Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die Brüder A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide irakische Staatsangehörige, ersuchten am 3. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 respektive vom 22. Januar 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-561/2020 vom 18. Februar 2020 respektive D-559/2020 vom 13. Februar 2020 ab. Am 18. August 2020 verfügte das Amt für Migration des Kantons C._______ gegen die Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft von drei Monaten. B. Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 19. August 2020 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot (vom 20. August 2020 bis 19. August 2022) gegen die Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Am 17. September 2020 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 19. August 2020 seien teilweise aufzuheben. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem sei zu löschen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E. Am 29. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Am 7. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben vom 2. Dezember 2020 ein, in welchem sie die griechischen Behörden um Bekanntgabe der Daten ersuchten, die über sie im Schengener Informationssystem abgelegt seien. Am 14. Dezember 2020 gaben sie ein Schreiben der griechischen Behörden vom 8. Dezember 2020 betreffend Erhalt des Gesuchs zu den Akten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
E. 1.2 Die Vorinstanz verhängte mit separaten Verfügungen Einreiseverbote gegen die Beschwerdeführer. Die Verfügungen wurden in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin die Beschwerdeverfahren F-4639/2020 (Beschwerdeführer 1) und F-4644/2020 (Beschwerdeführer 2). Da den streitigen Massnahmen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und es ist in einem Urteil darüber zu entscheiden.
E. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Begründung in den Verfügungen betreffend die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II sei nicht korrekt ins Arabische übersetzt worden.
E. 3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine eigene Übersetzung der Verfügungen von Deutsch nach Arabisch und umgekehrt bei. Er war offensichtlich befähigt, die Verfügungen korrekt ins Arabische zu übersetzen und den Beschwerdeführern zu erläutern. Diesen ist folglich aus der allenfalls mangelhaften Übersetzung der Verfügung kein Nachteil entstanden. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Übersetzung der Verfügung ins Arabische, da das Verfahren in einer Amtssprache, vorliegend Deutsch, geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 5.1 Die Beschwerdeführer wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-561/2020 und D-559/2020 rechtskräftig aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland weggewiesen. Am 18. August 2020 wurde für sie eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG ist somit gesetzt. Im Übrigen ist auch der in der Verfügung unerwähnt gebliebene Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt, da sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht haben. Die Beschwerdeführer beanstanden denn auch weder die Anordnung noch die Dauer des jeweiligen Einreiseverbots. Sie monieren, das «Reiseverbot» im gesamten Schengen-Raum sei für sie nicht hinnehmbar, da sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Zudem hätten sie einen guten Leumund.
E. 5.2 Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II wird den Beschwerdeführern grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten. Dies ist nicht zu beanstanden, da sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA sind, sich auch anderweitig nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können und die Bedeutung des Falls eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung; Urteile des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.5; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 7). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie verfügten in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung, weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass die griechischen Behörden, sollten sie den Aufenthalt der Beschwerdeführer - welche dort lediglich subsidiären Schutz geniessen - mit einem ordentlichen Aufenthaltstitel regeln wollen, die Schweiz gemäss Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000; in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]) um Löschung der Ausschreibung ersuchen könnten; ein entsprechendes Begehren liege bislang nicht vor. Im Übrigen hindert die Ausschreibung Griechenland nicht daran, den Beschwerdeführern aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009). Griechenland hat den Beschwerdeführern subsidiären Schutz gewährt und ist aufgrund internationaler Verpflichtungen gehalten, ihnen die Einreise trotz Ausschreibung der jeweiligen Massnahme im SIS II zu gewähren. Die Ausschreibung der Einreiseverbote im SIS II ist somit rechtens.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-4639/2020 und F-4644/2020 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4639/2020, F-4644/2020 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Salahaddin Al Beati, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Brüder A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide irakische Staatsangehörige, ersuchten am 3. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 respektive vom 22. Januar 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-561/2020 vom 18. Februar 2020 respektive D-559/2020 vom 13. Februar 2020 ab. Am 18. August 2020 verfügte das Amt für Migration des Kantons C._______ gegen die Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft von drei Monaten. B. Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 19. August 2020 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot (vom 20. August 2020 bis 19. August 2022) gegen die Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Am 17. September 2020 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 19. August 2020 seien teilweise aufzuheben. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem sei zu löschen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E. Am 29. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Am 7. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben vom 2. Dezember 2020 ein, in welchem sie die griechischen Behörden um Bekanntgabe der Daten ersuchten, die über sie im Schengener Informationssystem abgelegt seien. Am 14. Dezember 2020 gaben sie ein Schreiben der griechischen Behörden vom 8. Dezember 2020 betreffend Erhalt des Gesuchs zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). 1.2 Die Vorinstanz verhängte mit separaten Verfügungen Einreiseverbote gegen die Beschwerdeführer. Die Verfügungen wurden in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin die Beschwerdeverfahren F-4639/2020 (Beschwerdeführer 1) und F-4644/2020 (Beschwerdeführer 2). Da den streitigen Massnahmen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und es ist in einem Urteil darüber zu entscheiden. 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Begründung in den Verfügungen betreffend die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II sei nicht korrekt ins Arabische übersetzt worden. 3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine eigene Übersetzung der Verfügungen von Deutsch nach Arabisch und umgekehrt bei. Er war offensichtlich befähigt, die Verfügungen korrekt ins Arabische zu übersetzen und den Beschwerdeführern zu erläutern. Diesen ist folglich aus der allenfalls mangelhaften Übersetzung der Verfügung kein Nachteil entstanden. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Übersetzung der Verfügung ins Arabische, da das Verfahren in einer Amtssprache, vorliegend Deutsch, geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-561/2020 und D-559/2020 rechtskräftig aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland weggewiesen. Am 18. August 2020 wurde für sie eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG ist somit gesetzt. Im Übrigen ist auch der in der Verfügung unerwähnt gebliebene Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt, da sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht haben. Die Beschwerdeführer beanstanden denn auch weder die Anordnung noch die Dauer des jeweiligen Einreiseverbots. Sie monieren, das «Reiseverbot» im gesamten Schengen-Raum sei für sie nicht hinnehmbar, da sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Zudem hätten sie einen guten Leumund. 5.2 Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II wird den Beschwerdeführern grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten. Dies ist nicht zu beanstanden, da sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA sind, sich auch anderweitig nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können und die Bedeutung des Falls eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung; Urteile des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.5; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 7). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie verfügten in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung, weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass die griechischen Behörden, sollten sie den Aufenthalt der Beschwerdeführer - welche dort lediglich subsidiären Schutz geniessen - mit einem ordentlichen Aufenthaltstitel regeln wollen, die Schweiz gemäss Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000; in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]) um Löschung der Ausschreibung ersuchen könnten; ein entsprechendes Begehren liege bislang nicht vor. Im Übrigen hindert die Ausschreibung Griechenland nicht daran, den Beschwerdeführern aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009). Griechenland hat den Beschwerdeführern subsidiären Schutz gewährt und ist aufgrund internationaler Verpflichtungen gehalten, ihnen die Einreise trotz Ausschreibung der jeweiligen Massnahme im SIS II zu gewähren. Die Ausschreibung der Einreiseverbote im SIS II ist somit rechtens.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-4639/2020 und F-4644/2020 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: