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D-7070/2018

D-7070/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 16. Dezember 2015 auf dem Luftweg nach Deutschland, von wo aus er am 17. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Januar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz), habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach als Tagelöhner (Feld- und Gartenarbeit, Fischverkauf) seinen Lebensunterhalt verdient. Seit 1990 habe er im Distrikt D._______ (Nordprovinz) gelebt, zuletzt von 2011 bis Mitte Dezember 2015 in E._______. Er sei im Jahr 2006 durch Zwangsrekrutierung fünf Monate lang bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ein Militärtraining absolviert. Wenig später habe sich sein jüngerer Bruder den LTTE angeschlossen, weswegen er im Jahr 2007 nach Hause zu seiner Familie habe zurückkehren können und deren Lebensunterhalt durch Verkauf von Fisch unterstützt habe. Im Jahr 2009 habe er im Krieg seine ganze Familie verloren; seine Eltern und Geschwister seien gestorben, seine Frau und sein Sohn seien seitdem verschollen. Er habe sich nach Ende des Krieges gegenüber den sri-lankischen Behörden gestellt und seine ehemalige Verbindung zu den LTTE eingestanden. Daraufhin sei er von 2009 bis 2011 in einem Rehabilitationscamp (in F._______) festgehalten worden, wo er Zwangsarbeiten habe verrichten müssen. Nach seiner Freilassung sei er im Jahr 2012 erneut von den Behörden zu einem Militärcamp in G._______ gebracht worden, wo er etwa fünf Monate festgehalten, gefesselt und mit Strom gefoltert worden sei. Hierbei sei er nach anderen LTTE-Mitgliedern aus seiner LTTE-Zeit befragt worden. Einige Zeit später sei er erneut mitgenommen und wieder ungefähr fünf Monate festgehalten worden. Er sei erneut mit Strom gefoltert worden, zudem sei sein Geschlechtsteil gequetscht und er sei getreten worden. Eine Person, die im Camp gearbeitet habe, habe Mitleid mit ihm gehabt und ihm zur Flucht verholfen. Danach sei er zurück nach E._______ gegangen und habe sich versteckt. Als er Mitte Oktober 2015 erneut von den Behörden gesucht worden sei, sei er nicht zu Hause gewesen. Aus Angst habe er seine Ausreise organisiert. Er habe bei einem Freund seines Vaters in Colombo Unterschlupf gefunden. Dieser Freund habe ihm bei der Planung und Finanzierung der Ausreise geholfen. Er sei von Colombo ausgereist, ohne sich bei den Behörden zu melden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie einen Arztbericht von H._______ (...) vom 3. Juli 2018 und einen Arztbericht von I._______ (...) vom 20. Juni 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 8. November 2018 - eröffnet am 14. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er sich bezüglich der Umstände der behördlichen Suche nach ihm und der Mitnahme sowie in Bezug auf die Dauer, die er beim Freund seines Vaters in Colombo vor der Ausreise verbracht habe, widersprochen. Zudem kenne er nicht einmal dessen vollständigen Namen. Die Aussagen über diesen Freund und über die Freilassung aus der Haft durch einen Armeeangehörigen müssten zudem als nachgeschoben betrachtet werden. Auch zur vermeintlichen Rehabilitierung habe er falsche und nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht und habe das Rehabilitierungsprogramm nicht beschreiben können. Weiter habe er widersprüchliche Aussagen zum Ort gemacht, an dem er angeblich seine LTTE-Ausbildung gemacht habe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich; die geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden begründeten keine Unzumutbarkeit des Vollzuges. C. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Sache sei an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Im Wesentlichen wurde mit Verweis auf die ärztlichen Berichte gerügt, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, kohärent und glaubhaft Aussagen zum Erlebten zu machen. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den Gesundheitszustand nicht beachtet habe. Im Übrigen erschienen seine Aussagen vor dem Hintergrund seiner ärztlich belegten Gedächtnisprobleme und Dissoziation beim Ansprechen von belastenden Themen in einer Gesamtschau glaubhaft. D. Am 18. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Rechtsvertreterin antragsgemäss dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 - dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Sodann bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.1 In der Beschwerde wurde unter Berufung auf die im Arztbericht (...) diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers (chronische mittel- bis schwergradige posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und dissoziative Störung, mittelgradige depressive Episode, Schmerzstörung) vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, kohärent und glaubhaft Aussagen zu den traumatisierenden Erlebnissen zu machen. Indem das SEM den Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und insbesondere der Aussagefähigkeit zu Unrecht nicht beachtet habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die gesundheitlichen Diagnosen und die Feststellung im Arztbericht, dass er bei belastenden Themen häufig dissoziiere, habe das SEM fälschlicherweise nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen. Es hätte abklären müssen, inwiefern seine Gedächtnisprobleme seine Glaubhaftigkeit beeinträchtigt hätten, und dies im Entscheid entsprechend würdigen müssen. Es werde daher beantragt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Anhörung erneut, unter Anwesenheit des behandelnden Psychologen, durchzuführen. Der Beizug einer Fachperson sei unerlässlich, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer dissoziiere oder nicht.

E. 3.2.2 In der Beschwerde wird somit zunächst die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in Zweifel gezogen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem auch, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, kann dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2. mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308 und EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die beiden genannten Arztberichte (vgl. vorstehend Bst. A) im Sachverhalt aufgeführt und sich im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den physischen wie psychischen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sah sie hingegen keinen Grund, die gesundheitlichen Beschwerden zu berücksichtigen. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung Sprach- und Motorikschwierigkeiten (vgl. act. A16, S. 2, F6) vor, die Folge seiner erlittenen Folterungen durch Strom seien. Auch gab er zu Protokoll, Medikamente zu nehmen (vgl. act. A16, S. 3, F9). Er leide seit den Folterungen mit Strom unter Gedächtnisproblemen, Schmerzen und Schlafstörungen (vgl. act. A16, S. 7, F67, S. 12 f., F121-124) und sei in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. act. A16, S. 13, F126). Bereits in der BzP berichtete er von seinen körperlichen Schmerzen seit den Folterungen (vgl. act. A3, Ziff. 8.02). Im - bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten - Arztbericht (...) vom 3. Juli 2018 werden eine chronische PTBS, eine dissoziative Störung, eine mittelgradige depressive Episode und eine Schmerzstörung diagnostiziert. Die Abklärungs- und Behandlungsgespräche gestalteten sich offenbar schwierig, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. Insbesondere nach dem zweiten Interview habe der Beschwerdeführer eine erneute Krise erlebt (vgl. S. 2 f. des Arztberichts). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aber auf Nachfrage an, dass es «soweit» gehe, manchmal gehe es ihm gut, manchmal schlecht (vgl. act. A16, S. 2, F4 f.). Auch war er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung in der Lage, verständliche Angaben zu machen und seine Asylvorbingen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen. Zudem bestätigte er jeweils unterschriftlich, die Protokolle entsprächen seinen freien Äusserungen (vgl. act. A3, S. 9; act. A16, S. 18). Auch die Hilfswerkvertretung sah sich in der Anhörung offensichtlich nicht veranlasst, weitere Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu stellen oder dessen Einvernahmefähigkeit zu bezweifeln. Sie vermerkte überdies keine weiteren Anmerkungen oder Einwände zum Ablauf der Anhörung (vgl. act. A16, S. 19, Unterschriftenblatt). Es lässt sich demnach festhalten, dass keine hinreichenden Zweifel hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der BzP beziehungsweise der Anhörung auszumachen waren. Das SEM durfte damit auf die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers abstellen. Dass dieser dabei den Sachverhalt nicht vollständig hätte vorbringen können, wird von ihm in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vielmehr wird darin auf den zutreffend erstellten Sachverhalt der Vorinstanz verwiesen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2), ohne dass konkret aufgezeigt wird, inwiefern es anlässlich der Anhörung weiterer Nachfragen oder Abklärungen des Sachverhalts bedurft hätte. Es besteht demnach kein Grund, das Protokoll der BzP und das Anhörungsprotokoll als unverwertbar einzustufen. Soweit es um die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht, handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Würdigung. Der Einwand, das SEM habe insofern Verfahrensfehler begangen, erweist sich somit als unbegründet.

E. 3.3 Allerdings könnten vorliegend der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt sein, da das SEM gewisse relevante Tatsachen in seiner Verfügung nicht berücksichtigt und auch die Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht geprüft hat.

E. 3.3.1 Das SEM hat in seiner Verfügung erwogen, die Umstände der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien widersprüchlich. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er nie in einem Rehabilitierungscamp gewesen sei. Zudem hat es aus den Zweifeln am Aufenthalt im Camp und wegen (vermeintlicher) widersprüchlicher Angaben zum Ort der LTTE-Ausbildung den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei nicht bei den LTTE gewesen. Das SEM hat sich in den Erwägungen allerdings mit keinem Wort zu den ausführlich in den Befragungen geschilderten Folterungen, die der Beschwerdeführer in der Haft aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erlitten habe, geäussert. Lediglich im Sachverhalt erwähnte es die Misshandlungen. Im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges wurden die psychischen Beschwerden zwar gewürdigt, aber ohne Bezug auf die als Ursache angegebenen Folterungen. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits in der BzP auf die Frage, ob er von den Behörden auf eine Art misshandelt worden sei, die er nicht in Anwesenheit von Frauen berichten wolle, geantwortet, es wäre besser, wenn nur Männer anwesend wären (vgl. act. A3, Ziff. 7.01, S. 8). In der Folge führte er aus, mit Elektrizität gefoltert worden zu sein, weswegen er am ganzen Körper Schmerzen habe und ihm schwindlig werde (vgl. act. A3, Ziff. 8.02). In der Anhörung sprach er immer wieder von der erlebten Folter durch elektrischen Strom, der Qual, der Tritte und dass sein Glied mit Zangen gequetscht worden sei. Es gäbe keine Stelle an seinem Körper, an der er nicht geschlagen worden sei (A16, S. 2, F6, S. 7, F67, S. 8, F 70, S. 15, F158 f.). Laut dem - der Vorinstanz vorgelegenen - ärztlichen Bericht von I._______ (...) vom 20. Juni 2018, weist er am Rücken auch drei Narben auf. Im Bericht des (...) vom 3. Juli 2018, der ebenfalls schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war, wird festgehalten, die Gespräche mit dem Beschwerdeführer seien sehr schwierig, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. Er dissoziiere immer wieder. Das SEM hat es somit gänzlich unterlassen, sich in seiner Verfügung mit den - im Übrigen nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft geschilderten - Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Folter auseinanderzusetzen. Es ist damit weder seiner Untersuchungspflicht noch der Begründungspflicht genügend nachgekommen.

E. 3.3.2 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). In seiner Verfügung hat das SEM lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle wegen der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat aber im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung unter Berücksichtigung der Risikofaktoren zuzusprechen ist. Zwar führte es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus, der EGMR halte fest, dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Zudem hat es pauschal abgeschätzt, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit einer konkreten Gefährdung im Sinne dieses Artikels zu rechnen sei (vgl. Ziff. III.1 der Verfügung). Eine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil E-1866/2015 hat das SEM in der angefochtenen Verfügung aber in keiner Weise vorgenommen. Dabei sind vorliegend konkrete Faktoren - namentlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE, seine früheren Verhaftungen, bei denen er gefoltert worden sei, auf die Folter zurückzuführende Narben an seinem Körper und die lange Zeit der Landesabwesenheit - auszumachen, welche zu einer eingehenden Prüfung hätten Anlass geben müssen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist einerseits festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit der vom Beschwerdeführer während seiner Haft erlebten Folter als Folge der früheren LTTE-Tätigkeit hätte auseinandersetzen müssen. Die pauschalen Aussagen zur unglaubhaften behördlichen Suche, den Inhaftierungen und der LTTE-Vergangenheit vermögen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Andererseits hätte sie im Rahmen der Risikoprüfung die gemäss Arztbericht vorhandenen Narben am Körper des gefolterten Beschwerdeführers erwähnen müssen. So können Narben von den sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen werden, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben (vgl. ausführlich Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.5). Schliesslich hat es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, diese Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne der erwähnten ständigen Rechtsprechung zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist somit insgesamt auf eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers sowie des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene scheint schon deswegen nicht angezeigt. Würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden, würde dem Beschwerdeführer zudem eine Instanz verloren gehen. Demnach ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 8. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne vorstehender Ausführungen (E. 3.3-3.4) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Somit sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Der mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird der mit gleicher Zwischenverfügung gutgeheissene Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ebenfalls hinfällig. Bei den Akten liegt keine Kostennote, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutheissen. 2.Die Verfügung vom 8. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7070/2018 Urteil vom 6. August 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 16. Dezember 2015 auf dem Luftweg nach Deutschland, von wo aus er am 17. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Januar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz), habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach als Tagelöhner (Feld- und Gartenarbeit, Fischverkauf) seinen Lebensunterhalt verdient. Seit 1990 habe er im Distrikt D._______ (Nordprovinz) gelebt, zuletzt von 2011 bis Mitte Dezember 2015 in E._______. Er sei im Jahr 2006 durch Zwangsrekrutierung fünf Monate lang bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ein Militärtraining absolviert. Wenig später habe sich sein jüngerer Bruder den LTTE angeschlossen, weswegen er im Jahr 2007 nach Hause zu seiner Familie habe zurückkehren können und deren Lebensunterhalt durch Verkauf von Fisch unterstützt habe. Im Jahr 2009 habe er im Krieg seine ganze Familie verloren; seine Eltern und Geschwister seien gestorben, seine Frau und sein Sohn seien seitdem verschollen. Er habe sich nach Ende des Krieges gegenüber den sri-lankischen Behörden gestellt und seine ehemalige Verbindung zu den LTTE eingestanden. Daraufhin sei er von 2009 bis 2011 in einem Rehabilitationscamp (in F._______) festgehalten worden, wo er Zwangsarbeiten habe verrichten müssen. Nach seiner Freilassung sei er im Jahr 2012 erneut von den Behörden zu einem Militärcamp in G._______ gebracht worden, wo er etwa fünf Monate festgehalten, gefesselt und mit Strom gefoltert worden sei. Hierbei sei er nach anderen LTTE-Mitgliedern aus seiner LTTE-Zeit befragt worden. Einige Zeit später sei er erneut mitgenommen und wieder ungefähr fünf Monate festgehalten worden. Er sei erneut mit Strom gefoltert worden, zudem sei sein Geschlechtsteil gequetscht und er sei getreten worden. Eine Person, die im Camp gearbeitet habe, habe Mitleid mit ihm gehabt und ihm zur Flucht verholfen. Danach sei er zurück nach E._______ gegangen und habe sich versteckt. Als er Mitte Oktober 2015 erneut von den Behörden gesucht worden sei, sei er nicht zu Hause gewesen. Aus Angst habe er seine Ausreise organisiert. Er habe bei einem Freund seines Vaters in Colombo Unterschlupf gefunden. Dieser Freund habe ihm bei der Planung und Finanzierung der Ausreise geholfen. Er sei von Colombo ausgereist, ohne sich bei den Behörden zu melden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie einen Arztbericht von H._______ (...) vom 3. Juli 2018 und einen Arztbericht von I._______ (...) vom 20. Juni 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 8. November 2018 - eröffnet am 14. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er sich bezüglich der Umstände der behördlichen Suche nach ihm und der Mitnahme sowie in Bezug auf die Dauer, die er beim Freund seines Vaters in Colombo vor der Ausreise verbracht habe, widersprochen. Zudem kenne er nicht einmal dessen vollständigen Namen. Die Aussagen über diesen Freund und über die Freilassung aus der Haft durch einen Armeeangehörigen müssten zudem als nachgeschoben betrachtet werden. Auch zur vermeintlichen Rehabilitierung habe er falsche und nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht und habe das Rehabilitierungsprogramm nicht beschreiben können. Weiter habe er widersprüchliche Aussagen zum Ort gemacht, an dem er angeblich seine LTTE-Ausbildung gemacht habe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich; die geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden begründeten keine Unzumutbarkeit des Vollzuges. C. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Sache sei an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Im Wesentlichen wurde mit Verweis auf die ärztlichen Berichte gerügt, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, kohärent und glaubhaft Aussagen zum Erlebten zu machen. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den Gesundheitszustand nicht beachtet habe. Im Übrigen erschienen seine Aussagen vor dem Hintergrund seiner ärztlich belegten Gedächtnisprobleme und Dissoziation beim Ansprechen von belastenden Themen in einer Gesamtschau glaubhaft. D. Am 18. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Rechtsvertreterin antragsgemäss dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 - dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Sodann bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wurde unter Berufung auf die im Arztbericht (...) diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers (chronische mittel- bis schwergradige posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und dissoziative Störung, mittelgradige depressive Episode, Schmerzstörung) vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, kohärent und glaubhaft Aussagen zu den traumatisierenden Erlebnissen zu machen. Indem das SEM den Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und insbesondere der Aussagefähigkeit zu Unrecht nicht beachtet habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die gesundheitlichen Diagnosen und die Feststellung im Arztbericht, dass er bei belastenden Themen häufig dissoziiere, habe das SEM fälschlicherweise nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen. Es hätte abklären müssen, inwiefern seine Gedächtnisprobleme seine Glaubhaftigkeit beeinträchtigt hätten, und dies im Entscheid entsprechend würdigen müssen. Es werde daher beantragt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Anhörung erneut, unter Anwesenheit des behandelnden Psychologen, durchzuführen. Der Beizug einer Fachperson sei unerlässlich, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer dissoziiere oder nicht. 3.2.2 In der Beschwerde wird somit zunächst die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in Zweifel gezogen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem auch, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, kann dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2. mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308 und EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die beiden genannten Arztberichte (vgl. vorstehend Bst. A) im Sachverhalt aufgeführt und sich im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den physischen wie psychischen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sah sie hingegen keinen Grund, die gesundheitlichen Beschwerden zu berücksichtigen. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung Sprach- und Motorikschwierigkeiten (vgl. act. A16, S. 2, F6) vor, die Folge seiner erlittenen Folterungen durch Strom seien. Auch gab er zu Protokoll, Medikamente zu nehmen (vgl. act. A16, S. 3, F9). Er leide seit den Folterungen mit Strom unter Gedächtnisproblemen, Schmerzen und Schlafstörungen (vgl. act. A16, S. 7, F67, S. 12 f., F121-124) und sei in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. act. A16, S. 13, F126). Bereits in der BzP berichtete er von seinen körperlichen Schmerzen seit den Folterungen (vgl. act. A3, Ziff. 8.02). Im - bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten - Arztbericht (...) vom 3. Juli 2018 werden eine chronische PTBS, eine dissoziative Störung, eine mittelgradige depressive Episode und eine Schmerzstörung diagnostiziert. Die Abklärungs- und Behandlungsgespräche gestalteten sich offenbar schwierig, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. Insbesondere nach dem zweiten Interview habe der Beschwerdeführer eine erneute Krise erlebt (vgl. S. 2 f. des Arztberichts). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aber auf Nachfrage an, dass es «soweit» gehe, manchmal gehe es ihm gut, manchmal schlecht (vgl. act. A16, S. 2, F4 f.). Auch war er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung in der Lage, verständliche Angaben zu machen und seine Asylvorbingen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen. Zudem bestätigte er jeweils unterschriftlich, die Protokolle entsprächen seinen freien Äusserungen (vgl. act. A3, S. 9; act. A16, S. 18). Auch die Hilfswerkvertretung sah sich in der Anhörung offensichtlich nicht veranlasst, weitere Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu stellen oder dessen Einvernahmefähigkeit zu bezweifeln. Sie vermerkte überdies keine weiteren Anmerkungen oder Einwände zum Ablauf der Anhörung (vgl. act. A16, S. 19, Unterschriftenblatt). Es lässt sich demnach festhalten, dass keine hinreichenden Zweifel hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der BzP beziehungsweise der Anhörung auszumachen waren. Das SEM durfte damit auf die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers abstellen. Dass dieser dabei den Sachverhalt nicht vollständig hätte vorbringen können, wird von ihm in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vielmehr wird darin auf den zutreffend erstellten Sachverhalt der Vorinstanz verwiesen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2), ohne dass konkret aufgezeigt wird, inwiefern es anlässlich der Anhörung weiterer Nachfragen oder Abklärungen des Sachverhalts bedurft hätte. Es besteht demnach kein Grund, das Protokoll der BzP und das Anhörungsprotokoll als unverwertbar einzustufen. Soweit es um die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht, handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Würdigung. Der Einwand, das SEM habe insofern Verfahrensfehler begangen, erweist sich somit als unbegründet. 3.3 Allerdings könnten vorliegend der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt sein, da das SEM gewisse relevante Tatsachen in seiner Verfügung nicht berücksichtigt und auch die Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht geprüft hat. 3.3.1 Das SEM hat in seiner Verfügung erwogen, die Umstände der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien widersprüchlich. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er nie in einem Rehabilitierungscamp gewesen sei. Zudem hat es aus den Zweifeln am Aufenthalt im Camp und wegen (vermeintlicher) widersprüchlicher Angaben zum Ort der LTTE-Ausbildung den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei nicht bei den LTTE gewesen. Das SEM hat sich in den Erwägungen allerdings mit keinem Wort zu den ausführlich in den Befragungen geschilderten Folterungen, die der Beschwerdeführer in der Haft aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erlitten habe, geäussert. Lediglich im Sachverhalt erwähnte es die Misshandlungen. Im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges wurden die psychischen Beschwerden zwar gewürdigt, aber ohne Bezug auf die als Ursache angegebenen Folterungen. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits in der BzP auf die Frage, ob er von den Behörden auf eine Art misshandelt worden sei, die er nicht in Anwesenheit von Frauen berichten wolle, geantwortet, es wäre besser, wenn nur Männer anwesend wären (vgl. act. A3, Ziff. 7.01, S. 8). In der Folge führte er aus, mit Elektrizität gefoltert worden zu sein, weswegen er am ganzen Körper Schmerzen habe und ihm schwindlig werde (vgl. act. A3, Ziff. 8.02). In der Anhörung sprach er immer wieder von der erlebten Folter durch elektrischen Strom, der Qual, der Tritte und dass sein Glied mit Zangen gequetscht worden sei. Es gäbe keine Stelle an seinem Körper, an der er nicht geschlagen worden sei (A16, S. 2, F6, S. 7, F67, S. 8, F 70, S. 15, F158 f.). Laut dem - der Vorinstanz vorgelegenen - ärztlichen Bericht von I._______ (...) vom 20. Juni 2018, weist er am Rücken auch drei Narben auf. Im Bericht des (...) vom 3. Juli 2018, der ebenfalls schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war, wird festgehalten, die Gespräche mit dem Beschwerdeführer seien sehr schwierig, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. Er dissoziiere immer wieder. Das SEM hat es somit gänzlich unterlassen, sich in seiner Verfügung mit den - im Übrigen nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft geschilderten - Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Folter auseinanderzusetzen. Es ist damit weder seiner Untersuchungspflicht noch der Begründungspflicht genügend nachgekommen. 3.3.2 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). In seiner Verfügung hat das SEM lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle wegen der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat aber im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung unter Berücksichtigung der Risikofaktoren zuzusprechen ist. Zwar führte es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus, der EGMR halte fest, dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Zudem hat es pauschal abgeschätzt, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit einer konkreten Gefährdung im Sinne dieses Artikels zu rechnen sei (vgl. Ziff. III.1 der Verfügung). Eine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil E-1866/2015 hat das SEM in der angefochtenen Verfügung aber in keiner Weise vorgenommen. Dabei sind vorliegend konkrete Faktoren - namentlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE, seine früheren Verhaftungen, bei denen er gefoltert worden sei, auf die Folter zurückzuführende Narben an seinem Körper und die lange Zeit der Landesabwesenheit - auszumachen, welche zu einer eingehenden Prüfung hätten Anlass geben müssen. 3.4 Nach dem Gesagten ist einerseits festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit der vom Beschwerdeführer während seiner Haft erlebten Folter als Folge der früheren LTTE-Tätigkeit hätte auseinandersetzen müssen. Die pauschalen Aussagen zur unglaubhaften behördlichen Suche, den Inhaftierungen und der LTTE-Vergangenheit vermögen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Andererseits hätte sie im Rahmen der Risikoprüfung die gemäss Arztbericht vorhandenen Narben am Körper des gefolterten Beschwerdeführers erwähnen müssen. So können Narben von den sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen werden, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben (vgl. ausführlich Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.5). Schliesslich hat es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, diese Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne der erwähnten ständigen Rechtsprechung zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist somit insgesamt auf eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers sowie des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 4.2 Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene scheint schon deswegen nicht angezeigt. Würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden, würde dem Beschwerdeführer zudem eine Instanz verloren gehen. Demnach ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 8. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne vorstehender Ausführungen (E. 3.3-3.4) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Somit sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Der mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird der mit gleicher Zwischenverfügung gutgeheissene Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ebenfalls hinfällig. Bei den Akten liegt keine Kostennote, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutheissen. 2.Die Verfügung vom 8. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: