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D-5595/2018

D-5595/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5595/2018 Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. August 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er im Weiteren unter anderem beantragte, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass am 12. Oktober 2018 eine Beschwerdeschrift beziehungsweise Beschwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters enthalten muss; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat, dass, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die notwendige Klarheit vermissen, ohne dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig herausstellt, die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt (Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass speziell bei Laien in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gestellt werden dürfen (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 49 zu Art. 52 VwVG), dass die Rechtsprechung in diesen Fällen eine kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung selbst dann vorsieht, wenn die Eingabe weder Rechtsbegehren noch eine genügende Begründung enthält, dass dieses Institut der Verbesserungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 130 Rz. 2.236), dass sich die Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung sodann nur bei Fehlen eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigt (BGE 134 V 162 E. 2 und 5.2, Bundesgerichtsentscheid 2C_439/2011 vom 4. November 2011 E. 2.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7 S. 55 ff.), dass - reicht die beschwerdeführende Partei durch ihren rechtskundigen Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift ein, um damit eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen - von einer zweckwidrigen Berufung auf die Nachfristansetzung auszugehen ist, was als offensichtlicher Rechtsmissbrauch ohne Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 7), dass der anwaltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2018 zur Sache selbst inhaltlich keine Begründung vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt hat, eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu beantragen, weil sein Mandant ihn erst am Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist konsultiert habe, und es ihm mangels eines Dolmetschers nicht möglich gewesen sei, sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, weshalb auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Entscheid habe stattfinden können, dass der des Verwaltungsverfahrens kundige Rechtsvertreter indessen die an eine Beschwerde gestellten Mindestanforderungen kennt und es ihm daher im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres auch hätte möglich sein müssen, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine in Inhalt und Form korrekte Beschwerde einzureichen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass der Rechtsvertreter selbst bei Annahme, dass er seitens seines in B._______ wohnhaften Mandanten erst am letzten Tag der Beschwerdefrist und angeblich unangemeldet aufgesucht (vgl. Beschwerde S. 5) wurde und in diesem Moment nicht über die vorinstanzlichen Akten verfügte, trotzdem im Besitz der angefochtenen Verfügung war, die alle Tatsachen und Überlegungen enthielt, welche zur Abweisung des Asylgesuchs sowie zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers führten, dass der Rechtsvertreter auch imstande war zu begreifen, dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht hatte, eine Person zu finden, welche seine Interessen wahren könnte, und dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor verfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 5), dass er folglich auch in der Lage hätte sein müssen, zumindest rudimentär die Gründe dafür zu nennen, weshalb die angefochtene Verfügung falsch sein soll, um dann zu einem späteren Zeitpunkt nach Erhalt der übrigen vorinstanzlichen Akten seine Begründung ergänzen zu können, dass der Rechtsvertreter, welcher seine Beschwerdeschrift laut "track and trace" um 18:02 Uhr der Post übergab, auch über genügend Zeit verfügt haben müsste, um sich inhaltlich zumindest summarisch mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht überdies am 31. Oktober 2012 in drei gleichartigen Fällen bezüglich desselben Rechtsvertreters Nichteintre-tensentscheide (D-5329/2012, D-5331/2012 und D-5333/2012) gefällt hat, weshalb er sich über die Unrechtmässigkeit seines Prozessverhaltens und dessen Folgen auch im Klaren sein musste, dass die Beschwerde, nachdem sich das vollkommene Fehlen jeglicher Begründung in der Sache selbst als unberechtigt erwiesen hat, daher unzulässig und auf diese nicht einzutreten ist, dass die am 12. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung am Gesagten nichts ändert, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Philipp Reimann Versand: