Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als junger Mann von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingeschätzt und deshalb ver- folgt worden. Er sei deshalb 2010 nach Indien gereist und auch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2015 verfolgt worden. A.b Mit Verfügung vom 27. April 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 ab. B. B.a Am 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Mehr- fachgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Jahre 2021 beim Haus seiner Mutter wür- den belegen, dass er in Sri Lanka weiterhin von den Behörden gesucht werde. Er sei zudem in der Schweiz politisch tätig. B.b Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das Mehrfachge- such vom 7. Oktober 2021 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-591/2022 vom
17. Dezember 2024 ab. C. Am 19. August 2025 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sein Bruder habe in Sri Lanka Probleme bekommen, weil er den Aufenthaltsort des Beschwerde-
D-7487/2025 Seite 3 führers nicht bekannt gegeben habe. Sein Bruder sei von den Behörden so intensiv verfolgt worden, dass er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist sei. Weiter wurden wie schon im ersten Mehrfachgesuch die Videoaufnahmen aus dem Jahre 2021 eingereicht und erneut auf die Vergangenheit des Be- schwerdeführers in Sri Lanka, den Tod seines Vaters und seine exilpoliti- sche Tätigkeit hingewiesen. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, in den vorangegangenen Verfahren sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass zurückkehrende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie bei und nach der Einreise behelligt und teilweise massiv verfolgt werden könnten und dass der PTA (Preven- tion of Terrorism Act) weiterhin in Kraft sei. Zur Stützung der entsprechen- den Vorbringen wurde ein USB-Stick mit Videoaufnahmen eingereicht. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2025 (eröffnet am nächsten Tag) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Mehrfachgesuch vom 19. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen betreffend Exilpolitik und der Besuche der sri-lankischen Behörden bei der Familie im Jahre 2021 trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es wies den Beschwerdefüh- rer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsge- biet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 27. September 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Weg- weisung. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag um Sistierung des Wegweisungsvollzuges ab. E. Mit Eingabe vom 29. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. August 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
D-7487/2025 Seite 4 Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Mit der Beschwerde wurde eine italienische Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 15. September 2025 und ein Un- terstützungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 31. August 2025 zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Be- schwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Oktober 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2’000.– einzuzahlen mit dem Hinweis, bei un- genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Werde der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Ferner wies er ihn darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte am 29. Oktober 2025 den Kostenvorschuss ein. I. Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine diesen betreffende Anzeigebestätigung seiner Mut- ter vom 26. August 2025 und eine E-Mail von Dr. med. B._______ ein. Der Arzt führt darin die Diagnosen und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente auf und ist der Ansicht, dieser könne aufgrund seiner schwer- gradigen Depression und Panikattacken derzeit nicht ausgeschafft werden.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Daher ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre- ten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Oktober 2025 fristgerecht eingezahlt worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei der Vor- instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das SEM habe es unterlas- sen, die vorgebrachten Tatsachen korrekt zu würdigen und den rechtser- heblichen Sachverhalt vollständig, richtig und willkürfrei festzustellen. Das SEM hätte die Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers un- ter dem Umstand der Flucht des Bruders erneut beurteilen müssen. Es hätte die Frage nach dem Aufenthaltsort des Bruders im Rahmen des rechtlichen Gehörs klären können, wenn es für die Beurteilung essentiell gewesen wäre. Zudem habe sich das SEM bei der Beurteilung der asylre- levanten Verfolgungsgefahr, die sich aus der tamilischen Ethnie und einer
D-7487/2025 Seite 6 langjährigen Landesabwesenheit stütze, nicht auf aktuelle Länderinforma- tionen gestützt.
E. 4.2 Betreffend die Vorbringen zu den Besuchen der sri-lankischen Behör- den im Jahre 2021 und die entsprechenden Videoaufzeichnungen, welche bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-591/2022 vom 17. De- zember 2024 beurteilt worden sind, ist das SEM zu Recht mangels funk- tioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Angesichts dessen, dass das SEM zum Schluss kam, dass die Flucht des Bruders nicht nachgewiesen sei, konnte es von einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers absehen. Da es sich um ein Mehrfachgesuch han- delt, liegt es am Beschwerdeführer, seine neuen Asylgründe schriftlich zu begründen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM war deshalb nicht ge- halten, dem Beschwerdeführer zur Ausreise des Bruders das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinanderge- setzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützt. Insbesondere hat es nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Grün- den es die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft trotz der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers aus Sri Lanka als nicht erfüllt erachtet. Auch hinsichtlich einer allfälligen Verfol- gungsgefahr für Personen tamilischer Ethnie, die nach durchlaufenem Asylverfahren nach Sri Lanka zurückkehren, hat das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie – unter an- derem – einen aktuellen Bericht des niederländischen Aussenministeriums vom Juni 2024 die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka berück- sichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird so- dann nicht näher begründet, welche aktuellen Länderinformationen Orga- nisation das SEM nicht berücksichtigt haben soll. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig fest- gestellt worden, es hat seine Verfügung hinreichend begründet und es ist nicht ersichtlich, dass es verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hat. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzu- weisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7487/2025 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2025 fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausreise seines Bru- ders seien rudimentär und würden wie eine Behauptung wirken. Er gebe nicht an, wann sein Bruder ausgereist sei, wo er sich jetzt befinde, wie er vor der Ausreise behelligt worden sei und welche Versuche er unternom- men habe, sich gegen diese Behelligungen zu wehren. Darüber hinaus sei in den beiden vorherigen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie einer individuellen und flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann für die weiteren Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. a.a.O., Ziff. IV S. 4 f.).
E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, der Bruder hätte keinen Grund gehabt, das Land zu verlassen, wenn er und seine Mutter nicht durch die Behörden regelmässig aufgesucht und «drangsaliert» worden wären. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Italien, seien die Behelligun- gen und Einschüchterungen für den Bruder derart schwer geworden, dass er das Land habe verlassen müssen. Die Aufnahmen und Videosequenzen seien bereits aktenkundig und bei den Vorakten. Der Bruder habe um seine Sicherheit nicht zu gefährden, seine Flucht gegenüber anderen Staaten nicht offengelegt, zumal er den sri-lankischen Auslandgeheimdienst nicht auf seine Spur habe bringen wollen. Aus diesem Grund habe der Bruder
D-7487/2025 Seite 8 ihn (den Beschwerdeführer) auch gebeten, dem SEM seinen Aufenthaltsort nicht bekannt zu geben. Nach Erhalt der nun angefochtenen Verfügung habe der Bruder widerwillig zugestimmt. Im vorliegenden Fall lägen meh- rere Beweismittel und neue Tatsachen vor (unter anderem die Videose- quenzen, Anzeigerapport der Mutter bei den sri-lankischen Behörden und nun auch die Flucht des Bruders). All diese Beweismittel und Indizien wür- den zwar einzeln betrachtet jeweils nur einen Puzzleteil darstellen, jedoch komme man bei einer gesamthaften Würdigung zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie nach wie vor massiv verfolgt und behel- ligt würden. Aufgrund des Verdachts auf enge Verbundenheit mit den LTTE, der Zusammenarbeit mit dem verdächtigten Studentenverein, dem Ver- schwinden des Vaters, der Flucht des Bruders, der LTTE-Aktivitäten der Verwandtschaft und der regelmässigen Aufsuchungen und Befragungen der Behörde, erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil des Bundes- verwaltungsgerichts.
E. 7.1 Vorweg festzustellen ist, dass die mit der Beschwerde eingereichte Ko- pie der italienischen Identitätskarte des Bruders und dessen Ausreise aus Sri Lanka nicht belegen, dass dieser in Sri Lanka einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre, weil die sri-lankischen Behörden angeblich die Suche nach dem Beschwerdeführer intensiviert hätten. In der Beschwerde wird zudem weder ausgeführt, wann der Bruder Sri Lanka verlassen hat noch wann dieser in Italien eingereist ist und was dieser gegenüber den italienischen Behörden geltend gemacht hat. Die entsprechenden Ausfüh- rungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, diesbezüglich zu ei- ner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen. Da- ran ändert auch die eingereichte Anzeigebestätigung der Mutter vom
26. August 2025 nichts, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführer nicht zu belegen vermag. Die übrigen Vorbringen wurden bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2820/2020 vom 30. August 2021 und D-591/2022 vom 17. Dezember 2024 beurteilt. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils des Be- schwerdeführers für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Ein solches wurde in beiden Urteilen verneint. In der Beschwerde werden keine dies- bezüglich neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es besteht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka weiterhin kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen.
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E. 7.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegen- den durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände dar- zulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.
E. 8 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2025 so- dann ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen und ihr Vollzug zulässig, zumutbar und möglich ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich ver- wiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. V). In der Beschwerde wird nichts vorge- bracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit jener wurden zwar mit einem Arztbericht vom 15. Sep- tember 2025 neu gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gel- tend gemacht. In Sri Lanka ist indessen die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.2.5 und 10.2.6) und die gängigen psychiatrisch-psycholo- gische Behandlungen verfügbar, insbesondere sind auch schwere depres- sive Episoden, Insomnie, posttraumatische Belastungsstörungen und Pa- nikstörungen behandelbar und Medikamente hierfür vorhanden. Allfälligen spezifischen gesundheitlichen Bedürfnissen kann zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2), weshalb gesundheitli- chen Beeinträchtigungen dieser Art in der Regel – und auch vorliegend – nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung nach Sri Lanka führen (vgl. die Urteile des BVGer D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.2.2 und D-3669/2020 vom 20. Januar 2022 E. 9.3.3.2). Gemäss dem Unterstützungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers war der Beschwerdeführer von Dezember 2017 bis Januar 2022 nie krankheitsbedingt abwesend. Dies spricht ohnehin dafür, dass seine psychischen Probleme eher mit dem angedrohten Wegweisungsvoll- zug in Zusammenhang stehen, als mit Jahre zurückliegenden Ereignissen in Sri Lanka.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Okto- ber 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7487/2025 law/fes Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als junger Mann von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingeschätzt und deshalb verfolgt worden. Er sei deshalb 2010 nach Indien gereist und auch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2015 verfolgt worden. A.b Mit Verfügung vom 27. April 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2820/2020 vom 30. August 2021 ab. B. B.a Am 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Mehrfachgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Jahre 2021 beim Haus seiner Mutter würden belegen, dass er in Sri Lanka weiterhin von den Behörden gesucht werde. Er sei zudem in der Schweiz politisch tätig. B.b Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 7. Oktober 2021 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-591/2022 vom 17. Dezember 2024 ab. C. Am 19. August 2025 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sein Bruder habe in Sri Lanka Probleme bekommen, weil er den Aufenthaltsort des Beschwerde-führers nicht bekannt gegeben habe. Sein Bruder sei von den Behörden so intensiv verfolgt worden, dass er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist sei. Weiter wurden wie schon im ersten Mehrfachgesuch die Videoaufnahmen aus dem Jahre 2021 eingereicht und erneut auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers in Sri Lanka, den Tod seines Vaters und seine exilpolitische Tätigkeit hingewiesen. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, in den vorangegangenen Verfahren sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass zurückkehrende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie bei und nach der Einreise behelligt und teilweise massiv verfolgt werden könnten und dass der PTA (Prevention of Terrorism Act) weiterhin in Kraft sei. Zur Stützung der entsprechenden Vorbringen wurde ein USB-Stick mit Videoaufnahmen eingereicht. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2025 (eröffnet am nächsten Tag) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Mehrfachgesuch vom 19. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen betreffend Exilpolitik und der Besuche der sri-lankischen Behörden bei der Familie im Jahre 2021 trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 27. September 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag um Sistierung des Wegweisungsvollzuges ab. E. Mit Eingabe vom 29. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. August 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Mit der Beschwerde wurde eine italienische Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 15. September 2025 und ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 31. August 2025 zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Beschwerde. G.Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Oktober 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- einzuzahlen mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Werde der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Ferner wies er ihn darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H.Der Beschwerdeführer zahlte am 29. Oktober 2025 den Kostenvorschuss ein. I.Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine diesen betreffende Anzeigebestätigung seiner Mutter vom 26. August 2025 und eine E-Mail von Dr. med. B._______ ein. Der Arzt führt darin die Diagnosen und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente auf und ist der Ansicht, dieser könne aufgrund seiner schwergradigen Depression und Panikattacken derzeit nicht ausgeschafft werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Oktober 2025 fristgerecht eingezahlt worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei der Vor-instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig, richtig und willkürfrei festzustellen. Das SEM hätte die Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers unter dem Umstand der Flucht des Bruders erneut beurteilen müssen. Es hätte die Frage nach dem Aufenthaltsort des Bruders im Rahmen des rechtlichen Gehörs klären können, wenn es für die Beurteilung essentiell gewesen wäre. Zudem habe sich das SEM bei der Beurteilung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr, die sich aus der tamilischen Ethnie und einer langjährigen Landesabwesenheit stütze, nicht auf aktuelle Länderinformationen gestützt. 4.2 Betreffend die Vorbringen zu den Besuchen der sri-lankischen Behörden im Jahre 2021 und die entsprechenden Videoaufzeichnungen, welche bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-591/2022 vom 17. Dezember 2024 beurteilt worden sind, ist das SEM zu Recht mangels funk-tioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Angesichts dessen, dass das SEM zum Schluss kam, dass die Flucht des Bruders nicht nachgewiesen sei, konnte es von einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers absehen. Da es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, liegt es am Beschwerdeführer, seine neuen Asylgründe schriftlich zu begründen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM war deshalb nicht gehalten, dem Beschwerdeführer zur Ausreise des Bruders das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützt. Insbesondere hat es nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers aus Sri Lanka als nicht erfüllt erachtet. Auch hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungsgefahr für Personen tamilischer Ethnie, die nach durchlaufenem Asylverfahren nach Sri Lanka zurückkehren, hat das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie - unter anderem - einen aktuellen Bericht des niederländischen Aussenministeriums vom Juni 2024 die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird sodann nicht näher begründet, welche aktuellen Länderinformationen Organisation das SEM nicht berücksichtigt haben soll. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig festgestellt worden, es hat seine Verfügung hinreichend begründet und es ist nicht ersichtlich, dass es verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hat. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2025 fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausreise seines Bruders seien rudimentär und würden wie eine Behauptung wirken. Er gebe nicht an, wann sein Bruder ausgereist sei, wo er sich jetzt befinde, wie er vor der Ausreise behelligt worden sei und welche Versuche er unternommen habe, sich gegen diese Behelligungen zu wehren. Darüber hinaus sei in den beiden vorherigen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie einer individuellen und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für die weiteren Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. IV S. 4 f.). 6.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, der Bruder hätte keinen Grund gehabt, das Land zu verlassen, wenn er und seine Mutter nicht durch die Behörden regelmässig aufgesucht und «drangsaliert» worden wären. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Italien, seien die Behelligungen und Einschüchterungen für den Bruder derart schwer geworden, dass er das Land habe verlassen müssen. Die Aufnahmen und Videosequenzen seien bereits aktenkundig und bei den Vorakten. Der Bruder habe um seine Sicherheit nicht zu gefährden, seine Flucht gegenüber anderen Staaten nicht offengelegt, zumal er den sri-lankischen Auslandgeheimdienst nicht auf seine Spur habe bringen wollen. Aus diesem Grund habe der Bruder ihn (den Beschwerdeführer) auch gebeten, dem SEM seinen Aufenthaltsort nicht bekannt zu geben. Nach Erhalt der nun angefochtenen Verfügung habe der Bruder widerwillig zugestimmt. Im vorliegenden Fall lägen mehrere Beweismittel und neue Tatsachen vor (unter anderem die Videosequenzen, Anzeigerapport der Mutter bei den sri-lankischen Behörden und nun auch die Flucht des Bruders). All diese Beweismittel und Indizien würden zwar einzeln betrachtet jeweils nur einen Puzzleteil darstellen, jedoch komme man bei einer gesamthaften Würdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor massiv verfolgt und behelligt würden. Aufgrund des Verdachts auf enge Verbundenheit mit den LTTE, der Zusammenarbeit mit dem verdächtigten Studentenverein, dem Verschwinden des Vaters, der Flucht des Bruders, der LTTE-Aktivitäten der Verwandtschaft und der regelmässigen Aufsuchungen und Befragungen der Behörde, erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil des Bundesverwaltungsgerichts. 7. 7.1 Vorweg festzustellen ist, dass die mit der Beschwerde eingereichte Kopie der italienischen Identitätskarte des Bruders und dessen Ausreise aus Sri Lanka nicht belegen, dass dieser in Sri Lanka einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre, weil die sri-lankischen Behörden angeblich die Suche nach dem Beschwerdeführer intensiviert hätten. In der Beschwerde wird zudem weder ausgeführt, wann der Bruder Sri Lanka verlassen hat noch wann dieser in Italien eingereist ist und was dieser gegenüber den italienischen Behörden geltend gemacht hat. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen. Daran ändert auch die eingereichte Anzeigebestätigung der Mutter vom 26. August 2025 nichts, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführer nicht zu belegen vermag. Die übrigen Vorbringen wurden bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2820/2020 vom 30. August 2021 und D-591/2022 vom 17. Dezember 2024 beurteilt. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Ein solches wurde in beiden Urteilen verneint. In der Beschwerde werden keine diesbezüglich neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es besteht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka weiterhin kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. 7.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände darzulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.
8. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2025 sodann ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen und ihr Vollzug zulässig, zumutbar und möglich ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. V). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit jener wurden zwar mit einem Arztbericht vom 15. September 2025 neu gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht. In Sri Lanka ist indessen die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 und 10.2.6) und die gängigen psychiatrisch-psychologische Behandlungen verfügbar, insbesondere sind auch schwere depressive Episoden, Insomnie, posttraumatische Belastungsstörungen und Panikstörungen behandelbar und Medikamente hierfür vorhanden. Allfälligen spezifischen gesundheitlichen Bedürfnissen kann zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2), weshalb gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieser Art in der Regel - und auch vorliegend - nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka führen (vgl. die Urteile des BVGer D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.2.2 und D-3669/2020 vom 20. Januar 2022 E. 9.3.3.2). Gemäss dem Unterstützungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers war der Beschwerdeführer von Dezember 2017 bis Januar 2022 nie krankheitsbedingt abwesend. Dies spricht ohnehin dafür, dass seine psychischen Probleme eher mit dem angedrohten Wegweisungsvollzug in Zusammenhang stehen, als mit Jahre zurückliegenden Ereignissen in Sri Lanka.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: