Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3857/2013 Urteil vom 15. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), und diverse Alias, Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am (...) ohne einen Rechtsvertreter zu benennen oder eine Adresse zu hinterlassen aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ verschwand, dass das BFM am (...) - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) - Italien um dessen Übernahme ersuchte, die Antwortfrist Italiens ungenutzt verstrich und somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs am (...) an Italien überging, dass das BFM mit Verfügung vom (...) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass diese Verfügung am 29. März 2010 in Rechtskraft erwuchs und das BFM Italien gleichzeitig um Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2013 im EVZ B._______ erneut um Asyl nachsuchte, dort am (...) summarisch befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 29. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom (...) erklärte, er besitze eine zeitlich unbefristete italienische Aufenthaltsbewilligung, nachdem er sich erstmals ab dem Jahr (...) in Italien aufgehalten habe und damals dort zunächst einen auf (...) Monate und in der Folge auf (...) befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe (...), dass das BFM zwar die Wegweisung nach Italien im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens nicht innerhalb der Überstellungsfrist vollziehen konnte, indes gestützt auf den aktuell gültigen Aufenthaltstitel die italienischen Behörden am (...) um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO ersuchte, da die Ausstellung und Verlängerung von Dokumenten in Italien belegen, dass er sich selbst dorthin überstellt hatte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen am (...) guthiessen und eine Überstellung bis zum (...) erfolgen kann, dass die Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ausführte, dieser habe erklärt, im Jahr 2005 in Abwesenheit in seinem Heimatstaat religiös getraut worden zu sein, dass somit - so die Vorinstanz weiter - aus der Sicht des BFM keine rechtsgültige Ehe vorliege, wobei sich das Paar in Italien kennengelernt habe und mithin die Beziehung im Heimatland noch keinen Bestand gehabt habe, die beiden dann im Zeitraum von (...) in Italien gelebt hätten, woraufhin sich die Frau vom Beschwerdeführer getrennt und Italien mit unbekanntem Ziel verlassen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den Aufenthaltsort der Frau erst im Jahr (...) hat ausfindig machen können und seither zwischen Italien, wo er arbeitete, und der Schweiz gependelt ist, dass - so das BFM - unter diesen Umständen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich mehrheitlich in Italien aufgehalten und die Frau in den vergangenen Jahren jeweils nur für kurze Zeit besucht, was jedoch nicht belegt sei, wobei der Umstand, dass er sich nicht früher um eine Zusammenführung bemüht habe, nicht für ein Interesse an einer dauerhaften Beziehung spreche, dass dasselbe auch für den Umstand gelte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die Zivilstandsbehörden im Hinblick auf eine Eheschliessung kontaktiert, das Vorbereitungsverfahren jedoch nicht eingeleitet und die notwendigen Dokumente nicht beigebracht habe, dass schliesslich das Kind C._______ am (...) in der Schweiz geboren sei, so dass der Beschwerdeführer nicht dessen Vater sein könne, zumal sich D._______, die Kindsmutter, Anfang (...) von ihm getrennt habe und er ihren Aufenthalt erst seit dem Jahr (...) kenne, weshalb - so das BFM - auch dieser Umstand dem Bestehen einer relevanten Familienbeziehung widerspreche, dass mithin in casu nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ausgegangen und somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegt werden könne, dass demgegenüber in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich betreffend die Frage, ob eine relevante Familienbeziehung vorliege, in erster Linie auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin bezogen und dabei die Kinder nur in negativem Sinn erwähnt, indem sie dessen Vaterschaft von C._______ verneint habe, dass die Vorinstanz die Vaterschaft des Beschwerdeführers der beiden anderen Kinder von D._______ nicht verneint habe und dieser überzeugt sei, auch der leibliche Vater von C._______ zu sein, und diesen - unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig in Kopie eingereichte Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt des Zivilstandsamts E._______ vom (...) - anerkannt habe, dass sich die Vorinstanz, indem sie die erwähnte Vaterschaft anzweifle, über einen mit öffentlicher Urkunde festgehaltenen Entscheid hinwegsetze, indes die Vaterschaft nur mit einer Vaterschaftsklage gerichtlich angefochten werden könnte, wobei der Beschwerdeführer im Zweifelsfall zum Beweis mit einem Abstammungsgutachten bereit wäre, wozu ihm eine Frist zu gewähren wäre, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon das Familienleben in den letzten Jahren nach seinen Möglichkeiten gelebt habe, wobei es ihm in Italien nicht gelungen sei, seine Familie ausreichend zu ernähren, er soweit möglich auch den Kontakt zur Familie in der Schweiz gepflegt und seine Kinder regelmässig besucht habe, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz in diesem Jahr mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebe, unabhängig von der Frage der Vaterschaft von C._______ zu den beiden anderen leiblichen Kindern eine gelebtes Familienleben bestehe und D._______ schwanger sei und demnächst ein viertes gemeinsames Kind gebären werde, dass mithin zumindest zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ein schützenswertes Familienverhältnis bestehe, mangels Bestand einer Ehe D._______ und die Kinder nicht nach Italien zurückkehren könnten, die Eltern somit keine anderweitige Möglichkeit zum Zusammenleben mit den Kindern hätten, die Familie durch die Ausreise des Beschwerdeführers unweigerlich getrennt und eine solche Trennung damit sowohl gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch gegen Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen würde (...), dass im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, seine Ausschaffung nach Italien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien - das an sich zuständig wäre - von seinen Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO entbunden würde, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit D._______ verheiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die Vaterschaft des Kindes C._______ von D._______ mehr als (...) Jahre nach dessen Geburt anerkannt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den biologischen Vater von C._______ handeln muss, zumal eine Kindesanerkennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und vorliegend von einer Zeugung des Kindes ab (...) auszugehen ist, mithin mehrere Monate nachdem D._______ den Beschwerdeführer in Italien mit unbekannten Ziel verlassen hatte, dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ beziehungsweise deren Kindern auch die Umstände nichts ändern, dass er seit kurzem mit D._______ und deren Kindern zusammenwohnt und in nächster Zeit eine weitere Mutterschaft von D._______ eintreten werde, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 oder 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung - insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) - der Schweiz verstossen würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen beziehungsweise ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass - wie erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: