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E-2228/2020

E-2228/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender Tamile – stellte am 6. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2017 fand die Befragung zur Per- son (BzP) im EVZ und am 27. Februar 2020 seine Anhörung zu den Asyl- gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seine Asylgesuchs massgeblich vor, er sei im Distrikt D._______ aufgewachsen und immer im Dorf E._______ gemeldet gewesen. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschliessend bis kurz vor der Ausreise als (…) gearbeitet. Während des Bürgerkriegs habe seine Familie wiederholt den Wohnort wechseln müssen. Im Mai 2009 seien seine Mutter und die Schwester spurlos verschwunden. Ab 2011, 2014 oder 2016 habe er sich politisch engagiert respektive für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens "Center for Human Rights and Development" (CHRD) gearbeitet. Es sei dabei vornehmlich um Themen wie Landraub, Landbefreiung und die Suche nach verschwunde- nen Personen gegangen. Bei dieser Tätigkeit sei er in Kontakt mit dem Parlamentsmitglied F._______ gekommen und habe bei der Information der Bevölkerung und der Organisation von Demonstrationen und Mahnwa- chen mitgeholfen. Am (…). Mai 2017 sei er von zwei Personen in Zivilklei- dung herbeigerufen, in ihr Fahrzeug gezerrt und entführt worden. An einem unbekannten Ort beziehungsweise im G._______-Camp sei er drei Tage lang befragt und dabei geschlagen sowie sexuell misshandelt worden. Am (…). Mai 2017 habe er fliehen können. Er sei zu seiner Tante gegangen und habe ihr alles erzählt. Sie habe in der Folge seine Ausreise organisiert. Am 4. Juni 2017 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit einem von diesem erhaltenen Reisepass von H._______ aus [nach] I._______ geflogen. An- schliessend sei er über ihm unbekannte Länder am 6. Juli 2017 in die Schweiz gelangt, um hier um Asyl nachzusuchen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Aus- weispapiere zu den erstinstanzlichen Akten. Als Beweismittel legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, die Kopie einer Vermisstenmeldung des In- ternationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend seinen Onkel sowie die Kopie der Geburtsurkunde des Onkels ins Recht.

E-2228/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 19. März 2020 (eröffnet am 1. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit undatierter Eingabe seiner Rechtsvertretung (Postaufgabe: 27. April

2020) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte deren vollum- fängliche Aufhebung; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess der vormalige Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 vollumfäng- lich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 19. März 2020 fest. G. G.a Am 18. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. G.b Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2020 (nach einmalig ge- währter Fristerstreckung) seine Stellungnahme ein. Mit der Replik reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 22. April 2020, ein eng- lischsprachiges Schreiben von F._______ vom 7. Mai 2020 sowie die Kopie des Schweizer Passes seines Onkels zu den Beschwerdeakten. Der amtliche Rechtsbeistand legte ausserdem seine Honorarnote bei.

E-2228/2020 Seite 4 H. Am 9. Dezember 2021 wurden verschiedene Fotografien betreffend politi- sche Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, eine Vorladung der sri-lankischen Polizei vom (…) 2021 im Original mit englischsprachiger Übersetzung sowie eine aufdatierte Honorarnote des amtlichen Rechtsbei- stands zu den Akten gereicht. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 lud der Instruktions- richter die Vorinstanz zu einer Duplik ein. I.b Das SEM reichte seine Stellungnahme am 14. Januar 2021 (recte:

2022) ein und verwies erneut auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen weiterhin festgehalten werde. J. J.a Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Ja- nuar 2022 unter Ansetzen einer Frist zur Triplik zur Kenntnis gebracht. J.b Die Triplik wurde (nach einmalig gewährter Fristerstreckung) am

18. Februar 2022 zu den Beschwerdeakten gereicht. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine neue Übersetzung der polizeilichen Vorladung vom (…) 2021 nach, da die am 9. Dezember 2021 eingereichte Überset- zung fehlerhaft gewesen sei. K. Am 21. April 2022 wies der Beschwerdeführer auf die zunehmenden poli- tischen Spannungen in Sri Lanka hin und reichte zwei Zeitungsartikel in tamilischer Sprache mit Übersetzungen (deutsch) sowie eine ergänzende Honorarnote ein. L. Am 17. Mai 2022 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihm eingereichtes Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, datie- rend vom 28. März 2022 (Original mit deutscher Übersetzung). M. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur wei- teren Behandlung.

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Erwägungen (77 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Entführung vom Mai 2017 seien erhebliche Zweifel anzubringen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich entführt, drei Tage festgehalten, gefoltert und sexuell miss- braucht worden, wäre eine erlebnisgeprägte Schilderung aus subjektiver Perspektive zu erwarten gewesen. Seine Aussagen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit den individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Dieselbe Beurteilung treffe auf seine Erzählungen zur angeblichen Flucht zu. Ausserdem gehe jeglicher Plausibilität ab, dass ihn eine dort arbeitende Person aufgrund seines Flehens einfach habe gehen lassen. Zudem habe er auch diese Situation nur oberflächlich beschreiben können. Seine pau- schale Erklärung, er leide unter Gedächtnislücken und habe alles verges- sen, sei als Schutzbehauptung nicht glaubhaft. Es sei zwar nicht auszu- schliessen, dass eine Person, die Traumatisches erlebt habe, solches un- terbewusst verdrängte. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, irgendwelche Anhaltspunkte zu Ort, Zeit und Vorgängen zu nennen. Das SEM stelle fest, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können, diese mithin zu wenig begründet seien. Zudem würden die Vorbringen ei- nige Widersprüche aufweisen, namentlich bezüglich der geschilderten Be- handlung während der angeblichen Inhaftierung, der nach der Flucht an- geblichen Suche des CID sowie der Angaben zum Profil des Vaters. Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten könne damit ebenso verzichtet werden, wie auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Sachver- haltsdarstellung.

E. 3.1.2 Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Rück- kehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdoku- mente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-

E-2228/2020 Seite 7 grund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten indes keine asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität gegebenenfalls auch zur Überwachung von Aktivitäten befragt, wobei auch diese Kontroll- massnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen wür- den. Der Beschwerdeführer habe keine vor der Ausreise erlittenen asylre- levanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft gemacht. Auch die Schilde- rungen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten seien wenig überzeu- gend ausgefallen; er habe nicht glaubhaft darlegen können, eine bedeu- tende oppositionelle Aktivität ausgeführt zu haben, und sich dementspre- chend selbst als Mitläufer bezeichnet. Damit scheine sehr unwahrschein- lich, dass er überhaupt in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ferner sei er bis Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über acht Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfäl- lige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht; aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 3.1.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und damit einhergehenden Verschlechterungen der Sicherheitslage vermöch- ten diese Einschätzung nicht umzustossen, und es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgrup- pen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund dieser Präsidentschaftswahl wäre ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. We- der habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hin- weise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieser Wahl zu entnehmen. Es bestehe folglich kein begründeter Anlass zur An- nahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt.

E. 3.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen von Art.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer habe sich ab dem Jahr 2011 politisch zu en- gagieren begonnen, einerseits als Aktivist in der CHRD, andererseits

– nach Kennenlernen des Oppositionspolitikers F._______, Gründer und Anführer der Tamil National People's Front (TNPF) – ab 2011 als Unterstüt- zer dieser Partei. Im Jahr 2014 habe er sein Engagement intensiviert und sich unter anderem in G._______ für die Landbefreiung eingesetzt; im Jahr 2016 habe er öffentliche Demonstrationen gegen die "Vernichtung der ta- milischen Bevölkerung" in K._______ organisiert. Er habe regelmässig an Sitzungen mit F._______ teilgenommen, sei dessen enger politischer Mit- streiter gewesen und habe direkt von diesem Anweisungen entgegenge- nommen.

E. 3.2.2 Am (…). Mai 2017 sei er auf einem Sportplatz von zwei Personen in Zivilkleidung – mutmasslich Angehörige des "Geheimdienstes CID" – her- beigerufen, in ein Fahrzeug gezerrt und ins G._______-Camp gebracht worden, wo man ihn drei Tage befragt, geschlagen und sexuell misshandelt habe; mehrere Männer hätten ihn wiederholt anal vergewaltigt. Am 18. Mai 2017 habe er mit der Hilfe eines Armeeangehörigen fliehen können. Er sei zur Tante gegangen und habe dieser alles berichtet, woraufhin diese seine Ausreise organisiert habe. Am 4. Juni 2017 habe er mit Hilfe eines Schlep- pers und mit einem gefälschten Pass Sri Lanka von H._______ aus verlas- sen.

E. 3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien namentlich die Aus- führungen zu den Aktivitäten für die NGO nicht substanzlos und oberfläch- lich ausgefallen. Das SEM habe sich, in Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, offenbar nicht einmal die Mühe gemacht, die vom Beschwer- deführer gemachten Angaben (CHRD-NGO, Name des TNPF-Leaders) zu überprüfen; eine kurze Internetrecherche hätte rasch gezeigt, dass diese Schilderungen zutreffend seien. Zumindest in der Bundesanhörung wären entsprechende Nachfragen notwendig gewesen. Das SEM habe nie den vollständigen Namen der Organisation CHRD, "Center for Human Rights Development", protokolliert und in der Folge auch nicht zwischen der Tä- tigkeit für die CHRD und derjenigen für die TNPF differenziert; dies seien zwei unterschiedliche Engagements gewesen. Entsprechend sei fragwür- dig, dass dem Beschwerdeführer fehlende Präzision in der Beschreibung seiner politischen Aktivität vorgeworfen werde. Zudem habe dieser als Op- fer von sexueller Gewalt ohnehin nur unter grösster Mühe über die Erleb- nisse im Heimatland berichten können. Dennoch habe er entgegen der

E-2228/2020 Seite 9 vorinstanzlichen Ansicht die Beweggründe für sein Engagement (Verlust von Familienangehörigen), die Art seiner Tätigkeit (Organisation von De- monstrationen, Mobilisierung von Gleichgesinnten, Wahlkampfhilfe) als auch die politischen Motive (Diskriminierung der Tamilen, Landraub, Kriegsverbrechen während des Bürgerkriegs) angegeben und die Angaben seien – in Berücksichtigung der erlebten Traumatisierung – an BzP und Bundesanhörung stets übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgefal- len. Dass er in engem Kontakt mit dem besagten Politiker stehe, sei den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien zu entnehmen. Anhand ei- nes Vergleichs mit öffentlich zugänglichen Fotografien stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem Mann auf dem Foto wirklich um F._______ handle.

E. 3.2.4 Die Vorinstanz halte dafür, die Entführung im Mai 2017, die Folterung und der sexuelle Missbrauch seien oberflächlich und pauschal geschildert worden und der Beschwerdeführer habe zur Flucht aus der Gefangen- schaft nur einsilbig und knapp geantwortet. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP erklärt, wegen des sexuellen Missbrauchs Schmerzen zu haben, depressiv zu sein und an Gedächtnislücken zu leiden. Dass er nur mit Mühe darüber habe berichten können, habe auch der Befrager an der Bundesanhörung realisiert. Seit der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, möchte er das Erlebte hinter sich lassen und verdränge dieses offen- sichtlich, was für Personen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) typisch sei. Dabei komme es auch zu Erinnerungsbeeinträchtigun- gen in Bezug auf das traumatisierende Ereignis. Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asyl- rekurskommission werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlit- tenen Misshandlungen zu machen. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall und müsse bei der Würdigung seiner Asylvorbringen angemessen be- rücksichtigt werden.

E. 3.2.5 Entsprechend sei der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach die Schilderungen des sexuellen Missbrauchs nicht erlebnis- geprägt seien. Er sei trotz seiner psychischen Situation in der Lage gewe- sen, Einzelheiten – wie etwa die Schläge mit einem Plastikrohr – zu schil- dern sowie, was sich in ihm abgespielt und welches seine Reaktionen ge- wesen seien. Die eigentliche anale Vergewaltigung habe er aus Scham in der Tat nur knapp benannt; die Angaben würden jedoch mit jenen in der BzP übereinstimmen. Auch zeuge der Umstand, dass er erst nach der Frei- lassung habe nachvollziehen können, wo ihm dies widerfahren sei, von

E-2228/2020 Seite 10 tatsächlich Erlebtem. Er habe letztlich auch geschildert, wie er nach drei Tagen aus dem Camp habe flüchten können. Weshalb ihm dieser Armee- soldat bei der Flucht geholfen habe, wisse er nicht; dies könne aus Mitleid oder genauso gut mit Einverständnis der CID-Beamten geschehen sein. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei eine Flucht oder eine Freilas- sung nach einem Verhör durch das CID im sri-lankischen Kontext nicht er- fahrungswidrig, zumal im Norden Sri Lankas diesbezügliche Willkür an der Tagesordnung sei.

E. 3.2.6 Die von der Vorinstanz genannten angeblichen Widersprüche seien nicht stichhaltig. Dass er in der BzP von ausgeschlagenen Zähnen wäh- rend des Verhörs gesprochen habe, bei der Anhörung hingegen angege- ben habe, keine Verletzungen erlitten zu haben, sei damit zu erklären, dass sich die Bundesbefragung um den sexuellen Missbrauch gedreht habe

– von diesen Misshandlungen habe er keine sichtbaren Verletzungen da- vongetragen. Seine Antwort habe sich hierauf bezogen und die (geringfü- gigeren) Verletzungen an den Zähnen habe er nicht mehr erwähnt. Zwi- schen der BzP und der Anhörung seien zwei Jahre und sieben Monate ver- gangen. Der Beschwerdeführer habe nach der Ankunft in der Schweiz die sexuellen Übergriffe schlicht vergessen wollen, um ein neues Leben star- ten zu können, und daher in der Hektik der Anhörung die Zahnverletzungen zu erwähnen vergessen. Dieser Widerspruch sei weder wesentlich noch geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen.

E. 3.2.7 Was die Angaben betreffe, ob der CID ihn nach der Flucht zu Hause gesucht habe oder nicht, sei festzuhalten, dass die diesbezügliche Proto- kollierung an der Bundesanhörung ungenau und verkürzt sei und keinen Sinn ergebe. Der Beschwerdeführer sei dort gefragt worden, ob in den zehn Tagen vor Verlassen des Landes noch etwas vorgefallen sei. Als Ant- wort sei protokolliert, dass er nicht wisse, ob während dieser Zeit nach ihm gesucht worden sei; danach sei er gar nicht gefragt worden, mithin ergebe die Antwort keinen Sinn. Auch schon zuvor seien Fragen verkürzt protokol- liert worden, etwa, als er auf die Frage nach der Unterstützung der Partei erklärt habe, er sei ein Mitläufer gewesen, was ebenfalls keinen Sinn er- gebe.

E. 3.2.8 Zu seiner Aussage an der BzP, der Vater sei LTTE-Mitglied gewesen (was er an der Bundesanhörung dann bestritten habe), sei ihm pflichtwid- rigerweise nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Zudem handle es sich hierbei nicht um einen entscheidwesentlichen Sach- verhaltsaspekt, da der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht auf die politische Tätigkeit des Vaters stütze.

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E. 3.2.9 Er habe insgesamt eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr würden ihm ernsthafte Nachteile drohen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden dabei gleich mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu Sri Lanka aufgeführten Risikofaktoren vorliegen: Der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka als politischer Gegner identifiziert, entführt und gefoltert worden. Er würde aus der Schweiz, ei- nem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurück- kehren, nachdem er um Asyl nachgesucht und sich hier längere Zeit auf- gehalten habe. Ferner verfüge er seit seiner Flucht nicht mehr über einen gültigen Reisepass, was ein Risikofaktor für eine Verhaftung bei der Ein- reise in Sri Lanka darstelle.

E. 3.2.10 Insgesamt sei im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei- ner asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werde. Er würde höchstwahrscheinlich noch am Flughafen in H._______ befragt, als bereits einmal verhafteter, vermeintlicher LTTE-Anhänger identifiziert und festge- halten, anschliessend inhaftiert, unter Anwendung von Folter verhört und willkürlich bestraft werden. Damit sei auch von einer zukünftig drohenden asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

E. 3.2.11 Mit dem Machtwechsel sei zudem nunmehr umso mehr davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Visier der Behörden stehen werde. Durch die verschlechterte politische Situation für Oppositionelle würden damit objektive Nachfluchtgründe vor- liegen.

E. 3.2.12 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.

E. 3.2.13 Zu den genannten Risikofaktoren im Referenzurteil zähle auch ein exilpolitisches Engagement. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz mit Demonstrationsteilnahmen öffentlich exilpolitisch exponiert, den Parteianführer der TNPF in L._______ in der Öffentlichkeit getroffen und sich mit ihm über die politische Situation ausgetauscht. Aufgrund der bekannterweise strengen Überwachung der tamilischen Diaspora hätten die sri-lankischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit davon Kenntnis. Dieser Umstand sei gemäss Rechtsprechung "als stark risikobegründend" zu qualifizieren. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer einen Onkel in der Schweiz habe, der aufgrund von

E-2228/2020 Seite 12 Verbindungen zu den LTTE in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtling anerkannt worden sei. Damit liege beim Beschwerdeführer aus Perspek- tive der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein zweiter stark risikobegrün- dender Faktor vor. Der Beschwerdeführer sei mit einem gefälschten Pass ausgereist und nicht im Besitz eines ordentlichen Identitäts- beziehungsweise Reisedokumen- tes. In Kombination mit den erwähnten stark risikobegründenden Faktoren bestehe damit ein grosses Risiko, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr flüchtlingsrelevante Nachteile drohen würden. Damit sei erwiesen respek- tive glaubhaft, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland wegen seiner Rasse beziehungsweise Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politischen Anschauung an Leib, Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Wer subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen könne, werde nach Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Dabei werde die einschränkende Feststellung von Art. 3 Abs. 4 AsylG durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention wieder relativiert. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlings- konvention, weshalb entsprechend gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG jeden- falls die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei.

E. 3.3.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dem Beschwerdeführer sei bei der Bundesanhörung wiederholt die Gelegenheit zur ausführlichen Schil- derung gegeben worden. Auch wenn er Traumatisches erlebt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass er ausserstande wäre, über sämtliche Ereig- nisse und Tätigkeiten in Sri Lanka zu berichten. Sodann sei die in der Ar- gumentation verwendete PTBS bis anhin nicht belegt. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer nicht in psychologischer Behandlung und habe seit der Ankunft in der Schweiz auch kein entsprechendes Angebot in An- spruch genommen, wie dies von einer tatsächlich traumatisierten Person zu erwarten wäre, und es liege bis anhin auch keine fachärztliche Diagnose vor. Vor diesem Hintergrund ohne professionell abgestützten Befund von einer PTBS zu reden, sei fragwürdig – dies umso mehr, als der Beschwer- deführer bei der Anhörung keine gesundheitlichen Probleme benannt habe.

E. 3.3.2 Soweit mit einer Fotografie ein enger Kontakt zu einem hochrangigen Oppositionspolitiker belegt werden wolle, gehe ein solcher aus dem

E-2228/2020 Seite 13 eingereichten Bild keinesfalls hervor; das blosse Ablichten mit dem Oppo- sitionspolitiker zeige weder, wie eng sich die beiden stünden noch welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer mit ihm oder für ihn ausgeübt habe. Im Übrigen sei das Ablichten mit einem Politiker nichts Ausserordentliches; es gehöre zu den üblichen Tätigkeiten bekannter Personen, sich im öffentli- chen Raum mit anderen Menschen abbilden zu lassen.

E. 3.3.3 Die weiteren Ausführungen würden nicht zur Glaubhaftigkeit der ge- nannten Fluchtgründe führen. Das angebliche Risikoprofil sei weiterhin nicht erfüllt und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die politischen Ereignisse seit November 2019 einen konkreten Ein- fluss auf den Beschwerdeführer respektive eine gezielte Gefährdung sei- ner Person zur Folge hätten. Die dazu pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten daran nichts zu ändern.

E. 3.3.4 Das exilpolitische Engagement sei weder als besonders exponiert noch als erheblich zu bezeichnen. Gemäss Beschwerde habe er sich mit Demonstrationsteilnahmen öffentlich exilpolitisch exponiert, wobei nur eine Teilnahme an einem Anlass in L._______ erwähnt werde, was keinesfalls einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit entspreche. Selbst wenn er an mehr Demonstrationen teilgenommen hätte, gehe weder aus dem Foto noch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hervor, der Be- schwerdeführer wäre dabei aus der Masse herausgetreten; er sei damit als blosser Mitläufer ohne politisches Profil zu bezeichnen. Es sei überaus un- wahrscheinlich, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr ernsthafte Konse- quenzen drohen sollten. Auch die Verwandtschaft zum in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel vermöge für sich keinen Risikofaktor zu be- gründen, ebenso wenig wie die – notabene nicht belegte – illegale Aus- reise.

E. 3.3.5 Sodann würden die Ausführungen zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine berufliche Tätigkeit mehr sollte aufnehmen können. Dasselbe treffe auf die weiteren, überaus ober- flächlichen und pauschalen, Ausführungen zur Situation des Vaters und der angeblich nicht gesicherten Wohnsituation zu. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als junger, allein- stehender und gemäss Aktenlage arbeitsfähiger Mann, nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Es werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten.

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E. 3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen fest. Hin- sichtlich der gesundheitlichen Situation sei er dem Kanton M._______ als medizinischer "Spezialfall" zugewiesen worden. Es sei ihm gelungen, beim früheren Hausarzt ein Arztzeugnis zu erhalten, welches er mit der Replik einreichen könne. Mittels Anti-Depressiva habe sein Zustand verbessert werden können, weitere psychologische Abklärungen seien nicht erfolgt. Es könne damit nicht von nachgeschobenen gesundheitlichen Problemen die Rede sein. Weiter habe er seinen ehemaligen politischen Führer F._______ kontaktiert. Dieser bestätige im Schreiben vom 7. Mai 2020 das politische Profil des Beschwerdeführers. Der Politiker verbürge sich darin persönlich für ihn und sein politisches Engagement. Die Demonstrations- teilnahmen seien als Fortsetzung des Engagements in Sri Lanka zu würdi- gen; es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden von alledem Kenntnis hätten. Die Ausreise mittels Schlepper habe er übereinstimmend geschildert und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Onkel – die Kopie dessen Flüchtlingspasses werde mit der Replik eingereicht – be- deute einen zusätzlichen Risikofaktor.

E. 3.5 Im Rahmen ihrer Duplik vom 14. Januar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zu weiteren, nach der Replik eingereichten, Beweismitteln zur exil- politischen Aktivität sowie zu einer polizeilichen Vorladung. Sie hielt weiter- hin dafür, dass aus den Fotografien nicht hervorgehe, der Beschwerdefüh- rer wäre besonders aus der Masse herausgetreten. Die Vorladung sei in- tern analysiert worden. Das Formular sei erfahrungsgemäss leicht fälsch- bar. Vorliegend seien mehrere Elemente erkennbar, die gegen die Echtheit der Vorladung sprechen würden; dies gehe auch aus der eingereichten Übersetzung hervor. Es werde daher weiterhin an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten.

E. 3.6 Mit der Triplik vom 18. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer na- mentlich eine neue Übersetzung der Vorladung ins Englische und vom Englischen ins Deutsche ein und führte aus, die zuerst eingereichte Über- setzung sei in der Tat fehlerhaft gewesen. Polizeiliche Vorladungen in Sri Lanka würden in Form und Aussehen stark variieren. Anstelle nur auf eine nicht bezeichnete interne Dokumentenprüfung zu verweisen, sei die Au- thentizität der Vorlandung über die schweizerische Vertretung abzuklären.

E-2228/2020 Seite 15 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. 5.2 Vorab ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernvorbringen auffällig substanzlos sind und kaum Realitätskennzeichen aufweisen. Besonders deutlich wird dies bei der Beschreibung der angeblichen Flucht aus der Haft, die trotz unter- stützenden Nachfragen des SEM-Sachbearbeiters und wiederholter Auf- forderung zur detaillierteren Schilderung der schwer nachvollziehbaren Vorgänge in der Tat einsilbig, ausweichend und unplausibel blieben (vgl. Protokoll Anhörung F48–61, F101–103). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat an der Erstbefragung in erster Linie ange- geben, er habe beim CHRD, einer NGO, ehrenamtlich gearbeitet – den Zeitraum könne er nicht benennen. Er habe dabei Familien geholfen, die wie er selbst Angehörige gehabt hätten, die sie verloren hätten oder die verschwunden seien. Er habe dabei das Parlamentsmitglied F._______ getroffen und seit 2016 an Mahnwachen und Demonstrationen

E-2228/2020 Seite 16 teilgenommen, die zu organisieren er mitgeholfen habe.

Er habe nur mit den erwähnten beiden Organisationen zusammengearbei- tet. Am (…). Mai 2017 sei er bei einem Sportplatz von zwei Personen mit seinem Nachnamen angesprochen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Sie hätten seine Augen verbunden, ihn während der Fahrt geschlagen und in ein Zimmer gebracht. Er sei sexuell misshandelt worden, man habe ihn mit einer Pistole auf die Zähne und mit einer Eisenstange auf die Beine geschlagen sowie ihm Fusstritte gegen die Brust verpasst. Er habe immer noch Zahn- und Brustschmerzen davon; einen Zahn habe er verloren. Er sei drei Tage lang in diesem Zimmer gewesen, bis ihn die Person, die sein Essen gebracht habe, auf sein Flehen hin habe gehen lassen. Er vermute, CID-Leute hätten ihm dies angetan. Er habe sich zur Tante in N._______/B._______ begeben, sich dort versteckt und gleichzeitig seinen Vater über den Vorfall verständigt. Die Tante habe in der Folge unverzüg- lich die Ausreise organisiert (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.). 5.3.2 In der Anhörung führte er hingegen aus, er habe von 2011 bis 2017 für die TPNA von F._______ gearbeitet und viele politische Aktivitäten ent- faltet; besonders im Jahr 2014 sei er sehr aktiv geworden. Im Jahr 2016 habe er gegen die Vernichtung der tamilischen Bevölkerung demonstriert. Sie hätten mit verschiedenen Organisationen, darunter mit der Eluga Ta- mil, zusammengearbeitet, und er sei auch für das CHRD tätig gewesen. Er habe deswegen nie Probleme bekommen, bis er von unbekannten Perso- nen nach dem Namen gefragt worden sei, die seinen Identitätsausweis kontrolliert, ihn entführt und ihn drei Tage lang gefoltert hätten. Sie hätten ihn entkleidet und sexuell misshandelt, mit einem Plastikrohr und mit den Händen geschlagen. Verletzungen habe er dabei keine davongetragen. Er habe in den drei Tagen nichts zu essen bekommen (vgl. Protokoll Anhörung F30 ff., F39 ff., F76–78). Ein Soldat, den er angefleht habe, habe ihm ge- holfen und ihn aus dem Camp begleitet (vgl. a.a.O. F48–58). Er sei zur Tante in B._______ gegangen, die mit der jüngeren Schwester mütterli- cherseits telefoniert habe. Der Vater habe dann mit dem jüngeren Sohn das Haus verlassen, die Tante habe seine Ausreise organisiert (vgl. a.a.O. F51, F62 ff.). 5.3.3 Allein aus diesen Vorbringen werden mehrere Unstimmigkeiten er- kennbar. Insbesondere will der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der BzP nur bei zwei Organisationen aktiv mitgeholfen, gemäss Aussagen in der Anhörung will er bei mehreren Organisationen Aktivitäten entfaltet ha- ben. Sodann hätte der Schwerpunkt der Aktivitäten gemäss Schilderungen

E-2228/2020 Seite 17 in der BzP bei der CHRD-NGO gelegen. Demgegenüber schilderte er in der Anhörung schwerpunktmässig politische Aktivitäten bei einer politi- schen Partei sowie Mitarbeit mit weiteren Organisationen und erst an- schliessend führte er aus, er habe auch noch für die CHRD gearbeitet. Die Schilderungen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten sind damit unter- schiedlich ausgefallen. Insbesondere hat er in der BzP nichts über eine Zusammenarbeit mit der Eluga Tamil erwähnt. In der Anhörung brachte er hingegen neu vor, für diese zahlreiche Aktivitäten entfaltet zu haben und er will während den drei Tagen des Festhaltens über diese Tätigkeiten für die Eluga Tamil verhört worden sein (vgl. Protokoll Anhörung F37). Weiter hat er in der Erstbefragung dargelegt, ab 2016 an Demonstrationen und Mahn- wachen teilgenommen zu haben, währenddem er in der Anhörung davon sprach, er habe von 2011 bis 2017 – ab 2014 intensiv – politische Aktivitä- ten entfaltet, Arbeiten für die Partei erledigt, an Demonstrationen teilge- nommen, um dann zu erklären, er sei einfach ein "Mitläufer" gewesen, der an den Angelegenheiten teilgenommen habe (vgl. Protokoll BzP S. 8, Pro- tokoll Anhörung F30, F92). Letztlich sind auch seine Angaben zur Eluga Tamil insofern nicht korrekt, als er aussagte, sein Bekannter F._______ sei der "Hauptorganisator" und "Hauptredner" der von Eluga Tamil durchgeführten Grossveranstaltungen gewesen (und "Vignesvaran" habe auch Reden an den Kundgebungen ge- halten; vgl. Protokoll Anhörung F95): Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen war jedoch die Tamil People's Council (TPC) unter C.V. Vigneswaran (Wigneswaran) Initiantin der Protest- kampagne Eluga Tamil und C.V. Vigneswaran der vorrangige Redner (vgl. etwa < https://www.colombotelegraph.com/index.php/eluga-thamil-tigeriz ation-of-wigneswaran/ >, < https://www.dailymirror.lk/116325/www.Hsbc.lk >). 5.4 Es bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer in der geschilderten Weise politisch exponiert hat, was nachhaltige Zweifel an der daraus resultierenden Verfolgungssituation, namentlich der geschilderten Entführung vom (…). Mai 2017 entstehen lässt, zumal die Schilderungen des – für die Ausreise angeblich massge- blichen – Vorfalls (Entführung, Festhalten, Misshandlungen und Verhöre während drei Tagen, anschliessende Flucht) ebenfalls an verschiedenen Ungereimtheiten kranken: 5.4.1 So sprach der Beschwerdeführer in der BzP namentlich davon, ihm sei mit einer Pistole auf die Zähne geschlagen worden, er habe in der Schweiz deswegen einen Zahn ziehen lassen müssen. Man habe ihn auch

E-2228/2020 Seite 18 mit einer Eisenstange und mit Fusstritten in den Brustbereich geschlagen, er habe deswegen noch Schmerzen (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.). In der An- hörung erwähnte er diese Schläge mit einer Pistole ebenso wenig wie die erlittenen Fusstritte. Im Gegensatz zur Aussage in der BzP soll er sodann gemäss Anhörung mit einem Plastikrohr und mit den Händen geschlagen und sexuell missbraucht worden sein. Weiter erklärte er, keine Verletzun- gen von den Misshandlungen davongetragen zu haben (vgl. Protokoll An- hörung F75 ff.). 5.4.2 In der Erstbefragung wusste er nicht, wer die Entführer gewesen seien, und gab nur vermutungsweise an, es könnten CID-Leute gewesen sein (vgl. Protokoll BzP S. 8: "Ich glaube, die waren CID Leute. […] Ich habe eine Vermutung, dass es CID Leute waren"); in der später stattfin- denden Anhörung antwortete er auf die entsprechende Frage, wer diese Personen gewesen seien, hingegen mit den Worten "Zivilgekleidete CID- Beamte" (vgl. Protokoll Anhörung F33). Diese divergierenden Angaben konnte er auf Nachfrage nicht glaubhaft relativieren und auch auf Be- schwerdeebene werden diesbezüglich keine überzeugenden Gegenargu- mente vorgebracht. 5.4.3 Allein mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe diese Erleb- nisse vergessen wollen und verdränge das Geschehene, lassen sich

– auch wenn möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird

– nicht sämtliche Widersprüche erklären. Indessen ist erfahrungsgemäss auch bei traumatisierten Personen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten detailliert ausfallen, zumal es dabei ein- zig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Vorliegend wäre ent- sprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer namentlich die ihn angeblich entführenden Personen und mindestens die erlittenen Schläge, die Schläge auf die Zähne, sowie die Flucht übereinstimmend ge- schildert hätte. Dass er die festgestellten Unstimmigkeiten dabei einzig wiederholt auf Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt sowie erklärt hat, er wolle das Vergangene vergessen (vgl. a.a.O. F79 f.), er demgegen- über die angeblich ungleich schwerwiegenderen Übergriffe sexueller Art immer wieder aufgriff, wirkt im vorliegenden Kontext nicht erlebnisbasiert. Letztlich kann auch der Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren zwischen den beiden Befragungen die Widersprüche nach Auffassung des Gerichts nicht plausibel erklären.

E-2228/2020 Seite 19 5.5 Zum Beleg der bestehenden Verfolgungssituation hat der Beschwer- deführer auf Beschwerdeebene eine Vorladung mit einer (gemäss späte- ren Angaben) ungenauen Übersetzung eingereicht; nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung unter anderem gestützt auf diese Übersetzung ar- gumentierte, wurde eine weitere – gemäss Beschwerdeführer nunmehr an- geblich korrekte – Übersetzung eingereicht. Zur besseren Nachvollziehbar- keit hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Dokument ebenfalls über- setzen lassen; dabei hat sich herausgestellt, dass die zweite Übersetzung in der Tat inhaltlich korrekt ist. Hinsichtlich dieses Dokuments, das seine Verfolgungssituation belegen soll, ist Folgendes festzuhalten: Die Urkunde liegt zwar im Original vor; es gilt aber festzuhalten, dass solche Vorladungsformulare leicht käuflich er- werbbar und nicht fälschungssicher sind. Weiter ist – nebst den von der Vorinstanz festgestellten formalen Fälschungsindizien – nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer – der sich angeblich im Mai 2017 durch Flucht aus einem Camp dem CID entzogen haben will – gemäss Vorladung vier Jahre später vorgeladen worden sein soll; entsprechend findet sich auch kein konkreter Grund auf dem Dokument. Schliesslich erstaunt auch, dass ein von einer Polizeistation an die andere Polizeistation gerichteter interner Auftrag, in originaler Form in die Hände des Beschwerdeführers geraten konnte. Der Beschwerdeführer be- schränkt sich diesbezüglich auf die blosse Aussage, das Dokument sei am

21. August 2021 bei seinem Vater eingetroffen (vgl. Eingabe vom 9. De- zember 2021 S. 2). Unter diesen Umständen geht auch das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Beweismittel nicht um ein authentisches Dokument handelt. Weitere Überprüfungen des Doku- ments, etwa durch die Schweizer Botschaft in H._______, erweisen sich nicht als erforderlich. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2022 S. 3) ist abzuweisen. 5.6 Das Bestätigungsschreiben des Politikers F._______ enthält Wider- sprüche soweit darin von "severe harrassment and threats from Sri Lankan Military as well as the dreaded Terrorism Investigation Depart- ment (TID)" die Rede ist, während der Beschwerdeführer erst erklärt hatte, sein Engagement habe für ihn keine Konsequenzen gezeitigt (vgl. Protokoll Anhörung F31), um gleich darauf die besagte dreitägige Festnahme zu er- wähnen, bei der er konkret zur Eluga Tamil befragt worden sei (vgl. a.a.O. F32 ff.). Dass ihm die Armee / Militärangehörige Probleme bereitet hätten, hat er in den Befragungen nie erwähnt. Sodann hat er in der Anhörung angegeben, weder F._______ noch die NGO noch die Eluga Tamil über

E-2228/2020 Seite 20 seine Probleme informiert zu haben (vgl. a.a.O. F96). F._______ schreibt sodann weiter, die ganze Familie des Beschwerdeführers sei seit Genera- tionen starke Unterstützerin der Partei, was der Beschwerdeführer eben- falls nie erwähnt hatte. Seine einzige diesbezügliche Angabe – ob der Vater bei den LTTE gewesen sei oder nicht – blieb unstimmig (vgl. Protokoll BzP S. 9 [auf die Frage nach Verbindungen zu den LTTE]: "Ich habe nichts ge- macht. Mein Vater war damals LTTE Mitglied gewesen"; Protokoll Anhö- rung F110 [auf Vorhalt hin]: "Nein, so etwas habe ich damals nicht gesagt"). Diese Unstimmigkeit war notabene von der anwesenden Hilfswerkvertre- tung erkannt worden. Damit erweist sich das Schreiben von F._______ als Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringer Beweiskraft. 5.7 Dasselbe ist bezüglich des Schreibens des Vaters vom 28. März 2022 festzuhalten. Einerseits entfaltet ein solches Schreiben zugunsten eines engen Familienmitglieds – aufgrund der naheliegenden Interessenlage – grundsätzlich kaum Beweiskraft; andererseits fällt auf, dass der Vater das Ausreisedatum des Sohnes falsch benannt hat. Schliesslich sticht auch die darin angegebene Adresse des Vater ins Auge: Es ist die ursprüngliche Wohnadresse, an welcher der Beschwerdeführer mit dem Vater gelebt habe (vgl. Protokoll BzP S. 4). Dass der Vater nach wie vor dort wohnt, lässt mithin nicht darauf schliessen, er habe seinerseits wegen des Sohnes untertauchen müssen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet worden ist (vgl. Protokoll Anhörung F66) und auch im Schreiben des Vaters wie- derholt wird. 5.8 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht ge- lungen, eine staatliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.9 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: 5.9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen,

E-2228/2020 Seite 21 aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ha- ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.9.1.1 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzu- rechnen. So hat er explizit verneint, in irgendeiner Weise Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F111). Folglich sowie ge- stützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur An- nahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise diesbezüglich im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden hätte und es sind damit keine stichhal- tigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits- staat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Dass ihm wegen des Onkels, der schon seit dem Jahr 2000 in der Schweiz ist und hier im Jahr 2003 Asyl erhalten hat, bei einer Einreise noch Probleme erwachsen soll- ten, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Nachteile geltend gemacht hat. Folglich liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.

E-2228/2020 Seite 22 5.9.1.2 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, auf- grund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 5.9.1.3 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement gel- tend macht und dieses mit verschiedenen Fotografien untermauert, ist fest- zuhalten, dass aufgrund dieser Unterlagen nicht auf ein besonders expo- niertes und erhebliches exilpolitisches Engagement geschlossen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. So geht weder aus den Aufnahmen (teilweise im privaten Rahmen) noch aus den Ausführungen dazu hervor, der Beschwerdeführer wäre bei seinen De- monstrationsteilnahmen aus der Masse der Teilnehmenden herausgetre- ten. Dass er aufgrund des ebenfalls fotografisch festgehaltenen Kontakts mit dem Politiker F._______ den sri-lankischen Behörden in diesem Kon- text doch aufgefallen wäre, ist allein deswegen nicht anzunehmen, als die Fotografie, welchen den Beschwerdeführer mit dem Politiker zeigt, auf ei- ner privaten Terrasse aufgenommen worden ist und sich daraus keinerlei Bezug zu exilpolitischen Tätigkeiten herstellen lässt. 5.9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. Das Bun- desverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheeren- den Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im Novem- ber 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, wel- che die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Ent- scheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar von einer mögli- chen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem er- neuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kol- lektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat

E-2228/2020 Seite 23 Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gota- baya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lage- einschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzel- fall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politi- schen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. Die diesbezüglich eingereichten Zei- tungsartikel vermögen diese Feststellungen nicht umzustossen. 5.9.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu be- fürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend fest- gestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vor- instanz hat den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und ge- stützt darauf zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2228/2020 Seite 24

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen.

E. 5.2 Vorab ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernvorbringen auffällig substanzlos sind und kaum Realitätskennzeichen aufweisen. Besonders deutlich wird dies bei der Beschreibung der angeblichen Flucht aus der Haft, die trotz unterstützenden Nachfragen des SEM-Sachbearbeiters und wiederholter Aufforderung zur detaillierteren Schilderung der schwer nachvollziehbaren Vorgänge in der Tat einsilbig, ausweichend und unplausibel blieben (vgl. Protokoll Anhörung F48-61, F101-103).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat an der Erstbefragung in erster Linie angegeben, er habe beim CHRD, einer NGO, ehrenamtlich gearbeitet - den Zeitraum könne er nicht benennen. Er habe dabei Familien geholfen, die wie er selbst Angehörige gehabt hätten, die sie verloren hätten oder die verschwunden seien. Er habe dabei das Parlamentsmitglied F._______getroffen und seit 2016 an Mahnwachen und Demonstrationen teilgenommen, die zu organisieren er mitgeholfen habe. Er habe nur mit den erwähnten beiden Organisationen zusammengearbeitet. Am (...). Mai 2017 sei er bei einem Sportplatz von zwei Personen mit seinem Nachnamen angesprochen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Sie hätten seine Augen verbunden, ihn während der Fahrt geschlagen und in ein Zimmer gebracht. Er sei sexuell misshandelt worden, man habe ihn mit einer Pistole auf die Zähne und mit einer Eisenstange auf die Beine geschlagen sowie ihm Fusstritte gegen die Brust verpasst. Er habe immer noch Zahn- und Brustschmerzen davon; einen Zahn habe er verloren. Er sei drei Tage lang in diesem Zimmer gewesen, bis ihn die Person, die sein Essen gebracht habe, auf sein Flehen hin habe gehen lassen. Er vermute, CID-Leute hätten ihm dies angetan. Er habe sich zur Tante in N._______/B._______ begeben, sich dort versteckt und gleichzeitig seinen Vater über den Vorfall verständigt. Die Tante habe in der Folge unverzüglich die Ausreise organisiert (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.).

E. 5.3.2 In der Anhörung führte er hingegen aus, er habe von 2011 bis 2017 für die TPNA von F._______ gearbeitet und viele politische Aktivitäten entfaltet; besonders im Jahr 2014 sei er sehr aktiv geworden. Im Jahr 2016 habe er gegen die Vernichtung der tamilischen Bevölkerung demonstriert. Sie hätten mit verschiedenen Organisationen, darunter mit der Eluga Tamil, zusammengearbeitet, und er sei auch für das CHRD tätig gewesen. Er habe deswegen nie Probleme bekommen, bis er von unbekannten Personen nach dem Namen gefragt worden sei, die seinen Identitätsausweis kontrolliert, ihn entführt und ihn drei Tage lang gefoltert hätten. Sie hätten ihn entkleidet und sexuell misshandelt, mit einem Plastikrohr und mit den Händen geschlagen. Verletzungen habe er dabei keine davongetragen. Er habe in den drei Tagen nichts zu essen bekommen (vgl. Protokoll Anhörung F30 ff., F39 ff., F76-78). Ein Soldat, den er angefleht habe, habe ihm geholfen und ihn aus dem Camp begleitet (vgl. a.a.O. F48-58). Er sei zur Tante in B._______ gegangen, die mit der jüngeren Schwester mütterlicherseits telefoniert habe. Der Vater habe dann mit dem jüngeren Sohn das Haus verlassen, die Tante habe seine Ausreise organisiert (vgl. a.a.O. F51, F62 ff.).

E. 5.3.3 Allein aus diesen Vorbringen werden mehrere Unstimmigkeiten erkennbar. Insbesondere will der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der BzP nur bei zwei Organisationen aktiv mitgeholfen, gemäss Aussagen in der Anhörung will er bei mehreren Organisationen Aktivitäten entfaltet haben. Sodann hätte der Schwerpunkt der Aktivitäten gemäss Schilderungen in der BzP bei der CHRD-NGO gelegen. Demgegenüber schilderte er in der Anhörung schwerpunktmässig politische Aktivitäten bei einer politischen Partei sowie Mitarbeit mit weiteren Organisationen und erst anschliessend führte er aus, er habe auch noch für die CHRD gearbeitet. Die Schilderungen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten sind damit unterschiedlich ausgefallen. Insbesondere hat er in der BzP nichts über eine Zusammenarbeit mit der Eluga Tamil erwähnt. In der Anhörung brachte er hingegen neu vor, für diese zahlreiche Aktivitäten entfaltet zu haben und er will während den drei Tagen des Festhaltens über diese Tätigkeiten für die Eluga Tamil verhört worden sein (vgl. Protokoll Anhörung F37). Weiter hat er in der Erstbefragung dargelegt, ab 2016 an Demonstrationen und Mahnwachen teilgenommen zu haben, währenddem er in der Anhörung davon sprach, er habe von 2011 bis 2017 - ab 2014 intensiv - politische Aktivitäten entfaltet, Arbeiten für die Partei erledigt, an Demonstrationen teilgenommen, um dann zu erklären, er sei einfach ein "Mitläufer" gewesen, der an den Angelegenheiten teilgenommen habe (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung F30, F92). Letztlich sind auch seine Angaben zur Eluga Tamil insofern nicht korrekt, als er aussagte, sein Bekannter F._______ sei der "Hauptorganisator" und "Hauptredner" der von Eluga Tamil durchgeführten Grossveranstaltungen gewesen (und "Vignesvaran" habe auch Reden an den Kundgebungen gehalten; vgl. Protokoll Anhörung F95): Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen war jedoch die Tamil People's Council (TPC) unter C.V. Vigneswaran (Wigneswaran) Initiantin der Protest-kampagne Eluga Tamil und C.V. Vigneswaran der vorrangige Redner (vgl. etwa < https://www.colombotelegraph.com/index.php/eluga-thamil-tigeriz ation-of-wigneswaran/ >, < https://www.dailymirror.lk/116325/www.Hsbc.lk >).

E. 5.4 Es bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer in der geschilderten Weise politisch exponiert hat, was nachhaltige Zweifel an der daraus resultierenden Verfolgungssituation, namentlich der geschilderten Entführung vom (...). Mai 2017 entstehen lässt, zumal die Schilderungen des - für die Ausreise angeblich massgeblichen - Vorfalls (Entführung, Festhalten, Misshandlungen und Verhöre während drei Tagen, anschliessende Flucht) ebenfalls an verschiedenen Ungereimtheiten kranken:

E. 5.4.1 So sprach der Beschwerdeführer in der BzP namentlich davon, ihm sei mit einer Pistole auf die Zähne geschlagen worden, er habe in der Schweiz deswegen einen Zahn ziehen lassen müssen. Man habe ihn auch mit einer Eisenstange und mit Fusstritten in den Brustbereich geschlagen, er habe deswegen noch Schmerzen (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.). In der Anhörung erwähnte er diese Schläge mit einer Pistole ebenso wenig wie die erlittenen Fusstritte. Im Gegensatz zur Aussage in der BzP soll er sodann gemäss Anhörung mit einem Plastikrohr und mit den Händen geschlagen und sexuell missbraucht worden sein. Weiter erklärte er, keine Verletzungen von den Misshandlungen davongetragen zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F75 ff.).

E. 5.4.2 In der Erstbefragung wusste er nicht, wer die Entführer gewesen seien, und gab nur vermutungsweise an, es könnten CID-Leute gewesen sein (vgl. Protokoll BzP S. 8: "Ich glaube, die waren CID Leute. [...] Ich habe eine Vermutung, dass es CID Leute waren"); in der später stattfindenden Anhörung antwortete er auf die entsprechende Frage, wer diese Personen gewesen seien, hingegen mit den Worten "Zivilgekleidete CID-Beamte" (vgl. Protokoll Anhörung F33). Diese divergierenden Angaben konnte er auf Nachfrage nicht glaubhaft relativieren und auch auf Beschwerdeebene werden diesbezüglich keine überzeugenden Gegenargumente vorgebracht.

E. 5.4.3 Allein mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe diese Erlebnisse vergessen wollen und verdränge das Geschehene, lassen sich - auch wenn möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird - nicht sämtliche Widersprüche erklären. Indessen ist erfahrungsgemäss auch bei traumatisierten Personen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten detailliert ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Vorliegend wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer namentlich die ihn angeblich entführenden Personen und mindestens die erlittenen Schläge, die Schläge auf die Zähne, sowie die Flucht übereinstimmend geschildert hätte. Dass er die festgestellten Unstimmigkeiten dabei einzig wiederholt auf Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt sowie erklärt hat, er wolle das Vergangene vergessen (vgl. a.a.O. F79 f.), er demgegenüber die angeblich ungleich schwerwiegenderen Übergriffe sexueller Art immer wieder aufgriff, wirkt im vorliegenden Kontext nicht erlebnisbasiert. Letztlich kann auch der Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren zwischen den beiden Befragungen die Widersprüche nach Auffassung des Gerichts nicht plausibel erklären.

E. 5.5 Zum Beleg der bestehenden Verfolgungssituation hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Vorladung mit einer (gemäss späteren Angaben) ungenauen Übersetzung eingereicht; nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung unter anderem gestützt auf diese Übersetzung argumentierte, wurde eine weitere - gemäss Beschwerdeführer nunmehr angeblich korrekte - Übersetzung eingereicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Dokument ebenfalls übersetzen lassen; dabei hat sich herausgestellt, dass die zweite Übersetzung in der Tat inhaltlich korrekt ist. Hinsichtlich dieses Dokuments, das seine Verfolgungssituation belegen soll, ist Folgendes festzuhalten: Die Urkunde liegt zwar im Original vor; es gilt aber festzuhalten, dass solche Vorladungsformulare leicht käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher sind. Weiter ist - nebst den von der Vorinstanz festgestellten formalen Fälschungsindizien - nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der sich angeblich im Mai 2017 durch Flucht aus einem Camp dem CID entzogen haben will - gemäss Vorladung vier Jahre später vorgeladen worden sein soll; entsprechend findet sich auch kein konkreter Grund auf dem Dokument. Schliesslich erstaunt auch, dass ein von einer Polizeistation an die andere Polizeistation gerichteter interner Auftrag, in originaler Form in die Hände des Beschwerdeführers geraten konnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich auf die blosse Aussage, das Dokument sei am 21. August 2021 bei seinem Vater eingetroffen (vgl. Eingabe vom 9. Dezember 2021 S. 2). Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Beweismittel nicht um ein authentisches Dokument handelt. Weitere Überprüfungen des Dokuments, etwa durch die Schweizer Botschaft in H._______, erweisen sich nicht als erforderlich. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2022 S. 3) ist abzuweisen.

E. 5.6 Das Bestätigungsschreiben des Politikers F._______ enthält Widersprüche soweit darin von "severe harrassment and threats from Sri Lankan Military as well as the dreaded Terrorism Investigation Department (TID)" die Rede ist, während der Beschwerdeführer erst erklärt hatte, sein Engagement habe für ihn keine Konsequenzen gezeitigt (vgl. Protokoll Anhörung F31), um gleich darauf die besagte dreitägige Festnahme zu erwähnen, bei der er konkret zur Eluga Tamil befragt worden sei (vgl. a.a.O. F32 ff.). Dass ihm die Armee / Militärangehörige Probleme bereitet hätten, hat er in den Befragungen nie erwähnt. Sodann hat er in der Anhörung angegeben, weder F._______ noch die NGO noch die Eluga Tamil über seine Probleme informiert zu haben (vgl. a.a.O. F96). F._______ schreibt sodann weiter, die ganze Familie des Beschwerdeführers sei seit Generationen starke Unterstützerin der Partei, was der Beschwerdeführer ebenfalls nie erwähnt hatte. Seine einzige diesbezügliche Angabe - ob der Vater bei den LTTE gewesen sei oder nicht - blieb unstimmig (vgl. Protokoll BzP S. 9 [auf die Frage nach Verbindungen zu den LTTE]: "Ich habe nichts gemacht. Mein Vater war damals LTTE Mitglied gewesen"; Protokoll Anhörung F110 [auf Vorhalt hin]: "Nein, so etwas habe ich damals nicht gesagt"). Diese Unstimmigkeit war notabene von der anwesenden Hilfswerkvertretung erkannt worden. Damit erweist sich das Schreiben von F._______ als Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringer Beweiskraft.

E. 5.7 Dasselbe ist bezüglich des Schreibens des Vaters vom 28. März 2022 festzuhalten. Einerseits entfaltet ein solches Schreiben zugunsten eines engen Familienmitglieds - aufgrund der naheliegenden Interessenlage - grundsätzlich kaum Beweiskraft; andererseits fällt auf, dass der Vater das Ausreisedatum des Sohnes falsch benannt hat. Schliesslich sticht auch die darin angegebene Adresse des Vater ins Auge: Es ist die ursprüngliche Wohnadresse, an welcher der Beschwerdeführer mit dem Vater gelebt habe (vgl. Protokoll BzP S. 4). Dass der Vater nach wie vor dort wohnt, lässt mithin nicht darauf schliessen, er habe seinerseits wegen des Sohnes untertauchen müssen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet worden ist (vgl. Protokoll Anhörung F66) und auch im Schreiben des Vaters wiederholt wird.

E. 5.8 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5.9 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat:

E. 5.9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 5.9.1.1 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen. So hat er explizit verneint, in irgendeiner Weise Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F111). Folglich sowie gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise diesbezüglich im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden hätte und es sind damit keine stichhaltigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Dass ihm wegen des Onkels, der schon seit dem Jahr 2000 in der Schweiz ist und hier im Jahr 2003 Asyl erhalten hat, bei einer Einreise noch Probleme erwachsen sollten, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Nachteile geltend gemacht hat. Folglich liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.

E. 5.9.1.2 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere.

E. 5.9.1.3 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend macht und dieses mit verschiedenen Fotografien untermauert, ist festzuhalten, dass aufgrund dieser Unterlagen nicht auf ein besonders exponiertes und erhebliches exilpolitisches Engagement geschlossen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. So geht weder aus den Aufnahmen (teilweise im privaten Rahmen) noch aus den Ausführungen dazu hervor, der Beschwerdeführer wäre bei seinen Demonstrationsteilnahmen aus der Masse der Teilnehmenden herausgetreten. Dass er aufgrund des ebenfalls fotografisch festgehaltenen Kontakts mit dem Politiker F._______ den sri-lankischen Behörden in diesem Kontext doch aufgefallen wäre, ist allein deswegen nicht anzunehmen, als die Fotografie, welchen den Beschwerdeführer mit dem Politiker zeigt, auf einer privaten Terrasse aufgenommen worden ist und sich daraus keinerlei Bezug zu exilpolitischen Tätigkeiten herstellen lässt.

E. 5.9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. Die diesbezüglich eingereichten Zeitungsartikel vermögen diese Feststellungen nicht umzustossen.

E. 5.9.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vor-instanz hat den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und gestützt darauf zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 AsylG noch jenen von Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch sei daher abzu- lehnen.

E-2228/2020 Seite 8

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-2228/2020 Seite 25

E. 7.2.5 Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht.

E. 7.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As- pekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 7.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten und den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu ent-

E-2228/2020 Seite 26 nehmen, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen allfälligen "Back- ground Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenz- urteile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).

E. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirt- schafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom

17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).

E-2228/2020 Seite 27

E. 7.3.3 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine genügende Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (…) sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimat- staat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der nunmehr bald siebenjährigen Landesabwesenheit und der derzeit kritischen Wirtschaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelin- gen wird.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 1. Mai 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanzi- ellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu ver- zichten.

E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihm ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat am 16. Juni 2020 eine Honorarnote für den Zeitraum

E-2228/2020 Seite 28 vom 9. April 2016 (recte: 2020) bis zum 6. Juni 2020, am 9. Dezember 2021 eine aufdatierte Honorarnote (Zeitraum vom 9. April 2020 bis 9. De- zember 2021) sowie am 22. April 2022 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 11. April 2022 bis 21. April 2022 zu den Akten gereicht. Unter Berück- sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter An- wendung des bei amtlicher Vertretung praxisgemäss anzunehmenden Stundenansatzes von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der dem überdurchschnittli- chen Verfahrensumfang angemessenen Kostennoten – ist das vom Ge- richt auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 3'727.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2228/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'727.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2228/2020 X_START Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Tamile - stellte am 6. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Februar 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seine Asylgesuchs massgeblich vor, er sei im Distrikt D._______ aufgewachsen und immer im Dorf E._______ gemeldet gewesen. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschliessend bis kurz vor der Ausreise als (...) gearbeitet. Während des Bürgerkriegs habe seine Familie wiederholt den Wohnort wechseln müssen. Im Mai 2009 seien seine Mutter und die Schwester spurlos verschwunden. Ab 2011, 2014 oder 2016 habe er sich politisch engagiert respektive für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens "Center for Human Rights and Development" (CHRD) gearbeitet. Es sei dabei vornehmlich um Themen wie Landraub, Landbefreiung und die Suche nach verschwundenen Personen gegangen. Bei dieser Tätigkeit sei er in Kontakt mit dem Parlamentsmitglied F._______ gekommen und habe bei der Information der Bevölkerung und der Organisation von Demonstrationen und Mahnwachen mitgeholfen. Am (...). Mai 2017 sei er von zwei Personen in Zivilkleidung herbeigerufen, in ihr Fahrzeug gezerrt und entführt worden. An einem unbekannten Ort beziehungsweise im G._______-Camp sei er drei Tage lang befragt und dabei geschlagen sowie sexuell misshandelt worden. Am (...). Mai 2017 habe er fliehen können. Er sei zu seiner Tante gegangen und habe ihr alles erzählt. Sie habe in der Folge seine Ausreise organisiert. Am 4. Juni 2017 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit einem von diesem erhaltenen Reisepass von H._______ aus [nach] I._______ geflogen. Anschliessend sei er über ihm unbekannte Länder am 6. Juli 2017 in die Schweiz gelangt, um hier um Asyl nachzusuchen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Ausweispapiere zu den erstinstanzlichen Akten. Als Beweismittel legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, die Kopie einer Vermisstenmeldung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend seinen Onkel sowie die Kopie der Geburtsurkunde des Onkels ins Recht. C. Mit Verfügung vom 19. März 2020 (eröffnet am 1. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit undatierter Eingabe seiner Rechtsvertretung (Postaufgabe: 27. April 2020) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess der vormalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 19. März 2020 fest. G. G.a Am 18. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. G.b Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2020 (nach einmalig gewährter Fristerstreckung) seine Stellungnahme ein. Mit der Replik reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 22. April 2020, ein englischsprachiges Schreiben von F._______ vom 7. Mai 2020 sowie dieKopie des Schweizer Passes seines Onkels zu den Beschwerdeakten. Der amtliche Rechtsbeistand legte ausserdem seine Honorarnote bei. H. Am 9. Dezember 2021 wurden verschiedene Fotografien betreffend politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, eine Vorladung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2021 im Original mit englischsprachiger Übersetzung sowie eine aufdatierte Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten gereicht. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer Duplik ein. I.b Das SEM reichte seine Stellungnahme am 14. Januar 2021 (recte: 2022) ein und verwies erneut auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen weiterhin festgehalten werde. J. J.a Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2022 unter Ansetzen einer Frist zur Triplik zur Kenntnis gebracht. J.b Die Triplik wurde (nach einmalig gewährter Fristerstreckung) am 18. Februar 2022 zu den Beschwerdeakten gereicht. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine neue Übersetzung der polizeilichen Vorladung vom (...) 2021 nach, da die am 9. Dezember 2021 eingereichte Übersetzung fehlerhaft gewesen sei. K. Am 21. April 2022 wies der Beschwerdeführer auf die zunehmenden politischen Spannungen in Sri Lanka hin und reichte zwei Zeitungsartikel in tamilischer Sprache mit Übersetzungen (deutsch) sowie eine ergänzende Honorarnote ein. L. Am 17. Mai 2022 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihm eingereichtes Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, datierend vom 28. März 2022 (Original mit deutscher Übersetzung). M. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Entführung vom Mai 2017 seien erhebliche Zweifel anzubringen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich entführt, drei Tage festgehalten, gefoltert und sexuell missbraucht worden, wäre eine erlebnisgeprägte Schilderung aus subjektiver Perspektive zu erwarten gewesen. Seine Aussagen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit den individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Dieselbe Beurteilung treffe auf seine Erzählungen zur angeblichen Flucht zu. Ausserdem gehe jeglicher Plausibilität ab, dass ihn eine dort arbeitende Person aufgrund seines Flehens einfach habe gehen lassen. Zudem habe er auch diese Situation nur oberflächlich beschreiben können. Seine pauschale Erklärung, er leide unter Gedächtnislücken und habe alles vergessen, sei als Schutzbehauptung nicht glaubhaft. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass eine Person, die Traumatisches erlebt habe, solches unterbewusst verdrängte. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, irgendwelche Anhaltspunkte zu Ort, Zeit und Vorgängen zu nennen. Das SEM stelle fest, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können, diese mithin zu wenig begründet seien. Zudem würden die Vorbringen einige Widersprüche aufweisen, namentlich bezüglich der geschilderten Behandlung während der angeblichen Inhaftierung, der nach der Flucht angeblichen Suche des CID sowie der Angaben zum Profil des Vaters. Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten könne damit ebenso verzichtet werden, wie auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Sachverhaltsdarstellung. 3.1.2 Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-grund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten indes keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität gegebenenfalls auch zur Überwachung von Aktivitäten befragt, wobei auch diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Der Beschwerdeführer habe keine vor der Ausreise erlittenen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft gemacht. Auch die Schilderungen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten seien wenig überzeugend ausgefallen; er habe nicht glaubhaft darlegen können, eine bedeutende oppositionelle Aktivität ausgeführt zu haben, und sich dementsprechend selbst als Mitläufer bezeichnet. Damit scheine sehr unwahrscheinlich, dass er überhaupt in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ferner sei er bis Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über acht Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht; aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 3.1.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und damit einhergehenden Verschlechterungen der Sicherheitslage vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, und es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund dieser Präsidentschaftswahl wäre ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieser Wahl zu entnehmen. Es bestehe folglich kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 3.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch jenen von Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 3.2.1 Der Beschwerdeführer habe sich ab dem Jahr 2011 politisch zu engagieren begonnen, einerseits als Aktivist in der CHRD, andererseits - nach Kennenlernen des Oppositionspolitikers F._______, Gründer und Anführer der Tamil National People's Front (TNPF) - ab 2011 als Unterstützer dieser Partei. Im Jahr 2014 habe er sein Engagement intensiviert und sich unter anderem in G._______ für die Landbefreiung eingesetzt; im Jahr 2016 habe er öffentliche Demonstrationen gegen die "Vernichtung der tamilischen Bevölkerung" in K._______ organisiert. Er habe regelmässig an Sitzungen mit F._______ teilgenommen, sei dessen enger politischer Mitstreiter gewesen und habe direkt von diesem Anweisungen entgegengenommen. 3.2.2 Am (...). Mai 2017 sei er auf einem Sportplatz von zwei Personen in Zivilkleidung - mutmasslich Angehörige des "Geheimdienstes CID" - herbeigerufen, in ein Fahrzeug gezerrt und ins G._______-Camp gebracht worden, wo man ihn drei Tage befragt, geschlagen und sexuell misshandelt habe; mehrere Männer hätten ihn wiederholt anal vergewaltigt. Am 18. Mai 2017 habe er mit der Hilfe eines Armeeangehörigen fliehen können. Er sei zur Tante gegangen und habe dieser alles berichtet, woraufhin diese seine Ausreise organisiert habe. Am 4. Juni 2017 habe er mit Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten Pass Sri Lanka von H._______ aus verlassen. 3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien namentlich die Ausführungen zu den Aktivitäten für die NGO nicht substanzlos und oberflächlich ausgefallen. Das SEM habe sich, in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, offenbar nicht einmal die Mühe gemacht, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (CHRD-NGO, Name des TNPF-Leaders) zu überprüfen; eine kurze Internetrecherche hätte rasch gezeigt, dass diese Schilderungen zutreffend seien. Zumindest in der Bundesanhörung wären entsprechende Nachfragen notwendig gewesen. Das SEM habe nie den vollständigen Namen der Organisation CHRD, "Center for Human Rights Development", protokolliert und in der Folge auch nicht zwischen der Tätigkeit für die CHRD und derjenigen für die TNPF differenziert; dies seien zwei unterschiedliche Engagements gewesen. Entsprechend sei fragwürdig, dass dem Beschwerdeführer fehlende Präzision in der Beschreibung seiner politischen Aktivität vorgeworfen werde. Zudem habe dieser als Opfer von sexueller Gewalt ohnehin nur unter grösster Mühe über die Erlebnisse im Heimatland berichten können. Dennoch habe er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die Beweggründe für sein Engagement (Verlust von Familienangehörigen), die Art seiner Tätigkeit (Organisation von Demonstrationen, Mobilisierung von Gleichgesinnten, Wahlkampfhilfe) als auch die politischen Motive (Diskriminierung der Tamilen, Landraub, Kriegsverbrechen während des Bürgerkriegs) angegeben und die Angaben seien - in Berücksichtigung der erlebten Traumatisierung - an BzP und Bundesanhörung stets übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgefallen. Dass er in engem Kontakt mit dem besagten Politiker stehe, sei den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien zu entnehmen. Anhand eines Vergleichs mit öffentlich zugänglichen Fotografien stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem Mann auf dem Foto wirklich um F._______ handle. 3.2.4 Die Vorinstanz halte dafür, die Entführung im Mai 2017, die Folterung und der sexuelle Missbrauch seien oberflächlich und pauschal geschildert worden und der Beschwerdeführer habe zur Flucht aus der Gefangenschaft nur einsilbig und knapp geantwortet. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP erklärt, wegen des sexuellen Missbrauchs Schmerzen zu haben, depressiv zu sein und an Gedächtnislücken zu leiden. Dass er nur mit Mühe darüber habe berichten können, habe auch der Befrager an der Bundesanhörung realisiert. Seit der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, möchte er das Erlebte hinter sich lassen und verdränge dieses offensichtlich, was für Personen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) typisch sei. Dabei komme es auch zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatisierende Ereignis. Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asyl-rekurskommission werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall und müsse bei der Würdigung seiner Asylvorbringen angemessen berücksichtigt werden. 3.2.5 Entsprechend sei der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach die Schilderungen des sexuellen Missbrauchs nicht erlebnis-geprägt seien. Er sei trotz seiner psychischen Situation in der Lage gewesen, Einzelheiten - wie etwa die Schläge mit einem Plastikrohr - zu schildern sowie, was sich in ihm abgespielt und welches seine Reaktionen gewesen seien. Die eigentliche anale Vergewaltigung habe er aus Scham in der Tat nur knapp benannt; die Angaben würden jedoch mit jenen in der BzP übereinstimmen. Auch zeuge der Umstand, dass er erst nach der Freilassung habe nachvollziehen können, wo ihm dies widerfahren sei, von tatsächlich Erlebtem. Er habe letztlich auch geschildert, wie er nach drei Tagen aus dem Camp habe flüchten können. Weshalb ihm dieser Armeesoldat bei der Flucht geholfen habe, wisse er nicht; dies könne aus Mitleid oder genauso gut mit Einverständnis der CID-Beamten geschehen sein. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei eine Flucht oder eine Freilassung nach einem Verhör durch das CID im sri-lankischen Kontext nicht erfahrungswidrig, zumal im Norden Sri Lankas diesbezügliche Willkür an der Tagesordnung sei. 3.2.6 Die von der Vorinstanz genannten angeblichen Widersprüche seien nicht stichhaltig. Dass er in der BzP von ausgeschlagenen Zähnen während des Verhörs gesprochen habe, bei der Anhörung hingegen angegeben habe, keine Verletzungen erlitten zu haben, sei damit zu erklären, dass sich die Bundesbefragung um den sexuellen Missbrauch gedreht habe - von diesen Misshandlungen habe er keine sichtbaren Verletzungen davongetragen. Seine Antwort habe sich hierauf bezogen und die (geringfügigeren) Verletzungen an den Zähnen habe er nicht mehr erwähnt. Zwischen der BzP und der Anhörung seien zwei Jahre und sieben Monate vergangen. Der Beschwerdeführer habe nach der Ankunft in der Schweiz die sexuellen Übergriffe schlicht vergessen wollen, um ein neues Leben starten zu können, und daher in der Hektik der Anhörung die Zahnverletzungen zu erwähnen vergessen. Dieser Widerspruch sei weder wesentlich noch geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. 3.2.7 Was die Angaben betreffe, ob der CID ihn nach der Flucht zu Hause gesucht habe oder nicht, sei festzuhalten, dass die diesbezügliche Protokollierung an der Bundesanhörung ungenau und verkürzt sei und keinen Sinn ergebe. Der Beschwerdeführer sei dort gefragt worden, ob in den zehn Tagen vor Verlassen des Landes noch etwas vorgefallen sei. Als Antwort sei protokolliert, dass er nicht wisse, ob während dieser Zeit nach ihm gesucht worden sei; danach sei er gar nicht gefragt worden, mithin ergebe die Antwort keinen Sinn. Auch schon zuvor seien Fragen verkürzt protokolliert worden, etwa, als er auf die Frage nach der Unterstützung der Partei erklärt habe, er sei ein Mitläufer gewesen, was ebenfalls keinen Sinn ergebe. 3.2.8 Zu seiner Aussage an der BzP, der Vater sei LTTE-Mitglied gewesen (was er an der Bundesanhörung dann bestritten habe), sei ihm pflichtwidrigerweise nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Zudem handle es sich hierbei nicht um einen entscheidwesentlichen Sach-verhaltsaspekt, da der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht auf die politische Tätigkeit des Vaters stütze. 3.2.9 Er habe insgesamt eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr würden ihm ernsthafte Nachteile drohen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden dabei gleich mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu Sri Lanka aufgeführten Risikofaktoren vorliegen: Der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka als politischer Gegner identifiziert, entführt und gefoltert worden. Er würde aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurückkehren, nachdem er um Asyl nachgesucht und sich hier längere Zeit aufgehalten habe. Ferner verfüge er seit seiner Flucht nicht mehr über einen gültigen Reisepass, was ein Risikofaktor für eine Verhaftung bei der Einreise in Sri Lanka darstelle. 3.2.10 Insgesamt sei im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werde. Er würde höchstwahrscheinlich noch am Flughafen in H._______ befragt, als bereits einmal verhafteter, vermeintlicher LTTE-Anhänger identifiziert und festgehalten, anschliessend inhaftiert, unter Anwendung von Folter verhört und willkürlich bestraft werden. Damit sei auch von einer zukünftig drohenden asylrelevanten Verfolgung auszugehen. 3.2.11 Mit dem Machtwechsel sei zudem nunmehr umso mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Visier der Behörden stehen werde. Durch die verschlechterte politische Situation für Oppositionelle würden damit objektive Nachfluchtgründe vorliegen. 3.2.12 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. 3.2.13 Zu den genannten Risikofaktoren im Referenzurteil zähle auch ein exilpolitisches Engagement. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz mit Demonstrationsteilnahmen öffentlich exilpolitisch exponiert, den Parteianführer der TNPF in L._______ in der Öffentlichkeit getroffen und sich mit ihm über die politische Situation ausgetauscht. Aufgrund der bekannterweise strengen Überwachung der tamilischen Diaspora hätten die sri-lankischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis. Dieser Umstand sei gemäss Rechtsprechung "als stark risikobegründend" zu qualifizieren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Onkel in der Schweiz habe, der aufgrund von Verbindungen zu den LTTE in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtling anerkannt worden sei. Damit liege beim Beschwerdeführer aus Perspektive der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein zweiter stark risikobegründender Faktor vor. Der Beschwerdeführer sei mit einem gefälschten Pass ausgereist und nicht im Besitz eines ordentlichen Identitäts- beziehungsweise Reisedokumentes. In Kombination mit den erwähnten stark risikobegründenden Faktoren bestehe damit ein grosses Risiko, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr flüchtlingsrelevante Nachteile drohen würden. Damit sei erwiesen respektive glaubhaft, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland wegen seiner Rasse beziehungsweise Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politischen Anschauung an Leib, Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Wer subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen könne, werde nach Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Dabei werde die einschränkende Feststellung von Art. 3 Abs. 4 AsylG durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention wieder relativiert. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention, weshalb entsprechend gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG jedenfalls die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. 3.3 3.3.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dem Beschwerdeführer sei bei der Bundesanhörung wiederholt die Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung gegeben worden. Auch wenn er Traumatisches erlebt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass er ausserstande wäre, über sämtliche Ereignisse und Tätigkeiten in Sri Lanka zu berichten. Sodann sei die in der Argumentation verwendete PTBS bis anhin nicht belegt. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer nicht in psychologischer Behandlung und habe seit der Ankunft in der Schweiz auch kein entsprechendes Angebot in Anspruch genommen, wie dies von einer tatsächlich traumatisierten Person zu erwarten wäre, und es liege bis anhin auch keine fachärztliche Diagnose vor. Vor diesem Hintergrund ohne professionell abgestützten Befund von einer PTBS zu reden, sei fragwürdig - dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung keine gesundheitlichen Probleme benannt habe. 3.3.2 Soweit mit einer Fotografie ein enger Kontakt zu einem hochrangigen Oppositionspolitiker belegt werden wolle, gehe ein solcher aus dem eingereichten Bild keinesfalls hervor; das blosse Ablichten mit dem Oppositionspolitiker zeige weder, wie eng sich die beiden stünden noch welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer mit ihm oder für ihn ausgeübt habe. Im Übrigen sei das Ablichten mit einem Politiker nichts Ausserordentliches; es gehöre zu den üblichen Tätigkeiten bekannter Personen, sich im öffentlichen Raum mit anderen Menschen abbilden zu lassen. 3.3.3 Die weiteren Ausführungen würden nicht zur Glaubhaftigkeit der genannten Fluchtgründe führen. Das angebliche Risikoprofil sei weiterhin nicht erfüllt und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die politischen Ereignisse seit November 2019 einen konkreten Einfluss auf den Beschwerdeführer respektive eine gezielte Gefährdung seiner Person zur Folge hätten. Die dazu pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten daran nichts zu ändern. 3.3.4 Das exilpolitische Engagement sei weder als besonders exponiert noch als erheblich zu bezeichnen. Gemäss Beschwerde habe er sich mit Demonstrationsteilnahmen öffentlich exilpolitisch exponiert, wobei nur eine Teilnahme an einem Anlass in L._______ erwähnt werde, was keinesfalls einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit entspreche. Selbst wenn er an mehr Demonstrationen teilgenommen hätte, gehe weder aus dem Foto noch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hervor, der Beschwerdeführer wäre dabei aus der Masse herausgetreten; er sei damit als blosser Mitläufer ohne politisches Profil zu bezeichnen. Es sei überaus unwahrscheinlich, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr ernsthafte Konsequenzen drohen sollten. Auch die Verwandtschaft zum in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel vermöge für sich keinen Risikofaktor zu begründen, ebenso wenig wie die - notabene nicht belegte - illegale Ausreise. 3.3.5 Sodann würden die Ausführungen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine berufliche Tätigkeit mehr sollte aufnehmen können. Dasselbe treffe auf die weiteren, überaus oberflächlichen und pauschalen, Ausführungen zur Situation des Vaters und der angeblich nicht gesicherten Wohnsituation zu. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender und gemäss Aktenlage arbeitsfähiger Mann, nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Es werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten. 3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen fest. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation sei er dem Kanton M._______ als medizinischer "Spezialfall" zugewiesen worden. Es sei ihm gelungen, beim früheren Hausarzt ein Arztzeugnis zu erhalten, welches er mit der Replik einreichen könne. Mittels Anti-Depressiva habe sein Zustand verbessert werden können, weitere psychologische Abklärungen seien nicht erfolgt. Es könne damit nicht von nachgeschobenen gesundheitlichen Problemen die Rede sein. Weiter habe er seinen ehemaligen politischen Führer F._______ kontaktiert. Dieser bestätige im Schreiben vom 7. Mai 2020 das politische Profil des Beschwerdeführers. Der Politiker verbürge sich darin persönlich für ihn und sein politisches Engagement. Die Demonstrationsteilnahmen seien als Fortsetzung des Engagements in Sri Lanka zu würdigen; es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden von alledem Kenntnis hätten. Die Ausreise mittels Schlepper habe er übereinstimmend geschildert und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Onkel - die Kopie dessen Flüchtlingspasses werde mit der Replik eingereicht - bedeute einen zusätzlichen Risikofaktor. 3.5 Im Rahmen ihrer Duplik vom 14. Januar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zu weiteren, nach der Replik eingereichten, Beweismitteln zur exilpolitischen Aktivität sowie zu einer polizeilichen Vorladung. Sie hielt weiterhin dafür, dass aus den Fotografien nicht hervorgehe, der Beschwerdeführer wäre besonders aus der Masse herausgetreten. Die Vorladung sei intern analysiert worden. Das Formular sei erfahrungsgemäss leicht fälschbar. Vorliegend seien mehrere Elemente erkennbar, die gegen die Echtheit der Vorladung sprechen würden; dies gehe auch aus der eingereichten Übersetzung hervor. Es werde daher weiterhin an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten. 3.6 Mit der Triplik vom 18. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer namentlich eine neue Übersetzung der Vorladung ins Englische und vom Englischen ins Deutsche ein und führte aus, die zuerst eingereichte Übersetzung sei in der Tat fehlerhaft gewesen. Polizeiliche Vorladungen in Sri Lanka würden in Form und Aussehen stark variieren. Anstelle nur auf eine nicht bezeichnete interne Dokumentenprüfung zu verweisen, sei die Authentizität der Vorlandung über die schweizerische Vertretung abzuklären. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. 5.2 Vorab ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernvorbringen auffällig substanzlos sind und kaum Realitätskennzeichen aufweisen. Besonders deutlich wird dies bei der Beschreibung der angeblichen Flucht aus der Haft, die trotz unterstützenden Nachfragen des SEM-Sachbearbeiters und wiederholter Aufforderung zur detaillierteren Schilderung der schwer nachvollziehbaren Vorgänge in der Tat einsilbig, ausweichend und unplausibel blieben (vgl. Protokoll Anhörung F48-61, F101-103). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat an der Erstbefragung in erster Linie angegeben, er habe beim CHRD, einer NGO, ehrenamtlich gearbeitet - den Zeitraum könne er nicht benennen. Er habe dabei Familien geholfen, die wie er selbst Angehörige gehabt hätten, die sie verloren hätten oder die verschwunden seien. Er habe dabei das Parlamentsmitglied F._______getroffen und seit 2016 an Mahnwachen und Demonstrationen teilgenommen, die zu organisieren er mitgeholfen habe. Er habe nur mit den erwähnten beiden Organisationen zusammengearbeitet. Am (...). Mai 2017 sei er bei einem Sportplatz von zwei Personen mit seinem Nachnamen angesprochen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Sie hätten seine Augen verbunden, ihn während der Fahrt geschlagen und in ein Zimmer gebracht. Er sei sexuell misshandelt worden, man habe ihn mit einer Pistole auf die Zähne und mit einer Eisenstange auf die Beine geschlagen sowie ihm Fusstritte gegen die Brust verpasst. Er habe immer noch Zahn- und Brustschmerzen davon; einen Zahn habe er verloren. Er sei drei Tage lang in diesem Zimmer gewesen, bis ihn die Person, die sein Essen gebracht habe, auf sein Flehen hin habe gehen lassen. Er vermute, CID-Leute hätten ihm dies angetan. Er habe sich zur Tante in N._______/B._______ begeben, sich dort versteckt und gleichzeitig seinen Vater über den Vorfall verständigt. Die Tante habe in der Folge unverzüglich die Ausreise organisiert (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.). 5.3.2 In der Anhörung führte er hingegen aus, er habe von 2011 bis 2017 für die TPNA von F._______ gearbeitet und viele politische Aktivitäten entfaltet; besonders im Jahr 2014 sei er sehr aktiv geworden. Im Jahr 2016 habe er gegen die Vernichtung der tamilischen Bevölkerung demonstriert. Sie hätten mit verschiedenen Organisationen, darunter mit der Eluga Tamil, zusammengearbeitet, und er sei auch für das CHRD tätig gewesen. Er habe deswegen nie Probleme bekommen, bis er von unbekannten Personen nach dem Namen gefragt worden sei, die seinen Identitätsausweis kontrolliert, ihn entführt und ihn drei Tage lang gefoltert hätten. Sie hätten ihn entkleidet und sexuell misshandelt, mit einem Plastikrohr und mit den Händen geschlagen. Verletzungen habe er dabei keine davongetragen. Er habe in den drei Tagen nichts zu essen bekommen (vgl. Protokoll Anhörung F30 ff., F39 ff., F76-78). Ein Soldat, den er angefleht habe, habe ihm geholfen und ihn aus dem Camp begleitet (vgl. a.a.O. F48-58). Er sei zur Tante in B._______ gegangen, die mit der jüngeren Schwester mütterlicherseits telefoniert habe. Der Vater habe dann mit dem jüngeren Sohn das Haus verlassen, die Tante habe seine Ausreise organisiert (vgl. a.a.O. F51, F62 ff.). 5.3.3 Allein aus diesen Vorbringen werden mehrere Unstimmigkeiten erkennbar. Insbesondere will der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der BzP nur bei zwei Organisationen aktiv mitgeholfen, gemäss Aussagen in der Anhörung will er bei mehreren Organisationen Aktivitäten entfaltet haben. Sodann hätte der Schwerpunkt der Aktivitäten gemäss Schilderungen in der BzP bei der CHRD-NGO gelegen. Demgegenüber schilderte er in der Anhörung schwerpunktmässig politische Aktivitäten bei einer politischen Partei sowie Mitarbeit mit weiteren Organisationen und erst anschliessend führte er aus, er habe auch noch für die CHRD gearbeitet. Die Schilderungen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten sind damit unterschiedlich ausgefallen. Insbesondere hat er in der BzP nichts über eine Zusammenarbeit mit der Eluga Tamil erwähnt. In der Anhörung brachte er hingegen neu vor, für diese zahlreiche Aktivitäten entfaltet zu haben und er will während den drei Tagen des Festhaltens über diese Tätigkeiten für die Eluga Tamil verhört worden sein (vgl. Protokoll Anhörung F37). Weiter hat er in der Erstbefragung dargelegt, ab 2016 an Demonstrationen und Mahnwachen teilgenommen zu haben, währenddem er in der Anhörung davon sprach, er habe von 2011 bis 2017 - ab 2014 intensiv - politische Aktivitäten entfaltet, Arbeiten für die Partei erledigt, an Demonstrationen teilgenommen, um dann zu erklären, er sei einfach ein "Mitläufer" gewesen, der an den Angelegenheiten teilgenommen habe (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung F30, F92). Letztlich sind auch seine Angaben zur Eluga Tamil insofern nicht korrekt, als er aussagte, sein Bekannter F._______ sei der "Hauptorganisator" und "Hauptredner" der von Eluga Tamil durchgeführten Grossveranstaltungen gewesen (und "Vignesvaran" habe auch Reden an den Kundgebungen gehalten; vgl. Protokoll Anhörung F95): Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen war jedoch die Tamil People's Council (TPC) unter C.V. Vigneswaran (Wigneswaran) Initiantin der Protest-kampagne Eluga Tamil und C.V. Vigneswaran der vorrangige Redner (vgl. etwa , ). 5.4 Es bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer in der geschilderten Weise politisch exponiert hat, was nachhaltige Zweifel an der daraus resultierenden Verfolgungssituation, namentlich der geschilderten Entführung vom (...). Mai 2017 entstehen lässt, zumal die Schilderungen des - für die Ausreise angeblich massgeblichen - Vorfalls (Entführung, Festhalten, Misshandlungen und Verhöre während drei Tagen, anschliessende Flucht) ebenfalls an verschiedenen Ungereimtheiten kranken: 5.4.1 So sprach der Beschwerdeführer in der BzP namentlich davon, ihm sei mit einer Pistole auf die Zähne geschlagen worden, er habe in der Schweiz deswegen einen Zahn ziehen lassen müssen. Man habe ihn auch mit einer Eisenstange und mit Fusstritten in den Brustbereich geschlagen, er habe deswegen noch Schmerzen (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.). In der Anhörung erwähnte er diese Schläge mit einer Pistole ebenso wenig wie die erlittenen Fusstritte. Im Gegensatz zur Aussage in der BzP soll er sodann gemäss Anhörung mit einem Plastikrohr und mit den Händen geschlagen und sexuell missbraucht worden sein. Weiter erklärte er, keine Verletzungen von den Misshandlungen davongetragen zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F75 ff.). 5.4.2 In der Erstbefragung wusste er nicht, wer die Entführer gewesen seien, und gab nur vermutungsweise an, es könnten CID-Leute gewesen sein (vgl. Protokoll BzP S. 8: "Ich glaube, die waren CID Leute. [...] Ich habe eine Vermutung, dass es CID Leute waren"); in der später stattfindenden Anhörung antwortete er auf die entsprechende Frage, wer diese Personen gewesen seien, hingegen mit den Worten "Zivilgekleidete CID-Beamte" (vgl. Protokoll Anhörung F33). Diese divergierenden Angaben konnte er auf Nachfrage nicht glaubhaft relativieren und auch auf Beschwerdeebene werden diesbezüglich keine überzeugenden Gegenargumente vorgebracht. 5.4.3 Allein mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe diese Erlebnisse vergessen wollen und verdränge das Geschehene, lassen sich - auch wenn möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird - nicht sämtliche Widersprüche erklären. Indessen ist erfahrungsgemäss auch bei traumatisierten Personen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten detailliert ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Vorliegend wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer namentlich die ihn angeblich entführenden Personen und mindestens die erlittenen Schläge, die Schläge auf die Zähne, sowie die Flucht übereinstimmend geschildert hätte. Dass er die festgestellten Unstimmigkeiten dabei einzig wiederholt auf Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt sowie erklärt hat, er wolle das Vergangene vergessen (vgl. a.a.O. F79 f.), er demgegenüber die angeblich ungleich schwerwiegenderen Übergriffe sexueller Art immer wieder aufgriff, wirkt im vorliegenden Kontext nicht erlebnisbasiert. Letztlich kann auch der Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren zwischen den beiden Befragungen die Widersprüche nach Auffassung des Gerichts nicht plausibel erklären. 5.5 Zum Beleg der bestehenden Verfolgungssituation hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Vorladung mit einer (gemäss späteren Angaben) ungenauen Übersetzung eingereicht; nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung unter anderem gestützt auf diese Übersetzung argumentierte, wurde eine weitere - gemäss Beschwerdeführer nunmehr angeblich korrekte - Übersetzung eingereicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Dokument ebenfalls übersetzen lassen; dabei hat sich herausgestellt, dass die zweite Übersetzung in der Tat inhaltlich korrekt ist. Hinsichtlich dieses Dokuments, das seine Verfolgungssituation belegen soll, ist Folgendes festzuhalten: Die Urkunde liegt zwar im Original vor; es gilt aber festzuhalten, dass solche Vorladungsformulare leicht käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher sind. Weiter ist - nebst den von der Vorinstanz festgestellten formalen Fälschungsindizien - nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der sich angeblich im Mai 2017 durch Flucht aus einem Camp dem CID entzogen haben will - gemäss Vorladung vier Jahre später vorgeladen worden sein soll; entsprechend findet sich auch kein konkreter Grund auf dem Dokument. Schliesslich erstaunt auch, dass ein von einer Polizeistation an die andere Polizeistation gerichteter interner Auftrag, in originaler Form in die Hände des Beschwerdeführers geraten konnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich auf die blosse Aussage, das Dokument sei am 21. August 2021 bei seinem Vater eingetroffen (vgl. Eingabe vom 9. Dezember 2021 S. 2). Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Beweismittel nicht um ein authentisches Dokument handelt. Weitere Überprüfungen des Dokuments, etwa durch die Schweizer Botschaft in H._______, erweisen sich nicht als erforderlich. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2022 S. 3) ist abzuweisen. 5.6 Das Bestätigungsschreiben des Politikers F._______ enthält Widersprüche soweit darin von "severe harrassment and threats from Sri Lankan Military as well as the dreaded Terrorism Investigation Department (TID)" die Rede ist, während der Beschwerdeführer erst erklärt hatte, sein Engagement habe für ihn keine Konsequenzen gezeitigt (vgl. Protokoll Anhörung F31), um gleich darauf die besagte dreitägige Festnahme zu erwähnen, bei der er konkret zur Eluga Tamil befragt worden sei (vgl. a.a.O. F32 ff.). Dass ihm die Armee / Militärangehörige Probleme bereitet hätten, hat er in den Befragungen nie erwähnt. Sodann hat er in der Anhörung angegeben, weder F._______ noch die NGO noch die Eluga Tamil über seine Probleme informiert zu haben (vgl. a.a.O. F96). F._______ schreibt sodann weiter, die ganze Familie des Beschwerdeführers sei seit Generationen starke Unterstützerin der Partei, was der Beschwerdeführer ebenfalls nie erwähnt hatte. Seine einzige diesbezügliche Angabe - ob der Vater bei den LTTE gewesen sei oder nicht - blieb unstimmig (vgl. Protokoll BzP S. 9 [auf die Frage nach Verbindungen zu den LTTE]: "Ich habe nichts gemacht. Mein Vater war damals LTTE Mitglied gewesen"; Protokoll Anhörung F110 [auf Vorhalt hin]: "Nein, so etwas habe ich damals nicht gesagt"). Diese Unstimmigkeit war notabene von der anwesenden Hilfswerkvertretung erkannt worden. Damit erweist sich das Schreiben von F._______ als Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringer Beweiskraft. 5.7 Dasselbe ist bezüglich des Schreibens des Vaters vom 28. März 2022 festzuhalten. Einerseits entfaltet ein solches Schreiben zugunsten eines engen Familienmitglieds - aufgrund der naheliegenden Interessenlage - grundsätzlich kaum Beweiskraft; andererseits fällt auf, dass der Vater das Ausreisedatum des Sohnes falsch benannt hat. Schliesslich sticht auch die darin angegebene Adresse des Vater ins Auge: Es ist die ursprüngliche Wohnadresse, an welcher der Beschwerdeführer mit dem Vater gelebt habe (vgl. Protokoll BzP S. 4). Dass der Vater nach wie vor dort wohnt, lässt mithin nicht darauf schliessen, er habe seinerseits wegen des Sohnes untertauchen müssen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet worden ist (vgl. Protokoll Anhörung F66) und auch im Schreiben des Vaters wiederholt wird. 5.8 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.9 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: 5.9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.9.1.1 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen. So hat er explizit verneint, in irgendeiner Weise Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F111). Folglich sowie gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise diesbezüglich im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden hätte und es sind damit keine stichhaltigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Dass ihm wegen des Onkels, der schon seit dem Jahr 2000 in der Schweiz ist und hier im Jahr 2003 Asyl erhalten hat, bei einer Einreise noch Probleme erwachsen sollten, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Nachteile geltend gemacht hat. Folglich liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 5.9.1.2 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 5.9.1.3 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend macht und dieses mit verschiedenen Fotografien untermauert, ist festzuhalten, dass aufgrund dieser Unterlagen nicht auf ein besonders exponiertes und erhebliches exilpolitisches Engagement geschlossen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. So geht weder aus den Aufnahmen (teilweise im privaten Rahmen) noch aus den Ausführungen dazu hervor, der Beschwerdeführer wäre bei seinen Demonstrationsteilnahmen aus der Masse der Teilnehmenden herausgetreten. Dass er aufgrund des ebenfalls fotografisch festgehaltenen Kontakts mit dem Politiker F._______ den sri-lankischen Behörden in diesem Kontext doch aufgefallen wäre, ist allein deswegen nicht anzunehmen, als die Fotografie, welchen den Beschwerdeführer mit dem Politiker zeigt, auf einer privaten Terrasse aufgenommen worden ist und sich daraus keinerlei Bezug zu exilpolitischen Tätigkeiten herstellen lässt. 5.9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. Die diesbezüglich eingereichten Zeitungsartikel vermögen diese Feststellungen nicht umzustossen. 5.9.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vor-instanz hat den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und gestützt darauf zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. 7.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 7.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten und den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu ent-nehmen, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 7.3.3 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine genügende Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (...) sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der nunmehr bald siebenjährigen Landesabwesenheit und der derzeit kritischen Wirtschaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihm ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat am 16. Juni 2020 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 9. April 2016 (recte: 2020) bis zum 6. Juni 2020, am 9. Dezember 2021 eine aufdatierte Honorarnote (Zeitraum vom 9. April 2020 bis 9. Dezember 2021) sowie am 22. April 2022 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 11. April 2022 bis 21. April 2022 zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter Anwendung des bei amtlicher Vertretung praxisgemäss anzunehmenden Stundenansatzes von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der dem überdurchschnittlichen Verfahrensumfang angemessenen Kostennoten - ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 3'727.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'727.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: