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E-2337/2017

E-2337/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem von der Französischen Botschaft in Teheran/Iran ausgestellten Schengen Visum (gültig bis 6. Oktober 2016) in die Schweiz ein und stellte am 4. Oktober 2016 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. November 2016 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte sie gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-7359/2016 vom 1. Dezember 2016 ab und führte insbesondere zur geltend gemachten Verlobung mit B._______ aus, es fehle für die Inanspruchnahme der Garantien aus Art. 8 EMRK an einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Sodann könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, da ihr angeblicher Verlobter vorläufig aufgenommen sei und somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Das Asylverfahren dürfe nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Partner das dafür vorgesehene Verfahren einzuleiten hätten. B. Das von der Beschwerdeführerin an das Zivilstandsamt C._______ gestellte Gesuch um Eheschliessung wurde am 23. Dezember 2016 aufgrund des fehlenden rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht entgegengenommen. Am 15. Januar 2017 fand im Iran die Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ statt, wobei sie sich durch ihren Vater und er sich durch seinen Bruder vertreten liessen. Diese Eheschliessung wurde in der Schweiz (noch) nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde sodann am 17. Januar 2017 nach Frankreich überstellt und bis zum 16. Januar 2020 mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein belegt. C. Am 17. März 2017 reiste die Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz ein, was das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM am 21. März 2017 mitteilte. Im Rahmen der gleichentags erfolgten Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013) und zur Wegweisung nach Frankreich gemäss Art. 64a AuG (SR 142.20) gewährt. Das SEM ersuchte am 24. März 2017 Frankreich um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen hiessen die französischen Behörden am 27. März 2017 gut. Mit Wegweisungsverfügung vom 31. März 2017, eröffnet am 13. April 2017, wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung der Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei das ordentliche Asyl- und Familiennachzugsverfahren durch das SEM durchzuführen, sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Vollzug der Wegweisung sei mittels superprovisorischer Verfügung während des Beschwerdeverfahrens zu verbieten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Ihr sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten K1/10 zu gewähren, unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Heirat im Iran mit B._______, einem anerkannten Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, habe sich die Situation seit dem Nichteintre-tensentscheid vom 9. November 2016 verändert. Ihr Ehemann habe nicht in den Iran reisen dürfen, weshalb die Eheschliessung mit Vollmacht erfolgt sei, was zulässig sei und gemäss schweizerischem Recht in der Schweiz anerkannt werde. Es gelte deshalb der Grundsatz der Einheit der Familie. Gemäss Art. 8 EMRK habe ihr Ehemann das Recht, mit ihr, seiner Ehefrau, in der Schweiz zu leben. Bei einer Wegweisung nach Frankreich wäre sie völlig isoliert und allein. Sie sei schon bei der ersten Wegweisung nach Frankreich von fremden Männern bedrängt worden. Sie habe in schrecklichen Verhältnissen, in einer Art Gefängnis, bei einer Frau in Paris gelebt. Draussen hätten sich "aggressive schwarze Männer" aufgehalten. Sodann bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Wegweisung nach Frankreich in den Iran weggewiesen würde. Ihre Familie sei mit der Beziehung zu ihrem Ehemann, welche sie schon lange führe, nicht einverstanden und sie sei von ihrer Familie verstossen worden. Die iranischen Behörden würden sie davor nicht schützen können. Vielmehr würde sie von den iranischen Behörden selbst verfolgt werden, da sie einen iranischen Flüchtling, welcher im Ausland lebe, geheiratet habe. E. Mit Telefax vom 24. April 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur die ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung sein, da im vorinstanzlichen Verfahren nichts anderes verfügt wurde. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei das ordentliche Asyl- und Familiennachzugsverfahren durch das SEM durchzuführen, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein unbegründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine vollständige Akteneinsicht hinsichtlich der Akten K1/10 gewährt. Aus dem Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, von welcher Behörde diese Akten stammen würden. Bei den Akten K1/10 handelt es sich um Kopien der Verfügung der Vorbereitungshaft und weiteren Haftakten. Diese Akten sind der Beschwerdeführerin bekannt und für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Bei den restlichen Dokumenten handelt es sich um interne Korrespondenz zwischen dem Migrationsamt des Kantons D._______ und dem SEM. Das Gesuch um Einsicht in die Akten K1/10, verbunden mit einer Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, ist entsprechend abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.

E. 4.2 Laut dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) wurde der Beschwerdeführerin von der Französischen Botschaft in Teheran ein Schengen Visum der Kategorie C ausgestellt. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 31. Oktober 2016 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen hiessen die französischen Behörden am 8. November 2016 gut. Nach erfolgter Wiedereinreise in die Schweiz hiessen die französischen Behörden am 27. März 2017 das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ebenfalls gut. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus. Die Beschwerdeführerin wurde mit einem bis zum 16. Januar 2020 gültigen Einreiseverbot belegt und hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Voraussetzungen zum Erlass einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 64a AuG sind vorliegend erfüllt.

E. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.4 Frankreich ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten; dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend.

E. 4.5 Weiter darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführerin konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko beweisen oder glaubhaft machen, wonach ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde und sich die französischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Es steht ihr sodann offen, sich bezüglich ihrer geltend gemachten Angst vor "aggressiven schwarzen Männern" an die französischen Behörden zu wenden. Ihre geltend gemachte Eheschliessung mit B._______ ist in der Schweiz (noch) nicht anerkannt, weshalb nicht von einer bestehenden Ehe auszugehen ist, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte.

E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 7 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter sind abzuweisen, da sich die Begehren den vorstehenden Erwägungen zufolge als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2337/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem von der Französischen Botschaft in Teheran/Iran ausgestellten Schengen Visum (gültig bis 6. Oktober 2016) in die Schweiz ein und stellte am 4. Oktober 2016 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. November 2016 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte sie gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-7359/2016 vom 1. Dezember 2016 ab und führte insbesondere zur geltend gemachten Verlobung mit B._______ aus, es fehle für die Inanspruchnahme der Garantien aus Art. 8 EMRK an einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Sodann könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, da ihr angeblicher Verlobter vorläufig aufgenommen sei und somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Das Asylverfahren dürfe nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Partner das dafür vorgesehene Verfahren einzuleiten hätten. B. Das von der Beschwerdeführerin an das Zivilstandsamt C._______ gestellte Gesuch um Eheschliessung wurde am 23. Dezember 2016 aufgrund des fehlenden rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht entgegengenommen. Am 15. Januar 2017 fand im Iran die Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ statt, wobei sie sich durch ihren Vater und er sich durch seinen Bruder vertreten liessen. Diese Eheschliessung wurde in der Schweiz (noch) nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde sodann am 17. Januar 2017 nach Frankreich überstellt und bis zum 16. Januar 2020 mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein belegt. C. Am 17. März 2017 reiste die Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz ein, was das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM am 21. März 2017 mitteilte. Im Rahmen der gleichentags erfolgten Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013) und zur Wegweisung nach Frankreich gemäss Art. 64a AuG (SR 142.20) gewährt. Das SEM ersuchte am 24. März 2017 Frankreich um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen hiessen die französischen Behörden am 27. März 2017 gut. Mit Wegweisungsverfügung vom 31. März 2017, eröffnet am 13. April 2017, wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung der Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei das ordentliche Asyl- und Familiennachzugsverfahren durch das SEM durchzuführen, sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Vollzug der Wegweisung sei mittels superprovisorischer Verfügung während des Beschwerdeverfahrens zu verbieten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Ihr sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten K1/10 zu gewähren, unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Heirat im Iran mit B._______, einem anerkannten Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, habe sich die Situation seit dem Nichteintre-tensentscheid vom 9. November 2016 verändert. Ihr Ehemann habe nicht in den Iran reisen dürfen, weshalb die Eheschliessung mit Vollmacht erfolgt sei, was zulässig sei und gemäss schweizerischem Recht in der Schweiz anerkannt werde. Es gelte deshalb der Grundsatz der Einheit der Familie. Gemäss Art. 8 EMRK habe ihr Ehemann das Recht, mit ihr, seiner Ehefrau, in der Schweiz zu leben. Bei einer Wegweisung nach Frankreich wäre sie völlig isoliert und allein. Sie sei schon bei der ersten Wegweisung nach Frankreich von fremden Männern bedrängt worden. Sie habe in schrecklichen Verhältnissen, in einer Art Gefängnis, bei einer Frau in Paris gelebt. Draussen hätten sich "aggressive schwarze Männer" aufgehalten. Sodann bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Wegweisung nach Frankreich in den Iran weggewiesen würde. Ihre Familie sei mit der Beziehung zu ihrem Ehemann, welche sie schon lange führe, nicht einverstanden und sie sei von ihrer Familie verstossen worden. Die iranischen Behörden würden sie davor nicht schützen können. Vielmehr würde sie von den iranischen Behörden selbst verfolgt werden, da sie einen iranischen Flüchtling, welcher im Ausland lebe, geheiratet habe. E. Mit Telefax vom 24. April 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur die ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung sein, da im vorinstanzlichen Verfahren nichts anderes verfügt wurde. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei das ordentliche Asyl- und Familiennachzugsverfahren durch das SEM durchzuführen, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein unbegründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine vollständige Akteneinsicht hinsichtlich der Akten K1/10 gewährt. Aus dem Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, von welcher Behörde diese Akten stammen würden. Bei den Akten K1/10 handelt es sich um Kopien der Verfügung der Vorbereitungshaft und weiteren Haftakten. Diese Akten sind der Beschwerdeführerin bekannt und für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Bei den restlichen Dokumenten handelt es sich um interne Korrespondenz zwischen dem Migrationsamt des Kantons D._______ und dem SEM. Das Gesuch um Einsicht in die Akten K1/10, verbunden mit einer Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, ist entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. 4.2 Laut dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) wurde der Beschwerdeführerin von der Französischen Botschaft in Teheran ein Schengen Visum der Kategorie C ausgestellt. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 31. Oktober 2016 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen hiessen die französischen Behörden am 8. November 2016 gut. Nach erfolgter Wiedereinreise in die Schweiz hiessen die französischen Behörden am 27. März 2017 das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ebenfalls gut. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus. Die Beschwerdeführerin wurde mit einem bis zum 16. Januar 2020 gültigen Einreiseverbot belegt und hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Voraussetzungen zum Erlass einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 64a AuG sind vorliegend erfüllt. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.4 Frankreich ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten; dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. 4.5 Weiter darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführerin konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko beweisen oder glaubhaft machen, wonach ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde und sich die französischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Es steht ihr sodann offen, sich bezüglich ihrer geltend gemachten Angst vor "aggressiven schwarzen Männern" an die französischen Behörden zu wenden. Ihre geltend gemachte Eheschliessung mit B._______ ist in der Schweiz (noch) nicht anerkannt, weshalb nicht von einer bestehenden Ehe auszugehen ist, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

7. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter sind abzuweisen, da sich die Begehren den vorstehenden Erwägungen zufolge als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast