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F-4850/2017

F-4850/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4850/2017 Urteil vom 4. September 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons (Luzern) seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beigabe einer Rechtsbeiständin zu gewähren. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 30. August 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. September 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 28. Juli 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. August 2017 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, doch machte er anlässlich der BzP wie auch in der Beschwerde geltend, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten im Mai 2016 verlassen und sei umgehend in den Verfolgerstaat Türkei zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei, dass er erst Ende Juni 2017 wieder aus der Türkei ausgereist sei (vgl. A8/14 Ziff. 2.04 S. 5), dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit den nachstehend aufgeführten, türkischsprachigen Dokumenten zu belegen versucht: einer Arbeitsbestätigung, einer undatierten Bestätigung eines alevitischen Vereins (DAD), einer Kopie seines Nüfus, einem Busticket, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, einer Spitalquittung und einem Bericht über eine Hausdurchsuchung der Polizei in M._______, dass derartige Dokumente, vom Nüfus einmal abgesehen, den Vorzug aufweisen, ohne Weiteres beschaffbar zu sein, gleichzeitig aber auch den Nachteil eines geringen Beweiswerts beinhalten, weil sie nicht fälschungssicher sind, dass der Nüfus Cüzdani lediglich in Kopie vorliegt, es sich indessen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den Eingang dieses Dokuments im Original abzuwarten, weil es - bei korrekter Ausstellung - allenfalls ein Indiz für den Aufenthalt zu einem bestimmten Zeitpunkt, nicht aber für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengen-Raums zu liefern vermöchte, dass die deutschen Behörden im Übernahmeersuchen vom 28. Juli 2017 des SEM auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist sei und in der Türkei für eine Dauer von drei Monaten verweilt habe, ausdrücklich hingewiesen wurden (vgl. A12/5 S. 3), dass die deutschen Behörden, wie sich aus ihrer Zustimmung zum Übernahmeersuchen ergibt, nicht über anderweitige Beweise verfügen, unter anderem nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschwerdeführer vor der geltend gemachten Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht bei den deutschen Behörden abgemeldet hat (vgl. a.a.O. Ziff. 2.04 S. 5), dass eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Monaten ausserhalb des Schengen-Raums mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln in einem echten, unverfälschten Reisepass bewiesen werden kann, dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich ist, weil "der Schlepper bei der Reise hierher seinen Reisepass verlangt", aber abredewidrig nicht an seine Eltern zurückgeschickt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 4.02. S. 7), dass nach dem Gesagten weder der Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten noch derjenige der Einreise bewiesen sind, weshalb vorliegend die Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers unverändert weiter besteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Pflichten Deutschlands gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO dementsprechend nicht erloschen sind, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit nach wie vor gegeben ist, dass demgegenüber der Einwand anlässlich Befragung vom 6. Juli 2017 zur Person (BzP), in Deutschland habe er niemanden, während er in der Schweiz demgegenüber einen Cousin habe, der ihm helfen könne, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermag, dass es sich beim Cousin des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass es zudem nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: