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F-5066/2023

F-5066/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-15 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener afghanischer Staatsangehö- riger, stellte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom

26. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ver- fügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-682/2023 vom 3. Juli 2023 ab. Am 15. August 2023 verfügte der Migrationsdienst des Kantons C._______ gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft im Rah- men des Dublin-Verfahrens ab Anhaltung durch die Kantonspolizei. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 (eröffnet am 28. August 2023) ver- hängte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreise- datum) gegen den Beschwerdeführer. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Am 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführer – der vom 28. - 30. Au- gust 2023 in Ausschaffungshaft war – nach B._______ (D._______) aus- geschafft. D. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei das Einrei- severbot des SEM vom 21. August 2023 ersatzlos aufzuheben, eventuali- ter sei es auf höchstens sechs Monate zu beschränken. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz, bis zum 17. November 2023 eine Vernehmlassung einzu- reichen. F. Die Vorinstanz liess sich – auch nach einer Nachfrage des Bundesverwal- tungsgerichts am 30. November 2023 – zur Beschwerde nicht vernehmen.

F-5066/2023 Seite 3

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz begründe die Anordnung der Fernhaltemassnahme lediglich mit Verweis auf die Gesetzesbestim- mung, jedoch ohne weitere Begründung, die es erlauben würde, das Be- schwerderecht effektiv wahrzunehmen. Zudem sei keine Verhältnismässig- keitsprüfung durchgeführt worden. Bei der Gesetzesbestimmung von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG (recte: Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG) handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb die Vorinstanz über einen zu

F-5066/2023 Seite 4 begründenden Ermessensspielraum verfüge. Diese habe es jedoch ver- säumt, eine einzelfallgerechte Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen.

E. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist und gestützt auf die Best- immungen von Dublin weggewiesen worden sei. Dadurch habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Ausserdem habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten und Kosten für die Rückreise in den Her- kunftsstaat verursacht. Auch sei zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- weisung die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Dies rechtfertige die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG. Sodann würden sich keine privaten Interessen ergeben, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten.

E. 3.2.3 Zwar ist die Begründung der angefochtenen Verfügung knapp aus- gefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden wohl erwähnt, nicht aber explizit aufgeführt. Dennoch lässt sie – trotz ihrer rela- tiven Kürze – erkennen, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers sowie die gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) angeordnete Wegweisung sei- ner Person zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG anzuordnen.

F-5066/2023 Seite 5 Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung waren überdies anlässlich des vom Migrationsdienst des Kantons C._______ ge- währten rechtlichen Gehörs vom 13. Juli 2023 zugegen, anlässlich wel- chem er darauf hingewiesen wurde, dass erwogen werde, aufgrund des Sachverhalts beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen. Ferner muss eine Verfügung bezüglich ihrer Begründung nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Dabei ist das Spezialwissen einer Partei miteinzu- beziehen. Über solches verfügte der Beschwerdeführer ohne Weiteres, so über die von ihm initiierten Vorgänge (illegale Einreise) und die in der Folge gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen (Wegweisung; Einreise- verbot). Dies versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz von einem Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften und einer Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufech- ten. Mit Blick auf das gerügte Fehlen einer Verhältnismässigkeitsprüfung, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, ist anzu- führen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung mit dem Satz "Private In- teressen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergeben sich weder aus den Akten, noch wurden sol- che im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht" sowohl allfällige private Interessen, welche sich aus den Akten oder aus der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergeben, zur Kenntnis genommen als auch erwogen hat, dass diese das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen vermögen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des recht- lichen Gehörs zu seinen privaten Interessen waren denn auch äusserst knapp und wurden von ihm nicht ansatzweise konkretisiert (vgl. SEM act. 1, S. 2).

E. 3.2.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quanti- tativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrund- satz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzli- chen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.).

E. 3.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.

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E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfü- gende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Im Weiteren kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist aus- zugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zu- rückgreifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz sodann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78 AIG) genommen worden sind.

E. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen

F-5066/2023 Seite 7 Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufent- haltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und je- dem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set- zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).

E. 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom

11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerde- führer sei illegal in die Schweiz eingereist und nach den Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Er habe damit gegen ausländerrechtli- che Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet. Er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekos- ten verursacht und die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat hät- ten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG sei deshalb eine Fernhal- temassnahme anzuordnen. Ausserdem sei zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Auch deshalb sei eine Fernhal- temassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten

F-5066/2023 Seite 8 Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

E. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, das Einreiseverbot dürfe keinen bestrafenden Charakter aufweisen. Die Verfügung der Vor- instanz enthalte keine Begründung; jedoch könne den kantonalen Akten entnommen werden, dass ein Haftgrund dadurch entstanden sei, dass er B._______ verlassen habe, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwar- ten. Sollte dies die Begründung für das Einreiseverbot sein, würde damit ein bestimmtes Verhalten geahndet, was dem Charakter des Einreisever- bots widerspreche. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte, dass er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht den Behörden zur Verfü- gung gehalten hätte. Auch habe er nie die Absicht gehegt, unrechtmässig in der Schweiz zu verweilen. Eine Fernhaltemassnahme sei daher nicht angezeigt gewesen. Sodann habe er einen in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandter), der über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die- ser sei als Familienangehöriger für ihn die wichtigste Bezugsperson; des- halb sei ein Einreiseverbot über drei Jahre als vollkommen unverhältnis- mässig zu erachten. In jedem Fall sollte es möglich sein, dass er zu einem späteren Zeitpunkt seinen (Nennung Verwandter) in der Schweiz besuchen könne, was durch ein Einreiseverbot erheblich erschwert beziehungsweise verunmöglicht werde. Da er mit seinem (Nennung Verwandter) in stetigem Kontakt stehe, sei der familiäre Bezug zur Schweiz als derart eng anzuse- hen, dass das Einreiseverbot in zeitlicher Hinsicht einen Eingriff in das Fa- milienleben darstelle.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig in die Schweiz eingereist, wodurch er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Während seines Aufenthalts in der Schweiz verursachte er Sozialhilfekos- ten. Zudem wurde am (...) gegen ihn die Ausschaffungshaft angeordnet. Somit hat er drei Fernhaltegründe gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG), weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte.

E. 6.2.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be- schwerdeführers ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Ein- reiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche

F-5066/2023 Seite 9 Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen er- mahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und bezog in der Folge Sozialhilfe. Über ihn wurde die Ausschaffungshaft angeordnet, da die Gefahr bestand, dass er sich einer Ausschaffung entziehen würde (vgl. SEM act. 1, S. 18 f.). Er hat damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen. Zudem besteht ein öffentliches Interesse daran, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist somit offensichtlich.

E. 6.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er habe einen in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandter), mit welchem er in stän- digem Kontakt stehe und der seine wichtigste Bezugsperson sei. Dieser Kontakt ist insofern zu relativieren, als kein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis angeführt wurde. Dass die Kontakte für eine befristete Zeit nicht auch auf andere Weise als durch gegenseitige Besuche gepflegt werden könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Entspre- chend gering sind seine privaten Interessen zu gewichten, in seiner Bewe- gungsfreiheit nicht mit einer Fernhaltemassnahme – die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein betreffend – eingeschränkt zu werden. Die Wir- kung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass ihm während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinem (Nennung Ver- wandter) in der Schweiz generell untersagt wären. Das Einreiseverbot kann auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspen- diert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 6.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot im Grundsatz zu bestätigen ist. In Anbetracht der die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe sowie gestützt auf vergleich- bare Fälle (vgl. Urteile des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.3; F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.4; F-7035/2017 vom 16. Septem- ber 2019 E. 7.4) erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jah- ren jedoch als unverhältnismässig. Das Einreiseverbot ist vielmehr auf zwei Jahre zu befristen.

E. 7 Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, soweit das Einreisever- bot die Dauer von zwei Jahren überschreitet (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das gegen den Beschwerdeführer

F-5066/2023 Seite 10 verhängte Einreiseverbot ist auf zwei Jahre – mithin bis zum 30. August 2025 – zu befristen.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwer- deführers zu einem Drittel auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho- hen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulas- ten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Ge- mäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin (...) eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 30. August 2025 befristet.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5066/2023 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler , Rechtsanwältin, substituiert durch Sarah Röthlisberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener afghanischer Staatsangehöriger, stellte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-682/2023 vom 3. Juli 2023 ab. Am 15. August 2023 verfügte der Migrationsdienst des Kantons C._______ gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab Anhaltung durch die Kantonspolizei. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 (eröffnet am 28. August 2023) verhängte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) gegen den Beschwerdeführer. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Am 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführer - der vom 28. - 30. August 2023 in Ausschaffungshaft war - nach B._______ (D._______) ausgeschafft. D. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei das Einreiseverbot des SEM vom 21. August 2023 ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei es auf höchstens sechs Monate zu beschränken. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz, bis zum 17. November 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz liess sich - auch nach einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 2023 - zur Beschwerde nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz begründe die Anordnung der Fernhaltemassnahme lediglich mit Verweis auf die Gesetzesbestimmung, jedoch ohne weitere Begründung, die es erlauben würde, das Beschwerderecht effektiv wahrzunehmen. Zudem sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt worden. Bei der Gesetzesbestimmung von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG (recte: Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG) handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb die Vorinstanz über einen zu begründenden Ermessensspielraum verfüge. Diese habe es jedoch versäumt, eine einzelfallgerechte Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen. 3.2 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 3.2.2 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden sei. Dadurch habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Ausserdem habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten und Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat verursacht. Auch sei zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Dies rechtfertige die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG. Sodann würden sich keine privaten Interessen ergeben, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten. 3.2.3 Zwar ist die Begründung der angefochtenen Verfügung knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden wohl erwähnt, nicht aber explizit aufgeführt. Dennoch lässt sie - trotz ihrer relativen Kürze - erkennen, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers sowie die gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) angeordnete Wegweisung seiner Person zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG anzuordnen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung waren überdies anlässlich des vom Migrationsdienst des Kantons C._______ gewährten rechtlichen Gehörs vom 13. Juli 2023 zugegen, anlässlich welchem er darauf hingewiesen wurde, dass erwogen werde, aufgrund des Sachverhalts beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen. Ferner muss eine Verfügung bezüglich ihrer Begründung nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Dabei ist das Spezialwissen einer Partei miteinzubeziehen. Über solches verfügte der Beschwerdeführer ohne Weiteres, so über die von ihm initiierten Vorgänge (illegale Einreise) und die in der Folge gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen (Wegweisung; Einreiseverbot). Dies versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz von einem Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften und einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Mit Blick auf das gerügte Fehlen einer Verhältnismässigkeitsprüfung, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, ist anzuführen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung mit dem Satz "Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergeben sich weder aus den Akten, noch wurden solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht" sowohl allfällige private Interessen, welche sich aus den Akten oder aus der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergeben, zur Kenntnis genommen als auch erwogen hat, dass diese das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen vermögen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs zu seinen privaten Interessen waren denn auch äusserst knapp und wurden von ihm nicht ansatzweise konkretisiert (vgl. SEM act. 1, S. 2). 3.2.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.). 3.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Im Weiteren kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz sodann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und nach den Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Er habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG sei deshalb eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Ausserdem sei zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Auch deshalb sei eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, das Einreiseverbot dürfe keinen bestrafenden Charakter aufweisen. Die Verfügung der Vor-instanz enthalte keine Begründung; jedoch könne den kantonalen Akten entnommen werden, dass ein Haftgrund dadurch entstanden sei, dass er B._______ verlassen habe, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Sollte dies die Begründung für das Einreiseverbot sein, würde damit ein bestimmtes Verhalten geahndet, was dem Charakter des Einreiseverbots widerspreche. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte, dass er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht den Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Auch habe er nie die Absicht gehegt, unrechtmässig in der Schweiz zu verweilen. Eine Fernhaltemassnahme sei daher nicht angezeigt gewesen. Sodann habe er einen in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandter), der über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dieser sei als Familienangehöriger für ihn die wichtigste Bezugsperson; deshalb sei ein Einreiseverbot über drei Jahre als vollkommen unverhältnismässig zu erachten. In jedem Fall sollte es möglich sein, dass er zu einem späteren Zeitpunkt seinen (Nennung Verwandter) in der Schweiz besuchen könne, was durch ein Einreiseverbot erheblich erschwert beziehungsweise verunmöglicht werde. Da er mit seinem (Nennung Verwandter) in stetigem Kontakt stehe, sei der familiäre Bezug zur Schweiz als derart eng anzusehen, dass das Einreiseverbot in zeitlicher Hinsicht einen Eingriff in das Familienleben darstelle. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig in die Schweiz eingereist, wodurch er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Während seines Aufenthalts in der Schweiz verursachte er Sozialhilfekosten. Zudem wurde am (...) gegen ihn die Ausschaffungshaft angeordnet. Somit hat er drei Fernhaltegründe gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG), weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 6.2 6.2.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und bezog in der Folge Sozialhilfe. Über ihn wurde die Ausschaffungshaft angeordnet, da die Gefahr bestand, dass er sich einer Ausschaffung entziehen würde (vgl. SEM act. 1, S. 18 f.). Er hat damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem besteht ein öffentliches Interesse daran, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist somit offensichtlich. 6.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er habe einen in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandter), mit welchem er in ständigem Kontakt stehe und der seine wichtigste Bezugsperson sei. Dieser Kontakt ist insofern zu relativieren, als kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis angeführt wurde. Dass die Kontakte für eine befristete Zeit nicht auch auf andere Weise als durch gegenseitige Besuche gepflegt werden könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Entsprechend gering sind seine privaten Interessen zu gewichten, in seiner Bewegungsfreiheit nicht mit einer Fernhaltemassnahme - die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein betreffend - eingeschränkt zu werden. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass ihm während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinem (Nennung Verwandter) in der Schweiz generell untersagt wären. Das Einreiseverbot kann auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). 6.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot im Grundsatz zu bestätigen ist. In Anbetracht der die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe sowie gestützt auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteile des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.3; F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.4; F-7035/2017 vom 16. September 2019 E. 7.4) erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Das Einreiseverbot ist vielmehr auf zwei Jahre zu befristen.

7. Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, soweit das Einreiseverbot die Dauer von zwei Jahren überschreitet (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ist auf zwei Jahre - mithin bis zum 30. August 2025 - zu befristen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin (...) eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 30. August 2025 befristet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: