opencaselaw.ch

D-3719/2019

D-3719/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lan- kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ (Nordpro- vinz) stammend, am 13. Oktober 2015 sein Heimatland. Am 6. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 23. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befra- gung zur Person [BzP]). Am 30. Januar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentli- chen Folgendes geltend: Im Januar 2009 sei er gemeinsam mit anderen Zivilisten während ungefähr drei Monaten von den Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) in deren Lager in D._______ gefangen gehalten worden, bis er habe fliehen können und sich in von der Armee kontrolliertes Gebiet begeben habe. In der Folge habe er mit seinem Bruder E._______ (nach- folgend: P1) im Elternhaus gelebt, seine Eltern seien kurz vor Kriegsende bei einem Bombardement ums Leben gekommen. Sein anderer Bruder na- mens F._______ (nachfolgend: P2) sei 2007 von den LTTE zwangsrekru- tiert worden, sei nach dem Krieg untergetaucht und der Beschwerdeführer habe während mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Zwi- schen 2012 und 2015 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder P1 mehrmals von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Departement (CID) wegen des Bruders P2 verhört worden. 2013 respektive 2014 sei er (der Beschwerdeführer) nach Colombo gezogen und habe in einem Res- taurant gearbeitet, sei jedoch regelmässig in sein Heimatdorf zurückge- kehrt. 2013 respektive 2014 habe sein Bruder P1 Sri Lanka verlassen. Da- nach sei der Beschwerdeführer vom CID nochmals zwei Mal zum Ver- schwinden seiner beiden Brüder befragt worden. lm August 2014 sei ihm anlässlich einer Strassenkontrolle die Identitätskarte entzogen worden. Während des letzten Verhöres sei er unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Im August 2015 hätte er beim CID vorsprechen müssen, habe sich jedoch nicht gemeldet. Im Oktober 2015 hätten ihm seine Ar- beitskollegen mitgeteilt, dass er an seiner Arbeitsstelle in Colombo vom CID gesucht worden sei. Daraufhin habe er drei Tage später das Land auf dem Luftweg verlassen.

D-3719/2019 Seite 3 Den Akten wurden eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, Todesbe- scheinigungen der Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Führeraus- weis beigelegt.

C. C.a Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug. C.b Auf die am 1. Oktober 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5595/2018 vom 18. Oktober 2018 wegen fehlender Beschwerdebegründung nicht ein.

D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 16. November 2018 liess der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch» beim SEM stellen. Dem Gesuch wurden 70 verschiedene Berichte zu Sri Lanka und eine Ko- pie des (…), positiven Asylentscheids des Bruders P2 des Beschwerdefüh- rers vom 18. April 2018 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 22. November 2018 ersuchte die Vorinstanz das zu- ständige kantonale Migrationsamt um einstweilige Aussetzung des Weg- weisungsvollzugs. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 21. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg- weisung aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertre- ters vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die unverzügliche Bekannt- gabe der Gerichtspersonen, welche mit der vorliegenden Beschwerde be- traut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien. Es sei bekannt zu geben, nach welchen konkreten und objektiven Kriterien diese ausgewählt

D-3719/2019 Seite 4 worden seien. Weiter wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt, bis die Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend geklärt sei. Sodann sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache we- gen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begrün- dungspflicht oder eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rich- tigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Als weitere Eventualanträge wurden die Begehren gestellt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen 143 Beilagen bei. H. Am 24. Juli 2019 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Gericht bestätigt. I. Mit Schreiben vom 5. August 2019 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. J. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 18. März 2020 (in- klusive 16 Beilagen) gelangte eine neue Rechtsvertreterin an die Vor- instanz, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2020 übermittelt wurde. K. Mit Eingabe vom 27. März 2020 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bun- desverwaltungsgericht und reichte eine Vollmacht ein. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2020 legte der Be- schwerdeführer eine Kopie des (…), positiven Asylentscheids seines Bru- ders P1 vom 18. November 2020 (Beilage 17) ins Recht. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

D-3719/2019 Seite 5 N. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Stellung. O. Am 25. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am

27. Januar 2021 eine Ergänzung zur Replik ein. P. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren an die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

D-3719/2019 Seite 6 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt, nachdem die Beschwerde in deutscher Sprache einge- reicht worden war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass inzwischen eine französischsprachige Rechtsvertretung das Mandat übernommen hat und das Instruktionsverfahren zeitweise auf Französisch geführt wurde, zu- mal auch die neue Rechtsvertretung angesichts der zahlreichen Akten in deutscher Sprache dieser offensichtlich ausreichend mächtig ist.

E. 4 Bezüglich der Anträge im Zusammenhang mit der Bekanntgabe zur Spruchkörperbildung ist im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgericht D-3946/2020 vom 21. April 2022, E. 4 zu verweisen. Änderun- gen wurden vorliegend aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kri- terien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusam- menhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Der Spruchkörper wurde demnach im Auftrag des Abteilungspräsidiums ge- mäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert.

E. 5 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2018 wie darin beantragt als neues Asylgesuch entgegengenommen und als solches behandelt. In der entsprechenden Eingabe wurde denn auch zumindest teilweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts geltend gemacht (Veränderung der politischen Situation). An- dererseits wurden jedoch auch unechte Noven vorgebracht (insbesondere Asylentscheid der (…) Behörden zu P2 vom 18. April 2018), die vom SEM wohl unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs hätten

D-3719/2019 Seite 7 geprüft werden müssen, zumal die Beschwerdeinstanz nie eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte. Zu Recht äussert das SEM in diesem Zu- sammenhang auch Zweifel an deren Rechtzeitigkeit. Da die funktionale Zu- ständigkeit für alle Vorbringen aber bei der Vorinstanz lag, dem Beschwer- deführer durch die Beurteilung als zweites Asylgesuch kein Rechtsnachteil erwuchs – im Gegenteil – und angesichts der nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Erheblichkeit der neuen Beweismittel und Vorbringen, kann an dieser Stelle eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Fragen unterbleiben. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Frage der Rechtzeitig- keit des Asylentscheids der (…) Behörden zu P2 angesichts des erst wäh- rend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Asylentscheids bezüglich des Bruders P1 materiell kaum Relevanz zukommt. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, die Prüfung des SEM aller Vorbringen unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches zu beanstanden.

E. 6 Insofern als der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli 2019 um die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchte, sah das Gericht keine Veranlassung, die Behandlung des Beschwerdeverfah- rens auszusetzen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2) und führte das Verfahren fort. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich im heutigen Zeitpunkt eine formelle Abweisung dieses Verfahren- santrags.

E. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-

D-3719/2019 Seite 8 tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Be- hörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn auf- grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2.; 2007/21 E. 11.1).

E. 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 7.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen wür- den.

D-3719/2019 Seite 9 Insofern als der Beschwerdeführer beanstandete, er hätte im Sinne des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts erneut angehört werden müssen, erweist sich seine Rüge als unbegründet, zumal gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG Mehrfachge- suche, welche innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden, schriftlich so- wie begründet einzureichen sind. Somit besteht bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Pflicht, eine mündliche Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3f). Sodann ist darauf hinzuwei- sen, dass die Rügen zu allfälligen Mängeln bei der Anhörung zu den Asyl- gründen mit dem Erwachsen in Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfü- gung obsolet sind. Ausserdem vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insbesondere betreffend die geltend ge- machten Risikofaktoren und die Berücksichtigung der Asylentscheide sei- ner beiden Brüder) sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Ge- hörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Lagebeurtei- lung und die veränderte allgemeine politische Lage stellen ebenso Fragen der materiellen Beurteilung dar. Hierbei ist auf die nachfolgenden Erwä- gungen zu verweisen.

Schliesslich ist im Zusammenhang mit der beantragten Abklärung des ge- sundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers von Amtes wegen res- pektive der Gewährung einer angemessenen Frist, um weitere Beweismit- tel beibringen zu können, festzustellen, dass in der Beschwerde zwar be- hauptet wurde, der Beschwerdeführer sei in langjähriger psychiatrischer Behandlung. Jedoch liegen dem Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen – insbesondere im Zusammenhang mit seinem gesundheitli- chen Zustand – vor, obwohl es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG oblegen hätte, allfällige ärztliche Unterlagen einzu- reichen und ihm dazu offensichtlich auch genügend Zeit zur Verfügung ge- standen hat.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt als vollständig erstellt, wes- halb das Gericht in der vorliegenden Sache selber entscheidet.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3719/2019 Seite 10 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerde- führer im Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt respek- tive die Sachlage habe sich in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erheb- lich verändert. Sein Bruder P2 sei in G._______ mit Entscheid vom 20. Ap- ril 2018 (recte 18. April 2018) wegen dessen LTTE-Vergangenheit als Flüchtling anerkannt worden. Da der Beschwerdeführer selber wegen die- sem Bruder vom CID gesucht worden sei, habe er mit der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling sowohl seine eigene Gefährdung als auch die Tatsache, dass er aus einer Familie mit LTTE-Vergangenheit stamme, be- legen können. Aufgrund der aktuellen politischen Situation sei er ausser- dem als Angehöriger einer spezifischen Gruppe – insbesondere als tamili- scher Rückkehrer aus der Schweiz – im Sinne von Art. 3 EMRK als gefähr- det zu betrachten, zumal er unmittelbare Verbindungen zu den LTTE ge- habt habe. Zudem sei er in exilpolitischer Weise tätig.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem ablehnenden Entscheid fest, der Be- schwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, vorfluchtweise in Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungen oder Nachteilen ausgesetzt gewe- sen zu sein. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen im Zusammenhang mit den Verhören zwischen 2012 und 2015 eine asylrechtlich relevante Ver- folgung glaubhaft zu machen. Zudem habe er nach Ende des Krieges noch sechs Jahre in Sri Lanka leben können, ohne beachtliche Nachteile erlebt zu haben. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass er bei einer Rück- kehr ins Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgungen zu befürchten hätte. Daran würde auch die politische Lange respektive der Machtkampf

D-3719/2019 Seite 11 zwischen den politischen Parteien nichts ändern, zumal nicht von Zunah- men von gezielten Verfolgungen während dieses Machtkampfes auszuge- hen sei und es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass generell eine erhöhte Gefahrensituation für die sri-lankische Bevölkerung bestehe. So- dann weise der Beschwerdeführer auch keinen persönlichen Bezug zur politischen unsicheren Lage seit Oktober 2018 und den terroristischen An- schlägen vom April 2019 auf Kirchen und Hotels auf.

E. 9.2.2 Des Weiteren stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka ausgereist sei und deshalb allenfalls eine Befragung bei der Einreise am Flughafen oder die Eröffnung eines Strafverfahrens zu be- fürchten hätte, keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.

E. 9.2.3 Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend ge- macht, sein in G._______ lebender Bruder P2 sei im April 2018 als Flücht- ling anerkannt worden. Dieser Asylentscheid liege lediglich in Kopie vor und verfüge dementsprechend über einen geringen Beweiswert. Zudem sei das Dokument verspätet eingereicht worden. Die genaueren Um- stände, unter welchen er zu dieser Kopie gelangt sei, habe er nicht darge- legt. Ausserdem seien die verwandtschaftlichen Beziehungen zueinander nicht nachgewiesen. Selbst aber bei der Annahme, es handle sich um ein echtes Dokument bezüglich seinen Bruder, würde dieses seine geltend ge- machte eigene Verfolgung nicht belegen, zumal der Beschwerdeführer ohne wesentliche Behelligungen nach der Ausreise des Bruders noch jah- relang im Heimatstaat verblieben war, obwohl die Behörden bereits Kennt- nis der Rolle des Bruders hatten. Inwiefern also der Entscheid der (…) Be- hörden einen Einfluss auf das Profil des Beschwerdeführers haben sollte, sei nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten eher in den Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders P1 im Jahr 2014 gestellt hatte. Zudem habe er im Widerspruch zu den neuen Schilderungen seiner Rechtsvertretung nie behauptet, Dienstleis- tungen für die LTTE erbracht zu haben, sondern lediglich ausgeführt, nach Kriegsende 2009 mit zahlreichen weiteren Zivilpersonen für kurze Zeit in- terniert gewesen zu sein.

E. 9.2.4 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe, er sei exilpolitisch aktiv, habe er weder durch Beweismittel belegen, noch in seinem Gesuch präzi- sieren können. Einzig aus dem Anhörungsprotokoll vom Januar 2017 gehe hervor, dass er zwei Mal an einer Kundgebung vor dem (…) in H._______ teilgenommen habe. Mangels konkreter Darlegung neuer exilpolitischer

D-3719/2019 Seite 12 Aktivitäten seien seine Vorbringen hierzu unbegründet und würden den for- mellen Anforderungen an Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht genügen, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten sei.

E. 9.3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen seit 2018 in Sri Lanka bei seiner Rückkehr begründeterweise an Leib und Leben gefährdet. Er sei bereits in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und habe sich zudem auch exilpolitisch exponiert. Überdies stamme er aus einer politisch engagierten Familie, wobei seine beiden Brüder bei den LTTE aktiv gewesen seien und zwischenzeitlich in G._______ Asyl erhalten hätten. Mit dem Einreichen des (…) Asylentscheids seines Bruders P2 seien seine eigenen Vorbringen glaubhaft gemacht worden, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom

28. August 2018 die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen bezweifelt habe.

E. 9.3.2 In der Beschwerdeergänzung wurde erneut auf den Asylentscheid des Bruders P2 des Beschwerdeführers in G._______ vom April 2018 hin- gewiesen und festgehalten, dass wenn dieser als Flüchtling anerkannt wor- den und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, der Beschwerdeführer demensprechend der- selben Gefahr unterstellt sei und eine Verfolgung durch die staatlichen Be- hörden zu befürchten hätte. So habe er glaubhaft dargelegt, vom CID mehrmals wegen seines Bruders misshandelt und verhört worden zu sein. Der (…) Entscheid zeige auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaft gemachten Ausführungen zu seinen Verhören bei einer Rück- kehr einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verfolgung, Misshandlung und Folter ausgesetzt wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die (…) Behörden als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH betonten, dass abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich gefährdet seien, bei ihrer Rückkehr befragt und misshandelt zu werden. Auch aus diesem Grund müsse ihm Asyl in der Schweiz gewährt werden.

E. 9.3.3 In der Folge wurde schliesslich zusätzlich geltend gemacht, dass zwi- schenzeitlich auch der andere Bruder P1 von den (…) Behörden als Flücht- ling anerkannt worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch dem Beschwerdeführer im Falle der Rückführung eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung drohe.

E. 9.4 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die positiven (…) Asylentscheide der beiden Brüder des Beschwerdeführers stellten zwar

D-3719/2019 Seite 13 Elemente dar, welche einen neuen Risikofaktor in Bezug auf das Profil des Beschwerdeführers hinsichtlich einer begründeten Furcht im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland begründen könnten. Hingegen lasse sich im vorliegenden Fall keine konkrete zukünftige Verfolgungsgefahr für ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ableiten. Insbesondere ergebe sich aus den Beweismitteln nicht, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten könnte. In diesem Zusammenhang sei auf das junge Alter des Beschwerdeführers bei Kriegsende hinzuweisen, er sei damals 15-jährig gewesen, und auf den Umstand, dass er in der Folge noch jahre- lang im Heimatstaat verblieb. Schliesslich sei festzustellen, dass im Urteil vom 18. November 2020 seinen Bruder P1 betreffend, ein anderer Sach- verhalt als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, festgehalten wor- den sei. Darin sei geltend gemacht worden, dass P1 im Jahr 2010 in einem Internierungslager für intern Vertriebene wegen der Flucht des ältesten Bruders P2 misshandelt worden sei, sich in der Folge habe regelmässig bei den Behörden melden müssen und schliesslich im April 2019 Sri Lanka verlassen habe.

E. 9.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass aus den Asylentscheiden beider Brüder des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass diese im Falle einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausge- setzt wären. Ihre Vorbringen seien somit als glaubhaft anerkannt worden. Demensprechend seien auch die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Aufgrund der (…) Entscheide sei eindeutig ersicht- lich, dass die gesamte Familie I._______ verfolgt worden sei und die drei Brüder deshalb alle Sri Lanka hätten verlassen müssen. Ferner würden sich keine Widersprüche seiner Aussagen zu denjenigen seines Bruders P1 ergeben, zumal er ausgeführt habe, P1 habe 2014 Sri Lanka verlassen, sich danach jedoch korrigiert und dargelegt habe, er könne nicht mit abso- luter Sicherheit sagen, ob dieser das Land tatsächlich verlassen habe oder nicht. Auch habe er erklärt nicht zu wissen, wo sich sein Bruder P2 aufhalte, da er seit 2015 bis zu seinem Aufenthalt in der Schweiz keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe. Zusammenfassend und in Anbetracht der unsicheren politischen Lage respektive der Machtübernahme des Rajapa- ksa-Clans habe der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor ei- ner Verfolgung und es würde ihm – wie auch seinen beiden Brüdern – Ver- bindungen zu den LTTE unterstellt. Ausserdem gehöre er der tamilischen Ethnie an und lebe seit über fünf Jahren in der Schweiz.

D-3719/2019 Seite 14

E. 10.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer stützte sein neues Asylgesuch im Wesentli- chen auf die positiven Asylentscheide seiner beiden Brüder, um damit die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Fluchtgründe beziehungsweise ein relevan- tes Risikoprofil zu untermauern. Bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2018 war die Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe im Wesentlichen bezweifelt und von der Vorinstanz überzeugend dargelegt worden, dass sein Bruder P2, wegen welchem er angeblich mehrmals ver- hört worden sein soll, bereits 2010 Sri Lanka verlassen habe, wobei sich der Beschwerdeführer danach noch rund sechs Jahre ohne wesentliche Nachteile erfahren zu haben, in seinem Heimatland aufgehalten habe. Da- ran vermag der Asylentscheid seines Bruders vom 18. April 2018 nichts zu ändern, da der Inhalt ungeeignet ist, eine allfällige Verfolgung des Be- schwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Aus dem betreffenden Entscheid geht lediglich hervor, dass der Bruder P2 vor seiner Flucht im Jahr 2009 wegen vermuteter Unterstützung der LTTE zwischen

D-3719/2019 Seite 15 2007 und 2009 mehrmals von der sri-lankischen Armee verhört sowie miss- handelt worden sei. Auch wenn anhand der auf Beschwerdeebene einge- reichten Beweismittel von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und P1 sowie P2 auszugehen ist, vermögen deren positive Asylentscheide weder eine allfällige Verfolgung des Beschwerde- führers, noch andere Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu belegen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, war es dem Beschwerde- führer möglich, trotz der vier- bis fünfmaligen Verhöre durch den CID ein unabhängiges Leben zu führen. So habe er auch in Colombo gelebt und gearbeitet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass sich erhebliche Widersprüche der Sachverhalte ergeben haben. So konnte der Beschwerdeführer nicht stichhaltig erklären, weshalb er seit 2013 respektive 2014 keinen Kontakt zu seinem Bruder P1 mehr hatte, obwohl sich dieser gemäss (…) Asylentscheid noch bis 2019 in Sri Lanka aufhielt – was im Übrigen nicht auf eine intensive Verfolgung desselben schliessen lässt – und ausserdem einer regelmässigen Meldepflicht unter- stellt war. Damit hätte dieser problemlos den Kontakt zum Beschwerdefüh- rer aufrechterhalten können. Dies gilt ebenfalls bezüglich P2, der sich seit 2010 in G._______ aufgehalten habe. Schliesslich ergibt sich aus den ein- gereichten Akten auch nicht, dass es sich bei den Brüdern um Personen mit einem politischen Profil handeln würde. Auch wenn den beiden Brüdern des Beschwerdeführers in G._______ der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden war, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklären, wes- halb auch er verfolgt gewesen sein soll und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 11.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von (objektiven oder subjektiven) Nachfluchtgründen die Flüchtlings- eigenschaft zuzusprechen respektive Asyl zu gewähren ist.

E. 11.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, sind vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54

D-3719/2019 Seite 16 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han- delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli- chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil- nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorlie- gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher- weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri- lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapksa-Clans im November 2019 und der im August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, bewusst (vgl. Urteil des BVGer D-6399/2018 vom 10. Mai 2022 E. 5.5.2 m.w.H.). Es beobach- tet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Ent- scheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Perso- nen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise

D-3719/2019 Seite 17 bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht.

E. 11.4 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass angesichts des langjähri- gen Aufenthaltes in Sri Lanka nach Kriegsende ohne (glaubhaft gemachte) relevante Behelligungen der Umstand, dass seine Brüder inzwischen als Flüchtlinge anerkannt wurden, keine Verschärfung des Risikoprofils nach sich zu ziehen vermag. Wie erwähnt gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei den Brüdern um Personen mit aktuellen politischen Aktivitäten handelt. Der Beschwerdeführer machte zwar seinerseits geltend, exilpoli- tisch tätig zu sein und führte in seiner Anhörung an, er habe zwei oder drei Mal als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen vor dem (…) in H._______ teilgenommen. Weitere exilpolitische Aktivitäten machte er keine geltend. Vor diesem Hintergrund ist demnach nicht davon auszuge- hen, dass er wegen diesem politischen Engagement den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann machte er keine strafrechtliche Verfolgung geltend, welche zu einem möglichen Ein- trag auf der sogenannten «Stop-List» führen könnte. Einen direkten sowie persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen und allfällige, sich daraus ergebende Nachteile für ihn, konnte er nicht darlegen. Angesichts der vorangehenden Erwägun- gen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen. Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenz- urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Es ist zwar nicht abzustrei- ten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seit rund sechs Jahren in der Schweiz lebt. Diese langjährige Landesabwesenheit führt jedoch eben- falls nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, welcher einem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würde. Auch eine allfällige illegale Ausreise und mehrjährige Landesabwesenheit stellen grundsätzlich keine potentiel- len Risikofaktoren dar, welche einem Vollzug der Wegweisung im Wege

D-3719/2019 Seite 18 stehen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1888/2018 vom 10. März 2021 E 6.7).

E. 11.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risi- koprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfol- gung drohen würde und er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-3719/2019 Seite 19 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.

D-3719/2019 Seite 20

E. 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenz- urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie- gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem verhängten Ausnahmezustand über das gesamte Land und die seither schwelende Regierungskrise in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. etwa Ur- teil des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.3).

E. 13.3.3 Der Beschwerdeführer brachte zwar hervor, dass er in psychologi- scher respektive psychiatrischer Behandlung sei, jedoch reichte er keine diesbezüglichen Dokumente zu den Akten. Demensprechend ist nicht da- von auszugehen, dass er unter derart schweren gesundheitlichen Beein- trächtigungen leidet, dass diese einem Vollzug der Wegweisung entgegen- stehen würden. Zudem weist er Arbeitserfahrung in einem Restaurant auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatdorf oder auch in Colombo, wo er sich zwischen April 2013 und Oktober 2015 aufge- halten und gearbeitet hat, über ein soziales Netzwerk verfügt. So leben eine Grossmutter, zwei Onkel und vier Tanten im Heimatland (vgl. act. A3/10, F1.17.05; A10/16, F17, F28-29, F35). Schliesslich dürften auch die beiden sich in G._______ aufhaltenden Brüder in der Lage sein, finanzielle Unterstützung zu leisten. Trotz der längeren Landesabwesenheit ist anzu- nehmen, dass er unter diesen Umständen eine Anstellung finden und sich

D-3719/2019 Seite 21 in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wird erfolgreich reintegrieren kön- nen.

E. 13.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 13.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitä- ten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausseror- dentlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 1’500. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3719/2019 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500. – werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3719/2019 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Maître Magali Buser, Etter & Buser, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ (Nordprovinz) stammend, am 13. Oktober 2015 sein Heimatland. Am 6. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 23. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. Januar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Januar 2009 sei er gemeinsam mit anderen Zivilisten während ungefähr drei Monaten von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in deren Lager in D._______ gefangen gehalten worden, bis er habe fliehen können und sich in von der Armee kontrolliertes Gebiet begeben habe. In der Folge habe er mit seinem Bruder E._______ (nachfolgend: P1) im Elternhaus gelebt, seine Eltern seien kurz vor Kriegsende bei einem Bombardement ums Leben gekommen. Sein anderer Bruder namens F._______ (nachfolgend: P2) sei 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, sei nach dem Krieg untergetaucht und der Beschwerdeführer habe während mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Zwischen 2012 und 2015 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder P1 mehrmals von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Departement (CID) wegen des Bruders P2 verhört worden. 2013 respektive 2014 sei er (der Beschwerdeführer) nach Colombo gezogen und habe in einem Restaurant gearbeitet, sei jedoch regelmässig in sein Heimatdorf zurückgekehrt. 2013 respektive 2014 habe sein Bruder P1 Sri Lanka verlassen. Danach sei der Beschwerdeführer vom CID nochmals zwei Mal zum Verschwinden seiner beiden Brüder befragt worden. lm August 2014 sei ihm anlässlich einer Strassenkontrolle die Identitätskarte entzogen worden. Während des letzten Verhöres sei er unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Im August 2015 hätte er beim CID vorsprechen müssen, habe sich jedoch nicht gemeldet. Im Oktober 2015 hätten ihm seine Arbeitskollegen mitgeteilt, dass er an seiner Arbeitsstelle in Colombo vom CID gesucht worden sei. Daraufhin habe er drei Tage später das Land auf dem Luftweg verlassen. Den Akten wurden eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, Todesbescheinigungen der Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Führerausweis beigelegt. C. C.a Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C.b Auf die am 1. Oktober 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5595/2018 vom 18. Oktober 2018 wegen fehlender Beschwerdebegründung nicht ein. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 16. November 2018 liess der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch» beim SEM stellen. Dem Gesuch wurden 70 verschiedene Berichte zu Sri Lanka und eine Kopie des (...), positiven Asylentscheids des Bruders P2 des Beschwerdeführers vom 18. April 2018 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 22. November 2018 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale Migrationsamt um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 21. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die unverzügliche Bekanntgabe der Gerichtspersonen, welche mit der vorliegenden Beschwerde betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien. Es sei bekannt zu geben, nach welchen konkreten und objektiven Kriterien diese ausgewählt worden seien. Weiter wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt, bis die Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend geklärt sei. Sodann sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht oder eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als weitere Eventualanträge wurden die Begehren gestellt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen 143 Beilagen bei. H. Am 24. Juli 2019 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Gericht bestätigt. I. Mit Schreiben vom 5. August 2019 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. J. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 18. März 2020 (inklusive 16 Beilagen) gelangte eine neue Rechtsvertreterin an die Vor-instanz, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2020 übermittelt wurde. K. Mit Eingabe vom 27. März 2020 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und reichte eine Vollmacht ein. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des (...), positiven Asylentscheids seines Bruders P1 vom 18. November 2020 (Beilage 17) ins Recht. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. N. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Stellung. O. Am 25. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am 27. Januar 2021 eine Ergänzung zur Replik ein. P. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren an die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

3. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt, nachdem die Beschwerde in deutscher Sprache eingereicht worden war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass inzwischen eine französischsprachige Rechtsvertretung das Mandat übernommen hat und das Instruktionsverfahren zeitweise auf Französisch geführt wurde, zumal auch die neue Rechtsvertretung angesichts der zahlreichen Akten in deutscher Sprache dieser offensichtlich ausreichend mächtig ist.

4. Bezüglich der Anträge im Zusammenhang mit der Bekanntgabe zur Spruchkörperbildung ist im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3946/2020 vom 21. April 2022, E. 4 zu verweisen. Änderungen wurden vorliegend aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Der Spruchkörper wurde demnach im Auftrag des Abteilungspräsidiums gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert. 5. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2018 wie darin beantragt als neues Asylgesuch entgegengenommen und als solches behandelt. In der entsprechenden Eingabe wurde denn auch zumindest teilweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts geltend gemacht (Veränderung der politischen Situation). Andererseits wurden jedoch auch unechte Noven vorgebracht (insbesondere Asylentscheid der (...) Behörden zu P2 vom 18. April 2018), die vom SEM wohl unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs hätten geprüft werden müssen, zumal die Beschwerdeinstanz nie eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte. Zu Recht äussert das SEM in diesem Zusammenhang auch Zweifel an deren Rechtzeitigkeit. Da die funktionale Zuständigkeit für alle Vorbringen aber bei der Vorinstanz lag, dem Beschwerdeführer durch die Beurteilung als zweites Asylgesuch kein Rechtsnachteil erwuchs - im Gegenteil - und angesichts der nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Erheblichkeit der neuen Beweismittel und Vorbringen, kann an dieser Stelle eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Fragen unterbleiben. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Frage der Rechtzeitigkeit des Asylentscheids der (...) Behörden zu P2 angesichts des erst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Asylentscheids bezüglich des Bruders P1 materiell kaum Relevanz zukommt. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, die Prüfung des SEM aller Vorbringen unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches zu beanstanden. 6. Insofern als der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli 2019 um die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchte, sah das Gericht keine Veranlassung, die Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2) und führte das Verfahren fort. Unter diesen Umständen erübrigt sich im heutigen Zeitpunkt eine formelle Abweisung dieses Verfahrensantrags. 7. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2.; 2007/21 E. 11.1). 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen würden. Insofern als der Beschwerdeführer beanstandete, er hätte im Sinne des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut angehört werden müssen, erweist sich seine Rüge als unbegründet, zumal gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG Mehrfachgesuche, welche innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden, schriftlich sowie begründet einzureichen sind. Somit besteht bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Pflicht, eine mündliche Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3f). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen zu allfälligen Mängeln bei der Anhörung zu den Asylgründen mit dem Erwachsen in Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung obsolet sind. Ausserdem vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insbesondere betreffend die geltend gemachten Risikofaktoren und die Berücksichtigung der Asylentscheide seiner beiden Brüder) sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Lagebeurteilung und die veränderte allgemeine politische Lage stellen ebenso Fragen der materiellen Beurteilung dar. Hierbei ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Schliesslich ist im Zusammenhang mit der beantragten Abklärung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers von Amtes wegen respektive der Gewährung einer angemessenen Frist, um weitere Beweismittel beibringen zu können, festzustellen, dass in der Beschwerde zwar behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei in langjähriger psychiatrischer Behandlung. Jedoch liegen dem Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen - insbesondere im Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand - vor, obwohl es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG oblegen hätte, allfällige ärztliche Unterlagen einzureichen und ihm dazu offensichtlich auch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat. 7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt als vollständig erstellt, weshalb das Gericht in der vorliegenden Sache selber entscheidet. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt respektive die Sachlage habe sich in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erheblich verändert. Sein Bruder P2 sei in G._______ mit Entscheid vom 20. April 2018 (recte 18. April 2018) wegen dessen LTTE-Vergangenheit als Flüchtling anerkannt worden. Da der Beschwerdeführer selber wegen diesem Bruder vom CID gesucht worden sei, habe er mit der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling sowohl seine eigene Gefährdung als auch die Tatsache, dass er aus einer Familie mit LTTE-Vergangenheit stamme, belegen können. Aufgrund der aktuellen politischen Situation sei er ausserdem als Angehöriger einer spezifischen Gruppe - insbesondere als tamilischer Rückkehrer aus der Schweiz - im Sinne von Art. 3 EMRK als gefährdet zu betrachten, zumal er unmittelbare Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem sei er in exilpolitischer Weise tätig. 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem ablehnenden Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, vorfluchtweise in Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungen oder Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen im Zusammenhang mit den Verhören zwischen 2012 und 2015 eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem habe er nach Ende des Krieges noch sechs Jahre in Sri Lanka leben können, ohne beachtliche Nachteile erlebt zu haben. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgungen zu befürchten hätte. Daran würde auch die politische Lange respektive der Machtkampf zwischen den politischen Parteien nichts ändern, zumal nicht von Zunahmen von gezielten Verfolgungen während dieses Machtkampfes auszugehen sei und es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass generell eine erhöhte Gefahrensituation für die sri-lankische Bevölkerung bestehe. Sodann weise der Beschwerdeführer auch keinen persönlichen Bezug zur politischen unsicheren Lage seit Oktober 2018 und den terroristischen Anschlägen vom April 2019 auf Kirchen und Hotels auf. 9.2.2 Des Weiteren stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka ausgereist sei und deshalb allenfalls eine Befragung bei der Einreise am Flughafen oder die Eröffnung eines Strafverfahrens zu befürchten hätte, keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. 9.2.3 Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend gemacht, sein in G._______ lebender Bruder P2 sei im April 2018 als Flüchtling anerkannt worden. Dieser Asylentscheid liege lediglich in Kopie vor und verfüge dementsprechend über einen geringen Beweiswert. Zudem sei das Dokument verspätet eingereicht worden. Die genaueren Umstände, unter welchen er zu dieser Kopie gelangt sei, habe er nicht dargelegt. Ausserdem seien die verwandtschaftlichen Beziehungen zueinander nicht nachgewiesen. Selbst aber bei der Annahme, es handle sich um ein echtes Dokument bezüglich seinen Bruder, würde dieses seine geltend gemachte eigene Verfolgung nicht belegen, zumal der Beschwerdeführer ohne wesentliche Behelligungen nach der Ausreise des Bruders noch jahrelang im Heimatstaat verblieben war, obwohl die Behörden bereits Kenntnis der Rolle des Bruders hatten. Inwiefern also der Entscheid der (...) Behörden einen Einfluss auf das Profil des Beschwerdeführers haben sollte, sei nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten eher in den Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders P1 im Jahr 2014 gestellt hatte. Zudem habe er im Widerspruch zu den neuen Schilderungen seiner Rechtsvertretung nie behauptet, Dienstleistungen für die LTTE erbracht zu haben, sondern lediglich ausgeführt, nach Kriegsende 2009 mit zahlreichen weiteren Zivilpersonen für kurze Zeit interniert gewesen zu sein. 9.2.4 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe, er sei exilpolitisch aktiv, habe er weder durch Beweismittel belegen, noch in seinem Gesuch präzisieren können. Einzig aus dem Anhörungsprotokoll vom Januar 2017 gehe hervor, dass er zwei Mal an einer Kundgebung vor dem (...) in H._______ teilgenommen habe. Mangels konkreter Darlegung neuer exilpolitischer Aktivitäten seien seine Vorbringen hierzu unbegründet und würden den formellen Anforderungen an Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht genügen, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten sei. 9.3 9.3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen seit 2018 in Sri Lanka bei seiner Rückkehr begründeterweise an Leib und Leben gefährdet. Er sei bereits in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und habe sich zudem auch exilpolitisch exponiert. Überdies stamme er aus einer politisch engagierten Familie, wobei seine beiden Brüder bei den LTTE aktiv gewesen seien und zwischenzeitlich in G._______ Asyl erhalten hätten. Mit dem Einreichen des (...) Asylentscheids seines Bruders P2 seien seine eigenen Vorbringen glaubhaft gemacht worden, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. August 2018 die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen bezweifelt habe. 9.3.2 In der Beschwerdeergänzung wurde erneut auf den Asylentscheid des Bruders P2 des Beschwerdeführers in G._______ vom April 2018 hingewiesen und festgehalten, dass wenn dieser als Flüchtling anerkannt worden und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, der Beschwerdeführer demensprechend derselben Gefahr unterstellt sei und eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden zu befürchten hätte. So habe er glaubhaft dargelegt, vom CID mehrmals wegen seines Bruders misshandelt und verhört worden zu sein. Der (...) Entscheid zeige auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaft gemachten Ausführungen zu seinen Verhören bei einer Rückkehr einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verfolgung, Misshandlung und Folter ausgesetzt wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die (...) Behörden als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH betonten, dass abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich gefährdet seien, bei ihrer Rückkehr befragt und misshandelt zu werden. Auch aus diesem Grund müsse ihm Asyl in der Schweiz gewährt werden. 9.3.3 In der Folge wurde schliesslich zusätzlich geltend gemacht, dass zwischenzeitlich auch der andere Bruder P1 von den (...) Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch dem Beschwerdeführer im Falle der Rückführung eine asylrechtlich relevante Gefährdung drohe. 9.4 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die positiven (...) Asylentscheide der beiden Brüder des Beschwerdeführers stellten zwar Elemente dar, welche einen neuen Risikofaktor in Bezug auf das Profil des Beschwerdeführers hinsichtlich einer begründeten Furcht im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland begründen könnten. Hingegen lasse sich im vorliegenden Fall keine konkrete zukünftige Verfolgungsgefahr für ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ableiten. Insbesondere ergebe sich aus den Beweismitteln nicht, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten könnte. In diesem Zusammenhang sei auf das junge Alter des Beschwerdeführers bei Kriegsende hinzuweisen, er sei damals 15-jährig gewesen, und auf den Umstand, dass er in der Folge noch jahrelang im Heimatstaat verblieb. Schliesslich sei festzustellen, dass im Urteil vom 18. November 2020 seinen Bruder P1 betreffend, ein anderer Sachverhalt als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, festgehalten worden sei. Darin sei geltend gemacht worden, dass P1 im Jahr 2010 in einem Internierungslager für intern Vertriebene wegen der Flucht des ältesten Bruders P2 misshandelt worden sei, sich in der Folge habe regelmässig bei den Behörden melden müssen und schliesslich im April 2019 Sri Lanka verlassen habe. 9.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass aus den Asylentscheiden beider Brüder des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass diese im Falle einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ihre Vorbringen seien somit als glaubhaft anerkannt worden. Demensprechend seien auch die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Aufgrund der (...) Entscheide sei eindeutig ersichtlich, dass die gesamte Familie I._______ verfolgt worden sei und die drei Brüder deshalb alle Sri Lanka hätten verlassen müssen. Ferner würden sich keine Widersprüche seiner Aussagen zu denjenigen seines Bruders P1 ergeben, zumal er ausgeführt habe, P1 habe 2014 Sri Lanka verlassen, sich danach jedoch korrigiert und dargelegt habe, er könne nicht mit absoluter Sicherheit sagen, ob dieser das Land tatsächlich verlassen habe oder nicht. Auch habe er erklärt nicht zu wissen, wo sich sein Bruder P2 aufhalte, da er seit 2015 bis zu seinem Aufenthalt in der Schweiz keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe. Zusammenfassend und in Anbetracht der unsicheren politischen Lage respektive der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans habe der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung und es würde ihm - wie auch seinen beiden Brüdern - Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Ausserdem gehöre er der tamilischen Ethnie an und lebe seit über fünf Jahren in der Schweiz. 10. 10.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 10.2 Der Beschwerdeführer stützte sein neues Asylgesuch im Wesentlichen auf die positiven Asylentscheide seiner beiden Brüder, um damit die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Fluchtgründe beziehungsweise ein relevantes Risikoprofil zu untermauern. Bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2018 war die Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe im Wesentlichen bezweifelt und von der Vorinstanz überzeugend dargelegt worden, dass sein Bruder P2, wegen welchem er angeblich mehrmals verhört worden sein soll, bereits 2010 Sri Lanka verlassen habe, wobei sich der Beschwerdeführer danach noch rund sechs Jahre ohne wesentliche Nachteile erfahren zu haben, in seinem Heimatland aufgehalten habe. Daran vermag der Asylentscheid seines Bruders vom 18. April 2018 nichts zu ändern, da der Inhalt ungeeignet ist, eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Aus dem betreffenden Entscheid geht lediglich hervor, dass der Bruder P2 vor seiner Flucht im Jahr 2009 wegen vermuteter Unterstützung der LTTE zwischen 2007 und 2009 mehrmals von der sri-lankischen Armee verhört sowie misshandelt worden sei. Auch wenn anhand der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und P1 sowie P2 auszugehen ist, vermögen deren positive Asylentscheide weder eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers, noch andere Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu belegen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, war es dem Beschwerdeführer möglich, trotz der vier- bis fünfmaligen Verhöre durch den CID ein unabhängiges Leben zu führen. So habe er auch in Colombo gelebt und gearbeitet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass sich erhebliche Widersprüche der Sachverhalte ergeben haben. So konnte der Beschwerdeführer nicht stichhaltig erklären, weshalb er seit 2013 respektive 2014 keinen Kontakt zu seinem Bruder P1 mehr hatte, obwohl sich dieser gemäss (...) Asylentscheid noch bis 2019 in Sri Lanka aufhielt - was im Übrigen nicht auf eine intensive Verfolgung desselben schliessen lässt - und ausserdem einer regelmässigen Meldepflicht unterstellt war. Damit hätte dieser problemlos den Kontakt zum Beschwerdeführer aufrechterhalten können. Dies gilt ebenfalls bezüglich P2, der sich seit 2010 in G._______ aufgehalten habe. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten Akten auch nicht, dass es sich bei den Brüdern um Personen mit einem politischen Profil handeln würde. Auch wenn den beiden Brüdern des Beschwerdeführers in G._______ der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden war, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklären, weshalb auch er verfolgt gewesen sein soll und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 11. 11.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von (objektiven oder subjektiven) Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen respektive Asyl zu gewähren ist. 11.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, sind vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapksa-Clans im November 2019 und der im August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, bewusst (vgl. Urteil des BVGer D-6399/2018 vom 10. Mai 2022 E. 5.5.2 m.w.H.). Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht. 11.4 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass angesichts des langjährigen Aufenthaltes in Sri Lanka nach Kriegsende ohne (glaubhaft gemachte) relevante Behelligungen der Umstand, dass seine Brüder inzwischen als Flüchtlinge anerkannt wurden, keine Verschärfung des Risikoprofils nach sich zu ziehen vermag. Wie erwähnt gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei den Brüdern um Personen mit aktuellen politischen Aktivitäten handelt. Der Beschwerdeführer machte zwar seinerseits geltend, exilpolitisch tätig zu sein und führte in seiner Anhörung an, er habe zwei oder drei Mal als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen vor dem (...) in H._______ teilgenommen. Weitere exilpolitische Aktivitäten machte er keine geltend. Vor diesem Hintergrund ist demnach nicht davon auszugehen, dass er wegen diesem politischen Engagement den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann machte er keine strafrechtliche Verfolgung geltend, welche zu einem möglichen Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» führen könnte. Einen direkten sowie persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen und allfällige, sich daraus ergebende Nachteile für ihn, konnte er nicht darlegen. Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen. Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Es ist zwar nicht abzustreiten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seit rund sechs Jahren in der Schweiz lebt. Diese langjährige Landesabwesenheit führt jedoch ebenfalls nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, welcher einem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würde. Auch eine allfällige illegale Ausreise und mehrjährige Landesabwesenheit stellen grundsätzlich keine potentiellen Risikofaktoren dar, welche einem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1888/2018 vom 10. März 2021 E 6.7). 11.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde und er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.3 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem verhängten Ausnahmezustand über das gesamte Land und die seither schwelende Regierungskrise in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.3). 13.3.3 Der Beschwerdeführer brachte zwar hervor, dass er in psychologischer respektive psychiatrischer Behandlung sei, jedoch reichte er keine diesbezüglichen Dokumente zu den Akten. Demensprechend ist nicht davon auszugehen, dass er unter derart schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass diese einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem weist er Arbeitserfahrung in einem Restaurant auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatdorf oder auch in Colombo, wo er sich zwischen April 2013 und Oktober 2015 aufgehalten und gearbeitet hat, über ein soziales Netzwerk verfügt. So leben eine Grossmutter, zwei Onkel und vier Tanten im Heimatland (vgl. act. A3/10, F1.17.05; A10/16, F17, F28-29, F35). Schliesslich dürften auch die beiden sich in G._______ aufhaltenden Brüder in der Lage sein, finanzielle Unterstützung zu leisten. Trotz der längeren Landesabwesenheit ist anzunehmen, dass er unter diesen Umständen eine Anstellung finden und sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wird erfolgreich reintegrieren können. 13.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 1'500. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: