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F-828/2021

F-828/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-20 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], kosovarischer Staatsangehöriger) wurde mit Strafbefehl des B._______ vom 6. Februar 2018 wegen illegaler Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. B. Am 6. September 2020 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz in C._______ von der Grenzwache angehalten und kontrolliert. Dabei trug er einen slowenischen Aufenthaltstitel auf sich, konnte aber keinen gültigen Reisepass seines Heimatlandes vorweisen. Infolgedessen verfügte der Grenzwachtposten D._______ seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei diese sofort vollstreckt werde. C. Am 7. September 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Grenzwache angehalten. Diese gewährte ihm wiederum das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen und übergab ihn anschliessend der E._______-Polizei, welche ihn vorläufig festnahm. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Deutschland von der Deutschen Polizei angehalten worden, welche seinen Fahrzeugausweis verlangt habe. Dieser sei ihm zuvor von der Schweizer Grenzwache entzogen worden, weshalb er wieder zurück in die Schweiz gewollt habe. Er verstehe nicht, weshalb er nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe, denn er habe nichts verbrochen. Er habe eine slowenische Aufenthaltsbewilligung, mit welcher er in die Schweiz reisen dürfe. Sein kosovarischer Reisepass sei in F._______ bei seinem Cousin, bei dem er zu Besuch sei. Er sei schon öfters in der Schweiz gewesen und sei auch schon oft von der Polizei kontrolliert worden. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 7. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger rechtswidriger Einreise zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. E. Am 11. September 2020 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (vom 11. September 2020 bis zum 10. September 2022), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Am 20. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz erneut von der Grenzwache angehalten und kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ihm das Einreiseverbot vom 11. September 2020 eröffnet. Im Anschluss wurde er wiederum aus der Schweiz weggewiesen. G. Am 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Zudem ersuchte er um Gewährung (gemeint: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. K. Am 10. November 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand und führte aus, dass das Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sei. Der einzige Fehler, den er begangen habe, sei, dass er seinen Reiseausweis vergessen habe. Seine Anfrage beantwortete das Gericht am 16. November 2021.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die vorinstanzliche Verfügung wurde ihm am 20. Februar 2021 eröffnet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG [SR 142.20] verfügt das SEM Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b).

E. 3.2 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, illegal in die Schweiz einzureisen. Bereits einen Tag zuvor habe er versucht, ohne gültige Reisedokumente einzureisen und sei deshalb weggewiesen worden. Damit liege ein Verstoss gegen die Wegweisungsverfügung sowie gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Einreiseverbot abzusehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 7. September 2020 in die Schweiz eingereist, als ihn die Zollbehörde aufgehalten habe. Man habe ihm vorgeworfen, illegal in die Schweiz einreisen zu wollen. Dies, obwohl er berechtigt sei, in die Schweiz einzureisen. Nachdem er eine Busse von Fr. 300.- bezahlt habe, habe er seine Reise im Glauben fortgesetzt, dass es keine Probleme gebe, da er legal gehandelt habe. Er sei im Besitz eines Schengen-Visums, das ihm von der Slowakei (recte: Slowenien) ausgestellt worden sei. Dementsprechend sei er zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden. Es sei ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden, ohne dass er darüber informiert worden sei. Erst als er im Februar 2021 wieder in die Schweiz zurückgekommen sei, habe er davon erfahren. Er habe sich bis dahin im guten Glauben befunden, dass es keine Probleme gebe, da er über alle erforderlichen Dokumente verfüge. Ein Einreiseverbot sei absolut nicht gerechtfertigt. Er habe nicht in der Schweiz gearbeitet, sondern sich nur legal hier aufgehalten. Darüber hinaus habe er Familienangehörige in der Schweiz, die er ab und zu besuchen wolle.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Entscheids gewesen seien.

E. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für ihre Einreise in die Schweiz unter anderem über ein gültiges Ausweispapier verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23.06.2016]). Darüber hinaus müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Schengener Grenzkodex). Diese Voraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die betroffene Person - wie im Fall des Beschwerdeführers - eine Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staates vorweisen kann.

E. 5.2 Die anlässlich der Einreise vom 6. September 2020 vom Beschwerdeführer mitgeführten Effekten und seine Aussagen haben bei den Zollbehörden den Verdacht erweckt, dass er sich unerlaubterweise schon längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte. Dementsprechend haben sie ihn mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Aufgrund dessen ist bereits der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt. Anlässlich seiner Einreiseversuche im September 2020 hat der Beschwerdeführer zudem die oben genannten Voraussetzungen (E. 5.1) nicht erfüllt, indem er keinen gültigen Reisepass vorweisen konnte. Auch sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner slowenischen Aufenthaltsbewilligung berechtigt gewesen, in die Schweiz einzureisen, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat - entgegen seinen Behauptungen - über kein Schengen-Visum verfügt. Vielmehr war er einzig im Besitz einer slowenischen Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen worden war, versuchte er bereits am darauffolgenden Tag, erneut in die Schweiz einzureisen. Damit hat er wiederum gegen Einreisebestimmungen verstossen, was zum Strafbefehl vom 7. September 2020 führte. Die mehrfache Verletzung von Einreisebestimmungen stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer sowohl den Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG als auch denjenigen nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt. Folglich ist die Verhängung des Einreiseverbots gerechtfertigt.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.2.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung der betroffenen Person ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten (Urteile des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.3.1; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 6.2). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat bereits wenige Stunden, nachdem er aus der Schweiz weggewiesen wurde, erneut versucht einzureisen. Dies zeugt von einer Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Im Übrigen sind seine Angaben darüber, ob und wie lange er sich zuvor in der Schweiz aufgehalten hat, widersprüchlich: So gab er anlässlich seiner Einvernahme an, er sei seit zwei Wochen in der Schweiz. In der Beschwerde führt er dahingegen aus, er sei am 7. September 2020 in die Schweiz gekommen. Die von ihm mitgeführten Effekten, seine widersprüchlichen Aussagen und die Tatsache, dass er ein Motorfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen fuhr, deuten aber darauf hin, dass er sich schon längere Zeit hier aufgehalten hatte. Darüber hinaus wurde er bereits im Februar 2018 wegen illegaler Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung.

E. 6.3 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er habe Familienangehörige in der Schweiz, die er ab und zu besuchen wolle. Nähere Angaben darüber, welche Familienmitglieder in der Schweiz leben und wie nah sein Verwandtschaftsverhältnis zu diesen Personen ist, lässt sich seiner Begründung allerdings nicht entnehmen. Aus den Akten geht hervor, dass er einen Cousin in der Schweiz hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur den Schutz der Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Kontakt zu diesem Cousin wird nicht näher erläutert. Auch sonst sind keine privaten Interessen ersichtlich.

E. 6.4 Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Fernhaltung und des Fehlens privater Interessen sowie mit Blick auf die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen erweist sich das zweijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-572/2021 vom 21. September 2021 E. 6.3; F-392/2021 vom 20. September 2021 E. 7.4; C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 8).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-828/2021 Urteil vom 20. Dezember 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, vertreten durch Maître Jean-Daniel Kramer, avocat, Etude d'avocats & notaires, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], kosovarischer Staatsangehöriger) wurde mit Strafbefehl des B._______ vom 6. Februar 2018 wegen illegaler Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. B. Am 6. September 2020 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz in C._______ von der Grenzwache angehalten und kontrolliert. Dabei trug er einen slowenischen Aufenthaltstitel auf sich, konnte aber keinen gültigen Reisepass seines Heimatlandes vorweisen. Infolgedessen verfügte der Grenzwachtposten D._______ seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei diese sofort vollstreckt werde. C. Am 7. September 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Grenzwache angehalten. Diese gewährte ihm wiederum das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen und übergab ihn anschliessend der E._______-Polizei, welche ihn vorläufig festnahm. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Deutschland von der Deutschen Polizei angehalten worden, welche seinen Fahrzeugausweis verlangt habe. Dieser sei ihm zuvor von der Schweizer Grenzwache entzogen worden, weshalb er wieder zurück in die Schweiz gewollt habe. Er verstehe nicht, weshalb er nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe, denn er habe nichts verbrochen. Er habe eine slowenische Aufenthaltsbewilligung, mit welcher er in die Schweiz reisen dürfe. Sein kosovarischer Reisepass sei in F._______ bei seinem Cousin, bei dem er zu Besuch sei. Er sei schon öfters in der Schweiz gewesen und sei auch schon oft von der Polizei kontrolliert worden. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 7. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger rechtswidriger Einreise zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. E. Am 11. September 2020 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (vom 11. September 2020 bis zum 10. September 2022), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Am 20. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz erneut von der Grenzwache angehalten und kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ihm das Einreiseverbot vom 11. September 2020 eröffnet. Im Anschluss wurde er wiederum aus der Schweiz weggewiesen. G. Am 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Zudem ersuchte er um Gewährung (gemeint: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. K. Am 10. November 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand und führte aus, dass das Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sei. Der einzige Fehler, den er begangen habe, sei, dass er seinen Reiseausweis vergessen habe. Seine Anfrage beantwortete das Gericht am 16. November 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die vorinstanzliche Verfügung wurde ihm am 20. Februar 2021 eröffnet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG [SR 142.20] verfügt das SEM Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b). 3.2 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, illegal in die Schweiz einzureisen. Bereits einen Tag zuvor habe er versucht, ohne gültige Reisedokumente einzureisen und sei deshalb weggewiesen worden. Damit liege ein Verstoss gegen die Wegweisungsverfügung sowie gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Einreiseverbot abzusehen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 7. September 2020 in die Schweiz eingereist, als ihn die Zollbehörde aufgehalten habe. Man habe ihm vorgeworfen, illegal in die Schweiz einreisen zu wollen. Dies, obwohl er berechtigt sei, in die Schweiz einzureisen. Nachdem er eine Busse von Fr. 300.- bezahlt habe, habe er seine Reise im Glauben fortgesetzt, dass es keine Probleme gebe, da er legal gehandelt habe. Er sei im Besitz eines Schengen-Visums, das ihm von der Slowakei (recte: Slowenien) ausgestellt worden sei. Dementsprechend sei er zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden. Es sei ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden, ohne dass er darüber informiert worden sei. Erst als er im Februar 2021 wieder in die Schweiz zurückgekommen sei, habe er davon erfahren. Er habe sich bis dahin im guten Glauben befunden, dass es keine Probleme gebe, da er über alle erforderlichen Dokumente verfüge. Ein Einreiseverbot sei absolut nicht gerechtfertigt. Er habe nicht in der Schweiz gearbeitet, sondern sich nur legal hier aufgehalten. Darüber hinaus habe er Familienangehörige in der Schweiz, die er ab und zu besuchen wolle. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Entscheids gewesen seien. 5. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für ihre Einreise in die Schweiz unter anderem über ein gültiges Ausweispapier verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23.06.2016]). Darüber hinaus müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Schengener Grenzkodex). Diese Voraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die betroffene Person - wie im Fall des Beschwerdeführers - eine Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staates vorweisen kann. 5.2 Die anlässlich der Einreise vom 6. September 2020 vom Beschwerdeführer mitgeführten Effekten und seine Aussagen haben bei den Zollbehörden den Verdacht erweckt, dass er sich unerlaubterweise schon längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte. Dementsprechend haben sie ihn mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Aufgrund dessen ist bereits der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt. Anlässlich seiner Einreiseversuche im September 2020 hat der Beschwerdeführer zudem die oben genannten Voraussetzungen (E. 5.1) nicht erfüllt, indem er keinen gültigen Reisepass vorweisen konnte. Auch sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner slowenischen Aufenthaltsbewilligung berechtigt gewesen, in die Schweiz einzureisen, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat - entgegen seinen Behauptungen - über kein Schengen-Visum verfügt. Vielmehr war er einzig im Besitz einer slowenischen Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen worden war, versuchte er bereits am darauffolgenden Tag, erneut in die Schweiz einzureisen. Damit hat er wiederum gegen Einreisebestimmungen verstossen, was zum Strafbefehl vom 7. September 2020 führte. Die mehrfache Verletzung von Einreisebestimmungen stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer sowohl den Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG als auch denjenigen nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt. Folglich ist die Verhängung des Einreiseverbots gerechtfertigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 6.2.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung der betroffenen Person ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten (Urteile des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.3.1; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 6.2). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat bereits wenige Stunden, nachdem er aus der Schweiz weggewiesen wurde, erneut versucht einzureisen. Dies zeugt von einer Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Im Übrigen sind seine Angaben darüber, ob und wie lange er sich zuvor in der Schweiz aufgehalten hat, widersprüchlich: So gab er anlässlich seiner Einvernahme an, er sei seit zwei Wochen in der Schweiz. In der Beschwerde führt er dahingegen aus, er sei am 7. September 2020 in die Schweiz gekommen. Die von ihm mitgeführten Effekten, seine widersprüchlichen Aussagen und die Tatsache, dass er ein Motorfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen fuhr, deuten aber darauf hin, dass er sich schon längere Zeit hier aufgehalten hatte. Darüber hinaus wurde er bereits im Februar 2018 wegen illegaler Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung. 6.3 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er habe Familienangehörige in der Schweiz, die er ab und zu besuchen wolle. Nähere Angaben darüber, welche Familienmitglieder in der Schweiz leben und wie nah sein Verwandtschaftsverhältnis zu diesen Personen ist, lässt sich seiner Begründung allerdings nicht entnehmen. Aus den Akten geht hervor, dass er einen Cousin in der Schweiz hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur den Schutz der Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Kontakt zu diesem Cousin wird nicht näher erläutert. Auch sonst sind keine privaten Interessen ersichtlich. 6.4 Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Fernhaltung und des Fehlens privater Interessen sowie mit Blick auf die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen erweist sich das zweijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-572/2021 vom 21. September 2021 E. 6.3; F-392/2021 vom 20. September 2021 E. 7.4; C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 8).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: