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D-6565/2014

D-6565/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Ju­ni 2014 in die Schweiz und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 27. Juni 2014 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea - nachdem er aus dem Militärdienst desertiert sei - am 7. Juni 2006 verlassen und sei über den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten habe. Die Lebensumstände in Italien seien schlecht gewesen; er habe keiner Arbeit nachgehen können und habe weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten. Er sei in die Schweiz gekommen, nachdem er von seinen Eltern erfahren habe, dass sich seine am 9. Januar 2006 re­ligiös angetraute Ehe­frau (C._______) und der ge­meinsame Sohn hier aufhalten würden. Seine Ehefrau wisse nicht, dass er hier sei. Er habe sie damals in Eritrea zurückgelassen und aus den Augen verloren. Einmal habe er sie per Zufall im Sudan getroffen, als er seinen Bruder be­sucht habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte im EVZ seinen eritreischen Identitätsausweis und eine Heiratsurkunde sowie zwei Fotografien betreffend seinen Militärdienst zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 bat der Beschwerdeführer das BFM um Zuteilung in den Wohnkanton seiner Ehefrau und des angeblich gemeinsamen Kindes. Dazu reichte er deren F-Ausweise sowie ein Schreiben seiner Partnerin (alles in Faxkopie) ein. D. Die italienischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 17. Sep­tember 2014 - in Beantwortung des Dub­lin-Rückübernahmeersuchens vom 17. Juli 2014 - mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb eine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei. E. Mit Schreiben vom 17. September 2014 räumte das BFM dem Beschwer­de­führer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asyl­gesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien schriftlich zu äussern. F. Am 24. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. G. Mit Schreiben vom 26. September 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in D._______ als Familie zusammen. Seine Ehefrau sei wieder schwanger und sei - wie auch sein Kind - auf seine Unterstützung angewiesen. In Anbetracht der gesamten Situation und angesichts von Art. 8 EMRK sei er in ihre Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen. Dieser Eingabe lagen je eine Kopie der bereits eingereichten Heiratsurkunde sowie der F-Ausweise der Partnerin des Beschwerdeführers und ihres Kindes bei. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwer­de­führers. I. I.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - eröffnet am 6. November 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl­ge­such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas­­sen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg­­weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflich­tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I.b Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäss Abklärungen des BFM in Italien, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem habe sich Italien am 17. Oktober 2014 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flücht­lingseigenschaft oder von Weg­weisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewie­sen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin­zips zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ging es insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 26. September 2014 ein und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht zivilrechtlich geheiratet, sondern seien religiös getraut worden. Von einer dauerhaften gelebten Beziehung könne jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Anlässlich der BzP habe er erklärt, dass die religiöse Trauung am 9. Januar 2006 in Eritrea stattgefunden habe. Bereits fünf Monate später habe er dann das Land ohne seine Frau verlassen und danach einen Monat im Sudan, eineinhalb Monate in Libyen und bis zu seiner Reise in die Schweiz im Juni 2014 mehrere Jahre in Italien gelebt. Er habe seine Frau aus den Augen verloren und letztlich von seinen Eltern erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. Seine Eltern hätten ihm auch mitgeteilt, dass seine Frau ein Kind von ihm habe, das bei einem zufälligen Treffen im Sudan gezeugt worden sei. Zum Zeitpunkt der BzP habe seine Frau noch nicht gewusst, dass er hier sei. In seiner Stellungnahme vom 26. Sep­tem­ber 2014 habe er ausgeführt, dass er nunmehr mit seiner Frau und seinem Kind zusammenlebe. Aus diesen Ausführungen sei zu schlies­sen, dass der Beschwerdeführer nun seit längstens vier Monaten mit seiner angeblichen Ehefrau zusammenlebe und in den acht Jahren davor lediglich an höchstens drei Tagen - offenbar bloss zufällig - Kontakt zu ihr gehabt habe. Es handle sich daher nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung. Weiter sei festzuhalten, dass seine Partnerin und ihr Kind mit Entscheid des BFM vom 20. September 2013 in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz beziehe. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge würden jedoch über kein solches ge­festigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Der Beschwerdeführer könne sich angesichts dieser Sachlage nicht auf Art. 8 EMRK stützen und Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung geltend machen. Gemäss Aktenlage sei zudem kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde. J. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. No­vember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten sowie ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihm sei in der Folge die vorläufige Auf­nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. K.a Am 14. November 2014 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben von Dr. med. E._______ (F._______) vom 7. November 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein. K.b Am 20. November 2014 (Datum Poststempel) übermittelte der Beschwerde­führer dem Bun­des­verwaltungsgericht sodann eine "Stellungnahme" der Hausärztin seiner Partnerin (Dr. med. G._______ [F._______]) vom 15. No­vem­ber 2014 zu seiner drohenden Ausweisung. L. Mit Verfügung vom 21. November 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Gemäss der am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eingegan­ge­nen Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes H._______ gebar die Partnerin des Beschwerdeführers am (...) eine Tochter.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.

E. 2.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das BFM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann zudem in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die italienischen Behörden seiner Rück­übernahme zugestimmt haben (vgl. Akten SEM B 27/1). Somit sind die Vor­aus­setzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.

E. 4.3 Der in der Beschwerde sinngemäss geäusserten Ansicht des Beschwer­deführers, Art. 8 EMRK stehe dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch entgegen, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung ableiten lässt, Asylgesuche von Personen mit Ehegatten oder Kindern in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied­­rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwer­deführer, der wohl­gemerkt beinahe acht Jahre in Italien lebte (vgl. B 3/12 S. 4 ff.), mit seinen unsubstanziierten Vorbringen im vor­in­stanz­lichen Verfahren (vgl. Bst. B.a vorste­hend) sowie allein mit dem Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, in welchem es im Übrigen hauptsächlich um die Aufnahmebedingungen für Fa­mi­lien ging, offensichtlich nicht gelungen. Es ist sodann festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Be­güns­tigtem von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche be­züglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hin­weise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3).

E. 6.2.4 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Bezie­hung gewisse Zweifel angebracht, wobei auf die Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Be­schwer­de­füh­rer und seine Partnerin seit seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2006 und ins­besondere seit dem zufälligen Aufeinandertreffen im Su­dan, welches nach Angaben seiner Partnerin im Jahr 2011 stattfand (vgl. A 3/10 S. 2 f.), bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2014 über­haupt keinen Kontakt zueinander hatten. Dieser Umstand spricht offen­sichtlich gegen ein beidsei­tiges Interesse der Partner aneinander. Doch selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegwei­sung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Vom Beschwerdeführer, dem es scheinbar in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuchs geht, und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Ver­fahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Beschwerdeführer auch zuge­mu­tet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff ver­hältnismässig, zumal die räum­liche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Verfahren um Familienzusammenführung res­pek­tive Fa­mi­liennachzug könnte auch vertieft abgeklärt werden, ob es sich vorliegend um eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt und - im Hinblick auf die "Stellungnahme" von Dr. med. G._______ vom 15. No­vem­ber 2014 - ob das Wohl der beiden Kinder von der dauerhaften Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz abhängig ist, wobei dessen Vaterschaft bisher nicht nachgewiesen wurde. So wird er in der beim Gericht eingegangenen Geburtsmitteilung des Zivilstands­amtes H._______ denn auch nicht als Vater des am (...) geborenen Kindes seiner Partnerin ausgewiesen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin­ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 7. November 2014 ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer "medizinische Probleme" hatte. Abgesehen davon, dass diesbezüglich - trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente ein­­ge­reicht wurden, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh­rer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt, bei Bedarf adäquate medizinische und fach­ärztliche Betreuung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6565/2014 Urteil vom 29. Juni 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Ju­ni 2014 in die Schweiz und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 27. Juni 2014 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea - nachdem er aus dem Militärdienst desertiert sei - am 7. Juni 2006 verlassen und sei über den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten habe. Die Lebensumstände in Italien seien schlecht gewesen; er habe keiner Arbeit nachgehen können und habe weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten. Er sei in die Schweiz gekommen, nachdem er von seinen Eltern erfahren habe, dass sich seine am 9. Januar 2006 re­ligiös angetraute Ehe­frau (C._______) und der ge­meinsame Sohn hier aufhalten würden. Seine Ehefrau wisse nicht, dass er hier sei. Er habe sie damals in Eritrea zurückgelassen und aus den Augen verloren. Einmal habe er sie per Zufall im Sudan getroffen, als er seinen Bruder be­sucht habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte im EVZ seinen eritreischen Identitätsausweis und eine Heiratsurkunde sowie zwei Fotografien betreffend seinen Militärdienst zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 bat der Beschwerdeführer das BFM um Zuteilung in den Wohnkanton seiner Ehefrau und des angeblich gemeinsamen Kindes. Dazu reichte er deren F-Ausweise sowie ein Schreiben seiner Partnerin (alles in Faxkopie) ein. D. Die italienischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 17. Sep­tember 2014 - in Beantwortung des Dub­lin-Rückübernahmeersuchens vom 17. Juli 2014 - mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb eine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei. E. Mit Schreiben vom 17. September 2014 räumte das BFM dem Beschwer­de­führer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asyl­gesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien schriftlich zu äussern. F. Am 24. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. G. Mit Schreiben vom 26. September 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in D._______ als Familie zusammen. Seine Ehefrau sei wieder schwanger und sei - wie auch sein Kind - auf seine Unterstützung angewiesen. In Anbetracht der gesamten Situation und angesichts von Art. 8 EMRK sei er in ihre Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen. Dieser Eingabe lagen je eine Kopie der bereits eingereichten Heiratsurkunde sowie der F-Ausweise der Partnerin des Beschwerdeführers und ihres Kindes bei. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwer­de­führers. I. I.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - eröffnet am 6. November 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl­ge­such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas­­sen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg­­weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflich­tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I.b Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäss Abklärungen des BFM in Italien, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem habe sich Italien am 17. Oktober 2014 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flücht­lingseigenschaft oder von Weg­weisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewie­sen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin­zips zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ging es insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 26. September 2014 ein und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht zivilrechtlich geheiratet, sondern seien religiös getraut worden. Von einer dauerhaften gelebten Beziehung könne jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Anlässlich der BzP habe er erklärt, dass die religiöse Trauung am 9. Januar 2006 in Eritrea stattgefunden habe. Bereits fünf Monate später habe er dann das Land ohne seine Frau verlassen und danach einen Monat im Sudan, eineinhalb Monate in Libyen und bis zu seiner Reise in die Schweiz im Juni 2014 mehrere Jahre in Italien gelebt. Er habe seine Frau aus den Augen verloren und letztlich von seinen Eltern erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. Seine Eltern hätten ihm auch mitgeteilt, dass seine Frau ein Kind von ihm habe, das bei einem zufälligen Treffen im Sudan gezeugt worden sei. Zum Zeitpunkt der BzP habe seine Frau noch nicht gewusst, dass er hier sei. In seiner Stellungnahme vom 26. Sep­tem­ber 2014 habe er ausgeführt, dass er nunmehr mit seiner Frau und seinem Kind zusammenlebe. Aus diesen Ausführungen sei zu schlies­sen, dass der Beschwerdeführer nun seit längstens vier Monaten mit seiner angeblichen Ehefrau zusammenlebe und in den acht Jahren davor lediglich an höchstens drei Tagen - offenbar bloss zufällig - Kontakt zu ihr gehabt habe. Es handle sich daher nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung. Weiter sei festzuhalten, dass seine Partnerin und ihr Kind mit Entscheid des BFM vom 20. September 2013 in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz beziehe. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge würden jedoch über kein solches ge­festigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Der Beschwerdeführer könne sich angesichts dieser Sachlage nicht auf Art. 8 EMRK stützen und Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung geltend machen. Gemäss Aktenlage sei zudem kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde. J. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. No­vember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten sowie ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihm sei in der Folge die vorläufige Auf­nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. K.a Am 14. November 2014 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben von Dr. med. E._______ (F._______) vom 7. November 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein. K.b Am 20. November 2014 (Datum Poststempel) übermittelte der Beschwerde­führer dem Bun­des­verwaltungsgericht sodann eine "Stellungnahme" der Hausärztin seiner Partnerin (Dr. med. G._______ [F._______]) vom 15. No­vem­ber 2014 zu seiner drohenden Ausweisung. L. Mit Verfügung vom 21. November 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Gemäss der am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eingegan­ge­nen Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes H._______ gebar die Partnerin des Beschwerdeführers am (...) eine Tochter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 2.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das BFM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann zudem in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die italienischen Behörden seiner Rück­übernahme zugestimmt haben (vgl. Akten SEM B 27/1). Somit sind die Vor­aus­setzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. 4.3 Der in der Beschwerde sinngemäss geäusserten Ansicht des Beschwer­deführers, Art. 8 EMRK stehe dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch entgegen, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung ableiten lässt, Asylgesuche von Personen mit Ehegatten oder Kindern in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied­­rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwer­deführer, der wohl­gemerkt beinahe acht Jahre in Italien lebte (vgl. B 3/12 S. 4 ff.), mit seinen unsubstanziierten Vorbringen im vor­in­stanz­lichen Verfahren (vgl. Bst. B.a vorste­hend) sowie allein mit dem Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, in welchem es im Übrigen hauptsächlich um die Aufnahmebedingungen für Fa­mi­lien ging, offensichtlich nicht gelungen. Es ist sodann festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Be­güns­tigtem von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche be­züglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hin­weise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). 6.2.4 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Bezie­hung gewisse Zweifel angebracht, wobei auf die Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Be­schwer­de­füh­rer und seine Partnerin seit seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2006 und ins­besondere seit dem zufälligen Aufeinandertreffen im Su­dan, welches nach Angaben seiner Partnerin im Jahr 2011 stattfand (vgl. A 3/10 S. 2 f.), bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2014 über­haupt keinen Kontakt zueinander hatten. Dieser Umstand spricht offen­sichtlich gegen ein beidsei­tiges Interesse der Partner aneinander. Doch selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegwei­sung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Vom Beschwerdeführer, dem es scheinbar in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuchs geht, und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Ver­fahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Beschwerdeführer auch zuge­mu­tet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff ver­hältnismässig, zumal die räum­liche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Verfahren um Familienzusammenführung res­pek­tive Fa­mi­liennachzug könnte auch vertieft abgeklärt werden, ob es sich vorliegend um eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt und - im Hinblick auf die "Stellungnahme" von Dr. med. G._______ vom 15. No­vem­ber 2014 - ob das Wohl der beiden Kinder von der dauerhaften Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz abhängig ist, wobei dessen Vaterschaft bisher nicht nachgewiesen wurde. So wird er in der beim Gericht eingegangenen Geburtsmitteilung des Zivilstands­amtes H._______ denn auch nicht als Vater des am (...) geborenen Kindes seiner Partnerin ausgewiesen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin­ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 7. November 2014 ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer "medizinische Probleme" hatte. Abgesehen davon, dass diesbezüglich - trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente ein­­ge­reicht wurden, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh­rer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt, bei Bedarf adäquate medizinische und fach­ärztliche Betreuung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Sandra Sturzenegger Versand: