Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) oder (…) Januar 2016 mit seinem eigenen Pass und einem (…) Visum und gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichen- tags um Asyl nachsuchte. Am 18. April 2016 wurde er zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A7/13). Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. Februar 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15/17). A.b Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie zu sein. Bis zur erstmaligen Ausreise (…) 2014 habe er im Dorf B._______ (Distrikt Jaffna) zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Sein Vater, der die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) früher mit (…) unterstützt habe, sei (…) auf der Flucht vor Militär- angehörigen verletzt worden und schliesslich (…) infolge eines Herzin- farkts verstorben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei es ihnen früher gut gegan- gen, mittlerweile werde seine Mutter von der Sozialhilfe unterstützt, seine Schwester arbeite in einem (…)laden. Er selbst habe nach seinem A-Level- Abschluss 2010 bis Ende 2013 in C._______ als (…) gearbeitet. Nach sei- ner Ausreise D._______ im (…) 2014 habe er in E._______ in der (…)fer- tigung der (…) gearbeitet und später, als im Rahmen der Bekämpfung des sogenannten Islamischen Staates (IS) keine zivilen Flugzeuge mehr ge- landet seien, habe er dem (…) Militär geholfen, Waren auszuladen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, ab- gesehen von seinem Vater, der früher die LTTE unterstützt habe, sei weder er noch jemand in der näheren Verwandtschaft für die Bewegung tätig ge- wesen. Er selbst sei einzig Sympathisant und habe früher die Tamil Natio- nal Alliance (TNA) unterstützt, indem er einem Kandidaten namens F._______ mit Verteilen von Flyern, Aufhängen von Plakaten und Teil- nahme an Wahlkampagnenmeetings geholfen habe. Im (…) 2012 habe er sich mit drei respektive fünf bis sechs weiteren Jungen auf dem Rückweg vom Tempel befunden, als sie einen sogenannten "Grease-Man" beim Haus seiner Grossmutter gesehen hätten. Sie seien ihm gefolgt und seien auf zwei Militärangehörige gestossen, die sie dann festgenommen und zur "Hauptperson" des Dorfes gebracht hätten; sodann hätten sie die Polizei
E-6320/2019 Seite 3 informiert. Bevor diese eingetroffen sei, seien 50 bis 60 weitere Militärper- sonen und Geheimdienstangehörige gekommen. Sie hätten dann mit auf dem Rücken verbundenen Händen kniend warten müssen; diese Szene sei später in der (…) Zeitung publiziert worden. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) hätten sie anschliessend zu ihrem Büro ins Camp nach G._______ gebracht und befragt. Sie seien beschuldigt worden, die Militärpersonen gefangengenommen und geschlagen zu ha- ben, obwohl sie sie nicht geschlagen hätten. Auch seien sie gefragt wor- den, ob sie Mitglieder der Bewegung seien. Man habe sie geschlagen, ihnen mit Gefängnis gedroht und schliesslich die Bezahlung von 10'000 Rupien verlangt. Nachdem sein Onkel den geforderten Betrag am Folgetag bezahlt habe, seien sie freigelassen worden. Allerdings sei ein CID-Offizier zu ihnen nach Hause gekommen und habe von ihm weiterhin die Ausrich- tung von monatlichen Geldbeträgen gefordert; er habe ihm auch verboten, den Ort zu verlassen. Ein Jahr lang habe er monatlich 10'000 Rupien be- zahlt, bis der Geheimdienstoffizier an einen anderen Ort versetzt worden sei. Zuvor hätten seine Kollegen bereits das Land verlassen und der Be- schwerdeführer habe zu dieser Zeit das Angebot aus E._______ erhalten. Obwohl nach der Versetzung des Offiziers nichts mehr passiert sei, habe er Sri Lanka (…) 2013 oder (…) 2014 in Richtung D._______ verlassen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, in E._______ habe er an Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstags von Prabhakaran und des Mär- tyrertags teilgenommen, wovon er Fotos auf Facebook gestellt habe. Eben- falls bei der (…)gesellschaft gearbeitet hätten nebst ehemaligen LTTE-Mit- gliedern Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) und des Geheim- dienstes, die unter anderem über diese Feste sowie die Teilnahme des Be- schwerdeführers an einem (…) einer tamilischen (…)mannschaft nach Sri Lanka berichtet hätten. Auch Fotos von sich zusammen mit (…) Militäran- gehörigen habe er auf Facebook veröffentlicht. Als er am (…) 2015 zwecks eines Ferienaufenthalts nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er am Flug- hafen von einem Geheimdienstoffizier während drei Stunden befragt wor- den. Dieser habe ihm Fotos und seine Facebook-Seite mit Aufnahmen von Prabhakaran, von den Festen D._______ sowie von ihm und seinen Kolle- gen mit Flaggen der LTTE gezeigt und ihn beschuldigt, im Ausland LTTE- Leader aufzubauen. Weiter habe man die (…) mit den Tamilen verglichen und er sei gefragt worden, ob er zusammen mit der (…) Regierung die LTTE wiederaufbauen wolle. Sein Befrager habe darüber Bescheid ge- wusst, dass er sich in E._______ über die Probleme der Tamilen ausge- tauscht habe. Nachdem er ihm gesagt habe, er dürfe Sri Lanka nicht ver-
E-6320/2019 Seite 4 lassen und habe zu weiteren Befragungen zu erscheinen, seien ihm Fin- gerabdrücke abgenommen und er sei entlassen worden. Danach habe er alle Fotos auf Facebook gelöscht und sei nach C._______ zurückgekehrt. Mindestens jeden zweiten Tag hätten Unbekannte, von denen er vermute, es seien CID-Angehörige gewesen, zu Hause vor ihrem Tor gewartet und ihn beobachtet. Aus Angst habe er sich noch in der ersten Woche nach seiner Einreise zu seinem Onkel begeben. Später sei eine Person des Ge- heimdienstes an seine Mutter gelangt und habe ihr mitgeteilt, der Be- schwerdeführer müsse zu einer Befragung erscheinen. Er sei dann von Unbekannten auf Facebook bedroht worden. Umgehend sei seine Aus- reise organisiert worden; zur Finanzierung habe die Mutter das Haus ver- pfändet. Als weiteren Asylgrund machte der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin in Sri Lanka, die er seit der Schulzeit kenne, gehöre einer oberen Kaste an. Deshalb habe er sie nicht heiraten dürfen; zwischenzeitlich sei sie von der Universität genommen worden und man wolle sie zwangsver- heiraten. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er Probleme seitens der Familie seiner Freundin. Auch seine eigenen Verwandten – ab- gesehen von seiner Mutter und seiner Schwester – mieden ihn deswegen. In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer am Märtyrertag teil und schreibe über die Situation der Tamilen auf seinem Facebook-Konto. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich und seiner Freundin sowie eine Kopie ihres Studentenausweises zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. April 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-6320/2019 Seite 5 Nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht reichte der Be- schwerdeführer verschiedene Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka als Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrich- terin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- sowie formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die
E-6320/2019 Seite 6 unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer mo- niert, das SEM habe infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig abgeklärt.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E-6320/2019 Seite 7
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, aufgrund des langen Zeitraumes zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid sei davon aus- zugehen, dass die notwendigen subjektiven Wahrnehmungen der befra- genden Personen, welche für die Glaubwürdigkeit essentiell seien, nicht vorgelegen hätten, was einen Verfahrensfehler darstelle. Hierzu ist festzu- halten, dass das SEM seine ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen und gerade nicht mit deren fehlender Glaub- haftmachung begründet, auch wenn es diesbezüglich einen Vorbehalt an- meldet. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern sich der Abstand zwischen Anhörung und Asylent- scheid negativ ausgewirkt haben soll. Ein Verfahrensfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich.
E. 4.2.2 Er rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von den sri- lankischen Behörden an ihn gerichteten Vorwurf, eine neue LTTE-Bewe- gung zu fördern, vor dem bekannten Länderkontext ernsthaft zu prüfen. Insbesondere da dem befragenden Offizier Bilder des Beschwerdeführers vorgelegen hätten, die belegten, dass er sich mit der LTTE-Bewegung identifiziere und er sich zudem im (…)gebiet aufgehalten und dort den Mär- tyrertag gefeiert habe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst (ebd. II., Ziff. 2. in fine, S. 4) und hat insbesondere begründet, weshalb es das Vorbringen im Falle des Be- schwerdeführers als nicht asylrelevant erachte.
E. 4.2.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer, seine Registrierung als Straf- täter, der zwei Militärpersonen eingesperrt habe, habe nach seiner Freilas- sung nur deshalb keine Konsequenzen gehabt, weil er monatlich dafür be- zahlt habe und danach ausgereist sei. Auch habe die sri-lankische Armee dann nicht ein Interesse an einer sofortigen Inhaftierung, wenn die Person sie zu weiteren LTTE-Mitgliedern führen könne. Mit seiner Flucht ins Aus- land habe der Beschwerdeführer endgültig die Aufmerksamkeit des Staats- apparates auf sich gezogen. Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz sei deshalb falsch. Mit dieser Kritik an der Einschätzung des SEM ver- mengt der Beschwerdeführer offensichtlich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein.
E. 4.2.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM halte ihm zu Unrecht entgegen, die Probleme, die zu seiner Ausreise nach E._______ geführt
E-6320/2019 Seite 8 hätten, anlässlich der Anhörung erst bei dritter Gelegenheit genannt zu ha- ben. Ihre vorgängigen Fragen hätten sich nämlich auf die Ausreisegründe (…)2015 gerichtet. Eine solche einschränkende Fragestellung findet in den Akten keine Stütze, vielmehr wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden war, darzutun, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, mehrmals gefragt, ob es weitere Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka gegeben habe, worauf er diese – insbesondere auch den Vorfall vom (…) 2012 – nennen konnte (A15 F58, F59, F63). Im Übrigen vermischt der Beschwerdeführer auch hier wieder formelle mit materiellen Einwänden. Das SEM hat hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse von 2012 (inklusive der Haft) sowohl den Sachverhalt hinreichend erstellt als auch hinlänglich begründet, weshalb es diese nicht als asylrelevant er- achte.
E. 4.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM sich im Falle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung auf nicht aktuelle oder falsche Länderinformationen gestützt hätte. Ob das SEM zu einer korrekten Risikoeinschätzung gelangt ist und sich diese auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage als zutreffend erweist, wird ebenfalls Teil der materiellen Prüfung sein.
E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rü- gen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
E-6320/2019 Seite 9 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers und der Ausrichtung von Be- stechungsgeldern an einen CID-Offizier im Jahre 2012 um ein abgeschlos- senes Geschehen handle. So habe er diese Vorfälle an der Anhörung erst bei dritter Gelegenheit erwähnt und am (…) 2015 sei er ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt, weshalb die Vermutung naheliege, Probleme in diesem Zusammenhang hätten keine mehr bestanden. Den Entschluss, Sri Lanka definitiv zu verlassen, habe er gemäss eigenen Aussagen nach der Befragung am Flughafen sowie den Belästigungen vor seinem Haus ge- fasst. Anlässlich der Befragung seien ihm hauptsächlich Vorwürfe in Bezug auf die LTTE gemacht worden, womit kein inhaltlicher Zusammenhang zu den Ereignissen aus den Jahren 2012 und 2013 bestehe. Weder seien diese in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise im (…) 2016 gewesen und damit asylrechtlich irrelevant. Was die Befragung am Flughafen, die angebliche Beschattung vor seinem Haus sowie die Auffor- derung zu einer erneuten Befragung angehe, wiesen diese Vorfälle auf- grund ihrer Art und Intensität keine Asylrelevanz auf. Den Akten seien so- dann auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka wegen einer Zwangssituation habe verlassen müssen. Er sei dann zwar mit der Hilfe eines Schleppers, allerdings legal und problemlos auf dem Flugweg ausgereist. Im Hinblick auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und all- fällige Risikofaktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1 (als Referenzurteil publiziert) hielt das SEM fest, Befragungen am Flughafen, denen illegal ausgereiste Rück- kehrer sowie solche, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfüg- ten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich ge- sucht würden, ausgesetzt seien, stellten für sich allein keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Gleiches gelte für die all- fällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie grundsätzlich für die Befragung von Rückkehrern an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Identitätserfassung sowie Überwachung ihrer Akti- vitäten. Der Beschwerdeführer, der keinen asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen sei und Sri Lanka legal mit seinem Pass verlassen habe, nachdem er mit einem Unterbruch von einem Jahr und
E-6320/2019 Seite 10 neun Monaten dort gelebt habe, habe sich damit nach Kriegsende noch knapp (…) Jahre lang in seinem Heimatstaat aufgehalten. Seine Vorbrin- gen hinsichtlich der neuen Facebook-Posts, die wenig substantiiert und un- belegt geblieben seien, gäben keinen Anlass zur Annahme, die Behörden hätten deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein besonderes Inte- resse an ihm. Ebenso wenig begründeten die Hilfstätigkeiten seines Vaters für die LTTE ein zusätzliches Interesse der Behörden an ihm, da sich des- sen Tod über (…) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetra- gen habe und er selber keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Art und Weise Nachteile zu gewärtigen hätte, er- gebe sich schliesslich auch nicht aus den Problemen mit der Familie seiner Freundin, habe er doch auch dazu keinerlei konkrete Angaben machen können; die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern.
E. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf diverse Berichte zur Situation in Sri Lanka im Wesentlichen vor, es sei bekannt, dass der sri-lankische Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen ta- milische Personen, die der LTTE nahestünden, sie unterstützt hätten oder Mitglieder gewesen seien, behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse oder von ihnen Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer entspre- che dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Er sei registriert worden als Person, die aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden, jedoch ausgereist sei. Aufgrund seiner In- haftierung 2012 und seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei er ins Visier des Staatsapparates geraten. Insbesondere durch die Teilnahme an den LTTE- Feierlichkeiten im Ausland beziehungsweise durch die Veröffentlichung der Bilder teilnehmender Personen sähen sich die sri-lankischen Behörden da- rin bestätigt, dass er eine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle. Auch seien sie an ihm interessiert, da sie von ihm wertvolle Information über ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt unterliege er einer konkreten Folter- und Todesgefahr bei der Rückkehr. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers sei hoch, insbesondere da es sich bei ihm um eine Person mit Verdacht auf LTTE-Verbindungen handle, deren Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act ohnehin schon drastisch beschnitten seien. Bei einer Rückkehr sei ein Background-Check unausweichlich. Ge- stützt auf das Gesuch und insbesondere auf den Bericht der Working Group, welche dem UN-Menschenrechtsrat im September 2018 unterbrei- tet worden sei, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur sozialen
E-6320/2019 Seite 11 Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung gehöre. Die Working Group stelle fest, dass insbesondere dieser Gruppe bei einer Rückreise nach Sri Lanka nicht nur eine gerechtfertigte Verhaftung (beispielsweise aufgrund der Ausreise mit einem gefälschten Pass), sondern auch ungerechtfertigte Verhaftung mit anschliessender Folter drohe. Insbesondere nach der Machtergreifung von Gotayaba Rajapaksa werde der Fokus auf rückkeh- rende abgewiesene Asylsuchende liegen. Denn wer nach Ansichten des Rajapaksa-Clans nichts verbrochen gehabt habe, müsste nicht ins Ausland flüchten.
E. 7 November 2022). Das SEM bestreitet den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall vom (…) 2012 nicht, auch nicht, dass dieser zu einer Festnahme führte, anlässlich der er geschlagen worden sei, sowie dass er die Zahlung von Geldbeträgen an einen Geheimdienstoffizier zur Konsequenz hatte. Dass der Beschwerdeführer wegen der Festhaltung der Militärpersonen als Straftäter registriert worden wäre – wobei eine strafrechtliche Untersu- chung für sich allein noch nicht als illegitim angesehen werden könnte – ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist er gemäss eigenen Angaben nach der Befragung freigelassen worden. Die anschliessenden rund ein- jährigen Bestechungszahlungen sind mutmasslich auf ein Fehlverhalten des Geheimdienstoffiziers zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer nach dessen Versetzung während mehreren Monaten in Ruhe gelassen worden sei und offenbar (…) 2013/(…)2014 problemlos D._______ hat ausreisen können. Auch sei ihm anlässlich seiner Befragung bei seiner Wiedereinreise am (…) 2015 dieser Vorfall nicht entgegengehalten wor- den. Auch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer, wäre er wie in der Beschwerde nun vorgebracht wird, tatsächlich aus Angst vor Verfolgung nach E._______ ausgereist, kaum zu Ferienzwecken in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, und dies offiziell über den Flug- hafen Colombo. Dem SEM ist insgesamt in der Einschätzung zuzustim- men, dass es sich bei den Folgen der Festhaltung der Militärdienstange- hörigen um abgeschlossene Ereignisse handelt.
E. 7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, je- weils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Gei- ser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 und 14.39).
E. 7.2.1 Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer an, etwa im (…) 2012 mit anderen Jungen zwei sogenannte "Grease-Men" festge- nommen zu haben. Zu den sogenannten "Grease-Men" oder "Grease-De- vils" ergibt sich aus diversen Quellen, dass ihnen eine Reihe von Attacken
– insbesondere gegen muslimische und tamilische Frauen – im Norden und Osten Sri Lankas zugeschrieben werden, die sich von August bis Sep- tember 2011 zugetragen hatten. Ungeklärt bleibt allerdings die Identität dieser "Grease-Men" und ein allfälliger politischer Hintergrund der Angriffe. Jene Täter, die hätten gefasst werden können, seien mehrheitlich Singha- lesen und einige seien Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen. Jeden- falls führte der Eindruck in der Bevölkerung, dass keine angemessene Re- aktion der Polizei erfolgt sei und die Täter Angehörige des Militärs seien beziehungsweise dessen Schutz genössen, zu Fällen von Selbstjustiz. Auch kam es zu einer Welle von Aufständen, denen die Behörden mit Ge- walt begegneten. Unter dem Verdacht, an einer gewaltsamen Demonstra-
E-6320/2019 Seite 12 tion vor einem Militärcamp, wo sich mutmassliche "Grease-Devils" ver- steckt hätten, teilgenommen zu haben, wurden in Navanthurai (Distrikt Jaffna) rund hundert tamilische Männer unter Gewaltanwendung festge- nommen. Aufgrund von Grundrechtsverletzungen seien in diesem Zusam- menhang mehrere Klagen anhängig gemacht worden (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka: Women’s Insecurity in the North and East, Asia Report N 217 – 20. Dezember 2011, S. 30 f.,<https://www.ecoi.net/en/file/ local/1055886/2016_1324563161_217-sri-lanka-womens-insecurity-in- the-north-and-east-ko.pdf> und Sri Lanka’s North I: The Denial of Minority Rights, Asia Report N 219 –
16. März 2012, S. 15 f., <https://www.ecoi.net/en/file/local/1012748/2016_1332418989_219-sri- lankas-north-i-the-denial-of-minority-rights.pdf>, beide abgerufen am
E. 7.2.2 Hinsichtlich der dreistündigen Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen bei seiner Rückkehr im (…) 2015, der Überwachung vor seinem Haus sowie der Aufforderung, zu einer erneuten Befragung zu erscheinen, hielt das SEM zu Recht fest, dass diese Vorfälle aufgrund ihrer Intensität
E-6320/2019 Seite 13 keine Asylrelevanz aufwiesen. Dafür, dass die Behörden mit einer Inhaftie- rung zugewartet hätten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, da er sie zu weiteren Sympathisanten und LTTE-Anhängern hätte führen kön- nen, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Offensichtlich erkannten sie ihn trotz seinen – als niederschwellig zu bezeichnenden exilpolitischen Ak- tivitäten D._______ – nicht als ernsthaften LTTE-Unterstützer; ansonsten nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie ihn gleich wieder freigelassen hätten. Dass es sich bei den Unbekannten, die ihn jeden Tag oder alle zwei Tage beobachtet hätten, um CID-Angehörige gehandelt habe, ist sodann eine blosse Vermutung. Nicht erkennbar ist schliesslich, sollte der Mutter tat- sächlich ausgerichtet worden sein, dass er zu einer Befragung erscheinen solle, was der Grund dafür war. Unabhängig davon muss angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entspre- chendem Verdacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Wi- derstands mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht bei einer dreistündigen Befragung am Flughafen, einer allfälligen Überwachung des Beschwerdeführers und der Aufforderung, zu einer erneuten Befragung zu erscheinen hätten bewenden lassen, sondern umfassendere Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, hätten sie im Beschwerdeführer tatsächlich einen Regimegegner vermutet, der den Ein- heitsstaat ernsthaft in Frage stellen würde. Die geltend gemachten Dro- hungen auf Facebook, nachdem er nicht zur Befragung erschienen sei, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Urheber unklar bleiben.
E. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht er habe bei einer heuti- gen Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (a.a.O.) zu verweisen, in welchem eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt wurde, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende – entge- gen dem Einwand in der Beschwerde – nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoli- tischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Ver- haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
E-6320/2019 Seite 14 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa- piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer- den, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (soge- nannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- renden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie- ben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die sri-lanki- schen Behörden erachteten ihn als Gefahr für den Einheitsstaat aufgrund seiner Inhaftierung 2012 und seine politischen Tätigkeiten im D._______, von denen sie anlässlich der Befragung 2015 Kenntnis erlangt hätten. Auch hätten sie Interesse an ihm, weil sie durch ihn wertvolle Informationen über ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Zunächst ist festzustellen, dass die sri-lankischen Behörden den Be- schwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr 2015 offensichtlich weder auf- grund der Vergangenheit seines Vaters noch aufgrund des Vorfalls von 2012 noch wegen seiner politischen Tätigkeiten im D._______ – von wel- chen sie Kenntnis gehabt hätten – ernsthaft verdächtigten, die LTTE in ent- scheidender Weise zu unterstützen, ansonsten sie ihn, wie erwogen, nicht nach einer dreistündigen Befragung wieder freigelassen hätten. Auch ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei als Regimegegner re- gistriert worden und sei auf einer "Stop-List" eingetragen. An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. No- vember 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Pre- mierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbe- sondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten,
E-6320/2019 Seite 15 Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungs- wechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. Au- gust 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Raja- paksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Ent- wicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Be- zug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetrete- nen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit bald (…) Jahren in der Schweiz auf. Hier nehme er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhö- rung ebenfalls am Märtyrertag teil und schreibe auf Facebook über die Si- tuation der Tamilen in Sri Lanka. Weitere exilpolitische Tätigkeiten macht er keine geltend und auch die genannten werden nicht näher konkretisiert. Er gab sodann ausdrücklich an, abgesehen von seinem Vater hätten weder er selbst noch nähere Verwandte Verbindungen zu den LTTE (u.a. A15 F88 ff., F128). In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass nicht mit der notwendigen hohen Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen ist, die für die Zeit vor seiner letzten Aus- reise geltend gemachten Ereignisse oder die kaum erkennbaren exilpoliti- schen Tätigkeiten würden nun bei der heutigen Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich ernsthafte Nachteile im Sinne von und aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG nach sich ziehen. Die tamilische Ethnie, die mehrjährige Landesab- wesenheit, der angebliche Verlust seines Reisepasses sowie die politi- schen Veränderungen, zu denen der Beschwerdeführer keinen persönli- chen Bezug geltend gemacht hat, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dies obwohl nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rah- men eines sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunfts- ort von den sri-lankischen Behörden befragt wird, da dieser Umstand, wie
E-6320/2019 Seite 16 das SEM zu Recht festhält, noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen vermag.
E. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer Probleme seitens der Familie seiner aus einer anderen Kaste stammenden Freundin befürchtet, hat er diese auch auf Beschwerdestufe nicht näher konkretisiert. Er wird sich diesbe- züglich gegebenenfalls an die sri-lankischen Behörden zu wenden haben, da diese als grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig gelten (vgl. Urteile des BVGer D-1239/2022 vom 21. Februar 2022 E.5.3.2; E-6902/2019 vom
6. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3).
E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E-6320/2019 Seite 17 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorbringt, die Vorinstanz habe keine konkrete Prüfung anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren vorgenommen, indem es die LTTE-Tätigkeit des Beschwer- deführers und Reflexverfolgung wegen seines Vaters nicht berücksichtigt habe, weshalb es auch diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe, ist ihm zu entgegnen, dass das SEM die Risikofaktoren im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung geprüft und sowohl das Verhältnis des Beschwerdeführers zur LTTE als auch die zu ihren Gunsten erfolgten Hilfstätigkeiten seines Vaters berücksichtigt hat; eine selbstän- dige Bedeutung kommt diesen Umständen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu. Da sich die Prüfung des Vor- liegens einer konkreten Gefahr nach Praxis des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses, im Hei- matstaat Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden, welche die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde, im Wesentlichen mit den geprüften Risikofaktoren deckt, war die Vorinstanz nicht gehalten, diese erneut aufzuführen. Auch ist unzutreffend, dass die Vorinstanz eine konkrete Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs unterlassen hat, wie dies vom Beschwerdeführer geltend macht wird.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zu- gehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise
E-6320/2019 Seite 18 davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli- che Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behör- den hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2.3 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer ku- mulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 14 f.) sowie auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. Sep- tember 2022 E. 10.3.6). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Pra- xis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folter- ausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zu- mutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (ins- besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E 1866/2015 a.a.O. E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka festzuhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann, der die Schule mit dem A-Level abgeschlossen habe. Auch sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka während rund drei Jahren als (…) tätig gewesen und habe Grossaufträge erhalten sowie grundsätzlich ein den Lebensbedarf deckendes Einkommen erzielen können (A15 F51,
E-6320/2019 Seite 19 F75). In E._______ sodann habe der Beschwerdeführer für eine (…)ge- sellschaft gearbeitet (ebd. F52). Zwar befindet sich Sri Lanka derzeit in ei- ner sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation, die die gesamte Bevölke- rung betrifft und zu Unruhen sowie der vorübergehenden Ausrufung eines Notstands geführt hat. Es ist allerdings nach wie vor und in Anbetracht sei- ner Berufserfahrungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Sri Lanka ein Einkommen zu erwirtschaften, das es ihm ermöglicht, seine Existenz zu sichern. Seine Mutter und seine Schwes- ter leben noch am Herkunftsort, ebenso wie ein Onkel väterlicherseits und einer mütterlicherseits. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest zu Beginn zu ihnen zurückkehren kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, auch sein in H._______ lebender Onkel würde ihn nötigenfalls un- terstützen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-6320/2019 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6320/2019 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann,Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) oder (...) Januar 2016 mit seinem eigenen Pass und einem (...) Visum und gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. April 2016 wurde er zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/13). Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. Februar 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15/17). A.b Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein. Bis zur erstmaligen Ausreise (...) 2014 habe er im Dorf B._______ (Distrikt Jaffna) zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Sein Vater, der die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) früher mit (...) unterstützt habe, sei (...) auf der Flucht vor Militärangehörigen verletzt worden und schliesslich (...) infolge eines Herzinfarkts verstorben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei es ihnen früher gut gegangen, mittlerweile werde seine Mutter von der Sozialhilfe unterstützt, seine Schwester arbeite in einem (...)laden. Er selbst habe nach seinem A-Level-Abschluss 2010 bis Ende 2013 in C._______ als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise D._______ im (...) 2014 habe er in E._______ in der (...)fertigung der (...) gearbeitet und später, als im Rahmen der Bekämpfung des sogenannten Islamischen Staates (IS) keine zivilen Flugzeuge mehr gelandet seien, habe er dem (...) Militär geholfen, Waren auszuladen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, abgesehen von seinem Vater, der früher die LTTE unterstützt habe, sei weder er noch jemand in der näheren Verwandtschaft für die Bewegung tätig gewesen. Er selbst sei einzig Sympathisant und habe früher die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er einem Kandidaten namens F._______ mit Verteilen von Flyern, Aufhängen von Plakaten und Teilnahme an Wahlkampagnenmeetings geholfen habe. Im (...) 2012 habe er sich mit drei respektive fünf bis sechs weiteren Jungen auf dem Rückweg vom Tempel befunden, als sie einen sogenannten "Grease-Man" beim Haus seiner Grossmutter gesehen hätten. Sie seien ihm gefolgt und seien auf zwei Militärangehörige gestossen, die sie dann festgenommen und zur "Hauptperson" des Dorfes gebracht hätten; sodann hätten sie die Polizei informiert. Bevor diese eingetroffen sei, seien 50 bis 60 weitere Militärpersonen und Geheimdienstangehörige gekommen. Sie hätten dann mit auf dem Rücken verbundenen Händen kniend warten müssen; diese Szene sei später in der (...) Zeitung publiziert worden. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) hätten sie anschliessend zu ihrem Büro ins Camp nach G._______ gebracht und befragt. Sie seien beschuldigt worden, die Militärpersonen gefangengenommen und geschlagen zu haben, obwohl sie sie nicht geschlagen hätten. Auch seien sie gefragt worden, ob sie Mitglieder der Bewegung seien. Man habe sie geschlagen, ihnen mit Gefängnis gedroht und schliesslich die Bezahlung von 10'000 Rupien verlangt. Nachdem sein Onkel den geforderten Betrag am Folgetag bezahlt habe, seien sie freigelassen worden. Allerdings sei ein CID-Offizier zu ihnen nach Hause gekommen und habe von ihm weiterhin die Ausrichtung von monatlichen Geldbeträgen gefordert; er habe ihm auch verboten, den Ort zu verlassen. Ein Jahr lang habe er monatlich 10'000 Rupien bezahlt, bis der Geheimdienstoffizier an einen anderen Ort versetzt worden sei. Zuvor hätten seine Kollegen bereits das Land verlassen und der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit das Angebot aus E._______ erhalten. Obwohl nach der Versetzung des Offiziers nichts mehr passiert sei, habe er Sri Lanka (...) 2013 oder (...) 2014 in Richtung D._______ verlassen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, in E._______ habe er an Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstags von Prabhakaran und des Märtyrertags teilgenommen, wovon er Fotos auf Facebook gestellt habe. Ebenfalls bei der (...)gesellschaft gearbeitet hätten nebst ehemaligen LTTE-Mitgliedern Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) und des Geheimdienstes, die unter anderem über diese Feste sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem (...) einer tamilischen (...)mannschaft nach Sri Lanka berichtet hätten. Auch Fotos von sich zusammen mit (...) Militärangehörigen habe er auf Facebook veröffentlicht. Als er am (...) 2015 zwecks eines Ferienaufenthalts nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen von einem Geheimdienstoffizier während drei Stunden befragt worden. Dieser habe ihm Fotos und seine Facebook-Seite mit Aufnahmen von Prabhakaran, von den Festen D._______ sowie von ihm und seinen Kollegen mit Flaggen der LTTE gezeigt und ihn beschuldigt, im Ausland LTTE-Leader aufzubauen. Weiter habe man die (...) mit den Tamilen verglichen und er sei gefragt worden, ob er zusammen mit der (...) Regierung die LTTE wiederaufbauen wolle. Sein Befrager habe darüber Bescheid gewusst, dass er sich in E._______ über die Probleme der Tamilen ausgetauscht habe. Nachdem er ihm gesagt habe, er dürfe Sri Lanka nicht verlassen und habe zu weiteren Befragungen zu erscheinen, seien ihm Fingerabdrücke abgenommen und er sei entlassen worden. Danach habe er alle Fotos auf Facebook gelöscht und sei nach C._______ zurückgekehrt. Mindestens jeden zweiten Tag hätten Unbekannte, von denen er vermute, es seien CID-Angehörige gewesen, zu Hause vor ihrem Tor gewartet und ihn beobachtet. Aus Angst habe er sich noch in der ersten Woche nach seiner Einreise zu seinem Onkel begeben. Später sei eine Person des Geheimdienstes an seine Mutter gelangt und habe ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse zu einer Befragung erscheinen. Er sei dann von Unbekannten auf Facebook bedroht worden. Umgehend sei seine Ausreise organisiert worden; zur Finanzierung habe die Mutter das Haus verpfändet. Als weiteren Asylgrund machte der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin in Sri Lanka, die er seit der Schulzeit kenne, gehöre einer oberen Kaste an. Deshalb habe er sie nicht heiraten dürfen; zwischenzeitlich sei sie von der Universität genommen worden und man wolle sie zwangsverheiraten. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er Probleme seitens der Familie seiner Freundin. Auch seine eigenen Verwandten - abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwester - mieden ihn deswegen. In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer am Märtyrertag teil und schreibe über die Situation der Tamilen auf seinem Facebook-Konto. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich und seiner Freundin sowie eine Kopie ihres Studentenausweises zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. April 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht reichte der Beschwerdeführer verschiedene Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka als Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- sowie formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig abgeklärt. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, aufgrund des langen Zeitraumes zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid sei davon auszugehen, dass die notwendigen subjektiven Wahrnehmungen der befragenden Personen, welche für die Glaubwürdigkeit essentiell seien, nicht vorgelegen hätten, was einen Verfahrensfehler darstelle. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM seine ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen und gerade nicht mit deren fehlender Glaubhaftmachung begründet, auch wenn es diesbezüglich einen Vorbehalt anmeldet. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern sich der Abstand zwischen Anhörung und Asylentscheid negativ ausgewirkt haben soll. Ein Verfahrensfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich. 4.2.2 Er rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von den sri-lankischen Behörden an ihn gerichteten Vorwurf, eine neue LTTE-Bewegung zu fördern, vor dem bekannten Länderkontext ernsthaft zu prüfen. Insbesondere da dem befragenden Offizier Bilder des Beschwerdeführers vorgelegen hätten, die belegten, dass er sich mit der LTTE-Bewegung identifiziere und er sich zudem im (...)gebiet aufgehalten und dort den Märtyrertag gefeiert habe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst (ebd. II., Ziff. 2. in fine, S. 4) und hat insbesondere begründet, weshalb es das Vorbringen im Falle des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachte. 4.2.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer, seine Registrierung als Straftäter, der zwei Militärpersonen eingesperrt habe, habe nach seiner Freilassung nur deshalb keine Konsequenzen gehabt, weil er monatlich dafür bezahlt habe und danach ausgereist sei. Auch habe die sri-lankische Armee dann nicht ein Interesse an einer sofortigen Inhaftierung, wenn die Person sie zu weiteren LTTE-Mitgliedern führen könne. Mit seiner Flucht ins Ausland habe der Beschwerdeführer endgültig die Aufmerksamkeit des Staatsapparates auf sich gezogen. Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz sei deshalb falsch. Mit dieser Kritik an der Einschätzung des SEM vermengt der Beschwerdeführer offensichtlich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. 4.2.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM halte ihm zu Unrecht entgegen, die Probleme, die zu seiner Ausreise nach E._______ geführt hätten, anlässlich der Anhörung erst bei dritter Gelegenheit genannt zu haben. Ihre vorgängigen Fragen hätten sich nämlich auf die Ausreisegründe (...)2015 gerichtet. Eine solche einschränkende Fragestellung findet in den Akten keine Stütze, vielmehr wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden war, darzutun, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, mehrmals gefragt, ob es weitere Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka gegeben habe, worauf er diese - insbesondere auch den Vorfall vom (...) 2012 - nennen konnte (A15 F58, F59, F63). Im Übrigen vermischt der Beschwerdeführer auch hier wieder formelle mit materiellen Einwänden. Das SEM hat hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse von 2012 (inklusive der Haft) sowohl den Sachverhalt hinreichend erstellt als auch hinlänglich begründet, weshalb es diese nicht als asylrelevant erachte. 4.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM sich im Falle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf nicht aktuelle oder falsche Länderinformationen gestützt hätte. Ob das SEM zu einer korrekten Risikoeinschätzung gelangt ist und sich diese auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage als zutreffend erweist, wird ebenfalls Teil der materiellen Prüfung sein. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers und der Ausrichtung von Bestechungsgeldern an einen CID-Offizier im Jahre 2012 um ein abgeschlossenes Geschehen handle. So habe er diese Vorfälle an der Anhörung erst bei dritter Gelegenheit erwähnt und am (...) 2015 sei er ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt, weshalb die Vermutung naheliege, Probleme in diesem Zusammenhang hätten keine mehr bestanden. Den Entschluss, Sri Lanka definitiv zu verlassen, habe er gemäss eigenen Aussagen nach der Befragung am Flughafen sowie den Belästigungen vor seinem Haus gefasst. Anlässlich der Befragung seien ihm hauptsächlich Vorwürfe in Bezug auf die LTTE gemacht worden, womit kein inhaltlicher Zusammenhang zu den Ereignissen aus den Jahren 2012 und 2013 bestehe. Weder seien diese in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise im (...) 2016 gewesen und damit asylrechtlich irrelevant. Was die Befragung am Flughafen, die angebliche Beschattung vor seinem Haus sowie die Aufforderung zu einer erneuten Befragung angehe, wiesen diese Vorfälle aufgrund ihrer Art und Intensität keine Asylrelevanz auf. Den Akten seien sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka wegen einer Zwangssituation habe verlassen müssen. Er sei dann zwar mit der Hilfe eines Schleppers, allerdings legal und problemlos auf dem Flugweg ausgereist. Im Hinblick auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und allfällige Risikofaktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1 (als Referenzurteil publiziert) hielt das SEM fest, Befragungen am Flughafen, denen illegal ausgereiste Rückkehrer sowie solche, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, ausgesetzt seien, stellten für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Gleiches gelte für die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie grundsätzlich für die Befragung von Rückkehrern an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Identitätserfassung sowie Überwachung ihrer Aktivitäten. Der Beschwerdeführer, der keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und Sri Lanka legal mit seinem Pass verlassen habe, nachdem er mit einem Unterbruch von einem Jahr und neun Monaten dort gelebt habe, habe sich damit nach Kriegsende noch knapp (...) Jahre lang in seinem Heimatstaat aufgehalten. Seine Vorbringen hinsichtlich der neuen Facebook-Posts, die wenig substantiiert und unbelegt geblieben seien, gäben keinen Anlass zur Annahme, die Behörden hätten deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein besonderes Interesse an ihm. Ebenso wenig begründeten die Hilfstätigkeiten seines Vaters für die LTTE ein zusätzliches Interesse der Behörden an ihm, da sich dessen Tod über (...) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen habe und er selber keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Art und Weise Nachteile zu gewärtigen hätte, ergebe sich schliesslich auch nicht aus den Problemen mit der Familie seiner Freundin, habe er doch auch dazu keinerlei konkrete Angaben machen können; die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf diverse Berichte zur Situation in Sri Lanka im Wesentlichen vor, es sei bekannt, dass der sri-lankische Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen, die der LTTE nahestünden, sie unterstützt hätten oder Mitglieder gewesen seien, behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse oder von ihnen Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer entspreche dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Er sei registriert worden als Person, die aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden, jedoch ausgereist sei. Aufgrund seiner Inhaftierung 2012 und seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei er ins Visier des Staatsapparates geraten. Insbesondere durch die Teilnahme an den LTTE-Feierlichkeiten im Ausland beziehungsweise durch die Veröffentlichung der Bilder teilnehmender Personen sähen sich die sri-lankischen Behörden darin bestätigt, dass er eine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle. Auch seien sie an ihm interessiert, da sie von ihm wertvolle Information über ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt unterliege er einer konkreten Folter- und Todesgefahr bei der Rückkehr. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers sei hoch, insbesondere da es sich bei ihm um eine Person mit Verdacht auf LTTE-Verbindungen handle, deren Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act ohnehin schon drastisch beschnitten seien. Bei einer Rückkehr sei ein Background-Check unausweichlich. Gestützt auf das Gesuch und insbesondere auf den Bericht der Working Group, welche dem UN-Menschenrechtsrat im September 2018 unterbreitet worden sei, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung gehöre. Die Working Group stelle fest, dass insbesondere dieser Gruppe bei einer Rückreise nach Sri Lanka nicht nur eine gerechtfertigte Verhaftung (beispielsweise aufgrund der Ausreise mit einem gefälschten Pass), sondern auch ungerechtfertigte Verhaftung mit anschliessender Folter drohe. Insbesondere nach der Machtergreifung von Gotayaba Rajapaksa werde der Fokus auf rückkehrende abgewiesene Asylsuchende liegen. Denn wer nach Ansichten des Rajapaksa-Clans nichts verbrochen gehabt habe, müsste nicht ins Ausland flüchten. 7. 7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 und 14.39). 7.2 7.2.1 Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer an, etwa im (...) 2012 mit anderen Jungen zwei sogenannte "Grease-Men" festgenommen zu haben. Zu den sogenannten "Grease-Men" oder "Grease-Devils" ergibt sich aus diversen Quellen, dass ihnen eine Reihe von Attacken - insbesondere gegen muslimische und tamilische Frauen - im Norden und Osten Sri Lankas zugeschrieben werden, die sich von August bis September 2011 zugetragen hatten. Ungeklärt bleibt allerdings die Identität dieser "Grease-Men" und ein allfälliger politischer Hintergrund der Angriffe. Jene Täter, die hätten gefasst werden können, seien mehrheitlich Singhalesen und einige seien Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen. Jedenfalls führte der Eindruck in der Bevölkerung, dass keine angemessene Reaktion der Polizei erfolgt sei und die Täter Angehörige des Militärs seien beziehungsweise dessen Schutz genössen, zu Fällen von Selbstjustiz. Auch kam es zu einer Welle von Aufständen, denen die Behörden mit Gewalt begegneten. Unter dem Verdacht, an einer gewaltsamen Demonstration vor einem Militärcamp, wo sich mutmassliche "Grease-Devils" versteckt hätten, teilgenommen zu haben, wurden in Navanthurai (Distrikt Jaffna) rund hundert tamilische Männer unter Gewaltanwendung festgenommen. Aufgrund von Grundrechtsverletzungen seien in diesem Zusammenhang mehrere Klagen anhängig gemacht worden (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka: Women's Insecurity in the North and East, Asia Report N 217 - 20. Dezember 2011, S. 30 f., https://www.ecoi.net/en/file/ local/1055886/2016_1324563161_217-sri-lanka-womens-insecurity-in-the-north-and-east-ko.pdf und Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Asia Report N 219 - 16. März 2012, S. 15 f., , beide abgerufen am 7. November 2022). Das SEM bestreitet den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall vom (...) 2012 nicht, auch nicht, dass dieser zu einer Festnahme führte, anlässlich der er geschlagen worden sei, sowie dass er die Zahlung von Geldbeträgen an einen Geheimdienstoffizier zur Konsequenz hatte. Dass der Beschwerdeführer wegen der Festhaltung der Militärpersonen als Straftäter registriert worden wäre - wobei eine strafrechtliche Untersuchung für sich allein noch nicht als illegitim angesehen werden könnte - ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist er gemäss eigenen Angaben nach der Befragung freigelassen worden. Die anschliessenden rund einjährigen Bestechungszahlungen sind mutmasslich auf ein Fehlverhalten des Geheimdienstoffiziers zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer nach dessen Versetzung während mehreren Monaten in Ruhe gelassen worden sei und offenbar (...) 2013/(...)2014 problemlos D._______ hat ausreisen können. Auch sei ihm anlässlich seiner Befragung bei seiner Wiedereinreise am (...) 2015 dieser Vorfall nicht entgegengehalten worden. Auch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er wie in der Beschwerde nun vorgebracht wird, tatsächlich aus Angst vor Verfolgung nach E._______ ausgereist, kaum zu Ferienzwecken in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, und dies offiziell über den Flughafen Colombo. Dem SEM ist insgesamt in der Einschätzung zuzustimmen, dass es sich bei den Folgen der Festhaltung der Militärdienstangehörigen um abgeschlossene Ereignisse handelt. 7.2.2 Hinsichtlich der dreistündigen Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen bei seiner Rückkehr im (...) 2015, der Überwachung vor seinem Haus sowie der Aufforderung, zu einer erneuten Befragung zu erscheinen, hielt das SEM zu Recht fest, dass diese Vorfälle aufgrund ihrer Intensität keine Asylrelevanz aufwiesen. Dafür, dass die Behörden mit einer Inhaftierung zugewartet hätten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, da er sie zu weiteren Sympathisanten und LTTE-Anhängern hätte führen können, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Offensichtlich erkannten sie ihn trotz seinen - als niederschwellig zu bezeichnenden exilpolitischen Aktivitäten D._______ - nicht als ernsthaften LTTE-Unterstützer; ansonsten nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie ihn gleich wieder freigelassen hätten. Dass es sich bei den Unbekannten, die ihn jeden Tag oder alle zwei Tage beobachtet hätten, um CID-Angehörige gehandelt habe, ist sodann eine blosse Vermutung. Nicht erkennbar ist schliesslich, sollte der Mutter tatsächlich ausgerichtet worden sein, dass er zu einer Befragung erscheinen solle, was der Grund dafür war. Unabhängig davon muss angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht bei einer dreistündigen Befragung am Flughafen, einer allfälligen Überwachung des Beschwerdeführers und der Aufforderung, zu einer erneuten Befragung zu erscheinen hätten bewenden lassen, sondern umfassendere Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, hätten sie im Beschwerdeführer tatsächlich einen Regimegegner vermutet, der den Einheitsstaat ernsthaft in Frage stellen würde. Die geltend gemachten Drohungen auf Facebook, nachdem er nicht zur Befragung erschienen sei, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Urheber unklar bleiben. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht er habe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (a.a.O.) zu verweisen, in welchem eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt wurde, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1- 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die sri-lankischen Behörden erachteten ihn als Gefahr für den Einheitsstaat aufgrund seiner Inhaftierung 2012 und seine politischen Tätigkeiten im D._______, von denen sie anlässlich der Befragung 2015 Kenntnis erlangt hätten. Auch hätten sie Interesse an ihm, weil sie durch ihn wertvolle Informationen über ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Zunächst ist festzustellen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr 2015 offensichtlich weder aufgrund der Vergangenheit seines Vaters noch aufgrund des Vorfalls von 2012 noch wegen seiner politischen Tätigkeiten im D._______ - von welchen sie Kenntnis gehabt hätten - ernsthaft verdächtigten, die LTTE in entscheidender Weise zu unterstützen, ansonsten sie ihn, wie erwogen, nicht nach einer dreistündigen Befragung wieder freigelassen hätten. Auch ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei als Regimegegner registriert worden und sei auf einer "Stop-List" eingetragen. An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit bald (...) Jahren in der Schweiz auf. Hier nehme er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung ebenfalls am Märtyrertag teil und schreibe auf Facebook über die Situation der Tamilen in Sri Lanka. Weitere exilpolitische Tätigkeiten macht er keine geltend und auch die genannten werden nicht näher konkretisiert. Er gab sodann ausdrücklich an, abgesehen von seinem Vater hätten weder er selbst noch nähere Verwandte Verbindungen zu den LTTE (u.a. A15 F88 ff., F128). In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die für die Zeit vor seiner letzten Ausreise geltend gemachten Ereignisse oder die kaum erkennbaren exilpolitischen Tätigkeiten würden nun bei der heutigen Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich ernsthafte Nachteile im Sinne von und aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG nach sich ziehen. Die tamilische Ethnie, die mehrjährige Landesabwesenheit, der angebliche Verlust seines Reisepasses sowie die politischen Veränderungen, zu denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug geltend gemacht hat, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dies obwohl nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird, da dieser Umstand, wie das SEM zu Recht festhält, noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen vermag. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer Probleme seitens der Familie seiner aus einer anderen Kaste stammenden Freundin befürchtet, hat er diese auch auf Beschwerdestufe nicht näher konkretisiert. Er wird sich diesbezüglich gegebenenfalls an die sri-lankischen Behörden zu wenden haben, da diese als grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig gelten (vgl. Urteile des BVGer D-1239/2022 vom 21. Februar 2022 E.5.3.2; E-6902/2019 vom 6. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorbringt, die Vorinstanz habe keine konkrete Prüfung anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren vorgenommen, indem es die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und Reflexverfolgung wegen seines Vaters nicht berücksichtigt habe, weshalb es auch diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe, ist ihm zu entgegnen, dass das SEM die Risikofaktoren im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung geprüft und sowohl das Verhältnis des Beschwerdeführers zur LTTE als auch die zu ihren Gunsten erfolgten Hilfstätigkeiten seines Vaters berücksichtigt hat; eine selbständige Bedeutung kommt diesen Umständen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu. Da sich die Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr nach Praxis des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses, im Heimatstaat Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden, welche die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde, im Wesentlichen mit den geprüften Risikofaktoren deckt, war die Vorinstanz nicht gehalten, diese erneut aufzuführen. Auch ist unzutreffend, dass die Vorinstanz eine konkrete Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen hat, wie dies vom Beschwerdeführer geltend macht wird. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2.3 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 14 f.) sowie auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E 1866/2015 a.a.O. E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann, der die Schule mit dem A-Level abgeschlossen habe. Auch sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka während rund drei Jahren als (...) tätig gewesen und habe Grossaufträge erhalten sowie grundsätzlich ein den Lebensbedarf deckendes Einkommen erzielen können (A15 F51, F75). In E._______ sodann habe der Beschwerdeführer für eine (...)gesellschaft gearbeitet (ebd. F52). Zwar befindet sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation, die die gesamte Bevölkerung betrifft und zu Unruhen sowie der vorübergehenden Ausrufung eines Notstands geführt hat. Es ist allerdings nach wie vor und in Anbetracht seiner Berufserfahrungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Sri Lanka ein Einkommen zu erwirtschaften, das es ihm ermöglicht, seine Existenz zu sichern. Seine Mutter und seine Schwester leben noch am Herkunftsort, ebenso wie ein Onkel väterlicherseits und einer mütterlicherseits. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest zu Beginn zu ihnen zurückkehren kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, auch sein in H._______ lebender Onkel würde ihn nötigenfalls unterstützen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: