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F-2468/2017

F-2468/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-08 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Nach einem ersten Aufenthalt im Jahr 1995 reiste er am 25. Februar 1998 im Rahmen des Familiennachzugs definitiv in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Weil er regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt geriet (Entreissdiebstähle, grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.), verwarnte ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Amt für Migration) am 17. Mai 2002 und am 12. Februar 2004. Es hielt ihn jeweils an, sein Verhalten zu ändern, und forderte seine Eltern auf, ihren erzieherischen Pflichten nachzukommen. Da keine Besserung eintrat, verwarnte das Amt für Migration den Beschwerdeführer am 26. Mai 2008 ein weiteres Mal und drohte ihm und seinen Eltern weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen an, sollte er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 lehnte das Amt für Migration es ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Juni 2011 abgewiesen. Mit Urteil vom 23. April 2012 hiess das damalige Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) des Kantons Luzern die dagegen eingereichte Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2011 auf. Zur Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen beziehungsweise diese gefährdet und damit einen Widerrufsgrund gesetzt, doch rechtfertige es sich, ihm im Sinne der Einräumung einer letzten Chance die Aufenthaltsbewilligung noch einmal zu verlängern. Das Gericht verwarnte den Beschwerdeführer ein letztes Mal und unterstrich, dass von ihm nunmehr ein absolut klagloses Verhalten erwartet werde (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). C. Am 1. Juni 2012 verlängerte das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (SEM-act. 3). D. Am (...) wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Mit der Kindsmutter ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet. E. Am 17. Mai 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erneut verlängert (SEM-act. 6). F. Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und Kokain (begangen am 24. November 2012) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 2'100.- (SEM-act. 10, S. 159). G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 lehnte das Amt für Migration es wegen der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ab, seine Anwesenheitsbewilligung zu erneuern, und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des JSD des Kantons Luzern vom 20. November 2015 [SEM-act. 10, S. 137ff.]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 [Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2]). H. Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2016 eingereichte Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 abgewiesen (BVGer-act. 1, Beilage 5). I. Mit Schreiben vom 6. März 2017 forderte das Amt für Migration den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens 9. April 2017 zu verlassen. Zusätzlich gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. Hierzu liess der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 im Wesentlichen geltend machen, er verhalte sich seit längerer Zeit klaglos. Nachdem er Menschen gefunden habe, die sich ihm gegenüber menschenwürdig aufführten und ihn nicht nur als serbischen Ausländer behandelten, fühle er sich aufgehoben und könne sich halten. Eine Einreisesperre würde Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK verletzen. Sie würde den Beschwerdeführer diskriminieren. Er stelle keine Gefahr mehr dar. Gegenüber einem EU-/EFTA-Bürger würde man diesfalls keine Einreisesperre verfügen können. Auch müsse dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden, regelmässig in die Schweiz einreisen und seinen Sohn besuchen zu können. Kinder benötigten die körperliche Nähe des Vaters. Im Übrigen sei es auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer besonders gravierend verfehlt hätte. Es würden einfach kleinere Delikte vorliegen. Keinesfalls könne die Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die Ordnung zu halten. Seine bisherige Lebensgeschichte stelle sich als jahrelanger Leidens- und Kreuzweg dar. In seiner Kindheit und Jugend habe ihm niemand Geborgenheit und Anerkennung geschenkt. Es verstehe sich daher von selbst, dass er sich vorerst nicht habe finden und einordnen können (SEM-act. 10, S. 148, 153ff.). J. Mit Verfügung vom 27. März 2017 - eröffnet am 5. April 2017 - verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab 10. April 2017 bis 9. April 2022. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 6). K. Am 6. April 2017 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (BVGer-act. 1, S. 5). L. Mit Eingabe vom 28. April 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 27. März 2017 aufzuheben und ersatzlos zu streichen - eventuell die Einreisesperre auf ein Jahr zu reduzieren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. (BVGer-act. 1). Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. N. N.a Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). N.b In seiner Replik vom 7. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (BVGer-act. 8). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 bildet Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.

E. 3.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2).

E. 3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden (insgesamt 23 rechtskräftige Verurteilungen) und viermal ausländerrechtlich verwarnt worden. Zuletzt sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. Juni 2013 wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Vermögensdelikts, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt worden. Zwei weitere strafrechtliche Verfahren seien noch hängig. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Dezember 2014 habe es das Migrationsamt des Kantons Luzern abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers weiter zu verlängern und habe ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer habe damit teilweise erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise diese gefährdet (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE). Es bestehe demnach sowohl ein general- wie auch spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Der Erlass einer fünfjährigen Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher angezeigt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde dadurch Rechnung getragen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen würde (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem setze der Kontakt zur Familie eine Einreise in die Schweiz nicht zwingend voraus. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen könne auch auf andere Weise gepflegt werden (z. B. Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie oder durch Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Die zusätzlichen Erschwernisse, die sich daraus allenfalls ergäben, habe sich der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten selber zuzurechnen. Die auf fünf Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten.

E. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Auffassung der Vorinstanz, wonach noch zwei weitere strafrechtliche Verfahren hängig seien, verletze Art. 9 BV und stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Es sei nur noch ein Strafverfahren hängig. Überdies habe S. seinen Strafantrag zurückgezogen und der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der Drohung nach Art. 180 StGB freigesprochen worden. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die fünfjährige Einreisesperre als unangemessen. Sie fusse auf einem unvollständigen Sachverhalt. Auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer teilweise erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise diese gefährdet habe, verletze Art. 9 BV. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt missbräuchlich und übertreibe masslos. Der Beschwerdeführer habe weder gegen die öffentliche Sicherheit noch gegen die Ordnung in der Schweiz verstossen. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass er eine sehr schwierige Jugend gehabt habe, als Kind teilweise bei der Grossmutter habe aufwachsen müssen und ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl gehabt habe. Da-rüber hinaus habe man ihn als Ausländer diskriminiert, die Behörden hätten ihm gegenüber eine Voreingenommenheit und Befangenheit entwickelt und auch seine früheren Rechtsvertreter hätten ihn nicht genügend unterstützt. Er habe sich gefangen und freiwillig einer Drogenentziehungskur unterzogen. Im Weiteren werde der Beschwerdeführer durch die Auffassung der Vor-instanz, wonach sowohl ein general- wie auch ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung bestehe, gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen diskriminiert. Eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK sei evident. Der Beschwerdeführer stelle für die Schweiz im heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. Die vorgeworfenen Delikte würden denn auch Jahre zurückliegen. Die verhängte fünfjährige Einreisesperre erweise sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2022 nicht als Tourist in die Schweiz einreisen dürfe, zeuge von übertriebener Härte, unausgewogener Verhältnismässigkeit und fehlendem Respekt unserer ausländischen Bevölkerung gegenüber.Im Übrigen habe der Beschwerdeführer einen leiblichen Sohn hier in der Schweiz. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erachte das Verhältnis zu ihm als positiv. Der Beschwerdeführer habe auch die Besuchsmöglichkeiten wahrgenommen. Die anfänglichen Schwierigkeiten seien auf das unmögliche Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen gewesen. Es müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werden, regelmässig als Tourist in die Schweiz einzureisen, um seinen Sohn besuchen zu können. Punktuelle Kurzaufenthalte, auf die sich auch die Vorinstanz berufe, würden die Voraussetzung der Nähe und Unmittelbarkeit nicht erfüllen. Die fünfjährige Einreisesperre stelle eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV dar. Ausserdem werde vorliegend auch Art. 3 der Kinderrechtskonvention verletzt. Sicher liege eine fünfjährige Einreisesperre nicht im Interesse des Sohnes des Beschwerdeführers.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen Interessen (familiäre Situation in der Schweiz) darauf hin, dass ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Darüber sei bereits im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden worden (letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017). Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe häufigeren persönlichen Kontakten mit seinem Sohn bereits entgegen. Mit dem Einreiseverbot würden lediglich allfällige künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt unterstellt (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die damit verbundenen Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer mit seinem über Jahre gezeigten straffälligen Verhalten selber zuzuschreiben.

E. 4.4 Replikweise wird weitgehend an die bereits in der Beschwerde geäusserten Vorbringen angeknüpft. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden von der Vorinstanz in ihrer Begründung aufgeführten strafrechtlichen Verfahren seien im Zeitpunkt ihres Entscheids noch nicht endgültig entschieden gewesen. Dennoch seien sie dem Entscheid zugrunde gelegt worden. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung habe der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung angemeldet. Der ausführlich begründete Entscheid liege noch nicht vor. Das Urteil sei damit nicht rechtskräftig und könne nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Das fünfjährige Einreiseverbot berücksichtige in keiner Art und Weise, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Drohung freigesprochen und das Verfahren wegen des Rückzugs des Strafantrags durch S. eingestellt worden sei. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände erweise es sich als gerechtfertigt, das Einreiseverbot aufzuheben oder eventuell auf ein Jahr zu reduzieren. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerde nur die Milderung des Einreiseverbots zum Ziel habe und nicht bezwecke, den Entscheid betreffend das Aufenthaltsrecht zu widerlegen. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass das Einreiseverbot ebenso schwerwiegend in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreife wie das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren.Nach Ablauf des Einreiseverbots würde der Sohn des Beschwerdeführers ihn kaum mehr erkennen. Zudem sei nicht zu bezweifeln, dass der Sohn den Vater nach langjähriger Trennung - vor allem unter Einfluss der Mutter - nicht mehr wolle. Mit einem fünfjährigen Einreiseverbot werde dem Beschwerdeführer sein Recht auf Familienleben absolut und definitiv versagt.Beharre die Vorinstanz auf dem Einreiseverbot, verletze sie Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Das fünfjährige Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismässig und willkürlich.

E. 5.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher immer wieder straffällig und musste auch im Erwachsenenalter mehrfach strafrechtlich belangt werden. Er wurde deshalb vom Amt für Migration mehrmals verwarnt und angehalten, seine Verhaltensweise zu ändern. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sah es aufgrund der Umstände als gerechtfertigt an, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers noch einmal zu verlängern, verwarnte ihn jedoch ein letztes Mal ausdrücklich und unterstrich dabei, für die Zukunft werde ein absolut klagloses Verhalten erwartet (vgl. Urteil vom 23. April 2012 E. 5d). Auch von dieser gerichtlichen Verwarnung liess sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken und wurde nur wenige Monate nach dem Entscheid, am 24. November 2012, erneut straffällig (vgl. die entsprechenden Tatbestände gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. Juni 2013: Einfache Körperverletzung, Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung, Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana und Kokain).

E. 5.2 Durch sein während Jahren gezeigtes straffälliges und unbelehrbares Verhalten hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind damit - entgegen anderslautender Einschätzung - Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorwerfbar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG den Erlass eines Einreiseverbots rechtfertigt. Der Beschwerdeführer liess mehrere ihm eingeräumte Chancen ungenutzt, weshalb sich seine Einwände (jahrelanger Leidens- und Kreuzweg, sehr schwierige Jugend, teilweise bei der Grossmutter aufgewachsen, sehr schlechtes Selbstwertgefühl, Diskriminierung als Ausländer, Voreingenommenheit und Befangenheit seitens der Behörden, ungenügende Unterstützung durch die früheren Rechtsvertreter) als unbehelfliche Schutzbehauptungen erweisen. Auch aus dem Hinweis, wonach er sich gefangen und freiwillig einer Drogenentziehungskur unterzogen habe, vermag er nichts zu seinem Vorteil abzuleiten (vgl. dazu bereits Urteil des BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 E. 3.3.2). Die in der Beschwerde dargelegte Überzeugung, der Beschwerdeführer stelle für die Schweiz im heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Mit dem Hinweis darauf, die vorgeworfenen Delikte würden denn auch Jahre zurückliegen, vermag er jedenfalls die Vermutung der noch immer von ihm ausgehenden Gefährdung nicht umzustossen. Auch aus dem Einwand, wonach die fünfjährige Einreisesperre in keiner Art und Weise berücksichtige, dass das Bezirksgericht Willisau ihn vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen und das Verfahren wegen des Rückzugs des Strafantrags durch S. eingestellt habe, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es ist davon auszugehen, dass sich das Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 27. März 2017 (BVGer-act. 1, Beilage 7) und die angefochtene Verfügung gleichen Datums überschnitten haben. Eine Mitberücksichtigung des erwähnten Freispruchs und der Verfahrenseinstellung dürften allerdings zu keinem anderen Ergebnis geführt haben, zumal bereits die in der angefochtenen Verfügung genannten strafrechtlichen Verurteilungen und ausländerrechtlichen Verwarnungen das verhängte Einreiseverbot rechtfertigen. Im Weiteren gilt es anzumerken, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft und die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 6.4 m.H.), wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem zusätzlichen Einwand, wonach die von der Vor-instanz aufgeführten Strafverfahren im Zeitpunkt ihres Entscheids noch nicht endgültig entschieden gewesen seien und hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung kein rechtskräftiges Urteil vorliege, nichts für sich abzuleiten.

E. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Sein Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Vor diesem Hintergrund läuft das vom Beschwerdeführer vertretene Argument, er werde gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen diskriminiert, ins Leere (vgl. diesbezüglich bereits Urteil des BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 E. 6.3). Des Weiteren liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Eine Reduktion der Verbotsdauer erscheint nicht als angezeigt.

E. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens.

E. 6.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzulande lebenden Familienangehörigen (insbesondere zum leiblichen [...]-jährigen Sohn) grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde.

E. 6.3.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen (Sohn, Eltern/Schwester [vgl. BVGer-act. 1, S. 4 Ziff. 6.3.2]) nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und diese für eine angemessene Dauer - die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt - angeordnet wird. Gegenseitigen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich im Heimatland des Beschwerdeführers stehen keine Hindernisse entgegen. Darüber hinaus ist es den Betroffenen zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten ist auch für das minderjährige Kind ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet.

E. 6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Erschwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Das verhängte Einreiseverbot verletzt demnach - entgegen anderslautender Einschätzung - weder das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK noch das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

E. 7 Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2468/2017 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Nach einem ersten Aufenthalt im Jahr 1995 reiste er am 25. Februar 1998 im Rahmen des Familiennachzugs definitiv in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Weil er regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt geriet (Entreissdiebstähle, grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.), verwarnte ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Amt für Migration) am 17. Mai 2002 und am 12. Februar 2004. Es hielt ihn jeweils an, sein Verhalten zu ändern, und forderte seine Eltern auf, ihren erzieherischen Pflichten nachzukommen. Da keine Besserung eintrat, verwarnte das Amt für Migration den Beschwerdeführer am 26. Mai 2008 ein weiteres Mal und drohte ihm und seinen Eltern weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen an, sollte er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 lehnte das Amt für Migration es ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Juni 2011 abgewiesen. Mit Urteil vom 23. April 2012 hiess das damalige Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) des Kantons Luzern die dagegen eingereichte Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2011 auf. Zur Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen beziehungsweise diese gefährdet und damit einen Widerrufsgrund gesetzt, doch rechtfertige es sich, ihm im Sinne der Einräumung einer letzten Chance die Aufenthaltsbewilligung noch einmal zu verlängern. Das Gericht verwarnte den Beschwerdeführer ein letztes Mal und unterstrich, dass von ihm nunmehr ein absolut klagloses Verhalten erwartet werde (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). C. Am 1. Juni 2012 verlängerte das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (SEM-act. 3). D. Am (...) wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Mit der Kindsmutter ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet. E. Am 17. Mai 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erneut verlängert (SEM-act. 6). F. Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und Kokain (begangen am 24. November 2012) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 2'100.- (SEM-act. 10, S. 159). G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 lehnte das Amt für Migration es wegen der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ab, seine Anwesenheitsbewilligung zu erneuern, und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des JSD des Kantons Luzern vom 20. November 2015 [SEM-act. 10, S. 137ff.]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 [Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2]). H. Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2016 eingereichte Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 abgewiesen (BVGer-act. 1, Beilage 5). I. Mit Schreiben vom 6. März 2017 forderte das Amt für Migration den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens 9. April 2017 zu verlassen. Zusätzlich gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. Hierzu liess der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 im Wesentlichen geltend machen, er verhalte sich seit längerer Zeit klaglos. Nachdem er Menschen gefunden habe, die sich ihm gegenüber menschenwürdig aufführten und ihn nicht nur als serbischen Ausländer behandelten, fühle er sich aufgehoben und könne sich halten. Eine Einreisesperre würde Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK verletzen. Sie würde den Beschwerdeführer diskriminieren. Er stelle keine Gefahr mehr dar. Gegenüber einem EU-/EFTA-Bürger würde man diesfalls keine Einreisesperre verfügen können. Auch müsse dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden, regelmässig in die Schweiz einreisen und seinen Sohn besuchen zu können. Kinder benötigten die körperliche Nähe des Vaters. Im Übrigen sei es auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer besonders gravierend verfehlt hätte. Es würden einfach kleinere Delikte vorliegen. Keinesfalls könne die Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die Ordnung zu halten. Seine bisherige Lebensgeschichte stelle sich als jahrelanger Leidens- und Kreuzweg dar. In seiner Kindheit und Jugend habe ihm niemand Geborgenheit und Anerkennung geschenkt. Es verstehe sich daher von selbst, dass er sich vorerst nicht habe finden und einordnen können (SEM-act. 10, S. 148, 153ff.). J. Mit Verfügung vom 27. März 2017 - eröffnet am 5. April 2017 - verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab 10. April 2017 bis 9. April 2022. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 6). K. Am 6. April 2017 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (BVGer-act. 1, S. 5). L. Mit Eingabe vom 28. April 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 27. März 2017 aufzuheben und ersatzlos zu streichen - eventuell die Einreisesperre auf ein Jahr zu reduzieren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. (BVGer-act. 1). Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. N. N.a Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). N.b In seiner Replik vom 7. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (BVGer-act. 8). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 bildet Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). 3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden (insgesamt 23 rechtskräftige Verurteilungen) und viermal ausländerrechtlich verwarnt worden. Zuletzt sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. Juni 2013 wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Vermögensdelikts, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt worden. Zwei weitere strafrechtliche Verfahren seien noch hängig. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Dezember 2014 habe es das Migrationsamt des Kantons Luzern abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers weiter zu verlängern und habe ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer habe damit teilweise erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise diese gefährdet (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE). Es bestehe demnach sowohl ein general- wie auch spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Der Erlass einer fünfjährigen Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher angezeigt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde dadurch Rechnung getragen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen würde (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem setze der Kontakt zur Familie eine Einreise in die Schweiz nicht zwingend voraus. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen könne auch auf andere Weise gepflegt werden (z. B. Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie oder durch Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Die zusätzlichen Erschwernisse, die sich daraus allenfalls ergäben, habe sich der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten selber zuzurechnen. Die auf fünf Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Auffassung der Vorinstanz, wonach noch zwei weitere strafrechtliche Verfahren hängig seien, verletze Art. 9 BV und stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Es sei nur noch ein Strafverfahren hängig. Überdies habe S. seinen Strafantrag zurückgezogen und der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der Drohung nach Art. 180 StGB freigesprochen worden. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die fünfjährige Einreisesperre als unangemessen. Sie fusse auf einem unvollständigen Sachverhalt. Auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer teilweise erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise diese gefährdet habe, verletze Art. 9 BV. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt missbräuchlich und übertreibe masslos. Der Beschwerdeführer habe weder gegen die öffentliche Sicherheit noch gegen die Ordnung in der Schweiz verstossen. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass er eine sehr schwierige Jugend gehabt habe, als Kind teilweise bei der Grossmutter habe aufwachsen müssen und ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl gehabt habe. Da-rüber hinaus habe man ihn als Ausländer diskriminiert, die Behörden hätten ihm gegenüber eine Voreingenommenheit und Befangenheit entwickelt und auch seine früheren Rechtsvertreter hätten ihn nicht genügend unterstützt. Er habe sich gefangen und freiwillig einer Drogenentziehungskur unterzogen. Im Weiteren werde der Beschwerdeführer durch die Auffassung der Vor-instanz, wonach sowohl ein general- wie auch ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung bestehe, gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen diskriminiert. Eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK sei evident. Der Beschwerdeführer stelle für die Schweiz im heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. Die vorgeworfenen Delikte würden denn auch Jahre zurückliegen. Die verhängte fünfjährige Einreisesperre erweise sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2022 nicht als Tourist in die Schweiz einreisen dürfe, zeuge von übertriebener Härte, unausgewogener Verhältnismässigkeit und fehlendem Respekt unserer ausländischen Bevölkerung gegenüber.Im Übrigen habe der Beschwerdeführer einen leiblichen Sohn hier in der Schweiz. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erachte das Verhältnis zu ihm als positiv. Der Beschwerdeführer habe auch die Besuchsmöglichkeiten wahrgenommen. Die anfänglichen Schwierigkeiten seien auf das unmögliche Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen gewesen. Es müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werden, regelmässig als Tourist in die Schweiz einzureisen, um seinen Sohn besuchen zu können. Punktuelle Kurzaufenthalte, auf die sich auch die Vorinstanz berufe, würden die Voraussetzung der Nähe und Unmittelbarkeit nicht erfüllen. Die fünfjährige Einreisesperre stelle eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV dar. Ausserdem werde vorliegend auch Art. 3 der Kinderrechtskonvention verletzt. Sicher liege eine fünfjährige Einreisesperre nicht im Interesse des Sohnes des Beschwerdeführers. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen Interessen (familiäre Situation in der Schweiz) darauf hin, dass ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Darüber sei bereits im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden worden (letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017). Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe häufigeren persönlichen Kontakten mit seinem Sohn bereits entgegen. Mit dem Einreiseverbot würden lediglich allfällige künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt unterstellt (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die damit verbundenen Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer mit seinem über Jahre gezeigten straffälligen Verhalten selber zuzuschreiben. 4.4 Replikweise wird weitgehend an die bereits in der Beschwerde geäusserten Vorbringen angeknüpft. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden von der Vorinstanz in ihrer Begründung aufgeführten strafrechtlichen Verfahren seien im Zeitpunkt ihres Entscheids noch nicht endgültig entschieden gewesen. Dennoch seien sie dem Entscheid zugrunde gelegt worden. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung habe der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung angemeldet. Der ausführlich begründete Entscheid liege noch nicht vor. Das Urteil sei damit nicht rechtskräftig und könne nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Das fünfjährige Einreiseverbot berücksichtige in keiner Art und Weise, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Drohung freigesprochen und das Verfahren wegen des Rückzugs des Strafantrags durch S. eingestellt worden sei. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände erweise es sich als gerechtfertigt, das Einreiseverbot aufzuheben oder eventuell auf ein Jahr zu reduzieren. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerde nur die Milderung des Einreiseverbots zum Ziel habe und nicht bezwecke, den Entscheid betreffend das Aufenthaltsrecht zu widerlegen. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass das Einreiseverbot ebenso schwerwiegend in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreife wie das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren.Nach Ablauf des Einreiseverbots würde der Sohn des Beschwerdeführers ihn kaum mehr erkennen. Zudem sei nicht zu bezweifeln, dass der Sohn den Vater nach langjähriger Trennung - vor allem unter Einfluss der Mutter - nicht mehr wolle. Mit einem fünfjährigen Einreiseverbot werde dem Beschwerdeführer sein Recht auf Familienleben absolut und definitiv versagt.Beharre die Vorinstanz auf dem Einreiseverbot, verletze sie Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Das fünfjährige Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismässig und willkürlich. 5. 5.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher immer wieder straffällig und musste auch im Erwachsenenalter mehrfach strafrechtlich belangt werden. Er wurde deshalb vom Amt für Migration mehrmals verwarnt und angehalten, seine Verhaltensweise zu ändern. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sah es aufgrund der Umstände als gerechtfertigt an, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers noch einmal zu verlängern, verwarnte ihn jedoch ein letztes Mal ausdrücklich und unterstrich dabei, für die Zukunft werde ein absolut klagloses Verhalten erwartet (vgl. Urteil vom 23. April 2012 E. 5d). Auch von dieser gerichtlichen Verwarnung liess sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken und wurde nur wenige Monate nach dem Entscheid, am 24. November 2012, erneut straffällig (vgl. die entsprechenden Tatbestände gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. Juni 2013: Einfache Körperverletzung, Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung, Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana und Kokain). 5.2 Durch sein während Jahren gezeigtes straffälliges und unbelehrbares Verhalten hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind damit - entgegen anderslautender Einschätzung - Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorwerfbar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG den Erlass eines Einreiseverbots rechtfertigt. Der Beschwerdeführer liess mehrere ihm eingeräumte Chancen ungenutzt, weshalb sich seine Einwände (jahrelanger Leidens- und Kreuzweg, sehr schwierige Jugend, teilweise bei der Grossmutter aufgewachsen, sehr schlechtes Selbstwertgefühl, Diskriminierung als Ausländer, Voreingenommenheit und Befangenheit seitens der Behörden, ungenügende Unterstützung durch die früheren Rechtsvertreter) als unbehelfliche Schutzbehauptungen erweisen. Auch aus dem Hinweis, wonach er sich gefangen und freiwillig einer Drogenentziehungskur unterzogen habe, vermag er nichts zu seinem Vorteil abzuleiten (vgl. dazu bereits Urteil des BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 E. 3.3.2). Die in der Beschwerde dargelegte Überzeugung, der Beschwerdeführer stelle für die Schweiz im heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Mit dem Hinweis darauf, die vorgeworfenen Delikte würden denn auch Jahre zurückliegen, vermag er jedenfalls die Vermutung der noch immer von ihm ausgehenden Gefährdung nicht umzustossen. Auch aus dem Einwand, wonach die fünfjährige Einreisesperre in keiner Art und Weise berücksichtige, dass das Bezirksgericht Willisau ihn vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen und das Verfahren wegen des Rückzugs des Strafantrags durch S. eingestellt habe, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es ist davon auszugehen, dass sich das Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 27. März 2017 (BVGer-act. 1, Beilage 7) und die angefochtene Verfügung gleichen Datums überschnitten haben. Eine Mitberücksichtigung des erwähnten Freispruchs und der Verfahrenseinstellung dürften allerdings zu keinem anderen Ergebnis geführt haben, zumal bereits die in der angefochtenen Verfügung genannten strafrechtlichen Verurteilungen und ausländerrechtlichen Verwarnungen das verhängte Einreiseverbot rechtfertigen. Im Weiteren gilt es anzumerken, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft und die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 6.4 m.H.), wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem zusätzlichen Einwand, wonach die von der Vor-instanz aufgeführten Strafverfahren im Zeitpunkt ihres Entscheids noch nicht endgültig entschieden gewesen seien und hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung kein rechtskräftiges Urteil vorliege, nichts für sich abzuleiten. 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Sein Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Vor diesem Hintergrund läuft das vom Beschwerdeführer vertretene Argument, er werde gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen diskriminiert, ins Leere (vgl. diesbezüglich bereits Urteil des BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 E. 6.3). Des Weiteren liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Eine Reduktion der Verbotsdauer erscheint nicht als angezeigt. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. 6.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzulande lebenden Familienangehörigen (insbesondere zum leiblichen [...]-jährigen Sohn) grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. 6.3.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen (Sohn, Eltern/Schwester [vgl. BVGer-act. 1, S. 4 Ziff. 6.3.2]) nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und diese für eine angemessene Dauer - die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt - angeordnet wird. Gegenseitigen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich im Heimatland des Beschwerdeführers stehen keine Hindernisse entgegen. Darüber hinaus ist es den Betroffenen zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten ist auch für das minderjährige Kind ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. 6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Erschwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Das verhängte Einreiseverbot verletzt demnach - entgegen anderslautender Einschätzung - weder das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK noch das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

7. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: