Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist eine (...) geborene serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am (...) 2017 einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen (geb. [....]) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) im Jahr 2018 Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe vorgenommen hatte, widerrief es am 29. August 2019 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie auf den 30. November 2019 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 28. November 2019 ab. Es ordnete an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu verlassen. C. Am 13. Februar 2020 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geführt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und trat auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein (Urteil des BGer 2C_127/2020). D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 29. August 2019 mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020 rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) ordnete die Vorinstanz deshalb ein vom 1. November 2020 bis 30. Oktober 2022 gültiges Einreiseverbot und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. E. Am 28. Oktober 2020 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. September 2020 sowie das Einreiseverbot seien aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich auf die Schweiz zu beschränken. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2021 darauf, zu replizieren und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die Beschwerdeführerin ist soweit ersichtlich nach wie vor mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2020 jedoch die Auffassung des Migrationsamts und des Verwaltungsgerichts geschützt, dass es sich dabei um eine lediglich formell bestehende Ehe ohne wirklichen Ehewillen handelt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4). Das Bundesverwaltungsgericht ist an das höchstrichterliche Urteil gebunden. Auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Rechtsmissbrauchs deshalb nicht berufen (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die Behörde kann aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen. Dabei ist primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen.
E. 4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG begeht auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3).
E. 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 5 Es steht fest, dass die Voraussetzungen des Art. 67 AIG vorliegend in mehrfacher Hinsicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, indem sie nach dem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der Wegweisung aus der Schweiz innerhalb der vom Verwaltungsgericht auf acht Wochen ab Rechtskraft seines Urteils angesetzten Frist (SEM-act. 3 S. 26) nicht ausgereist ist. Die entsprechende Anordnung wurde mit der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils am 13. Februar 2020 (SEM-act. 4) rechtskräftig (Art. 61 BGG). Die von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Unkenntnis der Ausreisepflicht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 4) hilft ihr dabei nicht. Bei Unklarheiten hätte sie sich an die zuständigen Behörden wenden müssen (vgl. E. 4.3), was sie pflichtwidrig nicht getan hat. Als weiterer Fernhaltegrund treten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG hinzu: Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde eine intakte eheliche Beziehung vorgetäuscht, womit sie eine nach Art. 118 Abs. 1 AIG grundsätzlich strafbare Behördentäuschung begangen und gegen die ihr gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. a AIG obliegende Wahrheits- und Offenbarungspflicht verstossen hat (vgl. Urteile des BVGer F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 4.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 4.4; je m.H.). Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (vgl. Urteil des BVGer F-4177/2019 vom 27. April 2021 E. 4.4 m.w.H.). Schliesslich ist ein weiterer Verstoss gegen die Ausländergesetzgebung der Schweiz aus dem Jahr 2014 aktenkundig (SEM-act. 1 S. 12 f.).
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat durch das Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe die Migrationsbehörden über Jahre hinweg getäuscht und sich dadurch erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Ein solches Fehlverhalten wiegt objektiv schwer. Daraus ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Das Einreiseverbot hat deshalb spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist weiter, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Es besteht vorliegend gesamthaft somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
E. 6.3 Private Interessen, die eine Aufhebung oder eine Reduktion des Einreiseverbots rechtfertigen würden, macht die Beschwerdeführerin weder geltend, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
E. 6.4 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer von zwei Jahren eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie bewegt sich im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 6).
E. 7 Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung) erweist sich unter den vorliegenden Umständen schliesslich als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig. Sie ist nicht zu beanstanden, geht es doch in Konstellationen wie der hier gegebenen um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung. Sofern sich die Beschwerdeführerin der Ausschreibung mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehende Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen entgegenstellt (BVGer-act. 1 S. 5), ist erneut die rechtskräftig festgestellte Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Beziehung hervorzustreichen (vgl. E. 3). Die Beschwerdeführerin kann aus selbiger nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5342/2020 Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Etter Rechtsanwälte & Notariat, Gerberngasse 4, Postfach 111, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine (...) geborene serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am (...) 2017 einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen (geb. [....]) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) im Jahr 2018 Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe vorgenommen hatte, widerrief es am 29. August 2019 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie auf den 30. November 2019 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 28. November 2019 ab. Es ordnete an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu verlassen. C. Am 13. Februar 2020 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geführt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und trat auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein (Urteil des BGer 2C_127/2020). D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 29. August 2019 mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020 rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) ordnete die Vorinstanz deshalb ein vom 1. November 2020 bis 30. Oktober 2022 gültiges Einreiseverbot und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. E. Am 28. Oktober 2020 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. September 2020 sowie das Einreiseverbot seien aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich auf die Schweiz zu beschränken. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2021 darauf, zu replizieren und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die Beschwerdeführerin ist soweit ersichtlich nach wie vor mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2020 jedoch die Auffassung des Migrationsamts und des Verwaltungsgerichts geschützt, dass es sich dabei um eine lediglich formell bestehende Ehe ohne wirklichen Ehewillen handelt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4). Das Bundesverwaltungsgericht ist an das höchstrichterliche Urteil gebunden. Auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Rechtsmissbrauchs deshalb nicht berufen (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die Behörde kann aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen. Dabei ist primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. 4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG begeht auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3). 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5. Es steht fest, dass die Voraussetzungen des Art. 67 AIG vorliegend in mehrfacher Hinsicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, indem sie nach dem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der Wegweisung aus der Schweiz innerhalb der vom Verwaltungsgericht auf acht Wochen ab Rechtskraft seines Urteils angesetzten Frist (SEM-act. 3 S. 26) nicht ausgereist ist. Die entsprechende Anordnung wurde mit der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils am 13. Februar 2020 (SEM-act. 4) rechtskräftig (Art. 61 BGG). Die von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Unkenntnis der Ausreisepflicht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 4) hilft ihr dabei nicht. Bei Unklarheiten hätte sie sich an die zuständigen Behörden wenden müssen (vgl. E. 4.3), was sie pflichtwidrig nicht getan hat. Als weiterer Fernhaltegrund treten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG hinzu: Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde eine intakte eheliche Beziehung vorgetäuscht, womit sie eine nach Art. 118 Abs. 1 AIG grundsätzlich strafbare Behördentäuschung begangen und gegen die ihr gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. a AIG obliegende Wahrheits- und Offenbarungspflicht verstossen hat (vgl. Urteile des BVGer F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 4.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 4.4; je m.H.). Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (vgl. Urteil des BVGer F-4177/2019 vom 27. April 2021 E. 4.4 m.w.H.). Schliesslich ist ein weiterer Verstoss gegen die Ausländergesetzgebung der Schweiz aus dem Jahr 2014 aktenkundig (SEM-act. 1 S. 12 f.). 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat durch das Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe die Migrationsbehörden über Jahre hinweg getäuscht und sich dadurch erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Ein solches Fehlverhalten wiegt objektiv schwer. Daraus ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Das Einreiseverbot hat deshalb spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist weiter, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Es besteht vorliegend gesamthaft somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 6.3 Private Interessen, die eine Aufhebung oder eine Reduktion des Einreiseverbots rechtfertigen würden, macht die Beschwerdeführerin weder geltend, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 6.4 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer von zwei Jahren eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie bewegt sich im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 6).
7. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung) erweist sich unter den vorliegenden Umständen schliesslich als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig. Sie ist nicht zu beanstanden, geht es doch in Konstellationen wie der hier gegebenen um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung. Sofern sich die Beschwerdeführerin der Ausschreibung mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehende Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen entgegenstellt (BVGer-act. 1 S. 5), ist erneut die rechtskräftig festgestellte Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Beziehung hervorzustreichen (vgl. E. 3). Die Beschwerdeführerin kann aus selbiger nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand: