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E-43/2020

E-43/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (D._______), Jaffna Distrikt (Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga- ben zufolge am (…) 2015 auf dem Luftweg und reiste über Katar in den Iran und per Fahrzeug weiter in die Türkei. Anschliessend gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste über Deutschland am 29. No- vember 2015 in die Schweiz ein. Am 30. November 2015 stellte er im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 14. De- zember 2015 wurde er im EVZ summarisch zur Person, Ausreise und zu den Gesuchsgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten A3). Am 5. Sep- tember 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt (Pro- tokoll in den SEM-Akten A12). Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei seit 1997 ver- heiratet. Seine Ehefrau und drei Kinder würden – wie seine Eltern – in E._______ respektive in F._______ (D._______) leben. Seine neun Ge- schwister würden bei den Eltern oder in der Region wohnen. Im Weiteren habe er zwei Tanten und drei Onkel in E._______. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Er habe von Geburt bis 2000 in E._______ ge- lebt, danach habe er sich mit seiner Familie bis zum (…) 2015 in G._______ aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er als (…) respek- tive im (…) handel bestritten. Weil er öfters epileptische Anfälle erlitten habe, sei es für ihn gefährlich geworden, als (…) zu arbeiten. A.c Zu seinen Asylgründen führte er aus, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn und seinen Bruder H._______ gezwungen, ihnen beizutreten und an Kampfhandlungen gegen die sri-lankischen Sicher- heitskräfte teilzunehmen. Er sei im Jahr (…) von den LTTE gezwungen worden, sich zehn Tage lang militärisch auszubilden. Sein Bruder habe sich im Oktober 2006 den LTTE angeschlossen und habe den Rang eines Leut- nants erhalten, allerdings erst nach seinem Tod. Er selbst habe sich einem Beitritt widersetzt, da er eine Familie gehabt habe. Die schwer bewaffneten LTTE-Mitglieder seien öfters in ihr Haus eingedrungen. Er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) be- kommen. Im Jahr 2006 habe sein Bruder zusammen mit rund zehn Rebel- len etwa 15 Tage lang in ihrem Haus, das sich in einer abgelegenen Ge- gend befinde, gelebt. Damals hätten die Regierungssoldaten die

E-43/2020 Seite 3 D._______-Gebiete kontrolliert. Die LTTE hätten die drei Häuser der Fami- lie wie ein Armeecamp benützt. Seine Familie habe die Rebellen auch mit Lebensmitteln versorgt. Er sei von den LTTE gezwungen worden, zusam- men mit seinem Bruder rund um das Haus Waffen (Granaten und Ge- wehre) zu vergraben. Sein Bruder sei dann zusammen mit einem der Re- bellen vom Militär erschossen worden. Danach sei er (der Beschwerdefüh- rer) mit seiner Familie weggezogen. Die Militärs hätten ihr Haus vollständig zerstört, hätten die Wertsachen mitgenommen und die versteckten Waffen ausgegraben. Die übrigen Rebellen seien ins Vanni-Gebiet gezogen. An- schliessend habe er in Ruhe mit seiner Familie weiterleben können. Nach- dem der Krieg im Jahr 2009 beendet worden sei, sei seine Familie in ihr Haus zurückgekehrt. Im Jahr 2010 habe die Armee des B._______-Camps eine Razzia durch- geführt, ihn festgenommen und im Camp befragt. Er habe Kampfhandlun- gen mit seinem Bruder, die Beherbergung von und Nahrungsmittelabgaben an Rebellen sowie Kenntnisse über die Waffenverstecke in Abrede gestellt. Danach sei er freigelassen und für eine kurze Zeit einer wöchentlichen Mel- depflicht unterworfen worden. Bis zum Jahr 2015 habe er wieder Ruhe ge- habt. Der Anführer der ehemaligen zehn LTTE-Rebellen habe die Seite gewech- selt und arbeite heute mit dem Militär zusammen; dieser habe ihn und seine Familie denunziert und die Waffenverstecke verraten. Im (…) 2015 sei dieser «I._______» zusammen mit dem CID bei ihm erschienen. Er sei aufgefordert worden, die Waffen von damals auszuhändigen. Er habe ver- sichert, keinerlei Waffen mehr zu besitzen, worauf die Männer wieder ge- gangen seien. Nach einiger Zeit sei der Denunziant mit bewaffneten Sol- daten nachts wieder gekommen; sie hätten vor dem Haus seinen Namen gerufen und seine Tochter bedroht. Diese habe geweint, geschrien und die Männer angefleht, ihn nicht mitzunehmen. Auch seine Nachbarn seien er- schienen. Danach seien die beiden Männer zwar wieder gegangen, hätten aber in Aussicht gestellt, wieder zu kommen. Etwa drei Tage respektive einen Monat später sei er im Dschungelgebiet auf dem Heimweg von seinem (…)geschäft von denselben Männern auf Motorrädern wieder angehalten und zum Mitkommen aufgefordert worden. Weil Zeugen in der Gegend anwesend gewesen seien, habe er gewagt, sich zur Wehr zu setzen. Hierauf sei er geohrfeigt worden. Er habe am Gesicht stark geblutet und einen (…) erlitten. Die Zeugen hätten ihn nach Hause gebracht. In der Folge habe er mit dem (…)handel aufgehört.

E-43/2020 Seite 4 Aufgrund dieses Vorfalls habe seine Familie ihm geraten, ins Ausland zu gehen und er sei 15 bis 20 Tage später nach Colombo gegangen und habe Sri Lanka etwa fünf oder sechs Tage später verlassen. Seit Juni 2015 sei er vom CID nicht mehr kontaktiert worden und habe keine Probleme mehr gehabt. Aber seine Familie habe ihm berichtet, dass die Sicherheitskräfte immer wieder Patrouille machen und bei ihnen vor- beigehen würden. Am (…) 2016 hätten Geheimdienstsoldaten zu Hause, insbesondere bei seiner Tochter, nach Waffen im Garten gefragt. In der Folge sei seine Ehefrau mit den Kindern zu ihren Eltern nach F._______ gegangen. Er habe bei der Menschenrechtsorganisation in Jaffna eine Anzeige einrei- chen wollen, diese sei aber nicht bereit gewesen, sie entgegenzunehmen. Im Weiteren sei er bereits im Jahr 1993 beim (…) angeschossen worden; eine weitere Person sei auf der Stelle gestorben. Die Marinematrosen hät- ten vermutet, dass sie LTTE-Angehörige seien. Er habe immer noch Ge- schosse im Körper und entsprechende Schmerzen; zudem leide er seither an epileptischen Anfällen. Ein Arzt in J._______ habe aufgrund der Gefahr von Lähmungen von einer Entfernung der Geschosse abgeraten. Er nehme Schmerzmedikamente. Ansonsten sei er gesund. Im Übrigen sei der Ehemann seiner Schwester (…)arbeiter gewesen; des- halb habe die Armee vermutet, dass er den LTTE angehöre. Im Jahr 2006 sei dieser Schwager von der Armee mitgenommen und getötet worden. Der Familie sei ein Totenschein ausgehändigt worden. A.d Er sei mit seinem eigenen respektive mit einem iranischen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist; sein eigener Reisepass sei ihm vom Schlepper unterwegs abgenommen worden. Seine Identitätskarte befinde sich bei seiner Ehefrau. A.e Im Verlauf der Anhörung vom 5. September 2017 wurde der Beschwer- deführer auf mehrere Unstimmigkeiten in seinen Angaben (namentlich zu den Ereignissen nach dem Tod des Bruders, zum Vorfall im Dschungelge- biet und zum Verbleib im Heimatland danach, zur Verhaftung im Jahr 2010) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu gab er zu Protokoll, zwischen dem Vorfall in der Nacht und der An- haltung im Dschungelgebiet sei etwa ein Monat gelegen; nach dem letzten Vorfall im Dschungel habe er etwas mehr als zehn Tage in Sri Lanka ver- bracht bis zur Ausreise; er sei nicht «fortschrittlich» ausgebildet, um die

E-43/2020 Seite 5 Ereignisse korrekt in seinem Hirn zu speichern; er habe die Verhaftung im Jahr 2010 bei der BzP vorbringen wollen, sei aber vom Befrager aufgefor- dert worden, erst bei der zweiten Anhörung davon zu berichten; er habe im Übrigen bei der BzP und der Anhörung gleichlautende Angaben gemacht; es seien eventuell Fehler beim Dolmetscher für die Unstimmigkeiten ver- antwortlich (vgl. A12, Antworten 128f. und 209 ff.). A.f Im Anschluss an die Befragung regte die anwesende Hilfswerksvertre- tung (HWV) an, ein medizinisches Gutachten einzuholen, nachdem der Be- schwerdeführer angegeben habe, wegen seinen Schussverletzungen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und an epileptischen Anfällen zu leiden. A.g Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel (BM) ins Recht gelegt (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A13; vgl. hierzu: Angaben des Beschwerdeführers in Akte 12, Antwor- ten 3-7.): - BM Nr. 1: Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (…) 2007, wonach eine Frau namens V.K. [die Witwe des Bruders] eine Anzeige betreffend den Tod ihres Ehemannes am (…) 2006 (Erschiessung durch Armeeangehörige) einge- reicht habe; - BM Nr. 2: Schreiben der «Sri Lanka Red Cross Society» vom (…) 2006, wonach die Ehefrau von V. eine Anzeige eingereicht habe, nachdem ihr Ehemann am (…) 2006 von bewaffneten Unbekannten getötet («gun downed») worden sei; - BM Nr. 3: handschriftliche Bestätigung des «Base Hospital D._______» (…) 2007, wonach der Beschwerdeführer im November 1993 eine Granatsplitterverletzung am (…) erlitten habe und im Spital stationär behandelt worden sei; - BM Nr. 4: Auszüge aus dem «Register of Deaths» No. (…) und (…): Todesbestäti- gungen betreffend den Bruder und den Schwager; - BM Nr. 5: Fotoaufnahme des Bruders; - BM Nr. 6: Fotoaufnahme des Schwagers; - BM Nr. 7: fremdsprachiges Dokument «(…)»: Obduktionsberichte betreffend den Bru- der; - BM Nr. 8, 9 und 11: Geburtsurkunden No. (…), (…) und (…) betreffend den Sohn und die beiden Töchter; - BM Nr. 10: Heiratsurkunde No. (…); - BM Nr. 12: Schreiben des «Northern Provincial Council» vom (…) 2018 (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 (…) von der sri-lankischen Marine am (…) angeschossen worden sei; sein Bruder sei mit dem LTTE-Kader involviert gewesen und am (…) 2006 von der sri-lankischen Armee erschossen worden; der

E-43/2020 Seite 6 Beschwerdeführer sei von Armee-Geheimdiensteinheiten gesucht und bedroht wor- den, worauf er sich an mehreren Orten versteckt aufgehalten habe; die Armee suche ihn weiterhin und habe sein Haus und das Mobiliar beschädigt; er sei verhaftet und dabei gefoltert worden; der Beschwerdeführer habe ins Ausland flüchten müssen). - BM Nr. 13: Schreiben der «(…) Church» von D._______ vom (…) 2018: Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 (…) von der sri-lankischen Marine ange- schossen worden sei und immer noch Geschossteile im Körper aufweise; sein jüngerer Bruder, der bei den LTTE engagiert gewesen sei, sei am (…) 2006 bei einer Konfron- tation mit der sri-lankischen Armee getötet worden; der Beschwerdeführer habe die LTTE auch unterstützt und habe im Versteckten leben müssen; die sri-lankische Armee habe ihn gesucht, später gefangen und gefoltert.; B. Mit Verfügung vom 29. November 2019 – eröffnet am 2. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2020 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ver- fügen (Rechtsbegehren 2); subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des man- datierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, zu bewilligen (Rechtsbe- gehren 4 und 5). Weiter wurden zwei Beweisanträge gestellt: es sei ein medizinisches Gutachten über den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben; eventualiter sei das Be- schwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines durch den Beschwerdeführer in Auftrag zu gebenden Gutachtens zu sistieren; im Falle der materiellen Beurteilung durch das Gericht sei im weiteren eine mündliche Verhandlung respektive eine Parteibefragung durchzuführen.

E-43/2020 Seite 7 C.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Medienarti- kel sowie eine Fürsorgebestätigung der Organisation (…) vom 19. Dezem- ber 2019 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Rechtsverbeistän- dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den der mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Den Antrag um Einholung eines medizinischen Gutachtens respektive um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines solchen wies sie unter Ver- weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. F. Am 11. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Der Eingabe wurden ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH): «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» vom 3. September 2020, Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung in K._______, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom

11. November 2020 beigelegt.

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

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E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche und erhebli- che Widersprüche und Unstimmigkeiten. Er habe sich insbesondere be- züglich des Verhaltens des sri-lankischen Militärs nach der Tötung des Bru- ders, seiner Aufenthaltsorte und des Datums, wann er D._______ verlas- sen habe, seines Aufenthaltes in Colombo und bezüglich der Umstände seiner Ausreise widersprochen. Auch seine Aufenthalte nach dem Vorfall im Dschungelgebiet im Juni 2015 habe er bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert. Die Verhaftung im Jahr 2010 und die ihm auf- erlegte Meldepflicht habe er bei der BzP nicht vorgetragen. Seine Erklä- rungsversuche seien nicht überzeugend ausgefallen. Seine Schilderungen zu seinen Begegnungen mit den sri-lankischen Sicherheitskräften seien zudem wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert ausgefallen. Er habe auch keine plausible Erklärung abgeben können, weshalb der ehe- malige Mitstreiter seines Bruders und Überläufer zur Armee nicht selber gewusst habe, wo die angeblich gesuchten Waffen vergraben seien, nach- dem er bei den Waffenverstecken involviert gewesen sei. Er habe auch nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb die sri-lankischen Behör- den ihn nicht verhaftet hätten, wenn sie ihn im Zusammenhang mit Waffen- verstecken dringlich verdächtigt hätten. Auch die eingereichten Beweismit- tel vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei vielmehr noch bis (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch rund sechs Jahre lang im Heimatland

E-43/2020 Seite 9 gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und im Sinne des Referenzur- teils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben sollte. Die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschät- zung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen, wie die tamilische Bevölkerung, kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer weise keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen auf.

E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserhebli- chen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Die vom SEM bisher herangezogenen Berichte und Länderanalysen seien vor dem Hin- tergrund der am 25. November 2019 erfolgten Entführung einer Angestell- ten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka und der Machtergreifung durch den gesamten Rajapaksa-Clan nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht in der Lage, strukturiert und fragenbezogen zu antworten und leide an Gefühlsausbrüchen. Die bisher von ihm gemachten Aussagen könnten für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht herangezogen wer- den. Das SEM habe unterlassen, ein einlässliches medizinisches Gutach- ten einzuholen. Entsprechende Anmerkungen seien auch von der bei der Anhörung anwesenden HWV angebracht worden. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt sehr detailliert und als freien Bericht geschildert. Er habe seine persönlichen Empfindungen dabei zum Ausdruck gebracht. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien mar- ginal und basierten zudem auf Dolmetscherfehler. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er beim nächtlichen Vorfall und beim Motor- radereignis nicht präzise Angaben zu den zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Vorfällen machen könne. Er entspreche dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung definiert habe. Er stamme aus einer LTTE-Familie, habe wie sein Bruder ein LTTE-Training absolviert und sein Name sei mit Sicherheit auf einer Liste vermerkt. Im Zusammenhang mit der LTTE-Ver- gangenheit seines Bruders sei er einer Reflexverfolgung ausgesetzt wor- den. Er sei bereits nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 registriert worden und unter Beobachtung gestanden. Im Übrigen habe auch ein an- derer Bruder, L._______, wegen Reflexverfolgung im (…) 2016 Sri Lanka

E-43/2020 Seite 10 verlassen müssen und lebe nun in M._______. Auch habe er sich an LTTE- Kundgebungen im Ausland beteiligt. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Abstammung und mit einer ver- meintlichen LTTE-Verbindung. Als rückkehrenden Asylsuchenden aus der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, werde er bereits am Flughafen verhört und verhaftet. Das Asyldossier des Bruders, der Sri Lanka im De- zember 2016 verlassen habe, weil er ebenfalls in den Fokus geraten sei, und der sich inzwischen in M._______ aufhalte, werde nachgereicht. Die pauschal begründete Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nicht zulässig und falsch. Das SEM habe auch die medizinischen Gründe im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht behandelt.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, das Bundes- verwaltungsgericht habe in seiner Instruktionsverfügung festgestellt, dass kein Anlass bestehe, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten ein- zuholen oder eine entsprechende Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe weder bei er BzP noch bei seiner Anhörung von seelischen und psy- chischen Problemen gesprochen. Er habe lediglich über körperlichen Lei- den berichtet. Es gebe auch keine Anzeichen, dass er während der Anhö- rung verwirrt oder nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe in klarer Weise darzulegen oder Fragen gezielt zu beantworten. Auch die HWV habe keine entsprechende Intervention vorgenommen oder Ein- wände angebracht. Die protokollierte Anregung habe sich auf die körperli- che Gesundheit des Beschwerdeführers bezogen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil, welches sich seit seiner Ausreise nicht verändert habe, bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Er habe bereits in der Zeit, als der Rajapaksa-Clan an der Macht gewesen sei, mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt, ohne dass dieser Clan ein Interesse an ihm gehabt habe. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe zwar nach den Terroranschlägen an Ostern 2019 und den Präsidentschaftswahlen zuge- nommen. Es gebe aber keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgung ausgesetzt seien. Es stelle keine Unregelmässigkeit dar, dass das BzP-Protokoll bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen worden sei. Es könne vom Beschwerdefüh- rer erwartet werden, dass er die wesentlichen Ausreisegründe auch bei der Summarbefragung vortrage. Die nicht belegten und bisher nicht vorgetra- genen Teilnahmen an LTTE-Kundgebungen seien als nachgeschoben zu qualifizieren. Allfällige Teilnahmen an tamilischen Anlässen in der Schweiz respektive eine Sympathie für die LTTE wären auch nicht ausreichend,

E-43/2020 Seite 11 eine qualifizierte exilpolitische Exponierung und eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen zu begründen. Das in Aussicht gestellte Asyldossier des Bruders in M._______ sei bisher nicht zu den Akten ge- reicht worden.

E. 3.4 In der Replik wurde nochmals betont, dass ein umfassendes physi- sches und psychisches Gutachten im Hinblick auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshinder- nisse dringend notwendig wäre. Der Beschwerdeführer werde aktuell in- tensiv medizinisch behandelt; entsprechende Akten seien vom Rechtsver- treter eingefordert worden und würden nachgereicht. Die Asylvorbringen seien eng mit den LTTE verbunden und die Sicherheitskräfte hätten auf- grund dieser Verbindungen ein Interesse am Beschwerdeführer. Bei der BzP sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen und sich auf die wich- tigsten Punkte seiner Asylbegründung zu beschränken. Der Vorhalt des SEM, er habe wichtige Punkte bei der Summarbefragung nicht vorgetra- gen, sei deshalb nicht angebracht. Die eingereichten Fotoaufnahmen wür- den sodann aufzeigen, dass der Beschwerdeführer sich offen und für alle sichtbar politisch betätigt habe. Anstelle der Asylakten des Bruders werde die (…) Identitätskarte von L._______ eingereicht, welchem der Flücht- lingsstatus zugesprochen worden sei.

E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurtei- len sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Moniert wird zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Konkret wird ausgeführt, das SEM habe es unterlas- sen, medizinische Berichte, namentlich zum psychischen Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, einzuholen; in der Folge seien die entspre- chenden Einschränkungen weder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit noch bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen berücksich- tigt worden. Zudem sei die Reflexverfolgung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt worden und die vom SEM herangezogenen Länderberichte seien nicht mehr aktuell (vgl. Beschwerde, BS 4-6).

E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Par- tei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35

E-43/2020 Seite 12 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.1.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dar- gelegt, welche Kernvorbringen des Beschwerdeführers vom SEM nicht er- fasst respektive berücksichtigt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal befragt: Es fand eine BzP sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Er wurde in der BzP explizit gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, worauf er sich als «ge- sund» bezeichnete und gleichzeitig krampfartige Schmerzen wegen der er- littenen Schussverletzungen vortrug (vgl. A3, Ziffer 8.02). Es finden sich in den beiden fraglichen Protokollen keine Hinweise für die behauptete unvollständige Erfassung der Asylvorbringen oder der medizi- nischen Gründe. Die bei der BzP und der Anhörung vorgetragenen physi- schen gesundheitlichen Einschränkungen (Narben und Schmerzen wegen der Schussverletzungen; Verletzungen am Gesicht durch Schläge, Epilep- sieanfälle) wurden korrekt protokolliert (vgl. A3, Ziffer 8.02; A12, Antworten 5, 47 [S. 9], 50, 126 und 150-165). Aus den beiden Protokollen geht klar hervor, dass dem Beschwerdeführer einlässlich Raum geboten wurde, seine Fluchtgründe und allfällige gesundheitliche Einschränkungen im sachlich gebotenen Umfang vorzutragen. In der BzP wurde er gefragt, ob er ausser dem bisher Genannten weitere Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe oder sonstige Gründe habe, die gegen eine allfäl- lige Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten (vgl. A3, Ziffern 7.01 und 7.03). In der Anhörung wurde ihm einlässlich Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen ausführlich im Rahmen von freien Berichten (vgl. A12, Antworten 47 und 98) und auf konkrete Fragen hin vorzutragen. Es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung gestellt (vgl. A12, u.a. Fragen 52, 57, 60, 99). Er wurde mehrmals gefragt, ob er weitere Asylvor- bringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurück- kehren könne (vgl. A12, Fragen 48, 52 und 200). Im Anschluss an die An- hörung wurde er vom Befragenden explizit gefragt, ob er seinen bisher zu Protokoll gegebenen Asylgründen etwas hinzu zu fügen habe (vgl. A12, Fragen 218 und 2019), was er verneint hat.

E-43/2020 Seite 13 Zudem wurde er auf bestehende Unklarheiten und inhaltliche Unstimmig- keiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. A12, Frage 128, 129 und 209 ff.). Die vom Befra- genden dabei angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer sich selbst in der BzP als gesund einge- stuft hatte und in der Anhörung zu Protokoll gab, dass seine epileptischen Anfälle medikamentös behandelt würden und er mittlerweile in der Schweiz fast keine entsprechenden Anfälle mehr erlitten habe (vgl. A12, Antwort 161 ff.), bestand für das SEM keine zwingende Veranlassung, ein entsprechen- des medizinisches Gutachten einzuholen. Zwar ist richtig, dass der Be- schwerdeführer emotionale Reaktionen zeigte, etwa als er auf den Tod sei- nes Bruders Bezug nahm (vgl. A12 Frage 47, S. 8) oder berichtete, wie er mit seiner Mutter entschieden habe, dass er das Land verlassen solle (vgl. ebd. S. 9). Auch wies er mehrmals auf seine geringe Schulbildung hin. We- der aus diesen Umständen noch aus der Anmerkung unter Frage 191, dem Beschwerdeführer sei etwas unwohl beim Sitzen, lässt sich aber schlies- sen, dass der Beschwerdeführer in einer Weise beeinträchtigt gewesen wäre, dass die beiden Protokolle aus dem Recht gewiesen werden müss- ten. Ob das SEM diese Umstände bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen hinreichend berücksichtigt hat, wird Gegenstand der materi- ellen Prüfung sein. Wie das SEM in der Vernehmlassung schliesslich kor- rekt festhielt, bezog sich die Anregung der bei der Anhörung anwesenden HWV sodann einzig auf die physischen Gesundheitsprobleme. Hinweise auf psychischen Einschränkungen wurden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch gehen solche aus den Protokollen hervor. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unter- zeichnung des BzP– und des Anhörungsprotokolls explizit bestätigt, dass diese Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen (vgl. A3, S. 9) respektive seine Angaben korrekt und vollständig wiedergäben (vgl. A12, S. 30). Darauf muss er sich behaften lassen.

E. 4.1.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe das Fehlen von Wegweisungsvoll- zugshindernissen nur pauschal begründet (vgl. BS 8, S. 18). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen sie sich betreffend Flüchtlingseigen- schaft und Asyl einerseits, aber auch betreffend allfälliger Wegweisungs- vollzugshindernisse andererseits hat leiten lassen. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, seinen LTTE-Verbindungen respektive der daraus

E-43/2020 Seite 14 abgeleiteten Reflexverfolgung sowie mit den vom Beschwerdeführer ange- gebenen gesundheitlichen Einschränkungen, auseinandergesetzt, bevor sie zum Schluss gekommen ist, dass weder seine individuellen Vorbringen noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung respektive Wegwei- sungsvollzugshindernisse begründen. Anzufügen bleibt, soweit geltend ge- macht wird, die Begründungspflicht sei insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, dass das SEM die Ri- sikofaktoren im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfol- gung umfassend geprüft und berücksichtigt hat. Eine selbständige Bedeu- tung kommt diesen Umständen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht nochmals zu. Da sich die Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr nach Praxis des Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses, im Heimatstaat Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden, welche die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde, im Wesent- lichen mit den geprüften Risikofaktoren deckt, war die Vorinstanz nicht ge- halten, diese erneut aufzuführen.

E. 4.1.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 4.2 Weiter wird beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sach- verhalt nicht hinreichend erstellt. Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuellen politi- schen Veränderungen in Sri Lanka in seiner Entscheidfindung nicht mitbe- rücksichtigt, sondern auf nicht mehr aktuelle Länderberichte und -analysen abgestellt habe (vgl. Beschwerde, BS 4, S. 7ff.).

E. 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.2.2 Soweit unter dem Titel Untersuchungsgrundsatz auf die geltend ge- machte unzulässige Verwendung der Anhörungsprotokolle Bezug genom- men wird (vgl. Beschwerde, BS 6) kann auf das unter E. 4.1.2 Gesagte

E-43/2020 Seite 15 verwiesen werden, soweit an gleicher Stelle geltend gemacht wird, die vor- gebrachte Reflexverfolgung sei unberücksichtigt geblieben, auf das unter E. 4.1.3 Gesagte. Die Rüge, das SEM habe die politischen Veränderungen in Sri Lanka in seiner Entscheidfindung nicht gebührend zur Kenntnis ge- nommen und auf veraltete Unterlagen und Berichterstattungen abgestellt, stösst ebenfalls ins Leere. Es kann hier auf Ziffer II/5, S. 8 und Ziffer III/2 S. 9 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Alleine der Um- stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, rechtfertigt eine Aufhebung der Verfügung nicht. Auch dies- bezüglich ist die Frage, ob die Würdigung des SEM korrekt ausgefallen ist, Gegenstand der materiellen Überprüfung. Soweit unter dem Titel Untersu- chungsgrundsatz.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht kein Anlass, die Verfügung zu kassieren. Ebenso wenig besteht Veranlassung, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten ein- zuholen, eine mündliche Verhandlung oder eine erneute Anhörung des Be- schwerdeführers anzuordnen. Das Rechtsbegehren 3 sowie die in der Be- schwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-43/2020 Seite 16

E. 6 Der Beschwerdeführer macht Verfolgungsmassnahmen geltend aufgrund von tatsächlichen oder unterstellten Kontakten zu den LTTE, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat bewogen hätten.

E. 6.1 Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seine Asylgründe in der BzP anders vorgetragen hat als bei seiner Anhörung. Der Beschwerdeführer gab als auslösende Tatsache für die ihm angeblich drohende behördliche Verfolgung an, er und sein Bru- der seien von den LTTE gezwungen worden, im Jahr 2006 Waffen im Gar- ten zu vergraben. Diesbezüglich hielt das SEM zutreffend fest, dass er bei der BzP angegeben habe, das Militär habe nach der Erschiessung seines Bruders das Haus zerstört, die Wertsachen mitgenommen und alle Waffen rund ums Haus ausgegraben, nachdem jemand das Waffenverstreck ver- raten habe. Auch ist aus seinen Angaben dort zu schliessen, dass er beim Vergraben der Waffen nicht mitgeholfen habe, sondern er spricht von den LTTE, die «in dieser Zeit Waffen rund ums Haus vergraben hätten» (vgl. A3, Ziff. 7.01, S. 7). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, die Sol- daten hätten das Haus dem Erdboden gleich gemacht und ihre elektroni- schen Geräte mitgenommen. Später hätten die Soldaten die Gegenstände wieder zurückgebracht. Dass das Militär die versteckten Waffen ausgegra- ben habe, trug er dabei nicht vor. Vielmehr gab er an, er sei vom Denunzi- anten, der zum Militär übergelaufen sei, und von einem CID-Angehörigen im (…) 2015 dazu aufgefordert worden, die Positionierung der vergrabenen Waffen anzugeben (vgl. A12, Antworten 47 [S. 8 Mitte] und 98). Auch bei der Razzia und Mitnahme ins Camp im Jahr 2010 soll der Beschwerdefüh- rer nach den Waffenverstecken gefragt worden sein (vgl. A12, Antwort 86), was nicht plausibel ist, wenn die Armeeangehörigen die Waffen bereits im Jahr 2006 selbst ausgegraben hätten. Schliesslich macht er, anders als bei der BzP, eine eigene aktive Rolle beim Vergraben der Waffen geltend, zu- sammen mit seinem Bruder und einem Nachbarn (vgl. A12, Antwort 47 [S. 7, 3. Abschnitt]).

E. 6.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht lo- gisch zu erklären vermochte, warum der ehemalige Mitstreiter seines Bru- ders und spätere Denunziant nicht selbst gewusst habe, wo die angeblich vergrabenen Waffen gelegen seien, stellt ein weiteres Unglaubhaftigkeits- element dar. Dieser spätere Überläufer soll der ursprüngliche Anführer der Rebellengruppe gewesen sein (vgl. A12, Antworten 93 und 94), welcher den Befehl erteilt habe, die Granaten und Gewehre im Garten der Familie des Beschwerdeführers zu verstecken (vgl. A12, Antwort 117) und

E-43/2020 Seite 17 angeblich der sri-lankischen Armee Informationen über die Waffenverstre- cke mitgeteilt haben (vgl. A12, Antwort 47, S. 8 oben). Wenn die genauen Lageorte der Waffen der Armee bekannt gewesen wären, erscheint es aber unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein soll, diese Lageorte zu verraten.

E. 6.3 Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten und der Dauer dieser Aufent- halte, teilweise erhebliche, Unstimmigkeiten enthalten. Er hat auch die Um- stände seiner Ausreise aus Sri Lanka divergierend geschildert. In der BzP gab er an, seinen Aufenthaltsort in D._______ am (…) 2015 verlassen und bereits am Folgetag Sri Lanka unter Verwendung seines eigenen Reise- passes auf dem Luftweg verlassen zu haben (vgl. A3, Ziffer 5.02). Demge- genüber gab er bei der Anhörung an, der Schlepper habe ihn in D._______ abgeholt und drei Tage lang in seinem Haus beherbergt; danach seien sie nach Colombo gereist, wo er sich weitere fünf bis sechs Tage lang aufge- halten habe, bis er Sri Lanka mit einem fremden, mutmasslich iranischen, Reisepass verlassen habe (vgl. A12, Antworten 14, 15, 141 und 142). Der Beschwerdeführer wurde noch im Rahmen der Anhörung auf diese diver- gierenden Angaben hingewiesen. Seine diesbezüglichen Erklärungen, sie seien etwa vier Tage lang im Haus des Schleppers gewesen und hätten einen weiteren Tag in einer Lodge verbracht (vgl. A12, Antwort 217), ver- mag die festgestellten Widersprüche nicht plausibel aufzuklären.

E. 6.4 Auch den Vorfall im Dschungelgebiet im (…) 2015 hat der Beschwer- deführer widersprüchlich geschildert. Seinen Angaben in der BzP zufolge soll dieses Ereignis etwa zwei bis drei Tage nach dem nächtlichen Besuch der Soldaten zu Hause stattgefunden haben. Bei der Anhörung gab er an, der Übergriff durch Motorradfahrer im Dschungel habe sich etwa einen Mo- nat nach dem nächtlichen Besuch der Soldaten zu Hause zugetragen. Seine diesbezügliche Erklärung auf Vorhalt hin, er sei «nicht fortschrittlich gebildet», um diese Sachen korrekt im Kopf speichern zu können (vgl. A12, Antworten 128 und 129), vermag die divergierenden Angaben nicht nach- vollziehbar zu erklären. Bei der Schilderung von selbst erlebten Ereignis- sen handelt es sich in erster Linie um eine Abrufleistung des Gedächtnis- ses, was grundsätzlich auch von Personen mit einfacher Schulbildung er- wartet werden kann. Dies gilt auch hinsichtlich des grossen zeitlichen Ab- standes zwischen den Ereignissen. Auch vom Beschwerdeführer hätte er- wartet werden dürfen, dass er, wenn auch nicht auf den Tag genau, min- destens ungefähr kongruent hätte angeben können, wieviel Zeit nach dem nächtlichen Besuch bis zum Übergriff im Dschungel verstrichen sei.

E-43/2020 Seite 18 Die Schilderungen des Vorfalles vom (…) 2015 weisen auch zusätzliche Unstimmigkeiten auf. In der BzP trug er vor, er habe sich nach diesem Vor- fall noch bis zur Ausreise am (…) 2015 zu Hause aufgehalten (vgl. A3, Zif- fer 7.01), was einen weiteren Verbleib in Sri Lanka von fünf Monaten ent- spricht. Bei der Anhörung gab er hierzu jedoch an, er habe Sri Lanka rund 15-26 Tage nach dem Vorfall im Dschungel verlassen (vgl. A12, Antworten 141 und 142). Auch zu dieser zeitlichen Unstimmigkeit vermochte der Be- schwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben; er hat viel- mehr eine neue Divergenz geschaffen, indem er angab, es seien etwas mehr als zehn Tage vergangen zwischen dem Vorfall im Dschungel und seiner Ausreise (vgl. A12, Antwort 212).

E. 6.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung wegen eines LTTE-Verdachts und seine Mitnahme ins Armeecamp im Jahr 2010 bei der BzP nicht ansatzweise erwähnte, muss in Übereinstimmung mit dem SEM als zentrales Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt werden. Dies gilt umso mehr, als er vor der Summarbefragung zu den Asylgründen ex- plizit vom SEM auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert wurde, alle für sein Asylgesuch relevante Geschehnisse, insbesondere all- fällige Ereignisse im Zusammenhang mit den LTTE, offenzulegen (vgl. A3, Einleitung, Bst. h).

E. 6.6 Das SEM hat sodann zu Recht erwogen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise wenig konkret und undifferenziert ausgefallen sind. Zwar ist ihm beizupflichten, dass er in Berücksichtigung seines Bil- dungshintergrundes gewisse Szenen durchaus detailliert und nachvollzieh- bar dargelegt hat. Beispielhaft kann auf die Schilderungen verwiesen wer- den, wie sie von den LTTE gezwungen worden seien, das Haus zur Verfü- gung zu stellen und wie sie zwischen den Fronten gestanden hätten (vgl. A3 Ziff. 7.01 A12, [Antwort 67 f.). Auch nicht abwegig scheint, dass er ein- oder auch mehrmals kontrolliert oder befragt worden sei. Die Schilderung etwa des nächtlichen Besuches, als er mit Namen gerufen und aufgefordert worden sei, das Hauslicht zu löschen und seine Tochter geschrien habe, enthält durchaus gewisse Realkennzeichen (vgl. A3 Ziff. 7.01 [S. 8]; A12 Antworten 47 [S. 9], 108, 113 und 114). Zudem fällt auf, dass der Beschwer- deführer bei der Schilderung seiner Anhaltung im Waldgebiet stets von ei- nem «Mann mit Kühen» respektive «Kuhherde» gesprochen hat (vgl. A12, Antworten 47 [S. 9 Mitte], 120 und 123. Demgegenüber trifft zu, dass an- dere persönlichen Begegnungen mit den sri-lankischen Sicherheitskräften teilweise nur sehr oberflächlich und stereotyp beschrieben worden sind und kaum Realkennzeichen enthalten, wie etwa die Befragung im Camp

E-43/2020 Seite 19 (vgl. A12, Antwort 85 ff.). Zudem beruhen wesentliche Schilderungen des Beschwerdeführers auf blossem Hörensagen durch Dritte (vgl. A12, Ant- worten 53 und 54, 72, 74 und 77).

E. 6.7 Insbesondere ist aber schliesslich nicht nachvollziehbar, dass die sri- lankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer nicht anlässlich einer der persönlichen Begegnungen – zu Hause, oder im Armeecamp – verhaf- tet haben, hätten sie ihn tatsächlich wegen eines LTTE-Verdachts, insbe- sondere des Versteckens von deren Waffen, verdächtigt. Zwar ist einer- seits mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass es nicht an ihm ist, das Verhalten der Behörden zu erklären (vgl. A12, Antwort 207). Anderer- seits erklärt sein Vorbringen, die Armee habe erst mit der Entlassung des Überläufers über Einzelheiten Bescheid gewusst (vgl. ebd. Antwort 206) das Argument, wäre er tatsächlich in einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Ausmass im Fokus gestanden, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit fest- genommen worden, gerade nicht, seien doch die Besuche zusammen mit diesem Überläufer erfolgt.

E. 6.8 Der Beschwerdeführer reichte zur Unterstützung seiner Asylvorbringen eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten.

E. 6.8.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. November 2019 zu Recht fest, dass es sich bei den beiden Bestätigungsschreiben des Northern Pro- vincial Councils (BM Nr. 12) und des Priesters (BM Nr. 13) um leicht be- schaffbare Beweismittel handelt. Darüber hinaus enthalten diese Doku- mente keinerlei fälschungssichere Sicherheitsmerkmale. Vom Inhalt der Bestätigungen her muss geschlossen werden, dass die Feststellungen in den Dokumenten im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdefüh- rers und nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser basieren. Zu- dem stimmt der Inhalt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers über- ein. So geht aus den BM Nr. 12 und 13 hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst gesucht und danach verhaftet und gefoltert worden sei. Dies stimmt mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers nicht über- ein. In der BzP hat er – wie bereits festgehalten – gar keine Verhaftung geltend gemacht. In der Anhörung trug er im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und Mitnahme ins Camp keine Folterungen vor. Er gab vielmehr explizit an, er sei nicht geschlagen, sondern nur bedrängt und bedroht wor- den (vgl. A12, Antwort 84) und sei unter der Auflage, wöchentlich seine Un- terschrift zu leisten, wieder freigelassen worden (vgl. A12, Antwort 47, S. 8 oben).

E-43/2020 Seite 20

E. 6.8.2 Bei den weiteren Beweismitteln handelt es sich um nicht bestrittene Tatsachen betreffend den Bruder (Tod des Bruders, Anzeige von dessen Witwe bei der Menschenrechtskommission, Bericht des sri-lankischen Ro- ten Kreuzes), aus welchen keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers gezogen werden können. Auch die Schussverletzun- gen, die der Beschwerdeführer im Jahr 1993 zugefügt worden seien und mit BM Nr. 3 belegt werden, erweisen sich als flüchtlingsrechtlich nicht be- achtlich, zumal dieses Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise mehr als 20 Jahre zurücklag.

E. 6.8.3 Auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b) muss die stützende Beweiskraft abgesprochen wer- den. Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits während der Zeit, als der Rajapaksa-Clan das erste Mal an der Macht gewesen sei, mehrere Jahre lang in Sri Lanka ge- lebt hat, ohne dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Die Ereignisse, die in den eingereichten Medienbeichten geschildert werden – die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo und die Präsidentschaftswahl im No- vember 2019 sowie die Aussagen des ehemaligen Armeeführers Fonseka im März 2017 –, weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdefüh- rer aus, weshalb sie nicht geeignet sind, seine Gefährdungslage glaubhaft darzutun.

E. 6.8.4 Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation massgeblich zu stützen.

E. 6.9 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun.

E. 7.1 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begrün- dete Furcht vor Verfolgung hat, ist auf das Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 (a.a.O.Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]) zu verweisen, in welchem eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und fest- gestellt wurde, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende – entgegen dem Einwand in der Beschwerde – nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der

E-43/2020 Seite 21 Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen werden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Nar- ben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung droht (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 7.2 Die Vorinstanz nahm in ihrem Asylentscheid (vgl. Ziffern II/5, S. 8 und III/2, S. 10) eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichti- gung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor. Sie hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden zu sein. Er sei bis (…) 2015 im Heimatstaat wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende rund sechs Jahre lang weiterhin in Sri Lanka gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er gehöre aufgrund seiner «Vorgeschichte» und seines Aufenthalts im Ausland einer entsprechenden Risikogruppe an; er sei bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden und sei wegen eines LTTE-Verdachts gefährdet.

E. 7.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Be- schwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund eigener Handlungen oder seines familiären Hintergrunds einer Verfolgung ausge- setzt gewesen ist. Alleine der Umstand, dass ein Bruder, der viele Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers erschossen worden sei – bei den LTTE gewesen sei und das Familienhaus kurz vor seinem Tod Angehörigen der LTTE während zwei Wochen zur Verfügung gestellt habe, vermag ihn nicht ins Licht eines Oppositionellen, welcher den tamilischen

E-43/2020 Seite 22 Separatismus schürt, zu rücken. Er hat im Rahmen seiner Anhörungen nie vorgetragen, sich selbst politisch oder religiös exponiert zu haben.

E. 7.4.2 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Schweiz an politischen Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. Rep- lik, Sachverhalt Bst. F), vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit ei- ner Verfolgungsgefahr darzutun. Auf dem ersten Foto ist ein Mann abge- bildet. Hinweise auf eine Teilnahme an einer politischen Kundgebung sind nicht erkennbar. Zudem ist die abgebildete Person nicht persönlich identi- fizierbar. Auf dem zweiten Foto sind vier Männer vor einer «Tiger-Fahne» abgebildet. Auch diese Aufnahme weist eine schlechte Bildqualität auf, und es lassen sich keine darüberhinausgehenden ideologischen oder politi- schen Aussagen der einzelnen Personen zuordnen. Aus diesem Bildmate- rial vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Zudem wurde von ihm auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die sri-lankischen Behörden von seiner angeblichen Teilnahme an politischen Kundgebungen in der Schweiz Kenntnisse erlangt haben sollen.

E. 7.4.3 Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, die auf ein politisches Profil hinweisen würden, welches das Augenmerk der heimatlichen Behör- den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf ihn lenken würde.

E. 7.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am

16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Raja- paksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungs- wechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. Au- gust 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Raja- paksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Ent- wicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht

E-43/2020 Seite 23 ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Be- zug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetrete- nen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer weist keinen persönlichen Bezug zur Lageentwick- lung in Sri Lanka seit seiner Ausreise auf. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte oder die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Rechtsmitteleingabe ver- wiesen wurde (vgl. BS 4, S. 8), weisen keinen persönlichen Bezug zu ihm auf; sie lassen nicht darauf schliessen, dass die geschilderten Ereignisse konkrete asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Konsequenzen zur Folge hätten.

E. 7.4.5 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen. Die nachvollziehbare subjek- tive Furcht des Beschwerdeführers, im Heimatland flüchtlingsrechtlich re- levanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

E. 8 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E-43/2020 Seite 24

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-43/2020 Seite 25 Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zu- gehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli- che Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behör- den hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.4 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer ku- mulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 18) auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschen- rechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E- 6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. Sep- tember 2022 E. 10.3.6). Es keine konkreten Hinweise, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folter- ausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden.

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-43/2020 Seite 26

E. 10.3.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neu- eren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom ge- nannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3) prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und erachtete sie als erfüllt, zumal er über ein ver- wandtschaftliches Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung als (…) verfüge.

E. 10.3.3 Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E 1866/2015 a.a.O. E.13.2). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3089/2020 vom

23. September 2022 E. 9.3.2 mit weiteren Verweisen). Nichts daran zu än- dern vermag auch die unbestrittenermassen schwere Wirtschaftskrise in Sri Lanka, die die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in ei- ner zum Jaffa-Distrikt gehörenden Ortschaft in der Region D._______ (Nordprovinz) geboren wurde und bis zur fünften Klasse zur Schule ging. Er hielt sich auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ab Mai 2009 bis zur Ausreise im (…) 2015 während mehr als sechs Jahre lang in dieser Region auf. Gemäss seinen Angaben leben seine Ehefrau und drei Kinder sowie seine Eltern, mehrere Geschwister, Tanten und Onkel in der Region D._______ im Jaffna-Bezirk (vgl. A3, Ziffer 3.01). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Berufserfahrung als (…) und hat sich jahrelang im (…)handel betätigt (vgl. A3, Ziffer 1.17.04 sowie A12, Antwort 44-46). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ei- ner Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, bei der Wiedereingliederung bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine näheren oder entfernteren Familiengehörigen wird zurückgreifen und sich somit eine neue Existenz wird aufbauen können.

E-43/2020 Seite 27 Der Beschwerdeführer trug vor, an den im Jahr 1993 erlittenen Schussver- letzungen nach wie vor zu leiden. Zudem habe er an epileptischen Anfällen gelitten. An der BzP gab er an, ansonsten gesund zu sein (vgl. A3, Ziffer 8.02). Beide Krankheitsbilder werden im ärztlichen Bericht vom 13. Sep- tember 2017 bestätigt und diesem zufolge medikamentös behandelt (vgl. A16). Gemäss seinen eigenen Angaben in der Anhörung habe er mittler- weile «fast keine» epileptischen Anfälle mehr haben (vgl. A12, Antworten 150-165). Weitere Arztberichte sind weder im vorinstanzlichen noch im Be- schwerdeverfahren nachgereicht worden, obwohl solche in der Replik in Aussicht gestellt wurden. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten konkreten Ge- fährdung und damit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge- hen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Diese Schwelle ist nach der Aktenlage nicht erreicht. Sodann geht das Bundesverwaltungs- gericht auch in Berücksichtigung dessen, dass die gegenwärtige Wirt- schaftskrise in Sri Lanka auch das Gesundheitswesen stark belastet, da- von aus, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E.10.2.6. [als Referenzurteil publiziert]). Nachdem der Beschwerdeführer keine Arztbe- richte eingereicht hat, die eine psychische Erkrankung nahelegen würden, kann er aus dem mit der Replik eingereichten Themenpapier zur psychiat- rischen Behandlung und Psychotherapie im Norden Sri Lankas vom 3. September 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Unterstützung sei- nes sozialen Netzes dürfte es dem Beschwerdeführer sodann möglich sein, Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, sollte er dieser tat- sächlich bedürften. Schliesslich ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Rechtsbegehren 2 ist daher abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bun- desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und auch aktuell von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, LBP Rechtsanwälte, Burgdorf, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und darauf hingewiesen, dass er gemäss den Entschädigungskonditionen des Bun- desverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für an- waltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird.

E. 12.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat in seiner Honorarnote vom 11. No- vember 2020 einen Arbeitsaufwand von 13.36 Stunden sowie Auslagen von Fr. 63.70 geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint den Verfahrens- umständen angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist daher ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'947.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-43/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'947.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-43/2020 Urteil vom 2. Juni 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (D._______), Jaffna Distrikt (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 auf dem Luftweg und reiste über Katar in den Iran und per Fahrzeug weiter in die Türkei. Anschliessend gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste über Deutschland am 29. November 2015 in die Schweiz ein. Am 30. November 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2015 wurde er im EVZ summarisch zur Person, Ausreise und zu den Gesuchsgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten A3). Am 5. September 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A12). Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei seit 1997 verheiratet. Seine Ehefrau und drei Kinder würden - wie seine Eltern - in E._______ respektive in F._______ (D._______) leben. Seine neun Geschwister würden bei den Eltern oder in der Region wohnen. Im Weiteren habe er zwei Tanten und drei Onkel in E._______. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Er habe von Geburt bis 2000 in E._______ gelebt, danach habe er sich mit seiner Familie bis zum (...) 2015 in G._______ aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er als (...) respektive im (...) handel bestritten. Weil er öfters epileptische Anfälle erlitten habe, sei es für ihn gefährlich geworden, als (...) zu arbeiten. A.c Zu seinen Asylgründen führte er aus, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn und seinen Bruder H._______ gezwungen, ihnen beizutreten und an Kampfhandlungen gegen die sri-lankischen Sicherheitskräfte teilzunehmen. Er sei im Jahr (...) von den LTTE gezwungen worden, sich zehn Tage lang militärisch auszubilden. Sein Bruder habe sich im Oktober 2006 den LTTE angeschlossen und habe den Rang eines Leutnants erhalten, allerdings erst nach seinem Tod. Er selbst habe sich einem Beitritt widersetzt, da er eine Familie gehabt habe. Die schwer bewaffneten LTTE-Mitglieder seien öfters in ihr Haus eingedrungen. Er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) bekommen. Im Jahr 2006 habe sein Bruder zusammen mit rund zehn Rebellen etwa 15 Tage lang in ihrem Haus, das sich in einer abgelegenen Gegend befinde, gelebt. Damals hätten die Regierungssoldaten die D._______-Gebiete kontrolliert. Die LTTE hätten die drei Häuser der Familie wie ein Armeecamp benützt. Seine Familie habe die Rebellen auch mit Lebensmitteln versorgt. Er sei von den LTTE gezwungen worden, zusammen mit seinem Bruder rund um das Haus Waffen (Granaten und Gewehre) zu vergraben. Sein Bruder sei dann zusammen mit einem der Rebellen vom Militär erschossen worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie weggezogen. Die Militärs hätten ihr Haus vollständig zerstört, hätten die Wertsachen mitgenommen und die versteckten Waffen ausgegraben. Die übrigen Rebellen seien ins Vanni-Gebiet gezogen. Anschliessend habe er in Ruhe mit seiner Familie weiterleben können. Nachdem der Krieg im Jahr 2009 beendet worden sei, sei seine Familie in ihr Haus zurückgekehrt. Im Jahr 2010 habe die Armee des B._______-Camps eine Razzia durchgeführt, ihn festgenommen und im Camp befragt. Er habe Kampfhandlungen mit seinem Bruder, die Beherbergung von und Nahrungsmittelabgaben an Rebellen sowie Kenntnisse über die Waffenverstecke in Abrede gestellt. Danach sei er freigelassen und für eine kurze Zeit einer wöchentlichen Meldepflicht unterworfen worden. Bis zum Jahr 2015 habe er wieder Ruhe gehabt. Der Anführer der ehemaligen zehn LTTE-Rebellen habe die Seite gewechselt und arbeite heute mit dem Militär zusammen; dieser habe ihn und seine Familie denunziert und die Waffenverstecke verraten. Im (...) 2015 sei dieser «I._______» zusammen mit dem CID bei ihm erschienen. Er sei aufgefordert worden, die Waffen von damals auszuhändigen. Er habe versichert, keinerlei Waffen mehr zu besitzen, worauf die Männer wieder gegangen seien. Nach einiger Zeit sei der Denunziant mit bewaffneten Soldaten nachts wieder gekommen; sie hätten vor dem Haus seinen Namen gerufen und seine Tochter bedroht. Diese habe geweint, geschrien und die Männer angefleht, ihn nicht mitzunehmen. Auch seine Nachbarn seien erschienen. Danach seien die beiden Männer zwar wieder gegangen, hätten aber in Aussicht gestellt, wieder zu kommen. Etwa drei Tage respektive einen Monat später sei er im Dschungelgebiet auf dem Heimweg von seinem (...)geschäft von denselben Männern auf Motorrädern wieder angehalten und zum Mitkommen aufgefordert worden. Weil Zeugen in der Gegend anwesend gewesen seien, habe er gewagt, sich zur Wehr zu setzen. Hierauf sei er geohrfeigt worden. Er habe am Gesicht stark geblutet und einen (...) erlitten. Die Zeugen hätten ihn nach Hause gebracht. In der Folge habe er mit dem (...)handel aufgehört. Aufgrund dieses Vorfalls habe seine Familie ihm geraten, ins Ausland zu gehen und er sei 15 bis 20 Tage später nach Colombo gegangen und habe Sri Lanka etwa fünf oder sechs Tage später verlassen. Seit Juni 2015 sei er vom CID nicht mehr kontaktiert worden und habe keine Probleme mehr gehabt. Aber seine Familie habe ihm berichtet, dass die Sicherheitskräfte immer wieder Patrouille machen und bei ihnen vorbeigehen würden. Am (...) 2016 hätten Geheimdienstsoldaten zu Hause, insbesondere bei seiner Tochter, nach Waffen im Garten gefragt. In der Folge sei seine Ehefrau mit den Kindern zu ihren Eltern nach F._______ gegangen. Er habe bei der Menschenrechtsorganisation in Jaffna eine Anzeige einreichen wollen, diese sei aber nicht bereit gewesen, sie entgegenzunehmen. Im Weiteren sei er bereits im Jahr 1993 beim (...) angeschossen worden; eine weitere Person sei auf der Stelle gestorben. Die Marinematrosen hätten vermutet, dass sie LTTE-Angehörige seien. Er habe immer noch Geschosse im Körper und entsprechende Schmerzen; zudem leide er seither an epileptischen Anfällen. Ein Arzt in J._______ habe aufgrund der Gefahr von Lähmungen von einer Entfernung der Geschosse abgeraten. Er nehme Schmerzmedikamente. Ansonsten sei er gesund. Im Übrigen sei der Ehemann seiner Schwester (...)arbeiter gewesen; deshalb habe die Armee vermutet, dass er den LTTE angehöre. Im Jahr 2006 sei dieser Schwager von der Armee mitgenommen und getötet worden. Der Familie sei ein Totenschein ausgehändigt worden. A.d Er sei mit seinem eigenen respektive mit einem iranischen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist; sein eigener Reisepass sei ihm vom Schlepper unterwegs abgenommen worden. Seine Identitätskarte befinde sich bei seiner Ehefrau. A.e Im Verlauf der Anhörung vom 5. September 2017 wurde der Beschwerdeführer auf mehrere Unstimmigkeiten in seinen Angaben (namentlich zu den Ereignissen nach dem Tod des Bruders, zum Vorfall im Dschungelgebiet und zum Verbleib im Heimatland danach, zur Verhaftung im Jahr 2010) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu gab er zu Protokoll, zwischen dem Vorfall in der Nacht und der Anhaltung im Dschungelgebiet sei etwa ein Monat gelegen; nach dem letzten Vorfall im Dschungel habe er etwas mehr als zehn Tage in Sri Lanka verbracht bis zur Ausreise; er sei nicht «fortschrittlich» ausgebildet, um die Ereignisse korrekt in seinem Hirn zu speichern; er habe die Verhaftung im Jahr 2010 bei der BzP vorbringen wollen, sei aber vom Befrager aufgefordert worden, erst bei der zweiten Anhörung davon zu berichten; er habe im Übrigen bei der BzP und der Anhörung gleichlautende Angaben gemacht; es seien eventuell Fehler beim Dolmetscher für die Unstimmigkeiten verantwortlich (vgl. A12, Antworten 128f. und 209 ff.). A.f Im Anschluss an die Befragung regte die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) an, ein medizinisches Gutachten einzuholen, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, wegen seinen Schussverletzungen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und an epileptischen Anfällen zu leiden. A.g Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel (BM) ins Recht gelegt (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A13; vgl. hierzu: Angaben des Beschwerdeführers in Akte 12, Antworten 3-7.):

- BM Nr. 1: Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2007, wonach eine Frau namens V.K. [die Witwe des Bruders] eine Anzeige betreffend den Tod ihres Ehemannes am (...) 2006 (Erschiessung durch Armeeangehörige) eingereicht habe;

- BM Nr. 2: Schreiben der «Sri Lanka Red Cross Society» vom (...) 2006, wonach die Ehefrau von V. eine Anzeige eingereicht habe, nachdem ihr Ehemann am (...) 2006 von bewaffneten Unbekannten getötet («gun downed») worden sei;

- BM Nr. 3: handschriftliche Bestätigung des «Base Hospital D._______» (...) 2007, wonach der Beschwerdeführer im November 1993 eine Granatsplitterverletzung am (...) erlitten habe und im Spital stationär behandelt worden sei;

- BM Nr. 4: Auszüge aus dem «Register of Deaths» No. (...) und (...): Todesbestätigungen betreffend den Bruder und den Schwager;

- BM Nr. 5: Fotoaufnahme des Bruders;

- BM Nr. 6: Fotoaufnahme des Schwagers;

- BM Nr. 7: fremdsprachiges Dokument «(...)»: Obduktionsberichte betreffend den Bruder;

- BM Nr. 8, 9 und 11: Geburtsurkunden No. (...), (...) und (...) betreffend den Sohn und die beiden Töchter;

- BM Nr. 10: Heiratsurkunde No. (...);

- BM Nr. 12: Schreiben des «Northern Provincial Council» vom (...) 2018 (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 (...) von der sri-lankischen Marine am (...) angeschossen worden sei; sein Bruder sei mit dem LTTE-Kader involviert gewesen und am (...) 2006 von der sri-lankischen Armee erschossen worden; der Beschwerdeführer sei von Armee-Geheimdiensteinheiten gesucht und bedroht worden, worauf er sich an mehreren Orten versteckt aufgehalten habe; die Armee suche ihn weiterhin und habe sein Haus und das Mobiliar beschädigt; er sei verhaftet und dabei gefoltert worden; der Beschwerdeführer habe ins Ausland flüchten müssen).

- BM Nr. 13: Schreiben der «(...) Church» von D._______ vom (...) 2018: Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 (...) von der sri-lankischen Marine angeschossen worden sei und immer noch Geschossteile im Körper aufweise; sein jüngerer Bruder, der bei den LTTE engagiert gewesen sei, sei am (...) 2006 bei einer Konfrontation mit der sri-lankischen Armee getötet worden; der Beschwerdeführer habe die LTTE auch unterstützt und habe im Versteckten leben müssen; die sri-lankische Armee habe ihn gesucht, später gefangen und gefoltert.; B. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (Rechtsbegehren 2); subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, zu bewilligen (Rechtsbegehren 4 und 5). Weiter wurden zwei Beweisanträge gestellt: es sei ein medizinisches Gutachten über den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines durch den Beschwerdeführer in Auftrag zu gebenden Gutachtens zu sistieren; im Falle der materiellen Beurteilung durch das Gericht sei im weiteren eine mündliche Verhandlung respektive eine Parteibefragung durchzuführen. C.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Medienartikel sowie eine Fürsorgebestätigung der Organisation (...) vom 19. Dezember 2019 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den der mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Den Antrag um Einholung eines medizinischen Gutachtens respektive um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines solchen wies sie unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. F. Am 11. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Der Eingabe wurden ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» vom 3. September 2020, Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung in K._______, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 11. November 2020 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche und erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten. Er habe sich insbesondere bezüglich des Verhaltens des sri-lankischen Militärs nach der Tötung des Bruders, seiner Aufenthaltsorte und des Datums, wann er D._______ verlassen habe, seines Aufenthaltes in Colombo und bezüglich der Umstände seiner Ausreise widersprochen. Auch seine Aufenthalte nach dem Vorfall im Dschungelgebiet im Juni 2015 habe er bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert. Die Verhaftung im Jahr 2010 und die ihm auferlegte Meldepflicht habe er bei der BzP nicht vorgetragen. Seine Erklärungsversuche seien nicht überzeugend ausgefallen. Seine Schilderungen zu seinen Begegnungen mit den sri-lankischen Sicherheitskräften seien zudem wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert ausgefallen. Er habe auch keine plausible Erklärung abgeben können, weshalb der ehemalige Mitstreiter seines Bruders und Überläufer zur Armee nicht selber gewusst habe, wo die angeblich gesuchten Waffen vergraben seien, nachdem er bei den Waffenverstecken involviert gewesen sei. Er habe auch nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn nicht verhaftet hätten, wenn sie ihn im Zusammenhang mit Waffenverstecken dringlich verdächtigt hätten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei vielmehr noch bis (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch rund sechs Jahre lang im Heimatland gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben sollte. Die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen, wie die tamilische Bevölkerung, kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer weise keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen auf. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Die vom SEM bisher herangezogenen Berichte und Länderanalysen seien vor dem Hintergrund der am 25. November 2019 erfolgten Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka und der Machtergreifung durch den gesamten Rajapaksa-Clan nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht in der Lage, strukturiert und fragenbezogen zu antworten und leide an Gefühlsausbrüchen. Die bisher von ihm gemachten Aussagen könnten für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht herangezogen werden. Das SEM habe unterlassen, ein einlässliches medizinisches Gutachten einzuholen. Entsprechende Anmerkungen seien auch von der bei der Anhörung anwesenden HWV angebracht worden. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt sehr detailliert und als freien Bericht geschildert. Er habe seine persönlichen Empfindungen dabei zum Ausdruck gebracht. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien marginal und basierten zudem auf Dolmetscherfehler. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er beim nächtlichen Vorfall und beim Motorradereignis nicht präzise Angaben zu den zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Vorfällen machen könne. Er entspreche dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung definiert habe. Er stamme aus einer LTTE-Familie, habe wie sein Bruder ein LTTE-Training absolviert und sein Name sei mit Sicherheit auf einer Liste vermerkt. Im Zusammenhang mit der LTTE-Vergangenheit seines Bruders sei er einer Reflexverfolgung ausgesetzt worden. Er sei bereits nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 registriert worden und unter Beobachtung gestanden. Im Übrigen habe auch ein anderer Bruder, L._______, wegen Reflexverfolgung im (...) 2016 Sri Lanka verlassen müssen und lebe nun in M._______. Auch habe er sich an LTTE-Kundgebungen im Ausland beteiligt. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Abstammung und mit einer vermeintlichen LTTE-Verbindung. Als rückkehrenden Asylsuchenden aus der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, werde er bereits am Flughafen verhört und verhaftet. Das Asyldossier des Bruders, der Sri Lanka im Dezember 2016 verlassen habe, weil er ebenfalls in den Fokus geraten sei, und der sich inzwischen in M._______ aufhalte, werde nachgereicht. Die pauschal begründete Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nicht zulässig und falsch. Das SEM habe auch die medizinischen Gründe im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht behandelt. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Instruktionsverfügung festgestellt, dass kein Anlass bestehe, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen oder eine entsprechende Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe weder bei er BzP noch bei seiner Anhörung von seelischen und psychischen Problemen gesprochen. Er habe lediglich über körperlichen Leiden berichtet. Es gebe auch keine Anzeichen, dass er während der Anhörung verwirrt oder nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe in klarer Weise darzulegen oder Fragen gezielt zu beantworten. Auch die HWV habe keine entsprechende Intervention vorgenommen oder Einwände angebracht. Die protokollierte Anregung habe sich auf die körperliche Gesundheit des Beschwerdeführers bezogen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil, welches sich seit seiner Ausreise nicht verändert habe, bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Er habe bereits in der Zeit, als der Rajapaksa-Clan an der Macht gewesen sei, mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt, ohne dass dieser Clan ein Interesse an ihm gehabt habe. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe zwar nach den Terroranschlägen an Ostern 2019 und den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Es gebe aber keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgung ausgesetzt seien. Es stelle keine Unregelmässigkeit dar, dass das BzP-Protokoll bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen worden sei. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die wesentlichen Ausreisegründe auch bei der Summarbefragung vortrage. Die nicht belegten und bisher nicht vorgetragenen Teilnahmen an LTTE-Kundgebungen seien als nachgeschoben zu qualifizieren. Allfällige Teilnahmen an tamilischen Anlässen in der Schweiz respektive eine Sympathie für die LTTE wären auch nicht ausreichend, eine qualifizierte exilpolitische Exponierung und eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen zu begründen. Das in Aussicht gestellte Asyldossier des Bruders in M._______ sei bisher nicht zu den Akten gereicht worden. 3.4 In der Replik wurde nochmals betont, dass ein umfassendes physisches und psychisches Gutachten im Hinblick auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse dringend notwendig wäre. Der Beschwerdeführer werde aktuell intensiv medizinisch behandelt; entsprechende Akten seien vom Rechtsvertreter eingefordert worden und würden nachgereicht. Die Asylvorbringen seien eng mit den LTTE verbunden und die Sicherheitskräfte hätten aufgrund dieser Verbindungen ein Interesse am Beschwerdeführer. Bei der BzP sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen und sich auf die wichtigsten Punkte seiner Asylbegründung zu beschränken. Der Vorhalt des SEM, er habe wichtige Punkte bei der Summarbefragung nicht vorgetragen, sei deshalb nicht angebracht. Die eingereichten Fotoaufnahmen würden sodann aufzeigen, dass der Beschwerdeführer sich offen und für alle sichtbar politisch betätigt habe. Anstelle der Asylakten des Bruders werde die (...) Identitätskarte von L._______ eingereicht, welchem der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden sei. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Moniert wird zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret wird ausgeführt, das SEM habe es unterlassen, medizinische Berichte, namentlich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, einzuholen; in der Folge seien die entsprechenden Einschränkungen weder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit noch bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen berücksichtigt worden. Zudem sei die Reflexverfolgung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt worden und die vom SEM herangezogenen Länderberichte seien nicht mehr aktuell (vgl. Beschwerde, BS 4-6). 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.1.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, welche Kernvorbringen des Beschwerdeführers vom SEM nicht erfasst respektive berücksichtigt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal befragt: Es fand eine BzP sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Er wurde in der BzP explizit gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, worauf er sich als «gesund» bezeichnete und gleichzeitig krampfartige Schmerzen wegen der erlittenen Schussverletzungen vortrug (vgl. A3, Ziffer 8.02). Es finden sich in den beiden fraglichen Protokollen keine Hinweise für die behauptete unvollständige Erfassung der Asylvorbringen oder der medizinischen Gründe. Die bei der BzP und der Anhörung vorgetragenen physischen gesundheitlichen Einschränkungen (Narben und Schmerzen wegen der Schussverletzungen; Verletzungen am Gesicht durch Schläge, Epilepsieanfälle) wurden korrekt protokolliert (vgl. A3, Ziffer 8.02; A12, Antworten 5, 47 [S. 9], 50, 126 und 150-165). Aus den beiden Protokollen geht klar hervor, dass dem Beschwerdeführer einlässlich Raum geboten wurde, seine Fluchtgründe und allfällige gesundheitliche Einschränkungen im sachlich gebotenen Umfang vorzutragen. In der BzP wurde er gefragt, ob er ausser dem bisher Genannten weitere Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe oder sonstige Gründe habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten (vgl. A3, Ziffern 7.01 und 7.03). In der Anhörung wurde ihm einlässlich Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen ausführlich im Rahmen von freien Berichten (vgl. A12, Antworten 47 und 98) und auf konkrete Fragen hin vorzutragen. Es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung gestellt (vgl. A12, u.a. Fragen 52, 57, 60, 99). Er wurde mehrmals gefragt, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. A12, Fragen 48, 52 und 200). Im Anschluss an die Anhörung wurde er vom Befragenden explizit gefragt, ob er seinen bisher zu Protokoll gegebenen Asylgründen etwas hinzu zu fügen habe (vgl. A12, Fragen 218 und 2019), was er verneint hat. Zudem wurde er auf bestehende Unklarheiten und inhaltliche Unstimmigkeiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. A12, Frage 128, 129 und 209 ff.). Die vom Befragenden dabei angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer sich selbst in der BzP als gesund eingestuft hatte und in der Anhörung zu Protokoll gab, dass seine epileptischen Anfälle medikamentös behandelt würden und er mittlerweile in der Schweiz fast keine entsprechenden Anfälle mehr erlitten habe (vgl. A12, Antwort 161 ff.), bestand für das SEM keine zwingende Veranlassung, ein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer emotionale Reaktionen zeigte, etwa als er auf den Tod seines Bruders Bezug nahm (vgl. A12 Frage 47, S. 8) oder berichtete, wie er mit seiner Mutter entschieden habe, dass er das Land verlassen solle (vgl. ebd. S. 9). Auch wies er mehrmals auf seine geringe Schulbildung hin. Weder aus diesen Umständen noch aus der Anmerkung unter Frage 191, dem Beschwerdeführer sei etwas unwohl beim Sitzen, lässt sich aber schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer Weise beeinträchtigt gewesen wäre, dass die beiden Protokolle aus dem Recht gewiesen werden müssten. Ob das SEM diese Umstände bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinreichend berücksichtigt hat, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein. Wie das SEM in der Vernehmlassung schliesslich korrekt festhielt, bezog sich die Anregung der bei der Anhörung anwesenden HWV sodann einzig auf die physischen Gesundheitsprobleme. Hinweise auf psychischen Einschränkungen wurden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch gehen solche aus den Protokollen hervor. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des BzP- und des Anhörungsprotokolls explizit bestätigt, dass diese Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen (vgl. A3, S. 9) respektive seine Angaben korrekt und vollständig wiedergäben (vgl. A12, S. 30). Darauf muss er sich behaften lassen. 4.1.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nur pauschal begründet (vgl. BS 8, S. 18). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl einerseits, aber auch betreffend allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse andererseits hat leiten lassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, seinen LTTE-Verbindungen respektive der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung sowie mit den vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen, auseinandergesetzt, bevor sie zum Schluss gekommen ist, dass weder seine individuellen Vorbringen noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung respektive Wegweisungsvollzugshindernisse begründen. Anzufügen bleibt, soweit geltend gemacht wird, die Begründungspflicht sei insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, dass das SEM die Risikofaktoren im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung umfassend geprüft und berücksichtigt hat. Eine selbständige Bedeutung kommt diesen Umständen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu. Da sich die Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr nach Praxis des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses, im Heimatstaat Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden, welche die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde, im Wesentlichen mit den geprüften Risikofaktoren deckt, war die Vorinstanz nicht gehalten, diese erneut aufzuführen. 4.1.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.2 Weiter wird beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka in seiner Entscheidfindung nicht mitberücksichtigt, sondern auf nicht mehr aktuelle Länderberichte und -analysen abgestellt habe (vgl. Beschwerde, BS 4, S. 7ff.). 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2.2 Soweit unter dem Titel Untersuchungsgrundsatz auf die geltend gemachte unzulässige Verwendung der Anhörungsprotokolle Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde, BS 6) kann auf das unter E. 4.1.2 Gesagte verwiesen werden, soweit an gleicher Stelle geltend gemacht wird, die vorgebrachte Reflexverfolgung sei unberücksichtigt geblieben, auf das unter E. 4.1.3 Gesagte. Die Rüge, das SEM habe die politischen Veränderungen in Sri Lanka in seiner Entscheidfindung nicht gebührend zur Kenntnis genommen und auf veraltete Unterlagen und Berichterstattungen abgestellt, stösst ebenfalls ins Leere. Es kann hier auf Ziffer II/5, S. 8 und Ziffer III/2 S. 9 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, rechtfertigt eine Aufhebung der Verfügung nicht. Auch diesbezüglich ist die Frage, ob die Würdigung des SEM korrekt ausgefallen ist, Gegenstand der materiellen Überprüfung. Soweit unter dem Titel Untersuchungsgrundsatz. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht kein Anlass, die Verfügung zu kassieren. Ebenso wenig besteht Veranlassung, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, eine mündliche Verhandlung oder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen. Das Rechtsbegehren 3 sowie die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Der Beschwerdeführer macht Verfolgungsmassnahmen geltend aufgrund von tatsächlichen oder unterstellten Kontakten zu den LTTE, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat bewogen hätten. 6.1 Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in der BzP anders vorgetragen hat als bei seiner Anhörung. Der Beschwerdeführer gab als auslösende Tatsache für die ihm angeblich drohende behördliche Verfolgung an, er und sein Bruder seien von den LTTE gezwungen worden, im Jahr 2006 Waffen im Garten zu vergraben. Diesbezüglich hielt das SEM zutreffend fest, dass er bei der BzP angegeben habe, das Militär habe nach der Erschiessung seines Bruders das Haus zerstört, die Wertsachen mitgenommen und alle Waffen rund ums Haus ausgegraben, nachdem jemand das Waffenverstreck verraten habe. Auch ist aus seinen Angaben dort zu schliessen, dass er beim Vergraben der Waffen nicht mitgeholfen habe, sondern er spricht von den LTTE, die «in dieser Zeit Waffen rund ums Haus vergraben hätten» (vgl. A3, Ziff. 7.01, S. 7). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, die Soldaten hätten das Haus dem Erdboden gleich gemacht und ihre elektronischen Geräte mitgenommen. Später hätten die Soldaten die Gegenstände wieder zurückgebracht. Dass das Militär die versteckten Waffen ausgegraben habe, trug er dabei nicht vor. Vielmehr gab er an, er sei vom Denunzianten, der zum Militär übergelaufen sei, und von einem CID-Angehörigen im (...) 2015 dazu aufgefordert worden, die Positionierung der vergrabenen Waffen anzugeben (vgl. A12, Antworten 47 [S. 8 Mitte] und 98). Auch bei der Razzia und Mitnahme ins Camp im Jahr 2010 soll der Beschwerdeführer nach den Waffenverstecken gefragt worden sein (vgl. A12, Antwort 86), was nicht plausibel ist, wenn die Armeeangehörigen die Waffen bereits im Jahr 2006 selbst ausgegraben hätten. Schliesslich macht er, anders als bei der BzP, eine eigene aktive Rolle beim Vergraben der Waffen geltend, zusammen mit seinem Bruder und einem Nachbarn (vgl. A12, Antwort 47 [S. 7, 3. Abschnitt]). 6.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht logisch zu erklären vermochte, warum der ehemalige Mitstreiter seines Bruders und spätere Denunziant nicht selbst gewusst habe, wo die angeblich vergrabenen Waffen gelegen seien, stellt ein weiteres Unglaubhaftigkeits-element dar. Dieser spätere Überläufer soll der ursprüngliche Anführer der Rebellengruppe gewesen sein (vgl. A12, Antworten 93 und 94), welcher den Befehl erteilt habe, die Granaten und Gewehre im Garten der Familie des Beschwerdeführers zu verstecken (vgl. A12, Antwort 117) und angeblich der sri-lankischen Armee Informationen über die Waffenverstrecke mitgeteilt haben (vgl. A12, Antwort 47, S. 8 oben). Wenn die genauen Lageorte der Waffen der Armee bekannt gewesen wären, erscheint es aber unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein soll, diese Lageorte zu verraten. 6.3 Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten und der Dauer dieser Aufenthalte, teilweise erhebliche, Unstimmigkeiten enthalten. Er hat auch die Umstände seiner Ausreise aus Sri Lanka divergierend geschildert. In der BzP gab er an, seinen Aufenthaltsort in D._______ am (...) 2015 verlassen und bereits am Folgetag Sri Lanka unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg verlassen zu haben (vgl. A3, Ziffer 5.02). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, der Schlepper habe ihn in D._______ abgeholt und drei Tage lang in seinem Haus beherbergt; danach seien sie nach Colombo gereist, wo er sich weitere fünf bis sechs Tage lang aufgehalten habe, bis er Sri Lanka mit einem fremden, mutmasslich iranischen, Reisepass verlassen habe (vgl. A12, Antworten 14, 15, 141 und 142). Der Beschwerdeführer wurde noch im Rahmen der Anhörung auf diese divergierenden Angaben hingewiesen. Seine diesbezüglichen Erklärungen, sie seien etwa vier Tage lang im Haus des Schleppers gewesen und hätten einen weiteren Tag in einer Lodge verbracht (vgl. A12, Antwort 217), vermag die festgestellten Widersprüche nicht plausibel aufzuklären. 6.4 Auch den Vorfall im Dschungelgebiet im (...) 2015 hat der Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert. Seinen Angaben in der BzP zufolge soll dieses Ereignis etwa zwei bis drei Tage nach dem nächtlichen Besuch der Soldaten zu Hause stattgefunden haben. Bei der Anhörung gab er an, der Übergriff durch Motorradfahrer im Dschungel habe sich etwa einen Monat nach dem nächtlichen Besuch der Soldaten zu Hause zugetragen. Seine diesbezügliche Erklärung auf Vorhalt hin, er sei «nicht fortschrittlich gebildet», um diese Sachen korrekt im Kopf speichern zu können (vgl. A12, Antworten 128 und 129), vermag die divergierenden Angaben nicht nachvollziehbar zu erklären. Bei der Schilderung von selbst erlebten Ereignissen handelt es sich in erster Linie um eine Abrufleistung des Gedächtnisses, was grundsätzlich auch von Personen mit einfacher Schulbildung erwartet werden kann. Dies gilt auch hinsichtlich des grossen zeitlichen Abstandes zwischen den Ereignissen. Auch vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er, wenn auch nicht auf den Tag genau, mindestens ungefähr kongruent hätte angeben können, wieviel Zeit nach dem nächtlichen Besuch bis zum Übergriff im Dschungel verstrichen sei. Die Schilderungen des Vorfalles vom (...) 2015 weisen auch zusätzliche Unstimmigkeiten auf. In der BzP trug er vor, er habe sich nach diesem Vorfall noch bis zur Ausreise am (...) 2015 zu Hause aufgehalten (vgl. A3, Ziffer 7.01), was einen weiteren Verbleib in Sri Lanka von fünf Monaten entspricht. Bei der Anhörung gab er hierzu jedoch an, er habe Sri Lanka rund 15-26 Tage nach dem Vorfall im Dschungel verlassen (vgl. A12, Antworten 141 und 142). Auch zu dieser zeitlichen Unstimmigkeit vermochte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben; er hat vielmehr eine neue Divergenz geschaffen, indem er angab, es seien etwas mehr als zehn Tage vergangen zwischen dem Vorfall im Dschungel und seiner Ausreise (vgl. A12, Antwort 212). 6.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung wegen eines LTTE-Verdachts und seine Mitnahme ins Armeecamp im Jahr 2010 bei der BzP nicht ansatzweise erwähnte, muss in Übereinstimmung mit dem SEM als zentrales Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt werden. Dies gilt umso mehr, als er vor der Summarbefragung zu den Asylgründen explizit vom SEM auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert wurde, alle für sein Asylgesuch relevante Geschehnisse, insbesondere allfällige Ereignisse im Zusammenhang mit den LTTE, offenzulegen (vgl. A3, Einleitung, Bst. h). 6.6 Das SEM hat sodann zu Recht erwogen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise wenig konkret und undifferenziert ausgefallen sind. Zwar ist ihm beizupflichten, dass er in Berücksichtigung seines Bildungshintergrundes gewisse Szenen durchaus detailliert und nachvollziehbar dargelegt hat. Beispielhaft kann auf die Schilderungen verwiesen werden, wie sie von den LTTE gezwungen worden seien, das Haus zur Verfügung zu stellen und wie sie zwischen den Fronten gestanden hätten (vgl. A3 Ziff. 7.01 A12, [Antwort 67 f.). Auch nicht abwegig scheint, dass er ein- oder auch mehrmals kontrolliert oder befragt worden sei. Die Schilderung etwa des nächtlichen Besuches, als er mit Namen gerufen und aufgefordert worden sei, das Hauslicht zu löschen und seine Tochter geschrien habe, enthält durchaus gewisse Realkennzeichen (vgl. A3 Ziff. 7.01 [S. 8]; A12 Antworten 47 [S. 9], 108, 113 und 114). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Anhaltung im Waldgebiet stets von einem «Mann mit Kühen» respektive «Kuhherde» gesprochen hat (vgl. A12, Antworten 47 [S. 9 Mitte], 120 und 123. Demgegenüber trifft zu, dass andere persönlichen Begegnungen mit den sri-lankischen Sicherheitskräften teilweise nur sehr oberflächlich und stereotyp beschrieben worden sind und kaum Realkennzeichen enthalten, wie etwa die Befragung im Camp (vgl. A12, Antwort 85 ff.). Zudem beruhen wesentliche Schilderungen des Beschwerdeführers auf blossem Hörensagen durch Dritte (vgl. A12, Antworten 53 und 54, 72, 74 und 77). 6.7 Insbesondere ist aber schliesslich nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer nicht anlässlich einer der persönlichen Begegnungen - zu Hause, oder im Armeecamp - verhaftet haben, hätten sie ihn tatsächlich wegen eines LTTE-Verdachts, insbesondere des Versteckens von deren Waffen, verdächtigt. Zwar ist einerseits mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass es nicht an ihm ist, das Verhalten der Behörden zu erklären (vgl. A12, Antwort 207). Andererseits erklärt sein Vorbringen, die Armee habe erst mit der Entlassung des Überläufers über Einzelheiten Bescheid gewusst (vgl. ebd. Antwort 206) das Argument, wäre er tatsächlich in einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Ausmass im Fokus gestanden, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen worden, gerade nicht, seien doch die Besuche zusammen mit diesem Überläufer erfolgt. 6.8 Der Beschwerdeführer reichte zur Unterstützung seiner Asylvorbringen eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten. 6.8.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. November 2019 zu Recht fest, dass es sich bei den beiden Bestätigungsschreiben des Northern Provincial Councils (BM Nr. 12) und des Priesters (BM Nr. 13) um leicht beschaffbare Beweismittel handelt. Darüber hinaus enthalten diese Dokumente keinerlei fälschungssichere Sicherheitsmerkmale. Vom Inhalt der Bestätigungen her muss geschlossen werden, dass die Feststellungen in den Dokumenten im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser basieren. Zudem stimmt der Inhalt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. So geht aus den BM Nr. 12 und 13 hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst gesucht und danach verhaftet und gefoltert worden sei. Dies stimmt mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers nicht überein. In der BzP hat er - wie bereits festgehalten - gar keine Verhaftung geltend gemacht. In der Anhörung trug er im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und Mitnahme ins Camp keine Folterungen vor. Er gab vielmehr explizit an, er sei nicht geschlagen, sondern nur bedrängt und bedroht worden (vgl. A12, Antwort 84) und sei unter der Auflage, wöchentlich seine Unterschrift zu leisten, wieder freigelassen worden (vgl. A12, Antwort 47, S. 8 oben). 6.8.2 Bei den weiteren Beweismitteln handelt es sich um nicht bestrittene Tatsachen betreffend den Bruder (Tod des Bruders, Anzeige von dessen Witwe bei der Menschenrechtskommission, Bericht des sri-lankischen Roten Kreuzes), aus welchen keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers gezogen werden können. Auch die Schussverletzungen, die der Beschwerdeführer im Jahr 1993 zugefügt worden seien und mit BM Nr. 3 belegt werden, erweisen sich als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, zumal dieses Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise mehr als 20 Jahre zurücklag. 6.8.3 Auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b) muss die stützende Beweiskraft abgesprochen werden. Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits während der Zeit, als der Rajapaksa-Clan das erste Mal an der Macht gewesen sei, mehrere Jahre lang in Sri Lanka gelebt hat, ohne dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Die Ereignisse, die in den eingereichten Medienbeichten geschildert werden - die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo und die Präsidentschaftswahl im November 2019 sowie die Aussagen des ehemaligen Armeeführers Fonseka im März 2017 -, weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aus, weshalb sie nicht geeignet sind, seine Gefährdungslage glaubhaft darzutun. 6.8.4 Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation massgeblich zu stützen. 6.9 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. 7. 7.1 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung hat, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (a.a.O.Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]) zu verweisen, in welchem eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt wurde, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen werden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. a.a.O. E. 8). 7.2 Die Vorinstanz nahm in ihrem Asylentscheid (vgl. Ziffern II/5, S. 8 und III/2, S. 10) eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor. Sie hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden zu sein. Er sei bis (...) 2015 im Heimatstaat wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende rund sechs Jahre lang weiterhin in Sri Lanka gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er gehöre aufgrund seiner «Vorgeschichte» und seines Aufenthalts im Ausland einer entsprechenden Risikogruppe an; er sei bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden und sei wegen eines LTTE-Verdachts gefährdet. 7.4 7.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund eigener Handlungen oder seines familiären Hintergrunds einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Alleine der Umstand, dass ein Bruder, der viele Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers erschossen worden sei - bei den LTTE gewesen sei und das Familienhaus kurz vor seinem Tod Angehörigen der LTTE während zwei Wochen zur Verfügung gestellt habe, vermag ihn nicht ins Licht eines Oppositionellen, welcher den tamilischen Separatismus schürt, zu rücken. Er hat im Rahmen seiner Anhörungen nie vorgetragen, sich selbst politisch oder religiös exponiert zu haben. 7.4.2 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Schweiz an politischen Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. Replik, Sachverhalt Bst. F), vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr darzutun. Auf dem ersten Foto ist ein Mann abgebildet. Hinweise auf eine Teilnahme an einer politischen Kundgebung sind nicht erkennbar. Zudem ist die abgebildete Person nicht persönlich identifizierbar. Auf dem zweiten Foto sind vier Männer vor einer «Tiger-Fahne» abgebildet. Auch diese Aufnahme weist eine schlechte Bildqualität auf, und es lassen sich keine darüberhinausgehenden ideologischen oder politischen Aussagen der einzelnen Personen zuordnen. Aus diesem Bildmaterial vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem wurde von ihm auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die sri-lankischen Behörden von seiner angeblichen Teilnahme an politischen Kundgebungen in der Schweiz Kenntnisse erlangt haben sollen. 7.4.3 Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, die auf ein politisches Profil hinweisen würden, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf ihn lenken würde. 7.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer weist keinen persönlichen Bezug zur Lageentwicklung in Sri Lanka seit seiner Ausreise auf. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte oder die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Rechtsmitteleingabe verwiesen wurde (vgl. BS 4, S. 8), weisen keinen persönlichen Bezug zu ihm auf; sie lassen nicht darauf schliessen, dass die geschilderten Ereignisse konkrete asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Konsequenzen zur Folge hätten. 7.4.5 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen. Die nachvollziehbare subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

8. Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.4 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 18) auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6). Es keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3) prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und erachtete sie als erfüllt, zumal er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung als (...) verfüge. 10.3.3 Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E 1866/2015 a.a.O. E.13.2). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3089/2020 vom 23. September 2022 E. 9.3.2 mit weiteren Verweisen). Nichts daran zu ändern vermag auch die unbestrittenermassen schwere Wirtschaftskrise in Sri Lanka, die die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einer zum Jaffa-Distrikt gehörenden Ortschaft in der Region D._______ (Nordprovinz) geboren wurde und bis zur fünften Klasse zur Schule ging. Er hielt sich auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ab Mai 2009 bis zur Ausreise im (...) 2015 während mehr als sechs Jahre lang in dieser Region auf. Gemäss seinen Angaben leben seine Ehefrau und drei Kinder sowie seine Eltern, mehrere Geschwister, Tanten und Onkel in der Region D._______ im Jaffna-Bezirk (vgl. A3, Ziffer 3.01). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Berufserfahrung als (...) und hat sich jahrelang im (...)handel betätigt (vgl. A3, Ziffer 1.17.04 sowie A12, Antwort 44-46). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, bei der Wiedereingliederung bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine näheren oder entfernteren Familiengehörigen wird zurückgreifen und sich somit eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Beschwerdeführer trug vor, an den im Jahr 1993 erlittenen Schussverletzungen nach wie vor zu leiden. Zudem habe er an epileptischen Anfällen gelitten. An der BzP gab er an, ansonsten gesund zu sein (vgl. A3, Ziffer 8.02). Beide Krankheitsbilder werden im ärztlichen Bericht vom 13. September 2017 bestätigt und diesem zufolge medikamentös behandelt (vgl. A16). Gemäss seinen eigenen Angaben in der Anhörung habe er mittlerweile «fast keine» epileptischen Anfälle mehr haben (vgl. A12, Antworten 150-165). Weitere Arztberichte sind weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden, obwohl solche in der Replik in Aussicht gestellt wurden. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten konkreten Gefährdung und damit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Diese Schwelle ist nach der Aktenlage nicht erreicht. Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung dessen, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka auch das Gesundheitswesen stark belastet, davon aus, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E.10.2.6. [als Referenzurteil publiziert]). Nachdem der Beschwerdeführer keine Arztberichte eingereicht hat, die eine psychische Erkrankung nahelegen würden, kann er aus dem mit der Replik eingereichten Themenpapier zur psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie im Norden Sri Lankas vom 3. September 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Unterstützung seines sozialen Netzes dürfte es dem Beschwerdeführer sodann möglich sein, Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, sollte er dieser tatsächlich bedürften. Schliesslich ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Rechtsbegehren 2 ist daher abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und auch aktuell von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, LBP Rechtsanwälte, Burgdorf, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und darauf hingewiesen, dass er gemäss den Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird. 12.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat in seiner Honorarnote vom 11. November 2020 einen Arbeitsaufwand von 13.36 Stunden sowie Auslagen von Fr. 63.70 geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint den Verfahrensumständen angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist daher ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'947.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'947.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sandra Bodenmann Versand: