückgereist sei. Bezüglich des von der Vorinstanz erwähnten Fernhaltegrundes im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG - die Verursachung von Sozialhilfekosten - gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; Marc Spescha, in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, hat er doch während seines (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern es mussten auch die durch das Asylverfahren (und das Revisionsverfahren) verursachten Kosten inklusive des behördlichen Aufwands von der öffentlichen Hand übernommen werden. Es trifft hingegen zu, dass durch den selbständigen Weggang des Beschwerdeführers der öffentlichen Hand keine Kosten für die Ausreise entstanden sind. Trotzdem besteht im vorliegenden Fall auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG.
E. 5.2 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die widerrechtliche Einreise in die Schweiz einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit der Verursachung von Kosten in Bezug auf das Asylverfahren hat der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Fernhaltegrund gesetzt. Diese Verstösse haben in der Regel - so auch vorliegend - die Verhängung eines Einreiseverbots zur Folge.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll hier andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörde ist demnach unabdingbar, um der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urteil des BVGer F-5237/2016 vom 7. Juni 2017 E. 7.2 m.H.).
E. 6.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Wunsches, die Schweiz sei für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig - keine privaten Interessen geltend. Abgesehen davon, dass ihm angesichts des bereits durchlaufenen Asylverfahrens in Deutschland kaum eine Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantragen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 6.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte und auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist er daher von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5600/2017 Urteil vom 8. März 2018 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1994), türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 2. Juli 2017 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 7. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung nach Deutschland als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4850/2017 vom 4. September 2017 ab. B. Am 6. September 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 4. September 2017 auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2017 (F-5010/2017) nicht eintrat. C. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 22. September 2017 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Damit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die Rückreise ins Herkunftsland hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. D. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot des SEM sei aufzuheben und die Ausschreibung im SIS II sei zu löschen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem machte er geltend, das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, willkürlich, nicht gerechtfertigt und ihm sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Zudem sei er am 9. September 2017 freiwillig und auf eigene Kosten in die Heimat gereist (BVGer act. 1, Beilage C), weshalb die Rückreisekosten nicht von der öffentlichen Hand übernommen worden seien. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. E. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 zu den vorgebrachten Rügen ausführlich Stellung. Insbesondere wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 22. August 2017 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gewährt worden sei, und seine Rechtsvertreterin in ihrem Antwortschreiben vom 28. August 2017 dazu Stellung genommen habe (SEM Akt. 6). Hingegen räumte sie ein, dass entgegen den Ausführungen in der Verfügung, mit dem selbständigen Weggang des Beschwerdeführers keine Ausreisekosten für die öffentliche Hand entstanden seien, er jedoch mit dem (aussichtslosen) Asylgesuch sowie dem Revisionsverfahren dennoch Kosten verursacht habe, die - neben der illegal erfolgten Einreise - ein Einreiseverbot rechtfertigten. F. Mit Replik vom 14. November 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Standpunkten fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG statt, jedoch wies es dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt ("es habe kein rechtliches Gehör stattgefunden") und willkürlich gehandelt. 3.1 Er führt in dieser Hinsicht sinngemäss aus, er habe keine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem Einreiseverbot abgeben können. Am 5. September 2017 hätte er einen Termin bei der kantonalen Migrationsbehörde gehabt. Er sei mit einem Dolmetscher erschienen, jedoch sei er wieder weggeschickt worden und man habe ihm schriftlich einen neuen Termin ausgehändigt. Er sei gebeten worden, sich erst eine Woche später - also am 12. September 2017 - erneut beim kantonalen Migrationsamt zu melden. Am 9. September 2017 sei er freiwillig und auf eigene Kosten in die Heimat zurückgereist und somit habe kein rechtliches Gehör "stattgefunden". 3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und darauf hingewiesen, dass ihm das rechtliche Gehör noch vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (Dublin-Wegweisung) gewährt worden sei und im Interesse eines raschen Verfahrens und allfälligen (Dublin-)Wegweisungsvollzugs nicht zu beanstanden sei. Entgegen den replikweisen Vorbringen vom 14. November 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 22. August 2017 aufgefordert wurde, sich innert fünf Tagen ab Erhalt desselben zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern (SEM Akt. 5). Am 28. August 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gegen den Entscheid des SEM vom 7. August 2017 (Nichteintretensentscheid auf Asylgesuch) Beschwerde erhoben werde und dieser Entscheid deswegen noch nicht rechtskräftig sei. Des Weiteren sei ein Einreiseverbot aufgrund illegaler Einreise nicht gegeben, da er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Ausserdem bemerkte die Rechtsvertreterin ihrerseits, dass es für eine Vorladung seitens der Migrationsbehörden am 5. September 2017 noch zu früh sei und ein neuer Termin zu vereinbaren wäre, sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen (vgl. SEM Akt. 6). 3.5 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, ihm sei das Recht auf vorgängige Anhörung verweigert worden. Zudem wurde der Termin der Vorladung beim Migrationsamt wunschgemäss auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Durch die (freiwillige) Ausreise vor Erhalt des definitiven Entscheids in Bezug auf das am 6. September 2017 eingeleitete Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat er sich nicht nur der Dublin-Wegweisung entzogen, sondern hat den Termin bei der kantonalen (Vollzugs-)Behörde ungenutzt verstreichen lassen. Diese musste deshalb davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, zumal die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2017 die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen habe, nur an die Vorinstanz übermittelt wurde. Die Rechtsvertreterin verkennt zudem, dass die Vorladung am 5. September 2017 bzw. am 12. September 2017 nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs gedient hätte, sondern der Vorbereitung für den (Dublin-)Wegweisungsvollzug. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurde dem Beschwerdeführer zudem erneut die Möglichkeit gewährt, sich zum verfügten Einreiseverbot zu äussern, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass - sofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen wäre - dies geheilt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt bzw. keine eigenständigen Auswirkungen hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen auch hier in voller Kognition überprüfen kann. 3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler Einreise in die Schweiz, womit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Zum anderen wirft sie ihm vor, während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei auch die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat (Deutschland) von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). 5.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein, macht jedoch geltend, dass er hierhergekommen sei, um ein Asylgesuch einzureichen. Soweit er vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, genügt der Hinweis auf die Erwägungen in den beiden rechtskräftigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts F-4850/2017 vom 4. September 2017 sowie F-5010/2017 vom 18. September 2017. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ihm der Nachweis nicht gelungen ist, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen habe und deshalb ein anderer Dublin-Staat (die Schweiz) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. 5.1.2 Hingegen bestreitet er, Sozialhilfekosten und Kosten für die öffentliche Hand verursacht zu haben, zumal er (freiwillig) und auf eigene Kosten in sein Heimatland zurückgereist sei. Bezüglich des von der Vorinstanz erwähnten Fernhaltegrundes im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG - die Verursachung von Sozialhilfekosten - gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; Marc Spescha, in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, hat er doch während seines (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern es mussten auch die durch das Asylverfahren (und das Revisionsverfahren) verursachten Kosten inklusive des behördlichen Aufwands von der öffentlichen Hand übernommen werden. Es trifft hingegen zu, dass durch den selbständigen Weggang des Beschwerdeführers der öffentlichen Hand keine Kosten für die Ausreise entstanden sind. Trotzdem besteht im vorliegenden Fall auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG. 5.2 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die widerrechtliche Einreise in die Schweiz einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit der Verursachung von Kosten in Bezug auf das Asylverfahren hat der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Fernhaltegrund gesetzt. Diese Verstösse haben in der Regel - so auch vorliegend - die Verhängung eines Einreiseverbots zur Folge. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll hier andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörde ist demnach unabdingbar, um der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urteil des BVGer F-5237/2016 vom 7. Juni 2017 E. 7.2 m.H.). 6.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Wunsches, die Schweiz sei für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig - keine privaten Interessen geltend. Abgesehen davon, dass ihm angesichts des bereits durchlaufenen Asylverfahrens in Deutschland kaum eine Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantragen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 AuG). 6.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte und auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist er daher von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand: