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E-7359/2016

E-7359/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Frankreichs sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (Visum Frankreich, gültig vom 1. September 2016 bis 6. Oktober 2016) ersuchte das SEM am 31. Oktober 2016 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Das Ersuchen wurde am 8. November 2016 gutgeheissen. C. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (eröffnet am 22. November 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Frankreich weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 9. November 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand des Visa-Informationssystems die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.

E. 4.1.1 So macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, in der Schweiz lebe ihr Verlobter, den sie im Internet kennengelernt und mit dem sie sich in der Türkei verlobt habe. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fehlt es für die Inanspruchnahme der Garantien aus Art. 8 EMRK vorliegend bereits an einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Heimliche Treffen in der Türkei, Telefonate und Ehevorbereitungen in der Schweiz ändern hieran nichts. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen kann. Ihr angeblicher Verlobter ist vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Im Übrigen gibt Art. 8 EMRK auch kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4.1.2 Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, gemäss Art. 51 AsylG seien Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anzuerkennen. Es spreche gegen Fairness sowie Moral und widerspreche den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ehe und Familie, wenn ein laufendes Heiratsverfahren verhindert werde. Vorliegend ist über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres angeblichen Verlobten nicht zu entscheiden. Es fehlt dafür an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das (schweizerische) Asylverfahren darf nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer E-2003/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.10). Das Entscheidungsrecht über den Familiennachzug liegt beim zuständigen Kanton (Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines "prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2 AuG; dazu BGE 139 I 37). Von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Frankreich abzuwarten (so bereits statt vieler Urteile des BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1 und D-6565/2014 vom 29. Juni 2015). Ehevorbereitungsverfahren sind in der Schweiz auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre. Folglich hat die Vorinstanz Art. 51 AsylG nicht verletzt. In Ermangelung einer Ehe, Familie oder dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung, sind auch keine anderen entsprechenden Gesetzesbestimmungen verletzt.

E. 4.1.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde auch in Frankreich von ihren Familienmitgliedern - vor denen sie ursprünglich geflohen sei - gesucht. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun, weil die französischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Sofern die Beschwerdeführerin also tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich an diese wenden. Im Übrigen sind keine entsprechenden medizinischen Beschwerden der jungen, volljährigen Beschwerdeführerin aktenkundig. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige weitere Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Mit der zitierten Rechtsprechung (z. B. BVGE 2010/45 oder Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, 30696/09) verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Situation in Frankreich nicht mit derjenigen in Griechenland vergleichbar ist und dass es sich bei ihr nicht um eine Familie mit Kindern handelt. Die Vorinstanz hat - entgegen den pauschalen Rügen - die Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3, 5 und 8 EMRK nicht verletzt. Sofern sich die Beschwerde auf ausschliesslich europarechtliche Bestimmungen beruft, ist auf diese nicht einzugehen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie die entsprechende Anweisung an die Behörden, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7359/2016 Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Frankreichs sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (Visum Frankreich, gültig vom 1. September 2016 bis 6. Oktober 2016) ersuchte das SEM am 31. Oktober 2016 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Das Ersuchen wurde am 8. November 2016 gutgeheissen. C. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (eröffnet am 22. November 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Frankreich weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 9. November 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. 4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand des Visa-Informationssystems die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 4.1.1 So macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, in der Schweiz lebe ihr Verlobter, den sie im Internet kennengelernt und mit dem sie sich in der Türkei verlobt habe. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fehlt es für die Inanspruchnahme der Garantien aus Art. 8 EMRK vorliegend bereits an einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Heimliche Treffen in der Türkei, Telefonate und Ehevorbereitungen in der Schweiz ändern hieran nichts. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen kann. Ihr angeblicher Verlobter ist vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Im Übrigen gibt Art. 8 EMRK auch kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.1.2 Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, gemäss Art. 51 AsylG seien Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anzuerkennen. Es spreche gegen Fairness sowie Moral und widerspreche den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ehe und Familie, wenn ein laufendes Heiratsverfahren verhindert werde. Vorliegend ist über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres angeblichen Verlobten nicht zu entscheiden. Es fehlt dafür an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das (schweizerische) Asylverfahren darf nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer E-2003/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.10). Das Entscheidungsrecht über den Familiennachzug liegt beim zuständigen Kanton (Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines "prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2 AuG; dazu BGE 139 I 37). Von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Frankreich abzuwarten (so bereits statt vieler Urteile des BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1 und D-6565/2014 vom 29. Juni 2015). Ehevorbereitungsverfahren sind in der Schweiz auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre. Folglich hat die Vorinstanz Art. 51 AsylG nicht verletzt. In Ermangelung einer Ehe, Familie oder dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung, sind auch keine anderen entsprechenden Gesetzesbestimmungen verletzt. 4.1.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde auch in Frankreich von ihren Familienmitgliedern - vor denen sie ursprünglich geflohen sei - gesucht. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun, weil die französischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Sofern die Beschwerdeführerin also tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich an diese wenden. Im Übrigen sind keine entsprechenden medizinischen Beschwerden der jungen, volljährigen Beschwerdeführerin aktenkundig. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige weitere Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Mit der zitierten Rechtsprechung (z. B. BVGE 2010/45 oder Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, 30696/09) verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Situation in Frankreich nicht mit derjenigen in Griechenland vergleichbar ist und dass es sich bei ihr nicht um eine Familie mit Kindern handelt. Die Vorinstanz hat - entgegen den pauschalen Rügen - die Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3, 5 und 8 EMRK nicht verletzt. Sofern sich die Beschwerde auf ausschliesslich europarechtliche Bestimmungen beruft, ist auf diese nicht einzugehen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie die entsprechende Anweisung an die Behörden, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: