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E-3744/2015

E-3744/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 8. April 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seinen Heimatstaat Iran im Dezember 2013 verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist, wo er sich rund 40 Tage lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Griechenland gereist, wo er am 6. Februar 2014 aufgegriffen worden sei. Am 17. Februar 2014 habe er aus Angst in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und sei dazu befragt worden. Danach sei er aus dem betreffenden Camp entlassen worden. Er habe keinen Asylentscheid erhalten. Er habe auch keine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland erhalten. Im Iran sei er ungefähr im April 2012 zum Christentum konvertiert und habe in diesem Zusammenhang Probleme bekommen. Seine (damalige) muslimische Partnerin habe sich wegen seiner Konvertierung von ihm getrennt. Griechenland sei kein guter Ort für Flüchtlinge. Dort würden Rechtsradikale täglich Flüchtlinge und Ausländer belästigen. Die dort lebenden Ausländer hätten weder Arbeit noch ein Dach über dem Kopf. Er sei gezwungen gewesen, in Griechenland Asyl zu beantragen, weil er sonst (in den Iran) ausgewiesen worden wäre. C. Am 30. Juni 2014 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Iran dem Christentum zugewandt. Im Dezember 2013 sei er bei einer Autofahrt beschattet und verfolgt worden. Zudem sei das Haus seiner Eltern durchsucht worden. Weil er seine Religionszugehörigkeit gewechselt habe, habe er den Iran verlassen müssen. D. Die griechischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung eines Rückübernahme-Ersuchens vom 15. Mai 2015 mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 4. März 2014 als Flüchtling anerkannt worden, weshalb einer Rückübernahme zugestimmt wurde. E. Am 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Abklärungen des Staatssekretariates ergeben hätten, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige daher, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland schriftlich zu äussern. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen am 24. Mai 2015 mandatierten Rechtsvertreter eine entsprechende Vertretungsvollmacht zu den Akten reichen. Ergänzend führte er aus, Griechenland nehme - aus bekannten wirtschaftlichen Gründen - seine Verpflichtungen gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht wahr. Unter welchem Titel oder Status ein Ausländer dort lebe, sei unwesentlich. Der Beschwerdeführer habe praktisch auf der Strasse gelebt: Wenn es Platz gegeben habe, habe er sich in einer Kirche aufgehalten und habe pro Tag ein Ei und ein Stück Brot zum Essen bekommen. Im Weiteren habe er bei den griechischen Behörden eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach er nie irgendwelche finanzielle Ansprüche geltend machen werde. Der Beschwerdeführer halte sich seit über einem Jahr in der Schweiz auf, habe die Sprache gelernt und bemühe sich um eine Arbeitsstelle. Seit einigen Monaten lebe er in einer ernsthaften, festen Beziehung und werde in wenigen Monaten Vater eines Kindes. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebenspartnerin B._______ (N [...]) einen schriftlichen Konkubinats-Vertrag abgeschlossen; eine offizielle Trauung beim Standesamt werde bald folgen. Angesichts der Umstände, dass die Lebenspartnerin als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebe und mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind erwarte, müsse das Kindeswohl berücksichtigt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsstatus gewährt werden. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 wurde der zwischen der Lebenspartnerin und dem Beschwerdeführer geschlossene, schriftliche Konkubinats-Vertrag vom 14. Mai 2015 sowie ein schriftlicher Bericht der griechischen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C._______, datiert vom 27. Mai 2015, nachgereicht. In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2015 bestätigt die griechische Rechtsanwältin die weiterhin heikle Situation in Griechenland und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Griechenland keinerlei Unterstützung oder Unterkunft erhalten habe. Auch sei er Fremdenfeindlichkeit und Rassismus ausgesetzt gewesen. Mit Unterstützung könne der Beschwerdeführer wohl nie rechnen, solange die finanzielle und gesellschaftliche Situation derart problematisch sei. Im Weiteren wurde darum ersucht, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einzubeziehen. H. Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des (...)spitals (...) ein. Aus diesem geht hervor, dass sich die Partnerin des Beschwerdeführers am Ausstellungsdatum - 28. Mai 2015 - in der 6. Schwangerschaftswoche befinde. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Eröffnung am 10. Juni 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde­führer in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könne, wo er sich vorher aufgehalten habe, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Schweizerische Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz wäre gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse hieran nachgewiesen werden könnte. Dieser Nachweis könne vorliegend aber nicht gelingen, weil der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in der Schweiz von über einem Jahr, seine Sprachkenntnisse und Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden sowie auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz verweise, sei festzuhalten, dass die wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Lage und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und Bindung der Partner aneinander seien, wozu auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3857/2013 vom 15. Juli 2013 verwiesen werde. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK würden sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aufgrund des tatsächlich bestehenden Familienlebens ergeben. Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten in einer festen Beziehung und werde in einigen Monaten Vater werden. Seine Lebenspartnerin sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Aufgrund der Aktenlage habe er noch nie gemeinsam mit seiner Partnerin gewohnt respektive einen gemeinsamen Haushalt geführt. Es liege bis heute keine gültig geschlossene Ehe vor und die Dauer und der Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens sei ungewiss. Es könne daher nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die geltend gemachte Schwangerschaft noch der eingereichte Konkubinats-Vertrag etwas zu ändern. Zudem könnten aus Art. 8 EMRK nur Rechte abgeleitet werden, wenn ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vorliege. Die Partnerin des Beschwerdeführers verfüge in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Entscheid E-6268/2013 festgehalten, dass bei einer vorläufigen Aufnahme zwar von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht auszugehen sei, jedoch erst bei einer Anwesenheit in der Schweiz von mehreren Jahren. Da die Partnerin des Beschwerdeführers erst seit April 2014 vorläufig in der Schweiz aufgenommen sei, sei diese Bedingung nicht erfüllt. Der Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens könne auch im Ausland abgewartet werden. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Es sei unbestritten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland schwierig sei. Nach der Zuerkennung des internationalen Schutzes stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach den geltenden Vorschriften in Griechenland aufzunehmen. Dass er - wie auch griechische Staatsbürger - hierbei auf Schwierigkeiten stossen könnte, könne nicht ausgeschlossen werden. Auch in der Schweiz könne keine bezahlte Arbeitsstelle garantiert werden. Sollte er in Griechenland keiner wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen können, habe er unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass er in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könne. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland notfalls bis zum EGMR in Strassburg durchzusetzen, sollten die vorgefundenen Bedingungen in Griechenland nicht seinen Bedürfnissen entsprechen. J. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch respektive die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei anerkannter Flüchtling in Griechenland und lebe seit sieben Monaten nachweislich mit seiner im vierten Monat schwangeren Lebenspartnerin, die vor über fünf Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Beziehung sei nicht nur nach Brauch, sondern auch vertraglich nach schweizerischem Recht verbindlich geregelt. Die Mitbewohner der Wohngemeinschaft bestätigten das Zusammenleben des Paares seit September 2015 (recte: November 2014). Da die Wohngemeinschaft für Neugeborene ungeeignet sei, werde der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin eine gemeinsame Wohnung finden müssen. Das Paar wolle zusammen ein Leben aufbauen und ihr gemeinsames Kind grossziehen; dieses Zusammenleben sei von Art. 8 EMRK und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt. Im Weiteren werde auf die Ausführungen der griechischen Anwältin verwiesen, wonach in Griechenland weder die Asylsuchenden, noch die Flüchtlinge irgendwelche Leistungen erwarten dürften. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Griechenland sein Essen bei einer Kirche bekommen, wenn er nicht mit Betteln wenige Euros erhalten habe. Er habe unter einer Brücke in Kartons geschlafen. Das Problem in Griechenland sei nicht der Mangel an fortschrittlichen Gesetzen, sondern an Geld. In der Schweiz existiere selbst für abgewiesene Asylsuchende in Form von Nothilfe eine funktionierende Sozialfürsorge. Griechenland stehe kurz vor dem Staatsbankrott und werde kaum vor rechtlichen Schritten des Beschwerdeführers beim EGMR, wie dies das SEM festhalte, Angst bekommen. Bereits das letzte EGMR-Urteil vor einigen Jahren habe nichts am Verhalten Griechenlands geändert. Der Beschwerdeführer kenne die griechische Sprache nicht, habe absolut keine Beziehung zu Griechenland und habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz dort. Das SEM lasse in seinen Erwägungen die KRK und das Kindeswohl unbeachtet. Der Beschwerdeführer wolle fähig sein, das gemeinsame Sorgerecht auszuüben und seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Das Kind habe Anrecht auf ein sicheres Zuhause im Sinne von Art. 9 KRK. Die schwangere Lebenspartnerin könne dem Beschwerdeführer nicht ins Elend und den Hungernotstand nach Griechenland folgen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne als asylsuchende Person den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, die Verfahrensakten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]) würden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. M. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der Sozialberatung und Asylbetreuung Schlieren (AOZ) betreffend seines Aufenthaltsortes nach. Ergänzend hielt er dazu fest, er habe faktisch immer bei seiner Lebenspartnerin gelebt und dies auch entsprechend den Behörden offengelegt. Die Familie habe einen einzigen Wohnort gehabt. N. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt seit über fünf Jahren vorläufig in der Schweiz aufgenommen, sondern erst seit April 2014. Sie verfüge daher nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Deshalb könnten keine Rechte aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Die eingereichten Bestätigungen der AOZ Zürich vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Soweit auf die Schwangerschaft und damit verbunden auf die aus der KRK fliessenden Verpflichtungen verwiesen werde, sei festzustellen, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereites der KRK auf ungeborene Kinder befürwortet werde. Gemäss herrschender Lehre fielen "Nascituri" nicht unter den Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil D-4473/2013 (Erwägung 6.7) vom 6. Dezember 2013 festgestellt, dass sich ein Nasciturus respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind nicht auf die KRK berufen könne. Schliesslich könne dem SEM nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr auf seinen Entscheid warten müsse, da dieser seinen Flüchtlingsstatus in Griechenland dem SEM verschwiegen habe. O. Mit Replikeingabe vom 23.Juli 2015 trug der Beschwerdeführer vor, das SEM sei in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort auf den Konkubinats-Vertrag, welcher vorliegend von elementarer Bedeutung sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Partnerin nachgewiesenermassen seit langem in einer ernsthaften Beziehung und in einem gemeinsamen Haushalt. Das SEM trage die Verantwortung für die lange Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Gemäss Praxis müssten Schengen-/Dublinfälle in absoluter Priorität und unverzüglich behandelt werden. Mit dem Vergleich von Fingerabdrücken wisse das SEM jeweils in wenigen Stunden, ob es sich um einen solchen Fall handle. Wegen des Zusammenhanges mit Griechenland sei das Verfahren nicht behandelt worden. Im Weiteren habe sich das SEM zur miserablen Lage der Flüchtlinge in Griechenland mit keinem Wort geäussert.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 2.3 Auf den Beschwerdeantrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ist hingegen nicht einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 4.2 Griechenland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wurde und auch den Anspruch respektive die Erteilung einer entsprechenden - vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbare - Aufenthaltsbewilligung in Griechenland zur Folge hatte.

E. 4.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen respektive es würde ihm in Griechenland eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist.

E. 7.1 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einerseits sind an der Beständigkeit der erst seit Ende 2014 bestehenden Konkubinats-Beziehung gewisse Zweifel angebracht. Doch selbst wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumieren würde, so wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in einer Behandlung seines - bereits in Griechenland durchgeführten - Asylverfahrens liegt, sondern in einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG oder gegebenenfalls nach den Bestimmungen des AuG. Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Verfahren um Familienzusammenführung könnte zudem vertieft der Frage nach der tatsächlich gelebten Beziehung nachgegangen werden.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Schwangerschaft seiner Partnerin verweist und die Auffassung vertritt, es würden sich aus der KRK Verpflichtungen der Schweiz gegenüber ihrem gemeinsamen, ungeborenen Kind ergeben, ist Folgendes festzustellen: Bei der Definition des "Kindes" in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien überlassen (vgl. BBl 1994 V 12; Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel, 2006, S. 299 f.). Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechte­kon­vention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. Ruth Reusser / Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar zu Art. 11 BV, Rz. 12, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 2. April 2015 festgestellt, dass sich ein Nasciturus - respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind - nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil E-406/2015 E. 6.2.4, mit weiterem Verweis auf den Entscheid D-4473/2013 E. 6.7 vom 6. Dezember 2013). Zusammenfassend ergeben sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem ungeborenen Kind. Es wird ihm obliegen, sich aus diesem Übereinkommen ergebende Ansprüche nach der Geburt des Kindes gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen.

E. 7.2.1 Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland steht dem Beschwerdeführer das Recht auf die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit zu (vgl. Art. 16-24 FK, Art. 26 30 Qualifikationsrichtlinie). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Griechenland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls bei den zuständigen griechischen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe seiner Anwältin oder von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung von sich aus der EMRK, der Qualifikationsrichtlinie oder der KRK fliessenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.

E. 7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar und möglich, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3744/2015 Urteil vom 27. August 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 8. April 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seinen Heimatstaat Iran im Dezember 2013 verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist, wo er sich rund 40 Tage lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Griechenland gereist, wo er am 6. Februar 2014 aufgegriffen worden sei. Am 17. Februar 2014 habe er aus Angst in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und sei dazu befragt worden. Danach sei er aus dem betreffenden Camp entlassen worden. Er habe keinen Asylentscheid erhalten. Er habe auch keine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland erhalten. Im Iran sei er ungefähr im April 2012 zum Christentum konvertiert und habe in diesem Zusammenhang Probleme bekommen. Seine (damalige) muslimische Partnerin habe sich wegen seiner Konvertierung von ihm getrennt. Griechenland sei kein guter Ort für Flüchtlinge. Dort würden Rechtsradikale täglich Flüchtlinge und Ausländer belästigen. Die dort lebenden Ausländer hätten weder Arbeit noch ein Dach über dem Kopf. Er sei gezwungen gewesen, in Griechenland Asyl zu beantragen, weil er sonst (in den Iran) ausgewiesen worden wäre. C. Am 30. Juni 2014 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Iran dem Christentum zugewandt. Im Dezember 2013 sei er bei einer Autofahrt beschattet und verfolgt worden. Zudem sei das Haus seiner Eltern durchsucht worden. Weil er seine Religionszugehörigkeit gewechselt habe, habe er den Iran verlassen müssen. D. Die griechischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung eines Rückübernahme-Ersuchens vom 15. Mai 2015 mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 4. März 2014 als Flüchtling anerkannt worden, weshalb einer Rückübernahme zugestimmt wurde. E. Am 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Abklärungen des Staatssekretariates ergeben hätten, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige daher, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland schriftlich zu äussern. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen am 24. Mai 2015 mandatierten Rechtsvertreter eine entsprechende Vertretungsvollmacht zu den Akten reichen. Ergänzend führte er aus, Griechenland nehme - aus bekannten wirtschaftlichen Gründen - seine Verpflichtungen gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht wahr. Unter welchem Titel oder Status ein Ausländer dort lebe, sei unwesentlich. Der Beschwerdeführer habe praktisch auf der Strasse gelebt: Wenn es Platz gegeben habe, habe er sich in einer Kirche aufgehalten und habe pro Tag ein Ei und ein Stück Brot zum Essen bekommen. Im Weiteren habe er bei den griechischen Behörden eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach er nie irgendwelche finanzielle Ansprüche geltend machen werde. Der Beschwerdeführer halte sich seit über einem Jahr in der Schweiz auf, habe die Sprache gelernt und bemühe sich um eine Arbeitsstelle. Seit einigen Monaten lebe er in einer ernsthaften, festen Beziehung und werde in wenigen Monaten Vater eines Kindes. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebenspartnerin B._______ (N [...]) einen schriftlichen Konkubinats-Vertrag abgeschlossen; eine offizielle Trauung beim Standesamt werde bald folgen. Angesichts der Umstände, dass die Lebenspartnerin als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebe und mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind erwarte, müsse das Kindeswohl berücksichtigt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsstatus gewährt werden. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 wurde der zwischen der Lebenspartnerin und dem Beschwerdeführer geschlossene, schriftliche Konkubinats-Vertrag vom 14. Mai 2015 sowie ein schriftlicher Bericht der griechischen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C._______, datiert vom 27. Mai 2015, nachgereicht. In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2015 bestätigt die griechische Rechtsanwältin die weiterhin heikle Situation in Griechenland und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Griechenland keinerlei Unterstützung oder Unterkunft erhalten habe. Auch sei er Fremdenfeindlichkeit und Rassismus ausgesetzt gewesen. Mit Unterstützung könne der Beschwerdeführer wohl nie rechnen, solange die finanzielle und gesellschaftliche Situation derart problematisch sei. Im Weiteren wurde darum ersucht, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einzubeziehen. H. Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des (...)spitals (...) ein. Aus diesem geht hervor, dass sich die Partnerin des Beschwerdeführers am Ausstellungsdatum - 28. Mai 2015 - in der 6. Schwangerschaftswoche befinde. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Eröffnung am 10. Juni 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde­führer in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könne, wo er sich vorher aufgehalten habe, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Schweizerische Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz wäre gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse hieran nachgewiesen werden könnte. Dieser Nachweis könne vorliegend aber nicht gelingen, weil der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in der Schweiz von über einem Jahr, seine Sprachkenntnisse und Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden sowie auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz verweise, sei festzuhalten, dass die wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Lage und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und Bindung der Partner aneinander seien, wozu auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3857/2013 vom 15. Juli 2013 verwiesen werde. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK würden sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aufgrund des tatsächlich bestehenden Familienlebens ergeben. Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten in einer festen Beziehung und werde in einigen Monaten Vater werden. Seine Lebenspartnerin sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Aufgrund der Aktenlage habe er noch nie gemeinsam mit seiner Partnerin gewohnt respektive einen gemeinsamen Haushalt geführt. Es liege bis heute keine gültig geschlossene Ehe vor und die Dauer und der Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens sei ungewiss. Es könne daher nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die geltend gemachte Schwangerschaft noch der eingereichte Konkubinats-Vertrag etwas zu ändern. Zudem könnten aus Art. 8 EMRK nur Rechte abgeleitet werden, wenn ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vorliege. Die Partnerin des Beschwerdeführers verfüge in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Entscheid E-6268/2013 festgehalten, dass bei einer vorläufigen Aufnahme zwar von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht auszugehen sei, jedoch erst bei einer Anwesenheit in der Schweiz von mehreren Jahren. Da die Partnerin des Beschwerdeführers erst seit April 2014 vorläufig in der Schweiz aufgenommen sei, sei diese Bedingung nicht erfüllt. Der Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens könne auch im Ausland abgewartet werden. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Es sei unbestritten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland schwierig sei. Nach der Zuerkennung des internationalen Schutzes stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach den geltenden Vorschriften in Griechenland aufzunehmen. Dass er - wie auch griechische Staatsbürger - hierbei auf Schwierigkeiten stossen könnte, könne nicht ausgeschlossen werden. Auch in der Schweiz könne keine bezahlte Arbeitsstelle garantiert werden. Sollte er in Griechenland keiner wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen können, habe er unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass er in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könne. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland notfalls bis zum EGMR in Strassburg durchzusetzen, sollten die vorgefundenen Bedingungen in Griechenland nicht seinen Bedürfnissen entsprechen. J. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch respektive die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei anerkannter Flüchtling in Griechenland und lebe seit sieben Monaten nachweislich mit seiner im vierten Monat schwangeren Lebenspartnerin, die vor über fünf Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Beziehung sei nicht nur nach Brauch, sondern auch vertraglich nach schweizerischem Recht verbindlich geregelt. Die Mitbewohner der Wohngemeinschaft bestätigten das Zusammenleben des Paares seit September 2015 (recte: November 2014). Da die Wohngemeinschaft für Neugeborene ungeeignet sei, werde der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin eine gemeinsame Wohnung finden müssen. Das Paar wolle zusammen ein Leben aufbauen und ihr gemeinsames Kind grossziehen; dieses Zusammenleben sei von Art. 8 EMRK und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt. Im Weiteren werde auf die Ausführungen der griechischen Anwältin verwiesen, wonach in Griechenland weder die Asylsuchenden, noch die Flüchtlinge irgendwelche Leistungen erwarten dürften. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Griechenland sein Essen bei einer Kirche bekommen, wenn er nicht mit Betteln wenige Euros erhalten habe. Er habe unter einer Brücke in Kartons geschlafen. Das Problem in Griechenland sei nicht der Mangel an fortschrittlichen Gesetzen, sondern an Geld. In der Schweiz existiere selbst für abgewiesene Asylsuchende in Form von Nothilfe eine funktionierende Sozialfürsorge. Griechenland stehe kurz vor dem Staatsbankrott und werde kaum vor rechtlichen Schritten des Beschwerdeführers beim EGMR, wie dies das SEM festhalte, Angst bekommen. Bereits das letzte EGMR-Urteil vor einigen Jahren habe nichts am Verhalten Griechenlands geändert. Der Beschwerdeführer kenne die griechische Sprache nicht, habe absolut keine Beziehung zu Griechenland und habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz dort. Das SEM lasse in seinen Erwägungen die KRK und das Kindeswohl unbeachtet. Der Beschwerdeführer wolle fähig sein, das gemeinsame Sorgerecht auszuüben und seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Das Kind habe Anrecht auf ein sicheres Zuhause im Sinne von Art. 9 KRK. Die schwangere Lebenspartnerin könne dem Beschwerdeführer nicht ins Elend und den Hungernotstand nach Griechenland folgen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne als asylsuchende Person den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, die Verfahrensakten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]) würden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. M. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der Sozialberatung und Asylbetreuung Schlieren (AOZ) betreffend seines Aufenthaltsortes nach. Ergänzend hielt er dazu fest, er habe faktisch immer bei seiner Lebenspartnerin gelebt und dies auch entsprechend den Behörden offengelegt. Die Familie habe einen einzigen Wohnort gehabt. N. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt seit über fünf Jahren vorläufig in der Schweiz aufgenommen, sondern erst seit April 2014. Sie verfüge daher nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Deshalb könnten keine Rechte aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Die eingereichten Bestätigungen der AOZ Zürich vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Soweit auf die Schwangerschaft und damit verbunden auf die aus der KRK fliessenden Verpflichtungen verwiesen werde, sei festzustellen, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereites der KRK auf ungeborene Kinder befürwortet werde. Gemäss herrschender Lehre fielen "Nascituri" nicht unter den Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil D-4473/2013 (Erwägung 6.7) vom 6. Dezember 2013 festgestellt, dass sich ein Nasciturus respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind nicht auf die KRK berufen könne. Schliesslich könne dem SEM nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr auf seinen Entscheid warten müsse, da dieser seinen Flüchtlingsstatus in Griechenland dem SEM verschwiegen habe. O. Mit Replikeingabe vom 23.Juli 2015 trug der Beschwerdeführer vor, das SEM sei in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort auf den Konkubinats-Vertrag, welcher vorliegend von elementarer Bedeutung sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Partnerin nachgewiesenermassen seit langem in einer ernsthaften Beziehung und in einem gemeinsamen Haushalt. Das SEM trage die Verantwortung für die lange Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Gemäss Praxis müssten Schengen-/Dublinfälle in absoluter Priorität und unverzüglich behandelt werden. Mit dem Vergleich von Fingerabdrücken wisse das SEM jeweils in wenigen Stunden, ob es sich um einen solchen Fall handle. Wegen des Zusammenhanges mit Griechenland sei das Verfahren nicht behandelt worden. Im Weiteren habe sich das SEM zur miserablen Lage der Flüchtlinge in Griechenland mit keinem Wort geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 2.3 Auf den Beschwerdeantrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ist hingegen nicht einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Griechenland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wurde und auch den Anspruch respektive die Erteilung einer entsprechenden - vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbare - Aufenthaltsbewilligung in Griechenland zur Folge hatte. 4.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen respektive es würde ihm in Griechenland eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist. 7. 7.1 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einerseits sind an der Beständigkeit der erst seit Ende 2014 bestehenden Konkubinats-Beziehung gewisse Zweifel angebracht. Doch selbst wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumieren würde, so wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in einer Behandlung seines - bereits in Griechenland durchgeführten - Asylverfahrens liegt, sondern in einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG oder gegebenenfalls nach den Bestimmungen des AuG. Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Verfahren um Familienzusammenführung könnte zudem vertieft der Frage nach der tatsächlich gelebten Beziehung nachgegangen werden. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Schwangerschaft seiner Partnerin verweist und die Auffassung vertritt, es würden sich aus der KRK Verpflichtungen der Schweiz gegenüber ihrem gemeinsamen, ungeborenen Kind ergeben, ist Folgendes festzustellen: Bei der Definition des "Kindes" in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien überlassen (vgl. BBl 1994 V 12; Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel, 2006, S. 299 f.). Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechte­kon­vention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. Ruth Reusser / Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar zu Art. 11 BV, Rz. 12, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 2. April 2015 festgestellt, dass sich ein Nasciturus - respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind - nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil E-406/2015 E. 6.2.4, mit weiterem Verweis auf den Entscheid D-4473/2013 E. 6.7 vom 6. Dezember 2013). Zusammenfassend ergeben sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem ungeborenen Kind. Es wird ihm obliegen, sich aus diesem Übereinkommen ergebende Ansprüche nach der Geburt des Kindes gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen. 7.2.1 Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland steht dem Beschwerdeführer das Recht auf die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit zu (vgl. Art. 16-24 FK, Art. 26 30 Qualifikationsrichtlinie). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Griechenland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls bei den zuständigen griechischen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe seiner Anwältin oder von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung von sich aus der EMRK, der Qualifikationsrichtlinie oder der KRK fliessenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig. 7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar und möglich, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sandra Bodenmann Versand: