Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in Colombo, reisten am 2. August 2017 mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein und suchten am 6. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das SEM sie darüber, dass das Gesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde (Vorakten [nachfolgend Vi-act. A1, A16/1, A17-19). A.b Am 12. September 2017 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und befragte die Beschwerdeführerin 1 zur Ausreise (Vi-act. A24). Am 20. September 2017 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A27). Dabei brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Mann besitze eine (...)firma. Eines Tages sei (...) anlässlich einer Kontrolle eine (...) gefunden worden. Der Vorfall sei in diversen Zeitungsartikeln vom (...) erwähnt worden. Ihr Mann sei zu einer Befragung bei einer ihr unbekannten Behörde vorgeladen worden. Etwa eine Woche später habe er einen Schmuggler getroffen, der mutmasslich in das Verfahren involviert gewesen sei. Dieser habe ihm versprochen, ihm 50 Millionen srilankische Rupien zu bezahlen, wenn er zugebe, in den (...)fund verwickelt zu sein. Seither halte ihr Mann sich versteckt. Am 27. August 2017 habe er ihr telefonisch mitgeteilt, sie solle mit den Kindern in der Schweiz bleiben. Ihr Stiefvater lebe seit 27 Jahren in der Schweiz, ihre Mutter seit dem Jahr 2000. Sie selbst habe seit einer Operation am Hals Mühe mit dem Atmen und nehme infolge eines Schilddrüsenproblems Medikamente. Zudem habe sie psychische Probleme, seit ihr Mann die geschilderten Schwierigkeiten habe. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie, dass ihre Kinder von (...) entführt werden könnten mit dem Ziel, ihren Mann aus seinem Versteck zu locken. A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, eine Übersetzung der Registrierung des Geschäfts des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1, eine diesen betreffende Vorladung zur Befragung durch die (...)behörde und verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten (Vi-act. A29). B. Mit Schreiben vom 28. September 2017 wies das SEM die weitere Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Verfahren zu. Zur Begründung führte es aus, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Vi-act. A33/3). C. Mit Verfügung vom 14. November 2017 - eröffnet am 17. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A39/6). D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und zu bestätigen, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Überdies sei der Beschwerdeführerin 1 Einsicht in das Beweismittel 1 (Vi-act. 29) sowie die Akten des Ehemannes ihrer Mutter zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden, vgl. dort S. 2) offenzulegen und es sei ebenfalls Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild "Focus Sri Lanka" des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016 (Beschwerdebeilagen 6 und 7) eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 samt CD-ROM (Beschwerdebeilage 20) eine Kopie des Reisepasses des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdebeilage 9) ein Urteil des Magistrate's Court of Colombo vom (...) 2007 betreffend den Schwager der Beschwerdeführerin 1 samt Übersetzung (Beschwerdebeilagen 10 und 11) ein Aufgebot zu einem Untersuchungstermin in der HNO-Poliklinik des (...)spitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdebeilage 19) ein Ausdruck der Resolution A/HRC/RES/30/1 des UN Human Rights Council vom 14. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 22) diverse Zeitungs- und Internetberichte sowie Länderinformationen (Beschwerdebeilagen 8, 12-18, 21, 23-40) E. Nach Bestätigung des Beschwerdeeingangs am 21. Dezember 2017 (BVGer-act. 2) gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Januar 2018 Einsicht in die von ihnen anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel 1 und 3 (in der Verfügung versehentlich als Beweismittel 2 bezeichnet) und setzte Frist zur Stellungnahme an (BVGer-act. 3). F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Beweismitteln Stellung und reichten einen Auszug aus dem "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM zu den Akten (BVGer-act. 4). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die vorgängige Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen, um allfällige Ausstandsgründe vorbringen zu können. Zudem habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien; sei dies nicht der Fall, weise dies auf eine Befangenheit der so bestimmten Gerichtspersonen hin (vgl. BVGer-act. 1, S. 4-6). Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl. das Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu das Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 sodann ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (siehe dort E. 4.2; vgl. zum Ganzen das Urteil E-6020/2017 des BVGer vom 27. November 2017 E. 4.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen weiter um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und um Frist zur Beschwerdeergänzung (vgl. BVGer-act. 1, S. 8-12). Das SEM bezieht sich im Rahmen der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf diesen Bericht, sondern stützt seinen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt vollumfänglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist. Selbst wenn jedoch - wie durch die Beschwerdeführenden vorgebracht - von einer impliziten Abstützung des Entscheids auf den Lagebericht vom 16. August 2016 auszugehen wäre, so wäre dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör dadurch Genüge getan, dass der Lagebericht als solcher öffentlich zugänglich ist und darin - neben namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einsicht in die gesamten Akten betreffend den Stiefvater der Beschwerdeführerin 1 und reichen eine von diesem unterzeichnete Einverständniserklärung zum Aktenbeizug ein. Sie machen geltend, diese Akten seien allenfalls asyl- und entscheidrelevant und müssten deshalb zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen werden, zumal das SEM anlässlich der Anhörung ebenfalls davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Stiefvaters Probleme bekommen könnte (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM rügen wollen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Stiefvater hält sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 seit 1990 in der Schweiz auf. Bis 2011 reiste sie regelmässig in die Schweiz, um ihre Mutter zu besuchen und gab zu keiner Zeit an, jemals bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres Stiefvaters Probleme gewärtigt zu haben (vgl. Vi-act. 27/14 F32, F98 ff.). Zudem steht die nunmehr geltend gemachte drohende Verfolgung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten ihres Stiefvaters (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1 und 8.3 ff.). Das SEM ging mithin mangels entsprechender Anzeichen offensichtlich - zu Recht - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Stiefvaters Reflexverfolgung drohen könnte und verzichtete folgerichtig auf einen Beizug von dessen Akten. Das Gesuch um Akteneinsicht kann bei Bedarf direkt beim SEM als zuständiger Behörde gestellt werden. Der Antrag auf Anweisung des Gerichts an das SEM betreffend Gewährung der Akteneinsicht respektive um Beizug der Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, und der Pflicht zu vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihnen auf entsprechenden Antrag hin Einsicht in die Akten gewährt; indes sei das Beweismittel 1 (vgl. Vi-act. A29) nicht ediert worden. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Zeitungsartikel lediglich als "Zeitungsartikel zum gleichen Vorfall_(...)fund" (vgl. Vi-act. 29, Beweismittel 3) aufgeführt worden; es sei unklar, um wie viele Berichte es sich handle und wann und in welcher Zeitung diese publiziert worden seien. Auch sei unklar, ob die Berichte übersetzt und ob diese beim Erlass des Entscheides berücksichtigt worden seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 7 f.). In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2018 wiederholten die Beschwerdeführenden diese Argumente und führten aus, die Richtlinien des SEM zur Anhörung zu den Asylgründen hielten klar fest, dass die befragende Person jedes einzelne der vorgelegten Beweismittel einer Vorprüfung zu unterziehen habe und alle Beweismittel protokolliert werden müssten. Vor dem Hintergrund des unkorrekten Aktenverzeichnisses seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 4 samt Beilage 41). Das SEM stellte dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 1. Dezember 2017 hin am 8. Dezember 2017 die Verfahrensakten zu. Nachdem sich aus den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht ergibt, ob das SEM Einsicht in sämtliche eingereichten Akten gegeben hat, ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Vorinstanz es tatsächlich versäumt hat, ihnen Einsicht in das von ihnen eingereichte Beweismittel 1 zu geben. Zudem erweist sich das Beweismittelverzeichnis (Vi-act. 29) insofern als unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als das SEM es unterlassen hat, die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Zeitungsartikel (Vi-act. 29, Beweismittel 3 [in der Verfügung vom 11. Januar 2018 {BVGer-act. 3} versehentlich als Beweismittel 2 bezeichnet]) im Verzeichnis einzeln zu erfassen (vgl. dazu bereits etwa das Urteil D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.3). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem es sich jedoch nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt, die Beschwerdeführenden nach erneuter vollständiger Zustellung der Beweismittel 1 und 3 durch das Bundesverwaltungsgericht Stellung beziehen konnten (vgl. BVGer-act. 3 und 4) und dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, erweist sich der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung ist im Vorgehen des SEM nicht zu erblicken, nahm es die eingereichten Zeitungsberichte in englischer und singhalesischer Sprache doch zu den Akten. Zudem berücksichtigte es diese bei der Entscheidfindung, wenngleich der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet wurde (vgl. Vi-act. A39/6 E. I Ziff. 3, II Ziff. 4), was nicht zu beanstanden ist. Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die eingereichten Beweismittel vollumfänglich nachvollziehbar, obwohl im Protokoll der Anhörung bei Frage 14 ein Hinweis auf "Beweismittel 3" gemacht wird, sich die Frage aber klarerweise auf das in Frage 13 genannte Beweismittel 1 bezieht. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuerfassung der Beweismittel und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim erwähnten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der die Beschwerdeführenden keine Rechte und Pflichten ableiten können (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3).
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet weiter, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass sie wegen des Verdachts auf ein Krebs-Rezidiv in ärztlicher Behandlung sei (vgl. Vi-act. A31/3). Hingegen habe die Vorinstanz aktenwidrig behauptet, dass sie (keine) ernstzunehmenden gesundheitlichen Probleme habe. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung, wobei die medizinischen Abklärungen wie bei den meisten Krebs-Patienten komplex seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 15 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des SEM ist nicht ersichtlich, hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid doch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung fest und fasste die ärztlichen Berichte zusammen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die Verbindungen der Beschwerdeführerin 1 zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den Charakter der (drohenden) Verfolgung unvollständig und unrichtig, insbesondere ohne Beizug von länderspezifischen Berichten, abgeklärt. So habe das SEM nicht ermittelt, ob ihr Ehemann und ihr Stiefvater vor dem Ende des Bürgerkriegs aufgrund vermeintlicher Verbindungen zu den LTTE bereits ins Visier der srilankischen Behörden geraten seien. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann nämlich verdächtigt worden, Waffen für die LTTE geschmuggelt zu haben; es sei ein Verfahren gegen seine damalige Firma "F._______" eröffnet worden und er sei in diesem Zusammenhang wiederholt verhört worden. Sein Bruder sei wegen des Vorfalls für drei Monate inhaftiert worden (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 11). Die Bewilligung für die Firma ihres Ehemannes sei anschliessend nicht erneuert worden, weshalb er ein neues Unternehmen habe gründen müssen. Zudem habe das SEM nicht festgestellt, dass der Importeur (recte: Abnehmer) der (...)ladung, "G._______", ein Staatsunternehmen beziehungsweise eng mit dem srilankischen Staat verknüpft sei. Dies werfe die Frage auf, ob (...) möglicherweise im Auftrag von Regierungsmitgliedern geschmuggelt worden sei. Bei der unbekannten Person, mit der sich ihr Mann nach der Vorladung durch die (...)behörde getroffen habe, habe es sich womöglich um einen Angestellten von "G._______" oder einen Regierungsbeamten gehandelt. Ihm sei gesagt worden, er müsse bei einem Geständnis ins Gefängnis, es könne aber durch entsprechenden Einfluss dafür gesorgt werden, dass er nach einem Jahr freikomme. Es handle sich mithin nicht um eine Verfolgung durch Dritte, sondern durch mit dem Staat verbundene Elemente. Es sei augenfällig, dass der Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka eine quasi-staatliche Verfolgung drohe und die heimatlichen Behörden nicht in der Lage seien, sie zu schützen (vgl. BVGer-act. 1, S. 17 ff. und S. 26 f.). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen betreffend vermeintliche Verbindungen ihres Ehemannes oder ihres Stiefvaters zu den LTTE zu treffen, zumal die Beschwerdeführerin 1 nichts dergleichen erwähnte. Der nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2007 macht ebenfalls keine weiteren Nachforschungen notwendig, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Vorkommnis eine aktuell drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen könnte. Im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, dass es sich bei "G._______" um ein staatlich finanziertes Unternehmen handelt (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 12), kann ebenfalls keine unvollständige Sachverhaltserstellung erblickt werden, zumal nicht eruiert werden kann, wer den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 angeblich bedroht haben soll und sich ihre diesbezüglichen - erst auf Beschwerdeebene gemachten - Aussagen als reine Spekulation erweisen. Hinsichtlich des Charakters der angeblich drohenden Verfolgung sei auf E. 8.3 nachfolgend verwiesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt betreffend die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens des SEM - soweit aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 möglich - vollständig erstellt wurde.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch betreffend ihren Gesundheitszustand unrichtig festgestellt. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung und die Abklärungen seien komplex. Im (...)spital sei ihr eröffnet worden, dass eine Operation notwendig sei. Die bei den Akten liegenden Berichte hätten noch keine abschliessende Diagnose oder Prognose stellen können (vgl. BVGer-act. 1, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie führte aus, körperlich gehe es ihr einigermassen gut, psychisch nicht so gut. Sie könne nicht so richtig atmen, weil sie eine Operation gehabt habe. Seit dem 15. Lebensjahr leide sie an Schilddrüsenproblemen und habe Krebs gehabt, der behandelt worden sei. Bis zur Hochzeit (im Jahr [...]) habe sie keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Während der ersten Schwangerschaft sei sie am Hals operiert worden und nehme heute Schilddrüsenmedikamente; sonst habe sie keine weiteren grösseren Schwierigkeiten. Sie sei einsam im Camp und leide an Schlafstörungen (A27/14 F36-44 S. 5). Aus zwei ärztlichen Berichten vom 20. September 2017 ergibt sich eine Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion), eine Dyspnoe (Kurzatmigkeit) und die Notwendigkeit einer Sonographie des Halses und der Schilddrüse sowie eines Röntgen des Thorax bei Verdacht auf Krebs-Rezidiv (Vi-act. A28/2, A31/3). Das SEM wies die weitere Behandlung des Asylgesuchs daraufhin dem erweiterten Verfahren zu (Vi-act. A33/3; vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B). Mit ärztlichem Bericht vom 22. September 2017 wurde festgestellt, die Weichteilsonographie des Halses habe einen Status nach totaler Thyroidektomie vor Jahren ergeben. In der Schilddrüsenloge könnten keine Schilddrüsenreste nachgewiesen werden, es gebe keine Knoten und keine Raumforderung. Die zervikalen Lymphknoten seien beidseits unauffällig. Der Thoraxuntersuch ergab einen alters- und habitusentsprechenden Herz-Lungen-Befund insbesondere ohne Nachweis einer konventionell radiologisch fassbaren intrapulmonalen Raumforderung (Vi-act. 36/3). Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit Zugang zu ärztlicher Untersuchung, wobei diese einen unauffälligen Befund ergab. Die Vorinstanz konnte aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung vom 22. September 2017 darauf verzichten, ihren Gesundheitszustand zusätzlich weiter abzuklären. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und die Obliegenheit gehabt, ärztliche Unterlagen einzureichen, worauf sie indes verzichtet hat. Auch hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Untersuchung in der HNO-Poliklinik des (...)spitals E._______ vom 4. Dezember 2017 reichte sie keinen Bericht ein (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 19) und machte keine weiteren Angaben zur benötigten Operation. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als hinreichend erstellt. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens ist zu verzichten.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe trotz der Verbindlichkeit des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 keine Prüfung der Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt. Dem beigelegten Bericht des Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2017 (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 20) könnten aktuelle Länderinformationen entnommen werden. Überdies stelle eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar, ebenso wie die bevorstehende Vorladung auf das srilankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung und background check (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1, S. 21-26). Der angefochtenen Verfügung ist keine explizite Prüfung der einzeln Risikofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 zu entnehmen. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen (vgl. E. 8.4).
E. 5.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden in der Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka seitens der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltserstellung erblicken (vgl. insb. BVGer-act. 1, S. 27-32), erweist sich dies als unbegründet. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen und der potenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht zum gleichen Schluss kommt wie diese beziehungsweise deren Rechtsvertreter, betrifft nicht die Sachverhaltserstellung sondern die Beweiswürdigung. Eine Verletzung von Art. 12 VwVG ist daher auch diesbezüglich nicht festzustellen.
E. 5.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. BVGer-act. 1, S. 32):
1. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sei von Amtes wegen abzuklären, allenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen.
2. Die Beschwerdeführerin 1 wäre im Fall der Nichtzurückweisung der Sache an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
E. 6.2.1 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht - aus den bereits in E. 5.2.2 genannten Gründen - nicht veranlasst, eine fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 ungenügend erstellt wäre (zur materiellen Beurteilung des Gesundheitszustands vgl. nachfolgend E. 10.2.5).
E. 6.2.2 Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Ihre Befürchtungen basierten auf Vermutungen und es würden gemäss ihren Angaben keine Anzeichen für eine bevorstehende Entführung ihrer Kinder bestehen. Davon abgesehen bleibe es ihr unbenommen, bei den heimatlichen Behörden, mit denen ihr Mann im Zusammenhang mit der (...)affäre keine Probleme gehabt habe, um Schutz zu ersuchen.
E. 8.2 In der Beschwerdeschrift wird ergänzend zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vorgebracht, ihr Ehemann sei nach dem (...)fund mehrfach von der Polizei befragt worden, einmal in seinem Büro und zwei- bis dreimal auf dem Polizeiposten. Nach dem Gespräch mit der (...)behörde (im August 2017) sei ihm für die Übernahme der Schuld von unbekannten Personen die Summe von rund 50 Millionen srilankischen Rupien angeboten und für den Fall der Ablehnung dieser Vereinbarung mit dem Tod gedroht worden, woraufhin er untergetaucht sei (vgl. BVGer-act. 1, S. 13 f.). Gegen die Erwägungen der Vorinstanz bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM erachte die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als glaubhaft. Obschon es grundsätzlich akzeptiere, dass die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 in den Transport des (...) involviert gewesen sei, argumentiere es, dass es sich um einen Übergriff durch Dritte handle und der srilankische Staat grundsätzlich in der Lage wäre, ihnen Schutz zu gewähren. Dem sei entgegenzusetzen, dass die Firma "G._______" im Staatsbesitz sei und enge Verbindungen zur Regierungselite unterhalte; zudem habe die Firma grosse Energie aufgewendet, um jegliche Verdachtsmomente, wonach sie in den (...)schmuggel involviert gewesen sei, zu zerstreuen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die mit "G._______" verbundenen Elemente einen grossen Einfluss auf die srilankischen Sicherheitsbehörden hätten und es der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Mann deshalb unmöglich sei, bei den Polizei- und Justizorganen wirksamen Schutz zu erhalten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vormalige Firma des Ehemannes bereits im Jahr 2007 ins Visier der srilankischen Behörden geraten sei. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, mindestens aber ihr Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen werde. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016: Aufgrund vermeintlicher LTTE-Verbindungen ihres Ehemannes und ihres Stiefvaters verfüge auch sie aus Sicht der heimatlichen Behörden über eine LTTE-Verbindung. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass nach dem Untertauchen ihres Mannes dessen sowie ihr eigener Name heute auf einer Watch- bzw. Stop-List aufgeführt seien. Schliesslich führe ihr mehrmonatiger Aufenthalt in der Schweiz unweigerlich zum Verdacht, sie habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt (BVGer-act. 1, S. 33-38). In allgemeiner Weise führten die Beschwerdeführenden schliesslich aus, die verfügbaren Länderberichte und Informationen machten klar, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zurückgeschafften tamilischen Asylbewerbern etwas zustosse. Es gebe klar dokumentierte Fälle, in denen es zu Verfolgungsmassnahmen gekommen sei; namentlich seien zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführenden die Akten N (...) und N (...) beizuziehen (vgl. BVGer-act. 1, S. 25 f.). Überdies habe ein Gericht in Vavuniya im Juli 2017 einen ehemaligen Unterstützer der LTTE nach einer privaten Anzeige wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, womit erwiesen sei, dass sich die Situation bezogen auf die Sicherheitslage von tamilischen Asylgesuchstellern fundamental verändert habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 31 f. und S. 35 f.).
E. 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgründe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft einstufte, sondern angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit verzichtete (vgl. Vi-act. 39/6 E. II/4).
E. 8.3.2 Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin 1 bei der Anhörung. Dort gab sie an, zwischen dem (...)fund (...) und ihrer Ausreise am 2. August 2017 hätten die Behörden weder sie noch ihren Mann kontaktiert. Erst danach sei ihr Mann (von der [...]behörde, vgl. Vi-act. A29, Beweismittel 2) vorgeladen worden. Nach der Befragung habe er wieder gehen können (Vi-act. A27/14 F62, S. 8 und F72 S. 9). Von der Polizei sei er nicht einvernommen worden (Vi-act. A27/14 F66 S. 8). Er habe keine Probleme mit den Behörden, sondern Angst vor der Person, die den Deal mit ihm gemacht habe (Vi-act. A27/14 F72 und 74 S. 9). Weil diese Person Verbindungen zu vielen Politikern habe und um weitere Probleme zu vermeiden, habe ihr Mann keine Anzeige bei der Polizei erstattet (Vi-act. A27/14 F75 S. 9). Die festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung und jenen auf Beschwerdeebene erweisen sich nicht als relevant, da Befragungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch die Polizei und die (...)behörde infolge des (...)fundes in (...) legitim sind und diesen kein asylrechtlicher Verfolgungscharakter zukommt.
E. 8.3.3 Bei den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln handelt es sich um eine Übersetzung eines (nicht bei den Akten liegenden) Zertifikats betreffend die Registrierung eines Geschäfts, verschiedene Zeitungsartikel im Zusammenhang mit dem (...)fund und eine Vorladung durch die (...)behörde. Gemäss Beweismittel 1 betreibt Herr H._______ - der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 - seit dem (...) 1998 ein Geschäft zum (...) sowie zum (...), das seit dem (...) 2016 unter dem Namen "I._______" geführt wird. Den eingereichten Zeitungsberichten (Beweismittel 3) in englischer Sprache ist zu entnehmen, dass infolge des (...)funds sieben Verdächtige ([...]) festgenommen worden seien. Offenbar sei der (...)container von einem privaten (...)importeur für die "G._______" importiert worden ([Quellenangabe]). In einem weiteren Artikel wird gesagt, beim (...)importeur handle es sich um die "J._______", die seit dem (...) 2016 registriert seien ([Quellenangabe]). Ein anderer Bericht nennt den betroffenen Importeur die "K._______" ([Quellenangabe]; vgl. zum Vorfall auch die Beschwerdebeilagen 15-18). Die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 wird in diesen Artikeln nicht genannt. Das an den Managing Director der Firma "I._______" gerichtete Beweismittel 2 wurde vom Director of (...) der (...)behörde ausgestellt. Es datiert vom 10. August 2017 und betrifft eine "Investigation into releasing of (...) Containers from (...) and Subsequent detection of (...) from one container at G._______ premises". Darin wird der Direktor der "I._______" aufgefordert, die Person, die am (...) 2017 bei der Löschung ("Clearing") von zehn Containern mit (...), importiert aus L._______, dabei gewesen sei, am (...) August 2017 zu einer Befragung zu senden, um dessen Aussage aufzunehmen. Die eingereichten Beweismittel stützen die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung. Sie vermögen indes keine erfolgte oder im Falle einer Rückkehr unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Wie bereits in E. 5.2.1 vorstehend ausgeführt, ist kein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall im Jahr 2007 (Strafverfahren gegen die vormalige Firma des Ehemannes und Inhaftierung des Schwagers der Beschwerdeführerin 1) und dem Auffinden des (...) erkennbar. Zudem erweisen sich beide Vorkommnisse nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen; insbesondere mangelt es an einer eigentlichen Verfolgungshandlung. Aus dem Umstand, dass es sich bei "G._______" um ein staatlich finanziertes Unternehmen handelt, kann keine drohende staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung der Beschwerdeführenden abgeleitet werden, zumal unklar ist, wer den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bedroht haben soll. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Ehemann zu einem Geständnis gezwungen werden sollte, zumal bereits mehrere Verdächtige verhaftet worden seien. Es gibt insbesondere keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden 2-4 nach der Wiedereinreise nach Sri Lanka einer Entführung zum Opfer fallen könnten.
E. 8.3.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Die Beschwerdeführenden können daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 war sodann gemäss deren Aussagen nie für die LTTE tätig.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 8.4.2 Nachdem die Asylvorbringen als nicht asylrelevant einzustufen sind, die Beschwerdeführenden keine Verbindung zu den LTTE aufweisen und sich nicht exilpolitisch betätigen, erfüllen sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der sechsmonatigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und der ursprünglichen Herkunft der Beschwerdeführerin 1 aus dem Norden Sri Lankas können sie keine Gefährdung ableiten. Überdies verfügen die Beschwerdeführenden über aktuelle Reisepässe und damit über gültige Reisedokumente, weshalb eine Reisepapierbeschaffung über die srilankische Vertretung in der Schweiz nicht von Nöten sein wird (vgl. BVGer-act. 1, S. 25, 27, 37). Ferner reiste die Beschwerdeführerin 1 bis ins Jahr 2011 regelmässig in die Schweiz, um ihre Mutter zu besuchen (Vi-act. A27/14 F98 ff. S. 12). Sie macht nicht geltend, jemals bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem bestehen keine Hinweise, wonach sie auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (...) und N (...) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar ist.
E. 8.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.1.1 Die Beschwerdeführenden halten diesbezüglich fest, bei der Rückschaffung tamilischer Asylgesuchsteller sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Zur Ermittlung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seien sodann zwingend auch der Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka zu ermitteln (BVGer-act. 1, S. 38 f.). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Sie beschränken sich jedoch auf eine Wiederholung der angeblichen Gefährdung sämtlicher nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und machen kein konkretes persönliches Risiko einer unzulässigen Behandlung geltend. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auf den medizinischen Sachverhalt ist praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen (vgl. sogleich E. 10.2).
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden. Diese verfügten über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 respektive Vater der Beschwerdeführenden 2-4 sei Inhaber einer (...)firma und die Kinder besuchten eine internationale Schule in Colombo, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in guten finanziellen Verhältnissen lebten. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, dass sie sich körperlich gut fühle, aber mit der Atmung etwas Probleme haben; hingegen fühle sie sich aufgrund der Probleme ihres Mannes psychisch schlecht. Aus den vorliegenden medizinischen Akten (Vi-act. 36) würden sich indes keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme ergeben.
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, nach der Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihnen bereits am Flughafen Verhaftung verbunden mit Misshandlungsgefahr. Auch nach der Einreise bestehe die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen seitens der Behörden. Im Übrigen wären sie in ihrem Heimatstaat auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über kein Einkommen und Vermögen und habe keine engen Verwandten in Sri Lanka. Sie könne als alleinerziehende Frau aufgrund ihrer schwerwiegenden Krankheit die hohen Kosten einer Krebsbehandlung nicht tragen (BVGer-act. 1, S. 39 f.).
E. 10.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden erneut allgemeine Behelligungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka geltend machen, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verweisen (vgl. insb. E. 8.4).
E. 10.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die soziale Situation, die die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr antreffen würden, ist zuzustimmen. Anders als von den Beschwerdeführenden dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass sie ohne ihren Ehemann beziehungsweise Vater zurechtkommen müssten. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin 1 in Colombo über eine Wohnung und Verwandte ihres Ehemannes. Nötigenfalls wird ihre Mutter sie aus der Schweiz finanziell unterstützen können.
E. 10.2.5 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Aus der Anhörung und den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Alter von 15 Jahren ein Schilddrüsenkarzinom hatte, das operativ entfernt wurde. Aktuell nimmt sie Thyroxin-Tabletten gegen die Überfunktion der Schilddrüse ein. Zudem leidet sie zurzeit an Dyspnoe und Schlafstörungen (vgl. Vi-act. A28/2; A27/14 F36-44; 31/3). Die Weichteilsonographie des Halses und das Röntgen des Thorax zeigten einen unauffälligen Befund (vgl. vorne E. 5.2.2 sowie Vi-act. A36/3). Angesichts der vorliegenden Unterlagen kann ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 führen würde, zumal sie sich bereits früher in Sri Lanka adäquat behandeln lassen konnte. Nötigenfalls steht es ihr offen, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
E. 10.2.6 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Nachdem sich die Beschwerdeführenden 2-4 erst seit sechs Monaten in der Schweiz aufhalten, kann eine Entwurzelung in Bezug auf ihren Heimatstaat ausgeschlossen werden.
E. 10.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis 2020 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit 41 Beilagen auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7181/2017 Urteil vom 7. Februar 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), und die Kinder B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in Colombo, reisten am 2. August 2017 mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein und suchten am 6. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das SEM sie darüber, dass das Gesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde (Vorakten [nachfolgend Vi-act. A1, A16/1, A17-19). A.b Am 12. September 2017 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und befragte die Beschwerdeführerin 1 zur Ausreise (Vi-act. A24). Am 20. September 2017 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A27). Dabei brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Mann besitze eine (...)firma. Eines Tages sei (...) anlässlich einer Kontrolle eine (...) gefunden worden. Der Vorfall sei in diversen Zeitungsartikeln vom (...) erwähnt worden. Ihr Mann sei zu einer Befragung bei einer ihr unbekannten Behörde vorgeladen worden. Etwa eine Woche später habe er einen Schmuggler getroffen, der mutmasslich in das Verfahren involviert gewesen sei. Dieser habe ihm versprochen, ihm 50 Millionen srilankische Rupien zu bezahlen, wenn er zugebe, in den (...)fund verwickelt zu sein. Seither halte ihr Mann sich versteckt. Am 27. August 2017 habe er ihr telefonisch mitgeteilt, sie solle mit den Kindern in der Schweiz bleiben. Ihr Stiefvater lebe seit 27 Jahren in der Schweiz, ihre Mutter seit dem Jahr 2000. Sie selbst habe seit einer Operation am Hals Mühe mit dem Atmen und nehme infolge eines Schilddrüsenproblems Medikamente. Zudem habe sie psychische Probleme, seit ihr Mann die geschilderten Schwierigkeiten habe. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie, dass ihre Kinder von (...) entführt werden könnten mit dem Ziel, ihren Mann aus seinem Versteck zu locken. A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, eine Übersetzung der Registrierung des Geschäfts des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1, eine diesen betreffende Vorladung zur Befragung durch die (...)behörde und verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten (Vi-act. A29). B. Mit Schreiben vom 28. September 2017 wies das SEM die weitere Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Verfahren zu. Zur Begründung führte es aus, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Vi-act. A33/3). C. Mit Verfügung vom 14. November 2017 - eröffnet am 17. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A39/6). D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und zu bestätigen, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Überdies sei der Beschwerdeführerin 1 Einsicht in das Beweismittel 1 (Vi-act. 29) sowie die Akten des Ehemannes ihrer Mutter zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden, vgl. dort S. 2) offenzulegen und es sei ebenfalls Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild "Focus Sri Lanka" des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016 (Beschwerdebeilagen 6 und 7) eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 samt CD-ROM (Beschwerdebeilage 20) eine Kopie des Reisepasses des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdebeilage 9) ein Urteil des Magistrate's Court of Colombo vom (...) 2007 betreffend den Schwager der Beschwerdeführerin 1 samt Übersetzung (Beschwerdebeilagen 10 und 11) ein Aufgebot zu einem Untersuchungstermin in der HNO-Poliklinik des (...)spitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdebeilage 19) ein Ausdruck der Resolution A/HRC/RES/30/1 des UN Human Rights Council vom 14. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 22) diverse Zeitungs- und Internetberichte sowie Länderinformationen (Beschwerdebeilagen 8, 12-18, 21, 23-40) E. Nach Bestätigung des Beschwerdeeingangs am 21. Dezember 2017 (BVGer-act. 2) gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Januar 2018 Einsicht in die von ihnen anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel 1 und 3 (in der Verfügung versehentlich als Beweismittel 2 bezeichnet) und setzte Frist zur Stellungnahme an (BVGer-act. 3). F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Beweismitteln Stellung und reichten einen Auszug aus dem "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM zu den Akten (BVGer-act. 4). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die vorgängige Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen, um allfällige Ausstandsgründe vorbringen zu können. Zudem habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien; sei dies nicht der Fall, weise dies auf eine Befangenheit der so bestimmten Gerichtspersonen hin (vgl. BVGer-act. 1, S. 4-6). Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl. das Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu das Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 sodann ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (siehe dort E. 4.2; vgl. zum Ganzen das Urteil E-6020/2017 des BVGer vom 27. November 2017 E. 4.1). 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen weiter um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und um Frist zur Beschwerdeergänzung (vgl. BVGer-act. 1, S. 8-12). Das SEM bezieht sich im Rahmen der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf diesen Bericht, sondern stützt seinen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt vollumfänglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist. Selbst wenn jedoch - wie durch die Beschwerdeführenden vorgebracht - von einer impliziten Abstützung des Entscheids auf den Lagebericht vom 16. August 2016 auszugehen wäre, so wäre dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör dadurch Genüge getan, dass der Lagebericht als solcher öffentlich zugänglich ist und darin - neben namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Der Antrag ist demnach abzuweisen. 4.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einsicht in die gesamten Akten betreffend den Stiefvater der Beschwerdeführerin 1 und reichen eine von diesem unterzeichnete Einverständniserklärung zum Aktenbeizug ein. Sie machen geltend, diese Akten seien allenfalls asyl- und entscheidrelevant und müssten deshalb zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen werden, zumal das SEM anlässlich der Anhörung ebenfalls davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Stiefvaters Probleme bekommen könnte (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM rügen wollen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Stiefvater hält sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 seit 1990 in der Schweiz auf. Bis 2011 reiste sie regelmässig in die Schweiz, um ihre Mutter zu besuchen und gab zu keiner Zeit an, jemals bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres Stiefvaters Probleme gewärtigt zu haben (vgl. Vi-act. 27/14 F32, F98 ff.). Zudem steht die nunmehr geltend gemachte drohende Verfolgung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten ihres Stiefvaters (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1 und 8.3 ff.). Das SEM ging mithin mangels entsprechender Anzeichen offensichtlich - zu Recht - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Stiefvaters Reflexverfolgung drohen könnte und verzichtete folgerichtig auf einen Beizug von dessen Akten. Das Gesuch um Akteneinsicht kann bei Bedarf direkt beim SEM als zuständiger Behörde gestellt werden. Der Antrag auf Anweisung des Gerichts an das SEM betreffend Gewährung der Akteneinsicht respektive um Beizug der Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, und der Pflicht zu vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihnen auf entsprechenden Antrag hin Einsicht in die Akten gewährt; indes sei das Beweismittel 1 (vgl. Vi-act. A29) nicht ediert worden. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Zeitungsartikel lediglich als "Zeitungsartikel zum gleichen Vorfall_(...)fund" (vgl. Vi-act. 29, Beweismittel 3) aufgeführt worden; es sei unklar, um wie viele Berichte es sich handle und wann und in welcher Zeitung diese publiziert worden seien. Auch sei unklar, ob die Berichte übersetzt und ob diese beim Erlass des Entscheides berücksichtigt worden seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 7 f.). In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2018 wiederholten die Beschwerdeführenden diese Argumente und führten aus, die Richtlinien des SEM zur Anhörung zu den Asylgründen hielten klar fest, dass die befragende Person jedes einzelne der vorgelegten Beweismittel einer Vorprüfung zu unterziehen habe und alle Beweismittel protokolliert werden müssten. Vor dem Hintergrund des unkorrekten Aktenverzeichnisses seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 4 samt Beilage 41). Das SEM stellte dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 1. Dezember 2017 hin am 8. Dezember 2017 die Verfahrensakten zu. Nachdem sich aus den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht ergibt, ob das SEM Einsicht in sämtliche eingereichten Akten gegeben hat, ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Vorinstanz es tatsächlich versäumt hat, ihnen Einsicht in das von ihnen eingereichte Beweismittel 1 zu geben. Zudem erweist sich das Beweismittelverzeichnis (Vi-act. 29) insofern als unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als das SEM es unterlassen hat, die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Zeitungsartikel (Vi-act. 29, Beweismittel 3 [in der Verfügung vom 11. Januar 2018 {BVGer-act. 3} versehentlich als Beweismittel 2 bezeichnet]) im Verzeichnis einzeln zu erfassen (vgl. dazu bereits etwa das Urteil D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.3). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem es sich jedoch nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt, die Beschwerdeführenden nach erneuter vollständiger Zustellung der Beweismittel 1 und 3 durch das Bundesverwaltungsgericht Stellung beziehen konnten (vgl. BVGer-act. 3 und 4) und dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, erweist sich der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung ist im Vorgehen des SEM nicht zu erblicken, nahm es die eingereichten Zeitungsberichte in englischer und singhalesischer Sprache doch zu den Akten. Zudem berücksichtigte es diese bei der Entscheidfindung, wenngleich der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet wurde (vgl. Vi-act. A39/6 E. I Ziff. 3, II Ziff. 4), was nicht zu beanstanden ist. Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die eingereichten Beweismittel vollumfänglich nachvollziehbar, obwohl im Protokoll der Anhörung bei Frage 14 ein Hinweis auf "Beweismittel 3" gemacht wird, sich die Frage aber klarerweise auf das in Frage 13 genannte Beweismittel 1 bezieht. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuerfassung der Beweismittel und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim erwähnten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der die Beschwerdeführenden keine Rechte und Pflichten ableiten können (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet weiter, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass sie wegen des Verdachts auf ein Krebs-Rezidiv in ärztlicher Behandlung sei (vgl. Vi-act. A31/3). Hingegen habe die Vorinstanz aktenwidrig behauptet, dass sie (keine) ernstzunehmenden gesundheitlichen Probleme habe. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung, wobei die medizinischen Abklärungen wie bei den meisten Krebs-Patienten komplex seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 15 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des SEM ist nicht ersichtlich, hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid doch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung fest und fasste die ärztlichen Berichte zusammen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die Verbindungen der Beschwerdeführerin 1 zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den Charakter der (drohenden) Verfolgung unvollständig und unrichtig, insbesondere ohne Beizug von länderspezifischen Berichten, abgeklärt. So habe das SEM nicht ermittelt, ob ihr Ehemann und ihr Stiefvater vor dem Ende des Bürgerkriegs aufgrund vermeintlicher Verbindungen zu den LTTE bereits ins Visier der srilankischen Behörden geraten seien. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann nämlich verdächtigt worden, Waffen für die LTTE geschmuggelt zu haben; es sei ein Verfahren gegen seine damalige Firma "F._______" eröffnet worden und er sei in diesem Zusammenhang wiederholt verhört worden. Sein Bruder sei wegen des Vorfalls für drei Monate inhaftiert worden (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 11). Die Bewilligung für die Firma ihres Ehemannes sei anschliessend nicht erneuert worden, weshalb er ein neues Unternehmen habe gründen müssen. Zudem habe das SEM nicht festgestellt, dass der Importeur (recte: Abnehmer) der (...)ladung, "G._______", ein Staatsunternehmen beziehungsweise eng mit dem srilankischen Staat verknüpft sei. Dies werfe die Frage auf, ob (...) möglicherweise im Auftrag von Regierungsmitgliedern geschmuggelt worden sei. Bei der unbekannten Person, mit der sich ihr Mann nach der Vorladung durch die (...)behörde getroffen habe, habe es sich womöglich um einen Angestellten von "G._______" oder einen Regierungsbeamten gehandelt. Ihm sei gesagt worden, er müsse bei einem Geständnis ins Gefängnis, es könne aber durch entsprechenden Einfluss dafür gesorgt werden, dass er nach einem Jahr freikomme. Es handle sich mithin nicht um eine Verfolgung durch Dritte, sondern durch mit dem Staat verbundene Elemente. Es sei augenfällig, dass der Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka eine quasi-staatliche Verfolgung drohe und die heimatlichen Behörden nicht in der Lage seien, sie zu schützen (vgl. BVGer-act. 1, S. 17 ff. und S. 26 f.). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen betreffend vermeintliche Verbindungen ihres Ehemannes oder ihres Stiefvaters zu den LTTE zu treffen, zumal die Beschwerdeführerin 1 nichts dergleichen erwähnte. Der nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2007 macht ebenfalls keine weiteren Nachforschungen notwendig, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Vorkommnis eine aktuell drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen könnte. Im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, dass es sich bei "G._______" um ein staatlich finanziertes Unternehmen handelt (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 12), kann ebenfalls keine unvollständige Sachverhaltserstellung erblickt werden, zumal nicht eruiert werden kann, wer den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 angeblich bedroht haben soll und sich ihre diesbezüglichen - erst auf Beschwerdeebene gemachten - Aussagen als reine Spekulation erweisen. Hinsichtlich des Charakters der angeblich drohenden Verfolgung sei auf E. 8.3 nachfolgend verwiesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt betreffend die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens des SEM - soweit aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 möglich - vollständig erstellt wurde. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch betreffend ihren Gesundheitszustand unrichtig festgestellt. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung und die Abklärungen seien komplex. Im (...)spital sei ihr eröffnet worden, dass eine Operation notwendig sei. Die bei den Akten liegenden Berichte hätten noch keine abschliessende Diagnose oder Prognose stellen können (vgl. BVGer-act. 1, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie führte aus, körperlich gehe es ihr einigermassen gut, psychisch nicht so gut. Sie könne nicht so richtig atmen, weil sie eine Operation gehabt habe. Seit dem 15. Lebensjahr leide sie an Schilddrüsenproblemen und habe Krebs gehabt, der behandelt worden sei. Bis zur Hochzeit (im Jahr [...]) habe sie keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Während der ersten Schwangerschaft sei sie am Hals operiert worden und nehme heute Schilddrüsenmedikamente; sonst habe sie keine weiteren grösseren Schwierigkeiten. Sie sei einsam im Camp und leide an Schlafstörungen (A27/14 F36-44 S. 5). Aus zwei ärztlichen Berichten vom 20. September 2017 ergibt sich eine Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion), eine Dyspnoe (Kurzatmigkeit) und die Notwendigkeit einer Sonographie des Halses und der Schilddrüse sowie eines Röntgen des Thorax bei Verdacht auf Krebs-Rezidiv (Vi-act. A28/2, A31/3). Das SEM wies die weitere Behandlung des Asylgesuchs daraufhin dem erweiterten Verfahren zu (Vi-act. A33/3; vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B). Mit ärztlichem Bericht vom 22. September 2017 wurde festgestellt, die Weichteilsonographie des Halses habe einen Status nach totaler Thyroidektomie vor Jahren ergeben. In der Schilddrüsenloge könnten keine Schilddrüsenreste nachgewiesen werden, es gebe keine Knoten und keine Raumforderung. Die zervikalen Lymphknoten seien beidseits unauffällig. Der Thoraxuntersuch ergab einen alters- und habitusentsprechenden Herz-Lungen-Befund insbesondere ohne Nachweis einer konventionell radiologisch fassbaren intrapulmonalen Raumforderung (Vi-act. 36/3). Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit Zugang zu ärztlicher Untersuchung, wobei diese einen unauffälligen Befund ergab. Die Vorinstanz konnte aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung vom 22. September 2017 darauf verzichten, ihren Gesundheitszustand zusätzlich weiter abzuklären. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und die Obliegenheit gehabt, ärztliche Unterlagen einzureichen, worauf sie indes verzichtet hat. Auch hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Untersuchung in der HNO-Poliklinik des (...)spitals E._______ vom 4. Dezember 2017 reichte sie keinen Bericht ein (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 19) und machte keine weiteren Angaben zur benötigten Operation. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als hinreichend erstellt. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens ist zu verzichten. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe trotz der Verbindlichkeit des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 keine Prüfung der Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt. Dem beigelegten Bericht des Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2017 (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 20) könnten aktuelle Länderinformationen entnommen werden. Überdies stelle eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar, ebenso wie die bevorstehende Vorladung auf das srilankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung und background check (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1, S. 21-26). Der angefochtenen Verfügung ist keine explizite Prüfung der einzeln Risikofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 zu entnehmen. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen (vgl. E. 8.4). 5.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden in der Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka seitens der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltserstellung erblicken (vgl. insb. BVGer-act. 1, S. 27-32), erweist sich dies als unbegründet. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen und der potenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht zum gleichen Schluss kommt wie diese beziehungsweise deren Rechtsvertreter, betrifft nicht die Sachverhaltserstellung sondern die Beweiswürdigung. Eine Verletzung von Art. 12 VwVG ist daher auch diesbezüglich nicht festzustellen. 5.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. BVGer-act. 1, S. 32):
1. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sei von Amtes wegen abzuklären, allenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen.
2. Die Beschwerdeführerin 1 wäre im Fall der Nichtzurückweisung der Sache an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. 6.2 6.2.1 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht - aus den bereits in E. 5.2.2 genannten Gründen - nicht veranlasst, eine fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 ungenügend erstellt wäre (zur materiellen Beurteilung des Gesundheitszustands vgl. nachfolgend E. 10.2.5). 6.2.2 Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Ihre Befürchtungen basierten auf Vermutungen und es würden gemäss ihren Angaben keine Anzeichen für eine bevorstehende Entführung ihrer Kinder bestehen. Davon abgesehen bleibe es ihr unbenommen, bei den heimatlichen Behörden, mit denen ihr Mann im Zusammenhang mit der (...)affäre keine Probleme gehabt habe, um Schutz zu ersuchen. 8.2 In der Beschwerdeschrift wird ergänzend zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vorgebracht, ihr Ehemann sei nach dem (...)fund mehrfach von der Polizei befragt worden, einmal in seinem Büro und zwei- bis dreimal auf dem Polizeiposten. Nach dem Gespräch mit der (...)behörde (im August 2017) sei ihm für die Übernahme der Schuld von unbekannten Personen die Summe von rund 50 Millionen srilankischen Rupien angeboten und für den Fall der Ablehnung dieser Vereinbarung mit dem Tod gedroht worden, woraufhin er untergetaucht sei (vgl. BVGer-act. 1, S. 13 f.). Gegen die Erwägungen der Vorinstanz bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM erachte die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als glaubhaft. Obschon es grundsätzlich akzeptiere, dass die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 in den Transport des (...) involviert gewesen sei, argumentiere es, dass es sich um einen Übergriff durch Dritte handle und der srilankische Staat grundsätzlich in der Lage wäre, ihnen Schutz zu gewähren. Dem sei entgegenzusetzen, dass die Firma "G._______" im Staatsbesitz sei und enge Verbindungen zur Regierungselite unterhalte; zudem habe die Firma grosse Energie aufgewendet, um jegliche Verdachtsmomente, wonach sie in den (...)schmuggel involviert gewesen sei, zu zerstreuen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die mit "G._______" verbundenen Elemente einen grossen Einfluss auf die srilankischen Sicherheitsbehörden hätten und es der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Mann deshalb unmöglich sei, bei den Polizei- und Justizorganen wirksamen Schutz zu erhalten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vormalige Firma des Ehemannes bereits im Jahr 2007 ins Visier der srilankischen Behörden geraten sei. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, mindestens aber ihr Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen werde. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016: Aufgrund vermeintlicher LTTE-Verbindungen ihres Ehemannes und ihres Stiefvaters verfüge auch sie aus Sicht der heimatlichen Behörden über eine LTTE-Verbindung. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass nach dem Untertauchen ihres Mannes dessen sowie ihr eigener Name heute auf einer Watch- bzw. Stop-List aufgeführt seien. Schliesslich führe ihr mehrmonatiger Aufenthalt in der Schweiz unweigerlich zum Verdacht, sie habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt (BVGer-act. 1, S. 33-38). In allgemeiner Weise führten die Beschwerdeführenden schliesslich aus, die verfügbaren Länderberichte und Informationen machten klar, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zurückgeschafften tamilischen Asylbewerbern etwas zustosse. Es gebe klar dokumentierte Fälle, in denen es zu Verfolgungsmassnahmen gekommen sei; namentlich seien zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführenden die Akten N (...) und N (...) beizuziehen (vgl. BVGer-act. 1, S. 25 f.). Überdies habe ein Gericht in Vavuniya im Juli 2017 einen ehemaligen Unterstützer der LTTE nach einer privaten Anzeige wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, womit erwiesen sei, dass sich die Situation bezogen auf die Sicherheitslage von tamilischen Asylgesuchstellern fundamental verändert habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 31 f. und S. 35 f.). 8.3 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgründe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft einstufte, sondern angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit verzichtete (vgl. Vi-act. 39/6 E. II/4). 8.3.2 Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin 1 bei der Anhörung. Dort gab sie an, zwischen dem (...)fund (...) und ihrer Ausreise am 2. August 2017 hätten die Behörden weder sie noch ihren Mann kontaktiert. Erst danach sei ihr Mann (von der [...]behörde, vgl. Vi-act. A29, Beweismittel 2) vorgeladen worden. Nach der Befragung habe er wieder gehen können (Vi-act. A27/14 F62, S. 8 und F72 S. 9). Von der Polizei sei er nicht einvernommen worden (Vi-act. A27/14 F66 S. 8). Er habe keine Probleme mit den Behörden, sondern Angst vor der Person, die den Deal mit ihm gemacht habe (Vi-act. A27/14 F72 und 74 S. 9). Weil diese Person Verbindungen zu vielen Politikern habe und um weitere Probleme zu vermeiden, habe ihr Mann keine Anzeige bei der Polizei erstattet (Vi-act. A27/14 F75 S. 9). Die festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung und jenen auf Beschwerdeebene erweisen sich nicht als relevant, da Befragungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch die Polizei und die (...)behörde infolge des (...)fundes in (...) legitim sind und diesen kein asylrechtlicher Verfolgungscharakter zukommt. 8.3.3 Bei den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln handelt es sich um eine Übersetzung eines (nicht bei den Akten liegenden) Zertifikats betreffend die Registrierung eines Geschäfts, verschiedene Zeitungsartikel im Zusammenhang mit dem (...)fund und eine Vorladung durch die (...)behörde. Gemäss Beweismittel 1 betreibt Herr H._______ - der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 - seit dem (...) 1998 ein Geschäft zum (...) sowie zum (...), das seit dem (...) 2016 unter dem Namen "I._______" geführt wird. Den eingereichten Zeitungsberichten (Beweismittel 3) in englischer Sprache ist zu entnehmen, dass infolge des (...)funds sieben Verdächtige ([...]) festgenommen worden seien. Offenbar sei der (...)container von einem privaten (...)importeur für die "G._______" importiert worden ([Quellenangabe]). In einem weiteren Artikel wird gesagt, beim (...)importeur handle es sich um die "J._______", die seit dem (...) 2016 registriert seien ([Quellenangabe]). Ein anderer Bericht nennt den betroffenen Importeur die "K._______" ([Quellenangabe]; vgl. zum Vorfall auch die Beschwerdebeilagen 15-18). Die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 wird in diesen Artikeln nicht genannt. Das an den Managing Director der Firma "I._______" gerichtete Beweismittel 2 wurde vom Director of (...) der (...)behörde ausgestellt. Es datiert vom 10. August 2017 und betrifft eine "Investigation into releasing of (...) Containers from (...) and Subsequent detection of (...) from one container at G._______ premises". Darin wird der Direktor der "I._______" aufgefordert, die Person, die am (...) 2017 bei der Löschung ("Clearing") von zehn Containern mit (...), importiert aus L._______, dabei gewesen sei, am (...) August 2017 zu einer Befragung zu senden, um dessen Aussage aufzunehmen. Die eingereichten Beweismittel stützen die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung. Sie vermögen indes keine erfolgte oder im Falle einer Rückkehr unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Wie bereits in E. 5.2.1 vorstehend ausgeführt, ist kein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall im Jahr 2007 (Strafverfahren gegen die vormalige Firma des Ehemannes und Inhaftierung des Schwagers der Beschwerdeführerin 1) und dem Auffinden des (...) erkennbar. Zudem erweisen sich beide Vorkommnisse nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen; insbesondere mangelt es an einer eigentlichen Verfolgungshandlung. Aus dem Umstand, dass es sich bei "G._______" um ein staatlich finanziertes Unternehmen handelt, kann keine drohende staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung der Beschwerdeführenden abgeleitet werden, zumal unklar ist, wer den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bedroht haben soll. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Ehemann zu einem Geständnis gezwungen werden sollte, zumal bereits mehrere Verdächtige verhaftet worden seien. Es gibt insbesondere keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden 2-4 nach der Wiedereinreise nach Sri Lanka einer Entführung zum Opfer fallen könnten. 8.3.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Die Beschwerdeführenden können daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 war sodann gemäss deren Aussagen nie für die LTTE tätig. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 8.4.2 Nachdem die Asylvorbringen als nicht asylrelevant einzustufen sind, die Beschwerdeführenden keine Verbindung zu den LTTE aufweisen und sich nicht exilpolitisch betätigen, erfüllen sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der sechsmonatigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und der ursprünglichen Herkunft der Beschwerdeführerin 1 aus dem Norden Sri Lankas können sie keine Gefährdung ableiten. Überdies verfügen die Beschwerdeführenden über aktuelle Reisepässe und damit über gültige Reisedokumente, weshalb eine Reisepapierbeschaffung über die srilankische Vertretung in der Schweiz nicht von Nöten sein wird (vgl. BVGer-act. 1, S. 25, 27, 37). Ferner reiste die Beschwerdeführerin 1 bis ins Jahr 2011 regelmässig in die Schweiz, um ihre Mutter zu besuchen (Vi-act. A27/14 F98 ff. S. 12). Sie macht nicht geltend, jemals bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem bestehen keine Hinweise, wonach sie auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (...) und N (...) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar ist. 8.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.1 Die Beschwerdeführenden halten diesbezüglich fest, bei der Rückschaffung tamilischer Asylgesuchsteller sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Zur Ermittlung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seien sodann zwingend auch der Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka zu ermitteln (BVGer-act. 1, S. 38 f.). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Sie beschränken sich jedoch auf eine Wiederholung der angeblichen Gefährdung sämtlicher nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und machen kein konkretes persönliches Risiko einer unzulässigen Behandlung geltend. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auf den medizinischen Sachverhalt ist praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen (vgl. sogleich E. 10.2). 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden. Diese verfügten über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 respektive Vater der Beschwerdeführenden 2-4 sei Inhaber einer (...)firma und die Kinder besuchten eine internationale Schule in Colombo, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in guten finanziellen Verhältnissen lebten. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, dass sie sich körperlich gut fühle, aber mit der Atmung etwas Probleme haben; hingegen fühle sie sich aufgrund der Probleme ihres Mannes psychisch schlecht. Aus den vorliegenden medizinischen Akten (Vi-act. 36) würden sich indes keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme ergeben. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, nach der Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihnen bereits am Flughafen Verhaftung verbunden mit Misshandlungsgefahr. Auch nach der Einreise bestehe die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen seitens der Behörden. Im Übrigen wären sie in ihrem Heimatstaat auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über kein Einkommen und Vermögen und habe keine engen Verwandten in Sri Lanka. Sie könne als alleinerziehende Frau aufgrund ihrer schwerwiegenden Krankheit die hohen Kosten einer Krebsbehandlung nicht tragen (BVGer-act. 1, S. 39 f.). 10.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden erneut allgemeine Behelligungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka geltend machen, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verweisen (vgl. insb. E. 8.4). 10.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die soziale Situation, die die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr antreffen würden, ist zuzustimmen. Anders als von den Beschwerdeführenden dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass sie ohne ihren Ehemann beziehungsweise Vater zurechtkommen müssten. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin 1 in Colombo über eine Wohnung und Verwandte ihres Ehemannes. Nötigenfalls wird ihre Mutter sie aus der Schweiz finanziell unterstützen können. 10.2.5 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Aus der Anhörung und den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Alter von 15 Jahren ein Schilddrüsenkarzinom hatte, das operativ entfernt wurde. Aktuell nimmt sie Thyroxin-Tabletten gegen die Überfunktion der Schilddrüse ein. Zudem leidet sie zurzeit an Dyspnoe und Schlafstörungen (vgl. Vi-act. A28/2; A27/14 F36-44; 31/3). Die Weichteilsonographie des Halses und das Röntgen des Thorax zeigten einen unauffälligen Befund (vgl. vorne E. 5.2.2 sowie Vi-act. A36/3). Angesichts der vorliegenden Unterlagen kann ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 führen würde, zumal sie sich bereits früher in Sri Lanka adäquat behandeln lassen konnte. Nötigenfalls steht es ihr offen, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 10.2.6 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Nachdem sich die Beschwerdeführenden 2-4 erst seit sechs Monaten in der Schweiz aufhalten, kann eine Entwurzelung in Bezug auf ihren Heimatstaat ausgeschlossen werden. 10.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis 2020 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit 41 Beilagen auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: