Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7) und am 11. Januar 2018 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A21). A.b Zu ihrer Person machte die Beschwerdeführerin geltend, eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinya zu sein und aus B._______, C._______, D._______ zu stammen. Nach der Trennung ihrer Eltern sei sie als ungefähr (...) Jährige nach F._______ gezogen, wo sie zunächst bei einer Cousine ihrer Mutter habe leben können. Die Schule habe sie 20(...) vorzeitig beendet und in der Folge habe sie in einer (...) gearbeitet. Obwohl sie in F._______ gelebt habe, habe sie ihren registrierten Wohnsitz weiterhin in ihrem Geburtsort B._______ gehabt. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Juli 20(...) eine Vorladung zur Leistung ihres Militärdienstes erhalten. Nur wenige Tage später habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Dies, weil der Militärdienst in Eritrea unbeschränkt lange dauere, sie keiner regulären Arbeit mehr hätte nachgehen und so auch ihre Mutter nicht mehr hätte unterstützen können. A.d Die Beschwerdeführerin reichte eine Print-Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte, ausgestellt in B._______ am (...) 2014, sowie ihre Wohnmeldekarte und ein Schulzeugnis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Entscheid D-6362/2019 vom 24. Januar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das gegen diese Verfügung angehobene Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle ab, nachdem das SEM seine Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte. C. Mit am 23. März 2020 eröffneter Verfügung vom 20. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erneut und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 23. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen nebst einer Vollmacht zugunsten ihrer Rechtsvertreterin unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2019 sowie eine Kostennote vom 23. April 2020 bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Der Eingabe lag ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 (nachfolgend: Gutachten Kälin) in Kopie sowie eine Kostennote vom 29. Juni 2020 bei. H. Am 1. Februar 2022 fand die zivilrechtliche Trauung der Beschwerdeführerin mit einem Landsmann (G._______) statt, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war und der im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist. I. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 29. März 2022 hielt das SEM sowohl im Asylpunkt als auch betreffend die Wegweisung an seiner Verfügung vom 20. März 2020 fest. Dies, nachdem insbesondere weder bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung infolge der Heirat der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei noch dem SEM ein Gesuch des Ehemannes um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft vorliege. J. In ihrer Triplik vom 2. Mai 2022 informierte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 25. April 2022 dahingehend, dass sie zwischenzeitlich ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe und ersuchte eventualiter um Einbezug in das Asyl ihres Ehemannes. K. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin, H._______, in der Schweiz zur Welt. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) inzwischen - zwecks Verbleibs beim Ehegatten - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und demzufolge über einen Anwesenheitstitel für den weiteren Verbleib in der Schweiz verfüge. Somit sei das Beschwerdeverfahren, soweit es die Frage der Wegweisung betreffe (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden. Sie forderte die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle. L.b Am 29. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle an der Beschwerde festhalten. M. Gemäss Aktenlage wurde die Tochter H._______ am (...) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters eingeschlossen und es wurde ihr Asyl gewährt. N. Am 19. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote vom 13. Oktober 2022 ein. O. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 aufgefordert, dem Gericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Dies unter der Androhung ansonsten die mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. P. Am 10. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular sowie entsprechende Beweismittel (Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2023 und Lohnausweis vom 28. Januar 2025 betreffend den Ehemann, Mietvertrag der Familienwohnung vom 20. November 2023, 4 Versicherungspolicen der Krankenkasse, Prämien- und Kostenübersicht der Krankenkasse für das Steuerjahr 2024, Versicherungspolice der Hausratversicherung vom 7. September 2022 sowie der Autoversicherung vom 6. Februar 2025, Mitteilung über die Anpassung der Kinder- und Ausbildungszulagen vom 7. Dezember 2024, Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamtes I._______ vom 2. April 2025) sowie ihren Aufenthaltstitel ein. Q. Gemäss Aktenlage wurde am (...) die Tochter J._______ geboren, diese wurde mit Entscheid des SEM vom 6. Januar 2026 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und es wurde ihr Asyl gewährt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.5 Wie in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 festgestellt, ist die Anordnung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Wegweisung betraf (Dispositivziffer 3), mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Der Prozessgegenstand beschränkt sich demnach noch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von (originärem) Asyl. Soweit in der Triplik vom 2. Mai 2022 ein Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes gestellt wird, kann dieses Gesuch ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, zumal in erster Instanz zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind. Nicht zuletzt wird auf diese Weise gegebenenfalls auch der Instanzenzug gewahrt. Es steht der Beschwerdeführerin frei, beim SEM ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Zwar war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dies insbesondere, da nach summarischer Aktenprüfung unklar war, inwiefern sich das Vorbringen im Zusammenhang mit dem als Flüchtling anerkannten Bruder im Sinne eines sogenannten zusätzlichen Faktors zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, zumal sich das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert hatte. Bei heutiger und diesbezüglich massgeblicher Aktenlage erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet. Demnach ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich zum Datum, an welchem sie sich gemäss der geltend gemachten Vorladung bei den Behörden hätte melden müssen, geäussert habe. Das gleiche gelte zur Frage, ob sie die Vorladung von der lokalen Verwaltung erhalten habe oder nicht. Die Übergabe der Vorladung durch die Mittelsfrau habe sie pauschal, stereotyp und ohne jegliche Gefühlsmomente geschildert, was insbesondere erstaune, weil sie sich gemäss eigenen Angaben im Moment der Übergabe zur Ausreise entschlossen habe. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass die Behörden den Grund der Vorladung nicht - wie sonst üblich - genannt hätten. Sodann überzeuge ihre Erklärung, weshalb sie erst im Alter von rund (...) Jahren eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe - sie sei noch am Herkunftsort registriert gewesen - nicht. Selbst wenn sie in E._______ nicht offiziell registriert gewesen sei, habe sie sich dort lange aufgehalten und auch gearbeitet. Sodann habe sie hinsichtlich des Verbleibs der Vorladung nur lapidar angegeben, sie habe diese vermutlich weggeworfen. Schliesslich habe sie an der BzP nur diese und an der Anhörung eine weitere - frühere - Vorladung erwähnt. Ihre Schilderungen rund um die Ausreise hätten sich in knappen, stereotypen und emotionslosen Angaben erschöpft. Unstimmig sei etwa auch, dass sie einerseits angegeben habe, ihre Arbeitsstelle gleich nach Erhalt der Vorladung am (...) Juli 2016 verlassen zu haben, während sie andererseits ausgesagt habe, ihrer Arbeit im Hotel nur noch bis am (...) Juli 2016 nachgegangen zu sein. Insgesamt sei die Einberufung in den Militärdienst im fortgeschrittenen Alter von (...) - oder auch die angeblich frühere im Alter von (...) - Jahren nicht glaubhaft und die Schlussfolgerung zulässig, dass sie von den eritreischen Behörden aus bestimmten Gründen vom Militärdienst freigestellt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea erwägt das SEM, dass - nebst der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens - auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne des Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerde werden die vom SEM erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente bestritten, insbesondere habe die Beschwerdeführerin den Tag, an welchem sie bei der Verwaltung hätte vorsprechen müssen nie auf den (...) Juli, sondern konstant auf den (...) Juli 2016 datiert. Ferner wird moniert, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den angefochtenen Asylentscheid verfasst habe. Ausserdem seien ihre Aussagen rund um den Erhalt der Vorladung sehr wohl emotional ausgefallen. Das SEM habe sich auch spitzfindig zum Zeitpunkt geäussert, in welchem sie ihre Arbeitsstelle definitiv verlassen habe. Schliesslich wendet sie ein, dadurch, dass sie sich der Einberufung in den Nationaldienst entzogen habe und sich überdies ihr Bruder (N [...]) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, verfüge sie durchaus über ein Profil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 5.3 Das SEM räumt in der Vernehmlassung ein, dass es bezüglich des Vorladedatums keinen Widerspruch gebe. Demgegenüber sei realitätsfremd, dass die Vorladung weder den Monat noch das Jahr ausgewiesen habe. Sodann sei weder aufgrund der Akten noch aus der Beschwerde ersichtlich, inwiefern angefochtene Verfügung an qualitativen Mängeln leide, weil sie nicht von derselben Person verfasst worden sei, welche die Anhörung geführt habe. Gefühle habe die Beschwerdeführerin lediglich gezeigt, als sie über ihre Schwester berichtet habe, die nach ihrer Einberufung in den Nationaldienst nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Bezüglich des Zeitpunkts, zu dem sie ihren Arbeitsplatz definitiv verlassen haben wolle, habe sie einmal ausgesagt, sie habe bis zum Erhalt der Vorladung an ihrem letzten Arbeitsort gearbeitet, nämlich bis zum (...) Juli 2016 (A21 F37), ein anderes Mal jedoch bis zum (...) Juli 2016 (A7 Ziff. 7.02 und A21 F92). Sodann habe sie selbst wiederholt erklärt, der Zusammenhang zwischen dem Termin bei der Verwaltung und der Einberufung in den Militärdienst beruhe lediglich auf einer Vermutung. Hintergrund der Vorladung hätte auch die Klärung von Fragen zu ihrem nicht registrierten Aufenthalt sein können. Dass die lokalen Behörden erst 2016 von ihrem Aufenthalt Kenntnis erhalten hätten, sei sodann wenig nachvollziehbar. Im Kontext der illegalen Ausreise sei ebenfalls keine erhebliche Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr gegeben. Ihr Bruder K._______ lebe bereits seit (...) Jahren im Ausland respektive als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihn die eritreischen Behörden noch immer aktiv suchen würden. Auch aus dessen Akten gingen keine Hinweise auf eine beachtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea hervor.
E. 5.4 In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Einwände. Aufgrund des Kontextes sei im Übrigen klar gewesen, dass es sich beim erwähnten «(...)» um den (...) Juli 2016 handeln müsse; an den Wochentag habe sie sich nicht erinnern können, wobei Zugeständnisse an Erinnerungslücken als Realkennzeichen zu werten seien. Selbst wenn es sich um eine Vermutung handle, dass es sich bei der Vorladung um eine militärische gehandelt habe, sei diese viel stärker als jene, sie könnte ihren illegalen Aufenthalt in E._______ betroffen haben. Was den vom SEM erstmals genannten Widerspruch hinsichtlich ihres Aufenthalts in Asmara seit 19(...) beziehungsweise seit 20(...) betreffe, so handle es sich dabei lediglich um einen Versprecher.
E. 5.5 In der Duplik gelangt die Vorinstanz zum Schluss, auch die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Landsmann und anerkannten Flüchtling führe hinsichtlich flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu keiner anderen Einschätzung; konkrete Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergäben sich daraus nicht.
E. 5.6 Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik, daran fest, dass sie mit Blick auf die Ausreisegründe, als Schwester eines Deserteurs sowie nach ihrer Eheschliessung mit einem anerkannten Flüchtling in erhöhtem Masse exponiert und im Fokus der eritreischen Behörden sei.
E. 6.1 Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das SEM festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht bereits viel früher zum Nationaldienst einberufen hätten und aufgrund der Umstände sei eher davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei vom Militär- respektive Nationaldienst dispensiert worden. Der Zeitpunkt der Vorladung - über zehn Jahre nach dem üblichen Rekrutierungsalter - spricht gewichtig für diese Annahme. Davon, dass die eritreischen Behörden sie nicht gefunden hätten, weil sie nach wie vor am Herkunftsort registriert gewesen sei, ist nicht auszugehen. Bereits ihre jahrelange Arbeitstätigkeit in E._______ in einem (...) und dann in verschiedenen (...) spricht dagegen. Ausserdem erhellt nicht, weshalb die Behörden zwar ihre Schwester(n), mit welchen sie zusammengelebt habe, nicht jedoch die Beschwerdeführerin gefunden hätten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik erneut auf ihre sehr wohl vorhandenen Emotionen verweist, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Schwester geäussert worden seien (A21 F21 f., F66). Die Schilderungen rund um den Erhalt der Vorladung seien dagegen unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Der in der Beschwerde zu Recht erhobene Einwand, wonach sie das Vorladungungsdatum widerspruchsfrei angegeben habe, vermag keine andere Einschätzung zu bewirken. Das gleiche gilt vor dem Hintergrund des bereits Gesagten hinsichtlich ihrer beiden - berechtigten - Hinweise, es habe sich bei der Nennung ihres letzten Arbeitstages nicht um einen entscheidenden Widerspruch gehandelt und beim Datum ihres Umzuges nach Asmara lediglich um einen Versprecher. Auffallend ist, dass sie sich zum Vorhalt, sie habe einmal geltend gemacht, nur 2016 eine Vorladung erhalten zu haben, währenddem sie ein anderes Mal 2013 oder 2014 auch eine Kollektivvorladung erhalten haben wolle, äussert. Des Weiteren hat sie darauf verzichtet zu erklären, inwiefern es naheliegender sei, dass die Vorladung einer Einberufung in den Militärdienst gedient und nicht beispielsweise in Zusammenhang mit ihrem inoffiziellen Aufenthalt in Asmara gestanden habe. Soweit sie ihre widersprüchlichen Angaben bei der Anhörung der Dolmetscherin anlastet, ist darauf hinzuweisen, dass sie zu Beginn der Anhörung erklärt hat, sie verstehe diese gut (A21 F1). Abschliessend hat sie zudem unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (ebd. S. 15). Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat keine Einwände gegen die Dolmetscherin angemeldet oder auf Missverständnisse hingewiesen (ebd. S. 16). Der entsprechende Einwand vermag demnach ebensowenig zu bewirken wie der erneute Hinweis in der Replik auf das Gutachten Kälin, zumal es sich gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei den Empfehlungen in diesem Bericht nicht um justiziable Verfahrenspflichten handelt und wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, keinerlei Hinweise darauf erkennbar sind, dass der Umstand, dass nicht die Befragerin den Asylentscheid verfasst hat, der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereicht hätte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3313/2021 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.2 sowie E-6269/2019 vom 5. Juli 2023 E. 4.1.5, je m.w.H.).
E. 6.2 Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres in der Schweiz lebenden Bruders eine Reflexverfolgung drohe, kann nicht gefolgt werden. Der Bruder hat Eritrea bereits 20(...) verlassen. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig während den zwei Jahren bis zu ihrer eigenen Ausreise nie wegen ihm belangt worden. Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden sie nicht hätten finden können, zumal sie seit 20(...) im gleichen Quartier gelebt habe, wo alle sie kennen würden, auch Mama L._______, die Mitglied der Verwaltung sei und Informationen zu den Bewohnern bringe (A21 F46, F50). Auch der Umstand, dass sie inzwischen die Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ist, vermag keinen objektiven Nachfluchtgrund zu begründen.
E. 6.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 (a.a.O., E.5.1) begründet die illegale Ausreise aus Eritrea für sich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Hierzu bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Solche zusätzlichen Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar und werden insbesondere auch nicht durch den Umstand begründet, dass der Bruder der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung und der Duplik sowie ergänzend auf vorstehende Erwägung 6.2 verwiesen werden.
E. 6.4 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat das SEM ebenfalls zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020, soweit noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Dispositivziffern 1 [Flüchtlingseigenschaft] und 2 [Asyl]), Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung), ist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin dahingefallen und das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 8.1 Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen.
E. 8.1.1 Die Kosten für das Unterliegen wären grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren bezüglich der angeordneten Wegweisung gegenstandlos geworden ist, sind die Verfahrenskosten bei der vorliegenden Konstellation aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre die Beschwerde voraussichtlich auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung abzuweisen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Akten insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügte noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes wurde sie mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 aufgefordert, Auskunft über ihre finanziellen Verhältnissen zu erteilen. Mit Eingabe vom 10. April 2025 bestätigte die Beschwerdeführerin, nicht erwerbstätig zu sein und informierte, dass sie in Bälde ihr drittes Kind erwarte. Ihr Ehemann ist gemäss den eingereichten Unterlagen erwerbstätig. Gegen ihn bestehen, dem beigelegten Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes I._______ zufolge, jedoch offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. (...). Gemäss diesen Angaben und unter Berücksichtigung der monatlichen Auslagen sowie dem monatlichen Grundbedarf der bald fünfköpfigen Familie ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb nicht von massgeblich veränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen und von einem Zurückkommen auf die mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung abzusehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin aber die amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 9-14 VGKE). In der Kostennote vom 13. Oktober 2022 werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 14.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 17.- geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich gerechtfertigt. So erscheinen insbesondere die fünf Stunden Aktenstudium und Besprechung mit der Mandantin angesichts der weiteren fünf Stunden für die Redaktion der Beschwerde nicht vollumfänglich notwendig. Auch der zeitliche Aufwand für Replik und Triplik erscheint angesichts deren Umfangs zu hoch. In Berücksichtigung der Eingabe vom 10. April 2025 ist der zeitliche Aufwand mit insgesamt elf Stunden zu anzusetzen. Zudem ist der Stundenansatz für die nichtanwaltliche Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020). Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'667.- durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in Bezug auf die Wegweisung als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'667.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2168/2020 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti , mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7) und am 11. Januar 2018 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A21). A.b Zu ihrer Person machte die Beschwerdeführerin geltend, eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinya zu sein und aus B._______, C._______, D._______ zu stammen. Nach der Trennung ihrer Eltern sei sie als ungefähr (...) Jährige nach F._______ gezogen, wo sie zunächst bei einer Cousine ihrer Mutter habe leben können. Die Schule habe sie 20(...) vorzeitig beendet und in der Folge habe sie in einer (...) gearbeitet. Obwohl sie in F._______ gelebt habe, habe sie ihren registrierten Wohnsitz weiterhin in ihrem Geburtsort B._______ gehabt. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Juli 20(...) eine Vorladung zur Leistung ihres Militärdienstes erhalten. Nur wenige Tage später habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Dies, weil der Militärdienst in Eritrea unbeschränkt lange dauere, sie keiner regulären Arbeit mehr hätte nachgehen und so auch ihre Mutter nicht mehr hätte unterstützen können. A.d Die Beschwerdeführerin reichte eine Print-Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte, ausgestellt in B._______ am (...) 2014, sowie ihre Wohnmeldekarte und ein Schulzeugnis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Entscheid D-6362/2019 vom 24. Januar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das gegen diese Verfügung angehobene Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle ab, nachdem das SEM seine Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte. C. Mit am 23. März 2020 eröffneter Verfügung vom 20. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erneut und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 23. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen nebst einer Vollmacht zugunsten ihrer Rechtsvertreterin unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2019 sowie eine Kostennote vom 23. April 2020 bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Der Eingabe lag ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 (nachfolgend: Gutachten Kälin) in Kopie sowie eine Kostennote vom 29. Juni 2020 bei. H. Am 1. Februar 2022 fand die zivilrechtliche Trauung der Beschwerdeführerin mit einem Landsmann (G._______) statt, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war und der im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist. I. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 29. März 2022 hielt das SEM sowohl im Asylpunkt als auch betreffend die Wegweisung an seiner Verfügung vom 20. März 2020 fest. Dies, nachdem insbesondere weder bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung infolge der Heirat der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei noch dem SEM ein Gesuch des Ehemannes um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft vorliege. J. In ihrer Triplik vom 2. Mai 2022 informierte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 25. April 2022 dahingehend, dass sie zwischenzeitlich ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe und ersuchte eventualiter um Einbezug in das Asyl ihres Ehemannes. K. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin, H._______, in der Schweiz zur Welt. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) inzwischen - zwecks Verbleibs beim Ehegatten - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und demzufolge über einen Anwesenheitstitel für den weiteren Verbleib in der Schweiz verfüge. Somit sei das Beschwerdeverfahren, soweit es die Frage der Wegweisung betreffe (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden. Sie forderte die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle. L.b Am 29. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle an der Beschwerde festhalten. M. Gemäss Aktenlage wurde die Tochter H._______ am (...) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters eingeschlossen und es wurde ihr Asyl gewährt. N. Am 19. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote vom 13. Oktober 2022 ein. O. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 aufgefordert, dem Gericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Dies unter der Androhung ansonsten die mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. P. Am 10. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular sowie entsprechende Beweismittel (Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2023 und Lohnausweis vom 28. Januar 2025 betreffend den Ehemann, Mietvertrag der Familienwohnung vom 20. November 2023, 4 Versicherungspolicen der Krankenkasse, Prämien- und Kostenübersicht der Krankenkasse für das Steuerjahr 2024, Versicherungspolice der Hausratversicherung vom 7. September 2022 sowie der Autoversicherung vom 6. Februar 2025, Mitteilung über die Anpassung der Kinder- und Ausbildungszulagen vom 7. Dezember 2024, Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamtes I._______ vom 2. April 2025) sowie ihren Aufenthaltstitel ein. Q. Gemäss Aktenlage wurde am (...) die Tochter J._______ geboren, diese wurde mit Entscheid des SEM vom 6. Januar 2026 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und es wurde ihr Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Wie in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 festgestellt, ist die Anordnung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Wegweisung betraf (Dispositivziffer 3), mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Der Prozessgegenstand beschränkt sich demnach noch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von (originärem) Asyl. Soweit in der Triplik vom 2. Mai 2022 ein Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes gestellt wird, kann dieses Gesuch ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, zumal in erster Instanz zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind. Nicht zuletzt wird auf diese Weise gegebenenfalls auch der Instanzenzug gewahrt. Es steht der Beschwerdeführerin frei, beim SEM ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Zwar war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dies insbesondere, da nach summarischer Aktenprüfung unklar war, inwiefern sich das Vorbringen im Zusammenhang mit dem als Flüchtling anerkannten Bruder im Sinne eines sogenannten zusätzlichen Faktors zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, zumal sich das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert hatte. Bei heutiger und diesbezüglich massgeblicher Aktenlage erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet. Demnach ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich zum Datum, an welchem sie sich gemäss der geltend gemachten Vorladung bei den Behörden hätte melden müssen, geäussert habe. Das gleiche gelte zur Frage, ob sie die Vorladung von der lokalen Verwaltung erhalten habe oder nicht. Die Übergabe der Vorladung durch die Mittelsfrau habe sie pauschal, stereotyp und ohne jegliche Gefühlsmomente geschildert, was insbesondere erstaune, weil sie sich gemäss eigenen Angaben im Moment der Übergabe zur Ausreise entschlossen habe. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass die Behörden den Grund der Vorladung nicht - wie sonst üblich - genannt hätten. Sodann überzeuge ihre Erklärung, weshalb sie erst im Alter von rund (...) Jahren eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe - sie sei noch am Herkunftsort registriert gewesen - nicht. Selbst wenn sie in E._______ nicht offiziell registriert gewesen sei, habe sie sich dort lange aufgehalten und auch gearbeitet. Sodann habe sie hinsichtlich des Verbleibs der Vorladung nur lapidar angegeben, sie habe diese vermutlich weggeworfen. Schliesslich habe sie an der BzP nur diese und an der Anhörung eine weitere - frühere - Vorladung erwähnt. Ihre Schilderungen rund um die Ausreise hätten sich in knappen, stereotypen und emotionslosen Angaben erschöpft. Unstimmig sei etwa auch, dass sie einerseits angegeben habe, ihre Arbeitsstelle gleich nach Erhalt der Vorladung am (...) Juli 2016 verlassen zu haben, während sie andererseits ausgesagt habe, ihrer Arbeit im Hotel nur noch bis am (...) Juli 2016 nachgegangen zu sein. Insgesamt sei die Einberufung in den Militärdienst im fortgeschrittenen Alter von (...) - oder auch die angeblich frühere im Alter von (...) - Jahren nicht glaubhaft und die Schlussfolgerung zulässig, dass sie von den eritreischen Behörden aus bestimmten Gründen vom Militärdienst freigestellt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea erwägt das SEM, dass - nebst der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens - auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne des Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.2 In der Beschwerde werden die vom SEM erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente bestritten, insbesondere habe die Beschwerdeführerin den Tag, an welchem sie bei der Verwaltung hätte vorsprechen müssen nie auf den (...) Juli, sondern konstant auf den (...) Juli 2016 datiert. Ferner wird moniert, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den angefochtenen Asylentscheid verfasst habe. Ausserdem seien ihre Aussagen rund um den Erhalt der Vorladung sehr wohl emotional ausgefallen. Das SEM habe sich auch spitzfindig zum Zeitpunkt geäussert, in welchem sie ihre Arbeitsstelle definitiv verlassen habe. Schliesslich wendet sie ein, dadurch, dass sie sich der Einberufung in den Nationaldienst entzogen habe und sich überdies ihr Bruder (N [...]) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, verfüge sie durchaus über ein Profil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.3 Das SEM räumt in der Vernehmlassung ein, dass es bezüglich des Vorladedatums keinen Widerspruch gebe. Demgegenüber sei realitätsfremd, dass die Vorladung weder den Monat noch das Jahr ausgewiesen habe. Sodann sei weder aufgrund der Akten noch aus der Beschwerde ersichtlich, inwiefern angefochtene Verfügung an qualitativen Mängeln leide, weil sie nicht von derselben Person verfasst worden sei, welche die Anhörung geführt habe. Gefühle habe die Beschwerdeführerin lediglich gezeigt, als sie über ihre Schwester berichtet habe, die nach ihrer Einberufung in den Nationaldienst nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Bezüglich des Zeitpunkts, zu dem sie ihren Arbeitsplatz definitiv verlassen haben wolle, habe sie einmal ausgesagt, sie habe bis zum Erhalt der Vorladung an ihrem letzten Arbeitsort gearbeitet, nämlich bis zum (...) Juli 2016 (A21 F37), ein anderes Mal jedoch bis zum (...) Juli 2016 (A7 Ziff. 7.02 und A21 F92). Sodann habe sie selbst wiederholt erklärt, der Zusammenhang zwischen dem Termin bei der Verwaltung und der Einberufung in den Militärdienst beruhe lediglich auf einer Vermutung. Hintergrund der Vorladung hätte auch die Klärung von Fragen zu ihrem nicht registrierten Aufenthalt sein können. Dass die lokalen Behörden erst 2016 von ihrem Aufenthalt Kenntnis erhalten hätten, sei sodann wenig nachvollziehbar. Im Kontext der illegalen Ausreise sei ebenfalls keine erhebliche Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr gegeben. Ihr Bruder K._______ lebe bereits seit (...) Jahren im Ausland respektive als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihn die eritreischen Behörden noch immer aktiv suchen würden. Auch aus dessen Akten gingen keine Hinweise auf eine beachtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea hervor. 5.4 In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Einwände. Aufgrund des Kontextes sei im Übrigen klar gewesen, dass es sich beim erwähnten «(...)» um den (...) Juli 2016 handeln müsse; an den Wochentag habe sie sich nicht erinnern können, wobei Zugeständnisse an Erinnerungslücken als Realkennzeichen zu werten seien. Selbst wenn es sich um eine Vermutung handle, dass es sich bei der Vorladung um eine militärische gehandelt habe, sei diese viel stärker als jene, sie könnte ihren illegalen Aufenthalt in E._______ betroffen haben. Was den vom SEM erstmals genannten Widerspruch hinsichtlich ihres Aufenthalts in Asmara seit 19(...) beziehungsweise seit 20(...) betreffe, so handle es sich dabei lediglich um einen Versprecher. 5.5 In der Duplik gelangt die Vorinstanz zum Schluss, auch die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Landsmann und anerkannten Flüchtling führe hinsichtlich flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu keiner anderen Einschätzung; konkrete Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergäben sich daraus nicht. 5.6 Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik, daran fest, dass sie mit Blick auf die Ausreisegründe, als Schwester eines Deserteurs sowie nach ihrer Eheschliessung mit einem anerkannten Flüchtling in erhöhtem Masse exponiert und im Fokus der eritreischen Behörden sei. 6. 6.1 Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das SEM festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht bereits viel früher zum Nationaldienst einberufen hätten und aufgrund der Umstände sei eher davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei vom Militär- respektive Nationaldienst dispensiert worden. Der Zeitpunkt der Vorladung - über zehn Jahre nach dem üblichen Rekrutierungsalter - spricht gewichtig für diese Annahme. Davon, dass die eritreischen Behörden sie nicht gefunden hätten, weil sie nach wie vor am Herkunftsort registriert gewesen sei, ist nicht auszugehen. Bereits ihre jahrelange Arbeitstätigkeit in E._______ in einem (...) und dann in verschiedenen (...) spricht dagegen. Ausserdem erhellt nicht, weshalb die Behörden zwar ihre Schwester(n), mit welchen sie zusammengelebt habe, nicht jedoch die Beschwerdeführerin gefunden hätten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik erneut auf ihre sehr wohl vorhandenen Emotionen verweist, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Schwester geäussert worden seien (A21 F21 f., F66). Die Schilderungen rund um den Erhalt der Vorladung seien dagegen unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Der in der Beschwerde zu Recht erhobene Einwand, wonach sie das Vorladungungsdatum widerspruchsfrei angegeben habe, vermag keine andere Einschätzung zu bewirken. Das gleiche gilt vor dem Hintergrund des bereits Gesagten hinsichtlich ihrer beiden - berechtigten - Hinweise, es habe sich bei der Nennung ihres letzten Arbeitstages nicht um einen entscheidenden Widerspruch gehandelt und beim Datum ihres Umzuges nach Asmara lediglich um einen Versprecher. Auffallend ist, dass sie sich zum Vorhalt, sie habe einmal geltend gemacht, nur 2016 eine Vorladung erhalten zu haben, währenddem sie ein anderes Mal 2013 oder 2014 auch eine Kollektivvorladung erhalten haben wolle, äussert. Des Weiteren hat sie darauf verzichtet zu erklären, inwiefern es naheliegender sei, dass die Vorladung einer Einberufung in den Militärdienst gedient und nicht beispielsweise in Zusammenhang mit ihrem inoffiziellen Aufenthalt in Asmara gestanden habe. Soweit sie ihre widersprüchlichen Angaben bei der Anhörung der Dolmetscherin anlastet, ist darauf hinzuweisen, dass sie zu Beginn der Anhörung erklärt hat, sie verstehe diese gut (A21 F1). Abschliessend hat sie zudem unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (ebd. S. 15). Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat keine Einwände gegen die Dolmetscherin angemeldet oder auf Missverständnisse hingewiesen (ebd. S. 16). Der entsprechende Einwand vermag demnach ebensowenig zu bewirken wie der erneute Hinweis in der Replik auf das Gutachten Kälin, zumal es sich gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei den Empfehlungen in diesem Bericht nicht um justiziable Verfahrenspflichten handelt und wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, keinerlei Hinweise darauf erkennbar sind, dass der Umstand, dass nicht die Befragerin den Asylentscheid verfasst hat, der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereicht hätte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3313/2021 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.2 sowie E-6269/2019 vom 5. Juli 2023 E. 4.1.5, je m.w.H.). 6.2 Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres in der Schweiz lebenden Bruders eine Reflexverfolgung drohe, kann nicht gefolgt werden. Der Bruder hat Eritrea bereits 20(...) verlassen. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig während den zwei Jahren bis zu ihrer eigenen Ausreise nie wegen ihm belangt worden. Auch unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden sie nicht hätten finden können, zumal sie seit 20(...) im gleichen Quartier gelebt habe, wo alle sie kennen würden, auch Mama L._______, die Mitglied der Verwaltung sei und Informationen zu den Bewohnern bringe (A21 F46, F50). Auch der Umstand, dass sie inzwischen die Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ist, vermag keinen objektiven Nachfluchtgrund zu begründen. 6.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 (a.a.O., E.5.1) begründet die illegale Ausreise aus Eritrea für sich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Hierzu bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Solche zusätzlichen Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar und werden insbesondere auch nicht durch den Umstand begründet, dass der Bruder der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung und der Duplik sowie ergänzend auf vorstehende Erwägung 6.2 verwiesen werden. 6.4 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat das SEM ebenfalls zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020, soweit noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Dispositivziffern 1 [Flüchtlingseigenschaft] und 2 [Asyl]), Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung), ist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin dahingefallen und das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 8. 8.1 Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen. 8.1.1 Die Kosten für das Unterliegen wären grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren bezüglich der angeordneten Wegweisung gegenstandlos geworden ist, sind die Verfahrenskosten bei der vorliegenden Konstellation aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre die Beschwerde voraussichtlich auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung abzuweisen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Akten insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügte noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich Verfahrenskosten zu tragen. 8.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes wurde sie mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 aufgefordert, Auskunft über ihre finanziellen Verhältnissen zu erteilen. Mit Eingabe vom 10. April 2025 bestätigte die Beschwerdeführerin, nicht erwerbstätig zu sein und informierte, dass sie in Bälde ihr drittes Kind erwarte. Ihr Ehemann ist gemäss den eingereichten Unterlagen erwerbstätig. Gegen ihn bestehen, dem beigelegten Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes I._______ zufolge, jedoch offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. (...). Gemäss diesen Angaben und unter Berücksichtigung der monatlichen Auslagen sowie dem monatlichen Grundbedarf der bald fünfköpfigen Familie ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb nicht von massgeblich veränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen und von einem Zurückkommen auf die mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung abzusehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin aber die amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 9-14 VGKE). In der Kostennote vom 13. Oktober 2022 werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 14.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 17.- geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich gerechtfertigt. So erscheinen insbesondere die fünf Stunden Aktenstudium und Besprechung mit der Mandantin angesichts der weiteren fünf Stunden für die Redaktion der Beschwerde nicht vollumfänglich notwendig. Auch der zeitliche Aufwand für Replik und Triplik erscheint angesichts deren Umfangs zu hoch. In Berücksichtigung der Eingabe vom 10. April 2025 ist der zeitliche Aufwand mit insgesamt elf Stunden zu anzusetzen. Zudem ist der Stundenansatz für die nichtanwaltliche Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020). Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'667.- durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Wegweisung als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'667.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: