Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Der Beschwerdeführer wurde über die Route von seinem Herkunftsland in die Schweiz und der dortigen Verweildauer befragt und er nahm am 29. Juni 2022 zur voraussichtlichen Zuständigkeit Bulgariens, Deutschlands oder Österreichs Stellung. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Befragung nicht korrekt durchgeführt worden sei oder er seit Beginn des Verfahrens nicht von einer fachkundigen Person ordnungsgemäß vertreten und unterstützt werde.
E. 5 Die Vorinstanz begründet in ihrem Entscheid, dass sie in Anbetracht aller Indizien von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Die forensische Altersabklärung sei ein Indiz für die Volljährigkeit und attestiere, dass das geltend gemachte Alter nicht stimmen könne. Die von ihm als Fotographie eingereichte Tazkara sei in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. Daher komme diesem Dokument nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten.
E. 6 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er sei 16 Jahre alt und nicht volljährig. Aufgrund der vorliegenden Indizien, sei im Zweifelsfall von seiner Minderjährigkeit auszugehen. In Bulgarien sei er in traumatisierender Weise schlecht behandelt worden. Überdies verweist er auf zwei Berichte von Bezugspersonen, die aufgrund ihres persönlichen Eindrucks auf seine Minderjährigkeit schlössen.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser sich am 18. November 2021 in Bulgarien aufgehalten hatte, auf diese Weise illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, am 8. Dezember 2021 dort ein Asylgesuch gestellt hatte und am 7. April 2022 in Österreich sowie am 14. April 2022 in Deutschland weitere Asylgesuche gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 1. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Staates in Frage zu stellen.
E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist einerseits festzustellen, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.2.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2).
E. 7.2.3 Auf der als Fotographie eingereichten Tazkara ist als Geburtsdatum der 6. Juli im Jahr 1385 (gemäss gregorianischem Kalender 28. September 2006) vermerkt. Auf die Frage, weshalb er im Personalienblatt als Geburtsdatum den 13. März 2006 angegeben habe, machte er geltend, das Blatt auf Anweisung so ausgefüllt zu haben, er habe nur sein Geburtsjahr nennen wollen, da das Geburtsdatum ihm unbekannt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung vom 25. Mai 2022 sind weiter teilweise widersprüchlich, da er einerseits auf den Eintrag auf seiner Tazkara verweist und andererseits behauptet, 16 Jahre alt zu sein, was gemäss den in der Tazkara festgehaltenen Daten nicht möglich ist, wobei der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht auflöst.
E. 7.2.4 Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkara) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Eine Tazkara enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Auch bei Annahme der Echtheit einer Tazkara müssen die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen, da die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung beruhen kann (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3).
E. 7.2.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld und seiner Kindheit in Afghanistan sind vage ausgefallen. Er konnte auch das ungefähre Alter seiner Verwandten kaum nennen und seine Aussagen zu prägenden Lebensereignissen (Schulzeit, Zeitpunkt geltend gemachter Fluchtgründe) zeitlich nur in sehr oberflächlicher Weise einordnen (vgl. SEM-Akten 1155525-19/12 Ziffer 1.06, 1.17.04 und 3.01). Insgesamt sind diese Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen.
E. 7.2.6 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 9. Juni 2022 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüssel-beine. Hieraus ergab sich ein durchschnittliches Alter von 18 - 22 Jahren. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und circa vier Monaten nicht vereinbar sei.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten lassen sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz entnehmen. Demgegenüber stellt das (polydisziplinäre) Altersgutachten vorliegend ein Indiz für seine Volljährigkeit dar. Dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss diesem Altersgutachten nicht richtig sein kann, ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend begründet (S. 6 f. der angefochtenen Verfügung) anhand welcher Faktoren - insbesondere gestützt auf die Untersuchungen zum Altersgutachten und der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneint, worauf verwiesen werden kann.
E. 7.2.8 Diese Einschätzung wird weiter dadurch gestützt, dass in Bulgarien als Geburtsdatum eingetragen wurde, der Beschwerdeführer sei am 13. März 2001 geboren, obschon er dort angegeben haben will, er sei 16 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-Akten 1155525-1/2) in der Schweiz den 13. März 2006 als Geburtsdatum nannte, womit naheliegt, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Geburtsdatum entgegen seiner Aussage kennt.
E. 7.2.9 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Gericht geht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum im vorliegenden Verfahren offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden.
E. 7.2.10 Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Somit ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO dieser Staat auch dann zuständig, wenn der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung noch minderjährig gewesen sein sollte. Folglich könnte er aus seiner Minderjährigkeit die Zuständigkeit der Schweiz nicht ableiten.
E. 7.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.3.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl-system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren könnten nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er im Übrigen gehalten, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage.
E. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Bulgarien schlecht behandelt worden zu sein, bleibt dies ohnehin unbelegt und seine Äusserungen hierzu vage. Überdies wird sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden. Sodann ist er, wie eben gesehen, bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde gehalten, seinen Schutz rechtlich einzufordern.
E. 7.3.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.3.7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
E. 7.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 4. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3243/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat wenige Monate nach dem Sturz der Regierung Afghanistans und suchte am 14. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab an, er sei 16 Jahre alt, könne sein Geburtsdatum jedoch nicht nennen. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) der Beschwerdeführer sich am 18. November 2021 in Bulgarien aufgehalten hatte, auf diese Weise illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am 8. Dezember 2021 dort sowie am 7. April 2022 in Österreich und am 14. April 2022 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte. C. Die Vorinstanz führte eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Erstbefragung UMA) am 25. Mai 2022 mit ihm durch. Am Ende der Befragung kündigte das SEM die Durchführung einer Altersabklärung an und begründete dies damit, dass im Gespräch und angesichts fehlender rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht abschliessend habe beurteilt werden können, ob er minderjährig sei, und daher sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2004 festgelegt werde. D. Das vom SEM in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. Juni 2022 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der Hand, die Wachstumsfugen der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 18 - 22 Jahren ergeben hätten. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre. Somit erscheine das angegebene Alter von 16 Jahren und circa vier Monaten nicht plausibel. E. in der Folge wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, Österreich oder Bulgarien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnten. Die grundsätzliche Zuständigkeit eines dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Deutschland, Österreich oder Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er insbesondere in Bulgarien unter schlechten Bedingungen inhaftiert worden sei. Die Haftanstalt sei unhygienisch und der Umgang seien grob gewesen und es habe an ausreichender (medizinscher) Versorgung und Betreuung gefehlt. F. Am 1. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Gleichentags ersuchte das SEM auch die österreichischen und deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens lehnten die deutschen Behörden am 5. Juli 2022 und die österreichischen Behörden am 15. Juli 2022 das Gesuch ab. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 14. Juli 2022 gut und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Namen «Atamarhel Abdullah» und mit dem Geburtsdatum «13.02.2001» registriert worden. G. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und legte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2004 fest. H. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben, auf sein Asylgesuch eingetreten werde und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er in einer Einrichtung für unbegleitete Minderjährige unterzubringen, von Vollzugshandlungen abzusehen, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf einen Kostenvorschuss zu gewähren sei. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS-Register (Rechtsbegehren 2 und 3) vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2006, eventualiter auf den 1. Dezember 2004, werden in einem getrennten Verfahren (D-3258/2022) behandelt. I. Am 4. August 2022 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerde einen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Der Beschwerdeführer wurde über die Route von seinem Herkunftsland in die Schweiz und der dortigen Verweildauer befragt und er nahm am 29. Juni 2022 zur voraussichtlichen Zuständigkeit Bulgariens, Deutschlands oder Österreichs Stellung. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Befragung nicht korrekt durchgeführt worden sei oder er seit Beginn des Verfahrens nicht von einer fachkundigen Person ordnungsgemäß vertreten und unterstützt werde. 5. Die Vorinstanz begründet in ihrem Entscheid, dass sie in Anbetracht aller Indizien von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Die forensische Altersabklärung sei ein Indiz für die Volljährigkeit und attestiere, dass das geltend gemachte Alter nicht stimmen könne. Die von ihm als Fotographie eingereichte Tazkara sei in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. Daher komme diesem Dokument nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten.
6. Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er sei 16 Jahre alt und nicht volljährig. Aufgrund der vorliegenden Indizien, sei im Zweifelsfall von seiner Minderjährigkeit auszugehen. In Bulgarien sei er in traumatisierender Weise schlecht behandelt worden. Überdies verweist er auf zwei Berichte von Bezugspersonen, die aufgrund ihres persönlichen Eindrucks auf seine Minderjährigkeit schlössen. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser sich am 18. November 2021 in Bulgarien aufgehalten hatte, auf diese Weise illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, am 8. Dezember 2021 dort ein Asylgesuch gestellt hatte und am 7. April 2022 in Österreich sowie am 14. April 2022 in Deutschland weitere Asylgesuche gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 1. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Staates in Frage zu stellen. 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist einerseits festzustellen, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.2.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2). 7.2.3 Auf der als Fotographie eingereichten Tazkara ist als Geburtsdatum der 6. Juli im Jahr 1385 (gemäss gregorianischem Kalender 28. September 2006) vermerkt. Auf die Frage, weshalb er im Personalienblatt als Geburtsdatum den 13. März 2006 angegeben habe, machte er geltend, das Blatt auf Anweisung so ausgefüllt zu haben, er habe nur sein Geburtsjahr nennen wollen, da das Geburtsdatum ihm unbekannt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung vom 25. Mai 2022 sind weiter teilweise widersprüchlich, da er einerseits auf den Eintrag auf seiner Tazkara verweist und andererseits behauptet, 16 Jahre alt zu sein, was gemäss den in der Tazkara festgehaltenen Daten nicht möglich ist, wobei der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht auflöst. 7.2.4 Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkara) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Eine Tazkara enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Auch bei Annahme der Echtheit einer Tazkara müssen die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen, da die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung beruhen kann (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). 7.2.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld und seiner Kindheit in Afghanistan sind vage ausgefallen. Er konnte auch das ungefähre Alter seiner Verwandten kaum nennen und seine Aussagen zu prägenden Lebensereignissen (Schulzeit, Zeitpunkt geltend gemachter Fluchtgründe) zeitlich nur in sehr oberflächlicher Weise einordnen (vgl. SEM-Akten 1155525-19/12 Ziffer 1.06, 1.17.04 und 3.01). Insgesamt sind diese Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. 7.2.6 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 9. Juni 2022 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüssel-beine. Hieraus ergab sich ein durchschnittliches Alter von 18 - 22 Jahren. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und circa vier Monaten nicht vereinbar sei. 7.2.7 Nach dem Gesagten lassen sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz entnehmen. Demgegenüber stellt das (polydisziplinäre) Altersgutachten vorliegend ein Indiz für seine Volljährigkeit dar. Dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss diesem Altersgutachten nicht richtig sein kann, ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend begründet (S. 6 f. der angefochtenen Verfügung) anhand welcher Faktoren - insbesondere gestützt auf die Untersuchungen zum Altersgutachten und der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneint, worauf verwiesen werden kann. 7.2.8 Diese Einschätzung wird weiter dadurch gestützt, dass in Bulgarien als Geburtsdatum eingetragen wurde, der Beschwerdeführer sei am 13. März 2001 geboren, obschon er dort angegeben haben will, er sei 16 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-Akten 1155525-1/2) in der Schweiz den 13. März 2006 als Geburtsdatum nannte, womit naheliegt, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Geburtsdatum entgegen seiner Aussage kennt. 7.2.9 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Gericht geht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum im vorliegenden Verfahren offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden. 7.2.10 Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Somit ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO dieser Staat auch dann zuständig, wenn der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung noch minderjährig gewesen sein sollte. Folglich könnte er aus seiner Minderjährigkeit die Zuständigkeit der Schweiz nicht ableiten. 7.3 7.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.3.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl-system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren könnten nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er im Übrigen gehalten, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Bulgarien schlecht behandelt worden zu sein, bleibt dies ohnehin unbelegt und seine Äusserungen hierzu vage. Überdies wird sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden. Sodann ist er, wie eben gesehen, bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde gehalten, seinen Schutz rechtlich einzufordern. 7.3.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 7.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 4. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: