Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
27. oder 28. Oktober 2018 und reiste über verschiedene Länder in die Schweiz ein, wo er am (…) September 2020 ein Asylgesuch stellte. Am
29. September 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung mit seiner Interessenwahrung im Asylverfahren. Das SEM nahm am 29. September 2020 seine Personalien auf und hörte ihn am 21. De- zember 2020 zu seinen Asylgründen an. Am 29. Dezember 2020 wies es das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und hörte ihn am 22. Februar 2021 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erneut zu seinen Asylgründen an. A.b In den beiden Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in B._______ (Jaffna-Distrikt) geboren worden und aufgewachsen. Er habe (…) Geschwister, von denen drei verstorben seien. Sein Vater sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Ein Onkel zweiten Grades seines Vaters sei in einer Führungsposition bei der Marine-Abtei- lung der LTTE, den sogenannten «Sea Tigers», gewesen. Sein Vater habe ab 1995 ebenfalls in dieser Einheit gedient, sich jedoch im Mai 2009 den sri-lankischen Behörden ergeben. In der Folge habe die ganze Familie während einer gewissen Zeit im C._______-Camp gelebt. Während dieser Zeit seien immer wieder Angehörige des CID (Criminal Investigation De- partment) bei seiner Familie vorbeigekommen, um seinen Vater mitzuneh- men. Die Behörden hätten von diesem verlangt, mit ihnen zu kooperieren, ihnen Munitionsverstecke der LTTE zu verraten und Geld von ihm gefor- dert, welches er einige Male für seinen Vater übergeben habe. Weil sein Vater immer wieder kontrolliert und bedroht worden sei und es in regelmäs- sigen Abständen Hausdurchsuchungen gegeben habe, sei dieser Ende Ja- nuar 2011 illegal auf einem Boot nach Indien gereist. Daraufhin hätten die Behörden auch seine Mutter mehrfach für Befragungen mitgenommen und sie insbesondere zum Verbleib seines Vaters befragt. Seine Familie habe daher mit einem Reiseagenten Kontakt aufgenommen, um Reisepässe zu beantragen. Nach Erhalt der Pässe seien er, seine Mutter und seine Schwester am 10. Februar 2011 auch nach Indien gereist. Dort sei sein Vater bis 2020 immer wieder von indischen Sicherheitskräften, welche im Austausch mit dem sri-lankischen CID gestanden hätten, zu seiner LTTE- Vergangenheit befragt worden.
E-1962/2021 Seite 3 In Indien habe er über Facebook eine Frau kennengelernt, deren Familie ebenfalls aus B._______ stamme. Diese besitze die französische Staats- bürgerschaft, lebe und arbeite jedoch bereits seit ungefähr zehn Jahren in Grossbritannien. Am 13. Dezember 2014 hätten sie geheiratet. Er habe zwar weiterhin in Indien gelebt, sei aber in den Jahren 2014 bis 2017 re- gelmässig (alle vier bis sechs Monate) nach Sri Lanka (Colombo) zurück- gekehrt zwecks Organisierens eines Visums, um zu seiner Ehefrau nach Grossbritannien reisen zu können. Die Engländer hätten jedoch strenge Einreisebewilligungen. Alle seine Visumsanträge seien abgelehnt worden. Aufgrund dieser Schwierigkeiten und weil seine Frau nicht vorgehabt habe, von England nach Frankreich zurückzukehren, sei der Kontakt zu ihr be- reits seit 2018 abgebrochen. Zudem wolle sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Als er zuletzt von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, um sich um die Visaangelegenheiten zu kümmern, hätten ihm Mitglieder der in Indien an- sässigen Organisation «Eela Tamil Elanchargal» (phonetisch; auf Deutsch: «Jungs der Tamil-Tigers» [ehemalige LTTE-Kämpfer]) 50'000.– Rupien mit- gegeben, damit er dieses Geld einem invaliden LTTE-Veteranen übergebe. Im Februar 2018 habe er das Geld dem Invaliden ausgehändigt. Direkt nach der Geldübergabe seien CID-Angehörige auf einem Motorrad vorbei- gekommen und hätten ihn kontrolliert, zu seiner Wohnadresse befragt so- wie seine Identitätskarte beschlagnahmt. Zwei Tage später sei er telefo- nisch aufgefordert worden, nach D._______ (Jaffna) zu einem Armee- Camp zu kommen, um seine Identitätskarte abzuholen. Er sei der Auffor- derung gefolgt. Sein jüngerer Cousin habe ihn mit zwei seiner Freunde dorthin begleitet. Diese hätten draussen warten müssen, während er drin- nen von Soldaten und CID-Angehörigen gepackt, ins Gesicht geschlagen, in ein Zimmer gebracht, dort auf einen Stuhl gesetzt und alleine gelassen worden sei. Am nächsten Morgen seien ihm Fragen gestellt worden zu sei- ner Familie, insbesondere zu seinem Vater, zur Geldübergabe sowie zu einem Bekannten, der sich wegen Schmuggels von «Zyankali» (Kaliumcy- anid) in einem Gefängnis in Indien befinde. Die Behörden hätten sehr gut über seine Familie Bescheid gewusst. Während der Befragung sei er be- leidigt und misshandelt worden. Zwei Tage später sei er freigelassen wor- den mit der Aufforderung, sich mit seinem Reisepass im Büro des CID in Colombo zu melden. Daraufhin habe er (anstatt bei seiner Tante) bei einem Freund übernachtet. In der Folge habe er erfahren, dass er bei seiner Tante gesucht worden sei. Daher habe er eine neue SIM-Karte gekauft und sich während mehrerer Monate bei Freunden und Verwandten versteckt. Nach- dem er erfahren habe, dass auch die indischen Sicherheitskräfte bei seinen
E-1962/2021 Seite 4 Eltern nach ihm gesucht hätten, sei er am 27. oder 28. Oktober 2018 mit der Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist und über verschiedene Länder auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Geburtsurkunde im Original mit englischer Übersetzung (BM [Beweismittel] 1–2), eine Heiratsurkunde im Original mit englischer Über- setzung (BM 3), eine Ersatz-Identitätskarte des «Department of Posts» (BM 10; in Kopie) und eine indische «Aadhaar»-Karte (BM 11; in Kopie) ein. Weiter legte er zur Untermauerung seiner Asylvorbringen die nachfol- genden Beweismittel (jeweils in Kopie) ins Recht: - einen Online-Artikel der Zeitung «Deccan Herald» (BM 4); - verschiedene Fotografien, auf denen er zusammen mit LTTE- Veteranen zu sehen sei (BM 5); - zwei Fotografien, auf denen er zusammen mit einem invaliden LTTE- Veteranen zu sehen sei (BM 6); - ein undatiertes Schreiben der E._______ Church F._______ (BM 7); - ein beglaubigtes Schreiben seines Grossvaters vom 9. Oktober 2020 (BM 8); - zwei Schreiben der britischen Migrationsbehörden vom 10. August 2018 und 7. Januar 2019 (BM 9); - mehrere Unterlagen zu «internally displaced persons», insbesondere ein Dokument mit namentlicher Erwähnung seines Vaters (BM 12). A.d Mit Verfügung vom 26. März 2021 (eröffnet am 29. März 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Cora Dubach von der Freiplatzaktion G._______, mit Eingabe vom 27. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In seinem Eventualantrag ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Auf- nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichtsauf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-1962/2021 Seite 5 Der Beschwerde legte er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin bei. B.a Am 29. April 2021 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und ver- fügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei- len in der Schweiz abwarten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichte- rin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und setzte MLaw Cora Dubach unter demselben Vorbehalt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. B.c Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung nach. B.d Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 erklärte die Vorinstanz, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden, und hielt an ihren Erwägungen im Asylentscheid vollumfänglich fest. B.e Am 27. Mai 2021 brachte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. B.f Mit Spontaneingaben vom 4. Oktober 2021 und 9. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom (…) Juli 2021 sowie die Anzeige des LTTE-Veteranen bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. Oktober 2021 (in Kopie; inkl. englischer Übersetzung) nach. B.g Auf das Gesuch von MLaw Cora Dubach vom 12. Mai 2022 hin ent- band die Instruktionsrichterin diese mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Be- schwerdeführer MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion G._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. B.h Mit Spontaneingabe vom 8. August 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer einen Arztbericht vom (…) Juli 2022 sowie ein Themenpapier der Län- deranalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2022
E-1962/2021 Seite 6 mit dem Titel «Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung» nach. B.i Mit zweiter Vernehmlassung vom 29. August 2022 nahm das SEM auf die entsprechende Einladung der Instruktionsrichterin hin zu den vom Be- schwerdeführer neu eingereichten Beweismitteln Stellung. B.j Mit Replik vom 14. September 2022 reichte der Beschwerdeführer ei- nen Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Situation of human rights in Sri Lanka, Comprehensive Report of the United Nations High Commissio- ner for Human Rights» vom 6. September 2022 sowie das Themenpapier der SFH-Länderanalyse mit dem Titel «Sri Lanka: Psychiatrische Behand- lung und Psychotherapie im Norden» vom 3. September 2020 ein. B.k Mit Spontaneingaben vom 23. September 2022, 15. Februar 2023,
26. Mai 2023 und 10. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren SFH-Bericht vom 22. September 2022, eine Kopie seiner Identi- tätskarte, einen Arztbericht des Universitätsspitals H._______ ([…]), Klinik für (…), vom (…) Mai 2023 sowie eine E-Mail der britischen Botschaft vom
16. Januar 2019 nach. B.l Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen psychiatrischen Facharztbericht so- wie eine unterzeichnete Erklärung betreffend die Entbindung der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte sowie Therapeutinnen und Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. B.m Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ärzt- liche Stellungnahme des (…) für Folter- und Kriegsopfer vom (…) Mai 2024 zu den Akten und machte Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand. Mit Eingaben vom 16. Mai 2025 und 1. Juli 2025 reichte er einen Mailver- kehr mit I._______, einen Antrag vom (…) April 2025 zur Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie nach der 30. Sitzung, ein Repetierrezept vom (…) Mai 2025, die unterzeichnete Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Kurzbericht des (…) vom (…) Juni 2025 nach.
E-1962/2021 Seite 7
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1962/2021 Seite 8 Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es zweifle die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakte zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE, welche der Beschwerdeführer mit Fotografien dokumentiert habe, nicht an, da sich in Indien viele Bürgerkriegsflüchtlinge aufhielten, entsprechende Vereinigungen existierten und sein Vater früher LTTE-Mit- glied gewesen sei. Ebenfalls bezweifle es nicht, dass ehemalige (insbe- sondere kriegsversehrte) LTTE-Kämpfer vom Ausland aus finanziell unter- stützt würden. Allerdings habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar- gelegt, in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein, indem er im Februar 2018 einem invaliden LTTE-Veteranen einen Unterstüt- zungsbetrag überbracht habe. Es erscheine schwer vorstellbar respektive in gewisser Weise auch naiv, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Biographie und der Ereignisse um seinen Vater in Indien von einer Ehema- ligen-Vereinigung der LTTE habe Geld aushändigen lassen, um es an- schliessend persönlich an einen LTTE-Veteranen in Sri Lanka zu überge- ben. Zudem mute es seltsam an, dass er in all den Jahren, während denen er zwischen Indien und Sri Lanka hin- und hergereist sei, nie kontrolliert worden sei, jedoch ausgerechnet nach dem Besuch des LTTE-Veteranen von CID-Beamten auf der Strasse angehalten worden sei. Diese angebli- che Personenkontrolle habe er auch nur sehr knapp, stereotyp und wenig erlebnisgeprägt geschildert. Dass er den CID-Beamten auf ihre Frage hin, was er hier mache, freimütig erzählt habe, Bekannte in Indien hätten ihn beauftragt, jemandem Geld zu übergeben, sei schwer nachvollziehbar. An- gesichts seiner traumatischen Erlebnisse im Rahmen des Bürgerkriegs so- wie der angeblich schwerwiegenden Probleme seines Vaters mit der sri- lankischen Armee sei ebenso schwer nachvollziehbar, dass er drei Tage später auf die telefonische Aufforderung der Beamten hin zu einem Armee- Camp gegangen sei, dies bloss um seine beschlagnahmte Identitätskarte wieder abzuholen, obschon er diese gar nicht mehr benötigt hätte, da er im Besitze eines Reisepasses gewesen sei. Seine Schilderungen bezüglich der Vorfälle im Camp von D._______, insbesondere die Befragungen und Misshandlungen durch die Beamten des CID, wirkten weiter plakativ und fielen durch eine sehr lineare Erzählweise auf. Er habe zwar immer wieder Gesprächsverläufe in der direkten Rede wiedergegeben, in seinen Schil-
E-1962/2021 Seite 9 derungen liessen sich jedoch kaum Realkennzeichen feststellen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin, zumal Berichte von Entführungen und Misshandlungen stark verbreitet seien. In seiner Beschreibung der Erlebnisse im Zusam- menhang mit dem Tsunami im Jahr 2004 und dem Tod seiner Schwester habe er gezeigt, dass er zu ausführlichen und detailreichen Beschreibun- gen fähig sei sowie erlebnisbasierte Ereignisse mit raum-zeitlichen Ver- knüpfungen schildern könne. Im Vergleich hierzu habe er die Ereignisse rund um die Befragungen und Misshandlungen im Armee-Camp linear und oberflächlich geschildert. Weiter erscheine realitätsfremd, dass ihn die Beamten nach zwei Tagen Inhaftierung mit schweren Misshandlungen mit der Aufforderung, seinen Reisepass in die Büros des CID-Hauptquartiers in Colombo zu bringen, wieder hätten gehen lassen und dass er nach den angeblich schweren Misshandlungen weder einen Arzt aufgesucht noch die erlittenen Verlet- zungen dokumentiert oder die Vorfälle irgendwo gemeldet habe. Zudem erscheine der Umstand nicht nachvollziehbar, dass er Ende Oktober 2018, nachdem er sich während etwa acht Monaten vor den Behörden versteckt habe, schliesslich auf legalem Weg über den Flughafen von Colombo, wo sich auch das CID-Hauptquartier befinde, mit seinem persönlichen Reise- pass aus Sri Lanka auf dem Luftweg habe verlassen können, obwohl der CID, das heisst Spezialisten der Polizei, nach ihm gesucht hätten. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er nicht einmal Kopien seiner regulären Identitäts- karte oder seines Reisepasses mehr besitze, nachdem er über eine län- gere Zeit hinweg mittels entsprechender Anträge versucht habe, eine Ein- reisebewilligung beziehungsweise ein Visum für Grossbritannien zu erhal- ten. Vielmehr falle auf, dass die auslösenden Ereignisse seiner Asylbe- gründung offenbar mit einem ablehnenden Bescheid der britischen Migra- tionsbehörden von Februar 2018 und August 2018 (recte: von August 2018 und Januar 2019; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c) zusammengefallen seien, was ein bezeichnendes Licht auf den vermutlich wahren Grund sei- nes Asylgesuchs werfe. Es sei davon auszugehen, dass er, nachdem der Versuch eines Familiennachzugs durch seine Ehefrau sowie später auch die Beziehung zu ihr gescheitert sei, über ein Asylgesuch versucht habe, ein Aufenthaltsrecht in Europa zu erwirken. Bei den beiden eingereichten Schreiben der E._______ Church F._______ sowie seines Vaters (recte: Grossvaters) handle es sich sodann um reine Gefälligkeitsschreiben, de- nen keine Beweiskraft zukomme. Darüber hinaus würden die beiden Schreiben keinen direkten Bezug auf seine Asylgründe nehmen. Der ein- gereichte Internet-Artikel von Juli 2015 thematisiere schliesslich die Ver-
E-1962/2021 Seite 10 haftung von LTTE-Aktivisten aufgrund gefälschter Pässe und habe keinen direkten Bezug zu ihm. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht dienlich, die ohnehin als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen zu stüt- zen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er habe seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Insbesondere sei er sich im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes nicht bewusst gewesen, in welche Gefahr er sich hierdurch begeben habe. Er habe den LTTE-Veteranen aus humanitären Gründen unterstützen wollen und ihm aus diesem Grund das Geld ausgehändigt. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass der LTTE- Veteran schon einmal Probleme wegen einer Geldübergabe gehabt habe. Da die sri-lankischen Behörden wohl befürchtet hätten, dass dieses Geld in den Wiederaufbau der LTTE fliessen würde und der LTTE-Veteran damit zu tun habe, sei es naheliegend, dass dieser überwacht worden sei. Somit sei er durch den Besuch beim LTTE-Veteranen in den Fokus der Beamten geraten. Dies erkläre auch, weshalb er ausgerechnet bei dieser Reise nach Sri Lanka kontrolliert worden sei. Da er sich keiner Schuld bewusst gewe- sen sei, habe er den Beamten Auskunft über den Grund seines Besuchs erteilt. Dass er auf die Aufforderung der Beamten hin drei Tage später zu einem Armee-Camp gegangen sei, um seine Identitätskarte abzuholen, sei ebenfalls nicht realitätsfremd, dies auch nicht angesichts der Geschichte seines Vaters. Jener sei damals nämlich zu einem sehr abgelegenen Ort vorgeladen worden, der für die «Liquidation» von Leuten bekannt gewesen sei. Er selbst sei demgegenüber in ein CID-Büro beziehungsweise CID- Camp vorgeladen worden und habe sich dorthin als Sicherheitsmass- nahme von seinem Cousin und dessen zwei Freunden begleiten lassen, womit die Beamten ihn nicht einfach hätten spurlos verschwinden lassen können. Seine ID-Karte sei für ihn wichtig gewesen, um sich auszuweisen, da er seinen Pass bereits bei der Botschaft für den Visumsantrag habe abgeben müssen. Seine Erzählung der Vorfälle im Camp von D._______ weise sodann di- verse Realkennzeichen auf. So habe er nicht nur, wie vom SEM richtiger- weise festgehalten, die Gesprächsverläufe immer wieder in der direkten Rede wiedergegeben. Er habe auch Fragen und Antworten wiedergegeben und es sei ihm gelungen, Aktionen und Reaktionen zu schildern. Auch habe er die Reaktionen der Befrager auf seine Antworten detailliert erzählt. Die Vorinstanz verkenne in ihren Ausführungen, dass er zudem sein persönli- ches Empfinden genügend geschildert habe. So habe er beispielsweise ausgeführt, dass er während der Befragung geweint, grosse Schmerzen
E-1962/2021 Seite 11 empfunden und befürchtet habe, dass sein Vater durch seine Inhaftierung zur Rückkehr nach Sri Lanka gezwungen würde, sowie dass er trotz der groben Beleidigungen seine Wut unterdrückt habe. Zudem habe er wäh- rend seines Berichts durchaus persönlich betroffen gewirkt, indem er wäh- rend seiner Erzählung emotional geworden sei. Schliesslich habe er detail- liert erklärt, was genau ihm vorgeworfen worden sei. Diese Vorwürfe habe er in einen komplexen Sachverhalt mit anderen beteiligten Personen und Organisationen einordnen können und seine Verhaftung in den Kontext mit seinem Vater gebracht. Der Sachverhalt wirke damit entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht konstruiert. Es komme in Sri Lanka immer wieder vor, dass Personen zunächst freige- lassen würden, um dann später zu verschwinden. Nachdem er mit seinem Cousin und dessen zwei Freunden im Armee-Camp drei Zeugen dabeige- habt habe, sei es naheliegend, dass die Behörden ihn wieder freigelassen hätten, um ihn dann zu einem späteren Zeitpunkt – ohne Zeugen – erneut zu entführen. So sei er bereits am Abend nach seiner Freilassung bei sei- ner Tante gesucht worden. Seine Freilassung sei daher keineswegs reali- tätsfremd. Aufgrund seiner Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Be- hörden habe er zudem Angst gehabt, die Übergriffe dokumentieren zu las- sen. Schliesslich habe er Sri Lanka Ende Oktober 2018 mit seinem per- sönlichen Reisepass auf dem Luftweg verlassen können, da der Schlepper dies so für ihn organisiert und ihn aufgefordert habe, am Flughafen einen bestimmten Schalter aufzusuchen. Tatsächlich komme es regelmässig vor, dass der Schlepper eine Person bei der Grenzkontrolle besteche, womit einer flüchtenden Person die Ausreise gelinge, auch wenn diese gesucht werde.
E. 4.3 In der Spontaneingabe vom 9. November 2021 macht der Beschwer- deführer geltend, es gehe aus der beigelegten Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka hervor, dass er in Sri Lanka noch immer gesucht werde. Gleichzeitig belege diese die Ereignisse aus dem Jahr 2018, als er dem Anzeigeerstatter und LTTE-Veteranen, der unter Beo- bachtung des CID gestanden habe, Geld von einer Organisation namens «Eela Tamil Elanchargal» aus Indien mitgebracht habe. Im Oktober 2021 sei der LTTE-Veteran erneut von vier Mitgliedern des CID aufgesucht und nach ihm befragt worden.
E. 4.4 In seiner (zweiten) Vernehmlassung vom 29. August 2022 hält das SEM zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Anzeige fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der LTTE-Veteran erst am 12. Oktober 2021 und
E-1962/2021 Seite 12 damit rund drei Jahre nach den relevanten Ereignissen vom CID zum Be- schwerdeführer befragt worden sein solle. Das Schreiben nehme auch kaum Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und sei ver- mutlich ein reines Gefälligkeitsschreiben privater Seite.
E. 4.5 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, die beim Regional Office des Human Rights Commission of Sri Lanka in Jaffna eingereichte Anzeige des LTTE-Veteranen sei kein privates Gefälligkeitsschreiben. Viel- mehr sei diese am 15. Oktober 2021 durch den Regional Coordinator mit einem offiziellen Bestätigungsschreiben entgegengenommen worden. Es handle sich dabei um eine Anzeige, die der LTTE-Veteran in Besorgnis um seine eigene Sicherheit gemacht habe. Daher gehe es in der Anzeige auch nicht direkt um seine – des Beschwerdeführers – eigenen Asylgründe, son- dern um die Gefährdungslage des LTTE-Veteranen. Dieser sei im Jahr 2016 zum ersten Mal durch das CID befragt worden, welches ihm vorge- worfen habe, von terroristischen Gruppierungen im Ausland Geld zu erhal- ten. Da dessen finanzielle Situation auch anschliessend sehr prekär ge- blieben sei, habe dieser im Jahr 2018 einen weiteren kleinen Geldbetrag von der tamilischen Diaspora erhalten, den er – der Beschwerdeführer – ihm überbracht habe. Hierdurch sei die Gefährdungslage des Veteranen indessen weiter gestiegen, da die sri-lankischen Behörden in den Jahren 2018 und 2019 vermehrt befürchtet hätten, dass sich die LTTE – finanziert durch die Diaspora – erneut gruppieren würden. Insbesondere die Nord- Provinz sei dabei in den Fokus der staatlichen Überwachung geraten, was bis heute andaure. In diesem Kontext sei die verstärkte Beobachtung des LTTE-Veteranen und die eigene Festnahme und Befragung im Jahr 2018 zu sehen. Nach dem Regierungswechsel im November 2019 habe die Überwachung der tamilischen Bevölkerung insbesondere in der Nordpro- vinz noch mehr zugenommen. Die weitere Befragung im Oktober 2021 sei daher nicht erstaunlich.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, vermögen die Beschwerdevorbringen an dieser zutreffenden Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts zu än- dern.
E-1962/2021 Seite 13
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie die in den Anhörungen beschriebene LTTE-Vergangenheit seines Vaters zu Recht nicht in Frage gestellt hat. Namentlich hat der Beschwerdeführer nicht nur das Bestehen solcher Kontakte mittels verschiedener Fotografien untermauert, sondern auch in der ersten Anhörung zu den Asylgründen in seiner freien Erzählung sehr detailliert zur LTTE-Vergangenheit seines Va- ters Auskunft erteilt und hierbei insbesondere mit verschiedenen Realkenn- zeichen (zum Beispiel mittels Nennung der Namen der beiden CID-Beam- ten, welche seinen Vater öfters einvernommen hätten, sowie der Kontextu- alisierung, dass der Kollege seines Vaters beabsichtigt habe, ein Studio zu gründen, und während der Eröffnungszeremonie umgebracht worden sei) einen Erlebnisbezug hergestellt (SEM-act. […]-23 ad F. 102).
E. 5.2 Nicht überzeugend erscheint demgegenüber, dass das SEM für seine Feststellung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden enthielten kaum Hinweise auf einen Realitäts- bezug, einen Vergleich der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdefüh- rers mit dessen Schilderungen der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tsunami, durch welchen seine jüngere Schwester gestorben sei, herange- zogen hat. Das Protokoll der ergänzenden Anhörung zeigt nämlich auf, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Erzählung der Tsunami-Er- lebnisse anfangs sehr kurz hielt und erst im Rahmen der ihm diesbezüglich vom SEM-Fachspezialisten gestellten elf Rückfragen seine Schilderungen um viele einzelne Details und Kontextualisierungen ergänzte (act. 40 ad F. 10–21). Insbesondere lieferte der Beschwerdeführer erst auf die Bitte des SEM-Fachspezialisten hin, er solle doch versuchen, möglichst detail- liert zu schildern, was passiert sei, einen längeren freien Bericht zu den Geschehnissen (act. 40 ad F. 18). Demgegenüber wurde der Beschwerde- führer mit Blick auf seine Asylvorbringen in der ersten Anhörung lediglich sehr kurz befragt. Nach einer eingehenden Schilderung der Vorgeschichte (LTTE-Vergangenheit seines Vaters) und einer kurzen Darstellung der ei- genen Geschichte unterbrach der SEM-Fachspezialist den Redefluss des Beschwerdeführers mit den Worten «Leider ist die Zeit etwas weit fortge- schritten. Darf ich Sie bitten, in ein paar wenigen Sätzen zu schildern, was bis zur Ausreise noch passiert ist, ohne ins Detail zu gehen» (act. 23 ad F. 103). In der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer zwar nochmals zu der Geldübergabe und der anschliessenden Begegnung mit den CID-Beamten befragt. Auf seine Rückfrage hin, ob er denn nun «alles auspacken» solle, wurde er jedoch angehalten, einfach die Fragen zu be- antworten und sich dabei kurz zu halten (act. 40 ad F. 86 f.). Zudem wurde
E-1962/2021 Seite 14 er auch in der ergänzenden Anhörung zweimal vom SEM-Fachspezialisten unterbrochen (act. 40 ad F. 74 und 87). Obschon das SEM somit zu Recht einen unterschiedlichen Detailierungsgrad der Schilderungen des Be- schwerdeführers seiner Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tsunami einerseits und seiner Asylvorbringen andererseits feststellte, erscheint die- ser Umstand angesichts der dargelegten unterschiedlichen Befragungs- weise nicht ohne Weiteres aussagekräftig zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der jeweiligen Aussagen.
E. 5.3 Die Schlussfolgerung des SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubhaft, erweist sich jedoch aus ande- ren Gründen als zutreffend. So hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es schwer vorstellbar und in gewisser Weise auch naiv sei, dass der Beschwerdeführer trotz der LTTE-Vergangenheit seines Vaters und den damit zusammenhängenden Problemen mit den sri-lankischen Behörden einer Geldübergabe an einen LTTE-Veteranen zugestimmt habe. Ebenfalls zu Recht hat das SEM die Angabe des Beschwerdeführers angezweifelt, wonach er anlässlich der Kontrolle durch die CID-Beamten freimütig die Geldübergabe offengelegt habe. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass er mit seinem eigenen Pass den Flughafen Colombo legal auf dem Luftweg hat verlassen können, obwohl er angeblich vom CID gesucht wor- den sei, nicht auf ein Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Per- son hin. Daran vermag die als Schutzbehauptung zu wertende Aussage des Beschwerdeführers, der Schlepper habe einen Schalterbeamten am Flughafen bestochen, nichts zu ändern. Gegen ein Interesse der sri-lanki- schen Behörden an seiner Person spricht ferner, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner Visaangelegenheiten nach eigenen Angaben sehr oft zwischen Indien und Sri Lanka hin- und hergereist ist und bei den Grenz- übertritten offenbar nie behelligt wurde.
E. 5.4 Zusätzlich zu diesen Feststellungen des SEM enthält die Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers jedoch auch verschiedene Wi- dersprüche.
E. 5.4.1 In den beiden Anhörungen widersprach sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Umstände der Geldübergabe. So erscheint die vom Be- schwerdeführer angegebene zeitliche Einordnung der Übergabe des Gel- des an den LTTE-Veteranen von Februar 2018 (act. 40 ad F. 73) nicht ein- leuchtend, nachdem er diese in den beiden Anhörungen in einen direkten Zusammenhang mit seiner letzten Reise von Indien nach Sri Lanka stellte. Diese letzte Reise von Indien nach Sri Lanka fand gemäss beiden
E-1962/2021 Seite 15 Anhörungen jedoch eindeutig bereits im Jahr 2017 statt (gemäss der ers- ten Anhörung im Mai 2017 [act. 23 ad F. 43–45] sowie gemäss der ergän- zenden Anhörung im April oder Mai 2017 [act. 40 ad F. 61]). Es ist den An- hörungen nicht zu entnehmen, dass er das ihm anvertraute Geld nach sei- ner Ankunft in Sri Lanka noch während rund acht Monaten auf sich getra- gen hätte, bevor er es dem LTTE-Veteranen im Februar 2018 aushändigte. Vielmehr lässt seine Darstellung der Ereignisse darauf schliessen, dass er direkt nach seiner letzten Reise von Indien nach Sri Lanka das Haus des LTTE-Veteranen aufgesucht habe, um ihm das Geld zu übergeben (act. 40 ad F. 74). Unter diesen Umständen ist die geltend gemachte Geldübergabe im Februar 2018 angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Kontextualisierung in zeitlicher Hinsicht anzuzweifeln.
E. 5.4.2 Weiter weisen die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen durch die CID-Beamten verschiedene Ungereimtheiten auf. In der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei in den zwei Tagen seiner illegalen Festnahme im Armee-Camp während ins- gesamt fünf oder sechs Stunden befragt worden. Während der restlichen Zeit sei er misshandelt und geschlagen worden (act. 40 ad F. 103). Auf die Rückfrage hin, ob er nicht während den Schlägen auch befragt worden sei, bestätigte er, die Behörden hätten Fragen gestellt und ihn gleichzeitig ge- schlagen (act. 40 ad F. 104). Auf die erneute Rückfrage hin, während wie vielen Stunden er insgesamt verhört beziehungsweise befragt und ge- schlagen worden sei, erhöhte er die Gesamtzeit der Befragungen inklusive Misshandlungen auf acht bis zehn Stunden (act. 40 ad F. 105). Zu den geltend gemachten Misshandlungen erzählte er, er sei einmal bei der An- kunft ins Gesicht geschlagen worden. Während der Befragung habe einmal ein Beamter seinen Hinterkopf festgehalten und gegen den Tisch geschla- gen. Der Beamte, welcher seine Aussagen protokolliert habe, sei zudem einmal aufgestanden und habe ihm eine Ohrfeige versetzt, woraufhin er auf den Boden gefallen sei, eine Hinterkopfverletzung erlitten habe und ein Fingernagel zu Bruch gegangen sei (act. 40 ad F. 97). Das schlimmste Er- lebnis sei aber gewesen, dass sie (die Beamten) mit zwei Fingern Chili- Pulver genommen und die Finger in seine Augen gedrückt hätten (act. 40 ad F. 106). In Beantwortung der weiteren Rückfrage, ob es Zeiten gegeben habe, während denen er permanent geschlagen worden sei oder ob es sich lediglich um vereinzelte Schläge wie ein Faustschlag ins Gesicht oder eine Ohrfeige gehandelt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich lediglich um vereinzelte Schläge gehandelt; insgesamt sei er dreimal heftig geschlagen worden (act. 40 ad F. 107–108).
E-1962/2021 Seite 16 Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich: Einerseits deutete er mehrere Stunden andauernde Misshandlungen an («während der restlichen Zeit»), andererseits präzisierte er nach mehreren Nachfra- gen, es habe sich insgesamt lediglich um drei heftige Schläge gehandelt und er sei während einer Stunde mit Chili-Pulver in den Augen misshandelt worden. Damit wirft die angegebene Gesamtdauer der Misshandlungen Fragen auf. Da es sich bei der behaupteten Festnahme und den Misshand- lungen um einschneidende Erlebnisse handelt, wären hier genauere Anga- ben zu erwarten gewesen.
E. 5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein- gabe vermögen an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Seine Behauptung, er sei zuletzt im Jahr 2018 von Sri Lanka nach Indien gegan- gen, ist aktenwidrig, nachdem er in den beiden Anhörungen angab sowie namentlich auf die Rückfrage der Rechtsvertretung hin bestätigte, er habe bereits im Jahr 2017 Indien zum letzten Mal verlassen (act. 23 ad F. 43–45 und 40 ad F. 61). Seine nachgeschobene Begründung zur Einwilligung in die Geldübergabe, wonach ihm zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, in welche Gefahr er sich hierdurch begebe, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Einwilligung ohne jegliche Bedenken in einer objektiv nicht mehr nachvollziehbaren Weise naiv erscheint. Auch die nachgescho- bene Behauptung, er habe seine Identitätskarte gebraucht, um sich auszu- weisen, da er seinen Pass im Rahmen des Visumsantrags bereits den eng- lischen Behörden habe abgeben müssen, lässt seine Entscheidung, frei- willig das Armee-Camp aufzusuchen und damit das Risiko einer Inhaftie- rung einzugehen, objektiv nicht nachvollziehen. Die in der Beschwerde- schrift geäusserten angeblichen Absichten der sri-lankischen Behörden (diese hätten befürchtet, dass das dem LTTE-Veteranen übergebene Geld in den Wiederaufbau der LTTE fliessen würde und der LTTE-Veteran damit zu tun habe; diese hätten ihn nach der illegalen Festnahme im Armee- Camp freigelassen, bloss um ihn anschliessend erneut zu entführen, wobei bei einer erneuten Festnahme beziehungsweise Entführung dann niemand gewusst hätte, wo er sich befinde) beruhen lediglich auf Spekulationen und vermögen an der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvor- bringen ebenfalls nichts zu ändern. Schliesslich weist er in der Beschwerde zwar zu Recht auf einige Realkennzeichen seiner Schilderungen im Zu- sammenhang mit der geltend gemachten illegalen Inhaftierung hin (zum Beispiel die Angabe der Schmerzen im Zusammenhang mit dem Chili-Pul- ver in den Augen, der aufgrund eines heftigen Schlags zu Bruch gegan- gene Fingernagel sowie die Unterdrückung seiner Wut trotz der groben Beleidigungen). Diese vermögen jedoch die vorangehend aufgeführten
E-1962/2021 Seite 17 deutlichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Widersprü- che, mangelnde Logik sowie fehlende respektive nicht nachvollziehbare Kontextualisierung) nicht aufzuwiegen. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde, welche mehrheitlich als Schutzbehauptungen zu werten sind (fehlende Dokumentation seiner Verletzungen infolge seines erschüt- terten Vertrauens in die staatlichen Organisationen, Bestechung der Grenzkontrolle, fehlende Kopien seiner regulären Identitätspapiere) sowie die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel, insbesondere die Anzeige des LTTE-Veteranen bei der Human Rights Commission, welche das SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben eingestuft hat, führen zu kei- ner anderen Einschätzung. Entsprechend ist dem SEM beizupflichten, dass insgesamt der Eindruck eines zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalts entsteht.
E. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Aussagen des Beschwerdefüh- rers zu seinen Fluchtgründen zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Insge- samt ist es somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass es diesem nicht ge- lungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu ma- chen.
E. 6.1 Das SEM hat des Weiteren zutreffend festgehalten, dass keine Risiko- faktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-6347/2019 vom 3. Mai 2024 E. 8.1; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 5.1) vorliegen. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es könne aufgrund des blossen Umstands, dass sein Vater sowie sein On- kel (recte: Grossonkel) früher LTTE-Mitglieder gewesen seien, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri- lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu der LTTE gepflegt habe. Insbesondere habe dieser ex- plizit verneint, selbst ein Mitglied der Organisation «Eela Tamil Elanchar- gal» gewesen zu sein. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsident- schaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. So habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen we- der als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Er- eignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer be- gründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe daher
E-1962/2021 Seite 18 kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen hielten damit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu in der Beschwerde geltend, er er- fülle gleich mehrere relevante Risikofaktoren. So sei er bereits Opfer einer irregulären Inhaftierung samt körperlicher Misshandlung geworden. Dabei sei ihm unter anderem vorgeworfen worden, dass er für die LTTE Geld nach Sri Lanka gebracht und zusammen mit anderen Personen die LTTE habe wiederbeleben wollen. In seiner Familie seien mehrere Personen, insbesondere sein Vater, bei der LTTE gewesen. Die sri-lankischen Behör- den würden über seine Verbindungen zu der LTTE Bescheid wissen. Es müsse damit davon ausgegangen werden, dass gerade angesichts des aktuellen Regierungswechsels die vom Bundesverwaltungsgericht ge- nannten Risikofaktoren erfüllt seien. Das dreiste und rechtswidrige Vorge- hen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsu- chenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Bei ihm komme er- schwerend hinzu, dass er bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und demnach dem Staat bekannt sei sowie eine ihn betreffende Vorladung vorliege. Die erlebte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für seine Flucht gewesen. Sie habe auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung gefusst. Es bestehe damit eine erhöhte Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung.
E. 6.3 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt die LTTE unterstützt. Bezüglich der Organisation «Eela Tamil Elanchargal», welche ihm aufgetragen habe, Geld einem LTTE-Ve- teranen auszuhändigen, verneinte er zudem explizit eine Mitgliedschaft (vgl. act. 40 ad F. 79), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Entgegen seiner Darstellung hat er damit keine eigenen Verbindungen zu der LTTE behauptet respektive glaubhaft gemacht. Die ehemaligen Verbindungen seines Vaters sowie dessen Onkels zweiten Grades zu der LTTE reichen nicht aus, um einen Risikofaktor zu begrün- den. Es ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits- behörden als eine Person gelte, die (selbst) eine besonders enge Bezie- hung zu der LTTE gepflegt habe. Hierfür spricht auch, dass der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner Heirat und
E-1962/2021 Seite 19 den Visaangelegenheiten vor seiner letzten Ausreise bereits mehrere Male unbehelligt zwischen Indien und Sri Lanka hin- und herreisen konnte. Zu- dem hat er keine Vorverfolgung glaubhaft machen können. Die von ihm geschilderte illegale Inhaftierung und Misshandlung durch die CID-Beam- ten im Armee-Camp erweisen sich, wie vorangehend dargelegt (E. 5.3– 5.6), als nicht glaubhaft gemacht. Damit kann der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen auch im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, es liege gegen ihn eine Vor- ladung vor, hat der Beschwerdeführer sodann nicht mit entsprechenden Beweismitteln nachgewiesen. Dieses Vorbringen erscheint nachgescho- ben, nachdem er in den Anhörungen nicht erwähnte, es sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Darüber hinaus handelt es sich bei der geltend gemachten mündlichen Aufforderung der CID-Beamten, er solle seinen Reisepass in die Büros des CID-Hauptquartiers in Colombo bringen, ein- deutig nicht um eine amtliche Vorladung. Weiter liegen auch keine Hin- weise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der am Flughafen in Co- lombo abrufbaren «Stop-List» eingetragen wäre. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet ferner für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktu- ellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Weitere Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2024 in Sri Lanka (vgl. E. 8.2.4 hiernach) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag auch der mit der Replik ins Recht gelegte Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Situation of human rights in Sri Lanka, Com- prehensive Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights» vom 6. September 2022 nichts zu ändern.
E. 6.4 Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten auch keine flüchtlings- rechtlich beachtlichen Risikofaktoren vor. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E-1962/2021 Seite 20
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1962/2021 Seite 21
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkeh- rende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Gota- baya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangs- präsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschafts- krise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Prä- sidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power
E-1962/2021 Seite 22 (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61 %. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamili- scher Ethnie durch den jüngsten Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2; E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der offene bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regie- rung und der LTTE ist seit Mai 2009 beendet. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herr- schende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: Referenz- urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H.).
E. 8.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe einen guten schulischen und beruflichen Werdegang hinter sich, die Schule bis zur (…) Klasse besucht und nach seiner Ausreise in Indien als (…) und (…) gearbeitet. Zuletzt sei er dort in einem (…) angestellt gewesen. Seine zahl- reichen Flugreisen zwischen Indien und Sri Lanka sowie seine Anstrengun- gen in Bezug auf den Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung in
E-1962/2021 Seite 23 Grossbritannien deuteten stark darauf hin, dass er über einen beachtlichen finanziellen Rückhalt verfüge. Aktuell lebten noch seine Grosseltern väterlicherseits in B._______. Seine Familie besitze dort ein Grundstück. Ausserdem seien verschiedene Onkel und Tanten ebenfalls im Distrikt Jaffna wohnhaft. Er selbst habe sich bei seinen Rückreisen nach Sri Lanka jeweils zum Teil mehrere Monate lang in Colombo aufgehalten und dort offenbar auch über eine offizielle Adresse verfügt, wie seinem Hei- ratsdokument zu entnehmen sei. Damit bestünden – trotz seines zugege- benermassen langen Auslandaufenthalts – keine begründeten Wegwei- sungsvollzugshindernisse. Daran vermöchten auch die depressiven Pha- sen, die er sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz behandeln lassen habe, nichts zu ändern. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe, abge- sehen von einer Wiederholung seiner (vorangehend als nicht glaubhaft ge- macht eingestuften) Asylvorbringen, wonach er bereits vor seiner Flucht Opfer einer irregulären Haft samt Folter geworden sei, keine eigentlichen Vollzugshindernisgründe geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 61 ff.). Er wies in- dessen darauf hin, dass er psychisch sehr angeschlagen sei und behielt sich diesbezüglich, nach einer vollständigen Abklärung seines Gesund- heitszustands, weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vor. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte er den ärztlichen Bericht vom (…) Juli 2021 nach, in welchem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert werde. Aus dem Bericht gehe zu- dem hervor, dass es bei einer Rückkehr ins Heimatland vermutlich zu einer Retraumatisierung und Dekompensation kommen werde. Weiter sei er für eine Behandlung im (…) für Folter- und Kriegsopfer in H._______ ange- meldet. Der Vollzug sei angesichts der diagnostizierten PTBS nicht zumut- bar.
E. 8.3.4 Mit Spontaneingabe vom 8. August 2022 reichte er einen weiteren Arztbericht vom (…) Juli 2022 nach und machte geltend, gemäss diesem sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) so- wie eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert wor- den. Er leide unter anderem unter zunehmender depressiver Symptomatik, häufigen Sorgen, Todeswünschen sowie erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Weiter bestünden intrusive Erinnerungen und Flashbacks mit vegetativer Begleitsymptomatik, teilweise mit schweren Dissoziationen. Er sei auf die Verfügbarkeit und den Zugang der Medi-
E-1962/2021 Seite 24 kamente J._______ (…) mg, K._______ (…) mg und L._______ (…) mg angewiesen. Bei vorzeitigem Abbruch der Fachbehandlung sei gemäss dem ärztlichen Bericht davon auszugehen, dass jederzeit mit einer akuten Selbstgefährdung gerechnet werden müsse. Angesichts der in Sri Lanka bestehenden schweren Wirtschaftskrise sei insbesondere das Gesund- heitswesen in Sri Lanka angeschlagen. Es sei nicht mit einer baldigen und dauerhaften Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka zu rechnen. Deshalb sei weder seine Versorgung mit den notwendigen Medi- kamenten noch eine ausreichende psychologisch-psychiatrische Betreu- ung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gewährleistet. Eine Rückführung würde vielmehr zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheits- zustands führen und ihn in eine lebensbedrohliche Situation bringen.
E. 8.3.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt das SEM diesbezüglich fest, Sri Lanka verfüge über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und alle Einwohner und Einwohnerinnen hätten Zu- gang zu einer nahezu kostenlosen Gesundheitsversorgung. Die medizini- schen Einrichtungen in Sri Lanka würden vom Staat und vom privaten Sek- tor getragen. In staatlichen Krankenhäusern könnten sich Staatsangehö- rige kostenlos behandeln lassen. Die staatlichen Krankenhäuser in den grösseren Städten verfügten über moderne Geräte und könnten so viele Behandlungsmethoden anbieten. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka würden die Leistungen im grundsätzlich gut ausgebauten und vergleichsweise gut funktionierenden Gesundheitswesen allerdings ratio- niert. Aufgrund der Improvisation des Gesundheitspersonals sowie der Un- terstützung von externen Geldgebern bleibe dieses jedoch für alle Patien- tinnen und Patienten weiterhin zugänglich. Die geltend gemachten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, könne demnach auch in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz behandelt werden, womit die Situation des Beschwer- deführers nicht als eine medizinische Notlage einzustufen sei.
E. 8.3.6 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, das SEM verkenne die aktuell äusserst prekäre Situation in Sri Lanka. Die Schlussfolgerungen der Notiz des SEM zur medizinischen Versorgung während der Wirt- schafts- und Versorgungskrise vom 29. Juli 2022 stehe im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des bereits eingereichten Themenpapiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2022. Tatsächlich sei bereits vor der aktuellen Wirtschaftskriese die Gesundheitsversorgung im Bereich psychischer Erkrankungen völlig ungenügend gewesen, was sich durch die Wirtschaftskrise noch verschlimmert habe. Eine Rückführung würde ihn
E-1962/2021 Seite 25 daher angesichts der überhöhten Transportkosten für die Anreise sowie der überteuerten Kosten für die Medikamente in eine finanzielle Notlage bringen, womit er sich die dringend benötigte Behandlung nicht leisten könnte.
E. 8.3.7 Mit Eingaben vom 6. Juni 2024 und 1. Juli 2025 reichte der Be- schwerdeführer die ärztliche Stellungnahme des (…) für Folter- und Kriegs- opfer vom (…) Mai 2024 ein und machte geltend, dass sich seine depres- sive Symptomatik zwar leicht verbessert, die Symptomatik der komplexen PTBS jedoch zugenommen habe, wobei es auch zu selbstverletzendem Verhalten gekommen sei.
E. 8.3.8 Mit Eingaben vom 1. Juli 2025 reichte er den Kurzbericht von Oberas- sistent I._______ vom (…) Juni 2025 nach und führte aus, gestützt darauf hätten die zuvor eingereichten Berichte nach wie vor Gültigkeit. Zurzeit leide er jedoch neben der komplexen PTBS auch wieder an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2). In der letzten Zeit häuften sich zu- dem dissoziative Phänomene und selbstverletzende Verhaltensweisen mit suizidalen Absichten, welche intensivere Termine erforderten. Medikamen- tös werde er aktuell mit J._______ 20 mg, M._______ (…) mg und L._______ (…) mg behandelt. Eine traumafokussierte Therapie sei drin- gend indiziert. Im Falle einer Ausschaffung müsse mit einer massiven Ver- schlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere mit akuter Suizi- dalität, gerechnet werden.
E. 8.3.9 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.).
E. 8.3.10 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsver- sorgung in Sri Lanka im Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der
E-1962/2021 Seite 26 Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewähr- leistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (ebd. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungs- gericht unter Berücksichtigung dieses Referenzurteils E-737/2020 insbe- sondere zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumut- bar sei (ebd. E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (ebd. E. 13.3.4.2).
E. 8.3.11 In den vorliegenden Medizinalakten wurde beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine PTBS sowie eine (schwere) depressive Epi- sode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Den Medizinalakten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in einer psychotherapeutischen Behandlung steht und er regelmäs- sig Psychopharmaka verschrieben erhält. Aktuell wird er gemäss Repetier- rezept vom (…) Mai 2025 mit J._______ (…) mg und M._______ (…) mg behandelt. Offenbar scheint beim Beschwerdeführer diese langjährige Therapie dennoch nicht (genügend) angeschlagen zu haben; es geht ihm psychisch weiterhin schlecht. Die Medizinalpersonen sehen als einen mög- lichen Grund hierfür dessen nach wie vor ungeregelten Aufenthaltsstatus. Trotz dieser durchaus individuell belastenden Situation ist mit Blick auf die vorangehend dargestellte Rechtsprechung festzustellen, dass es dem Be- schwerdeführer auch in Sri Lanka möglich sein wird, seine psychischen Er- krankungen behandeln zu lassen und in diesem Zusammenhang insbe- sondere die in der Schweiz begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament J._______ (Anm.: ein Antidepressivum in Form eines […] mit dem Wirkstoff: […] [vgl. https://compendium.ch/product [...]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025]) ist sodann in Sri Lanka als solches verfügbar (vgl. zum Beispiel: […]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025]). Das vom Beschwerdeführer ebenfalls eingenommene Medikament M._______ enthält den Wirkstoff […] (vgl. https://compendium.ch/product [...]; zuletzt abgerufen am 12. No- vember 2025]). In Sri Lanka wird ein Antidepressivum mit demselben Wirk- stoff unter dem Namen «N._______» vertrieben (vgl. zum Beispiel: […]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025). Damit sind die vom Beschwer-
E-1962/2021 Seite 27 deführer aktuell eingenommenen Medikamente respektive entsprechende Ersatzpräparate auch in Sri Lanka erhältlich. Der Umstand, dass die Be- handlungsmöglichkeiten in Sri Lanka schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für den Fall, dass von ihm benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, steht es dem Beschwer- deführer zudem offen, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Me- dikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehr- hilfe bei Bedarf finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Einglie- derung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-2920/2020 vom 14. April 2025 E. 8.3.3 m.w.H.; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen vermögen somit nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
E. 8.3.12 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht schliess- lich eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer ent- sprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 8.4.1 m.w.H.). Vorliegend besteht na- mentlich die Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner psy- chischen Probleme aktuell in medizinischer Behandlung steht, gezielt the- rapeutisch sowie medikamentös auf den Vollzug der Wegweisung vorzu- bereiten. Zudem wird vor einem Vollzug der Wegweisung die Reisefähig- keit des Beschwerdeführers zu prüfen sein, wobei die schweizerischen Be- hörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (bei- spielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden. Unter diesen Umständen führt auch eine allfällige Gefahr selbstverletzender Verhaltens- weisen mit suizidalen Absichten seitens des Beschwerdeführers nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.13 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1962/2021 Seite 28
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 – unter Vorbehalt der Nachrei- chung einer Fürsorgebestätigung, welche fristgerecht beim Bundesverwal- tungsgericht einging – die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nach- dem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 wurde (ebenfalls unter Vor- behalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, welche – wie bereits dargelegt – fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging) auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gut- geheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechts- beiständin eingesetzt. Auf deren Gesuch vom 12. Mai 2022 hin entband die Instruktionsrichterin sie mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 von ih- rem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdefüh- rer neu MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion G._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Nachdem MLaw Cora Dubach mit Schreiben vom
E. 10.2.1 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die
E-1962/2021 Seite 29 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltli- cher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 10.2.2 MLaw Cora Dubach hat mit der Beschwerde eine Kostennote ein- gereicht. In dieser hat sie ein Honorar im Betrag von Fr. 2’409.50 geltend gemacht und auf die fehlende Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Als Be- rechnungsgrundlagen für das geltend gemachte Honorar gab sie einen Stundenaufwand (für Erstgespräch und Fallaufnahme, weitere Bespre- chungen mit dem Beschwerdeführer, Aktenstudium, weitere juristische und länderspezifische Abklärungen und für das Verfassen der Beschwerde- schrift) von insgesamt 14.4 Stunden an. Dieser Vertretungsaufwand er- scheint angesichts der aktenkundigen sowie vorliegend erforderlichen rechtlichen Bemühungen zwar eher hoch, aber nicht unangemessen. Für das Erstgespräch und die Fallaufnahme, die weiteren Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und das Verfassen der Beschwerdeschrift hat sie sodann einen Stundensatz von Fr. 150.– angegeben, während sie für das Aktenstudium und die weiteren juristischen sowie länderspezifischen Ab- klärungen einen Stundensatz von Fr. 200.– anwandte. Letzterer Stunden- satz ist auf den für nicht-anwaltliche Vertretungen maximal zulässigen Stundensatz von Fr. 150.– (vgl. E. 12.2.1) zu kürzen. Die geltend gemach- ten Barauslagen von insgesamt Fr. 149.50 (Fr. 5.50 Spesen für Porto und Fr. 144.– Entschädigung für Dolmetscher respektive Dolmetscherin) sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2’309.5. Für die in der Kostennote nicht berücksichtigten, nachträglich eingereichten Eingaben ist die Entschädigung leicht zu erhöhen, womit der Freiplatzaktion G._______ ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'380.– (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
E. 10.3 Die mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 neu eingesetzte amtli- che Rechtsbeiständin MLaw Linda Spähni hat für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kos- tennote eingereicht, weshalb die ihr zustehende Entschädigung von Amtes wegen zu bestimmen ist. In der Zeit ihres Vertretungsverhältnisses hat sie insgesamt elf Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht verfasst, wobei es sich bei dem Grossteil der Eingaben jedoch um blosse Nachreichungen von Unterlagen sowie Fristerstreckungsgesuche handelt. Lediglich die Ein- gaben vom 8. August 2022, 14. September 2022 (Replik) und 23. Septem- ber 2022 enthalten wesentliche materielle Ausführungen in der Sache. Un- ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
E-1962/2021 Seite 30 Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie des bei nichtanwaltlicher Vertretung geltenden Stundensatzes von (maximal) Fr. 150.– erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieses ist MLaw Linda Spähni zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1962/2021 Seite 31
E. 12 Mai 2022 ihr Vertretungshonorar an die Freiplatzaktion G._______ ab- getreten hat, ist der Freiplatzaktion G._______ für die Dauer der amtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch MLaw Cora Dubach ein amtli- ches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die Dauer der anschliessenden amtlichen Vertretung durch MLaw Linda Spähni steht MLaw Linda Spähni ebenfalls ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts- kasse zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Gerichtskasse entrichtet der Freiplatzaktion G._______ für die amtli- che Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers durch MLaw Cora Dubach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'380.– sowie Linda Spähni, Freiplatzaktion G._______, für die anschliessende amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.–.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1962/2021 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 27. oder 28. Oktober 2018 und reiste über verschiedene Länder in die Schweiz ein, wo er am (...) September 2020 ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit seiner Interessenwahrung im Asylverfahren. Das SEM nahm am 29. September 2020 seine Personalien auf und hörte ihn am 21. Dezember 2020 zu seinen Asylgründen an. Am 29. Dezember 2020 wies es das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und hörte ihn am 22. Februar 2021 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erneut zu seinen Asylgründen an. A.b In den beiden Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in B._______ (Jaffna-Distrikt) geboren worden und aufgewachsen. Er habe (...) Geschwister, von denen drei verstorben seien. Sein Vater sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Ein Onkel zweiten Grades seines Vaters sei in einer Führungsposition bei der Marine-Abteilung der LTTE, den sogenannten «Sea Tigers», gewesen. Sein Vater habe ab 1995 ebenfalls in dieser Einheit gedient, sich jedoch im Mai 2009 den sri-lankischen Behörden ergeben. In der Folge habe die ganze Familie während einer gewissen Zeit im C._______-Camp gelebt. Während dieser Zeit seien immer wieder Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) bei seiner Familie vorbeigekommen, um seinen Vater mitzunehmen. Die Behörden hätten von diesem verlangt, mit ihnen zu kooperieren, ihnen Munitionsverstecke der LTTE zu verraten und Geld von ihm gefordert, welches er einige Male für seinen Vater übergeben habe. Weil sein Vater immer wieder kontrolliert und bedroht worden sei und es in regelmässigen Abständen Hausdurchsuchungen gegeben habe, sei dieser Ende Januar 2011 illegal auf einem Boot nach Indien gereist. Daraufhin hätten die Behörden auch seine Mutter mehrfach für Befragungen mitgenommen und sie insbesondere zum Verbleib seines Vaters befragt. Seine Familie habe daher mit einem Reiseagenten Kontakt aufgenommen, um Reisepässe zu beantragen. Nach Erhalt der Pässe seien er, seine Mutter und seine Schwester am 10. Februar 2011 auch nach Indien gereist. Dort sei sein Vater bis 2020 immer wieder von indischen Sicherheitskräften, welche im Austausch mit dem sri-lankischen CID gestanden hätten, zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden. In Indien habe er über Facebook eine Frau kennengelernt, deren Familie ebenfalls aus B._______ stamme. Diese besitze die französische Staatsbürgerschaft, lebe und arbeite jedoch bereits seit ungefähr zehn Jahren in Grossbritannien. Am 13. Dezember 2014 hätten sie geheiratet. Er habe zwar weiterhin in Indien gelebt, sei aber in den Jahren 2014 bis 2017 regelmässig (alle vier bis sechs Monate) nach Sri Lanka (Colombo) zurückgekehrt zwecks Organisierens eines Visums, um zu seiner Ehefrau nach Grossbritannien reisen zu können. Die Engländer hätten jedoch strenge Einreisebewilligungen. Alle seine Visumsanträge seien abgelehnt worden. Aufgrund dieser Schwierigkeiten und weil seine Frau nicht vorgehabt habe, von England nach Frankreich zurückzukehren, sei der Kontakt zu ihr bereits seit 2018 abgebrochen. Zudem wolle sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Als er zuletzt von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, um sich um die Visaangelegenheiten zu kümmern, hätten ihm Mitglieder der in Indien ansässigen Organisation «Eela Tamil Elanchargal» (phonetisch; auf Deutsch: «Jungs der Tamil-Tigers» [ehemalige LTTE-Kämpfer]) 50'000.- Rupien mitgegeben, damit er dieses Geld einem invaliden LTTE-Veteranen übergebe. Im Februar 2018 habe er das Geld dem Invaliden ausgehändigt. Direkt nach der Geldübergabe seien CID-Angehörige auf einem Motorrad vorbeigekommen und hätten ihn kontrolliert, zu seiner Wohnadresse befragt sowie seine Identitätskarte beschlagnahmt. Zwei Tage später sei er telefonisch aufgefordert worden, nach D._______ (Jaffna) zu einem Armee-Camp zu kommen, um seine Identitätskarte abzuholen. Er sei der Aufforderung gefolgt. Sein jüngerer Cousin habe ihn mit zwei seiner Freunde dorthin begleitet. Diese hätten draussen warten müssen, während er drinnen von Soldaten und CID-Angehörigen gepackt, ins Gesicht geschlagen, in ein Zimmer gebracht, dort auf einen Stuhl gesetzt und alleine gelassen worden sei. Am nächsten Morgen seien ihm Fragen gestellt worden zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Vater, zur Geldübergabe sowie zu einem Bekannten, der sich wegen Schmuggels von «Zyankali» (Kaliumcyanid) in einem Gefängnis in Indien befinde. Die Behörden hätten sehr gut über seine Familie Bescheid gewusst. Während der Befragung sei er beleidigt und misshandelt worden. Zwei Tage später sei er freigelassen worden mit der Aufforderung, sich mit seinem Reisepass im Büro des CID in Colombo zu melden. Daraufhin habe er (anstatt bei seiner Tante) bei einem Freund übernachtet. In der Folge habe er erfahren, dass er bei seiner Tante gesucht worden sei. Daher habe er eine neue SIM-Karte gekauft und sich während mehrerer Monate bei Freunden und Verwandten versteckt. Nachdem er erfahren habe, dass auch die indischen Sicherheitskräfte bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten, sei er am 27. oder 28. Oktober 2018 mit der Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist und über verschiedene Länder auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Geburtsurkunde im Original mit englischer Übersetzung (BM [Beweismittel] 1-2), eine Heiratsurkunde im Original mit englischer Übersetzung (BM 3), eine Ersatz-Identitätskarte des «Department of Posts» (BM 10; in Kopie) und eine indische «Aadhaar»-Karte (BM 11; in Kopie) ein. Weiter legte er zur Untermauerung seiner Asylvorbringen die nachfolgenden Beweismittel (jeweils in Kopie) ins Recht:
- einen Online-Artikel der Zeitung «Deccan Herald» (BM 4);
- verschiedene Fotografien, auf denen er zusammen mit LTTE-Veteranen zu sehen sei (BM 5);
- zwei Fotografien, auf denen er zusammen mit einem invaliden LTTE-Veteranen zu sehen sei (BM 6);
- ein undatiertes Schreiben der E._______ Church F._______ (BM 7);
- ein beglaubigtes Schreiben seines Grossvaters vom 9. Oktober 2020 (BM 8);
- zwei Schreiben der britischen Migrationsbehörden vom 10. August 2018 und 7. Januar 2019 (BM 9);
- mehrere Unterlagen zu «internally displaced persons», insbesondere ein Dokument mit namentlicher Erwähnung seines Vaters (BM 12). A.d Mit Verfügung vom 26. März 2021 (eröffnet am 29. März 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Cora Dubach von der Freiplatzaktion G._______, mit Eingabe vom 27. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In seinem Eventualantrag ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichtsauf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin bei. B.a Am 29. April 2021 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und setzte MLaw Cora Dubach unter demselben Vorbehalt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. B.c Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. B.d Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden, und hielt an ihren Erwägungen im Asylentscheid vollumfänglich fest. B.e Am 27. Mai 2021 brachte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. B.f Mit Spontaneingaben vom 4. Oktober 2021 und 9. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom (...) Juli 2021 sowie die Anzeige des LTTE-Veteranen bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. Oktober 2021 (in Kopie; inkl. englischer Übersetzung) nach. B.g Auf das Gesuch von MLaw Cora Dubach vom 12. Mai 2022 hin entband die Instruktionsrichterin diese mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion G._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. B.h Mit Spontaneingabe vom 8. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) Juli 2022 sowie ein Themenpapier der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2022 mit dem Titel «Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung» nach. B.i Mit zweiter Vernehmlassung vom 29. August 2022 nahm das SEM auf die entsprechende Einladung der Instruktionsrichterin hin zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismitteln Stellung. B.j Mit Replik vom 14. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Situation of human rights in Sri Lanka, Comprehensive Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights» vom 6. September 2022 sowie das Themenpapier der SFH-Länderanalyse mit dem Titel «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» vom 3. September 2020 ein. B.k Mit Spontaneingaben vom 23. September 2022, 15. Februar 2023, 26. Mai 2023 und 10. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren SFH-Bericht vom 22. September 2022, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Arztbericht des Universitätsspitals H._______ ([...]), Klinik für (...), vom (...) Mai 2023 sowie eine E-Mail der britischen Botschaft vom 16. Januar 2019 nach. B.l Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen psychiatrischen Facharztbericht sowie eine unterzeichnete Erklärung betreffend die Entbindung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Therapeutinnen und Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. B.m Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme des (...) für Folter- und Kriegsopfer vom (...) Mai 2024 zu den Akten und machte Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand. Mit Eingaben vom 16. Mai 2025 und 1. Juli 2025 reichte er einen Mailverkehr mit I._______, einen Antrag vom (...) April 2025 zur Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie nach der 30. Sitzung, ein Repetierrezept vom (...) Mai 2025, die unterzeichnete Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Kurzbericht des (...) vom (...) Juni 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es zweifle die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakte zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE, welche der Beschwerdeführer mit Fotografien dokumentiert habe, nicht an, da sich in Indien viele Bürgerkriegsflüchtlinge aufhielten, entsprechende Vereinigungen existierten und sein Vater früher LTTE-Mitglied gewesen sei. Ebenfalls bezweifle es nicht, dass ehemalige (insbesondere kriegsversehrte) LTTE-Kämpfer vom Ausland aus finanziell unterstützt würden. Allerdings habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein, indem er im Februar 2018 einem invaliden LTTE-Veteranen einen Unterstützungsbetrag überbracht habe. Es erscheine schwer vorstellbar respektive in gewisser Weise auch naiv, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Biographie und der Ereignisse um seinen Vater in Indien von einer Ehemaligen-Vereinigung der LTTE habe Geld aushändigen lassen, um es anschliessend persönlich an einen LTTE-Veteranen in Sri Lanka zu übergeben. Zudem mute es seltsam an, dass er in all den Jahren, während denen er zwischen Indien und Sri Lanka hin- und hergereist sei, nie kontrolliert worden sei, jedoch ausgerechnet nach dem Besuch des LTTE-Veteranen von CID-Beamten auf der Strasse angehalten worden sei. Diese angebliche Personenkontrolle habe er auch nur sehr knapp, stereotyp und wenig erlebnisgeprägt geschildert. Dass er den CID-Beamten auf ihre Frage hin, was er hier mache, freimütig erzählt habe, Bekannte in Indien hätten ihn beauftragt, jemandem Geld zu übergeben, sei schwer nachvollziehbar. Angesichts seiner traumatischen Erlebnisse im Rahmen des Bürgerkriegs sowie der angeblich schwerwiegenden Probleme seines Vaters mit der sri-lankischen Armee sei ebenso schwer nachvollziehbar, dass er drei Tage später auf die telefonische Aufforderung der Beamten hin zu einem Armee-Camp gegangen sei, dies bloss um seine beschlagnahmte Identitätskarte wieder abzuholen, obschon er diese gar nicht mehr benötigt hätte, da er im Besitze eines Reisepasses gewesen sei. Seine Schilderungen bezüglich der Vorfälle im Camp von D._______, insbesondere die Befragungen und Misshandlungen durch die Beamten des CID, wirkten weiter plakativ und fielen durch eine sehr lineare Erzählweise auf. Er habe zwar immer wieder Gesprächsverläufe in der direkten Rede wiedergegeben, in seinen Schilderungen liessen sich jedoch kaum Realkennzeichen feststellen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin, zumal Berichte von Entführungen und Misshandlungen stark verbreitet seien. In seiner Beschreibung der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tsunami im Jahr 2004 und dem Tod seiner Schwester habe er gezeigt, dass er zu ausführlichen und detailreichen Beschreibungen fähig sei sowie erlebnisbasierte Ereignisse mit raum-zeitlichen Verknüpfungen schildern könne. Im Vergleich hierzu habe er die Ereignisse rund um die Befragungen und Misshandlungen im Armee-Camp linear und oberflächlich geschildert. Weiter erscheine realitätsfremd, dass ihn die Beamten nach zwei Tagen Inhaftierung mit schweren Misshandlungen mit der Aufforderung, seinen Reisepass in die Büros des CID-Hauptquartiers in Colombo zu bringen, wieder hätten gehen lassen und dass er nach den angeblich schweren Misshandlungen weder einen Arzt aufgesucht noch die erlittenen Verletzungen dokumentiert oder die Vorfälle irgendwo gemeldet habe. Zudem erscheine der Umstand nicht nachvollziehbar, dass er Ende Oktober 2018, nachdem er sich während etwa acht Monaten vor den Behörden versteckt habe, schliesslich auf legalem Weg über den Flughafen von Colombo, wo sich auch das CID-Hauptquartier befinde, mit seinem persönlichen Reisepass aus Sri Lanka auf dem Luftweg habe verlassen können, obwohl der CID, das heisst Spezialisten der Polizei, nach ihm gesucht hätten. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er nicht einmal Kopien seiner regulären Identitätskarte oder seines Reisepasses mehr besitze, nachdem er über eine längere Zeit hinweg mittels entsprechender Anträge versucht habe, eine Einreisebewilligung beziehungsweise ein Visum für Grossbritannien zu erhalten. Vielmehr falle auf, dass die auslösenden Ereignisse seiner Asylbegründung offenbar mit einem ablehnenden Bescheid der britischen Migrationsbehörden von Februar 2018 und August 2018 (recte: von August 2018 und Januar 2019; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c) zusammengefallen seien, was ein bezeichnendes Licht auf den vermutlich wahren Grund seines Asylgesuchs werfe. Es sei davon auszugehen, dass er, nachdem der Versuch eines Familiennachzugs durch seine Ehefrau sowie später auch die Beziehung zu ihr gescheitert sei, über ein Asylgesuch versucht habe, ein Aufenthaltsrecht in Europa zu erwirken. Bei den beiden eingereichten Schreiben der E._______ Church F._______ sowie seines Vaters (recte: Grossvaters) handle es sich sodann um reine Gefälligkeitsschreiben, denen keine Beweiskraft zukomme. Darüber hinaus würden die beiden Schreiben keinen direkten Bezug auf seine Asylgründe nehmen. Der eingereichte Internet-Artikel von Juli 2015 thematisiere schliesslich die Verhaftung von LTTE-Aktivisten aufgrund gefälschter Pässe und habe keinen direkten Bezug zu ihm. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht dienlich, die ohnehin als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen zu stützen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er habe seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Insbesondere sei er sich im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes nicht bewusst gewesen, in welche Gefahr er sich hierdurch begeben habe. Er habe den LTTE-Veteranen aus humanitären Gründen unterstützen wollen und ihm aus diesem Grund das Geld ausgehändigt. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass der LTTE-Veteran schon einmal Probleme wegen einer Geldübergabe gehabt habe. Da die sri-lankischen Behörden wohl befürchtet hätten, dass dieses Geld in den Wiederaufbau der LTTE fliessen würde und der LTTE-Veteran damit zu tun habe, sei es naheliegend, dass dieser überwacht worden sei. Somit sei er durch den Besuch beim LTTE-Veteranen in den Fokus der Beamten geraten. Dies erkläre auch, weshalb er ausgerechnet bei dieser Reise nach Sri Lanka kontrolliert worden sei. Da er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, habe er den Beamten Auskunft über den Grund seines Besuchs erteilt. Dass er auf die Aufforderung der Beamten hin drei Tage später zu einem Armee-Camp gegangen sei, um seine Identitätskarte abzuholen, sei ebenfalls nicht realitätsfremd, dies auch nicht angesichts der Geschichte seines Vaters. Jener sei damals nämlich zu einem sehr abgelegenen Ort vorgeladen worden, der für die «Liquidation» von Leuten bekannt gewesen sei. Er selbst sei demgegenüber in ein CID-Büro beziehungsweise CID-Camp vorgeladen worden und habe sich dorthin als Sicherheitsmassnahme von seinem Cousin und dessen zwei Freunden begleiten lassen, womit die Beamten ihn nicht einfach hätten spurlos verschwinden lassen können. Seine ID-Karte sei für ihn wichtig gewesen, um sich auszuweisen, da er seinen Pass bereits bei der Botschaft für den Visumsantrag habe abgeben müssen. Seine Erzählung der Vorfälle im Camp von D._______ weise sodann diverse Realkennzeichen auf. So habe er nicht nur, wie vom SEM richtigerweise festgehalten, die Gesprächsverläufe immer wieder in der direkten Rede wiedergegeben. Er habe auch Fragen und Antworten wiedergegeben und es sei ihm gelungen, Aktionen und Reaktionen zu schildern. Auch habe er die Reaktionen der Befrager auf seine Antworten detailliert erzählt. Die Vorinstanz verkenne in ihren Ausführungen, dass er zudem sein persönliches Empfinden genügend geschildert habe. So habe er beispielsweise ausgeführt, dass er während der Befragung geweint, grosse Schmerzen empfunden und befürchtet habe, dass sein Vater durch seine Inhaftierung zur Rückkehr nach Sri Lanka gezwungen würde, sowie dass er trotz der groben Beleidigungen seine Wut unterdrückt habe. Zudem habe er während seines Berichts durchaus persönlich betroffen gewirkt, indem er während seiner Erzählung emotional geworden sei. Schliesslich habe er detailliert erklärt, was genau ihm vorgeworfen worden sei. Diese Vorwürfe habe er in einen komplexen Sachverhalt mit anderen beteiligten Personen und Organisationen einordnen können und seine Verhaftung in den Kontext mit seinem Vater gebracht. Der Sachverhalt wirke damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht konstruiert. Es komme in Sri Lanka immer wieder vor, dass Personen zunächst freigelassen würden, um dann später zu verschwinden. Nachdem er mit seinem Cousin und dessen zwei Freunden im Armee-Camp drei Zeugen dabeigehabt habe, sei es naheliegend, dass die Behörden ihn wieder freigelassen hätten, um ihn dann zu einem späteren Zeitpunkt - ohne Zeugen - erneut zu entführen. So sei er bereits am Abend nach seiner Freilassung bei seiner Tante gesucht worden. Seine Freilassung sei daher keineswegs realitätsfremd. Aufgrund seiner Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden habe er zudem Angst gehabt, die Übergriffe dokumentieren zu lassen. Schliesslich habe er Sri Lanka Ende Oktober 2018 mit seinem persönlichen Reisepass auf dem Luftweg verlassen können, da der Schlepper dies so für ihn organisiert und ihn aufgefordert habe, am Flughafen einen bestimmten Schalter aufzusuchen. Tatsächlich komme es regelmässig vor, dass der Schlepper eine Person bei der Grenzkontrolle besteche, womit einer flüchtenden Person die Ausreise gelinge, auch wenn diese gesucht werde. 4.3 In der Spontaneingabe vom 9. November 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe aus der beigelegten Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka hervor, dass er in Sri Lanka noch immer gesucht werde. Gleichzeitig belege diese die Ereignisse aus dem Jahr 2018, als er dem Anzeigeerstatter und LTTE-Veteranen, der unter Beobachtung des CID gestanden habe, Geld von einer Organisation namens «Eela Tamil Elanchargal» aus Indien mitgebracht habe. Im Oktober 2021 sei der LTTE-Veteran erneut von vier Mitgliedern des CID aufgesucht und nach ihm befragt worden. 4.4 In seiner (zweiten) Vernehmlassung vom 29. August 2022 hält das SEM zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Anzeige fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der LTTE-Veteran erst am 12. Oktober 2021 und damit rund drei Jahre nach den relevanten Ereignissen vom CID zum Beschwerdeführer befragt worden sein solle. Das Schreiben nehme auch kaum Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und sei vermutlich ein reines Gefälligkeitsschreiben privater Seite. 4.5 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, die beim Regional Office des Human Rights Commission of Sri Lanka in Jaffna eingereichte Anzeige des LTTE-Veteranen sei kein privates Gefälligkeitsschreiben. Vielmehr sei diese am 15. Oktober 2021 durch den Regional Coordinator mit einem offiziellen Bestätigungsschreiben entgegengenommen worden. Es handle sich dabei um eine Anzeige, die der LTTE-Veteran in Besorgnis um seine eigene Sicherheit gemacht habe. Daher gehe es in der Anzeige auch nicht direkt um seine - des Beschwerdeführers - eigenen Asylgründe, sondern um die Gefährdungslage des LTTE-Veteranen. Dieser sei im Jahr 2016 zum ersten Mal durch das CID befragt worden, welches ihm vorgeworfen habe, von terroristischen Gruppierungen im Ausland Geld zu erhalten. Da dessen finanzielle Situation auch anschliessend sehr prekär geblieben sei, habe dieser im Jahr 2018 einen weiteren kleinen Geldbetrag von der tamilischen Diaspora erhalten, den er - der Beschwerdeführer - ihm überbracht habe. Hierdurch sei die Gefährdungslage des Veteranen indessen weiter gestiegen, da die sri-lankischen Behörden in den Jahren 2018 und 2019 vermehrt befürchtet hätten, dass sich die LTTE - finanziert durch die Diaspora - erneut gruppieren würden. Insbesondere die Nord-Provinz sei dabei in den Fokus der staatlichen Überwachung geraten, was bis heute andaure. In diesem Kontext sei die verstärkte Beobachtung des LTTE-Veteranen und die eigene Festnahme und Befragung im Jahr 2018 zu sehen. Nach dem Regierungswechsel im November 2019 habe die Überwachung der tamilischen Bevölkerung insbesondere in der Nordprovinz noch mehr zugenommen. Die weitere Befragung im Oktober 2021 sei daher nicht erstaunlich.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, vermögen die Beschwerdevorbringen an dieser zutreffenden Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie die in den Anhörungen beschriebene LTTE-Vergangenheit seines Vaters zu Recht nicht in Frage gestellt hat. Namentlich hat der Beschwerdeführer nicht nur das Bestehen solcher Kontakte mittels verschiedener Fotografien untermauert, sondern auch in der ersten Anhörung zu den Asylgründen in seiner freien Erzählung sehr detailliert zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters Auskunft erteilt und hierbei insbesondere mit verschiedenen Realkennzeichen (zum Beispiel mittels Nennung der Namen der beiden CID-Beamten, welche seinen Vater öfters einvernommen hätten, sowie der Kontextualisierung, dass der Kollege seines Vaters beabsichtigt habe, ein Studio zu gründen, und während der Eröffnungszeremonie umgebracht worden sei) einen Erlebnisbezug hergestellt (SEM-act. [...]-23 ad F. 102). 5.2 Nicht überzeugend erscheint demgegenüber, dass das SEM für seine Feststellung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden enthielten kaum Hinweise auf einen Realitätsbezug, einen Vergleich der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit dessen Schilderungen der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tsunami, durch welchen seine jüngere Schwester gestorben sei, herangezogen hat. Das Protokoll der ergänzenden Anhörung zeigt nämlich auf, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Erzählung der Tsunami-Erlebnisse anfangs sehr kurz hielt und erst im Rahmen der ihm diesbezüglich vom SEM-Fachspezialisten gestellten elf Rückfragen seine Schilderungen um viele einzelne Details und Kontextualisierungen ergänzte (act. 40 ad F. 10-21). Insbesondere lieferte der Beschwerdeführer erst auf die Bitte des SEM-Fachspezialisten hin, er solle doch versuchen, möglichst detailliert zu schildern, was passiert sei, einen längeren freien Bericht zu den Geschehnissen (act. 40 ad F. 18). Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Asylvorbringen in der ersten Anhörung lediglich sehr kurz befragt. Nach einer eingehenden Schilderung der Vorgeschichte (LTTE-Vergangenheit seines Vaters) und einer kurzen Darstellung der eigenen Geschichte unterbrach der SEM-Fachspezialist den Redefluss des Beschwerdeführers mit den Worten «Leider ist die Zeit etwas weit fortgeschritten. Darf ich Sie bitten, in ein paar wenigen Sätzen zu schildern, was bis zur Ausreise noch passiert ist, ohne ins Detail zu gehen» (act. 23 ad F. 103). In der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer zwar nochmals zu der Geldübergabe und der anschliessenden Begegnung mit den CID-Beamten befragt. Auf seine Rückfrage hin, ob er denn nun «alles auspacken» solle, wurde er jedoch angehalten, einfach die Fragen zu beantworten und sich dabei kurz zu halten (act. 40 ad F. 86 f.). Zudem wurde er auch in der ergänzenden Anhörung zweimal vom SEM-Fachspezialisten unterbrochen (act. 40 ad F. 74 und 87). Obschon das SEM somit zu Recht einen unterschiedlichen Detailierungsgrad der Schilderungen des Beschwerdeführers seiner Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tsunami einerseits und seiner Asylvorbringen andererseits feststellte, erscheint dieser Umstand angesichts der dargelegten unterschiedlichen Befragungsweise nicht ohne Weiteres aussagekräftig zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen. 5.3 Die Schlussfolgerung des SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubhaft, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. So hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es schwer vorstellbar und in gewisser Weise auch naiv sei, dass der Beschwerdeführer trotz der LTTE-Vergangenheit seines Vaters und den damit zusammenhängenden Problemen mit den sri-lankischen Behörden einer Geldübergabe an einen LTTE-Veteranen zugestimmt habe. Ebenfalls zu Recht hat das SEM die Angabe des Beschwerdeführers angezweifelt, wonach er anlässlich der Kontrolle durch die CID-Beamten freimütig die Geldübergabe offengelegt habe. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass er mit seinem eigenen Pass den Flughafen Colombo legal auf dem Luftweg hat verlassen können, obwohl er angeblich vom CID gesucht worden sei, nicht auf ein Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person hin. Daran vermag die als Schutzbehauptung zu wertende Aussage des Beschwerdeführers, der Schlepper habe einen Schalterbeamten am Flughafen bestochen, nichts zu ändern. Gegen ein Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spricht ferner, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Visaangelegenheiten nach eigenen Angaben sehr oft zwischen Indien und Sri Lanka hin- und hergereist ist und bei den Grenzübertritten offenbar nie behelligt wurde. 5.4 Zusätzlich zu diesen Feststellungen des SEM enthält die Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers jedoch auch verschiedene Widersprüche. 5.4.1 In den beiden Anhörungen widersprach sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Umstände der Geldübergabe. So erscheint die vom Beschwerdeführer angegebene zeitliche Einordnung der Übergabe des Geldes an den LTTE-Veteranen von Februar 2018 (act. 40 ad F. 73) nicht einleuchtend, nachdem er diese in den beiden Anhörungen in einen direkten Zusammenhang mit seiner letzten Reise von Indien nach Sri Lanka stellte. Diese letzte Reise von Indien nach Sri Lanka fand gemäss beiden Anhörungen jedoch eindeutig bereits im Jahr 2017 statt (gemäss der ersten Anhörung im Mai 2017 [act. 23 ad F. 43-45] sowie gemäss der ergänzenden Anhörung im April oder Mai 2017 [act. 40 ad F. 61]). Es ist den Anhörungen nicht zu entnehmen, dass er das ihm anvertraute Geld nach seiner Ankunft in Sri Lanka noch während rund acht Monaten auf sich getragen hätte, bevor er es dem LTTE-Veteranen im Februar 2018 aushändigte. Vielmehr lässt seine Darstellung der Ereignisse darauf schliessen, dass er direkt nach seiner letzten Reise von Indien nach Sri Lanka das Haus des LTTE-Veteranen aufgesucht habe, um ihm das Geld zu übergeben (act. 40 ad F. 74). Unter diesen Umständen ist die geltend gemachte Geldübergabe im Februar 2018 angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Kontextualisierung in zeitlicher Hinsicht anzuzweifeln. 5.4.2 Weiter weisen die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen durch die CID-Beamten verschiedene Ungereimtheiten auf. In der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei in den zwei Tagen seiner illegalen Festnahme im Armee-Camp während insgesamt fünf oder sechs Stunden befragt worden. Während der restlichen Zeit sei er misshandelt und geschlagen worden (act. 40 ad F. 103). Auf die Rückfrage hin, ob er nicht während den Schlägen auch befragt worden sei, bestätigte er, die Behörden hätten Fragen gestellt und ihn gleichzeitig geschlagen (act. 40 ad F. 104). Auf die erneute Rückfrage hin, während wie vielen Stunden er insgesamt verhört beziehungsweise befragt und geschlagen worden sei, erhöhte er die Gesamtzeit der Befragungen inklusive Misshandlungen auf acht bis zehn Stunden (act. 40 ad F. 105). Zu den geltend gemachten Misshandlungen erzählte er, er sei einmal bei der Ankunft ins Gesicht geschlagen worden. Während der Befragung habe einmal ein Beamter seinen Hinterkopf festgehalten und gegen den Tisch geschlagen. Der Beamte, welcher seine Aussagen protokolliert habe, sei zudem einmal aufgestanden und habe ihm eine Ohrfeige versetzt, woraufhin er auf den Boden gefallen sei, eine Hinterkopfverletzung erlitten habe und ein Fingernagel zu Bruch gegangen sei (act. 40 ad F. 97). Das schlimmste Erlebnis sei aber gewesen, dass sie (die Beamten) mit zwei Fingern Chili-Pulver genommen und die Finger in seine Augen gedrückt hätten (act. 40 ad F. 106). In Beantwortung der weiteren Rückfrage, ob es Zeiten gegeben habe, während denen er permanent geschlagen worden sei oder ob es sich lediglich um vereinzelte Schläge wie ein Faustschlag ins Gesicht oder eine Ohrfeige gehandelt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich lediglich um vereinzelte Schläge gehandelt; insgesamt sei er dreimal heftig geschlagen worden (act. 40 ad F. 107-108). Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich: Einerseits deutete er mehrere Stunden andauernde Misshandlungen an («während der restlichen Zeit»), andererseits präzisierte er nach mehreren Nachfragen, es habe sich insgesamt lediglich um drei heftige Schläge gehandelt und er sei während einer Stunde mit Chili-Pulver in den Augen misshandelt worden. Damit wirft die angegebene Gesamtdauer der Misshandlungen Fragen auf. Da es sich bei der behaupteten Festnahme und den Misshandlungen um einschneidende Erlebnisse handelt, wären hier genauere Angaben zu erwarten gewesen. 5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vermögen an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Seine Behauptung, er sei zuletzt im Jahr 2018 von Sri Lanka nach Indien gegangen, ist aktenwidrig, nachdem er in den beiden Anhörungen angab sowie namentlich auf die Rückfrage der Rechtsvertretung hin bestätigte, er habe bereits im Jahr 2017 Indien zum letzten Mal verlassen (act. 23 ad F. 43-45 und 40 ad F. 61). Seine nachgeschobene Begründung zur Einwilligung in die Geldübergabe, wonach ihm zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, in welche Gefahr er sich hierdurch begebe, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Einwilligung ohne jegliche Bedenken in einer objektiv nicht mehr nachvollziehbaren Weise naiv erscheint. Auch die nachgeschobene Behauptung, er habe seine Identitätskarte gebraucht, um sich auszuweisen, da er seinen Pass im Rahmen des Visumsantrags bereits den englischen Behörden habe abgeben müssen, lässt seine Entscheidung, freiwillig das Armee-Camp aufzusuchen und damit das Risiko einer Inhaftierung einzugehen, objektiv nicht nachvollziehen. Die in der Beschwerdeschrift geäusserten angeblichen Absichten der sri-lankischen Behörden (diese hätten befürchtet, dass das dem LTTE-Veteranen übergebene Geld in den Wiederaufbau der LTTE fliessen würde und der LTTE-Veteran damit zu tun habe; diese hätten ihn nach der illegalen Festnahme im Armee-Camp freigelassen, bloss um ihn anschliessend erneut zu entführen, wobei bei einer erneuten Festnahme beziehungsweise Entführung dann niemand gewusst hätte, wo er sich befinde) beruhen lediglich auf Spekulationen und vermögen an der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ebenfalls nichts zu ändern. Schliesslich weist er in der Beschwerde zwar zu Recht auf einige Realkennzeichen seiner Schilderungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Inhaftierung hin (zum Beispiel die Angabe der Schmerzen im Zusammenhang mit dem Chili-Pulver in den Augen, der aufgrund eines heftigen Schlags zu Bruch gegangene Fingernagel sowie die Unterdrückung seiner Wut trotz der groben Beleidigungen). Diese vermögen jedoch die vorangehend aufgeführten deutlichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Widersprüche, mangelnde Logik sowie fehlende respektive nicht nachvollziehbare Kontextualisierung) nicht aufzuwiegen. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde, welche mehrheitlich als Schutzbehauptungen zu werten sind (fehlende Dokumentation seiner Verletzungen infolge seines erschütterten Vertrauens in die staatlichen Organisationen, Bestechung der Grenzkontrolle, fehlende Kopien seiner regulären Identitätspapiere) sowie die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel, insbesondere die Anzeige des LTTE-Veteranen bei der Human Rights Commission, welche das SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben eingestuft hat, führen zu keiner anderen Einschätzung. Entsprechend ist dem SEM beizupflichten, dass insgesamt der Eindruck eines zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalts entsteht. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Insgesamt ist es somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass es diesem nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Das SEM hat des Weiteren zutreffend festgehalten, dass keine Risikofaktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-6347/2019 vom 3. Mai 2024 E. 8.1; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 5.1) vorliegen. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es könne aufgrund des blossen Umstands, dass sein Vater sowie sein Onkel (recte: Grossonkel) früher LTTE-Mitglieder gewesen seien, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu der LTTE gepflegt habe. Insbesondere habe dieser explizit verneint, selbst ein Mitglied der Organisation «Eela Tamil Elanchargal» gewesen zu sein. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. So habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen weder als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen hielten damit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu in der Beschwerde geltend, er erfülle gleich mehrere relevante Risikofaktoren. So sei er bereits Opfer einer irregulären Inhaftierung samt körperlicher Misshandlung geworden. Dabei sei ihm unter anderem vorgeworfen worden, dass er für die LTTE Geld nach Sri Lanka gebracht und zusammen mit anderen Personen die LTTE habe wiederbeleben wollen. In seiner Familie seien mehrere Personen, insbesondere sein Vater, bei der LTTE gewesen. Die sri-lankischen Behörden würden über seine Verbindungen zu der LTTE Bescheid wissen. Es müsse damit davon ausgegangen werden, dass gerade angesichts des aktuellen Regierungswechsels die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Risikofaktoren erfüllt seien. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Bei ihm komme erschwerend hinzu, dass er bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und demnach dem Staat bekannt sei sowie eine ihn betreffende Vorladung vorliege. Die erlebte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für seine Flucht gewesen. Sie habe auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung gefusst. Es bestehe damit eine erhöhte Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung. 6.3 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt die LTTE unterstützt. Bezüglich der Organisation «Eela Tamil Elanchargal», welche ihm aufgetragen habe, Geld einem LTTE-Veteranen auszuhändigen, verneinte er zudem explizit eine Mitgliedschaft (vgl. act. 40 ad F. 79), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Entgegen seiner Darstellung hat er damit keine eigenen Verbindungen zu der LTTE behauptet respektive glaubhaft gemacht. Die ehemaligen Verbindungen seines Vaters sowie dessen Onkels zweiten Grades zu der LTTE reichen nicht aus, um einen Risikofaktor zu begründen. Es ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die (selbst) eine besonders enge Beziehung zu der LTTE gepflegt habe. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner Heirat und den Visaangelegenheiten vor seiner letzten Ausreise bereits mehrere Male unbehelligt zwischen Indien und Sri Lanka hin- und herreisen konnte. Zudem hat er keine Vorverfolgung glaubhaft machen können. Die von ihm geschilderte illegale Inhaftierung und Misshandlung durch die CID-Beamten im Armee-Camp erweisen sich, wie vorangehend dargelegt (E. 5.3-5.6), als nicht glaubhaft gemacht. Damit kann der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen auch im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, es liege gegen ihn eine Vorladung vor, hat der Beschwerdeführer sodann nicht mit entsprechenden Beweismitteln nachgewiesen. Dieses Vorbringen erscheint nachgeschoben, nachdem er in den Anhörungen nicht erwähnte, es sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Darüber hinaus handelt es sich bei der geltend gemachten mündlichen Aufforderung der CID-Beamten, er solle seinen Reisepass in die Büros des CID-Hauptquartiers in Colombo bringen, eindeutig nicht um eine amtliche Vorladung. Weiter liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» eingetragen wäre. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet ferner für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Weitere Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2024 in Sri Lanka (vgl. E. 8.2.4 hiernach) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag auch der mit der Replik ins Recht gelegte Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Situation of human rights in Sri Lanka, Comprehensive Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights» vom 6. September 2022 nichts zu ändern. 6.4 Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten auch keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Risikofaktoren vor. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangspräsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61 %. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den jüngsten Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2; E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der offene bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ist seit Mai 2009 beendet. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H.). 8.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe einen guten schulischen und beruflichen Werdegang hinter sich, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und nach seiner Ausreise in Indien als (...) und (...) gearbeitet. Zuletzt sei er dort in einem (...) angestellt gewesen. Seine zahlreichen Flugreisen zwischen Indien und Sri Lanka sowie seine Anstrengungen in Bezug auf den Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung in Grossbritannien deuteten stark darauf hin, dass er über einen beachtlichen finanziellen Rückhalt verfüge. Aktuell lebten noch seine Grosseltern väterlicherseits in B._______. Seine Familie besitze dort ein Grundstück. Ausserdem seien verschiedene Onkel und Tanten ebenfalls im Distrikt Jaffna wohnhaft. Er selbst habe sich bei seinen Rückreisen nach Sri Lanka jeweils zum Teil mehrere Monate lang in Colombo aufgehalten und dort offenbar auch über eine offizielle Adresse verfügt, wie seinem Heiratsdokument zu entnehmen sei. Damit bestünden - trotz seines zugegebenermassen langen Auslandaufenthalts - keine begründeten Wegweisungsvollzugshindernisse. Daran vermöchten auch die depressiven Phasen, die er sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz behandeln lassen habe, nichts zu ändern. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe, abgesehen von einer Wiederholung seiner (vorangehend als nicht glaubhaft gemacht eingestuften) Asylvorbringen, wonach er bereits vor seiner Flucht Opfer einer irregulären Haft samt Folter geworden sei, keine eigentlichen Vollzugshindernisgründe geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 61 ff.). Er wies indessen darauf hin, dass er psychisch sehr angeschlagen sei und behielt sich diesbezüglich, nach einer vollständigen Abklärung seines Gesundheitszustands, weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte er den ärztlichen Bericht vom (...) Juli 2021 nach, in welchem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert werde. Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass es bei einer Rückkehr ins Heimatland vermutlich zu einer Retraumatisierung und Dekompensation kommen werde. Weiter sei er für eine Behandlung im (...) für Folter- und Kriegsopfer in H._______ angemeldet. Der Vollzug sei angesichts der diagnostizierten PTBS nicht zumutbar. 8.3.4 Mit Spontaneingabe vom 8. August 2022 reichte er einen weiteren Arztbericht vom (...) Juli 2022 nach und machte geltend, gemäss diesem sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert worden. Er leide unter anderem unter zunehmender depressiver Symptomatik, häufigen Sorgen, Todeswünschen sowie erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Weiter bestünden intrusive Erinnerungen und Flashbacks mit vegetativer Begleitsymptomatik, teilweise mit schweren Dissoziationen. Er sei auf die Verfügbarkeit und den Zugang der Medikamente J._______ (...) mg, K._______ (...) mg und L._______ (...) mg angewiesen. Bei vorzeitigem Abbruch der Fachbehandlung sei gemäss dem ärztlichen Bericht davon auszugehen, dass jederzeit mit einer akuten Selbstgefährdung gerechnet werden müsse. Angesichts der in Sri Lanka bestehenden schweren Wirtschaftskrise sei insbesondere das Gesundheitswesen in Sri Lanka angeschlagen. Es sei nicht mit einer baldigen und dauerhaften Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka zu rechnen. Deshalb sei weder seine Versorgung mit den notwendigen Medikamenten noch eine ausreichende psychologisch-psychiatrische Betreuung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gewährleistet. Eine Rückführung würde vielmehr zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen und ihn in eine lebensbedrohliche Situation bringen. 8.3.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt das SEM diesbezüglich fest, Sri Lanka verfüge über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und alle Einwohner und Einwohnerinnen hätten Zugang zu einer nahezu kostenlosen Gesundheitsversorgung. Die medizinischen Einrichtungen in Sri Lanka würden vom Staat und vom privaten Sektor getragen. In staatlichen Krankenhäusern könnten sich Staatsangehörige kostenlos behandeln lassen. Die staatlichen Krankenhäuser in den grösseren Städten verfügten über moderne Geräte und könnten so viele Behandlungsmethoden anbieten. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka würden die Leistungen im grundsätzlich gut ausgebauten und vergleichsweise gut funktionierenden Gesundheitswesen allerdings rationiert. Aufgrund der Improvisation des Gesundheitspersonals sowie der Unterstützung von externen Geldgebern bleibe dieses jedoch für alle Patientinnen und Patienten weiterhin zugänglich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, könne demnach auch in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz behandelt werden, womit die Situation des Beschwerdeführers nicht als eine medizinische Notlage einzustufen sei. 8.3.6 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, das SEM verkenne die aktuell äusserst prekäre Situation in Sri Lanka. Die Schlussfolgerungen der Notiz des SEM zur medizinischen Versorgung während der Wirtschafts- und Versorgungskrise vom 29. Juli 2022 stehe im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des bereits eingereichten Themenpapiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2022. Tatsächlich sei bereits vor der aktuellen Wirtschaftskriese die Gesundheitsversorgung im Bereich psychischer Erkrankungen völlig ungenügend gewesen, was sich durch die Wirtschaftskrise noch verschlimmert habe. Eine Rückführung würde ihn daher angesichts der überhöhten Transportkosten für die Anreise sowie der überteuerten Kosten für die Medikamente in eine finanzielle Notlage bringen, womit er sich die dringend benötigte Behandlung nicht leisten könnte. 8.3.7 Mit Eingaben vom 6. Juni 2024 und 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme des (...) für Folter- und Kriegsopfer vom (...) Mai 2024 ein und machte geltend, dass sich seine depressive Symptomatik zwar leicht verbessert, die Symptomatik der komplexen PTBS jedoch zugenommen habe, wobei es auch zu selbstverletzendem Verhalten gekommen sei. 8.3.8 Mit Eingaben vom 1. Juli 2025 reichte er den Kurzbericht von Oberassistent I._______ vom (...) Juni 2025 nach und führte aus, gestützt darauf hätten die zuvor eingereichten Berichte nach wie vor Gültigkeit. Zurzeit leide er jedoch neben der komplexen PTBS auch wieder an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2). In der letzten Zeit häuften sich zudem dissoziative Phänomene und selbstverletzende Verhaltensweisen mit suizidalen Absichten, welche intensivere Termine erforderten. Medikamentös werde er aktuell mit J._______ 20 mg, M._______ (...) mg und L._______ (...) mg behandelt. Eine traumafokussierte Therapie sei dringend indiziert. Im Falle einer Ausschaffung müsse mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere mit akuter Suizidalität, gerechnet werden. 8.3.9 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). 8.3.10 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka im Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (ebd. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieses Referenzurteils E-737/2020 insbesondere zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (ebd. E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (ebd. E. 13.3.4.2). 8.3.11 In den vorliegenden Medizinalakten wurde beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine PTBS sowie eine (schwere) depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Den Medizinalakten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in einer psychotherapeutischen Behandlung steht und er regelmässig Psychopharmaka verschrieben erhält. Aktuell wird er gemäss Repetierrezept vom (...) Mai 2025 mit J._______ (...) mg und M._______ (...) mg behandelt. Offenbar scheint beim Beschwerdeführer diese langjährige Therapie dennoch nicht (genügend) angeschlagen zu haben; es geht ihm psychisch weiterhin schlecht. Die Medizinalpersonen sehen als einen möglichen Grund hierfür dessen nach wie vor ungeregelten Aufenthaltsstatus. Trotz dieser durchaus individuell belastenden Situation ist mit Blick auf die vorangehend dargestellte Rechtsprechung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch in Sri Lanka möglich sein wird, seine psychischen Erkrankungen behandeln zu lassen und in diesem Zusammenhang insbesondere die in der Schweiz begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament J._______ (Anm.: ein Antidepressivum in Form eines [...] mit dem Wirkstoff: [...] [vgl. https://compendium.ch/product [...]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025]) ist sodann in Sri Lanka als solches verfügbar (vgl. zum Beispiel: [...]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025]). Das vom Beschwerdeführer ebenfalls eingenommene Medikament M._______ enthält den Wirkstoff [...] (vgl. https://compendium.ch/product [...]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025]). In Sri Lanka wird ein Antidepressivum mit demselben Wirkstoff unter dem Namen «N._______» vertrieben (vgl. zum Beispiel: [...]; zuletzt abgerufen am 12. November 2025). Damit sind die vom Beschwerdeführer aktuell eingenommenen Medikamente respektive entsprechende Ersatzpräparate auch in Sri Lanka erhältlich. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für den Fall, dass von ihm benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe bei Bedarf finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-2920/2020 vom 14. April 2025 E. 8.3.3 m.w.H.; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen vermögen somit nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 8.3.12 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht schliesslich eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 8.4.1 m.w.H.). Vorliegend besteht namentlich die Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner psychischen Probleme aktuell in medizinischer Behandlung steht, gezielt therapeutisch sowie medikamentös auf den Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Zudem wird vor einem Vollzug der Wegweisung die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sein, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden. Unter diesen Umständen führt auch eine allfällige Gefahr selbstverletzender Verhaltensweisen mit suizidalen Absichten seitens des Beschwerdeführers nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.13 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, welche fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging - die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 wurde (ebenfalls unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, welche - wie bereits dargelegt - fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging) auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf deren Gesuch vom 12. Mai 2022 hin entband die Instruktionsrichterin sie mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer neu MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion G._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Nachdem MLaw Cora Dubach mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ihr Vertretungshonorar an die Freiplatzaktion G._______ abgetreten hat, ist der Freiplatzaktion G._______ für die Dauer der amtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch MLaw Cora Dubach ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die Dauer der anschliessenden amtlichen Vertretung durch MLaw Linda Spähni steht MLaw Linda Spähni ebenfalls ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu. 10.2.1 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 10.2.2 MLaw Cora Dubach hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht. In dieser hat sie ein Honorar im Betrag von Fr. 2'409.50 geltend gemacht und auf die fehlende Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Als Berechnungsgrundlagen für das geltend gemachte Honorar gab sie einen Stundenaufwand (für Erstgespräch und Fallaufnahme, weitere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, Aktenstudium, weitere juristische und länderspezifische Abklärungen und für das Verfassen der Beschwerdeschrift) von insgesamt 14.4 Stunden an. Dieser Vertretungsaufwand erscheint angesichts der aktenkundigen sowie vorliegend erforderlichen rechtlichen Bemühungen zwar eher hoch, aber nicht unangemessen. Für das Erstgespräch und die Fallaufnahme, die weiteren Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und das Verfassen der Beschwerdeschrift hat sie sodann einen Stundensatz von Fr. 150.- angegeben, während sie für das Aktenstudium und die weiteren juristischen sowie länderspezifischen Abklärungen einen Stundensatz von Fr. 200.- anwandte. Letzterer Stundensatz ist auf den für nicht-anwaltliche Vertretungen maximal zulässigen Stundensatz von Fr. 150.- (vgl. E. 12.2.1) zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 149.50 (Fr. 5.50 Spesen für Porto und Fr. 144.- Entschädigung für Dolmetscher respektive Dolmetscherin) sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'309.5. Für die in der Kostennote nicht berücksichtigten, nachträglich eingereichten Eingaben ist die Entschädigung leicht zu erhöhen, womit der Freiplatzaktion G._______ ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 10.3 Die mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin MLaw Linda Spähni hat für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihr zustehende Entschädigung von Amtes wegen zu bestimmen ist. In der Zeit ihres Vertretungsverhältnisses hat sie insgesamt elf Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht verfasst, wobei es sich bei dem Grossteil der Eingaben jedoch um blosse Nachreichungen von Unterlagen sowie Fristerstreckungsgesuche handelt. Lediglich die Eingaben vom 8. August 2022, 14. September 2022 (Replik) und 23. September 2022 enthalten wesentliche materielle Ausführungen in der Sache. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie des bei nichtanwaltlicher Vertretung geltenden Stundensatzes von (maximal) Fr. 150.- erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieses ist MLaw Linda Spähni zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Gerichtskasse entrichtet der Freiplatzaktion G._______ für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers durch MLaw Cora Dubach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'380.- sowie Linda Spähni, Freiplatzaktion G._______, für die anschliessende amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: