opencaselaw.ch

D-591/2022

D-591/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. April 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 ab. D. Mit einer als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, Eventualiter Wiederer- wägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2021 und ergänzend dazu mit Ein- gabe vom 29. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das SEM. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne mit Video- aufnahmen von einer neu installierten Überwachungskamera beim Haus seiner Mutter belegen, dass er in Sri Lanka nach wie vor von den Behörden gesucht werde und dass sowohl die sri-lankische Armee als auch die Poli- zei seine Mutter regelmässig behelligten und belästigen, bei ihr zu Hause Inspektionen durchführten und sie unter anderem zum Beschwerdeführer befragen würden. Des Weiteren sei die wirtschaftliche Situation seiner Fa- milie äusserst schlecht, weshalb er bei einer Rückkehr finanziell nicht un- terstützt würde. Seine Integration in der Schweiz sei bereits fortgeschritten, dagegen habe er sich von seinem Heimatstaat, in welchem er prekäre fi- nanzielle und wirtschaftliche Aussichten habe, entfremdet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Videoaufnahmen für die Zeiträume vom (…). September 2021 bis (…). September 2021 sowie vom (…). Oktober 2021 bis (…). Dezember 2021 zu den Akten. E. Das SEM nahm diese Eingaben als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfü- gung vom 5. Januar 2022 (eröffnet am 6. Januar 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des

D-591/2022 Seite 3 Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

7. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Edition der Verfahrensak- ten (einschliesslich des USB-Stick mit diversen Aufzeichnungen der Über- wachungskamera). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er erneut Videoaufnahmen vom (…). Januar 2022 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Be- weismittel ein und stellte den Verfahrensantrag, die Schweizer Vertretung in Colombo sei anzufragen, ob durch die sri-lankischen Behörden ein Aus- lieferungsantrag ihn betreffend eingegangen sei respektive ob die sri-lan- kischen Behörden bei der Schweizer Vertretung Nachforschungen über ihn getätigt hätten. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.

D-591/2022 Seite 4

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kosten- vorschusses einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die in- nert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegwei- sungsentscheids eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben aufgeführt – bereits am 17. August 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach- gesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2820/2020 vom 30. August 2021 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Dass die erneute Asylgesuchstellung vom 7. Oktober 2021 vom SEM als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinne entgegengenommen, ist im Er- gebnis nicht zu beanstanden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-591/2022 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, die vorge- brachten Tatsachen und vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig, richtig und willkürfrei festzustellen. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Ausfüh- rungen des SEM betreffend Verfolgungsrisiko und Glaubhaftigkeit seien nicht nachvollziehbar und würden auf einer unrichtigen und unvollständi- gen Beurteilung der Beweismittel und der Akten beruhen. So habe das SEM festgehalten, die eingereichten Videos würden die Verfolgungsgefahr nicht beweisen und es fehle an substantiierten Ausführungen zu den ein- gereichten Videos. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, es sei klar erkennbar, was auf den Videos passiere und das SEM verletze durch

D-591/2022 Seite 6 seine Würdigung der Videos den allgemeinen «in benefit of the doubt» Grundsatz. Weiter seien die Ausführungen zum Beziehungsstatus der Mut- ter und zur Finanzierung der Überwachungskameras willkürlich. Zudem habe das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Gefährdung des Beschwerdeführers unvoll- ständig und unrichtig abgeklärt und damit die Untersuchungs- und Sorg- faltspflicht verletzt. So habe das SEM die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und mithin den Umstand, dass die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit November 2019 massiv angestiegen sei, gänzlich unberücksichtigt ge- lassen.

E. 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass in der Beschwerde formelle mit mate- riellen Rügen vermischt wurden. So folgen beispielsweise unter dem Titel «Beschwerdegrund: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes / willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -wür- digung» hauptsächlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen, darunter aber auch einzelne formelle Rügen. Die vorgebrachten Rü- gen zielen in weiten Teilen auf das Resultat der vorinstanzlichen Würdi- gung der Asylvorbringen und damit nicht auf die formelle, sondern die ma- terielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinan- dergesetzt und die Überlegungen genannt hat, auf welche es seinen Ent- scheid stützte. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, aus wel- chen Gründen die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz den eingereichten Videoaufnahmen und den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten als nicht erfüllt erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vo- rinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt die Frage der ma- teriellen Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht er- sichtlich. Auch bei der gerügten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die verfügte Wegweisung vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Vollzugshindernisse betrifft. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung allfälli- ger Wegweisungsvollzugshindernisse auf die entsprechenden

D-591/2022 Seite 7 Erwägungen im Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 verwiesen mit der Begründung, es seien vorliegend keine neuen Beweismittel eingereicht oder Tatsachen geltend gemacht worden, welche zu einer anderen Ein- schätzung zu führen vermöchten. Es liegt also wiederum keine unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung vor, sondern die Rüge beschlägt auch hier die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich geht auch die erhobene Rüge der Verletzung des Willkürver- bots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,

4. Aufl. 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend sind weder die in der Verfügung enthaltenen Aussagen zum Be- ziehungsstatus der Mutter des Beschwerdeführers noch zur Finanzierung der Überwachungskameras willkürlich. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Be- gehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-591/2022 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen an, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil D- 2820/2020 vom 31. August 2021 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorlägen und dass die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Weiter sei bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs rechtskräftig festgestellt wor- den, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE habe. Ohne eine solche Verbindung seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti- schen Tätigkeiten unproblematisch. Das SEM gehe daher nicht von einem besonders exponierten Profil des Beschwerdeführers aus. Zu den geltend gemachten Inspektionen und Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka, welche der Beschwerdeführer durch neu eingereichte Aufnahmen einer Videoüberwachungskamera zu belegen be- absichtigte, stellte die Vorinstanz fest, dass derlei Behelligungen bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Auf den neu eingereichten Videoaufnahmen sei zudem lediglich zu erkennen, dass Uniformierte mit einer beziehungsweise zwei Personen im Gespräch seien. Den Videos sei nichts Konkretes – auch nicht die geltend gemachte Durch- suchung der Mobiltelefone der Familie auf der Aufnahme vom (…). Oktober 2021 (Innenbereich) – zu entnehmen. Auffällig sei lediglich, dass auf den Aufnahmen mehrfach eine männliche Person zu erkennen sei, welche an- scheinend im gleichen Haushalt wie die Mutter lebe, obwohl diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers alleinstehend sei. Die eingereichten Auf- nahmen seien aber insgesamt nicht geeignet, einen Rückschluss auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu erlauben. Der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht, weshalb sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei.

E. 7.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden aufgrund des Verdachts auf enge Verbundenheit mit der LTTE, der Zusammenarbeit mit dem ver- dächtigen Studentenverein, dem Verschwinden seines Vaters und den LTTE-Aktivitäten in der Verwandtschaft bereits seit einigen Jahren auf sich gezogen. Diese Aufmerksamkeit werde durch seine Teilnahme an hiesigen

D-591/2022 Seite 9 Aktivitäten der tamilischen Diaspora verstärkt, auch wenn sein exilpoliti- sches Engagement aus Schweizer Sicht unbedeutend scheinen möge. Zu- dem habe sich die Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen seit dem November 2019 massiv verschlechtert und es drohe die Gefahr, bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Er weise somit ein Risikoprofil auf und werde individuell und gezielt verfolgt, weshalb es bei einer Rückkehr nur eine Frage der Zeit wäre, bis er von den Behörden verhaftet würde. Er führt weiter aus, seine Mutter werde nach wie vor regelmässig von den sri-lankischen Behörden, dem Militär und den Polizeikräften behelligt. Er habe deshalb Überwachungskameras installieren lassen, die diese Ereig- nisse nun dokumentieren würden. Die auf den eingereichten Videoaufnah- men erkennbaren Vorfälle und Handlungen seien grundsätzlich selbster- klärend. Es sei klar erkennbar, dass jemand mehrmals im und um das Haus gesucht worden sei. Ferner sei klar, dass dies eindeutig mit dem Ver- schwinden des Beschwerdeführers und den vorherigen Geschehnissen aus seiner Vergangenheit im Zusammenhang stehe. Bei den Besuchen, insbesondere auch auf dem mit Beschwerde neu eingereichten Video, wel- ches den Besuch von Beamten bei seiner Mutter am (…). Januar 2022 zeige, sei die Verzweiflung der Mutter erkennbar, Zudem sei auch ersicht- lich, dass die Beamten niemanden festnehmen wollten, der sich im Haus befunden habe, sondern dass sie auf der Suche nach ihm – dem Be- schwerdeführer – gewesen seien. Zu den Ausführungen zum Beziehungs- status der Mutter, bringt der Beschwerdeführer an, die zu sehende Zivilper- son auf den Aufnahmen sei sein Bruder. Die eingereichten Videoaufnah- men würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausräu- men. Zudem würden die Videoaufnahmen beweisen, dass sich die Suche nach ihm in den letzten Monaten intensiviert habe. Er weise ein Risikoprofil auf und werde individuell und gezielt verfolgt, wes- halb es bei einer Rückkehr nur eine Frage der Zeit wäre, bis er von den Behörden verhaftet werden würde. Bei einer Rückkehr wäre er in grosser Gefahr.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die

D-591/2022 Seite 10 Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4916/2020 vom 8. August 2024 E. 9.2). Diesbe- züglich ist folgendes festzuhalten: Aus der Situation seit dem Machtwech- sel im Jahr 2019 in Sri Lanka ergab sich keine Gefährdung für den Be- schwerdeführer. Die Wahl vom 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staats- präsident änderte ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Inzwischen fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus der am 23. September 2024 als neuer Staatspräsident vereidigte Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervor- ging. Es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allge- meine Lage in Sri Lanka auswirken wird (vgl. Urteil des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 7.4). Ein persönlicher Bezug des Beschwerde- führers zu diesen Entwicklungen wurde jedoch nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb veränderte politische Machtverhältnisse im Hei- matstaat die Gefährdung des Beschwerdeführers verschärfen sollten. Aus den geltend gemachten Inspektionen und Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers, bei welchen sich die Behörden jeweils angeblich nach dem ihm erkundigt hätten, beziehungsweise aus den Videoaufnah- men dieser angeblichen Vorkommnisse, kann keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Aus den einge- reichten Videoaufnahmen geht der Kontext der jeweiligen Besuche durch die Behörden nicht hervor und es kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein eindeutiger Zusammenhang zu seinem Ver- schwinden aus diesen Aufnahmen abgeleitet werden. Die eingereichten Vi- deos sind nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Hei- matstaat mit einer behördlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerde lassen sich auch keine weiteren Faktoren zur Begrün- dung eines Risikoprofilsentnehmen, welche über diejenigen, welche schon im vorangehenden Asylverfahren vorgebracht und als nicht ausreichend zur Begründung eines Risikoprofils eingestuft wurde, hinausgehen würden; dies gilt insbesondere auch für das exilpolitische Engagement.

E. 8.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegen- den durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände

D-591/2022 Seite 11 darzulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehr- fachgesuch abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Wie bereits mit Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 rechtskräftig festgestellt, erwies sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers nach Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die hier zu be- urteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da wei- terhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst lassen sich keine an- derweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen. Insbeson- dere überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der veränderten politischen Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun- mehr gefährdet, nach dem oben Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer

D-591/2022 Seite 12 vermochte nicht darzutun, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen im Heimat- staat konkret auf ihn auswirken könnten. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Back- ground Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll- zug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E- 737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.2.4).

E. 10.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschät- zung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vor- handensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.4 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).

E. 10.3.2 An der der individuellen Situation des Beschwerdeführers hat sich seit dem Urteil des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 nichts Be- deutendes geändert. Nach wie vor leben seine Mutter, seine Grosseltern und ein Bruder in seinem Heimatland. Seit dem Urteilszeitpunkt konnte er

D-591/2022 Seite 13 in der Schweiz noch weitere Arbeitserfahrung sammeln, was eine Integra- tion in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte. Zudem stehen weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegen.

E. 10.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beur- teilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwer- deführer geltend gemachte fortgeschrittene Integration in der Schweiz und die hierzu eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-591/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-591/2022 Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. April 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 ab. D. Mit einer als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, Eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2021 und ergänzend dazu mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das SEM. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne mit Videoaufnahmen von einer neu installierten Überwachungskamera beim Haus seiner Mutter belegen, dass er in Sri Lanka nach wie vor von den Behörden gesucht werde und dass sowohl die sri-lankische Armee als auch die Polizei seine Mutter regelmässig behelligten und belästigen, bei ihr zu Hause Inspektionen durchführten und sie unter anderem zum Beschwerdeführer befragen würden. Des Weiteren sei die wirtschaftliche Situation seiner Familie äusserst schlecht, weshalb er bei einer Rückkehr finanziell nicht unterstützt würde. Seine Integration in der Schweiz sei bereits fortgeschritten, dagegen habe er sich von seinem Heimatstaat, in welchem er prekäre finanzielle und wirtschaftliche Aussichten habe, entfremdet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Videoaufnahmen für die Zeiträume vom (...). September 2021 bis (...). September 2021 sowie vom (...). Oktober 2021 bis (...). Dezember 2021 zu den Akten. E. Das SEM nahm diese Eingaben als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (eröffnet am 6. Januar 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Edition der Verfahrensakten (einschliesslich des USB-Stick mit diversen Aufzeichnungen der Überwachungskamera). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er erneut Videoaufnahmen vom (...). Januar 2022 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel ein und stellte den Verfahrensantrag, die Schweizer Vertretung in Colombo sei anzufragen, ob durch die sri-lankischen Behörden ein Auslieferungsantrag ihn betreffend eingegangen sei respektive ob die sri-lankischen Behörden bei der Schweizer Vertretung Nachforschungen über ihn getätigt hätten. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - bereits am 17. August 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach-gesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2820/2020 vom 30. August 2021 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Dass die erneute Asylgesuchstellung vom 7. Oktober 2021 vom SEM als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinne entgegengenommen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig, richtig und willkürfrei festzustellen. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Ausführungen des SEM betreffend Verfolgungsrisiko und Glaubhaftigkeit seien nicht nachvollziehbar und würden auf einer unrichtigen und unvollständigen Beurteilung der Beweismittel und der Akten beruhen. So habe das SEM festgehalten, die eingereichten Videos würden die Verfolgungsgefahr nicht beweisen und es fehle an substantiierten Ausführungen zu den eingereichten Videos. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, es sei klar erkennbar, was auf den Videos passiere und das SEM verletze durch seine Würdigung der Videos den allgemeinen «in benefit of the doubt» Grundsatz. Weiter seien die Ausführungen zum Beziehungsstatus der Mutter und zur Finanzierung der Überwachungskameras willkürlich. Zudem habe das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Gefährdung des Beschwerdeführers unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit die Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht verletzt. So habe das SEM die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und mithin den Umstand, dass die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit November 2019 massiv angestiegen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass in der Beschwerde formelle mit materiellen Rügen vermischt wurden. So folgen beispielsweise unter dem Titel «Beschwerdegrund: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes / willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung» hauptsächlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, darunter aber auch einzelne formelle Rügen. Die vorgebrachten Rügen zielen in weiten Teilen auf das Resultat der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen und damit nicht auf die formelle, sondern die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt hat, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz den eingereichten Videoaufnahmen und den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten als nicht erfüllt erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Auch bei der gerügten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die verfügte Wegweisung vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Vollzugshindernisse betrifft. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 verwiesen mit der Begründung, es seien vorliegend keine neuen Beweismittel eingereicht oder Tatsachen geltend gemacht worden, welche zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Es liegt also wiederum keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, sondern die Rüge beschlägt auch hier die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich geht auch die erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend sind weder die in der Verfügung enthaltenen Aussagen zum Beziehungsstatus der Mutter des Beschwerdeführers noch zur Finanzierung der Überwachungskameras willkürlich. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen an, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil D-2820/2020 vom 31. August 2021 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorlägen und dass die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Weiter sei bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE habe. Ohne eine solche Verbindung seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten unproblematisch. Das SEM gehe daher nicht von einem besonders exponierten Profil des Beschwerdeführers aus. Zu den geltend gemachten Inspektionen und Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka, welche der Beschwerdeführer durch neu eingereichte Aufnahmen einer Videoüberwachungskamera zu belegen beabsichtigte, stellte die Vorinstanz fest, dass derlei Behelligungen bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Auf den neu eingereichten Videoaufnahmen sei zudem lediglich zu erkennen, dass Uniformierte mit einer beziehungsweise zwei Personen im Gespräch seien. Den Videos sei nichts Konkretes - auch nicht die geltend gemachte Durchsuchung der Mobiltelefone der Familie auf der Aufnahme vom (...). Oktober 2021 (Innenbereich) - zu entnehmen. Auffällig sei lediglich, dass auf den Aufnahmen mehrfach eine männliche Person zu erkennen sei, welche anscheinend im gleichen Haushalt wie die Mutter lebe, obwohl diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers alleinstehend sei. Die eingereichten Aufnahmen seien aber insgesamt nicht geeignet, einen Rückschluss auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu erlauben. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht, weshalb sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 7.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden aufgrund des Verdachts auf enge Verbundenheit mit der LTTE, der Zusammenarbeit mit dem verdächtigen Studentenverein, dem Verschwinden seines Vaters und den LTTE-Aktivitäten in der Verwandtschaft bereits seit einigen Jahren auf sich gezogen. Diese Aufmerksamkeit werde durch seine Teilnahme an hiesigen Aktivitäten der tamilischen Diaspora verstärkt, auch wenn sein exilpolitisches Engagement aus Schweizer Sicht unbedeutend scheinen möge. Zudem habe sich die Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen seit dem November 2019 massiv verschlechtert und es drohe die Gefahr, bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Er weise somit ein Risikoprofil auf und werde individuell und gezielt verfolgt, weshalb es bei einer Rückkehr nur eine Frage der Zeit wäre, bis er von den Behörden verhaftet würde. Er führt weiter aus, seine Mutter werde nach wie vor regelmässig von den sri-lankischen Behörden, dem Militär und den Polizeikräften behelligt. Er habe deshalb Überwachungskameras installieren lassen, die diese Ereignisse nun dokumentieren würden. Die auf den eingereichten Videoaufnahmen erkennbaren Vorfälle und Handlungen seien grundsätzlich selbsterklärend. Es sei klar erkennbar, dass jemand mehrmals im und um das Haus gesucht worden sei. Ferner sei klar, dass dies eindeutig mit dem Verschwinden des Beschwerdeführers und den vorherigen Geschehnissen aus seiner Vergangenheit im Zusammenhang stehe. Bei den Besuchen, insbesondere auch auf dem mit Beschwerde neu eingereichten Video, welches den Besuch von Beamten bei seiner Mutter am (...). Januar 2022 zeige, sei die Verzweiflung der Mutter erkennbar, Zudem sei auch ersichtlich, dass die Beamten niemanden festnehmen wollten, der sich im Haus befunden habe, sondern dass sie auf der Suche nach ihm - dem Beschwerdeführer - gewesen seien. Zu den Ausführungen zum Beziehungsstatus der Mutter, bringt der Beschwerdeführer an, die zu sehende Zivilperson auf den Aufnahmen sei sein Bruder. Die eingereichten Videoaufnahmen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausräumen. Zudem würden die Videoaufnahmen beweisen, dass sich die Suche nach ihm in den letzten Monaten intensiviert habe. Er weise ein Risikoprofil auf und werde individuell und gezielt verfolgt, weshalb es bei einer Rückkehr nur eine Frage der Zeit wäre, bis er von den Behörden verhaftet werden würde. Bei einer Rückkehr wäre er in grosser Gefahr. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4916/2020 vom 8. August 2024 E. 9.2). Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 in Sri Lanka ergab sich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer. Die Wahl vom 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident änderte ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Inzwischen fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus der am 23. September 2024 als neuer Staatspräsident vereidigte Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird (vgl. Urteil des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 7.4). Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Entwicklungen wurde jedoch nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb veränderte politische Machtverhältnisse im Heimatstaat die Gefährdung des Beschwerdeführers verschärfen sollten. Aus den geltend gemachten Inspektionen und Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers, bei welchen sich die Behörden jeweils angeblich nach dem ihm erkundigt hätten, beziehungsweise aus den Videoaufnahmen dieser angeblichen Vorkommnisse, kann keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Aus den eingereichten Videoaufnahmen geht der Kontext der jeweiligen Besuche durch die Behörden nicht hervor und es kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein eindeutiger Zusammenhang zu seinem Verschwinden aus diesen Aufnahmen abgeleitet werden. Die eingereichten Videos sind nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat mit einer behördlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerde lassen sich auch keine weiteren Faktoren zur Begründung eines Risikoprofilsentnehmen, welche über diejenigen, welche schon im vorangehenden Asylverfahren vorgebracht und als nicht ausreichend zur Begründung eines Risikoprofils eingestuft wurde, hinausgehen würden; dies gilt insbesondere auch für das exilpolitische Engagement. 8.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände darzulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Wie bereits mit Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 rechtskräftig festgestellt, erwies sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst lassen sich keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen. Insbesondere überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der veränderten politischen Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr gefährdet, nach dem oben Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen im Heimatstaat konkret auf ihn auswirken könnten. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.2.4). 10.3 10.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.4 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 10.3.2 An der der individuellen Situation des Beschwerdeführers hat sich seit dem Urteil des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 nichts Bedeutendes geändert. Nach wie vor leben seine Mutter, seine Grosseltern und ein Bruder in seinem Heimatland. Seit dem Urteilszeitpunkt konnte er in der Schweiz noch weitere Arbeitserfahrung sammeln, was eine Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte. Zudem stehen weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegen. 10.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fortgeschrittene Integration in der Schweiz und die hierzu eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar -angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: