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D-5552/2021

D-5552/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 6. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, ihr Stiefvater und ihre Mutter lebten beide seit längerer Zeit in der Schweiz, und sie und die Kinder seien eigentlich nur zu Besuch gekom- men. Nun habe jedoch ihr in Sri Lanka befindlicher Ehemann Probleme mit einer Drogenbande bekommen und ihr geraten, nicht nach Sri Lanka zu- rückzukehren. A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 14. November 2017 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erho- bene Beschwerde vom 18. Dezember 2017 mit Urteil D-7181/2017 vom

7. Februar 2018 ab. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2918 ersuch- ten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils D-7181/2017 vom

7. Februar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht trat darauf mit Urteil D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 nicht ein. C. C.a Mit Eingaben an das SEM vom 5. März und 30. April 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 14. November 2017. Zur Begründung verwiesen sie auf ge- sundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin 1 ([…]) sowie auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka. C.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

14. Juni 2019 ab und erklärte seine Verfügung vom 14. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2020 ersuchten die Be- schwerdeführenden erneut um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 14. November 2017. Zur Begründung brachten sie vor, die ak- tuelle Lage in Sri Lanka sei für Tamilen unsicher. Ausserdem betreue die Beschwerdeführerin 1 seit Ende Dezember 2019 ihre Nichte E._______.

D-5552/2021 Seite 3 Deren Vater (der Bruder der Beschwerdeführerin 1) sei getötet worden, und ihre Mutter gelte als verschollen. Ihre Nichte sei zu Besuch in der Schweiz und eigentlich in (…) aufenthaltsberechtigt, wolle aber nicht dorthin zurück- kehren. Eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin 1 würde das Kindes- wohl ihrer Nichte gefährden. Ferner leide sie (Beschwerdeführerin 1) an einer Depression. D.b Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

3. Juni 2020 ab und erklärte seine Verfügung vom 14. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. E.a Eine Eingabe des Hausarztes von E._______ vom 27. August 2020 nahm das SEM als weiteres (sinngemässes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Darin wurde geltend gemacht, E._______ und ihr Bruder erhiel- ten von der Beschwerdeführerin 1 moralische Unterstützung, was wesent- lich sei für ihre Gesundung und Stabilisierung. Der Verlust dieser Bezugs- person würde ihre psychische Entwicklung gefährden. E.b Das SEM befand, es handle sich beim Gesuch vom 27. August 2020 um ein wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) und schrieb es infolgedessen form- los ab. F. Mit Eingabe vom 25. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 14. November 2017. Zur Begründung machten sie geltend, die Beschwerdeführerin 1 nehme für die beiden Kinder ihres verstorbenen Bruders (geb. […]) die Rolle der ver- schwundenen Mutter ein. Während der Pandemie sei ihr vorübergehend gestattet worden, bei ihnen in F._______ zu wohnen. Nun lebe sie wieder im Asylzentrum in G._______, fahre jedoch täglich nach F._______, um sich um die Kinder zu kümmern. Ein Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführerin 1 würde das Kindeswohl ihrer Nichte und ihres Neffen gefährden. Ausserdem sei, ebenfalls unter dem Aspekt des Kindeswohls, die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden 2-4 zu berücksichtigen. Diese lebten inzwischen seit vier Jahren in der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien (…)-jährig und sozial und schulisch integriert. Eine Reintegration im Heimatland wäre schwierig. Überdies befinde sich die Beschwerdeführerin 3 in psychotherapeutischer

D-5552/2021 Seite 4 Behandlung. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden unzulässig und unzumutbar. Der Eingabe lagen Vollmachten vom 23. und 25. November 2021 (Kopien), zwei Ernennungsurkunden der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (…) vom 17. Februar 2020 (Kopien), ein Bericht der Erziehungs- beratung (EB) F._______ von H._______ vom 1. November 2021 sowie ein Schreiben der Vormundin I._______ vom 5. November 2021 bei. G. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2021 mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 – eröffnet am 2. Dezember 2021 – ab und erklärte seine Verfügung vom 14. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Nichte und der Neffe der Beschwerdeführerin 1 verfügten über eine kantonale Aufenthalts- bewilligung. Grundsätzlich seien daher die kantonalen Behörden zuständig für die Beurteilung von Gesuchen betreffend Aufenthaltsbewilligungen von Verwandten im Interesse des Kindeswohls. Im Übrigen sei bereits im zwei- ten und dritten Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht worden, die Be- treuung der Nichte spreche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 inzwischen zwei Kinder anstatt nur einem betreue, ergebe sich dadurch keine grund- sätzlich neue Konstellation, zumal sie nach wie vor nicht mit den Kindern zusammenlebe. Die Kinder lebten bei den Grosseltern und hätten eine Vor- mundin; die Betreuung sei auch ohne Anwesenheit der – seit längerem ausreisepflichtigen – Beschwerdeführerin 1 gewährleistet. Die eingereich- ten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar werde darin die Wichtigkeit der Beschwerdeführerin 1 als Bezugsperson betont; jedoch werde insbesondere nicht näher ausgeführt, weshalb nur gerade sie die geltend gemachte wichtige Rolle einnehmen könne. Betref- fend die Nichte und den Neffen liege daher keine wesentlich veränderte Situation vor, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung spreche. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2- 4 sei davon auszugehen, dass sich diese in Sri Lanka rasch reintegrieren könnten. Trotz des inzwischen mehr als vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz stelle die Beschwerdeführerin 1 nach wie vor eine wichtige Be- zugsperson dar, und es sei mangels konkreter diesbezüglicher Ausführun- gen nicht von einer eigenständigen Integration in der Schweiz auszugehen.

D-5552/2021 Seite 5 Schliesslich spreche auch die psychologische Behandlung der Beschwer- deführerin 3 nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Behandlung auch in Sri Lanka erfolgen könne. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 14. November 2017 zu beseitigen. H. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

21. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur erneu- ten Abklärung und Beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, zwei E-Mails des SEM an den Rechtsvertreter vom 1. respektive 3. Dezember 2021, ein Schreiben der EB F._______ vom 6. Dezember 2021, zwei Schreiben von I._______ vom 29. November respektive 17. Dezember 2021, ein Schrei- ben von K._______ vom 3. Dezember 2021 sowie ein Schreiben von L._______ vom 3. Dezember 2021 (alles Kopien) bei. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 setzte das Bundesverwaltungsge- richt den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). J. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Dezember 2021 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Spitals Region (…), Psychiatrisches Ambulatorium, vom

17. (recte: 27.) Dezember 2021 zu den Akten.

D-5552/2021 Seite 6 L. Der vormalige Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 5. Januar 2022 mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der neue (rubrizierte) Rechtsvertreter eine Substitutionsvollmacht vom 23. November 2021 zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 VGG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 VwVG) des SEM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä- gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun- desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5552/2021 Seite 7

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Beschwerde wird zunächst unter Verweis auf Art. 14 AsylG geltend gemacht, das SEM sei im vorliegenden Fall durchaus für die Beurteilung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig. Es habe denn auch das Wiedererwägungsgesuch unter dem Aspekt des Kindeswohls geprüft, allerdings nur kurz und unter Verletzung des Anspruchs der Beschwerde- führenden auf rechtliches Gehör. Ausserdem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daher sei die an- gefochtene Verfügung zu kassieren (vgl. zu den formellen Rügen nachfol- gend E. 7). Sodann wird vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden würde das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107) verletzen. Es sei dazu namentlich auf die auf Beschwerdeebene zusätzlich einge- reichten Beweismittel zu verweisen. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 ver- pflichtet sei, in einem Rückkehrzentrum zu wohnen, kümmere sie sich sehr intensiv um die Waisenkinder; die gemeinsam verbrachte Zeit sei substan- ziell. Die Beschwerdeführerin 1 sei die primäre Bezugsperson dieser Kin- der und engagiere sich emotional stark für diese. Dem Kindeswohl sei durch die reine Betreuung durch die Grosseltern nicht Genüge getan, und diese könnten die Rolle der Beschwerdeführerin 1 als Ersatzmutter nicht übernehmen. Auch die Vormundin sei keine signifikante Bezugsperson. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 würde die Betreu- ungsstrukturen zerstören und die beiden Waisenkinder erneut traumatisie- ren. Entgegen der Annahme des SEM hätten die beiden Waisenkinder keine Fortschritte gemacht bei der Bewältigung des Verlustes ihrer Eltern. Umso mehr seien sie auf eine ihnen vertraute Bezugsperson – die Be- schwerdeführerin 1 – angewiesen. Die Beschwerdeführenden 2-4 seien für sie wie Geschwister. Es bestehe eine tatsächlich gelebte und enge Bezie- hung zwischen den Beschwerdeführenden und den beiden Waisenkindern, weshalb ein Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl verletzen würde. Das Kindeswohl sei auch in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-4 zu beachten. Bei der Ausreise aus Sri Lanka seien diese (…) Jahre alt gewe- sen. Die beiden älteren Kinder (heute […]-jährig) seien in der Schweiz in die Pubertät gekommen und hätten eigenständige Beziehungen geknüpft. Das jüngste Kind habe bestenfalls triviale Erinnerungen an Sri Lanka. Auf- grund der fortgeschrittenen Integration erscheine der Wegweisungsvollzug problematisch. Ferner würde ein Wegweisungsvollzug auch Art. 8 EMRK

D-5552/2021 Seite 8 (Recht auf Familienleben) widersprechen. Zwischen den Beschwerdefüh- renden, den Waisenkindern und deren Grosseltern (bzw. Eltern der Be- schwerdeführerin 1) bestehe eine stabile, dauerhafte, intensiv gelebte fa- miliäre Beziehung, auch wenn es den Beschwerdeführenden nicht gestat- tet sei, die Nächte zusammen mit ihren Verwandten zu verbringen. Zudem könne das Familienleben in keinem anderen Staat ausser in der Schweiz stattfinden. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Regulierung der Einwanderung sei weniger gewichtig als das Interesse der Beschwerde- führenden an einer Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz. Insge- samt sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzuläs- sig und unzumutbar.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel – und so auch im vorliegenden Fall – die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach- lage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshinder- nisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2021 im Wesentlichen mit einer nachträglich veränder- ten Sachlage betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM hat diese Eingabe daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

E. 7 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Äusserungsrecht, Prüfungs- und Be- gründungspflicht) sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts.

E. 7.1 Sie kritisieren, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Situa- tion seit der letzten materiellen Beurteilung verändert habe, dass die Be- schwerdeführerin 1 nun auch noch ihren Neffen betreue, und dass sie wäh- rend der Pandemie während einiger Zeit mit den Waisenkindern zusam- mengewohnt habe. Es sei ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den vom SEM in seinen Erwägungen getroffenen Annahmen betreffend

D-5552/2021 Seite 9 die Betreuungssituation und die Mutterrolle der Beschwerdeführerin 1 zu äussern. Ausserdem sei die Verfügung ungenügend begründet, da das SEM ohne nähere Angaben angenommen habe, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, fünf Kinder aufzuziehen. Ohnehin sei fraglich, ob es dem SEM innerhalb der kurzen Bearbeitungszeit von höchstens drei Ar- beitstagen überhaupt möglich sein könne, einen dem Gehörsanspruch ge- nügenden Entscheid zu fällen. Den Beschwerdeführenden sei es durch die kurze Bearbeitungsfrist verunmöglicht worden, weitere Beweismittel einzu- reichen. Zudem habe es das SEM unterlassen, bezüglich der Frage der Unersetzbarkeit der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Betreuung der Waisenkinder und des Standes des Verlustbewältigungsprozesses weitere Berichte anzufordern oder Auskünfte einzuholen.

E. 7.2 Im Wiedererwägungsverfahren werden an die Begründung des Ge- suchs erhöhte Anforderungen gestellt; dies gilt umso mehr, wenn die Ge- suchstellenden – wie vorliegend – juristisch vertreten sind. Da das Wieder- erwägungsgesuch vom 25. November 2021 sehr ausführlich begründet war und dazu mehrere Beweismittel eingereicht wurden, konnte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt da- mit ausreichend erstellt sei. Der standardmässige Vorbehalt betreffend die Nachreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel am Ende (S. 7) des Gesuchs ändert daran nichts. Demnach war das SEM nicht ver- pflichtet, vor Erlass seines Entscheids weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel einzureichen. Die Rüge, das SEM habe den rechterheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 12 VwVG), er- weist sich damit als unbegründet. Das SEM hat die im Gesuch geltend ge- machten Wiedererwägungsgründe sodann geprüft und gewürdigt, wobei es insbesondere auch berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 neu auch noch ihren Neffen betreut. Es hat in nachvollziehbarer Weise so- wie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb seines Erachtens keine wie- dererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage ersichtlich sei, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weite- res möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach kann auch keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des An- spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formellen Rügen erweisen sich da- mit allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.

E. 8 D-5552/2021 Seite 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der relevante Sachverhalt habe sich seit der letzten Beurteilung des Wegweisungsvollzugs dergestalt verändert, dass der Vollzug der Wegweisung nun infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 8 EMRK unzulässig und unzu- mutbar sei.

E. 8.2.1 Bereits das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2020 wurde (unter anderem) mit dem Vorbringen begründet, die Beschwerdeführerin 1 sei für ihre Nichte eine sehr enge Bezugsperson, diese sei auf ihre Betreu- ung angewiesen, und das Kindeswohl der Nichte wäre bei einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 gefährdet. Das SEM ist dieser Argumentation in seiner – unangefochten gebliebenen – Verfügung vom

3. Juni 2020 nicht gefolgt und hat erwogen, die Betreuung der Nichte sei auch ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 gewährleistet und das Kindeswohl im Falle ihres Wegweisungsvollzugs nicht gefährdet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann den Akten diesbezüglich keine seither eingetretene, wesentliche Veränderung des Sachverhalts

D-5552/2021 Seite 11 entnommen werden. Daran vermag weder der Zeitablauf noch der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin 1 nun auch noch ihren Neffen betreut, etwas zu ändern. Insbesondere ist die Betreuungssituation nach wie vor dieselbe: Die Kinder leben bei ihren Grosseltern, welche als Pflegeeltern für ihre Betreuung zuständig sind, und haben überdies eine von der KESB eingesetzte Vormundin. Auch bezüglich der Rolle der Beschwerdeführe- rin 1, welche – abgesehen von einem pandemiebedingten vorübergehen- den Aufenthalt bei ihren Verwandten – in einem Rückkehrzentrum lebt, die Nichte und den Neffen aber regelmässig besucht und eine emotionale Bin- dung zu ihnen aufgebaut hat, ist, auch unter Berücksichtigung der einge- reichten Beweismittel, keine wesentliche Veränderung der Sachlage er- sichtlich; wie erwähnt war das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei eine sehr enge Bezugsperson und essentiell für das Kindeswohl, bereits Thema des mit Verfügung vom 3. Juni 2020 abgeschlossenen Wiederer- wägungsverfahrens. Soweit in der Beschwerde auf die familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten verwiesen wird, ist ebenfalls festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein neues Sachverhaltselement handelt, da diese Beziehung im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2020 bereits bestanden hatte.

E. 8.2.2 Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen- den das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-4 verletzen könnte, wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft und verneint. Allerdings sind seit dem Abschluss jenes Verfahrens (Urteil des BVGer D-7181/2017 vom 7. Februar 2018) fast drei Jahre vergangen, weshalb es sich rechtfertigt, diese Frage erneut zu prüfen. Das Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen wesentli- chen Gesichtspunkt dar. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei- ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei ei- nem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden 2-4 sind heute (…) Jahre alt und leben inzwischen seit über vier Jahren in der Schweiz. Namentlich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben sich offenbar den Umständen ent- sprechend gut in der Schweiz integriert (vgl. die Schreiben der beiden Leh- rerinnen vom 3. Dezember 2021), was auf eine hohe Anpassungsfähigkeit schliessen lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen auch eine Reintegration im Heimatland leicht gelingen würde. Ferner sind den Akten

D-5552/2021 Seite 12 keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die drei Kinder in der Schweiz signifikante Aussenkontakte erworben haben; es ist lediglich die Rede von Schulfreundinnen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Somit ist nach wie vor die Beschwerdeführerin 1 als ihre primäre Bezugsperson anzusehen. Insgesamt kann aufgrund der Aktenlage nicht von einer bereits fortgeschrit- tenen Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz gesprochen werden, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine tiefgreifende Entwurzelung stattfinden würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 2-4 nach wie vor gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind. Ihre schulische Aus- bildung können sie somit auch im Heimatland fortsetzen. Nach dem Ge- sagten spricht das Kindeswohl weiterhin nicht gegen die Annahme der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.2.3 In der Beschwerde wird erwähnt, die Beschwerdeführerin 1 sei am

3. Dezember 2021 notfallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden, nachdem der für den (…) geplante Ausschaffungsflug infolge Nichterschei- nens der Beschwerdeführenden zum Covid-Test annulliert worden sei. Dem Bericht der EB F._______ vom 6. Dezember 2021 ist in diesem Zu- sammenhang zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine de- pressive Episode sowie eine psychosoziale Belastungssituation diagnosti- ziert wurde und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht. Gemäss dem Schreiben des Psychiatrischen Ambulatoriums vom

17. (recte: 27.) Dezember 2021 befand sich die Beschwerdeführerin 1 vom

1. bis 22. Dezember 2021 in stationärer Behandlung. Zudem wird offenbar die Beschwerdeführerin 3 psychotherapeutisch behandelt (vgl. dazu die entsprechende Bemerkung im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Novem- ber 2021, S. 6 unten). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 werden auf Beschwerdeebene nicht näher substanziiert oder belegt, insbesondere liegen keine Arztberichte vor, welche sich zu den Diagnosen, Behandlungen und Prognosen äus- sern. Mangels anderweitiger Hinweise und angesichts dessen, dass die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 im vorlie- genden Wiedererwägungsgesuch lediglich am Rande erwähnt werden, ist indessen davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen nicht derart gravierend sind, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumut- bar oder gar unzulässig erachtet werden müsste. An dieser Einschätzung vermag insbesondere auch das ärztliche Schreiben vom 17. (recte: 27.) Dezember 2021 nichts zu ändern. Eine adäquate psychologisch-psychiat- rische Behandlung ist im Übrigen auch am Herkunftsort der Beschwerde- führenden (M._______) gewährleistet (vgl. dazu bereits die Verfügung des

D-5552/2021 Seite 13 SEM vom 3. Juni 2020). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 3 vermag somit ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund dar- zustellen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führenden nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und zumutbar zu erachten, und es sind auch keine nachträglich entstandenen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

E. 9 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 14. November 2017 führen könnten. Das SEM hat das Wie- dererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 22. Dezember 2021 angeordneten (superprovisori- schen) Massnahme; der Vollzugsstopp fällt demnach mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erwei- sen sich die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, als gegenstandslos.

E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.

E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3

D-5552/2021 Seite 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5552/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5552/2021 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 6. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, ihr Stiefvater und ihre Mutter lebten beide seit längerer Zeit in der Schweiz, und sie und die Kinder seien eigentlich nur zu Besuch gekommen. Nun habe jedoch ihr in Sri Lanka befindlicher Ehemann Probleme mit einer Drogenbande bekommen und ihr geraten, nicht nach Sri Lanka zurückzukehren. A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 14. November 2017 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2017 mit Urteil D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 ab. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2918 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils D-7181/2017 vom 7. Februar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht trat darauf mit Urteil D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 nicht ein. C. C.a Mit Eingaben an das SEM vom 5. März und 30. April 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2017. Zur Begründung verwiesen sie auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin 1 ([...]) sowie auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka. C.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab und erklärte seine Verfügung vom 14. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2017. Zur Begründung brachten sie vor, die aktuelle Lage in Sri Lanka sei für Tamilen unsicher. Ausserdem betreue die Beschwerdeführerin 1 seit Ende Dezember 2019 ihre Nichte E._______. Deren Vater (der Bruder der Beschwerdeführerin 1) sei getötet worden, und ihre Mutter gelte als verschollen. Ihre Nichte sei zu Besuch in der Schweiz und eigentlich in (...) aufenthaltsberechtigt, wolle aber nicht dorthin zurückkehren. Eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin 1 würde das Kindeswohl ihrer Nichte gefährden. Ferner leide sie (Beschwerdeführerin 1) an einer Depression. D.b Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ab und erklärte seine Verfügung vom 14. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. E.a Eine Eingabe des Hausarztes von E._______ vom 27. August 2020 nahm das SEM als weiteres (sinngemässes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Darin wurde geltend gemacht, E._______ und ihr Bruder erhielten von der Beschwerdeführerin 1 moralische Unterstützung, was wesentlich sei für ihre Gesundung und Stabilisierung. Der Verlust dieser Bezugsperson würde ihre psychische Entwicklung gefährden. E.b Das SEM befand, es handle sich beim Gesuch vom 27. August 2020 um ein wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) und schrieb es infolgedessen formlos ab. F. Mit Eingabe vom 25. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 14. November 2017. Zur Begründung machten sie geltend, die Beschwerdeführerin 1 nehme für die beiden Kinder ihres verstorbenen Bruders (geb. [...]) die Rolle der verschwundenen Mutter ein. Während der Pandemie sei ihr vorübergehend gestattet worden, bei ihnen in F._______ zu wohnen. Nun lebe sie wieder im Asylzentrum in G._______, fahre jedoch täglich nach F._______, um sich um die Kinder zu kümmern. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 würde das Kindeswohl ihrer Nichte und ihres Neffen gefährden. Ausserdem sei, ebenfalls unter dem Aspekt des Kindeswohls, die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden 2-4 zu berücksichtigen. Diese lebten inzwischen seit vier Jahren in der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien (...)-jährig und sozial und schulisch integriert. Eine Reintegration im Heimatland wäre schwierig. Überdies befinde sich die Beschwerdeführerin 3 in psychotherapeutischer Behandlung. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar. Der Eingabe lagen Vollmachten vom 23. und 25. November 2021 (Kopien), zwei Ernennungsurkunden der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) vom 17. Februar 2020 (Kopien), ein Bericht der Erziehungsberatung (EB) F._______ von H._______ vom 1. November 2021 sowie ein Schreiben der Vormundin I._______ vom 5. November 2021 bei. G. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2021 mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 - eröffnet am 2. Dezember 2021 - ab und erklärte seine Verfügung vom 14. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Nichte und der Neffe der Beschwerdeführerin 1 verfügten über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Grundsätzlich seien daher die kantonalen Behörden zuständig für die Beurteilung von Gesuchen betreffend Aufenthaltsbewilligungen von Verwandten im Interesse des Kindeswohls. Im Übrigen sei bereits im zweiten und dritten Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht worden, die Betreuung der Nichte spreche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 inzwischen zwei Kinder anstatt nur einem betreue, ergebe sich dadurch keine grundsätzlich neue Konstellation, zumal sie nach wie vor nicht mit den Kindern zusammenlebe. Die Kinder lebten bei den Grosseltern und hätten eine Vormundin; die Betreuung sei auch ohne Anwesenheit der - seit längerem ausreisepflichtigen - Beschwerdeführerin 1 gewährleistet. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar werde darin die Wichtigkeit der Beschwerdeführerin 1 als Bezugsperson betont; jedoch werde insbesondere nicht näher ausgeführt, weshalb nur gerade sie die geltend gemachte wichtige Rolle einnehmen könne. Betreffend die Nichte und den Neffen liege daher keine wesentlich veränderte Situation vor, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spreche. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-4 sei davon auszugehen, dass sich diese in Sri Lanka rasch reintegrieren könnten. Trotz des inzwischen mehr als vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz stelle die Beschwerdeführerin 1 nach wie vor eine wichtige Bezugsperson dar, und es sei mangels konkreter diesbezüglicher Ausführungen nicht von einer eigenständigen Integration in der Schweiz auszugehen. Schliesslich spreche auch die psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Behandlung auch in Sri Lanka erfolgen könne. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 14. November 2017 zu beseitigen. H. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur erneuten Abklärung und Beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, zwei E-Mails des SEM an den Rechtsvertreter vom 1. respektive 3. Dezember 2021, ein Schreiben der EB F._______ vom 6. Dezember 2021, zwei Schreiben von I._______ vom 29. November respektive 17. Dezember 2021, ein Schreiben von K._______ vom 3. Dezember 2021 sowie ein Schreiben von L._______ vom 3. Dezember 2021 (alles Kopien) bei. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). J. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Dezember 2021 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Spitals Region (...), Psychiatrisches Ambulatorium, vom 17. (recte: 27.) Dezember 2021 zu den Akten. L. Der vormalige Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 5. Januar 2022 mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der neue (rubrizierte) Rechtsvertreter eine Substitutionsvollmacht vom 23. November 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 VwVG) des SEM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. In der Beschwerde wird zunächst unter Verweis auf Art. 14 AsylG geltend gemacht, das SEM sei im vorliegenden Fall durchaus für die Beurteilung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig. Es habe denn auch das Wiedererwägungsgesuch unter dem Aspekt des Kindeswohls geprüft, allerdings nur kurz und unter Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Ausserdem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daher sei die angefochtene Verfügung zu kassieren (vgl. zu den formellen Rügen nachfolgend E. 7). Sodann wird vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden würde das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107) verletzen. Es sei dazu namentlich auf die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Beweismittel zu verweisen. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet sei, in einem Rückkehrzentrum zu wohnen, kümmere sie sich sehr intensiv um die Waisenkinder; die gemeinsam verbrachte Zeit sei substanziell. Die Beschwerdeführerin 1 sei die primäre Bezugsperson dieser Kinder und engagiere sich emotional stark für diese. Dem Kindeswohl sei durch die reine Betreuung durch die Grosseltern nicht Genüge getan, und diese könnten die Rolle der Beschwerdeführerin 1 als Ersatzmutter nicht übernehmen. Auch die Vormundin sei keine signifikante Bezugsperson. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 würde die Betreuungsstrukturen zerstören und die beiden Waisenkinder erneut traumatisieren. Entgegen der Annahme des SEM hätten die beiden Waisenkinder keine Fortschritte gemacht bei der Bewältigung des Verlustes ihrer Eltern. Umso mehr seien sie auf eine ihnen vertraute Bezugsperson - die Beschwerdeführerin 1 - angewiesen. Die Beschwerdeführenden 2-4 seien für sie wie Geschwister. Es bestehe eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und den beiden Waisenkindern, weshalb ein Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl verletzen würde. Das Kindeswohl sei auch in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-4 zu beachten. Bei der Ausreise aus Sri Lanka seien diese (...) Jahre alt gewesen. Die beiden älteren Kinder (heute [...]-jährig) seien in der Schweiz in die Pubertät gekommen und hätten eigenständige Beziehungen geknüpft. Das jüngste Kind habe bestenfalls triviale Erinnerungen an Sri Lanka. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration erscheine der Wegweisungsvollzug problematisch. Ferner würde ein Wegweisungsvollzug auch Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) widersprechen. Zwischen den Beschwerdeführenden, den Waisenkindern und deren Grosseltern (bzw. Eltern der Beschwerdeführerin 1) bestehe eine stabile, dauerhafte, intensiv gelebte familiäre Beziehung, auch wenn es den Beschwerdeführenden nicht gestattet sei, die Nächte zusammen mit ihren Verwandten zu verbringen. Zudem könne das Familienleben in keinem anderen Staat ausser in der Schweiz stattfinden. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Regulierung der Einwanderung sei weniger gewichtig als das Interesse der Beschwerdeführenden an einer Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2021 im Wesentlichen mit einer nachträglich veränderten Sachlage betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM hat diese Eingabe daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

7. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Äusserungsrecht, Prüfungs- und Begründungspflicht) sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7.1 Sie kritisieren, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Situation seit der letzten materiellen Beurteilung verändert habe, dass die Beschwerdeführerin 1 nun auch noch ihren Neffen betreue, und dass sie während der Pandemie während einiger Zeit mit den Waisenkindern zusammengewohnt habe. Es sei ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den vom SEM in seinen Erwägungen getroffenen Annahmen betreffend die Betreuungssituation und die Mutterrolle der Beschwerdeführerin 1 zu äussern. Ausserdem sei die Verfügung ungenügend begründet, da das SEM ohne nähere Angaben angenommen habe, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, fünf Kinder aufzuziehen. Ohnehin sei fraglich, ob es dem SEM innerhalb der kurzen Bearbeitungszeit von höchstens drei Arbeitstagen überhaupt möglich sein könne, einen dem Gehörsanspruch genügenden Entscheid zu fällen. Den Beschwerdeführenden sei es durch die kurze Bearbeitungsfrist verunmöglicht worden, weitere Beweismittel einzureichen. Zudem habe es das SEM unterlassen, bezüglich der Frage der Unersetzbarkeit der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Betreuung der Waisenkinder und des Standes des Verlustbewältigungsprozesses weitere Berichte anzufordern oder Auskünfte einzuholen. 7.2 Im Wiedererwägungsverfahren werden an die Begründung des Gesuchs erhöhte Anforderungen gestellt; dies gilt umso mehr, wenn die Gesuchstellenden - wie vorliegend - juristisch vertreten sind. Da das Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2021 sehr ausführlich begründet war und dazu mehrere Beweismittel eingereicht wurden, konnte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt damit ausreichend erstellt sei. Der standardmässige Vorbehalt betreffend die Nachreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel am Ende (S. 7) des Gesuchs ändert daran nichts. Demnach war das SEM nicht verpflichtet, vor Erlass seines Entscheids weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel einzureichen. Die Rüge, das SEM habe den rechterheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 12 VwVG), erweist sich damit als unbegründet. Das SEM hat die im Gesuch geltend gemachten Wiedererwägungsgründe sodann geprüft und gewürdigt, wobei es insbesondere auch berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 neu auch noch ihren Neffen betreut. Es hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb seines Erachtens keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage ersichtlich sei, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach kann auch keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der relevante Sachverhalt habe sich seit der letzten Beurteilung des Wegweisungsvollzugs dergestalt verändert, dass der Vollzug der Wegweisung nun infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 8 EMRK unzulässig und unzumutbar sei. 8.2.1 Bereits das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2020 wurde (unter anderem) mit dem Vorbringen begründet, die Beschwerdeführerin 1 sei für ihre Nichte eine sehr enge Bezugsperson, diese sei auf ihre Betreuung angewiesen, und das Kindeswohl der Nichte wäre bei einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 gefährdet. Das SEM ist dieser Argumentation in seiner - unangefochten gebliebenen - Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht gefolgt und hat erwogen, die Betreuung der Nichte sei auch ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 gewährleistet und das Kindeswohl im Falle ihres Wegweisungsvollzugs nicht gefährdet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann den Akten diesbezüglich keine seither eingetretene, wesentliche Veränderung des Sachverhalts entnommen werden. Daran vermag weder der Zeitablauf noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 nun auch noch ihren Neffen betreut, etwas zu ändern. Insbesondere ist die Betreuungssituation nach wie vor dieselbe: Die Kinder leben bei ihren Grosseltern, welche als Pflegeeltern für ihre Betreuung zuständig sind, und haben überdies eine von der KESB eingesetzte Vormundin. Auch bezüglich der Rolle der Beschwerdeführerin 1, welche - abgesehen von einem pandemiebedingten vorübergehenden Aufenthalt bei ihren Verwandten - in einem Rückkehrzentrum lebt, die Nichte und den Neffen aber regelmässig besucht und eine emotionale Bindung zu ihnen aufgebaut hat, ist, auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, keine wesentliche Veränderung der Sachlage ersichtlich; wie erwähnt war das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei eine sehr enge Bezugsperson und essentiell für das Kindeswohl, bereits Thema des mit Verfügung vom 3. Juni 2020 abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahrens. Soweit in der Beschwerde auf die familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten verwiesen wird, ist ebenfalls festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein neues Sachverhaltselement handelt, da diese Beziehung im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2020 bereits bestanden hatte. 8.2.2 Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-4 verletzen könnte, wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft und verneint. Allerdings sind seit dem Abschluss jenes Verfahrens (Urteil des BVGer D-7181/2017 vom 7. Februar 2018) fast drei Jahre vergangen, weshalb es sich rechtfertigt, diese Frage erneut zu prüfen. Das Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden 2-4 sind heute (...) Jahre alt und leben inzwischen seit über vier Jahren in der Schweiz. Namentlich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben sich offenbar den Umständen entsprechend gut in der Schweiz integriert (vgl. die Schreiben der beiden Lehrerinnen vom 3. Dezember 2021), was auf eine hohe Anpassungsfähigkeit schliessen lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen auch eine Reintegration im Heimatland leicht gelingen würde. Ferner sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die drei Kinder in der Schweiz signifikante Aussenkontakte erworben haben; es ist lediglich die Rede von Schulfreundinnen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Somit ist nach wie vor die Beschwerdeführerin 1 als ihre primäre Bezugsperson anzusehen. Insgesamt kann aufgrund der Aktenlage nicht von einer bereits fortgeschrittenen Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz gesprochen werden, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine tiefgreifende Entwurzelung stattfinden würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 2-4 nach wie vor gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind. Ihre schulische Ausbildung können sie somit auch im Heimatland fortsetzen. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl weiterhin nicht gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 In der Beschwerde wird erwähnt, die Beschwerdeführerin 1 sei am 3. Dezember 2021 notfallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden, nachdem der für den (...) geplante Ausschaffungsflug infolge Nichterscheinens der Beschwerdeführenden zum Covid-Test annulliert worden sei. Dem Bericht der EB F._______ vom 6. Dezember 2021 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine depressive Episode sowie eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert wurde und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht. Gemäss dem Schreiben des Psychiatrischen Ambulatoriums vom 17. (recte: 27.) Dezember 2021 befand sich die Beschwerdeführerin 1 vom 1. bis 22. Dezember 2021 in stationärer Behandlung. Zudem wird offenbar die Beschwerdeführerin 3 psychotherapeutisch behandelt (vgl. dazu die entsprechende Bemerkung im Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2021, S. 6 unten). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 werden auf Beschwerdeebene nicht näher substanziiert oder belegt, insbesondere liegen keine Arztberichte vor, welche sich zu den Diagnosen, Behandlungen und Prognosen äussern. Mangels anderweitiger Hinweise und angesichts dessen, dass die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch lediglich am Rande erwähnt werden, ist indessen davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen nicht derart gravierend sind, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar oder gar unzulässig erachtet werden müsste. An dieser Einschätzung vermag insbesondere auch das ärztliche Schreiben vom 17. (recte: 27.) Dezember 2021 nichts zu ändern. Eine adäquate psychologisch-psychiatrische Behandlung ist im Übrigen auch am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (M._______) gewährleistet (vgl. dazu bereits die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vermag somit ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. 8.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und zumutbar zu erachten, und es sind auch keine nachträglich entstandenen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

9. Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2017 führen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 22. Dezember 2021 angeordneten (superprovisorischen) Massnahme; der Vollzugsstopp fällt demnach mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: