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D-3656/2021

D-3656/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) erstmals in der Schweiz, am (...) in C._______, am (...) in D._______, am (...) in Rumänien sowie am (...) in E._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 9. April 2021 wurden im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die jeweiligen Umstände der in den verschiedenen Mitgliedstaaten gestellten Asylgesuche, die Modalitäten seiner Aufenthalte und die Beweggründe seiner verschiedenen (Weiter)Reisen näher beleuchtet. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit C._______, D._______, Rumäniens oder E._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung in diese Länder gewährt. Bezüglich Rumänien führte der Beschwerdeführer an, er sei nach einer mehrtägigen Quarantäne in ein Camp gebracht worden, wo die Zustände nicht gut gewesen seien. Daher habe er sich nach (Nennung Dauer) selbstständig in einem Hotel einquartiert. Er habe Probleme mit seinem (Nennung Körperteil) gehabt und sei medizinisch nicht gut versorgt worden. Im Camp sei er sogar von den Polizisten verprügelt worden, weil er wegen den Schmerzen in seinem (Nennung Körperteil) zu einem Arzt habe gebracht werden wollen. Nach (Nennung Dauer) im Hotel sei er über F._______ nach E._______ gelangt, wo er ebenfalls registriert und in ein Camp gewiesen worden sei. Die Behörden von E._______ hätten ihn gleich zu Beginn auf seinen Aufenthalt in der Schweiz hingewiesen und ihm zu verstehen gegeben, dass sie ihn wieder dorthin überstellen würden. Da in der Folge keine weitere Reaktion der Behörden von E._______ gekommen sei, sei er in der Folge in die Schweiz weitergereist. A.d Am 13. April 2021 ersuchte das SEM die Behörden von E._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss. Dieses Ersuchen lehnten die Behörden von E._______ mit Schreiben vom (...) ab. A.e Am 26. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen stimmten die rumänischen Behörden am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. A.f Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 7. Mai 2021 Unterlagen über die Zustände in einer rumänischen Asylunterkunft, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei, ein, und stellte den Antrag auf umfassende fachärztliche Behandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. A.g Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass er an (Nennung Leiden, Therapie und Verdachtsdiagnose). B. Mit Verfügung vom 4. August 2021 - eröffnet am 9. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Sodann verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie des Unterbleibens einer Kettenabschiebung in die G._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei nur ungenügend auf seine Vorbringen zu den Mängeln im rumänischen Asylsystem, das systemische Schwachstellen aufweise, und seine individuell vorgebrachten Erlebnisse eingegangen, es habe den Sachverhalt nur unzureichend erhoben und auch nicht gewürdigt. Dadurch habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch zum Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien, den Eingaben des Beschwerdeführers zur dortigen Unterbringung sowie mit seinen geltend gemachten individuellen Erlebnissen in Rumänien und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen in Rumänien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-7) und dem im Schreiben vom 7. Mai 2021 gestellten Ersuchen, er sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts umfassend psychiatrisch/psychologisch zu behandeln (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6), hinreichend auseinandergesetzt. Zur gesundheitlichen Situation führte das SEM an, aufgrund der medizinischen Unterlagen und der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne zuverlässig festgestellt werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den für ihn zuständigen Dublin-Staat drastisch verschlechtern würde. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, weshalb aus diesem Vorgehen der Vorinstanz keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sowohl die Situation in Rumänien als auch seine Situation nicht gewürdigt, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen liegt im Vorgehen der Vorinstanz auch keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 3.4 Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Artikel 17). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die rumänischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am (...) ausdrücklich zustimmten, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.

E. 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.2 Rumänien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Hinweis, generell könne in Rumänien eine starke Zunahme von Gewalt gegenüber Asylsuchenden in Rumänien und sogenannten Push-Backs festgestellt werden, wie verschiedene Berichte belegten, sowie die Lebensbedingungen für Asylsuchenden seien schwierig und unmenschlich, vermag der Beschwerdeführer diesen Schluss nicht in Frage zu stellen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 5.3.1 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene ein, er sei in Rumänien von der Polizei verprügelt worden, weil er darauf bestanden habe, wegen seines schmerzenden (Nennung Körperteil) zu einem Arzt gebracht zu werden. Damit vermag er nicht darzutun, mit einer Überstellung nach Rumänien verletze die Schweiz in seinem Fall völkerrechtliche Verpflichtungen oder Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er kann sich gegebenenfalls in Rumänien künftig an die zuständigen Behörden, an eine Rechtsvertretung oder eine Ombudsstelle wenden, die ihn entsprechend beraten respektive ihm Schutz gewähren werden. Die Vermutung, Rumänien respektiere seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, konnte somit nicht umgestossen werden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko aufzuzeigen, dass sich die rumänischen Behörden weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag er nicht darzulegen, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor.

E. 5.7 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Subeventualantrag um Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie des Unterbleibens einer Kettenabschiebung in die G._______ ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der am 17. August Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3656/2021 Urteil vom 20. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) erstmals in der Schweiz, am (...) in C._______, am (...) in D._______, am (...) in Rumänien sowie am (...) in E._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 9. April 2021 wurden im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die jeweiligen Umstände der in den verschiedenen Mitgliedstaaten gestellten Asylgesuche, die Modalitäten seiner Aufenthalte und die Beweggründe seiner verschiedenen (Weiter)Reisen näher beleuchtet. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit C._______, D._______, Rumäniens oder E._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung in diese Länder gewährt. Bezüglich Rumänien führte der Beschwerdeführer an, er sei nach einer mehrtägigen Quarantäne in ein Camp gebracht worden, wo die Zustände nicht gut gewesen seien. Daher habe er sich nach (Nennung Dauer) selbstständig in einem Hotel einquartiert. Er habe Probleme mit seinem (Nennung Körperteil) gehabt und sei medizinisch nicht gut versorgt worden. Im Camp sei er sogar von den Polizisten verprügelt worden, weil er wegen den Schmerzen in seinem (Nennung Körperteil) zu einem Arzt habe gebracht werden wollen. Nach (Nennung Dauer) im Hotel sei er über F._______ nach E._______ gelangt, wo er ebenfalls registriert und in ein Camp gewiesen worden sei. Die Behörden von E._______ hätten ihn gleich zu Beginn auf seinen Aufenthalt in der Schweiz hingewiesen und ihm zu verstehen gegeben, dass sie ihn wieder dorthin überstellen würden. Da in der Folge keine weitere Reaktion der Behörden von E._______ gekommen sei, sei er in der Folge in die Schweiz weitergereist. A.d Am 13. April 2021 ersuchte das SEM die Behörden von E._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss. Dieses Ersuchen lehnten die Behörden von E._______ mit Schreiben vom (...) ab. A.e Am 26. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen stimmten die rumänischen Behörden am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. A.f Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 7. Mai 2021 Unterlagen über die Zustände in einer rumänischen Asylunterkunft, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei, ein, und stellte den Antrag auf umfassende fachärztliche Behandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. A.g Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass er an (Nennung Leiden, Therapie und Verdachtsdiagnose). B. Mit Verfügung vom 4. August 2021 - eröffnet am 9. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Sodann verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie des Unterbleibens einer Kettenabschiebung in die G._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei nur ungenügend auf seine Vorbringen zu den Mängeln im rumänischen Asylsystem, das systemische Schwachstellen aufweise, und seine individuell vorgebrachten Erlebnisse eingegangen, es habe den Sachverhalt nur unzureichend erhoben und auch nicht gewürdigt. Dadurch habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch zum Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien, den Eingaben des Beschwerdeführers zur dortigen Unterbringung sowie mit seinen geltend gemachten individuellen Erlebnissen in Rumänien und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen in Rumänien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-7) und dem im Schreiben vom 7. Mai 2021 gestellten Ersuchen, er sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts umfassend psychiatrisch/psychologisch zu behandeln (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6), hinreichend auseinandergesetzt. Zur gesundheitlichen Situation führte das SEM an, aufgrund der medizinischen Unterlagen und der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne zuverlässig festgestellt werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den für ihn zuständigen Dublin-Staat drastisch verschlechtern würde. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, weshalb aus diesem Vorgehen der Vorinstanz keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sowohl die Situation in Rumänien als auch seine Situation nicht gewürdigt, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen liegt im Vorgehen der Vorinstanz auch keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.4 Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Artikel 17). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die rumänischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am (...) ausdrücklich zustimmten, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 5.2 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.2 Rumänien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Hinweis, generell könne in Rumänien eine starke Zunahme von Gewalt gegenüber Asylsuchenden in Rumänien und sogenannten Push-Backs festgestellt werden, wie verschiedene Berichte belegten, sowie die Lebensbedingungen für Asylsuchenden seien schwierig und unmenschlich, vermag der Beschwerdeführer diesen Schluss nicht in Frage zu stellen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 5.3 5.3.1 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 5.3.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene ein, er sei in Rumänien von der Polizei verprügelt worden, weil er darauf bestanden habe, wegen seines schmerzenden (Nennung Körperteil) zu einem Arzt gebracht zu werden. Damit vermag er nicht darzutun, mit einer Überstellung nach Rumänien verletze die Schweiz in seinem Fall völkerrechtliche Verpflichtungen oder Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er kann sich gegebenenfalls in Rumänien künftig an die zuständigen Behörden, an eine Rechtsvertretung oder eine Ombudsstelle wenden, die ihn entsprechend beraten respektive ihm Schutz gewähren werden. Die Vermutung, Rumänien respektiere seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, konnte somit nicht umgestossen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko aufzuzeigen, dass sich die rumänischen Behörden weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag er nicht darzulegen, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 5.7 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Subeventualantrag um Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie des Unterbleibens einer Kettenabschiebung in die G._______ ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der am 17. August Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: