Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 24. No- vember 2014 ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Mit Urteil D-4288/2016 vom 9. August 2016 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht ein. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juni 2022 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ ein neues Asylgesuch ein, in welchem er um Asyl beziehungsweise um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte. B.b Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer in den letzten fünf Jahren kein Asylverfahren durchlaufen habe. Demnach falle sein Gesuch nicht unter Art. 111c AsylG (SR 142.31). B.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 25. Oktober 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.d Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines erneuten Asyl- gesuchs Folgendes geltend: Sein Bruder C._______, der in D._______ lebe, habe ihn im April 2022 darüber informiert, dass sein Bruder E._______ in Syrien inhaftiert worden sei. Dieser sei Ende Februar (…) von der YPG (Volksverteidigungseinhei- ten, kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Anmerkung BVGer) festgenommen worden. Es werde ihm Landesverrat vorgeworfen, da er (der Bruder) Men- schen aus der Provinz F._______ geholfen habe, in den Nordirak zu flie- hen. Ein Video, welches ein Verhör seines Bruders in Gefangenschaft der YPG zeige, sei live im Fernsehsender Rohani ausgestrahlt worden. Daraus gehe hervor, dass sein Bruder E._______ als Schlepper und Artefakten- Schmuggler arbeite und mit der türkischen MIT (Nationaler Aufklärungs- dienst, türkisch Millî İstihbarat Teşkilâtı, Anmerkung BVGer) kooperiere. Dabei handle es sich jedoch um falsche Anschuldigungen, zu deren Ge- ständnis sein Bruder unter Folter gezwungen worden sei. E._______ sei
D-5849/2023 Seite 3 zwischen August 2008 und Juli 2010 mehrmals aufgrund seines politischen Profils von den syrischen Behörden festgenommen worden. Die PYD (Par- tei der Demokratischen Union, kurdisch Partiya YekÎtiva Demokrat, Anmer- kung BVGer) würden E._______ als potentiellen Feind betrachten, da er ein altes und aktives Mitglied der KDP (Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch Partiya Demokrata Kurdistanê, Anmerkung BVGer) gewesen sei. Ein weiterer Bruder, der Syrien im Jahr 2003 verlassen habe und nun in G._______ lebe, sei früher auch für die KDP aktiv gewesen. Gemäss An- gaben des Anwalts seines Bruders E._______ sei dieser an die syrischen Behörden in Damaskus übergeben worden. Der Anwalt habe ihn (den Be- schwerdeführer) zudem darüber informiert, dass die Behörden ihn und all seine Brüder suchen würden und er (der Beschwerdeführer) namentlich auf einer Liste zur Suche ausgeschrieben sei. Sowohl die syrischen Sicher- heitsbehörden wie auch die YPG würden intensiv nach allen männlichen Familienmitgliedern suchen. Zwei weitere Brüder hätten deshalb Syrien verlassen. Auf Nachfrage habe sein Anwalt ihm (dem Beschwerdeführer) ein Beweis- mittel geschickt, wonach er aufgrund «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden sei. Er sei im Jahr 2004 wegen seiner Teilnahme an einer Demonst- ration in Zusammenhang mit dem Stadionvorfall in H._______ verhaftet worden. Er sei damals in Haft gewesen und anschliessend wöchentlich von den syrischen Behörden aufgesucht worden. Im Jahr 2006 sei er in den I._______ gereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen USB-Stick mit dem Interview des Rohani TV-Senders, eine ID-Karte seines Bruders E._______, das Familienbüchlein, ein Schreiben der syri- schen Behörden (Abteilung […]) vom 6. Juni 2022 und die Anwaltskarte des Anwalts seines Bruders E._______, je in Kopie, sowie einen medizini- schen Bericht betreffend den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit, ein (vgl. SEM-Akten […]-18/-). C. C.a Die damalige Rechtsvertretung beendete am 27. Oktober 2022 ihr Rechtsvertretungsmandat mit sofortiger Wirkung. C.b Mit Eingabe vom 7. November 2022 teilte die vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung dem SEM unter Vorlage einer Vollmacht mit, dass sie mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut
D-5849/2023 Seite 4 worden sei. Gleichzeitig ersuchte sie um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionsverhandlungen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2023 – eröffnet am 25. September 2023
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die am 10. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 25. Oktober 2023) ge- gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung drei als Urteile gegen den Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder bezeichnete fremdsprachige Dokumente sowie engli- sche Übersetzungen des als Urteil gegen den Beschwerdeführer bezeich- neten Dokuments (je in Kopie) bei. F. Mit separater Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 25. Ok- tober 2023) liess der Beschwerdeführer als Originale bezeichnete angeb- lich amtliche Dokumente samt Übersetzungen einreichen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzt dem
D-5849/2023 Seite 5 Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 16. November 2023 an, dies verbunden mit dem Hin- weis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvor- schuss innert Frist nicht bezahlt werde. Weiter wurde auf den Eventualan- trag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. I. Am 15. November 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbe- zahlt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – mit Ausnahme des auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung lautende Eventualantrags (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 1. November 2023 Dispositiv-Ziffer 4; Sachverhalt Bst. H) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-5849/2023 Seite 6
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Suche der syrischen Behörden und der YPG nach ihm im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Sein erstes Asylgesuch sei abgelehnt worden und es sei festgestellt wor- den, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder Vorfluchtgründe aufgrund der politi- schen Tätigkeiten seiner Brüder noch aufgrund der Ereignisse in H._______ im Jahr 2004 geltend gemacht. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass er von den syrischen Behörden als Gegner eingestuft wor- den sei und aufgrund dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Diese verspäteten Vorbringen bezüglich einer Situation, von der er bereits bei seinem ersten Asylgesuch Kenntnis gehabt habe, würden Zwei- fel an deren Glaubwürdigkeit erwecken. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Brüder in Syrien gesucht werde, beruhe lediglich auf seiner unbelegten Aussage, die sich ihrerseits wiederum nur auf die unbelegten mündlichen Aussagen seines Bruders C._______ und des Anwalts seines Bruders E._______ stütze. Anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2022 habe er sich mit einer kurzen und allgemein gehaltenen Schilderung seiner Vorbrin- gen begnügt: So hätten jegliche genauere Informationen über die politi- schen Tätigkeiten seiner beiden Brüder gefehlt. Gefragt nach den politi- schen Aktivitäten seiner Familie, habe er gesagt, sein Bruder E._______ und der andere Bruder, welcher in G._______ lebe, seien politisch aktiv gewesen. Er selber sei politisch nicht aktiv gewesen, er habe jedoch mit seinen Brüdern sympathisiert. Auf wiederholte Nachfrage habe er keine genaueren Angaben zu den politischen Tätigkeiten seiner Brüder geben können. Er wisse keine Details darüber, er wisse nur, dass sein Bruder E._______ Mitglied der Partei gewesen sei und deswegen zwei Mal in Haft gewesen sei. Auch bezüglich seines Bruders, der in G._______ lebe, habe der Beschwerdeführer gesagt, er wisse nicht, wie sich sein Bruder politisch
D-5849/2023 Seite 7 betätigt habe. Er sei jedoch aufgrund seiner Parteitätigkeit gesucht worden und in den I._______ geflohen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer ergänzt, er wisse nicht, wie er sich politisch betätigt habe. Er habe Leuten geholfen, die von der Regierung und der YPG auf der Flucht gewesen seien und habe diese Leute zum Stützpunkt der Partei oder ins Ausland gebracht. Mehr wisse er leider nicht. Da er gemäss seinen Aussagen mit den politischen Aktivitäten seiner beiden Brüder sympathisiere, wären wei- tere Angaben zu deren politischen Tätigkeiten zu erwarten gewesen. Auch bei der Erklärung, dass sein Bruder E._______ aufgrund seiner KDP Zugehörigkeit verhaftet worden sei, handle es sich um seine Vermutung. Gemäss dem eingereichten Video sei die inhaftierte Person wegen Schmuggel und Handel mit Artefakten in Gewahrsam genommen worden. Es gebe auch keine Belege dafür, dass sein Bruder von der YPG an die syrischen Behörden übergeben worden sei, ausser die Aussage des An- walts seines Bruders. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage nichts Weiteres dazu sagen können, ausser dass bekannt sei, dass die YPG und die Regierung dasselbe sei und die Regierung der YPG Waffen gebe. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der KDP-Mitgliedschaft seiner Brü- der im Jahr 2018 wegen «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden sei, beruhe auf den Aussagen des Anwalts seines Bruders E._______. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich zu erklären, weshalb die syrischen Behörden ihn im Jahr 2018, vier Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien für eine Demonstrationsteilnahme anlässlich des kurdischen Aufstands im Jahr 2004 hätten verurteilen sollen. Auf Nachfrage habe er gesagt, er hätte zu seinem Anwalt gesagt, er sei seit acht Jahren ausgereist, was das solle. Und sein Anwalt hätte ihm geantwortet, dass die YPG und das Regime seine Familie hasse und zwar wegen der Mitgliedschaft seiner Brüder bei dieser Partei. Auf die wiederholte Frage, weshalb er erst jetzt zu diesem Urteil gekommen sei, sei er ausgewichen und habe wieder auf die Aussa- gen des Anwalts von E._______ verwiesen und gesagt, der Anwalt hätte gesagt, er dürfe nicht nach Syrien zurückkehren. Es sei ihm nur möglich gewesen, eine Kopie des Urteils einzureichen. So ein Urteil bekäme man nicht nach Hause. Man wisse in Syrien nicht, dass man eine Verurteilung habe, bis man am Flughafen oder an der Grenze erwische werde. Sein Anwalt sei über Bekannte an das Urteil gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann auch keine detaillierten Informationen zum Verfahren selbst geben können und habe auf mehrere Nachfragen ausweichend und wiederholend geantwortet, er wisse nicht, was ihm
D-5849/2023 Seite 8 vorgeworfen werde. Die Regierung und die YPG würden den Ruf seiner Familie verleumden. Er sei wegen der Vorfälle im Jahr 2004 verurteilt wor- den. Auf dem Beweismittel stehe, dass er wegen Aufhetzung gegen die Regierung verurteilt worden sei. Denn seine Brüder seien Mitglieder bei dieser Partei. Die YPG habe dies nicht akzeptieren können und habe seine Familie aus dem Land haben wollen. Die KDP-Partei werde durch die YPG nicht toleriert und alle Mitglieder der KDP seien wegen der YPG aus dem Land geflohen oder inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe weiter auch nicht erklären können, weshalb seine Mutter und seine Schwester immer noch unbehelligt in Syrien leben würden, wenn die YPG doch ge- mäss seinen Angaben die ganze Familie aus dem Land haben wolle. Er habe die Frage dann auch knapp beantwortet, dass seine Mutter eben alt und krank sei und seine Schwester eine Frau sei. Er habe sich erkundigt, was sie den noch mehr mit ihnen machen sollten. Damit fehle es seinen Ausführungen an konkreten und substantiierten Hin- weisen darauf, dass er in Syrien aufgrund der KDP-Mitgliedschaft seiner Brüder von der YPG und den syrischen Behörden gesucht worden sei. An dieser Feststellung würden auch das eingereichte Video und die Kopie des Schreibens der syrischen Behörden vom (…) nichts ändern. Das Video belege lediglich, dass eine Person namens J._______ von der YPG befragt werde und ein Geständnis ablege. Mit diesem Video sei jedoch weder nachgewiesen, dass es sich bei dieser Person um seinen Bruder handle, noch dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund dieses Videos in Sy- rien verfolgt werde. Beim eingereichten Dokument der Abteilung (…) in F._______, wonach er wegen «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden sei, handle es sich lediglich um eine Kopie, die keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entspre- chend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reise- pässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote) einzustufen. Selbst ei- nem formell echten amtlichen Dokument sei nur eine relevante Beweiskraft zuzumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sach- verhaltsvortrag eingereicht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Juni 2014 auf- grund des Krieges aus Syrien geflohen. Laut dem eingereichten Urteil werde ihm die Beteiligung an Demonstrationen gegen den Staat und die Zugehörigkeit zu Gruppen, die zum Sturz des Regierungssystems im Staat
D-5849/2023 Seite 9 aufrufen würden, vorgeworfen. Es sei nicht unüblich, dass in Syrien Haft- urteile auch ohne Anwesenheit der Betroffenen erlassen würden. Er könne keine genauen Aussagen bezüglich des Prozesses vom (…) machen, da er nicht anwesend gewesen sei. Er habe erst durch Zufall davon erfahren. Beweise hätten der Vorinstanz nicht geliefert werden können, da keine in seinem Besitz gewesen seien. Mittlerweile habe er das Urteil gegen Beste- chung besorgen können. Ein übliches Mittel in Syrien, um die Behörden dazu zu bringen, ihre Arbeit zu machen. Dieses Dokument sei übersetzt worden und beweise eindeutig, dass gegen ihn ein Hafturteil vorliege. Er habe seine Inhaftierung von 2004 beim ersten Asylgesuch nicht vorge- bracht, weil es nicht asylrelevant gewesen sei. Er sei damals nach 11 Mo- naten wieder entlassen worden und habe danach diesbezüglich keine Probleme mehr gehabt. Er habe von 2007 bis 2014 im I._______ gelebt. Er sei nicht aus diesem Grund in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht, sondern weil er vom Krieg geflohen sei und sowohl Syrien als auch der I._______ zu unsicher für ihn und seine Familie gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der politischen Aktivitäten sei- ner Brüder nur in den Punkten geäussert, in denen er sich gewiss gewesen sei: Er habe erklärt, dass sein jetzt inhaftierter Bruder E._______ Mitglied bei der KDP gewesen sei und dass er, in seiner Tätigkeit bei der Partei, Abtrünnigen der syrischen Armee und ehemaligen Mitgliedern der YPG zur Flucht verholfen habe. Dies seien die Informationen, welche er habe vor- bringen können, weitere hätte er erfinden müssen. Dass diese Aktivitäten für die Regierung und der YPG ausreichen würden, um seinen Bruder E._______ als Feind anzusehen und ihn als solches zu behandeln, sei selbsterklärend. Wer Abtrünnigen zur Flucht verhelfe, mache sich strafbar und dies stelle ein Akt des Widerstandes gegen die syrische Regierung dar. Und dass die YPG diese Aktivität nicht gutheisse, sei auch allgemein be- kannt. Bezüglich der Aktivitäten des anderen Bruders, der in G._______ lebe, habe er keine genaueren Angaben machen können, da diese fast 20 Jahre zurücklägen und er keine Aussagen habe machen können, von denen er sich nicht mehr sicher gewesen sei. Seit 2003 sei sehr viel pas- siert. Für die Regierung seien seine Mutter und Schwester unbedeutend und würden ihr Interesse nicht erwecken, vor allem, weil sie sich in keiner Weise offiziell politisch beteiligen würden. Die Vorinstanz habe sich auf seine Aussage bezogen, welche der Anwalt zitiert und kommentiert habe. Die Regierung hasse seine Familie wegen der politischen Aktivitäten seiner
D-5849/2023 Seite 10 Brüder und wolle sie ausser Land haben. Diese Aussage habe offensicht- lich ein Missverständnis erweckt, da er damit gemeint habe, die Regierung wolle die männlichen Familienmitglieder «loswerden», die eine Gefahr für die Regierung darstellen würden. Dies treffe nicht auf seine Mutter und seine Schwester zu, in diesen sehe die Regierung offensichtlich keine Ge- fahr, ansonsten hätte sie schon längst reagiert. Die Vorinstanz habe vorliegend der herabgesetzten Beweiswürdigung ge- mäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Sämtliche Zweifel der Vorinstanz an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätten wi- derlegt und erklärt werden können. Vorliegend würden somit die glaubhaf- ten Aussagen der Beschwerdeführenden (recte: des Beschwerdeführers) allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit seines Vorbrin- gens sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu be- jahen. Er müsse befürchten, dass er bei seiner Rückkehr sofort festgenommen, bestraft oder gefoltert und eventuell auch getötet werde. Sobald er in die Fänge des Regimes geriete, werde er unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt werden. Er werde von der Regierung als Anhänger der Opposition angesehen, als eine Person, die den Sturz der Regierung be- zwecke. Zahlreiche Beispiele seit 2011 hätten gezeigt, wie die syrische Re- gierung mit solchen Menschen umgehe.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
D-5849/2023 Seite 11 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hier- vor) verwiesen werden.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, wegen des an- geblichen politischen Engagements seiner Brüder persönlich ebenfalls zur Zielscheibe behördlicher Massnahmen zu werden, beruht nicht auf konkre- ten Anhaltspunkten, die eine solches Szenarium als naheliegend erschei- nen lassen würden, sondern auf blossen Mutmassungen. Weshalb er, ob- wohl er von 2006 bis 2014 mit seiner Familie im Libanon gelebt hat und nach seiner Rückkehr nach H._______ im Jahr 2014 Syrien wegen des Bürgerkriegs kurz darauf wieder verlassen hat, um schliesslich in der Schweiz am 24. November 2014 um Asyl nachzusuchen, heute in Syrien wegen seiner Brüder verfolgt werden sollte, erschliesst sich aufgrund sei- ner Angaben nicht. Wie das SEM im Ergebnis zutreffend feststellt, ver- mochte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu keine nach- vollziehbaren Angaben zu machen. Seine Erklärung, er wisse über das po- litische Engagement seiner Brüder nichts Genaues und könne deshalb diesbezüglich nur sagen, was ihm tatsächlich bekannt sei, überzeugt nicht. Von einer Person, die um Schutz vor künftiger Verfolgung in der Heimat nachsucht, darf erwartet werden, dass sie nachvollziehbar begründen kann, worin ihre Furcht konkret begründet liegt. Dies gelingt dem Be- schwerdeführer offensichtlich nicht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren dem SEM gegenüber erstmals geltend, er sei im Jahr 2004 wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in Zusammenhang mit dem Stadionvorfall in H._______ verhaftet worden. Er sei damals in Haft gewesen und anschlies- send wöchentlich von den syrischen Behörden aufgesucht worden. In der
D-5849/2023 Seite 12 Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dies im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, weil es für ihn nicht asylrele- vant gewesen sei. Er sei damals nach 11 Monaten wieder entlassen wor- den und habe danach keine Probleme mehr gehabt. Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2018 – mithin 14 Jahre nach seiner Teilnahme an besagter Demonstration
– gleichwohl noch wegen «Hetze gegen den Staat» in Abwesenheit verur- teilt worden sein soll und weshalb er einerseits davon ausgeht, dass diese Verurteilung auf die Ereignisse in H._______ im Jahr 2004 zurückgehe, gleichzeitig aber auch erklärte, er sei aufgrund der KDP-Mitgliedschaft sei- ner Brüder im Jahr 2018 wegen «Hetze gegen den Staat» verurteilt wor- den.
E. 6.4 Insgesamt hinterlassen die auf Mutmassungen basierenden persönli- chen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er wegen des angeblichen politischen Engagements seiner Brüder in Syrien am (…) wegen «De- monstrationen gegen den Staat und Zugehörigkeit zu Gruppen, die um Sturz der Regierung im Staat hetzen» verurteilt worden sei (vgl. die einge- reichte deutsche Übersetzung des am […] unter der Nummer 393480 H ausgestellte syrische Dokument) den Eindruck konstruierter Vorbringen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zu erklären versucht, weshalb der Beschwerdeführer nichts Genaueres sagen könne. Insgesamt ergibt sich jedoch kein kohärentes, in sich schlüssiges und damit glaubhaftes Bild, weshalb dem Beschwerdeführer heute in Syrien Verfolgung drohen soll.
E. 6.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 24. Ok- tober 2023 – mitsamt Übersetzungen – eingereichten und als Originale be- zeichnete amtlichen Dokumente nichts zu ändern. Das Bundesverwal- tungsgericht geht in seiner Rechtsprechung – dies in Einklang mit den dies- bezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichte Schreiben der syrischen Behörden (Abteilung […]) vom 6. Juni 2022 – davon aus, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuf- lich erhältlich gemacht werden kann und selbst einem formell echten amt- lichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvor- trag eingereicht wird (vgl. die Urteile des BVGer E-4040/2023 vom 29. Au- gust 2023 E. 7.2.1; D-2806/2023 vom 27. Juni 2023 E. 5.4.3 und E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3, je m.w.H.). Dies ist vorliegend – wie sich aufgrund der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü- gung und den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht der Fall.
D-5849/2023 Seite 13
E. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. die Zwi- schenverfügung vom 1. November 2023 Dispositiv-Ziffer 4 [Sachverhalt Bst. H und E. 1.2]).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. November 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5849/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5849/2023 law/blp Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Mazin Alasaad, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 24. November 2014 ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Mit Urteil D-4288/2016 vom 9. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht ein. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein neues Asylgesuch ein, in welchem er um Asyl beziehungsweise um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte. B.b Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren kein Asylverfahren durchlaufen habe. Demnach falle sein Gesuch nicht unter Art. 111c AsylG (SR 142.31). B.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 25. Oktober 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.d Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs Folgendes geltend: Sein Bruder C._______, der in D._______ lebe, habe ihn im April 2022 darüber informiert, dass sein Bruder E._______ in Syrien inhaftiert worden sei. Dieser sei Ende Februar (...) von der YPG (Volksverteidigungseinheiten, kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Anmerkung BVGer) festgenommen worden. Es werde ihm Landesverrat vorgeworfen, da er (der Bruder) Menschen aus der Provinz F._______ geholfen habe, in den Nordirak zu fliehen. Ein Video, welches ein Verhör seines Bruders in Gefangenschaft der YPG zeige, sei live im Fernsehsender Rohani ausgestrahlt worden. Daraus gehe hervor, dass sein Bruder E._______ als Schlepper und Artefakten-Schmuggler arbeite und mit der türkischen MIT (Nationaler Aufklärungsdienst, türkisch Millî stihbarat Te kilâti, Anmerkung BVGer) kooperiere. Dabei handle es sich jedoch um falsche Anschuldigungen, zu deren Geständnis sein Bruder unter Folter gezwungen worden sei. E._______ sei zwischen August 2008 und Juli 2010 mehrmals aufgrund seines politischen Profils von den syrischen Behörden festgenommen worden. Die PYD (Partei der Demokratischen Union, kurdisch Partiya YekÎtiva Demokrat, Anmerkung BVGer) würden E._______ als potentiellen Feind betrachten, da er ein altes und aktives Mitglied der KDP (Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch Partiya Demokrata Kurdistanê, Anmerkung BVGer) gewesen sei. Ein weiterer Bruder, der Syrien im Jahr 2003 verlassen habe und nun in G._______ lebe, sei früher auch für die KDP aktiv gewesen. Gemäss Angaben des Anwalts seines Bruders E._______ sei dieser an die syrischen Behörden in Damaskus übergeben worden. Der Anwalt habe ihn (den Beschwerdeführer) zudem darüber informiert, dass die Behörden ihn und all seine Brüder suchen würden und er (der Beschwerdeführer) namentlich auf einer Liste zur Suche ausgeschrieben sei. Sowohl die syrischen Sicherheitsbehörden wie auch die YPG würden intensiv nach allen männlichen Familienmitgliedern suchen. Zwei weitere Brüder hätten deshalb Syrien verlassen. Auf Nachfrage habe sein Anwalt ihm (dem Beschwerdeführer) ein Beweismittel geschickt, wonach er aufgrund «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden sei. Er sei im Jahr 2004 wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in Zusammenhang mit dem Stadionvorfall in H._______ verhaftet worden. Er sei damals in Haft gewesen und anschliessend wöchentlich von den syrischen Behörden aufgesucht worden. Im Jahr 2006 sei er in den I._______ gereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen USB-Stick mit dem Interview des Rohani TV-Senders, eine ID-Karte seines Bruders E._______, das Familienbüchlein, ein Schreiben der syrischen Behörden (Abteilung [...]) vom 6. Juni 2022 und die Anwaltskarte des Anwalts seines Bruders E._______, je in Kopie, sowie einen medizinischen Bericht betreffend den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit, ein (vgl. SEM-Akten [...]-18/-). C. C.a Die damalige Rechtsvertretung beendete am 27. Oktober 2022 ihr Rechtsvertretungsmandat mit sofortiger Wirkung. C.b Mit Eingabe vom 7. November 2022 teilte die vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung dem SEM unter Vorlage einer Vollmacht mit, dass sie mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden sei. Gleichzeitig ersuchte sie um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionsverhandlungen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2023 - eröffnet am 25. September 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die am 10. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 25. Oktober 2023) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung drei als Urteile gegen den Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder bezeichnete fremdsprachige Dokumente sowie englische Übersetzungen des als Urteil gegen den Beschwerdeführer bezeichneten Dokuments (je in Kopie) bei. F. Mit separater Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 25. Oktober 2023) liess der Beschwerdeführer als Originale bezeichnete angeblich amtliche Dokumente samt Übersetzungen einreichen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzt dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 16. November 2023 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Weiter wurde auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. I. Am 15. November 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 1 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde - mit Ausnahme des auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung lautende Eventualantrags (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 1. November 2023 Dispositiv-Ziffer 4; Sachverhalt Bst. H) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Suche der syrischen Behörden und der YPG nach ihm im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Sein erstes Asylgesuch sei abgelehnt worden und es sei festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder Vorfluchtgründe aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Brüder noch aufgrund der Ereignisse in H._______ im Jahr 2004 geltend gemacht. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass er von den syrischen Behörden als Gegner eingestuft worden sei und aufgrund dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Diese verspäteten Vorbringen bezüglich einer Situation, von der er bereits bei seinem ersten Asylgesuch Kenntnis gehabt habe, würden Zweifel an deren Glaubwürdigkeit erwecken. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Brüder in Syrien gesucht werde, beruhe lediglich auf seiner unbelegten Aussage, die sich ihrerseits wiederum nur auf die unbelegten mündlichen Aussagen seines Bruders C._______ und des Anwalts seines Bruders E._______ stütze. Anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2022 habe er sich mit einer kurzen und allgemein gehaltenen Schilderung seiner Vorbringen begnügt: So hätten jegliche genauere Informationen über die politischen Tätigkeiten seiner beiden Brüder gefehlt. Gefragt nach den politischen Aktivitäten seiner Familie, habe er gesagt, sein Bruder E._______ und der andere Bruder, welcher in G._______ lebe, seien politisch aktiv gewesen. Er selber sei politisch nicht aktiv gewesen, er habe jedoch mit seinen Brüdern sympathisiert. Auf wiederholte Nachfrage habe er keine genaueren Angaben zu den politischen Tätigkeiten seiner Brüder geben können. Er wisse keine Details darüber, er wisse nur, dass sein Bruder E._______ Mitglied der Partei gewesen sei und deswegen zwei Mal in Haft gewesen sei. Auch bezüglich seines Bruders, der in G._______ lebe, habe der Beschwerdeführer gesagt, er wisse nicht, wie sich sein Bruder politisch betätigt habe. Er sei jedoch aufgrund seiner Parteitätigkeit gesucht worden und in den I._______ geflohen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer ergänzt, er wisse nicht, wie er sich politisch betätigt habe. Er habe Leuten geholfen, die von der Regierung und der YPG auf der Flucht gewesen seien und habe diese Leute zum Stützpunkt der Partei oder ins Ausland gebracht. Mehr wisse er leider nicht. Da er gemäss seinen Aussagen mit den politischen Aktivitäten seiner beiden Brüder sympathisiere, wären weitere Angaben zu deren politischen Tätigkeiten zu erwarten gewesen. Auch bei der Erklärung, dass sein Bruder E._______ aufgrund seiner KDP Zugehörigkeit verhaftet worden sei, handle es sich um seine Vermutung. Gemäss dem eingereichten Video sei die inhaftierte Person wegen Schmuggel und Handel mit Artefakten in Gewahrsam genommen worden. Es gebe auch keine Belege dafür, dass sein Bruder von der YPG an die syrischen Behörden übergeben worden sei, ausser die Aussage des Anwalts seines Bruders. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage nichts Weiteres dazu sagen können, ausser dass bekannt sei, dass die YPG und die Regierung dasselbe sei und die Regierung der YPG Waffen gebe. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der KDP-Mitgliedschaft seiner Brüder im Jahr 2018 wegen «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden sei, beruhe auf den Aussagen des Anwalts seines Bruders E._______. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich zu erklären, weshalb die syrischen Behörden ihn im Jahr 2018, vier Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien für eine Demonstrationsteilnahme anlässlich des kurdischen Aufstands im Jahr 2004 hätten verurteilen sollen. Auf Nachfrage habe er gesagt, er hätte zu seinem Anwalt gesagt, er sei seit acht Jahren ausgereist, was das solle. Und sein Anwalt hätte ihm geantwortet, dass die YPG und das Regime seine Familie hasse und zwar wegen der Mitgliedschaft seiner Brüder bei dieser Partei. Auf die wiederholte Frage, weshalb er erst jetzt zu diesem Urteil gekommen sei, sei er ausgewichen und habe wieder auf die Aussagen des Anwalts von E._______ verwiesen und gesagt, der Anwalt hätte gesagt, er dürfe nicht nach Syrien zurückkehren. Es sei ihm nur möglich gewesen, eine Kopie des Urteils einzureichen. So ein Urteil bekäme man nicht nach Hause. Man wisse in Syrien nicht, dass man eine Verurteilung habe, bis man am Flughafen oder an der Grenze erwische werde. Sein Anwalt sei über Bekannte an das Urteil gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann auch keine detaillierten Informationen zum Verfahren selbst geben können und habe auf mehrere Nachfragen ausweichend und wiederholend geantwortet, er wisse nicht, was ihm vorgeworfen werde. Die Regierung und die YPG würden den Ruf seiner Familie verleumden. Er sei wegen der Vorfälle im Jahr 2004 verurteilt worden. Auf dem Beweismittel stehe, dass er wegen Aufhetzung gegen die Regierung verurteilt worden sei. Denn seine Brüder seien Mitglieder bei dieser Partei. Die YPG habe dies nicht akzeptieren können und habe seine Familie aus dem Land haben wollen. Die KDP-Partei werde durch die YPG nicht toleriert und alle Mitglieder der KDP seien wegen der YPG aus dem Land geflohen oder inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe weiter auch nicht erklären können, weshalb seine Mutter und seine Schwester immer noch unbehelligt in Syrien leben würden, wenn die YPG doch gemäss seinen Angaben die ganze Familie aus dem Land haben wolle. Er habe die Frage dann auch knapp beantwortet, dass seine Mutter eben alt und krank sei und seine Schwester eine Frau sei. Er habe sich erkundigt, was sie den noch mehr mit ihnen machen sollten. Damit fehle es seinen Ausführungen an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er in Syrien aufgrund der KDP-Mitgliedschaft seiner Brüder von der YPG und den syrischen Behörden gesucht worden sei. An dieser Feststellung würden auch das eingereichte Video und die Kopie des Schreibens der syrischen Behörden vom (...) nichts ändern. Das Video belege lediglich, dass eine Person namens J._______ von der YPG befragt werde und ein Geständnis ablege. Mit diesem Video sei jedoch weder nachgewiesen, dass es sich bei dieser Person um seinen Bruder handle, noch dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund dieses Videos in Syrien verfolgt werde. Beim eingereichten Dokument der Abteilung (...) in F._______, wonach er wegen «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden sei, handle es sich lediglich um eine Kopie, die keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote) einzustufen. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument sei nur eine relevante Beweiskraft zuzumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Juni 2014 aufgrund des Krieges aus Syrien geflohen. Laut dem eingereichten Urteil werde ihm die Beteiligung an Demonstrationen gegen den Staat und die Zugehörigkeit zu Gruppen, die zum Sturz des Regierungssystems im Staat aufrufen würden, vorgeworfen. Es sei nicht unüblich, dass in Syrien Hafturteile auch ohne Anwesenheit der Betroffenen erlassen würden. Er könne keine genauen Aussagen bezüglich des Prozesses vom (...) machen, da er nicht anwesend gewesen sei. Er habe erst durch Zufall davon erfahren. Beweise hätten der Vorinstanz nicht geliefert werden können, da keine in seinem Besitz gewesen seien. Mittlerweile habe er das Urteil gegen Bestechung besorgen können. Ein übliches Mittel in Syrien, um die Behörden dazu zu bringen, ihre Arbeit zu machen. Dieses Dokument sei übersetzt worden und beweise eindeutig, dass gegen ihn ein Hafturteil vorliege. Er habe seine Inhaftierung von 2004 beim ersten Asylgesuch nicht vorgebracht, weil es nicht asylrelevant gewesen sei. Er sei damals nach 11 Monaten wieder entlassen worden und habe danach diesbezüglich keine Probleme mehr gehabt. Er habe von 2007 bis 2014 im I._______ gelebt. Er sei nicht aus diesem Grund in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht, sondern weil er vom Krieg geflohen sei und sowohl Syrien als auch der I._______ zu unsicher für ihn und seine Familie gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der politischen Aktivitäten seiner Brüder nur in den Punkten geäussert, in denen er sich gewiss gewesen sei: Er habe erklärt, dass sein jetzt inhaftierter Bruder E._______ Mitglied bei der KDP gewesen sei und dass er, in seiner Tätigkeit bei der Partei, Abtrünnigen der syrischen Armee und ehemaligen Mitgliedern der YPG zur Flucht verholfen habe. Dies seien die Informationen, welche er habe vorbringen können, weitere hätte er erfinden müssen. Dass diese Aktivitäten für die Regierung und der YPG ausreichen würden, um seinen Bruder E._______ als Feind anzusehen und ihn als solches zu behandeln, sei selbsterklärend. Wer Abtrünnigen zur Flucht verhelfe, mache sich strafbar und dies stelle ein Akt des Widerstandes gegen die syrische Regierung dar. Und dass die YPG diese Aktivität nicht gutheisse, sei auch allgemein bekannt. Bezüglich der Aktivitäten des anderen Bruders, der in G._______ lebe, habe er keine genaueren Angaben machen können, da diese fast 20 Jahre zurücklägen und er keine Aussagen habe machen können, von denen er sich nicht mehr sicher gewesen sei. Seit 2003 sei sehr viel passiert. Für die Regierung seien seine Mutter und Schwester unbedeutend und würden ihr Interesse nicht erwecken, vor allem, weil sie sich in keiner Weise offiziell politisch beteiligen würden. Die Vorinstanz habe sich auf seine Aussage bezogen, welche der Anwalt zitiert und kommentiert habe. Die Regierung hasse seine Familie wegen der politischen Aktivitäten seiner Brüder und wolle sie ausser Land haben. Diese Aussage habe offensichtlich ein Missverständnis erweckt, da er damit gemeint habe, die Regierung wolle die männlichen Familienmitglieder «loswerden», die eine Gefahr für die Regierung darstellen würden. Dies treffe nicht auf seine Mutter und seine Schwester zu, in diesen sehe die Regierung offensichtlich keine Gefahr, ansonsten hätte sie schon längst reagiert. Die Vorinstanz habe vorliegend der herabgesetzten Beweiswürdigung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Sämtliche Zweifel der Vorinstanz an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätten widerlegt und erklärt werden können. Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden (recte: des Beschwerdeführers) allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Er müsse befürchten, dass er bei seiner Rückkehr sofort festgenommen, bestraft oder gefoltert und eventuell auch getötet werde. Sobald er in die Fänge des Regimes geriete, werde er unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt werden. Er werde von der Regierung als Anhänger der Opposition angesehen, als eine Person, die den Sturz der Regierung bezwecke. Zahlreiche Beispiele seit 2011 hätten gezeigt, wie die syrische Regierung mit solchen Menschen umgehe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, wegen des angeblichen politischen Engagements seiner Brüder persönlich ebenfalls zur Zielscheibe behördlicher Massnahmen zu werden, beruht nicht auf konkreten Anhaltspunkten, die eine solches Szenarium als naheliegend erscheinen lassen würden, sondern auf blossen Mutmassungen. Weshalb er, obwohl er von 2006 bis 2014 mit seiner Familie im Libanon gelebt hat und nach seiner Rückkehr nach H._______ im Jahr 2014 Syrien wegen des Bürgerkriegs kurz darauf wieder verlassen hat, um schliesslich in der Schweiz am 24. November 2014 um Asyl nachzusuchen, heute in Syrien wegen seiner Brüder verfolgt werden sollte, erschliesst sich aufgrund seiner Angaben nicht. Wie das SEM im Ergebnis zutreffend feststellt, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu keine nachvollziehbaren Angaben zu machen. Seine Erklärung, er wisse über das politische Engagement seiner Brüder nichts Genaues und könne deshalb diesbezüglich nur sagen, was ihm tatsächlich bekannt sei, überzeugt nicht. Von einer Person, die um Schutz vor künftiger Verfolgung in der Heimat nachsucht, darf erwartet werden, dass sie nachvollziehbar begründen kann, worin ihre Furcht konkret begründet liegt. Dies gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht. 6.3 Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren dem SEM gegenüber erstmals geltend, er sei im Jahr 2004 wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in Zusammenhang mit dem Stadionvorfall in H._______ verhaftet worden. Er sei damals in Haft gewesen und anschliessend wöchentlich von den syrischen Behörden aufgesucht worden. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dies im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, weil es für ihn nicht asylrelevant gewesen sei. Er sei damals nach 11 Monaten wieder entlassen worden und habe danach keine Probleme mehr gehabt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2018 - mithin 14 Jahre nach seiner Teilnahme an besagter Demonstration - gleichwohl noch wegen «Hetze gegen den Staat» in Abwesenheit verurteilt worden sein soll und weshalb er einerseits davon ausgeht, dass diese Verurteilung auf die Ereignisse in H._______ im Jahr 2004 zurückgehe, gleichzeitig aber auch erklärte, er sei aufgrund der KDP-Mitgliedschaft seiner Brüder im Jahr 2018 wegen «Hetze gegen den Staat» verurteilt worden. 6.4 Insgesamt hinterlassen die auf Mutmassungen basierenden persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er wegen des angeblichen politischen Engagements seiner Brüder in Syrien am (...) wegen «Demonstrationen gegen den Staat und Zugehörigkeit zu Gruppen, die um Sturz der Regierung im Staat hetzen» verurteilt worden sei (vgl. die eingereichte deutsche Übersetzung des am [...] unter der Nummer 393480 H ausgestellte syrische Dokument) den Eindruck konstruierter Vorbringen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zu erklären versucht, weshalb der Beschwerdeführer nichts Genaueres sagen könne. Insgesamt ergibt sich jedoch kein kohärentes, in sich schlüssiges und damit glaubhaftes Bild, weshalb dem Beschwerdeführer heute in Syrien Verfolgung drohen soll. 6.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 - mitsamt Übersetzungen - eingereichten und als Originale bezeichnete amtlichen Dokumente nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung - dies in Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der syrischen Behörden (Abteilung [...]) vom 6. Juni 2022 - davon aus, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erhältlich gemacht werden kann und selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird (vgl. die Urteile des BVGer E-4040/2023 vom 29. August 2023 E. 7.2.1; D-2806/2023 vom 27. Juni 2023 E. 5.4.3 und E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3, je m.w.H.). Dies ist vorliegend - wie sich aufgrund der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht der Fall. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. die Zwischenverfügung vom 1. November 2023 Dispositiv-Ziffer 4 [Sachverhalt Bst. H und E. 1.2]).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. November 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer