Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte darin dessen vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. C. Mit Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 18. Juni 2020 verspätet eingereicht worden sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 18. Mai 2020 eröffnet worden und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 17. Juni 2020 abgelaufen sei. D. Mit einer als «Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 26. Juni 2020 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Revision und Aufhebung des Urteils E-3175/2020, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung des Urteils und der Entscheid über die in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren. Weiter beantragte er die Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme mit entsprechender Weisung an das Migrationsamt. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie den Beizug der Verfahrensakten im Verfahren E-3175/2020. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, am 18. Mai 2020, sondern erst tags darauf am 19. Mai 2020 eröffnet worden sei, womit seine Beschwerde innert Frist erfolgt sei. Als Beweismittel legte er unter anderem Kopien eines Kuverts inklusive Sendungsverfolgung (Track & Trace-Nr. [...]), ein Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 27. Mai 2020, einen Nachweis über den elektronischen Schriftverkehr zwischen seiner vormaligen Rechtsvertretung und des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Juni 2020 sowie ein Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 1. Juni 2020 ins Recht. Weiter führte der Gesuchsteller aus, dass falls auf dem Rückschein versehentlich ein falsches Zustelldatum abgebildet sein sollte, es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen der damaligen Rechtsvertretung respektive der Post handeln müsse. Die Sendungsverfolgung zeige klar auf, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 gleichentags postalisch versendet worden und erst am 19. Mai 2020 eröffnet worden sei. Bereits im formellen Teil der Beschwerde vom 18. Juni 2020 sei das Eröffnungsdatum (19. Mai 2020) aufgeführt und festgehalten worden, dass die Beschwerdefrist am 18. Juni 2020 ablaufe. Zudem könne ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die am 18. Mai 2020 postalisch versendete Verfügung bereits am gleichen Tag dem Adressaten eröffnet worden sei. Ob auf dem Rückschein versehentlich das falsche Datum aufgeführt worden sei, könne er nicht überprüfen, da das SEM ein Akteneinsichtsgesuch vom 1. Juni 2020 bis dato nicht beantwortet habe. Er könne sich daher nur auf die Track & Trace-Nummer verlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweiligen legalen Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile gelten Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Eine Revision aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nach Art 121 Bst. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
E. 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG) und weist durch die Bezugnahme auf das tags zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob das Gericht im früheren Verfahren eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss dem Rückschein der schweizerischen Post sei die angefochtene Verfügung am 18. Mai 2020 eröffnet worden. Die Frist von 30 Tagen sei am 17. Juni 2020 abgelaufen und die am 18. Juni 2020 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet.
E. 4.2 Der Gesuchsteller reichte eine Sendungsverfolgung ein, welche die Zustellung und damit die Eröffnung der Verfügung am 19. Mai 2020 belegen soll. Demgegenüber wurde von der Empfängerin der Verfügung auf dem Rückschein ausdrücklich der 18. Mai 2020 eingetragen.
E. 4.3 Auf dem Rückschein fehlt ausserdem - aus für das Gericht nicht ersichtlichen Gründen - ein Poststempel, so dass das Gericht für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzig auf das handschriftlich vom Empfänger eingetragene Eröffnungsdatum abstellen konnte. Eine postalische Zustellung des am 18. Mai 2020 ergangenen und in B._______ der Post aufgegebenen Asylentscheids an den gemäss Rückschein in C._______ ansässigen Empfänger noch am selben Tag ist zwar nicht als gänzlich unmöglich, aber doch als sehr unwahrscheinlich zu betrachten. Schliesslich ergaben die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Abklärungen des Gerichts, dass die vom Gesuchsteller eingereichte Sendungsverfolgung respektive die angegebene Sendungsnummer mit der von der Vorinstanz für den Versand ihrer Verfügung vom 18. Mai 2020 verwendeten Sendungsnummer übereinstimmt.
E. 4.4 Die vorinstanzliche Verfügung ist dem Empfänger demnach effektiv erst am 19. Mai 2020 zugestellt worden. Bei der handschriftlichen Datumsangabe auf dem Rückschein handelt es sich somit um ein Versehen. Die Beschwerdeeingabe mit Poststempel vom 18. Juni 2020 wurde somit innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Mai 2020 damit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
E. 4.5 Das vorliegende Verfahren wurde mitunter aufgrund des vom Sendungsempfänger inkorrekt angegebenen Datums auf dem Rückschein veranlasst. Das Gericht kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Rechtsmittelfristen in den überwiegenden Fällen auf die handschriftlichen Datumsangaben der die Sendung empfangenden Person verlassen. Im vorliegenden Fall entspricht die handschriftliche Datumsangabe auf dem Rückschein jedoch dem Datum des Erlasses und des Versands des Asylentscheids, was der allgemeinen Erfahrung, wonach postalische Sendungen frühestens am nächsten Tag beim Empfänger eintreffen, widerspricht. Im Weiteren erhellt sich ergänzend aus den vorinstanzlichen Akten, dass bereits im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2020 auf das Datum des 19. Mai 2020 als Zeitpunkt der Eröffnung hingewiesen wurde. Demnach wurde eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt. Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt.
E. 5 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 835.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 835.75 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3270/2020 Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 (E-3175/2020) betreffend Asyl und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte darin dessen vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. C. Mit Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 18. Juni 2020 verspätet eingereicht worden sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 18. Mai 2020 eröffnet worden und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 17. Juni 2020 abgelaufen sei. D. Mit einer als «Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 26. Juni 2020 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Revision und Aufhebung des Urteils E-3175/2020, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung des Urteils und der Entscheid über die in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren. Weiter beantragte er die Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme mit entsprechender Weisung an das Migrationsamt. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie den Beizug der Verfahrensakten im Verfahren E-3175/2020. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, am 18. Mai 2020, sondern erst tags darauf am 19. Mai 2020 eröffnet worden sei, womit seine Beschwerde innert Frist erfolgt sei. Als Beweismittel legte er unter anderem Kopien eines Kuverts inklusive Sendungsverfolgung (Track & Trace-Nr. [...]), ein Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 27. Mai 2020, einen Nachweis über den elektronischen Schriftverkehr zwischen seiner vormaligen Rechtsvertretung und des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Juni 2020 sowie ein Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 1. Juni 2020 ins Recht. Weiter führte der Gesuchsteller aus, dass falls auf dem Rückschein versehentlich ein falsches Zustelldatum abgebildet sein sollte, es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen der damaligen Rechtsvertretung respektive der Post handeln müsse. Die Sendungsverfolgung zeige klar auf, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 gleichentags postalisch versendet worden und erst am 19. Mai 2020 eröffnet worden sei. Bereits im formellen Teil der Beschwerde vom 18. Juni 2020 sei das Eröffnungsdatum (19. Mai 2020) aufgeführt und festgehalten worden, dass die Beschwerdefrist am 18. Juni 2020 ablaufe. Zudem könne ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die am 18. Mai 2020 postalisch versendete Verfügung bereits am gleichen Tag dem Adressaten eröffnet worden sei. Ob auf dem Rückschein versehentlich das falsche Datum aufgeführt worden sei, könne er nicht überprüfen, da das SEM ein Akteneinsichtsgesuch vom 1. Juni 2020 bis dato nicht beantwortet habe. Er könne sich daher nur auf die Track & Trace-Nummer verlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweiligen legalen Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile gelten Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Eine Revision aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nach Art 121 Bst. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG) und weist durch die Bezugnahme auf das tags zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob das Gericht im früheren Verfahren eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss dem Rückschein der schweizerischen Post sei die angefochtene Verfügung am 18. Mai 2020 eröffnet worden. Die Frist von 30 Tagen sei am 17. Juni 2020 abgelaufen und die am 18. Juni 2020 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet. 4.2 Der Gesuchsteller reichte eine Sendungsverfolgung ein, welche die Zustellung und damit die Eröffnung der Verfügung am 19. Mai 2020 belegen soll. Demgegenüber wurde von der Empfängerin der Verfügung auf dem Rückschein ausdrücklich der 18. Mai 2020 eingetragen. 4.3 Auf dem Rückschein fehlt ausserdem - aus für das Gericht nicht ersichtlichen Gründen - ein Poststempel, so dass das Gericht für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzig auf das handschriftlich vom Empfänger eingetragene Eröffnungsdatum abstellen konnte. Eine postalische Zustellung des am 18. Mai 2020 ergangenen und in B._______ der Post aufgegebenen Asylentscheids an den gemäss Rückschein in C._______ ansässigen Empfänger noch am selben Tag ist zwar nicht als gänzlich unmöglich, aber doch als sehr unwahrscheinlich zu betrachten. Schliesslich ergaben die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Abklärungen des Gerichts, dass die vom Gesuchsteller eingereichte Sendungsverfolgung respektive die angegebene Sendungsnummer mit der von der Vorinstanz für den Versand ihrer Verfügung vom 18. Mai 2020 verwendeten Sendungsnummer übereinstimmt. 4.4 Die vorinstanzliche Verfügung ist dem Empfänger demnach effektiv erst am 19. Mai 2020 zugestellt worden. Bei der handschriftlichen Datumsangabe auf dem Rückschein handelt es sich somit um ein Versehen. Die Beschwerdeeingabe mit Poststempel vom 18. Juni 2020 wurde somit innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Mai 2020 damit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. 4.5 Das vorliegende Verfahren wurde mitunter aufgrund des vom Sendungsempfänger inkorrekt angegebenen Datums auf dem Rückschein veranlasst. Das Gericht kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Rechtsmittelfristen in den überwiegenden Fällen auf die handschriftlichen Datumsangaben der die Sendung empfangenden Person verlassen. Im vorliegenden Fall entspricht die handschriftliche Datumsangabe auf dem Rückschein jedoch dem Datum des Erlasses und des Versands des Asylentscheids, was der allgemeinen Erfahrung, wonach postalische Sendungen frühestens am nächsten Tag beim Empfänger eintreffen, widerspricht. Im Weiteren erhellt sich ergänzend aus den vorinstanzlichen Akten, dass bereits im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2020 auf das Datum des 19. Mai 2020 als Zeitpunkt der Eröffnung hingewiesen wurde. Demnach wurde eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt. Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt.
5. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
6. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7. Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 835.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 835.75 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: