Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am (…). Mai 2016 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ via C._______ in D._______. Von dort sei er via E._______ am 20. Mai 2016 in die Schweiz gereist. Am 22. Mai 2016 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 19. März 2018 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen in einer reinen Männerrunde statt. A.b Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (…) 2003 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten; zunächst sei es ihm nur darum gegangen, Geld zu verdienen, später sei er unter Druck Mitglied geworden. Er habe neu rekrutierte LTTE-Mitglieder von Jaffna nach F._______ transportiert und (…)arbeiten erledigt. Im Februar 2004 habe er während eineinhalb Jahren ein Basistraining und in der Folge eine sechs- monatige Spezialausbildung inklusive Waffentraining sowie weitere Ausbil- dungen absolviert. Er habe hierfür ein Zeugnis erhalten. Sodann sei er in der (…)abteilung tätig gewesen. Im Jahr 2006 sei er nach G._______ ent- sendet worden, habe dem Befehl aber keine Folge geleistet, weil er be- fürchtet habe, dort verraten zu werden. Er habe sich stattdessen zu seiner Tante in H._______ begeben und sei danach in I._______ im Vanni-Gebiet untergetaucht. Aus diesem Grund sei er von den LTTE gesucht und seine Schwester sei bedroht worden. Um weiteren Problemen zu entgehen habe er sich verheiratet. Als es aber im Sommer 2007 in I._______ zu Zwangs- rekrutierungen der LTTE gekommen sei, sei er mit seiner Ehefrau nach J._______ und von dort nach F._______ umgezogen, wo er bis zum dorti- gen Kriegsausbruch im Jahr 2009 für die Nichtregierungsorganisation K._______ gearbeitet habe. Nach kurzer Flucht habe er sich gemeinsam mit seiner Frau und anderen Zivilisten am (…). Mai 2009 der Armee erge- ben. Er sei dann aufgrund einer Splitterverletzung (…) nach L._______ ge- bracht worden, wo sich auch Vertreter der Vereinten Nationen (UN) sowie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aufgehalten hätten. Er habe sich dort als ehemaliges LTTE- Mitglied zu erkennen gegeben. Er sei festgenommen worden, während seine Frau in ein Flüchtlingslager verbracht worden sei. Nach der Behand- lung seiner Splitterverletzung im Spital in M._______ habe er (…) Monate im Camp in N._______ verbracht. Dort sei es für ihn die Hölle gewesen; Angehörige verschiedener Behörden hätten ihn befragt und er sei dabei gefoltert sowie sexuell belästigt worden. Er leide seither unter starken
E-2748/2020 Seite 3 Schmerzen sowie unter Schlafstörungen. In der Folge sei er in verschie- dene Camps und Gefängnisse verbracht und schliesslich am (…) 2011 mit einer ihm auferlegten Unterschriftenleistungspflicht entlassen worden. Nach seiner abgeschlossenen Rehabilitation habe er an verschiedenen Wohnorten sowie auf dem Arbeitsweg unter ständiger Beobachtung des Criminal Investigation Department (CID) gestanden und sei schikaniert worden. Er habe deshalb jeweils seinen Wohnort sowie dann auch seine Arbeitsstelle gewechselt und sich schliesslich im Jahr 2012 zur Ausreise nach O._______ entschlossen. Wegen einer Erkrankung sei er indessen bereits ein Jahr später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei aber auch bei seiner folgenden Arbeitstätigkeit (…) durch das CID regelmässig beobachtet und befragt worden. Als er am (…). November 2013 auf der Strasse von mehreren Polizisten kontrolliert und geschlagen worden sei, habe ein Bekannter von ihm ein Treffen mit einem Politiker und zwei Jour- nalisten organisiert. Einer der Journalisten habe in einer Zeitung über die- sen Vorfall berichtet, ohne aber seinen Namen zu nennen. Um weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er ab Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle als (…) angetreten. Ab (…) 2016 seien nach einem Sprengstofffund mehrere ehemalige hoch- rangige Mitglieder der LTTE festgenommen worden. Aus diesem Grund habe er am (…) 2016 den vormaligen LTTE-Kommandanten P._______ kontaktiert, den er ungefähr zehn Jahren zuvor in einem Ausbildungszent- rum kennengelernt und nach dessen Entlassung aus der Rehabilitation im Jahr 2013 bereits einmal besucht gehabt habe. Nachdem P._______ am folgenden Tag ebenfalls festgenommen worden sei, habe die Terrorism Investigation Division (TID) auch nach ihm gesucht. Glücklicherweise habe er sich zu dieser Zeit aber in Q._______ aufgehalten und sich danach bei einer entfernten Cousine versteckt. Er habe seiner Frau aufgetragen, das Haus zu verlassen und seinen Arbeitgeber über seine Abwesenheit infor- mieren lassen. Sein Handy habe er seither nicht mehr benutzt. An den da- rauf- folgenden Tagen sei er zudem bei seinen Eltern und bei seiner Schwieger- mutter gesucht worden, was ihn zur Organisation seiner Ausreise mit Hilfe eines Schleppers bewogen habe. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den Akten, unter anderem seine originale Identitätskarte samt Überset- zung sowie seine Rehabilitation betreffende Dokumente.
E-2748/2020 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 27. April 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei- sung an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 6. Mai 2020 um vollum- fängliche Akteneinsicht beim SEM ersuchen, die ihm am 11. Mai 2020 ge- währt wurde. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 27. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventuell die Unzulässig- keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie um Erteilung der Auskunft ersu- chen, ob der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei. Gegebenenfalls sei bekannt zu geben, nach welchen Kriterien der Spruchkörper im konkreten Einzelfall ausgewählt worden sei. Es sei ihm ausserdem Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welchen die Auswahl des Spruchkörpers nach Eingang der Be- schwerde kreiert worden sei, und ihm bekannt zu geben, wer diese Aus- wahl getroffen habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 teilte die vormalige Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruch- körpers mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
E-2748/2020 Seite 5 F. Der Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss frist- gerecht. In einer Eingabe vom 25. Juni 2020 liess er den Umgang der In- struktionsrichterin mit seinem Antrag betreffend die Zufälligkeit der Spruch- körperzusammensetzung kritisieren und die Frage in den Raum stellen, ob diese (und die zuständige Gerichtsschreiberin) in der Lage seien, sein Ver- fahren unbefangen zu behandeln. Zur Untermauerung seiner Asylvorbrin- gen liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien (betreffend sein exil- politisches Engagement, seine Kriegsnarbe sowie eine Hausdurchsuchung durch die sri-lankischen Behörden) ins Recht legen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte die Instruktionsrich- terin die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist bekannt zu geben, ob er mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 ein Ausstandsbegehren gestellt habe. Bei un- genutzter Frist werde Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfah- ren fortgeführt. H. Der Beschwerdeführer liess das Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2020 um Mitteilung ersuchen, ob die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 in Wie- dererwägung gezogen werde. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er darauf verzichte, ein Ausstandsbegehren zu stellen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 nahm die Instruktionsrich- terin zur Kenntnis, dass kein Ausstandsbegehren gestellt wurde und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2020 kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes recht- fertigen könne.
E-2748/2020 Seite 6 K. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. September 2020 Gebrauch von seinem (ihm am 2. September 2020 durch die Instruktions- richterin eingeräumten) Replikrecht und äusserte sich insbesondere zum Gang des Instruktionsverfahrens. L. In der Eingabe vom 12. März 2021 liess der Beschwerdeführer auf Behel- ligungen seiner Mutter durch Polizisten hinweisen, die sie nach ihm befragt hätten. Von diesem Vorfall existiere eine Videoaufnahme, die baldmög- lichst nachgereicht werde. Zum aktuellen Zeitpunkt könne erst eine engli- sche Übersetzung der Abschrift der gesprochenen Inhalte des Videos ein- gereicht werden. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behelligungen bestehen, sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Zur Untermaue- rung seiner Vorbringen legte er weitere Beweismittel ins Recht, darunter Kopien von Akten des Gerichtsverfahrens eines Freundes sowie Medien- berichte betreffend die Rolle von rehabilitierten ehemaligen LTTE- Kämpfern sowie deren Verhaftungen. Mit der Eingabe wurde eine CD-ROM mit Länderberichten und weiteren länderspezifischen Informationen zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, er sei vor dem Ab- schluss zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern. Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das angekündigte Video der Hausdurchsuchung bei seiner Mutter zu den Akten. Er erneuerte sei- nen Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung, sollte das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Behelligungen nicht überzeugt sein.
Erwägungen (93 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben, dies ausdrück- lich unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Weil sowohl die damalige Instruktionsrichterin als auch der designierte Zweitrichter das Bundesverwaltungsgericht seither verlassen haben, mussten diese Perso- nen im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden.
E. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden:
E. 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 10. Juni 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der beiden zwischenzeitlich pensionierten Mitglieder des Spruchkörpers wurde auf- grund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amts- sprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichts- gremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).
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E. 3.2.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs- gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Ein- sicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.
E. 3.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentli- chen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Rehabilitierte Personen würden nach ihrer Entlassung häufig über- wacht, und die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Unterschrif- tenleistungspflicht habe keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht. Zudem sei ihm nach seiner Rehabilitation im Jahr 2011 ein Reisepass aus- gestellt worden, mit dem er im (…) 2012 legal nach O._______ und im Jahr 2013 unbehelligt wieder in seinen Heimatstaat habe reisen können. Es sei folglich nicht von einem ernsthaften Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen.
E. 4.1.2 Die vorgebrachten Verfolgungsereignisse seien teilweise wider- sprüchlich und damit unglaubhaft; teilweise fehle den behaupteten Über- griffen aber bereits die asylrelevante Motivation. Die in diesem Zusammen- hang eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Die Bestätigung des Arbeitgebers, eines Parlamentariers und eines Mitglieds des Provincial Councils seien als Gefälligkeitsschrei- ben zu qualifizieren, und der Bericht über die Verhaftung eines LTTE- Kaders, in welchem der Beschwerdeführer nicht erwähnt werde, vermöge nicht zu belegen, dass er gesucht werde. Auch die bezüglich seiner angeb- lichen Haft zu den Akten gereichten Zeitungsartikel sowie das Foto im You- Tube-Video könne seine behaupteten Probleme während seiner Haftzeit nicht belegen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die angeblich stän- dige Überwachung einzig seiner subjektiven Wahrnehmung entspreche.
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E. 4.1.3 Was den versuchten Bombenanschlag vom März 2016 anbelange, habe er nicht plausibel erklären können, aus welchen Gründen das TID gerade ihn verdächtigt und gesucht habe, nachdem er nach seiner Reha- bilitation jahrelang keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Im Übrigen seien angesichts seiner Flucht vor den LTTE die behaupteten Kontakte zu einem hochrangigen LTTE-Kommandanten schwer nachvoll- ziehbar; diese würden auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil er diesen lediglich einmal im Ausbildungszentrum gesehen und danach jahrelang keinen Kontakt zu diesem Mann mehr gehabt habe. Im Widerspruch dazu habe er zudem selber ausgesagt, er habe keine Behelligungen wegen die- ses Kontakts befürchtet, weil dieser Kommandant von den Behörden frei- gelassen worden sei.
E. 4.1.4 Bei den übrigen eingereichten Beweismitteln handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben oder um Belege, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden.
E. 4.1.5 Nachgeschoben und widersprüchlich sei sodann die an der einlässli- chen Anhörung zu den Asylgründen erstmals vorgebrachte Demonstrati- onsteilnahme, welche er mit einem Internetausschnitt belege, der ihn neben einem Parlamentarier zeige. Der Beschwerdeführer habe nämlich an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Auf dem Bild sei zudem nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um ihn handle. Die Beweismittel, welche die behördliche Suche nach ihm nach seiner Aus- reise belegen sollten, seien dafür nicht tauglich. Die Fotografien seien offensichtlich nicht geeignet zu belegen, wer an welchem Ort gesucht wor- den sei. Es sei ausserdem fraglich, ob das CID bei einer Hausdurch- suchung zugelassen hätte, dass seine Beamten fotografiert würden.
E. 4.1.6 Die in der Rehabilitation erlittene Folter sowie der sexuelle Miss- brauch müssten für den Beschwerdeführer zweifellos schlimm gewesen sein. Dennoch würden diese Erlebnisse in keinem Zusammenhang zu sei- ner Ausreise stehen. Er weise auch kein Risikoprofil im Sinn der bundes- verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die vorgebrachten Über- wachungsmassnahmen nach seiner Rehabilitation seien teilweise un- glaubhaft und hätten im Übrigen kein asylrelevantes Mass erreicht. Es sei somit im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einem Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich diese Situation seit beziehungsweise mit seiner Ausreise geändert hätte, würden keine vorliegen. Namentlich
E-2748/2020 Seite 10 würden die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 keinen per- sönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen respektive sei kein sol- cher vom Beschwerdeführer dargetan worden. Die Kontrollmassnahmen, welche illegal ausgereiste Rückkehrer ohne gültige Identitätsdokumente durchlaufen müssten, würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vorliegend sei von nichts anderem auszugehen, zumal keine relevante Verfolgungssituation glaubhaft gemacht worden sei.
E. 4.1.7 Der Wegweisung sowie dem Wegweisungsvollzug würden ebenfalls keine Gründe entgegenstehen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder er aus anderen Grün- den im Heimatstaat konkret gefährdet sei. Die Sicherheitslage sei trotz der Geschehnisse im vergangen Jahr aktuell als ruhig zu bezeichnen und bei ihm könnten individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden, weshalb seine Rückkehr in die Nordprovinz als zumutbar zu beurteilen sei. Insbe- sondere würden auch seine gesundheitlichen Beschwerden einer Rück- kehr nicht im Wege stehen, weil sie dort entweder behandelbar seien oder keine Behandlung angezeigt sei.
E. 4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge liess der Beschwerde- führer ausführen, es handle sich bei ihm um ein Paradebeispiel einer poli- tisch verfolgten Person. Er sei ein rehabilitierter LTTE-Kämpfer, der über mehrere Jahre inhaftiert und dabei schwerstens gefoltert worden und auch nach seiner Freilassung behördlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr aus seinem langjährigen Exil in der Schweiz – ei- nem tamilischen Diasporazentrum – würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert. Das SEM habe ihm zwar seine LTTE-Laufbahn, seine Rehabilitierung und die dabei erlittenen Misshandlungen geglaubt, nicht jedoch die geltend ge- machten Verfolgungshandlungen im Jahr 2016 und nach seiner Ausreise. Diese Einschätzung basiere auf einer völlig willkürlichen Beweis- abnahme und -würdigung. Sein Asylverfahren habe strukturelle Mängel aufgewiesen, indem ihm trotz langer Dauer zwischen den Befragungen vermeintliche Widersprüche zwischen den protokollierten Vorbringen vor- geworfen würden. Es sei ihm auch zu Unrecht nicht das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt worden (bei welchem er hätte geltend machen können, dass er erneut gesucht worden sei und er sich inzwischen in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe).
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E. 4.2.2 Das SEM habe in der Verfügung sodann nicht die alles entschei- dende Frage beantwortet, ob er gemäss den definierten Risikofaktoren im Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie zentrale Beweis- mittel im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und Rehabilitation nicht abgenommen und gewürdigt habe. Diese hätten nicht nur die bereits als glaubhaft angesehene Inhaftierung belegt, sondern auch die im Jahr 2016 erlebten Repressionen. Die nicht abgenommenen Zeitungsausschnitte so- wie der Internetbericht über die Verhaftung von P._______ hätten zwar nicht ihn selber betroffen, wohl aber einen historischen und fallspezifischen Kontext geschaffen. Das SEM habe die Relevanz und die Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt und den Grundsatz "Beweis vor Glaubhaftmachung" verletzt; aufgrund der vorliegenden Beweislage sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung ohnehin obsolet.
E. 4.2.3 Auch die Argumentation des SEM betreffend das Bild von der Demonstrationsteilnahme sei unhaltbar und es werde ihm böswillig unred- liches Verhalten unterstellt. Der Standpunkt des SEM hinsichtlich der Fotografien der Hausdurchsuchungen durch das CID sei inakzeptabel, zu- mal im Asylverfahren grundsätzlich eine herabgesetzte Beweisanforderung gelte, die er mehr als hinreichend erfüllt habe. Die Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um das Haus des Beschwerdeführers gehandelt habe, hätten zudem ohne Weiteres mit Referenzbildern ausgeräumt werden können. Weiter habe es das SEM zu Unrecht unterlassen, trotz ausführlicher Schilderungen der erlebten Folterungen seinen psychischen Gesundheits- zustand weiter abklären zu lassen. Es sei bekannt, dass Personen mit Posttraumatischer Belastungsstörung oft Mühe hätten, sich an gewisse Details zu erinnern. Es wäre somit bezüglich Glaubhaftigkeit der Aussagen sowie Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat angezeigt gewesen, sei- nen Gesundheitszustand genauer abzuklären. Auf die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen wirke sich auch die lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung aus, was zu berücksichtigen sei.
E. 4.2.4 Vor dem Hintergrund der vom SEM nicht bestrittenen und der im Rah- men des Beschwerdeverfahrens dargelegten Risikofaktoren einerseits so- wie der neuen politischen Lage in seinem Heimatstaat andererseits sei klarerweise von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.
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E. 4.2.5 Als Ergänzung zum bereits bekannten Sachverhalt führte der Be- schwerdeführer einerseits aus, er sei in der Schweiz nun doch exponiert exilpolitisch in Erscheinung getreten, und andererseits sei es bei seiner Familie zwischenzeitlich zu weiteren behördlichen Vorsprachen gekom- men, bei denen nach ihm gefragt worden sei. Sollte es zur Prüfung des Vollzugs der Wegweisung kommen, sei insbesondere die neue Ausgangs- lage seit der Wahl des neuen Präsidenten, die Zunahme an dokumentier- ten Verfolgungsmassnahmen sowie der besorgniserregende Kompetenz- zuwachs des Militärs mit zu berücksichtigen.
E. 4.3.1 In der Vernehmlassung vom 28. August 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die eingereichte Beschwerde samt Beweismittel, zu keiner anderen Einschätzung der Vorinstanz führen könnten. Internet- ausdrucke zu allgemeinen Geschehnissen nach seiner Ausreise vermöch- ten sein Asylverfahren nicht massgeblich zu beeinflussen. Der gesundheit- liche Zustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen seines Asylverfah- rens abgefragt worden und es habe keine Veranlassung bestanden, von Amtes wegen weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dem Be- schwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter habe ausserdem genü- gend Zeit zur Verfügung gestanden, ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches zu beantragen.
E. 4.3.2 In diesem Zusammenhang sei an seine Mitwirkungspflicht zu erin- nern, wonach er auch allfällige politische Aktivitäten hätte anzeigen müs- sen, zumal er an den Asylbefragungen noch angegeben hatte, er habe bis- her an keinen Kundgebungen teilgenommen und auch in Zukunft nicht vor, an solchen teilzunehmen. Ausserdem stamme das eingereichte Foto des Beschwerdeführers, auf welchem er angeblich an einer Demonstration zu sehen sei, vom (…) 2016 und somit rund zwei Jahre vor seiner Bundesan- hörung. Die lange Zeitdauer, die zwischen den beiden Befragungen ver- strichen sei, tauge vorliegend nicht als Erklärungsgrund für Aussage-wider- sprüche. Insgesamt sei auch diesbezüglich auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach er verpflichtet gewesen sei, die Asylbehörden über während des Asylverfahrens neueintretende Ereignisse zu informieren.
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E. 4.3.3 Der vorgebrachte Risikofaktor, er verfüge über Narben, sei nicht wei- ter abgeklärt worden, zumal diese nicht einem bestimmten Ereignis oder einer bestimmten Entstehungsgeschichte zugeordnet werden könnten. Nachdem die heimatlichen Behörden ohnehin über seine frühere LTTE- Zugehörigkeit sowie die erfolgte Rehabilitation Bescheid wüssten, seien diese Narben in Übrigen ohnehin keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren.
E. 4.3.4 Schliesslich würden auch die auf Beschwerdeebene erneut einge- reichten Fotos betreffend die angebliche Suche nach dem Beschwerdefüh- rer nach der Ausreise an der Einschätzung des SEM nichts ändern.
E. 4.4.1 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand- punkt, das SEM habe zu Unrecht behauptet, die Unterlagen betreffend die allgemeine Lage im Heimatland seien nicht relevant. So würden diese die allgemeine Gefahr und Bedrohungslage in seiner Gegend belegen oder zumindest glaubhaft machen, wie beispielsweise, dass in seiner Heimat- region ehemalige LTTE-Mitglieder inhaftiert worden seien. Folglich würde sich dies auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in Bezug auf die geltend ge- machten Behelligungen im Jahr 2016 auswirken.
E. 4.4.2 Nach den geschilderten Folterungen sei das Argument des SEM ab- surd, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen dem Erlebten an psychischen Problemen zu leiden. Spätestens nach dem eingereichten Arztbericht hätte offensichtlich sein sollen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sein exilpolitisches Engagement klar zu berücksichtigen, zumal demgemäss eine besondere Exponiertheit nicht erforderlich sei. Dies gelte im Besonderen für rehabilitierte LTTE-Mitglieder, womit es sich vorliegend um einen asylrelevanten Nachfluchtgrund handle. Hinzukommen würden sodann die zahlreichen Risikofaktoren kombiniert mit den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
E. 4.4.3 Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM hinsichtlich seiner flucht- auslösenden Vorbringen vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits setzte sich das SEM in seinen Weisungen im Handbuch zu Asyl und Rückkehr mit durch Zeitablauf verblassenden Erinnerungen auseinander; anderer- seits sei eine ausführliche Begründung notwendig, nachdem die Haupt- punkte seines Risikoprofils als glaubhaft erachtet worden seien. Mit der
E-2748/2020 Seite 14 Bagatellisierung seiner Narben lasse das SEM ausserdem sein fehlendes Verständnis dafür erkennen, dass bei der Beurteilung subjektiver Nach- fluchtgründe sämtliche Risikofaktoren kumulativ zu würdigen seien, um eine drohende asylrelevante Verfolgung korrekt erfassen zu können. Schliesslich sei den Ausführungen in der Vernehmlassung auch deshalb zu widersprechen, weil er alle vorgebrachten Sachverhaltselemente ent- weder mittels objektiver Beweismittel belegt oder aber glaubhaft gemacht habe.
E. 4.5.1 In der Eingabe vom 12. März 2021 liess der Beschwerdeführer auf die anhaltende Behelligungen seiner Mutter durch Polizisten hinweisen, die ihr weiterhin mit seiner sofortigen Verhaftung am Flughafen drohen würden. Ausserdem werde sie auf den Bekannten des Beschwerdeführers R._______ angesprochen, der ebenfalls rehabilitiertes LTTE-Mitglied und auf der Flucht nach Indien, nachdem er entlassen worden sei, am Flugha- fen in S._______ festgenommen worden sei. Dieser Mann befinde sich nach wie vor in Haft und habe ihn wahrscheinlich unter Folter an die sri- lankischen Behörden verraten. Diese Behelligungen seien durch eine Vi- deoaufnahme dokumentiert worden (mit der Eingabe wurde eine über- setzte Transkription der Konversation der Polizisten mit der Mutter ein- gereicht und mit der Eingabe vom 17. März 2021 die entsprechende Film- datei).
E. 4.5.2 In diesem Zusammenhang sei sodann auf die Situation rehabilitierter LTTE-Kämpfer zu verweisen, die sich seit der Machtergreifung von Gota- baya Rajapaksa verschlechtert habe, womit die Gefahr der Inhaftierung
– auch für den Beschwerdeführer – grösser geworden sei. Es sei hierzu auch auf ein sri-lankisches Gerichtsurteil betreffend ein ehemaliges LTTE- Mitglied hinzuweisen, wonach dieses wegen Unterstützung des Terroris- mus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, dieses Urteil nun aber aufgehoben worden sei. Dennoch sei der Angeklagte nicht entlassen worden. Es ergebe sich daraus unter anderem, dass eine Rehabilitation keine Strafverbüssung sei, in Sri Lanka keine Verjährung für LTTE-Aktivi- täten existiere und nach wie vor gerichtlich und behördlich gegen Personen wegen Unterstützung der LTTE vorgegangen werde, was erhebliche Kon- sequenzen zur Folge habe.
E-2748/2020 Seite 15
E. 4.5.3 Er gelte zudem als verdächtig, weil er nach den Osteranschlägen im Jahr 2019 in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei und darauf- hin die Flucht ergriffen habe. Er lebe inzwischen seit vielen Jahren in der Schweiz und erfülle auch alle übrigen durch die Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren. Infolgedessen sei seine Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen oder aber ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft direkt Asyl zu gewähren.
E. 5.1 In seinem Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
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E. 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. Antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Be- weistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Be- weisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/ BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtabnahme von Beweisen und die fehlende Würdigung zentraler Beweismittel durch das SEM. Dieses habe es zu Unrecht unterlassen seinen Gesundheitszustand einlässlich ab- zuklären. Weiter sei der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung einerseits und zwischen der Anhörung und der angefochtenen Verfügung andererseits zu bemängeln. Das SEM hätte ihm zudem vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit geben müssen, in der Zwischenzeit erfolgte Ereignisse zu belegen. Sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person erlassen worden sei, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Sollte wider Erwarten keine Rückweisung an die Vor-instanz erfolgen, müsse das Gericht in Bezug auf die Glaubhaftig- keitsprüfung zumindest die intern angelegten Akten beiziehen.
E. 5.3.2 Mit der Rüge, es seien zentrale Beweismittel nicht oder lückenhaft gewürdigt worden, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Das SEM hat die durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführt (vgl. dort S. 4) und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit den angebotenen Zeitungsartikeln darüber erkun- digt, ob der Name des Beschwerdeführers darin vorkomme und ob es sich um Ereignisse handle, die nach seiner Ausreise geschehen seien (vgl. A18
E-2748/2020 Seite 17 F13 ff.; vgl. auch Vernehmlassung vom 28. August 2020). Sie hat die an- gebotenen Beweise als nicht geeignet erachtet, um zu einem anderen Ent- scheid zu führen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat das SEM im Zusammenhang mit den Zeitungs- artikeln nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, sondern eine zulässige
– und inhaltlich überzeugende – antizipierte Beweiswürdigung vorgenom- men. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann erweist sich auch die Rüge als unbegründet, das SEM habe eine lückenhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es musste sich, wie ein- gangs dargelegt, nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass es die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war.
E. 5.3.3 Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte ein psychologisches Gutachten zur vollständigen Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts erstellen müssen. Zu Recht verweist das SEM in seiner Vernehmlassung einerseits auf die Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers und andererseits darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in seinem Asylverfahren eine Traumatisierung oder psychische Probleme geltend gemacht habe; im Übrigen wäre davon aus- zugehen, dass sein behandelnder Arzt ihn gegebenenfalls weiterverwiesen hätte, zumal er seine Erlebnisse mit seinem Patienten besprochen habe. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Berichte ins Recht gelegt oder eine medizinische Behandlung auch nur behauptet. Die Feststellung, dass das SEM "lediglich medizinische Abklärungen bei einem Allgemeinmedizi- ner eingeholt" habe (vgl. Beschwerde S. 14), ist in dieser Form unzutref- fend: Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Ge- sundheitsbeschwerden mit einem ärztlichen Bericht zu dokumentieren, ohne den Autor dieses Dokuments vorzugeben (vgl. A24). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in der Schweiz lebt und damit genügend Zeit gehabt hätte, einen ausführli- cheren Arztbericht einzureichen. Die Befragungsprotokolle lassen im Übri- gen darauf schliessen, dass er offenkundig ohne Weiteres in der Lage war, ausführlich über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. A4 S. 8 ff.; A18 ad F115 und F119 ff.). Dies obschon er bereits an der BzP angegeben hatte, er habe schlimme Dinge erlebt, weshalb er nicht so schnell antworten könne und viel Zeit zum Reden brauche (vgl. A4 S. 11).
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E. 5.3.4 In der beanstandeten zeitlichen Distanz zwischen den Befragungen respektive zwischen der Anhörung und der angefochtenen Verfügung kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersehen werden. Praxisgemäss ist die verstrichene Zeit zwischen den zwei Befragungen bei der Beurteilung der Übereinstimmung der protokollierten Aussagen zu be- rücksichtigen. Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgut- achten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich jedoch lediglich um eine Emp- fehlung, dass die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchgeführt wer- den soll, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Allfällige neue Entwick- lungen bezüglich seiner Asylvorbringen hatte der Beschwerdeführer dem SEM im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) mitzuteilen. Er hat dies unterlassen. Für die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlas- sung, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 5.3.5 Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht durch die- selbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu las- sen (was manchmal aus naheliegenden Gründen praktisch unmöglich wäre). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hie- raus ein Nachteil entstanden sein soll.
E. 5.3.6 Den Akten sind sodann keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb eine solche auch nicht herausgegeben werden kann und auf den entsprechenden Antrag (vgl. Be- schwerde S. 17 f.) nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.).
E. 5.3.7 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs abzuweisen.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter die Verletzung der Begründungs- pflicht durch das SEM, indem es seine Asylvorbringen unsorgfältig und nicht ernsthaft geprüft habe, weil entsprechende Ausführungen aktenwidrig seien oder die Begründung jeglicher Logik entbehre. Mithin vermöge der Bericht des SEM wissenschaftlichen Qualitätsstandards nicht zu genügen
E-2748/2020 Seite 19 und sei inhaltlich falsch, weshalb er als Grundlage für einen negativen Asyl- entscheid nicht tauglich sei. Weiter habe sich das SEM bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka auf keinerlei Quellen gestützt.
E. 5.4.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Be- gründungspflicht durch das SEM zu erkennen. Es hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt. Der Beschwerdeführer war angesichts der mehr als 50-seitigen Beschwerde offenkundig in der Lage, die angefochtene Verfügung sach- gerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sach- verhalts. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdefüh- rer habe keine Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen und auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids erneut das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, ist der Beschwerdeführer wiederum auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wenngleich tatsächlich viel Zeit vergangen ist zwischen Durchführung der Anhörung und Erlass der angefochtenen Ver- fügung, wäre es seine Sache gewesen, das SEM über allfällige neue Ent- wicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer er nicht nachgekommen, weshalb sich die entspre- chende Rüge als unbegründet erweist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 erfolgte Verände- rung der Situation in Sri Lanka durchaus berücksichtigt und entsprechend geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.).
E. 5.4.3 Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht abzuweisen.
E. 5.5.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer ganz allgemein die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts einerseits hinsichtlich seiner individuellen Asylgründe und ande- rerseits in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka. Die Vorinstanz hätte nämlich den Sachverhalt bezüglich der im Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren einlässlich abklären
E-2748/2020 Seite 20 müssen (mithin allfällige exilpolitischen Aktivitäten, die Existenz von Narben und den Gesundheitszustand). Wiederum macht der Beschwerde- führer geltend, die Verfügung des SEM basiere auf einem komplett veral- teten Wissensstand zur Lage in Sri Lanka.
E. 5.5.2 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf allfällige Risikofaktoren angespro- chen wurde respektive er darüber berichten konnte (vgl. A4 S. 8 f., S. 11; A18 ad F4 ff., F11, F13 f., F 94 ff., F115) und er im Laufe des Verfahrens aufgefordert wurde, einen Arztbericht einzureichen (vgl. A24 und A25). Damit hat das SEM gerade angesichts des bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vertretenen Beschwerdeführers seiner Abklärungspflicht Genüge getan. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Be- schwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungs- pflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage.
E. 5.5.3 Betreffend die Rüge des unvollständig abgeklärten Gesundheits- zustands ist der Beschwerdeführer vorab auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. vorstehende E. 5.3.3). Auch auf Beschwerdeebene erge- ben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Berichts (respek- tive Setzen einer Frist zur Einreichung eines solchen) abzuweisen ist.
E. 5.5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM den rechtser- heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.
E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezügli- chen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der Abklärung des Gesundheitszustands, mit der Durchführung einer er- neuten Anhörung, mit dem Beibringen weiterer Beweismittel [vgl. Be- schwerde S. 39 f.] und mit der beantragten Botschaftsabklärung [vgl. Ein- gaben vom 12. und 17. März 2021]) sind abzuweisen.
E-2748/2020 Seite 21
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa- chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E-2748/2020 Seite 22 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 und 2.3, je m.w.H.; ANNE KNEER / LINUS SONDER- EGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 6.2.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfun- gen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spon- tane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erin- nerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; LUDEWIG / TAVOR / BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 6.3 Der vorliegend durch das SEM nicht bestrittene Sachverhalt betrifft die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE, das absolvierte Training sowie sein Untertauchen ab dem Jahr 2006 und die aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erlebte Rehabilitationshaft während rund zwei Jahren nach der Beendigung des Bürgerkriegs. Auch das Gericht stellt diese Vorbringen nicht in Frage. Bestritten und nach- folgend zu würdigen sind damit die vorgebrachten Verfolgungsmass- nahmen nach Entlassung aus der Rehabilitation. Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftig- keitsbeurteilung des SEM als im Wesentlichen überzeugend.
E. 6.4 Mit dem SEM ist festzustellen, dass angesichts der bekannten fragilen Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs sowie der ein- lässlichen und übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers an seinen Befragungen von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Überwachungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden im Jahr 2011 auszugehen ist. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer ohne Wei- teres möglich, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit im Jahr 2012 nach O._______ sowie im Jahr 2013 zurück in seinen Heimatstaat zu reisen (vgl. A4 S. 9).
E-2748/2020 Seite 23
E. 6.5 Ebenfalls einig geht das Gericht mit der Einschätzung des SEM, wonach es als lebensfremd einordnete, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im Jahr 2006 vor den LTTE geflohen und seither in ständiger Angst sowohl vor diesen als auch vor den heimatlichen Behörden gewesen sei, im Jahr 2013 hingegen Kontakt zu einem hochrangigen LTTE-Komman- danten aufgenommen haben will, nachdem dieser aus dem Rehabilitati- onsprogramm entlassen worden sei. Dies erscheint umso erstaunlicher, nachdem dieser Kommandant ihn gar nicht (mehr) gekannt habe (vgl. A18 ad F73 ff. insbes. F77). Die Erklärung für sein Verhalten, er habe nicht mit Problemen gerechnet, weil dieser LTTE-Kommandant von den Behörden freigelassen worden sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er selber gerade Behelligungen geltend macht, die nach seiner Freilassung geschehen sein sollen (vgl. a.a.O. ad F93; ad F98: "[…]. Während der Haft- zeit hatten wir keine Angst um unser Leben gehabt. Aber nach der Freilas- sung musste ich jederzeit Angst haben, dass jederzeit etwas passierten [sic] könnte […]. Ausser dieser Unterschriftenleistung musste ich auch im Minimum einmal im Monat zu Befragungen gehen […]."). Vor diesem Hin- tergrund ist es geradezu als abwegig und widersprüchlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sogleich nach der Festnahme von zwei ehemaligen LTTE-Kadern einen weiteren ehemaligen LTTE-Kom- mandanten kontaktiert. Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. dort S. 7).
E. 6.6 Entgegen der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung erachtet jedoch das Gericht auch die Behelligungen (Beobachtung und Be- fragungen durch CID-Leute) nach der im Jahr 2013 erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als grundsätzlich glaubhaft. Diese Ereignisse vermochte er bereits anlässlich der BzP detailliert und in über- zeugender Weise zu schildern und an der Anhörung übereinstimmend dar- zulegen (vgl. A4 S. 9; A18 ad F102 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführun- gen enthalten sodann zahlreiche Realkennzeichen, und er konnte die Umstände rund um die Erlebnisse im Zusammenhang mit einer Polizei- kontrolle, bei der es zu Tätlichkeiten gekommen sei, nachvollziehbar erklä- ren (vgl. A4 S. 9: "[…] Das war gegen 20:30 Uhr in F._______ … Nein, das war nicht in F._______ , sondern in der Nähe, der Ort heisst T._______ […]. Am selben Abend hat U._______, ein Ladenbesitzer, V._______ infor- miert, dass ich geschlagen worden war. Dieser wollte mit mir reden, und U._______ brachte mir sein Handy, damit wir miteinander sprechen konn- ten […]. Dort waren Journalisten von zwei Zeitungen namens W._______
E-2748/2020 Seite 24 und X._______. Das war am (…).2013. Am (…). oder (…). wurde dann ein Artikel in der W._______-Zeitung veröffentlicht. Die X._______-Zeitung publizierte aber nichts […]."; A18 ad F94 ff., F108: "Ich war sehr wütend, weil sie mich ohne etwas zu machen in dieser Art geschlagen haben. Egal was passiert, ich will das bekannt machen. Aber V._______ hat mir gesagt, das könnte auch gefährlich sein für mein Leben, ich soll das nicht machen.").
E. 6.7 Der Beschwerdeführer reichte bereits an der Anhörung Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen ein (u.a. Schreiben eines Parlamentariers, eines Provincial Council-Mitglieds sowie des ehemaligen Arbeitsgebers). Der Beweiswert solcher Dokumente für sri-lankische Asylverfahren werden indessen praxisgemäss als grundsätzlich tief einschätzt und bilden im vor- liegenden Verfahren folglich nur ein schwaches Indiz für die Richtigkeit sei- nes Sachvortrags.
E. 6.8 Nachdem das angeblich fluchtauslösende Ereignis im Jahr 2016 nicht geglaubt werden kann und unangenehme Behelligungen – wie bereits die im Jahr 2011 erlebten Massnahmen – als bekannte Überwachungsmass- nahmen rehabilitierter Personen zu betrachten sind, qualifiziert das Gericht die glaubhaft geltend gemachten Behelligungen unter Berücksichtigung aller Umstände wegen fehlender Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese Einschätzung wird unterstrichen durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es zu keinen persönlich erlebten Vorfällen gekommen sei, die ihn zur Flucht bewegt hätten, sondern ihm die ganze Situation Angst bereitet habe (vgl. A18 ad F99). Weiter sei er auch nicht persönlich gesucht worden, sondern es seien lediglich allgemeine Auffor- derungen an Rehabilitierte erfolgt, an Versammlungen teilzunehmen, de- nen er jedoch keine Folge geleistet habe (vgl. a.a.O. F111 ff.).
E. 6.9 Was die angeblichen Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten: Einerseits wird – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – in der am 17. März 2021 eingereichten kurzen Videosequenz offensichtlich nicht die Szene wiedergegeben, deren (ins Englische übersetzte) Transkription zuvor mit der Eingabe vom 12. März 2021 ins Recht gelegt worden war: Jenes Beweismittel Nr. 16 gibt auf zwei A4-Seiten einen Dialog zwischen "Mother" und "Police" wieder, wobei die Redeanteile ausgeglichen sind. In der Videosequenz, die offenbar von ei- ner Überwachungskamera aufgenommen worden ist, ist die von einem
E-2748/2020 Seite 25 Uniformierten auf einem Hausvorplatz angesprochene Frau hingegen pas- siv und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, gesprochene Informatio- nen des Mannes entgegenzunehmen. Auch die mehrmalige Vorlage von Fotografien (vgl. Beweismittel 16 S. 1: "so, who is it in this photo?", "This one?") findet in der Filmsequenz offensichtlich nicht statt. Andererseits hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemacht, er werde bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka schon am Flughafen ver- haftet; mit dem Androhen einer solchen Festnahme gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers würde die Polizeibehörde das Erreichen dieses angeblich beabsichtigten Ziels faktisch selber erschweren oder verunmög- lichen. Dieses Verhalten macht aus der Sicht der Beamten deshalb offen- kundig keinen Sinn. Schliesslich wird in der Videosequenz nicht ein Aus- schnitt der Videodaten der Überwachungskamera direkt wiedergegeben, sondern eine (verwackelt) von Hand abgefilmte Wiedergabe dieses Films auf einem Monitor. Es kann sich dabei demnach um irgendeine beliebige Filmsequenz handeln, beispielsweise auch um eine solche, die im Fernse- hen gezeigt und während der Ausstrahlung abgefilmt worden ist. Was die bereits beim SEM eingereichten Fotografien von der Durchsuchung eines Hauses anbelangt, schliesst sich das Gericht den Zweifeln des SEM an, wonach das CID es kaum zugelassen hätte, dass eine solche Polizeiaktion vom Schwager des Beschwerdeführers mit "15 Fotos" dokumentiert wor- den wäre (vgl. A18 ad F18). Den Fotografien und auch der Videosequenz lassen sich im Übrigen keinerlei Hinweise auf die Identität der gezeigten Personen entnehmen. Diese Beweismittel vermögen nach dem Gesagten eine aktuelle behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu be- legen. Angesichts der vielen Ungereimtheiten erübrigen sich in diesem Zu- sammenhang auch weitere Sachverhaltsabklärungen (insbesondere vor Ort durch die Schweizer Botschaft).
E. 6.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelun- gen glaubhaft zu machen, er sei im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen und habe sein Heimatland deswegen im Jahr 2016 verlassen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu än- dern, dass der Beschwerdeführer offenbar viele Jahre zuvor einer Verfol- gungssituation ausgesetzt worden war, kehrte er doch nach seiner ersten Ausreise ins Ausland – offensichtlich ohne zwingende Not (vgl. A18 ad F27)
– wieder nach Sri Lanka zurück und stellte sich insoweit wieder unter den Schutz seines Heimatstaates (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri- lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofak- toren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 7.3.1 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Norden Sri Lankas stammenden Tamilen. Er hat eine LTTE-Vergangenheit; diese ist den heimatlichen Behörden aber bereits bekannt, und er durchlief ein längeres Rehabilitationsverfahren.
E-2748/2020 Seite 27
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner problemlosen ersten Ausreise aus Sri Lanka auf dem Luftweg im Jahr 2012 offensichtlich nicht auf der "Stop-List" aufgeführt. Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass dies aktuell der Fall sein sollte, zumal auch die zweite Ausreise im Jahr 2016 über den Flughafen von Y._______ (gemäss seinen Angaben zwar mithilfe von Bestechungsgeld aber offenbar mit dem eigenen Reisepass; vgl. A4 S. 6 und 10) ohne Komplikationen ver- lief.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung vom 19. März 2018 explizit zu Protokoll gegeben, nicht exilpolitisch tätig zu sein (vgl. A18 ad F96: "In der Schweiz habe ich nicht an einer Demo teilgenommen, ich werde auch nicht an diesen Demos teilnehmen."). In der Beschwerde wurde demgegenüber behauptet, er sei in der Schweiz "exponiert exilpoli- tisch in Erscheinung getreten" und nehme an den politischen Veranstaltun- gen der Diaspora teil (vgl. Beschwerde S. 10, 22, 27 f., 43, 45, 46, 48, 49, 50). Dieses Vorbringen wurden im Rechtsmittel zwar mehrmals wiederholt, indessen in keiner Weise substanziiert oder belegt. In der Eingabe vom
25. Juni 2020 wurde eine Fotografie ins Recht gelegt, die den Beschwer- deführer an einer "exilpolitischen Demonstration am (…) 2016 in Z._______" zeigen soll (vgl. Eingabe S. 3 und Beilage 11). Die – im Stil eines Touristenbilds erstellte – Aufnahme zeigt zwar den Beschwerdefüh- rer neben drei Landsmännern vor (…) in Z._______. Der Fotografie sind aber keinerlei Hinweise auf eine politische Kundgebung zu entnehmen (Banner, Plakate, Menschenmassen etc.), weshalb diese Aufnahme nicht als Beleg für exilpolitischer Aktivitäten taugt; dies umso weniger, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge (…) 2016 noch in sei- nem Heimatstaat befunden hat, wo er am (…) 2016 an einer Kundgebung in F._______ teilgenommen habe, und er zwei Jahre nach der angeblich am (…) 2016 erstellten Fotografie zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz nicht an Kundgebungen teilgenommen (vgl. A18 ad F94 ff.; A6 S. 6). Ob- wohl das SEM in seiner Vernehmlassung auf diese Ungereimtheiten expli- zit hingewiesen hatte, substanziierte und belegte der durch einen paten- tierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer seine angeblichen exil- politischen Tätigkeiten auch in den folgenden Eingaben an das Bundesver- waltungsgericht in keiner Weise. Dieses Vorbringen ist damit nicht glaub- haft gemacht.
E. 7.3.4 Die mit Fotografien dokumentierte Narbe des Beschwerdeführers be- findet sich im Bereich der (…) und ist bei normaler (…)bekleidung nicht sichtbar.
E-2748/2020 Seite 28
E. 7.3.5 Nach Würdigung aller Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht trotz der längeren Landesabwesenheit und dem angeblichen Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente nicht davon aus, dass die sri-lankischen Behörden beim rückkehrenden Beschwerdeführer annehmen werden, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und wolle den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Entscheidend erscheint bei dieser Einschätzung insbesondere die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer nach Durchlaufen seiner Rehabilitationszeit bereits einmal aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (und sich damit ohne zwingende Not unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat), ohne dass er in der Folge relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden wäre.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat (Art. 3 und Art. 54 AsylG) und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-2748/2020 Seite 29 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 10.3.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
E-2748/2020 Seite 30 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um- stand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 10.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuel- len Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs be- gründen könnten.
E. 10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
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E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka – namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – führen nicht dazu, dass der Weg- weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Ju- li 2022 E. 13).
E. 10.4.3 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei so- wohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qua- lifizieren. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen. Seine Ehefrau, seine Eltern und eine Schwester würden im Heimatland leben. Nachdem sowohl die Eltern als auch seine Frau Häuser besitzen würden, sei auch die Wohnsituation gesichert. Nöti- genfalls könne eine in (…) lebende Tante, den Beschwerdeführer nach ei- ner Rückkehr anfänglich finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Polyglobulie zu leiden und in Sri Lanka deswegen in
E-2748/2020 Seite 32 Behandlung gewesen zu sein. Gemäss einem Arztbericht vom 29. Novem- ber 2019 leide er an Polycythemia Vera, arteriellem Hypertonus und Gas- tritis, benötige jedoch keine Behandlung. Nachdem die Erkrankung bereits im Heimatland habe behandelt werden können und gemäss Arztbericht nichts gegen eine Behandlung in Sri Lanka spreche, stünden diese medi- zinischen Probleme einer Rückkehr nicht im Weg.
E. 10.4.4 Auf Beschwerdeebene wird auf diese Argumentation inhaltlich kaum Bezug genommen; im Rechtsmittel vom 27. Mai 2020 wird zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in medizinischer Hinsicht einzig Folgendes an- gemerkt: "Der Beschwerdeführer hat zudem erhebliche gesundheitliche Probleme. Dies alles trägt weiter zu einer unzumutbaren Situation für ihn in Sri Lanka bei" (vgl. Beschwerde S. 51).
E. 10.4.5 Soweit im Beschwerdeverfahren eine zu vermutende psychische Erkrankung aufgrund der erlittenen Misshandlungen thematisiert wird (vgl. insbesondere Beschwerde S. 14 f.), hat das SEM festgehalten, dass es am Beschwerdeführer sei, derartige Beschwerden gegebenenfalls substanzi- iert darzutun, was er bisher nie getan habe (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.). Diese Feststellung ist korrekt und entspricht der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden mit Gesundheitsproblemen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10). In seiner Stellung- nahme lässt der Beschwerdeführer zwar die Haltung des SEM (mit unnötig scharfen Worten) kritisieren (vgl. Replik S. 3 f.]); weder in dieser Replik noch in den beiden folgenden Eingaben seines Rechtsvertreters wird jedoch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 jemals wegen psychischer Beschwerden hätte behandeln lassen müssen. Bei dieser Aktenlage ist auch insoweit nicht von relevanten medizinischen Vollzugshindernissen auszugehen.
E. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022).
E-2748/2020 Seite 33
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangrei- chen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne indi- viduellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
E. 13 Das Zusprechen einer Parteientschädigung steht bei diesem Verfahrens- ausgang nicht zur Debatte. Es besteht schon deshalb keine Veranlassung den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. zudem Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2748/2020 Seite 34
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2748/2020 Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Mai 2016 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ via C._______ in D._______. Von dort sei er via E._______ am 20. Mai 2016 in die Schweiz gereist. Am 22. Mai 2016 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 19. März 2018 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen in einer reinen Männerrunde statt. A.b Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) 2003 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten; zunächst sei es ihm nur darum gegangen, Geld zu verdienen, später sei er unter Druck Mitglied geworden. Er habe neu rekrutierte LTTE-Mitglieder von Jaffna nach F._______ transportiert und (...)arbeiten erledigt. Im Februar 2004 habe er während eineinhalb Jahren ein Basistraining und in der Folge eine sechsmonatige Spezialausbildung inklusive Waffentraining sowie weitere Ausbildungen absolviert. Er habe hierfür ein Zeugnis erhalten. Sodann sei er in der (...)abteilung tätig gewesen. Im Jahr 2006 sei er nach G._______ entsendet worden, habe dem Befehl aber keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, dort verraten zu werden. Er habe sich stattdessen zu seiner Tante in H._______ begeben und sei danach in I._______ im Vanni-Gebiet untergetaucht. Aus diesem Grund sei er von den LTTE gesucht und seine Schwester sei bedroht worden. Um weiteren Problemen zu entgehen habe er sich verheiratet. Als es aber im Sommer 2007 in I._______ zu Zwangsrekrutierungen der LTTE gekommen sei, sei er mit seiner Ehefrau nach J._______ und von dort nach F._______ umgezogen, wo er bis zum dortigen Kriegsausbruch im Jahr 2009 für die Nichtregierungsorganisation K._______ gearbeitet habe. Nach kurzer Flucht habe er sich gemeinsam mit seiner Frau und anderen Zivilisten am (...). Mai 2009 der Armee ergeben. Er sei dann aufgrund einer Splitterverletzung (...) nach L._______ gebracht worden, wo sich auch Vertreter der Vereinten Nationen (UN) sowie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aufgehalten hätten. Er habe sich dort als ehemaliges LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben. Er sei festgenommen worden, während seine Frau in ein Flüchtlingslager verbracht worden sei. Nach der Behandlung seiner Splitterverletzung im Spital in M._______ habe er (...) Monate im Camp in N._______ verbracht. Dort sei es für ihn die Hölle gewesen; Angehörige verschiedener Behörden hätten ihn befragt und er sei dabei gefoltert sowie sexuell belästigt worden. Er leide seither unter starken Schmerzen sowie unter Schlafstörungen. In der Folge sei er in verschiedene Camps und Gefängnisse verbracht und schliesslich am (...) 2011 mit einer ihm auferlegten Unterschriftenleistungspflicht entlassen worden. Nach seiner abgeschlossenen Rehabilitation habe er an verschiedenen Wohnorten sowie auf dem Arbeitsweg unter ständiger Beobachtung des Criminal Investigation Department (CID) gestanden und sei schikaniert worden. Er habe deshalb jeweils seinen Wohnort sowie dann auch seine Arbeitsstelle gewechselt und sich schliesslich im Jahr 2012 zur Ausreise nach O._______ entschlossen. Wegen einer Erkrankung sei er indessen bereits ein Jahr später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei aber auch bei seiner folgenden Arbeitstätigkeit (...) durch das CID regelmässig beobachtet und befragt worden. Als er am (...). November 2013 auf der Strasse von mehreren Polizisten kontrolliert und geschlagen worden sei, habe ein Bekannter von ihm ein Treffen mit einem Politiker und zwei Journalisten organisiert. Einer der Journalisten habe in einer Zeitung über diesen Vorfall berichtet, ohne aber seinen Namen zu nennen. Um weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er ab Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle als (...) angetreten. Ab (...) 2016 seien nach einem Sprengstofffund mehrere ehemalige hochrangige Mitglieder der LTTE festgenommen worden. Aus diesem Grund habe er am (...) 2016 den vormaligen LTTE-Kommandanten P._______ kontaktiert, den er ungefähr zehn Jahren zuvor in einem Ausbildungszentrum kennengelernt und nach dessen Entlassung aus der Rehabilitation im Jahr 2013 bereits einmal besucht gehabt habe. Nachdem P._______ am folgenden Tag ebenfalls festgenommen worden sei, habe die Terrorism Investigation Division (TID) auch nach ihm gesucht. Glücklicherweise habe er sich zu dieser Zeit aber in Q._______ aufgehalten und sich danach bei einer entfernten Cousine versteckt. Er habe seiner Frau aufgetragen, das Haus zu verlassen und seinen Arbeitgeber über seine Abwesenheit informieren lassen. Sein Handy habe er seither nicht mehr benutzt. An den darauf-folgenden Tagen sei er zudem bei seinen Eltern und bei seiner Schwiegermutter gesucht worden, was ihn zur Organisation seiner Ausreise mit Hilfe eines Schleppers bewogen habe. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den Akten, unter anderem seine originale Identitätskarte samt Übersetzung sowie seine Rehabilitation betreffende Dokumente. B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 6. Mai 2020 um vollumfängliche Akteneinsicht beim SEM ersuchen, die ihm am 11. Mai 2020 gewährt wurde. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventuell die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie um Erteilung der Auskunft ersuchen, ob der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei. Gegebenenfalls sei bekannt zu geben, nach welchen Kriterien der Spruchkörper im konkreten Einzelfall ausgewählt worden sei. Es sei ihm ausserdem Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welchen die Auswahl des Spruchkörpers nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und ihm bekannt zu geben, wer diese Auswahl getroffen habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 teilte die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruch-körpers mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss frist-gerecht. In einer Eingabe vom 25. Juni 2020 liess er den Umgang der Instruktionsrichterin mit seinem Antrag betreffend die Zufälligkeit der Spruchkörperzusammensetzung kritisieren und die Frage in den Raum stellen, ob diese (und die zuständige Gerichtsschreiberin) in der Lage seien, sein Verfahren unbefangen zu behandeln. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien (betreffend sein exilpolitisches Engagement, seine Kriegsnarbe sowie eine Hausdurchsuchung durch die sri-lankischen Behörden) ins Recht legen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist bekannt zu geben, ob er mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 ein Ausstandsbegehren gestellt habe. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgeführt. H. Der Beschwerdeführer liess das Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2020 um Mitteilung ersuchen, ob die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 in Wiedererwägung gezogen werde. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er darauf verzichte, ein Ausstandsbegehren zu stellen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 nahm die Instruktionsrichterin zur Kenntnis, dass kein Ausstandsbegehren gestellt wurde und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2020 kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. K. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. September 2020 Gebrauch von seinem (ihm am 2. September 2020 durch die Instruktionsrichterin eingeräumten) Replikrecht und äusserte sich insbesondere zum Gang des Instruktionsverfahrens. L. In der Eingabe vom 12. März 2021 liess der Beschwerdeführer auf Behelligungen seiner Mutter durch Polizisten hinweisen, die sie nach ihm befragt hätten. Von diesem Vorfall existiere eine Videoaufnahme, die baldmöglichst nachgereicht werde. Zum aktuellen Zeitpunkt könne erst eine englische Übersetzung der Abschrift der gesprochenen Inhalte des Videos eingereicht werden. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behelligungen bestehen, sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er weitere Beweismittel ins Recht, darunter Kopien von Akten des Gerichtsverfahrens eines Freundes sowie Medienberichte betreffend die Rolle von rehabilitierten ehemaligen LTTE-Kämpfern sowie deren Verhaftungen. Mit der Eingabe wurde eine CD-ROM mit Länderberichten und weiteren länderspezifischen Informationen zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, er sei vor dem Abschluss zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern. Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das angekündigte Video der Hausdurchsuchung bei seiner Mutter zu den Akten. Er erneuerte seinen Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung, sollte das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Behelligungen nicht überzeugt sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben, dies ausdrücklich unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Weil sowohl die damalige Instruktionsrichterin als auch der designierte Zweitrichter das Bundesverwaltungsgericht seither verlassen haben, mussten diese Personen im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 10. Juni 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der beiden zwischenzeitlich pensionierten Mitglieder des Spruchkörpers wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 3.2.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs-gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 3.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Rehabilitierte Personen würden nach ihrer Entlassung häufig überwacht, und die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Unterschriftenleistungspflicht habe keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht. Zudem sei ihm nach seiner Rehabilitation im Jahr 2011 ein Reisepass ausgestellt worden, mit dem er im (...) 2012 legal nach O._______ und im Jahr 2013 unbehelligt wieder in seinen Heimatstaat habe reisen können. Es sei folglich nicht von einem ernsthaften Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen. 4.1.2 Die vorgebrachten Verfolgungsereignisse seien teilweise widersprüchlich und damit unglaubhaft; teilweise fehle den behaupteten Übergriffen aber bereits die asylrelevante Motivation. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Die Bestätigung des Arbeitgebers, eines Parlamentariers und eines Mitglieds des Provincial Councils seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, und der Bericht über die Verhaftung eines LTTE-Kaders, in welchem der Beschwerdeführer nicht erwähnt werde, vermöge nicht zu belegen, dass er gesucht werde. Auch die bezüglich seiner angeblichen Haft zu den Akten gereichten Zeitungsartikel sowie das Foto im You-Tube-Video könne seine behaupteten Probleme während seiner Haftzeit nicht belegen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die angeblich ständige Überwachung einzig seiner subjektiven Wahrnehmung entspreche. 4.1.3 Was den versuchten Bombenanschlag vom März 2016 anbelange, habe er nicht plausibel erklären können, aus welchen Gründen das TID gerade ihn verdächtigt und gesucht habe, nachdem er nach seiner Rehabilitation jahrelang keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Im Übrigen seien angesichts seiner Flucht vor den LTTE die behaupteten Kontakte zu einem hochrangigen LTTE-Kommandanten schwer nachvollziehbar; diese würden auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil er diesen lediglich einmal im Ausbildungszentrum gesehen und danach jahrelang keinen Kontakt zu diesem Mann mehr gehabt habe. Im Widerspruch dazu habe er zudem selber ausgesagt, er habe keine Behelligungen wegen dieses Kontakts befürchtet, weil dieser Kommandant von den Behörden freigelassen worden sei. 4.1.4 Bei den übrigen eingereichten Beweismitteln handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben oder um Belege, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. 4.1.5 Nachgeschoben und widersprüchlich sei sodann die an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen erstmals vorgebrachte Demonstrationsteilnahme, welche er mit einem Internetausschnitt belege, der ihn neben einem Parlamentarier zeige. Der Beschwerdeführer habe nämlich an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Auf dem Bild sei zudem nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um ihn handle. Die Beweismittel, welche die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise belegen sollten, seien dafür nicht tauglich. Die Fotografien seien offensichtlich nicht geeignet zu belegen, wer an welchem Ort gesucht worden sei. Es sei ausserdem fraglich, ob das CID bei einer Hausdurch-suchung zugelassen hätte, dass seine Beamten fotografiert würden. 4.1.6 Die in der Rehabilitation erlittene Folter sowie der sexuelle Missbrauch müssten für den Beschwerdeführer zweifellos schlimm gewesen sein. Dennoch würden diese Erlebnisse in keinem Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen. Er weise auch kein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die vorgebrachten Über-wachungsmassnahmen nach seiner Rehabilitation seien teilweise unglaubhaft und hätten im Übrigen kein asylrelevantes Mass erreicht. Es sei somit im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einem Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich diese Situation seit beziehungsweise mit seiner Ausreise geändert hätte, würden keine vorliegen. Namentlich würden die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen respektive sei kein solcher vom Beschwerdeführer dargetan worden. Die Kontrollmassnahmen, welche illegal ausgereiste Rückkehrer ohne gültige Identitätsdokumente durchlaufen müssten, würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vorliegend sei von nichts anderem auszugehen, zumal keine relevante Verfolgungssituation glaubhaft gemacht worden sei. 4.1.7 Der Wegweisung sowie dem Wegweisungsvollzug würden ebenfalls keine Gründe entgegenstehen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder er aus anderen Gründen im Heimatstaat konkret gefährdet sei. Die Sicherheitslage sei trotz der Geschehnisse im vergangen Jahr aktuell als ruhig zu bezeichnen und bei ihm könnten individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden, weshalb seine Rückkehr in die Nordprovinz als zumutbar zu beurteilen sei. Insbesondere würden auch seine gesundheitlichen Beschwerden einer Rückkehr nicht im Wege stehen, weil sie dort entweder behandelbar seien oder keine Behandlung angezeigt sei. 4.2 4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge liess der Beschwerdeführer ausführen, es handle sich bei ihm um ein Paradebeispiel einer politisch verfolgten Person. Er sei ein rehabilitierter LTTE-Kämpfer, der über mehrere Jahre inhaftiert und dabei schwerstens gefoltert worden und auch nach seiner Freilassung behördlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr aus seinem langjährigen Exil in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert. Das SEM habe ihm zwar seine LTTE-Laufbahn, seine Rehabilitierung und die dabei erlittenen Misshandlungen geglaubt, nicht jedoch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Jahr 2016 und nach seiner Ausreise. Diese Einschätzung basiere auf einer völlig willkürlichen Beweis-abnahme und -würdigung. Sein Asylverfahren habe strukturelle Mängel aufgewiesen, indem ihm trotz langer Dauer zwischen den Befragungen vermeintliche Widersprüche zwischen den protokollierten Vorbringen vorgeworfen würden. Es sei ihm auch zu Unrecht nicht das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt worden (bei welchem er hätte geltend machen können, dass er erneut gesucht worden sei und er sich inzwischen in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe). 4.2.2 Das SEM habe in der Verfügung sodann nicht die alles entscheidende Frage beantwortet, ob er gemäss den definierten Risikofaktoren im Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie zentrale Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und Rehabilitation nicht abgenommen und gewürdigt habe. Diese hätten nicht nur die bereits als glaubhaft angesehene Inhaftierung belegt, sondern auch die im Jahr 2016 erlebten Repressionen. Die nicht abgenommenen Zeitungsausschnitte sowie der Internetbericht über die Verhaftung von P._______ hätten zwar nicht ihn selber betroffen, wohl aber einen historischen und fallspezifischen Kontext geschaffen. Das SEM habe die Relevanz und die Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt und den Grundsatz "Beweis vor Glaubhaftmachung" verletzt; aufgrund der vorliegenden Beweislage sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung ohnehin obsolet. 4.2.3 Auch die Argumentation des SEM betreffend das Bild von der Demonstrationsteilnahme sei unhaltbar und es werde ihm böswillig unredliches Verhalten unterstellt. Der Standpunkt des SEM hinsichtlich der Fotografien der Hausdurchsuchungen durch das CID sei inakzeptabel, zumal im Asylverfahren grundsätzlich eine herabgesetzte Beweisanforderung gelte, die er mehr als hinreichend erfüllt habe. Die Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um das Haus des Beschwerdeführers gehandelt habe, hätten zudem ohne Weiteres mit Referenzbildern ausgeräumt werden können. Weiter habe es das SEM zu Unrecht unterlassen, trotz ausführlicher Schilderungen der erlebten Folterungen seinen psychischen Gesundheitszustand weiter abklären zu lassen. Es sei bekannt, dass Personen mit Posttraumatischer Belastungsstörung oft Mühe hätten, sich an gewisse Details zu erinnern. Es wäre somit bezüglich Glaubhaftigkeit der Aussagen sowie Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat angezeigt gewesen, seinen Gesundheitszustand genauer abzuklären. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wirke sich auch die lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung aus, was zu berücksichtigen sei. 4.2.4 Vor dem Hintergrund der vom SEM nicht bestrittenen und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargelegten Risikofaktoren einerseits sowie der neuen politischen Lage in seinem Heimatstaat andererseits sei klarerweise von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. 4.2.5 Als Ergänzung zum bereits bekannten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er sei in der Schweiz nun doch exponiert exilpolitisch in Erscheinung getreten, und andererseits sei es bei seiner Familie zwischenzeitlich zu weiteren behördlichen Vorsprachen gekommen, bei denen nach ihm gefragt worden sei. Sollte es zur Prüfung des Vollzugs der Wegweisung kommen, sei insbesondere die neue Ausgangslage seit der Wahl des neuen Präsidenten, die Zunahme an dokumentierten Verfolgungsmassnahmen sowie der besorgniserregende Kompetenzzuwachs des Militärs mit zu berücksichtigen. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung vom 28. August 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die eingereichte Beschwerde samt Beweismittel, zu keiner anderen Einschätzung der Vorinstanz führen könnten. Internetausdrucke zu allgemeinen Geschehnissen nach seiner Ausreise vermöchten sein Asylverfahren nicht massgeblich zu beeinflussen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen seines Asylverfahrens abgefragt worden und es habe keine Veranlassung bestanden, von Amtes wegen weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter habe ausserdem genügend Zeit zur Verfügung gestanden, ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches zu beantragen. 4.3.2 In diesem Zusammenhang sei an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern, wonach er auch allfällige politische Aktivitäten hätte anzeigen müssen, zumal er an den Asylbefragungen noch angegeben hatte, er habe bisher an keinen Kundgebungen teilgenommen und auch in Zukunft nicht vor, an solchen teilzunehmen. Ausserdem stamme das eingereichte Foto des Beschwerdeführers, auf welchem er angeblich an einer Demonstration zu sehen sei, vom (...) 2016 und somit rund zwei Jahre vor seiner Bundesanhörung. Die lange Zeitdauer, die zwischen den beiden Befragungen verstrichen sei, tauge vorliegend nicht als Erklärungsgrund für Aussage-widersprüche. Insgesamt sei auch diesbezüglich auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach er verpflichtet gewesen sei, die Asylbehörden über während des Asylverfahrens neueintretende Ereignisse zu informieren. 4.3.3 Der vorgebrachte Risikofaktor, er verfüge über Narben, sei nicht weiter abgeklärt worden, zumal diese nicht einem bestimmten Ereignis oder einer bestimmten Entstehungsgeschichte zugeordnet werden könnten. Nachdem die heimatlichen Behörden ohnehin über seine frühere LTTE-Zugehörigkeit sowie die erfolgte Rehabilitation Bescheid wüssten, seien diese Narben in Übrigen ohnehin keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren. 4.3.4 Schliesslich würden auch die auf Beschwerdeebene erneut eingereichten Fotos betreffend die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Ausreise an der Einschätzung des SEM nichts ändern. 4.4 4.4.1 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das SEM habe zu Unrecht behauptet, die Unterlagen betreffend die allgemeine Lage im Heimatland seien nicht relevant. So würden diese die allgemeine Gefahr und Bedrohungslage in seiner Gegend belegen oder zumindest glaubhaft machen, wie beispielsweise, dass in seiner Heimat-region ehemalige LTTE-Mitglieder inhaftiert worden seien. Folglich würde sich dies auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen im Jahr 2016 auswirken. 4.4.2 Nach den geschilderten Folterungen sei das Argument des SEM absurd, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen dem Erlebten an psychischen Problemen zu leiden. Spätestens nach dem eingereichten Arztbericht hätte offensichtlich sein sollen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sein exilpolitisches Engagement klar zu berücksichtigen, zumal demgemäss eine besondere Exponiertheit nicht erforderlich sei. Dies gelte im Besonderen für rehabilitierte LTTE-Mitglieder, womit es sich vorliegend um einen asylrelevanten Nachfluchtgrund handle. Hinzukommen würden sodann die zahlreichen Risikofaktoren kombiniert mit den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 4.4.3 Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Vorbringen vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits setzte sich das SEM in seinen Weisungen im Handbuch zu Asyl und Rückkehr mit durch Zeitablauf verblassenden Erinnerungen auseinander; andererseits sei eine ausführliche Begründung notwendig, nachdem die Hauptpunkte seines Risikoprofils als glaubhaft erachtet worden seien. Mit der Bagatellisierung seiner Narben lasse das SEM ausserdem sein fehlendes Verständnis dafür erkennen, dass bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe sämtliche Risikofaktoren kumulativ zu würdigen seien, um eine drohende asylrelevante Verfolgung korrekt erfassen zu können. Schliesslich sei den Ausführungen in der Vernehmlassung auch deshalb zu widersprechen, weil er alle vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder mittels objektiver Beweismittel belegt oder aber glaubhaft gemacht habe. 4.5 4.5.1 In der Eingabe vom 12. März 2021 liess der Beschwerdeführer auf die anhaltende Behelligungen seiner Mutter durch Polizisten hinweisen, die ihr weiterhin mit seiner sofortigen Verhaftung am Flughafen drohen würden. Ausserdem werde sie auf den Bekannten des Beschwerdeführers R._______ angesprochen, der ebenfalls rehabilitiertes LTTE-Mitglied und auf der Flucht nach Indien, nachdem er entlassen worden sei, am Flughafen in S._______ festgenommen worden sei. Dieser Mann befinde sich nach wie vor in Haft und habe ihn wahrscheinlich unter Folter an die sri-lankischen Behörden verraten. Diese Behelligungen seien durch eine Videoaufnahme dokumentiert worden (mit der Eingabe wurde eine übersetzte Transkription der Konversation der Polizisten mit der Mutter ein-gereicht und mit der Eingabe vom 17. März 2021 die entsprechende Filmdatei). 4.5.2 In diesem Zusammenhang sei sodann auf die Situation rehabilitierter LTTE-Kämpfer zu verweisen, die sich seit der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa verschlechtert habe, womit die Gefahr der Inhaftierung - auch für den Beschwerdeführer - grösser geworden sei. Es sei hierzu auch auf ein sri-lankisches Gerichtsurteil betreffend ein ehemaliges LTTE-Mitglied hinzuweisen, wonach dieses wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, dieses Urteil nun aber aufgehoben worden sei. Dennoch sei der Angeklagte nicht entlassen worden. Es ergebe sich daraus unter anderem, dass eine Rehabilitation keine Strafverbüssung sei, in Sri Lanka keine Verjährung für LTTE-Aktivitäten existiere und nach wie vor gerichtlich und behördlich gegen Personen wegen Unterstützung der LTTE vorgegangen werde, was erhebliche Konsequenzen zur Folge habe. 4.5.3 Er gelte zudem als verdächtig, weil er nach den Osteranschlägen im Jahr 2019 in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei und daraufhin die Flucht ergriffen habe. Er lebe inzwischen seit vielen Jahren in der Schweiz und erfülle auch alle übrigen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren. Infolgedessen sei seine Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen oder aber ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft direkt Asyl zu gewähren. 5. 5.1 In seinem Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. Antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtabnahme von Beweisen und die fehlende Würdigung zentraler Beweismittel durch das SEM. Dieses habe es zu Unrecht unterlassen seinen Gesundheitszustand einlässlich ab-zuklären. Weiter sei der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung einerseits und zwischen der Anhörung und der angefochtenen Verfügung andererseits zu bemängeln. Das SEM hätte ihm zudem vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit geben müssen, in der Zwischenzeit erfolgte Ereignisse zu belegen. Sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person erlassen worden sei, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Sollte wider Erwarten keine Rückweisung an die Vor-instanz erfolgen, müsse das Gericht in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung zumindest die intern angelegten Akten beiziehen. 5.3.2 Mit der Rüge, es seien zentrale Beweismittel nicht oder lückenhaft gewürdigt worden, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Das SEM hat die durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführt (vgl. dort S. 4) und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit den angebotenen Zeitungsartikeln darüber erkundigt, ob der Name des Beschwerdeführers darin vorkomme und ob es sich um Ereignisse handle, die nach seiner Ausreise geschehen seien (vgl. A18 F13 ff.; vgl. auch Vernehmlassung vom 28. August 2020). Sie hat die angebotenen Beweise als nicht geeignet erachtet, um zu einem anderen Entscheid zu führen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat das SEM im Zusammenhang mit den Zeitungs-artikeln nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, sondern eine zulässige - und inhaltlich überzeugende - antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann erweist sich auch die Rüge als unbegründet, das SEM habe eine lückenhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es musste sich, wie eingangs dargelegt, nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass es die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war. 5.3.3 Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte ein psychologisches Gutachten zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erstellen müssen. Zu Recht verweist das SEM in seiner Vernehmlassung einerseits auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und andererseits darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in seinem Asylverfahren eine Traumatisierung oder psychische Probleme geltend gemacht habe; im Übrigen wäre davon auszugehen, dass sein behandelnder Arzt ihn gegebenenfalls weiterverwiesen hätte, zumal er seine Erlebnisse mit seinem Patienten besprochen habe. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Berichte ins Recht gelegt oder eine medizinische Behandlung auch nur behauptet. Die Feststellung, dass das SEM "lediglich medizinische Abklärungen bei einem Allgemeinmediziner eingeholt" habe (vgl. Beschwerde S. 14), ist in dieser Form unzutreffend: Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Gesundheitsbeschwerden mit einem ärztlichen Bericht zu dokumentieren, ohne den Autor dieses Dokuments vorzugeben (vgl. A24). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in der Schweiz lebt und damit genügend Zeit gehabt hätte, einen ausführlicheren Arztbericht einzureichen. Die Befragungsprotokolle lassen im Übrigen darauf schliessen, dass er offenkundig ohne Weiteres in der Lage war, ausführlich über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. A4 S. 8 ff.; A18 ad F115 und F119 ff.). Dies obschon er bereits an der BzP angegeben hatte, er habe schlimme Dinge erlebt, weshalb er nicht so schnell antworten könne und viel Zeit zum Reden brauche (vgl. A4 S. 11). 5.3.4 In der beanstandeten zeitlichen Distanz zwischen den Befragungen respektive zwischen der Anhörung und der angefochtenen Verfügung kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersehen werden. Praxisgemäss ist die verstrichene Zeit zwischen den zwei Befragungen bei der Beurteilung der Übereinstimmung der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung, dass die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchgeführt werden soll, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen hatte der Beschwerdeführer dem SEM im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) mitzuteilen. Er hat dies unterlassen. Für die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlassung, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. 5.3.5 Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht durch dieselbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen (was manchmal aus naheliegenden Gründen praktisch unmöglich wäre). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden sein soll. 5.3.6 Den Akten sind sodann keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb eine solche auch nicht herausgegeben werden kann und auf den entsprechenden Antrag (vgl. Beschwerde S. 17 f.) nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.). 5.3.7 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter die Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM, indem es seine Asylvorbringen unsorgfältig und nicht ernsthaft geprüft habe, weil entsprechende Ausführungen aktenwidrig seien oder die Begründung jeglicher Logik entbehre. Mithin vermöge der Bericht des SEM wissenschaftlichen Qualitätsstandards nicht zu genügen und sei inhaltlich falsch, weshalb er als Grundlage für einen negativen Asylentscheid nicht tauglich sei. Weiter habe sich das SEM bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka auf keinerlei Quellen gestützt. 5.4.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM zu erkennen. Es hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war angesichts der mehr als 50-seitigen Beschwerde offenkundig in der Lage, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen und auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids erneut das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, ist der Beschwerdeführer wiederum auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wenngleich tatsächlich viel Zeit vergangen ist zwischen Durchführung der Anhörung und Erlass der angefochtenen Verfügung, wäre es seine Sache gewesen, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer er nicht nachgekommen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 erfolgte Veränderung der Situation in Sri Lanka durchaus berücksichtigt und entsprechend geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). 5.4.3 Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht abzuweisen. 5.5 5.5.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer ganz allgemein die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhalts einerseits hinsichtlich seiner individuellen Asylgründe und andererseits in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka. Die Vorinstanz hätte nämlich den Sachverhalt bezüglich der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren einlässlich abklären müssen (mithin allfällige exilpolitischen Aktivitäten, die Existenz von Narben und den Gesundheitszustand). Wiederum macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung des SEM basiere auf einem komplett veralteten Wissensstand zur Lage in Sri Lanka. 5.5.2 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf allfällige Risikofaktoren angesprochen wurde respektive er darüber berichten konnte (vgl. A4 S. 8 f., S. 11; A18 ad F4 ff., F11, F13 f., F 94 ff., F115) und er im Laufe des Verfahrens aufgefordert wurde, einen Arztbericht einzureichen (vgl. A24 und A25). Damit hat das SEM gerade angesichts des bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Beschwerdeführers seiner Abklärungspflicht Genüge getan. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage. 5.5.3 Betreffend die Rüge des unvollständig abgeklärten Gesundheits-zustands ist der Beschwerdeführer vorab auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. vorstehende E. 5.3.3). Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Berichts (respektive Setzen einer Frist zur Einreichung eines solchen) abzuweisen ist. 5.5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der Abklärung des Gesundheitszustands, mit der Durchführung einer erneuten Anhörung, mit dem Beibringen weiterer Beweismittel [vgl. Beschwerde S. 39 f.] und mit der beantragten Botschaftsabklärung [vgl. Eingaben vom 12. und 17. März 2021]) sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 und 2.3, je m.w.H.; Anne Kneer / Linus Sonder-egger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 6.2.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Ludewig / Tavor / Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6.3 Der vorliegend durch das SEM nicht bestrittene Sachverhalt betrifft die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE, das absolvierte Training sowie sein Untertauchen ab dem Jahr 2006 und die aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erlebte Rehabilitationshaft während rund zwei Jahren nach der Beendigung des Bürgerkriegs. Auch das Gericht stellt diese Vorbringen nicht in Frage. Bestritten und nach-folgend zu würdigen sind damit die vorgebrachten Verfolgungsmass-nahmen nach Entlassung aus der Rehabilitation. Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM als im Wesentlichen überzeugend. 6.4 Mit dem SEM ist festzustellen, dass angesichts der bekannten fragilen Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs sowie der einlässlichen und übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers an seinen Befragungen von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Überwachungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden im Jahr 2011 auszugehen ist. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit im Jahr 2012 nach O._______ sowie im Jahr 2013 zurück in seinen Heimatstaat zu reisen (vgl. A4 S. 9). 6.5 Ebenfalls einig geht das Gericht mit der Einschätzung des SEM, wonach es als lebensfremd einordnete, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im Jahr 2006 vor den LTTE geflohen und seither in ständiger Angst sowohl vor diesen als auch vor den heimatlichen Behörden gewesen sei, im Jahr 2013 hingegen Kontakt zu einem hochrangigen LTTE-Kommandanten aufgenommen haben will, nachdem dieser aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden sei. Dies erscheint umso erstaunlicher, nachdem dieser Kommandant ihn gar nicht (mehr) gekannt habe (vgl. A18 ad F73 ff. insbes. F77). Die Erklärung für sein Verhalten, er habe nicht mit Problemen gerechnet, weil dieser LTTE-Kommandant von den Behörden freigelassen worden sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er selber gerade Behelligungen geltend macht, die nach seiner Freilassung geschehen sein sollen (vgl. a.a.O. ad F93; ad F98: "[...]. Während der Haftzeit hatten wir keine Angst um unser Leben gehabt. Aber nach der Freilassung musste ich jederzeit Angst haben, dass jederzeit etwas passierten [sic] könnte [...]. Ausser dieser Unterschriftenleistung musste ich auch im Minimum einmal im Monat zu Befragungen gehen [...]."). Vor diesem Hintergrund ist es geradezu als abwegig und widersprüchlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sogleich nach der Festnahme von zwei ehemaligen LTTE-Kadern einen weiteren ehemaligen LTTE-Kommandanten kontaktiert. Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Ver-fügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. dort S. 7). 6.6 Entgegen der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung erachtet jedoch das Gericht auch die Behelligungen (Beobachtung und Befragungen durch CID-Leute) nach der im Jahr 2013 erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als grundsätzlich glaubhaft. Diese Ereignisse vermochte er bereits anlässlich der BzP detailliert und in überzeugender Weise zu schildern und an der Anhörung übereinstimmend darzulegen (vgl. A4 S. 9; A18 ad F102 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen enthalten sodann zahlreiche Realkennzeichen, und er konnte die Umstände rund um die Erlebnisse im Zusammenhang mit einer Polizei-kontrolle, bei der es zu Tätlichkeiten gekommen sei, nachvollziehbar erklären (vgl. A4 S. 9: "[...] Das war gegen 20:30 Uhr in F._______ ... Nein, das war nicht in F._______ , sondern in der Nähe, der Ort heisst T._______ [...]. Am selben Abend hat U._______, ein Ladenbesitzer, V._______ informiert, dass ich geschlagen worden war. Dieser wollte mit mir reden, und U._______ brachte mir sein Handy, damit wir miteinander sprechen konnten [...]. Dort waren Journalisten von zwei Zeitungen namens W._______ und X._______. Das war am (...).2013. Am (...). oder (...). wurde dann ein Artikel in der W._______-Zeitung veröffentlicht. Die X._______-Zeitung publizierte aber nichts [...]."; A18 ad F94 ff., F108: "Ich war sehr wütend, weil sie mich ohne etwas zu machen in dieser Art geschlagen haben. Egal was passiert, ich will das bekannt machen. Aber V._______ hat mir gesagt, das könnte auch gefährlich sein für mein Leben, ich soll das nicht machen."). 6.7 Der Beschwerdeführer reichte bereits an der Anhörung Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen ein (u.a. Schreiben eines Parlamentariers, eines Provincial Council-Mitglieds sowie des ehemaligen Arbeitsgebers). Der Beweiswert solcher Dokumente für sri-lankische Asylverfahren werden indessen praxisgemäss als grundsätzlich tief einschätzt und bilden im vorliegenden Verfahren folglich nur ein schwaches Indiz für die Richtigkeit seines Sachvortrags. 6.8 Nachdem das angeblich fluchtauslösende Ereignis im Jahr 2016 nicht geglaubt werden kann und unangenehme Behelligungen - wie bereits die im Jahr 2011 erlebten Massnahmen - als bekannte Überwachungsmassnahmen rehabilitierter Personen zu betrachten sind, qualifiziert das Gericht die glaubhaft geltend gemachten Behelligungen unter Berücksichtigung aller Umstände wegen fehlender Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese Einschätzung wird unterstrichen durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es zu keinen persönlich erlebten Vorfällen gekommen sei, die ihn zur Flucht bewegt hätten, sondern ihm die ganze Situation Angst bereitet habe (vgl. A18 ad F99). Weiter sei er auch nicht persönlich gesucht worden, sondern es seien lediglich allgemeine Aufforderungen an Rehabilitierte erfolgt, an Versammlungen teilzunehmen, denen er jedoch keine Folge geleistet habe (vgl. a.a.O. F111 ff.). 6.9 Was die angeblichen Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten: Einerseits wird - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - in der am 17. März 2021 eingereichten kurzen Videosequenz offensichtlich nicht die Szene wiedergegeben, deren (ins Englische übersetzte) Transkription zuvor mit der Eingabe vom 12. März 2021 ins Recht gelegt worden war: Jenes Beweismittel Nr. 16 gibt auf zwei A4-Seiten einen Dialog zwischen "Mother" und "Police" wieder, wobei die Redeanteile ausgeglichen sind. In der Videosequenz, die offenbar von einer Überwachungskamera aufgenommen worden ist, ist die von einem Uniformierten auf einem Hausvorplatz angesprochene Frau hingegen passiv und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, gesprochene Informationen des Mannes entgegenzunehmen. Auch die mehrmalige Vorlage von Fotografien (vgl. Beweismittel 16 S. 1: "so, who is it in this photo?", "This one?") findet in der Filmsequenz offensichtlich nicht statt. Andererseits hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemacht, er werde bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka schon am Flughafen verhaftet; mit dem Androhen einer solchen Festnahme gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers würde die Polizeibehörde das Erreichen dieses angeblich beabsichtigten Ziels faktisch selber erschweren oder verunmöglichen. Dieses Verhalten macht aus der Sicht der Beamten deshalb offenkundig keinen Sinn. Schliesslich wird in der Videosequenz nicht ein Ausschnitt der Videodaten der Überwachungskamera direkt wiedergegeben, sondern eine (verwackelt) von Hand abgefilmte Wiedergabe dieses Films auf einem Monitor. Es kann sich dabei demnach um irgendeine beliebige Filmsequenz handeln, beispielsweise auch um eine solche, die im Fernsehen gezeigt und während der Ausstrahlung abgefilmt worden ist. Was die bereits beim SEM eingereichten Fotografien von der Durchsuchung eines Hauses anbelangt, schliesst sich das Gericht den Zweifeln des SEM an, wonach das CID es kaum zugelassen hätte, dass eine solche Polizeiaktion vom Schwager des Beschwerdeführers mit "15 Fotos" dokumentiert worden wäre (vgl. A18 ad F18). Den Fotografien und auch der Videosequenz lassen sich im Übrigen keinerlei Hinweise auf die Identität der gezeigten Personen entnehmen. Diese Beweismittel vermögen nach dem Gesagten eine aktuelle behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu belegen. Angesichts der vielen Ungereimtheiten erübrigen sich in diesem Zusammenhang auch weitere Sachverhaltsabklärungen (insbesondere vor Ort durch die Schweizer Botschaft). 6.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, er sei im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und habe sein Heimatland deswegen im Jahr 2016 verlassen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar viele Jahre zuvor einer Verfolgungssituation ausgesetzt worden war, kehrte er doch nach seiner ersten Ausreise ins Ausland - offensichtlich ohne zwingende Not (vgl. A18 ad F27) - wieder nach Sri Lanka zurück und stellte sich insoweit wieder unter den Schutz seines Heimatstaates (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 7.3 7.3.1 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Norden Sri Lankas stammenden Tamilen. Er hat eine LTTE-Vergangenheit; diese ist den heimatlichen Behörden aber bereits bekannt, und er durchlief ein längeres Rehabilitationsverfahren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner problemlosen ersten Ausreise aus Sri Lanka auf dem Luftweg im Jahr 2012 offensichtlich nicht auf der "Stop-List" aufgeführt. Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass dies aktuell der Fall sein sollte, zumal auch die zweite Ausreise im Jahr 2016 über den Flughafen von Y._______ (gemäss seinen Angaben zwar mithilfe von Bestechungsgeld aber offenbar mit dem eigenen Reisepass; vgl. A4 S. 6 und 10) ohne Komplikationen verlief. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung vom 19. März 2018 explizit zu Protokoll gegeben, nicht exilpolitisch tätig zu sein (vgl. A18 ad F96: "In der Schweiz habe ich nicht an einer Demo teilgenommen, ich werde auch nicht an diesen Demos teilnehmen."). In der Beschwerde wurde demgegenüber behauptet, er sei in der Schweiz "exponiert exilpolitisch in Erscheinung getreten" und nehme an den politischen Veranstaltungen der Diaspora teil (vgl. Beschwerde S. 10, 22, 27 f., 43, 45, 46, 48, 49, 50). Dieses Vorbringen wurden im Rechtsmittel zwar mehrmals wiederholt, indessen in keiner Weise substanziiert oder belegt. In der Eingabe vom 25. Juni 2020 wurde eine Fotografie ins Recht gelegt, die den Beschwerdeführer an einer "exilpolitischen Demonstration am (...) 2016 in Z._______" zeigen soll (vgl. Eingabe S. 3 und Beilage 11). Die - im Stil eines Touristenbilds erstellte - Aufnahme zeigt zwar den Beschwerdeführer neben drei Landsmännern vor (...) in Z._______. Der Fotografie sind aber keinerlei Hinweise auf eine politische Kundgebung zu entnehmen (Banner, Plakate, Menschenmassen etc.), weshalb diese Aufnahme nicht als Beleg für exilpolitischer Aktivitäten taugt; dies umso weniger, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge (...) 2016 noch in seinem Heimatstaat befunden hat, wo er am (...) 2016 an einer Kundgebung in F._______ teilgenommen habe, und er zwei Jahre nach der angeblich am (...) 2016 erstellten Fotografie zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz nicht an Kundgebungen teilgenommen (vgl. A18 ad F94 ff.; A6 S. 6). Obwohl das SEM in seiner Vernehmlassung auf diese Ungereimtheiten explizit hingewiesen hatte, substanziierte und belegte der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer seine angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten auch in den folgenden Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise. Dieses Vorbringen ist damit nicht glaubhaft gemacht. 7.3.4 Die mit Fotografien dokumentierte Narbe des Beschwerdeführers befindet sich im Bereich der (...) und ist bei normaler (...)bekleidung nicht sichtbar. 7.3.5 Nach Würdigung aller Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht trotz der längeren Landesabwesenheit und dem angeblichen Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente nicht davon aus, dass die sri-lankischen Behörden beim rückkehrenden Beschwerdeführer annehmen werden, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und wolle den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Entscheidend erscheint bei dieser Einschätzung insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Durchlaufen seiner Rehabilitationszeit bereits einmal aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (und sich damit ohne zwingende Not unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat), ohne dass er in der Folge relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden wäre.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat (Art. 3 und Art. 54 AsylG) und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.3.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Weg-weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Ju-li 2022 E. 13). 10.4.3 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen. Seine Ehefrau, seine Eltern und eine Schwester würden im Heimatland leben. Nachdem sowohl die Eltern als auch seine Frau Häuser besitzen würden, sei auch die Wohnsituation gesichert. Nötigenfalls könne eine in (...) lebende Tante, den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr anfänglich finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Polyglobulie zu leiden und in Sri Lanka deswegen in Behandlung gewesen zu sein. Gemäss einem Arztbericht vom 29. November 2019 leide er an Polycythemia Vera, arteriellem Hypertonus und Gastritis, benötige jedoch keine Behandlung. Nachdem die Erkrankung bereits im Heimatland habe behandelt werden können und gemäss Arztbericht nichts gegen eine Behandlung in Sri Lanka spreche, stünden diese medizinischen Probleme einer Rückkehr nicht im Weg. 10.4.4 Auf Beschwerdeebene wird auf diese Argumentation inhaltlich kaum Bezug genommen; im Rechtsmittel vom 27. Mai 2020 wird zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in medizinischer Hinsicht einzig Folgendes angemerkt: "Der Beschwerdeführer hat zudem erhebliche gesundheitliche Probleme. Dies alles trägt weiter zu einer unzumutbaren Situation für ihn in Sri Lanka bei" (vgl. Beschwerde S. 51). 10.4.5 Soweit im Beschwerdeverfahren eine zu vermutende psychische Erkrankung aufgrund der erlittenen Misshandlungen thematisiert wird (vgl. insbesondere Beschwerde S. 14 f.), hat das SEM festgehalten, dass es am Beschwerdeführer sei, derartige Beschwerden gegebenenfalls substanziiert darzutun, was er bisher nie getan habe (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.). Diese Feststellung ist korrekt und entspricht der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden mit Gesundheitsproblemen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10). In seiner Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer zwar die Haltung des SEM (mit unnötig scharfen Worten) kritisieren (vgl. Replik S. 3 f.]); weder in dieser Replik noch in den beiden folgenden Eingaben seines Rechtsvertreters wird jedoch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 jemals wegen psychischer Beschwerden hätte behandeln lassen müssen. Bei dieser Aktenlage ist auch insoweit nicht von relevanten medizinischen Vollzugshindernissen auszugehen. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
13. Das Zusprechen einer Parteientschädigung steht bei diesem Verfahrensausgang nicht zur Debatte. Es besteht schon deshalb keine Veranlassung den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. zudem Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark