Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 13. Februar 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Februar 2020 und den Anhörungen vom 27. Februar 2020 und 29. Mai 2020 führte er im Wesentlichen aus, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie christlichen Glaubens zu sein und aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) zu stammen. Ab seinem (...) Lebensjahr habe er mit seinen (...) und seiner (...) in E._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gelebt. Sein (...) habe Kleidung für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genäht und sei deshalb nach Ende des Krieges inhaftiert worden. Mit der Unterstützung der TNA (Tamil National Alliance) sei er wieder freigekommen und habe keine weiteren Probleme gehabt, weshalb er jene fortan unterstützt habe. Als es seinem (...) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, dieselbe zu unterstützen, habe die Partei von ihm erwartet, an seiner Stelle teilzunehmen. So habe er im Jahr 2014 - im Alter von (...) Jahren - begonnen, mit zwei Freunden namens F._______ und G._______ an Protestaktionen der TNA teilzunehmen. Im Jahr 2015 hätten sie aufgrund der Tötung eines Parteimitgliedes regierungskritische Plakate geklebt und seien deshalb für drei Tage inhaftiert worden. Da er und seine Freunde noch Schüler gewesen seien, sei es seinem (...) mit Hilfe der Schulleitung gelungen, ihre Freilassung zu erlangen. Im Jahr 2016 hätten sie erneut an einem Protest teilgenommen, da eine Kaderperson der TNA (H._______) festgenommen worden sei. Schliesslich seien er und seine Freunde parteiintern aufgestiegen und im September 2017 nach I._______ gereist, um sich dort - unter der Leitung des Jugendverantwortlichen der TNA H._______ - an der Organisation der nächsten Protestaktion für verschollene LTTE-Mitglieder zu beteiligen. Dieselbe Funktion habe auch ein Verwandter von ihm, J._______, innegehabt beziehungsweise hätten sie diesen in diesem Zusammenhang kennengelernt. Als er im Dezember 2017 an seinen Heimatort zurückgekehrt sei, hätten ihn Beamte des CID (Criminal Investigation Department) ungefähr sechs Tage später bei seiner Familie zu Hause festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort beziehungsweise in ein Waldstück in der Nähe von I._______ gebracht. Dort seien seine beiden Freunde bereits an Stühle gefesselt gewesen. Die CID-Beamten hätten von ihnen den Aufenthaltsort von J._______ wissen wollen und sie so lange geschlagen, bis einer von ihnen denselben verraten habe. Im Januar 2018 seien sie nach vier beziehungsweise zehn Tagen wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er zunächst seine während der Haft erlittene Armverletzung im Spital in D._______ behandeln lassen und sei danach bei seinem Onkel mütterlicherseits in K._______ (Distrikt K._______, Nordprovinz) untergetaucht. Währenddessen habe er über die Medien erfahren, dass J._______ getötet worden sei. Um dieselbe Zeit hätten ihn Beamte des CID erneut bei seiner Familie zu Hause gesucht. Aus Angst um sein Leben habe er Sri Lanka am 2. August 2018 auf dem Luftweg verlassen. In der Folge habe er rund eineinhalb Jahre in L._______ gelebt, bis er im Januar 2020 in Richtung Europa weitergereist sei. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten sich die heimatlichen Behörden bei seiner Familie insgesamt fünf Mal nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Schülerausweis (jeweils im Original) sowie einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes «TamilNet» vom 23. Juli 2018 über die Inbrandsetzung des Bootes eines tamilischen Aktivisten namens J._______ zu den Akten. B. B.a Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Verfügungsentwurf des SEM vom 9. Juni 2020 mit Schreiben vom 10. Juni 2020 Stellung. B.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Gesuchsteller gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden könne (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016, E. 7.3). Er habe in der zweiten Anhörung erläutert, dass J._______ mit H._______ verwandt gewesen sei und dementsprechend über mehr Informationen verfügt habe. Der Gesuchsteller habe damit gemeint, dass es für das CID vermutlich schwieriger gewesen wäre, direkt H._______ festzunehmen, da dieser eine höhere Position innegehabt habe. Ferner könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht über die aktuelle Situation von H._______ Bescheid wisse, wenn er nach seiner Festnahme gar keinen Kontakt mehr zu diesem gepflegt habe und bis zu seiner Ausreise untergetaucht sei. Betreffend den angeblichen Widerspruch in Bezug auf J._______ und dessen Verwandtschaft zum Gesuchsteller habe letzterer weiter darauf hingewiesen, J._______ mit dem Wort «Bruder» beschrieben zu haben, womit er gemeint habe, dass sie eng befreundet gewesen seien. Er könne sich dieses Missverständnis nur so erklären, dass die Dolmetscherin aufgrund dieser Bezeichnung eine Verwandtschaft angenommen habe. Ferner werfe das SEM dem Gesuchsteller vor, sich in Widersprüche verstrickt zu haben. Der einzige Widerspruch, welcher vom SEM genannt werde, sei - wie soeben dargelegt - höchstwahrscheinlich auf ein Missverständnis zurückzuführen. Gestützt auf diesen einzigen Widerspruch könnten die Aussagen des Gesuchstellers nicht allgemein als widersprüchlich gewertet werden. Des Weiteren halte das SEM dem Gesuchsteller vor, seine Aussagen seien zu wenig konkret und detailliert ausgefallen, wobei es sich um eine pauschale Behauptung des SEM handle, welche im Verfügungsentwurf zu wenig begründet werde. Nach dem Gesagten sei klar, dass die Argumentation des SEM, welche sich mehrheitlich auf die angebliche Unplausibilität der Aussagen des Gesuchstellers stütze, unhaltbar sei. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Am 12. Juni 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Vollmacht vom 6. Juli 2020 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung desselben Datums - ein Polizeirapport «Extract from the Information Book of M._______ Police Station» vom 4. Juli 2015, ein Schreiben "To Whom It May Concern" des Parlamentsmitglieds N._______ vom 25. Oktober 2017 (jeweils in Kopie und inklusive englischer Übersetzung) sowie ein Austrittsbericht des «O._______ Base Hospital» vom 6. Januar 2018 (in englischer Sprache und in Kopie). F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt sie fest, seine Aussagen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Beispielsweise habe er nicht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er und seine Freunde aus der Haft entlassen worden seien, nachdem einer von ihnen den Aufenthaltsort von J._______ preisgegeben habe. Dies deute auf eine höhere Funktion J._______ hin und sei mit der Angabe des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren, dass er und seine Freunde eine gleichgestellte Position innegehabt hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum H._______ - einer der Anführer und seine direkte Kontaktperson bei der TNA - nach seiner Festnahme im Jahr 2016 gleich wieder freigelassen worden sein solle. Es entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit, dass das CID ihn und seine Freunde lebensbedrohlich verfolge, während der Anführer und Verantwortliche H._______ unbehelligt leben könne. Auf entsprechende Nachfrage, warum man J._______ geschädigt habe, aber nicht H._______, habe er lediglich erklärt, ab Oktober 2017 (recte: Januar 2018) versteckt gelebt zu haben. Des Weiteren habe er in der Erstbefragung deutlich zu verstehen gegeben, dass er im Oktober 2017 nicht bei der Protestaktion in I._______ dabei gewesen sei, sondern diese lediglich organisiert habe. Auf entsprechende Nachfrage in der Anhörung habe er ergänzt, dass er eine Beobachterfunktion innegehabt habe. Er habe dafür sorgen müssen, dass den Protestierenden nichts zustosse und sei für die Lösung allfälliger Schwierigkeiten zuständig gewesen. Durch diese Beschreibung habe er quasi eine Kaderfunktion geltend gemacht. Gleichzeitig habe er an anderen Stellen seine Aussagen - beispielsweise seine Antwort, weshalb er den Ort seiner zweiten Inhaftierung nicht nennen könne - dadurch relativiert, dass er und seine Freunde «kleine Jungs» gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die TNA ausgerechnet eine Gruppe «kleiner Jungs» für die Organisation bedeutender Proteste in I._______ hätte engagieren sollen. Sein Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass er ein Profil geltend machen möchte, welches er in Realität nicht habe. Seine Aussagen enthielten keinerlei Details und es fehle an realitätsnahen sowie erlebnisgeprägten Schilderungen. Ferner habe er sich bei seinen Erklärungsversuchen in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er in der Anhörung beispielsweise ausgesagt, dass H._______ und J._______ verwandt seien. In der Erstbefragung habe er noch behauptet, dass J._______ ein Verwandter von ihm sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erklärt, dass er und J._______ «eng befreundet» gewesen seien, etwas anderes habe er nicht gesagt, was als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöge. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei schliesslich festzuhalten, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigten könnten. Diesbezüglich werde auf die oben genannten Erwägungen verwiesen.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift entgegen, ihm sei es in der Zwischenzeit gelungen, weitere Beweismittel erhältlich zu machen, welche seine Fluchtgeschichte untermauern würden. Die bislang in Kopie eingereichten Beweismittel würden belegen, dass er Mitglied der TNA sei und als solches an Demonstrationen teilgenommen habe, vom 4. Juli 2015 bis 6. Juli 2015 in Haft gewesen sei und sich im Januar 2018 mit einer Kopfverletzung ins Spital begeben habe. Die Originaldokumente würden in den nächsten Wochen erwartet. Aufgrund dessen, dass er infolge seines politischen Engagements für die TNA inhaftiert und gefoltert worden sei, verfüge er über ein Risikoprofil. Demnach sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Sodann habe sich die politische Situation für die tamilische Minderheit mit den Wahlen im November 2019 innert kürzester Zeit verschärft, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte. Die Schweiz sei damit in eine spezielle Rolle gedrängt worden, was nicht unterschätzt werden dürfe.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe zwar festgehalten, dass die bemängelten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Stellungnahme erläutert worden seien, in der Folge aber lediglich festgestellt, es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten könnten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einzig in oberflächlichen Erklärungsversuchen zu den bereits als nicht glaubhaft gewürdigten Vorbringen erschöpfte, war die Vorinstanz nicht gehalten, sie einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Diese Rüge ist unbegründet.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verweise in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II (Glaubhaftigkeitsprüfung) jeweils pauschal auf ganze Seiten der Protokolle. Erfolge die Ablehnung eines Asylgesuches allein gestützt auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung, sei die Vorinstanz gehalten, unter genauer Angabe der konkreten Fragen und Antworten anzugeben, wo sich Unklarheiten und Ungereimtheiten ergeben hätten. Der Verweis auf ganze Seiten reiche für eine rechtsgenügliche Begründung nicht aus. Es sei vorliegend nicht möglich, auf die einzelnen «Vorwürfe» der Vorinstanz einzugehen, weil unklar sei, auf welche seiner Aussagen sich diese beziehen würden. Es trifft zwar zu, dass eine genauere Angabe der jeweiligen Belegstelle in der angefochtenen Verfügung zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat indes die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020, Ziff. II). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 6.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung habe unter «fraglichen Bedingungen» stattgefunden, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, dass er am 27. Februar 2020 summarisch zu seiner Person befragt und am 29. Mai 2020 vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Zutreffend sei aber, dass er am 14. Februar 2020 summarisch zu seiner Person befragt worden sei und es sich bei den Befragungen vom 27. Februar 2020 und 29. Mai 2020 um ein- und dieselbe vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gehandelt habe, welche überdies durch zwei verschiedene Sachbearbeiter und in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Befragung vom 27. Februar 2020 nicht um eine summarische Befragung zur Person, sondern um eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG beziehungsweise um eine Anhörung nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen gehandelt hat, was in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. I unzutreffend festgehalten worden ist (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020, Ziff. I). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Anhörung vom 29. Mai 2020 aber nicht um eine Weiterführung der ersten, sondern um eine neu angesetzte zweite ergänzende Anhörung. Der Zeitraum von drei Monaten zwischen diesen Anhörungen bedeutet - wie auch der Umstand, dass dieselben nicht vom gleichen Sachbearbeiter durchgeführt worden sind - jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2799/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2).
E. 6.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit für die TNA - dem Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - sehr allgemein und oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen sind. Dies gilt in erster Linie für die im Zentrum stehende Protestaktion vom 10. Oktober 2017 in I._______. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte er seine Ausführungen nicht zu präzisieren (vgl. A16/23 F115, F118-128; A19/17 F33-40, F78-85). An dieser Einschätzung vermag auch das ins Recht gelegte Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds N._______ vom 25. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2015 ein aktives Mitglied der TNA sei, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und schliesslich die Demonstration am 10. Oktober 2017 in I._______ geleitet habe, nichts zu ändern. Angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung eines solchen Dokuments kann nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von der besagten Person stammt, weshalb ihm kein hoher Beweiswert zukommt. Zudem handelt es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben. Auch was die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2015 und 2017 sowie den Spitalaufenthalt im Januar 2018 betrifft, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers vage, detailarm und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A16/23 F129-141, F160, F170-171, F188-189; A19/17 F57-63, F67). An dieser Einschätzung vermag weder der Polizeirapport «Extract from the Information Book of M._______ Police Station» vom 4. Juli 2015, noch der Austrittsbericht des «O._______ Base Hospital» betreffend die Behandlung einer Kopfverletzung vom 6. Januar 2018 etwas zu ändern. Hinsichtlich des eingereichten Polizeirapports ist festzuhalten, dass diesem angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Zudem stimmt das Beweismittel auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Gemäss Polizeirapport soll der Beschwerdeführer auf der Buslinie von I._______ nach D._______ festgenommen und in einer Zelle der Polizeistation in M._______ festgehalten worden sein. In der ersten Anhörung hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, in der Nähe eines Sportplatzes verhaftet und im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A16/23 F160). In Bezug auf den Arztbericht ist sodann festzuhalten, dass ein solcher lediglich einen medizinischen Befund geben kann, jedoch nicht die Situation zu belegen vermag, anlässlich derer die Verletzungen entstanden sind. Ausserdem zeigt auch dieses Beweismittel weitere Ungereimtheiten auf, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren doch zu Protokoll gegeben, das Spital aufgrund einer Arm- und nicht etwa einer Kopfverletzung aufgesucht zu haben und diesbezüglich über keine Unterlagen zu verfügen (vgl. A16/23 F129, F134). Weiter spricht es gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Juni 2018 einen Reisepass ausstellen lassen konnte (vgl. A16/23 F111-112, F152-156, F183). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass seine Familienangehörigen keine Benachteiligungen erlitten hätten (vgl. A16/23 F194). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an dem Beschwerdeführer, wäre zu erwarten, dass die behördliche Suche nach ihm intensiver ausgefallen wäre. Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Auf das Abwarten der in Aussicht gestellten Originaldokumente kann somit verzichtet werden.
E. 7.3 Schliesslich ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Sodann haben die weit zurückliegenden Hilfstätigkeiten seines (...) zugunsten der LTTE offensichtlich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst (vgl. A16/23 F174-177). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer nicht an, er sei einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden oder verfüge über einen Strafeintrag. Aus den Akten sind ferner keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer Narbe (...) (vgl. A16/23 F129) und der nunmehr zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten.
E. 7.4 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Beschwerdevorbringen - sodann weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 16. Juli 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 16. Juli 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 7), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zu Recht bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind - obwohl sie sich teilweise nicht auf die aktuelle Rechtsprechung stützen - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme seines Aufenthaltes in K._______) seit seiner frühen Kindheit in E._______ (Distrikt D._______ [Nordprovinz]; vgl. A16/23 F16-21). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann (vgl. A12/1; A16/23 F5; A19/17 F5) mit langjähriger Schulbildung und ersten Berufserfahrungen als (...) (vgl. A16/23 F50, F56-59). Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka mit seiner Familie (...) über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A16/23 F15, F31, F33), auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und - sofern notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3435/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 13. Februar 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Februar 2020 und den Anhörungen vom 27. Februar 2020 und 29. Mai 2020 führte er im Wesentlichen aus, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie christlichen Glaubens zu sein und aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) zu stammen. Ab seinem (...) Lebensjahr habe er mit seinen (...) und seiner (...) in E._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gelebt. Sein (...) habe Kleidung für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genäht und sei deshalb nach Ende des Krieges inhaftiert worden. Mit der Unterstützung der TNA (Tamil National Alliance) sei er wieder freigekommen und habe keine weiteren Probleme gehabt, weshalb er jene fortan unterstützt habe. Als es seinem (...) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, dieselbe zu unterstützen, habe die Partei von ihm erwartet, an seiner Stelle teilzunehmen. So habe er im Jahr 2014 - im Alter von (...) Jahren - begonnen, mit zwei Freunden namens F._______ und G._______ an Protestaktionen der TNA teilzunehmen. Im Jahr 2015 hätten sie aufgrund der Tötung eines Parteimitgliedes regierungskritische Plakate geklebt und seien deshalb für drei Tage inhaftiert worden. Da er und seine Freunde noch Schüler gewesen seien, sei es seinem (...) mit Hilfe der Schulleitung gelungen, ihre Freilassung zu erlangen. Im Jahr 2016 hätten sie erneut an einem Protest teilgenommen, da eine Kaderperson der TNA (H._______) festgenommen worden sei. Schliesslich seien er und seine Freunde parteiintern aufgestiegen und im September 2017 nach I._______ gereist, um sich dort - unter der Leitung des Jugendverantwortlichen der TNA H._______ - an der Organisation der nächsten Protestaktion für verschollene LTTE-Mitglieder zu beteiligen. Dieselbe Funktion habe auch ein Verwandter von ihm, J._______, innegehabt beziehungsweise hätten sie diesen in diesem Zusammenhang kennengelernt. Als er im Dezember 2017 an seinen Heimatort zurückgekehrt sei, hätten ihn Beamte des CID (Criminal Investigation Department) ungefähr sechs Tage später bei seiner Familie zu Hause festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort beziehungsweise in ein Waldstück in der Nähe von I._______ gebracht. Dort seien seine beiden Freunde bereits an Stühle gefesselt gewesen. Die CID-Beamten hätten von ihnen den Aufenthaltsort von J._______ wissen wollen und sie so lange geschlagen, bis einer von ihnen denselben verraten habe. Im Januar 2018 seien sie nach vier beziehungsweise zehn Tagen wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er zunächst seine während der Haft erlittene Armverletzung im Spital in D._______ behandeln lassen und sei danach bei seinem Onkel mütterlicherseits in K._______ (Distrikt K._______, Nordprovinz) untergetaucht. Währenddessen habe er über die Medien erfahren, dass J._______ getötet worden sei. Um dieselbe Zeit hätten ihn Beamte des CID erneut bei seiner Familie zu Hause gesucht. Aus Angst um sein Leben habe er Sri Lanka am 2. August 2018 auf dem Luftweg verlassen. In der Folge habe er rund eineinhalb Jahre in L._______ gelebt, bis er im Januar 2020 in Richtung Europa weitergereist sei. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten sich die heimatlichen Behörden bei seiner Familie insgesamt fünf Mal nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Schülerausweis (jeweils im Original) sowie einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes «TamilNet» vom 23. Juli 2018 über die Inbrandsetzung des Bootes eines tamilischen Aktivisten namens J._______ zu den Akten. B. B.a Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Verfügungsentwurf des SEM vom 9. Juni 2020 mit Schreiben vom 10. Juni 2020 Stellung. B.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Gesuchsteller gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden könne (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016, E. 7.3). Er habe in der zweiten Anhörung erläutert, dass J._______ mit H._______ verwandt gewesen sei und dementsprechend über mehr Informationen verfügt habe. Der Gesuchsteller habe damit gemeint, dass es für das CID vermutlich schwieriger gewesen wäre, direkt H._______ festzunehmen, da dieser eine höhere Position innegehabt habe. Ferner könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht über die aktuelle Situation von H._______ Bescheid wisse, wenn er nach seiner Festnahme gar keinen Kontakt mehr zu diesem gepflegt habe und bis zu seiner Ausreise untergetaucht sei. Betreffend den angeblichen Widerspruch in Bezug auf J._______ und dessen Verwandtschaft zum Gesuchsteller habe letzterer weiter darauf hingewiesen, J._______ mit dem Wort «Bruder» beschrieben zu haben, womit er gemeint habe, dass sie eng befreundet gewesen seien. Er könne sich dieses Missverständnis nur so erklären, dass die Dolmetscherin aufgrund dieser Bezeichnung eine Verwandtschaft angenommen habe. Ferner werfe das SEM dem Gesuchsteller vor, sich in Widersprüche verstrickt zu haben. Der einzige Widerspruch, welcher vom SEM genannt werde, sei - wie soeben dargelegt - höchstwahrscheinlich auf ein Missverständnis zurückzuführen. Gestützt auf diesen einzigen Widerspruch könnten die Aussagen des Gesuchstellers nicht allgemein als widersprüchlich gewertet werden. Des Weiteren halte das SEM dem Gesuchsteller vor, seine Aussagen seien zu wenig konkret und detailliert ausgefallen, wobei es sich um eine pauschale Behauptung des SEM handle, welche im Verfügungsentwurf zu wenig begründet werde. Nach dem Gesagten sei klar, dass die Argumentation des SEM, welche sich mehrheitlich auf die angebliche Unplausibilität der Aussagen des Gesuchstellers stütze, unhaltbar sei. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Am 12. Juni 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Vollmacht vom 6. Juli 2020 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung desselben Datums - ein Polizeirapport «Extract from the Information Book of M._______ Police Station» vom 4. Juli 2015, ein Schreiben "To Whom It May Concern" des Parlamentsmitglieds N._______ vom 25. Oktober 2017 (jeweils in Kopie und inklusive englischer Übersetzung) sowie ein Austrittsbericht des «O._______ Base Hospital» vom 6. Januar 2018 (in englischer Sprache und in Kopie). F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt sie fest, seine Aussagen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Beispielsweise habe er nicht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er und seine Freunde aus der Haft entlassen worden seien, nachdem einer von ihnen den Aufenthaltsort von J._______ preisgegeben habe. Dies deute auf eine höhere Funktion J._______ hin und sei mit der Angabe des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren, dass er und seine Freunde eine gleichgestellte Position innegehabt hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum H._______ - einer der Anführer und seine direkte Kontaktperson bei der TNA - nach seiner Festnahme im Jahr 2016 gleich wieder freigelassen worden sein solle. Es entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit, dass das CID ihn und seine Freunde lebensbedrohlich verfolge, während der Anführer und Verantwortliche H._______ unbehelligt leben könne. Auf entsprechende Nachfrage, warum man J._______ geschädigt habe, aber nicht H._______, habe er lediglich erklärt, ab Oktober 2017 (recte: Januar 2018) versteckt gelebt zu haben. Des Weiteren habe er in der Erstbefragung deutlich zu verstehen gegeben, dass er im Oktober 2017 nicht bei der Protestaktion in I._______ dabei gewesen sei, sondern diese lediglich organisiert habe. Auf entsprechende Nachfrage in der Anhörung habe er ergänzt, dass er eine Beobachterfunktion innegehabt habe. Er habe dafür sorgen müssen, dass den Protestierenden nichts zustosse und sei für die Lösung allfälliger Schwierigkeiten zuständig gewesen. Durch diese Beschreibung habe er quasi eine Kaderfunktion geltend gemacht. Gleichzeitig habe er an anderen Stellen seine Aussagen - beispielsweise seine Antwort, weshalb er den Ort seiner zweiten Inhaftierung nicht nennen könne - dadurch relativiert, dass er und seine Freunde «kleine Jungs» gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die TNA ausgerechnet eine Gruppe «kleiner Jungs» für die Organisation bedeutender Proteste in I._______ hätte engagieren sollen. Sein Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass er ein Profil geltend machen möchte, welches er in Realität nicht habe. Seine Aussagen enthielten keinerlei Details und es fehle an realitätsnahen sowie erlebnisgeprägten Schilderungen. Ferner habe er sich bei seinen Erklärungsversuchen in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er in der Anhörung beispielsweise ausgesagt, dass H._______ und J._______ verwandt seien. In der Erstbefragung habe er noch behauptet, dass J._______ ein Verwandter von ihm sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erklärt, dass er und J._______ «eng befreundet» gewesen seien, etwas anderes habe er nicht gesagt, was als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöge. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei schliesslich festzuhalten, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigten könnten. Diesbezüglich werde auf die oben genannten Erwägungen verwiesen. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift entgegen, ihm sei es in der Zwischenzeit gelungen, weitere Beweismittel erhältlich zu machen, welche seine Fluchtgeschichte untermauern würden. Die bislang in Kopie eingereichten Beweismittel würden belegen, dass er Mitglied der TNA sei und als solches an Demonstrationen teilgenommen habe, vom 4. Juli 2015 bis 6. Juli 2015 in Haft gewesen sei und sich im Januar 2018 mit einer Kopfverletzung ins Spital begeben habe. Die Originaldokumente würden in den nächsten Wochen erwartet. Aufgrund dessen, dass er infolge seines politischen Engagements für die TNA inhaftiert und gefoltert worden sei, verfüge er über ein Risikoprofil. Demnach sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Sodann habe sich die politische Situation für die tamilische Minderheit mit den Wahlen im November 2019 innert kürzester Zeit verschärft, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte. Die Schweiz sei damit in eine spezielle Rolle gedrängt worden, was nicht unterschätzt werden dürfe. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe zwar festgehalten, dass die bemängelten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Stellungnahme erläutert worden seien, in der Folge aber lediglich festgestellt, es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten könnten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einzig in oberflächlichen Erklärungsversuchen zu den bereits als nicht glaubhaft gewürdigten Vorbringen erschöpfte, war die Vorinstanz nicht gehalten, sie einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Diese Rüge ist unbegründet. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verweise in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II (Glaubhaftigkeitsprüfung) jeweils pauschal auf ganze Seiten der Protokolle. Erfolge die Ablehnung eines Asylgesuches allein gestützt auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung, sei die Vorinstanz gehalten, unter genauer Angabe der konkreten Fragen und Antworten anzugeben, wo sich Unklarheiten und Ungereimtheiten ergeben hätten. Der Verweis auf ganze Seiten reiche für eine rechtsgenügliche Begründung nicht aus. Es sei vorliegend nicht möglich, auf die einzelnen «Vorwürfe» der Vorinstanz einzugehen, weil unklar sei, auf welche seiner Aussagen sich diese beziehen würden. Es trifft zwar zu, dass eine genauere Angabe der jeweiligen Belegstelle in der angefochtenen Verfügung zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat indes die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020, Ziff. II). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 6.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung habe unter «fraglichen Bedingungen» stattgefunden, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, dass er am 27. Februar 2020 summarisch zu seiner Person befragt und am 29. Mai 2020 vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Zutreffend sei aber, dass er am 14. Februar 2020 summarisch zu seiner Person befragt worden sei und es sich bei den Befragungen vom 27. Februar 2020 und 29. Mai 2020 um ein- und dieselbe vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gehandelt habe, welche überdies durch zwei verschiedene Sachbearbeiter und in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Befragung vom 27. Februar 2020 nicht um eine summarische Befragung zur Person, sondern um eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG beziehungsweise um eine Anhörung nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen gehandelt hat, was in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. I unzutreffend festgehalten worden ist (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020, Ziff. I). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Anhörung vom 29. Mai 2020 aber nicht um eine Weiterführung der ersten, sondern um eine neu angesetzte zweite ergänzende Anhörung. Der Zeitraum von drei Monaten zwischen diesen Anhörungen bedeutet - wie auch der Umstand, dass dieselben nicht vom gleichen Sachbearbeiter durchgeführt worden sind - jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2799/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2). 6.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit für die TNA - dem Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - sehr allgemein und oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen sind. Dies gilt in erster Linie für die im Zentrum stehende Protestaktion vom 10. Oktober 2017 in I._______. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte er seine Ausführungen nicht zu präzisieren (vgl. A16/23 F115, F118-128; A19/17 F33-40, F78-85). An dieser Einschätzung vermag auch das ins Recht gelegte Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds N._______ vom 25. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2015 ein aktives Mitglied der TNA sei, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und schliesslich die Demonstration am 10. Oktober 2017 in I._______ geleitet habe, nichts zu ändern. Angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung eines solchen Dokuments kann nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von der besagten Person stammt, weshalb ihm kein hoher Beweiswert zukommt. Zudem handelt es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben. Auch was die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2015 und 2017 sowie den Spitalaufenthalt im Januar 2018 betrifft, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers vage, detailarm und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A16/23 F129-141, F160, F170-171, F188-189; A19/17 F57-63, F67). An dieser Einschätzung vermag weder der Polizeirapport «Extract from the Information Book of M._______ Police Station» vom 4. Juli 2015, noch der Austrittsbericht des «O._______ Base Hospital» betreffend die Behandlung einer Kopfverletzung vom 6. Januar 2018 etwas zu ändern. Hinsichtlich des eingereichten Polizeirapports ist festzuhalten, dass diesem angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Zudem stimmt das Beweismittel auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Gemäss Polizeirapport soll der Beschwerdeführer auf der Buslinie von I._______ nach D._______ festgenommen und in einer Zelle der Polizeistation in M._______ festgehalten worden sein. In der ersten Anhörung hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, in der Nähe eines Sportplatzes verhaftet und im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A16/23 F160). In Bezug auf den Arztbericht ist sodann festzuhalten, dass ein solcher lediglich einen medizinischen Befund geben kann, jedoch nicht die Situation zu belegen vermag, anlässlich derer die Verletzungen entstanden sind. Ausserdem zeigt auch dieses Beweismittel weitere Ungereimtheiten auf, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren doch zu Protokoll gegeben, das Spital aufgrund einer Arm- und nicht etwa einer Kopfverletzung aufgesucht zu haben und diesbezüglich über keine Unterlagen zu verfügen (vgl. A16/23 F129, F134). Weiter spricht es gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Juni 2018 einen Reisepass ausstellen lassen konnte (vgl. A16/23 F111-112, F152-156, F183). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass seine Familienangehörigen keine Benachteiligungen erlitten hätten (vgl. A16/23 F194). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an dem Beschwerdeführer, wäre zu erwarten, dass die behördliche Suche nach ihm intensiver ausgefallen wäre. Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Auf das Abwarten der in Aussicht gestellten Originaldokumente kann somit verzichtet werden. 7.3 Schliesslich ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Sodann haben die weit zurückliegenden Hilfstätigkeiten seines (...) zugunsten der LTTE offensichtlich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst (vgl. A16/23 F174-177). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer nicht an, er sei einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden oder verfüge über einen Strafeintrag. Aus den Akten sind ferner keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer Narbe (...) (vgl. A16/23 F129) und der nunmehr zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten. 7.4 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Beschwerdevorbringen - sodann weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 16. Juli 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 16. Juli 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 7), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zu Recht bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind - obwohl sie sich teilweise nicht auf die aktuelle Rechtsprechung stützen - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme seines Aufenthaltes in K._______) seit seiner frühen Kindheit in E._______ (Distrikt D._______ [Nordprovinz]; vgl. A16/23 F16-21). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann (vgl. A12/1; A16/23 F5; A19/17 F5) mit langjähriger Schulbildung und ersten Berufserfahrungen als (...) (vgl. A16/23 F50, F56-59). Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka mit seiner Familie (...) über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A16/23 F15, F31, F33), auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und - sofern notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann