Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) reiste am 3. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) 2005 geboren worden. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Deutschland, am (…) 2021 in Österreich und am (…) 2021 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 20. Juli 2022 mandatierte er die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d Am 29. Juli 2022 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei den deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informati- onsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 1. August 2022 beantworteten die deutschen Behörden das Ersu- chen des SEM und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien C._______, geboren am (…) 2003 und unterschiedlichen Alias, jeweils geboren am (…) 2003, (…) 2005 und (…) 2001, registriert. Weiter teilten sie mit, Bulgarien habe am (…) 2022 ihrem Übernahmeersu- chen vom (…) 2022 im Rahmen der Dublin-III-VO zugestimmt. Infolgedes- sen sei der Beschwerdeführer am (…) 2022 von Deutschland dorthin über- stellt worden. A.f Am 4. August 2022 führte das SEM – im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Be- schwerdeführer unter anderem geltend, am (…) 2005 respektive (…) 1384 geboren worden zu sein. Das Original seiner Tazkira sei ihm von türkischen Polizisten weggenommen worden. Weiter wisse er nicht, ob sein Impfaus- weis und seine Schulzeugnisse noch vorhanden seien. Unter den Taliban
D-4712/2022 Seite 3 sei es ihm jedenfalls nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen, wel- che sein Alter belegen könnten. A.g Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 9. August 2022 wurde am 12. August 2022 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität D._______ eine forensische Lebensaltersschätzung durchge- führt. Im Altersgutachten vom 17. August 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit das (…) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage (…) Jahre. A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (…) 2004 sowie zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Weg- weisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). A.i In seiner Stellungnahme vom 29. August 2022 hielt der Beschwerde- führer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährig- keit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen, es sei diesbezüglich umgehend eine beschwerdefä- hige Verfügung zu erlassen und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens als UMA zu be- handeln beziehungsweise in den UMA-Strukturen zu belassen. Ferner sei mit der Einleitung eines Dublin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung zuzuwarten. A.j Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 30. August 2022 im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) 2004 angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.k Mit Schreiben vom 1. September 2022 beantragte die Rechtsvertrete- rin des Beschwerdeführers den Erlass einer anfechtbaren Verfügung be- treffend ZEMIS-Änderung. A.l Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich der Altersanpassung erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ansonsten eine Rechtsverweigerungsbeschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werde.
D-4712/2022 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 – eröffnet am 10. Oktober 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) 2004, mit Bestreitungsvermerk, verfügte die Weg- weisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2005 anzupassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das SEM anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefoch- tenen Verfügung seine Personalien gemäss Ziffer 1 der Beschwerdean- träge im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Be- schwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge- richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 20. Juli 2022, der ange- fochtenen Verfügung des SEM, des anonymisierten medizinischen Gut- achtens des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. August 2022, 1. September 2022 und 6. Oktober 2022 bei.
D-4712/2022 Seite 5 D. Im Urteil D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 stellte das Bundesverwal- tungsgericht zunächst fest, entsprechend den Rechtsbegehren richte sich die Beschwerde vom 17. Oktober 2022 sowohl gegen den Nichteintreten- sentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3–7 der an- gefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Disposi- tivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) wurde das Beschwerdeverfah- ren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorgezogen und der Praxis entsprechend ein separates ZEMIS-Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. a.a.O. E. 2). Das Gericht beurteilte in der Folge im Verfahren D-4686/2022 die Frage, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war und seine Wegwei- sung nach Bulgarien angeordnet hatte, bejahte dies und wies die Be- schwerde betreffend den Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren) ab. E. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton zugewiesen. F. F.a Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung dazu zu äussern, ob er an der Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS festhalten oder diese zurückziehen wolle. F.b Mit Eingabe vom 16. November 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr Mandant an der Beschwerde festhalte. F.c Der Beschwerdeführer gilt seit dem 23. November 2022 als verschwun- den.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im
D-4712/2022 Seite 6 Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ob das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers weiterhin besteht, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuwei- sen ist.
E. 1.4 Auf die innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (und nicht von 30 Ar- beitstagen, wie von der Vorinstanz offenkundig versehentlich in der Rechts- mittelbelehrung erwähnt) formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2022 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) 2004 (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung). Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. Dispositivziffern 1 und 3–7 der angefochtenen Verfügung) wurde mit Urteil D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 bereits rechtskräftig abgewiesen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
D-4712/2022 Seite 7 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG; SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
D-4712/2022 Seite 8 weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom
30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.5 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ge- nügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderun- gen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. An- ders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Be- richtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest, er sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (…) 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Seine Angaben in Bezug auf sein Al- ter anlässlich der EB UMA hätten nicht überzeugen können. Zudem sei er in Deutschland mit den Geburtsdaten (…) 2003, (…) 2005 und – wie auch in Bulgarien – (…) 2001 registriert worden. Sodann habe er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer Tazkira zu den Akten gereicht, der gemäss
D-4712/2022 Seite 9 Rechtsprechung nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme. Des Weiteren stelle das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmittelschrift ein, der Einschätzung der Vorinstanz betreffend sein Alter könne nicht gefolgt wer- den. Seine Angaben seien schlüssig und widerspruchsfrei ausgefallen. Er sei ohne Tazkira oder andere Papiere gereist, weshalb die bulgarischen Behörden, ohne Rücksprache mit ihm, irgendein Geburtsdatum angenom- men hätten. Damit stelle seine Registrierung in Bulgarien als Volljähriger kein Hinweis auf sein eigentliches Alter dar. Weiter könne ihm nicht ange- lastet werden, dass er die einzelnen Ereignisse nicht mit Jahresangaben in Verbindung setzen könne, da gerichtsnotorisch sei, dass Personen aus Afghanistan die Jahresangaben und das Alter nicht als wichtig erachten und oft nicht wissen würden, wann ein bestimmtes Ereignis stattgefunden habe. Ferner würden seine Altersangaben durch die Kopie der Tazkira be- stätigt, welche nicht pauschal als gefälscht qualifiziert werden könne. Das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 könne – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und in Übereinstim- mung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Die sehr ge- ringe Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem Er- gebnis des Gutachtens mit einem Jahr bis eineinhalb Jahren sei im Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im Asylverfahren im Zwei- felsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend ist das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutz- recht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. Novem- ber 2022 E. 5.1).
E. 6.2 Wie vorstehend dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu be- weisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be- schwerdeführers ([…] 2004) korrekt ist (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwer- deführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge-
D-4712/2022 Seite 10 machte Geburtsdatum ([…] 2005) richtig respektive zumindest wahrschein- licher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).
E. 6.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.).
E. 7.1 In einem ersten Schritt ist hierzu nachfolgend auf die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Altersangaben sowie seine übrigen Angaben zu seiner Identität näher einzugehen.
E. 7.1.1 Zunächst fällt auf, dass die entsprechenden Datumsangaben des Be- schwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtstag widersprüchlich aus- gefallen sind. So wurden im Rahmen seiner bisherigen behördlichen Per- sonalienaufnahmen insgesamt vier verschiedene Geburtstage registriert. Während der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Migrationsbe- hörden angab, am (…) 2005 geboren worden zu sein (vgl. SEM-Akte […]- 1/2), hatte er sich demgegenüber bei den deutschen und bulgarischen Be- hörden mit dem Geburtsdatum vom (…) 2003 respektive (…) 2005 und (…) 2001 registrieren lassen (vgl. SEM-Akten […]-17/3 [nachfolgend: SEM- Akte 17/3] und […]-36/1). Seine Behauptung, wonach die deutschen und bulgarischen Behörden ihn von sich aus mit anderen Geburtsdaten als von ihm angegeben registriert hätten (vgl. SEM-Akte […]-19/17 [nachfolgend: SEM-Akte 19/17], Ziff. 2.06), vermag die Erfassung unterschiedlicher Da- ten nicht befriedigend zu erklären.
E. 7.1.2 Sodann verwendete der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Ver- fahren verschiedene Identitäten. Im Antwortschreiben der deutschen Be- hörden vom 1. August 2022 wurde er mit den Identitäten C._______, ge- boren am (…), alias, F._______, geboren am (…), alias G._______, gebo- ren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias H._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), aufgeführt (vgl. SEM-Akte 17/3), während er sich in Bulgarien mit der Identität H._______, geboren am (…), ausgab (vgl. SEM-Akte […]-36/1). Es ist davon auszugehen, dass er die Asylbehörden mit seinen unterschiedlichen Alias-Namen über seine
D-4712/2022 Seite 11 Identität zu täuschen versuchte, womit weitere Zweifel an seinen Altersan- gaben aufkommen.
E. 7.1.3 Weiter fielen seine Jahresangaben insgesamt auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage anzugeben, in welchem Jahr er sieben Jahre alt geworden war (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.06), wann er in die Schule begonnen oder beendet hatte (vgl. SEM- Akte 19/17, Ziff. 1.17.04), er seinen Vater bei dessen Arbeit unterstützt hatte (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05) oder aus Afghanistan ausgereist war (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.07). Seine Erklärung, wonach er die Jah- reszahlen nicht im Kopf behalten könne, da er an (…) Problemen leide (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal die protokollierten Aussagen nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Aus- sagefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Inter- ventionen oder Bemerkungen veranlasst (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.01) und der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung – ohne weitere Bemerkungen – unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussa- gen enthalte und der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.03). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lassen sich seine unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter auch nicht allein mit dem soziokulturellen Kontext Afghanistans erklären, zumal er eigenen An- gaben zufolge (…) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04).
E. 7.1.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer bis dato keine rechts- genüglichen Identitätsdokumente ein, obwohl er anlässlich der EB UMA auf die Wichtigkeit der Einreichung entsprechender Dokumente hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akte […]-19/7, Ziff. 4.07). Die im vorinstanzlichen Verfah- ren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als gering einzustufen ist. Sodann kommt einer Tazkira hinsichtlich der Identität des Inhabers pra- xisgemäss nur ein verminderter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und die Angabe oft auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basiert (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, be- stätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2; vgl. hierzu ferner Urteil des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen
D-4712/2022 Seite 12 Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und die Ko- pie der eingereichten Tazkira stellt auch kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar.
E. 7.2 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern das Re- sultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerde- führers zu untermauern oder widerlegen vermag.
E. 7.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Ur- teile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üb- lichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.2.2 Gemäss Gutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. Au- gust 2022 basierend auf der körperlichen Untersuchung, der radiologi- schen Untersuchung der linken Hand und der medialen Anteile des linken Schlüsselbeins sowie der zahnärztlichen Beurteilung der dritten Molaren vom 12. August 2022 ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (…) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei das zu berücksichtigende Mindest- alter (…) Jahre beträgt. Das vom Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Un- tersuchung) angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Im Einzelnen wurde fest- gehalten, die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Ab- schluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von (…) Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt wer-
D-4712/2022 Seite 13 den, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne, wel- ches bei (…) Jahren liege. Eine Referenzstudie für eine männliche Popu- lation aus Afghanistan liege nicht vor. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts habe ein Knochenalter eines Jungen im Alter von (…) Jahren ergeben, die radiologische Altersschätzung der Brustbein- Schlüsselbein-Gelenke ein minimales Alter von (…) Jahren (vgl. SEM-Akte […]-24/6).
E. 7.2.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es als ein starkes Indiz für die Voll- jährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respek- tive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Alters- spannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM der Universität D._______, welches von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlun- gen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deut- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([…] Jahre), bei der zahn- ärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (…) Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zu- einander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Be- fundes am Schlüsselbein, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamt- würdigung als weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemäss der Rechtsprechung des Gerichts zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 7.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch dasjenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Re- gistration in Deutschland und in Bulgarien unter anderen Identitäten, Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers, Kopie der Tazkira und medizini- sche Altersschätzung) ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum ([…] 2004) wahrscheinlicher als das beantragte ([…] 2005). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei
D-4712/2022 Seite 14 denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der
1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (…) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen.
E. 8 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu er- achten ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung – so- weit die Datenänderung im ZEMIS betreffend – aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Beschwer- debegehren 4) ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verlegung in UMA-Struktu- ren gegenstandslos geworden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begeh- ren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 11.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
D-4712/2022 Seite 15 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4712/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…] 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-4712/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4712/2022 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 3. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) 2005 geboren worden. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Deutschland, am (...) 2021 in Österreich und am (...) 2021 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 20. Juli 2022 mandatierte er die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d Am 29. Juli 2022 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei den deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 1. August 2022 beantworteten die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien C._______, geboren am (...) 2003 und unterschiedlichen Alias, jeweils geboren am (...) 2003, (...) 2005 und (...) 2001, registriert. Weiter teilten sie mit, Bulgarien habe am (...) 2022 ihrem Übernahmeersuchen vom (...) 2022 im Rahmen der Dublin-III-VO zugestimmt. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer am (...) 2022 von Deutschland dorthin überstellt worden. A.f Am 4. August 2022 führte das SEM - im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, am (...) 2005 respektive (...) 1384 geboren worden zu sein. Das Original seiner Tazkira sei ihm von türkischen Polizisten weggenommen worden. Weiter wisse er nicht, ob sein Impfausweis und seine Schulzeugnisse noch vorhanden seien. Unter den Taliban sei es ihm jedenfalls nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen, welche sein Alter belegen könnten. A.g Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 9. August 2022 wurde am 12. August 2022 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität D._______ eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 17. August 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...) 2004 sowie zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). A.i In seiner Stellungnahme vom 29. August 2022 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen, es sei diesbezüglich umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens als UMA zu behandeln beziehungsweise in den UMA-Strukturen zu belassen. Ferner sei mit der Einleitung eines Dublin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung zuzuwarten. A.j Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 30. August 2022 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) 2004 angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.k Mit Schreiben vom 1. September 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend ZEMIS-Änderung. A.l Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich der Altersanpassung erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ansonsten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werde. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 10. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2004, mit Bestreitungsvermerk, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das SEM anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss Ziffer 1 der Beschwerdeanträge im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 20. Juli 2022, der angefochtenen Verfügung des SEM, des anonymisierten medizinischen Gutachtens des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. August 2022, 1. September 2022 und 6. Oktober 2022 bei. D. Im Urteil D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, entsprechend den Rechtsbegehren richte sich die Beschwerde vom 17. Oktober 2022 sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorgezogen und der Praxis entsprechend ein separates ZEMIS-Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. a.a.O. E. 2). Das Gericht beurteilte in der Folge im Verfahren D-4686/2022 die Frage, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war und seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet hatte, bejahte dies und wies die Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren) ab. E. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton zugewiesen. F. F.a Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung dazu zu äussern, ob er an der Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS festhalten oder diese zurückziehen wolle. F.b Mit Eingabe vom 16. November 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr Mandant an der Beschwerde festhalte. F.c Der Beschwerdeführer gilt seit dem 23. November 2022 als verschwunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ob das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers weiterhin besteht, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ohnehin abzuweisen ist. 1.4 Auf die innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (und nicht von 30 Arbeitstagen, wie von der Vorinstanz offenkundig versehentlich in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt) formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2022 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2004 (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) wurde mit Urteil D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 bereits rechtskräftig abgewiesen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG; SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.5 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest, er sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Seine Angaben in Bezug auf sein Alter anlässlich der EB UMA hätten nicht überzeugen können. Zudem sei er in Deutschland mit den Geburtsdaten (...) 2003, (...) 2005 und - wie auch in Bulgarien - (...) 2001 registriert worden. Sodann habe er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer Tazkira zu den Akten gereicht, der gemäss Rechtsprechung nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme. Des Weiteren stelle das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmittelschrift ein, der Einschätzung der Vorinstanz betreffend sein Alter könne nicht gefolgt werden. Seine Angaben seien schlüssig und widerspruchsfrei ausgefallen. Er sei ohne Tazkira oder andere Papiere gereist, weshalb die bulgarischen Behörden, ohne Rücksprache mit ihm, irgendein Geburtsdatum angenommen hätten. Damit stelle seine Registrierung in Bulgarien als Volljähriger kein Hinweis auf sein eigentliches Alter dar. Weiter könne ihm nicht angelastet werden, dass er die einzelnen Ereignisse nicht mit Jahresangaben in Verbindung setzen könne, da gerichtsnotorisch sei, dass Personen aus Afghanistan die Jahresangaben und das Alter nicht als wichtig erachten und oft nicht wissen würden, wann ein bestimmtes Ereignis stattgefunden habe. Ferner würden seine Altersangaben durch die Kopie der Tazkira bestätigt, welche nicht pauschal als gefälscht qualifiziert werden könne. Das Altersgutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 könne - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Die sehr geringe Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem Ergebnis des Gutachtens mit einem Jahr bis eineinhalb Jahren sei im Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend ist das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.1). 6.2 Wie vorstehend dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2004) korrekt ist (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 6.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge-samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.). 7. 7.1 In einem ersten Schritt ist hierzu nachfolgend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Altersangaben sowie seine übrigen Angaben zu seiner Identität näher einzugehen. 7.1.1 Zunächst fällt auf, dass die entsprechenden Datumsangaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtstag widersprüchlich ausgefallen sind. So wurden im Rahmen seiner bisherigen behördlichen Personalienaufnahmen insgesamt vier verschiedene Geburtstage registriert. Während der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden angab, am (...) 2005 geboren worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-1/2), hatte er sich demgegenüber bei den deutschen und bulgarischen Behörden mit dem Geburtsdatum vom (...) 2003 respektive (...) 2005 und (...) 2001 registrieren lassen (vgl. SEM-Akten [...]-17/3 [nachfolgend: SEM-Akte 17/3] und [...]-36/1). Seine Behauptung, wonach die deutschen und bulgarischen Behörden ihn von sich aus mit anderen Geburtsdaten als von ihm angegeben registriert hätten (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 [nachfolgend: SEM-Akte 19/17], Ziff. 2.06), vermag die Erfassung unterschiedlicher Daten nicht befriedigend zu erklären. 7.1.2 Sodann verwendete der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren verschiedene Identitäten. Im Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 1. August 2022 wurde er mit den Identitäten C._______, geboren am (...), alias, F._______, geboren am (...), alias G._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias H._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), aufgeführt (vgl. SEM-Akte 17/3), während er sich in Bulgarien mit der Identität H._______, geboren am (...), ausgab (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Es ist davon auszugehen, dass er die Asylbehörden mit seinen unterschiedlichen Alias-Namen über seine Identität zu täuschen versuchte, womit weitere Zweifel an seinen Altersangaben aufkommen. 7.1.3 Weiter fielen seine Jahresangaben insgesamt auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage anzugeben, in welchem Jahr er sieben Jahre alt geworden war (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.06), wann er in die Schule begonnen oder beendet hatte (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04), er seinen Vater bei dessen Arbeit unterstützt hatte (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05) oder aus Afghanistan ausgereist war (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.07). Seine Erklärung, wonach er die Jahreszahlen nicht im Kopf behalten könne, da er an (...) Problemen leide (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.05), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal die protokollierten Aussagen nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.01) und der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung - ohne weitere Bemerkungen - unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte und der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 9.03). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lassen sich seine unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter auch nicht allein mit dem soziokulturellen Kontext Afghanistans erklären, zumal er eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akte 19/17, Ziff. 1.17.04). 7.1.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein, obwohl er anlässlich der EB UMA auf die Wichtigkeit der Einreichung entsprechender Dokumente hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-19/7, Ziff. 4.07). Die im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als gering einzustufen ist. Sodann kommt einer Tazkira hinsichtlich der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein verminderter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und die Angabe oft auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basiert (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2; vgl. hierzu ferner Urteil des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt auch kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. 7.2 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag. 7.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.2.2 Gemäss Gutachten des IRM der Universität D._______ vom 17. August 2022 basierend auf der körperlichen Untersuchung, der radiologischen Untersuchung der linken Hand und der medialen Anteile des linken Schlüsselbeins sowie der zahnärztlichen Beurteilung der dritten Molaren vom 12. August 2022 ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei das zu berücksichtigende Mindestalter (...) Jahre beträgt. Das vom Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Untersuchung) angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Im Einzelnen wurde festgehalten, die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne, welches bei (...) Jahren liege. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts habe ein Knochenalter eines Jungen im Alter von (...) Jahren ergeben, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ein minimales Alter von (...) Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-24/6). 7.2.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es als ein starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM der Universität D._______, welches von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befundes am Schlüsselbein, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemäss der Rechtsprechung des Gerichts zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch dasjenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Registration in Deutschland und in Bulgarien unter anderen Identitäten, Aussageverhalten des Beschwerdeführers, Kopie der Tazkira und medizinische Altersschätzung) ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2004) wahrscheinlicher als das beantragte ([...] 2005). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen.
8. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu erachten ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung - soweit die Datenänderung im ZEMIS betreffend - aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Beschwerdebegehren 4) ist abzuweisen.
9. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verlegung in UMA-Strukturen gegenstandslos geworden.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: