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D-3260/2023

D-3260/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, suchte erstmals am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte sein Gesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-472/2018 vom 23. November 2020 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, welches von diesem mit Verfügung vom

7. September 2021 abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4515/2021 vom

13. Dezember 2021 nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvor- schuss nicht bezahlt worden war. A.c Bereits am 3. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Feb- ruar 2022 ab, woraufhin erneut eine Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht eingereicht wurde. Das Gericht trat mit Urteil D-1165/2022 vom 12. April 2022 nicht darauf ein, da der erhobene Kostenvorschuss ver- spätet geleistet worden war. A.d Ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2022 wurde vom SEM mit Beschluss vom 2. Mai 2022 formlos abgeschrie- ben. B. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein mit «Mehrfachgesuch/ Wiedererwägungsgesuch; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme, so- fortiger Vollzugsstopp» betiteltes Schreiben ein. Darin beantragte er insbe- sondere, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe bereits in den vorangehenden Verfahren geltend ge- macht, er sei in Sri Lanka verfolgt worden und nach seiner Ausreise

D-3260/2023 Seite 3 exponiert exilpolitisch tätig gewesen. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, weitere Beweise erhältlich zu machen, welche seine Ausführungen stütz- ten. Angehörige des CID oder sonstige Truppen hätten ihn im Heimatstaat gesucht, wobei seine Mutter diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige ge- bracht habe. Dieses Ereignis habe just dann stattgefunden, als er in On- line-Medien bei Demonstrationen des (…) öffentlich in Erscheinung getre- ten sei. Als Beleg könne ein Auszug aus den betreffenden Polizeiakten vor- gelegt werden. Dies zeige, dass er in Sri Lanka wegen seiner früheren Tä- tigkeiten und/oder exilpolitischen Aktivitäten verfolgt werde. Bei einer Rück- kehr drohe ihm angesichts seines Risikoprofils die Verhaftung, Folter oder gar der Tod. Er sei weiterhin für das (…) aktiv, welche gemäss einer schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung eine verbotene Exilorgani- sation darstelle. Er sei nicht nur ein «untergeordnetes Mitglied» der Orga- nisation, sondern in der Öffentlichkeit präsent und nehme an zahlreichen vom (…) organisierten Demonstrationen teil. Entsprechende Aufnahmen seien im Internet veröffentlicht worden, wobei der Beschwerdeführer klar zu erkennen sei. Hinzu komme, dass der Bischof von B._______ in einem Schreiben bestätige, dass er in der Heimat immer noch gesucht werde. Sri Lanka leide zudem unter einer schweren Wirtschaftskrise. Die Regierung könne die Bevölkerung nicht mehr mit elementaren Gütern versorgen und es drohe eine Hungerskatastrophe. Mit der humanitären Krise gehe eine prekäre Sicherheitslage einher, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar sei. Dem Gesuch lagen – neben einer Vollmacht – ein Auszug aus einer Poli- zeiakte vom 10. November 2022 (mit englischer Übersetzung), ein Auszug des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (samt Fotos), ein Ausdruck von (…) vom 2. März 2023, eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim (…) vom 28. Dezember 2021, ein Schreiben des Bischofs von B._______ so- wie ein Auszug von ucanews.com (ausgedruckt am 2. März 2023) bei. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 – eröffnet am 8. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei

D-3260/2023 Seite 4 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu wei- teren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unent- geltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsver- treters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen dieselben Un- terlagen bei, die bereits mit dem Mehrfachgesuch vom 2. März 2023 bei der Vorinstanz eingereicht worden waren. Zusätzlich wurden ein USB-Stick mit einem Video, eine Übersetzung des Videos sowie eine Mitteilung der Polizei C._______ vom (…) April 2023 zu den Akten gereicht. E. E.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie un- ter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Gleich- zeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Juni 2023 ei- nen Kostenvorschuss zu leisten. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juni 2023 bezahlt. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 liess der Rechtsvertreter dem Gericht mitteilen, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden sei. Er gehe davon aus, dass als nächster Schritt der Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und ihm anschliessend die Gelegenheit einge- räumt werde, sich erneut zu äussern. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um Ansetzung einer Frist gebeten, um eingehend zu den Vorbringen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 Stellung nehmen zu können.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-3260/2023 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Entgegen der Annahme des Rechtsvertre- ters in seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 wird der Vorinstanz somit keine Frist für eine Stellungnahme angesetzt. Bei den Ausführungen in der Zwi- schenverfügung vom 14. Juni 2023 handelt es sich aber nicht etwa um Parteivorbringen, sondern um eine Einschätzung der Prozessaussichten durch das Gericht nach einer summarischen Aktenprüfung. Es ist daher nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu diesen Erwägungen Stellung zu nehmen. Er hatte im Rahmen seiner Be- schwerdeeingabe ausreichend Gelegenheit, sich zur angefochtenen Ver- fügung zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der An- trag um Ansetzung einer Frist, um sich zur Zwischenverfügung vom

14. Juni 2023 zu äussern, ist deshalb abzuweisen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers könne zunächst auf die vorangehenden Verfahren, die entsprechenden Verfügungen des SEM sowie das Urteil D-472/2018 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Darin sei unter anderem festgestellt worden, es lägen in seinem Fall keine risikobe- gründenden Faktoren vor und es sei ihm nicht gelungen, eine Vorverfol- gung glaubhaft zu machen. Den angeblichen Polizeiakten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da bei den Schweizer Asylbehörden in den letzten Jahren häufig solche Dokumente eingereicht worden seien, welche sich als nicht authentisch erwiesen hätten. Zudem seien sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente leicht zugänglich und fälschbar. Die nun einge- reichten Beweismittel wiesen denn auch keinerlei Authentizitätsmerkmale auf. In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er kein exponiertes Profil aufweise und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die heimatlichen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden und würden ihn als tamilischen Separatisten wahrnehmen. Dem Mehrfachgesuch sei auch nichts zu entnehmen, was auf eine besondere Funktion innerhalb des (…) schliessen lassen würde. Weiter sei das Schreiben des Bischofs von B._______ als Gefälligkeits- schreiben ohne nennenswerten Beweiswert anzusehen.

D-3260/2023 Seite 7 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, es könne auch diesbezüglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungs- gerichts im Urteil D-472/2018 verwiesen werden. Darin sei die Zumutbar- keit unter Berücksichtigung seines spezifischen Falles explizit bejaht wor- den. Zwar herrsche in Sri Lanka eine Wirtschaftskrise, welche zu Unruhen geführt habe. Die entsprechenden Schwierigkeiten würden jedoch die ge- samte sri-lankische Bevölkerung betreffen und vermöchten nicht zur An- nahme zu führen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Umstand, dass den Schweizer Behörden häufig nicht authentische polizeiliche Dokumente ein- gereicht worden seien, sei selbstredend noch kein Grund, im konkreten Fall eine Ablehnung zu begründen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, eine individuelle und nachvollziehbare Prüfung der vorgelegten Doku- mente vorzunehmen. Die pauschale Behauptung, die eingereichten Be- weismittel wiesen keinerlei Authentizitätsmerkmale auf, verletze den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da er dazu inhaltlich nicht Stellung nehmen könne. Die Angaben im Polizeibericht stimmten mit den restlichen Dokumenten und Beweisen überein. Bei der Mitteilung handle es sich um ein offizielles Dokument mit Stempel, Fallnummer und Namen. Bei Zweifeln an der Echtheit wäre es angebracht, weitere Abklä- rungen zu tätigen, etwa über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka. Dies werde denn auch beantragt, sofern die Sache nicht ohnehin in den Haupt- anträgen gutgeheissen oder an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte. Das SEM verkenne sodann, dass der Beschwerdeführer öffentlich als Mitglied des (…) in Erscheinung trete. Die sri-lankischen Behörden überwachten exilpolitische Aktivitäten genau, weshalb es nicht verwunder- lich sei, dass er gerade dann wieder in deren Fokus geraten sei, als er auf seinem Facebook-Profil exilpolitische Tätigkeiten gepostet habe. Die Vor- instanz könne überdies nicht ohne weitere Abklärungen pauschal behaup- ten, er übe innerhalb des (…) keine besondere Funktion aus. Diesbezüg- lich sei die Auskunft von Herrn D._______ (Unterzeichner der Mitglied- schaftsbestätigung) angeboten und beantragt worden. Dem sei das SEM aber nicht nachgegangen, womit es auch diesbezüglich seine Abklärungs- pflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer nehme sehr wohl eine beson- dere Stellung innerhalb des (…) ein, indem er an Demonstrationen teil- nehme und solche mitorganisiere. Er trete öffentlich als Gegner der sri- lankischen Regierung in Erscheinung, und sein Engagement als Mitglied einer verbotenen Organisation stelle gerade unter den heutigen politischen Gegebenheiten in Sri Lanka eine massive Gefährdung dar.

D-3260/2023 Seite 8 Zwischenzeitlich seien die Behörden am (…) April 2023 erneut bei seiner Familie aufgetaucht und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Dies werde durch die Mitteilung der Polizei von C._______ sowie ein versteckt aufgenommenes Video des betreffenden Polizeieinsatzes bestätigt. Diese Beweismittel belegten seine Angaben, wonach ihm in Sri Lanka eine asyl- relevante Verfolgung drohe. Schliesslich könne nicht genug betont werden, dass die aktuelle men- schenrechtliche, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Lage in Sri Lanka katastrophal sei und immer schlechter werde. Der Beschwerdefüh- rer stehe unter besonderer Beobachtung und werde aktiv gesucht, weshalb sein Leben sowie sein allgemeines Wohlergehen bei einer Rückkehr kon- kret gefährdet sei. Derzeit würden in Sri Lanka politische Gräben wieder aufgerissen, was Minderheiten, zu welchen er unbestrittenermassen ge- höre, vermehrt bedrohe. Er sei damit von der aktuellen Situation mehr als die gesamte Bevölkerung betroffen.

E. 6.1 Vorliegend handelt es sich um das vierte Mehrfachgesuch des Be- schwerdeführers. Im Rahmen des ursprünglichen Asylverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Seine Aussagen seien teilweise wi- dersprüchlich und einzelne Vorbringen erwiesen sich als nachgeschoben. Zudem wurden bereits damals unter anderem zwei Schreiben des Bischofs von B._______ als Beweismittel eingereicht, welche als Gefälligkeits- schreiben qualifiziert wurden, zumal diese inhaltlich nicht vollumfänglich mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar waren (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer D-472/2018 E. 5.1 und 4.1.1). Vor diesem Hinter- grund ist es nicht zu beanstanden, dass auch das neu vorgelegte Schrei- ben des Bischofs von B._______ vom SEM als blosses Gefälligkeitsschrei- ben ohne nennenswerten Beweiswert eingestuft wurde.

E. 6.2 Als weiteres Beweismittel für eine angeblich im Heimatstaat drohende Verfolgung wurde ein Auszug aus einer Polizeiakte («Extract from the In- formation Book») vorgelegt. Inhaltlich dokumentiert dieser eine Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers, welche sich darüber beschwert, dass eine unbekannte Person, die sich geweigert habe, sich auszuweisen, bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei. Sie fürchte daher um die Sicherheit ih- res Sohnes A._______, welcher sich derzeit in Deutschland aufhalte (vgl. Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich hat die Vorinstanz einerseits zutref- fend darauf hingewiesen, dass solche Dokumente aus Sri Lanka sowohl

D-3260/2023 Seite 9 leicht gefälscht als auch käuflich erwerbbar sind. Es ist durchaus zulässig, diesen Umstand bei der Beurteilung von eingereichten Beweismitteln zu berücksichtigen. Weiter würde der Auszug, selbst wenn dieser als authen- tisch eingestuft würde, lediglich die (angeblichen) Wahrnehmungen der Mutter des Beschwerdeführers wiedergeben. Aus dem Schreiben geht nicht einmal hervor, dass konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, geschweige denn in welchem Zusammenhang diese angebli- che Suche erfolgt sein soll. Sodann wurde auf Beschwerdeebene ein Schreiben des «Special Crimes Investigation Bureau» C._______ vom (…) April 2023 eingereicht sowie das Video eines Polizeieinsatzes, bei welchem der Vater des Beschwerde- führers nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde. Das betreffende Schrei- ben hält fest, der Beschwerdeführer sei im (…) 2021 und (…) 2022 aufge- fordert worden, sich für eine Befragung auf der Polizeistation zu melden. Da sie keine Antwort erhalten hätten, werde die Polizei von B._______ nun aufgefordert, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde- beilage 8). Einerseits stellt sich bereits die Frage, warum der Beschwerde- führer über eine Kopie dieses an die Polizei von B._______ gerichteten Schreibens verfügt. Andrerseits erscheint es seltsam, dass der Beschwer- deführer – nachdem er Anfang 2022 einer Vorladung keine Folge geleistet habe – nun gerade im April 2023, mithin kurz nach der Einreichung seines vierten Mehrfachgesuchs, deswegen gesucht worden sein soll. Das Schreiben weist überdies keine Sicherheitsmerkmale auf und ist als leicht fälschbar einzustufen. Ferner geht daraus nicht hervor, aus welchen Grün- den der Beschwerdeführer angeblich zu einer Befragung vorgeladen wor- den sein soll. Dies gilt auch für die Videoaufnahme, wobei diese ebenfalls nicht geeignet erscheint, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. So steht die Identität der auf der Aufnahme ersichtlichen Perso- nen nicht fest und es muss als fraglich angesehen werden, ob ein Besuch von Polizeibeamten bei den Eltern des Beschwerdeführers ohne Weiteres hätte heimlich aufgenommen werden können. Im Lichte der vorangehen- den Verfahren, der als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründe sowie der verschiedenen als Gefälligkeitsschreiben eingestuften Bestätigungsschrei- ben erweisen sich auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Be- weismittel als nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat mit einer behördlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Vor die- sem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka vorzuneh- men, weshalb der entsprechende in der Beschwerde gestellte Antrag ab- zuweisen ist.

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E. 6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei gefährdet, weil er als aktives Mitglied des (…) öffentlich in Erscheinung trete. Die als Beweismit- tel eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung des (…) datiert indessen vom

28. Dezember 2021 und wurde bereits im Rahmen des zweiten Mehrfach- gesuchs eingereicht (vgl. SEM-Akte (…) -1). Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung vom 17. Februar 2022 fest, es werde nicht dargelegt, worin seine Rolle beim (…) genau bestehe und welche Aktivitäten er für dieses vornehme. Seine Angaben erschöpften sich darin, dass er die Teilnahme an Kundgebungen nenne und erkläre, er gehöre zum Kader des (…), weil er sich wie dieses kleide. Ein hohes und exponiertes exilpolitisches Enga- gement sei nicht dokumentiert und lasse sich auch aus der Mitgliedschafts- bestätigung nicht ableiten (vgl. SEM-Akte (…) -6/10, S. 4). Die Mitglied- schaft beim (…) wurde somit bereits in den vorangehenden Verfahren gel- tend gemacht, für sich genommen aber als nicht geeignet angesehen, ein massgebliches exilpolitisches Engagement zu belegen. Im aktuellen Ver- fahren wurde nun dieselbe Mitgliedschaftsbestätigung, ausgestellt von D._______, erneut vorgelegt. Es wird aber nach wie vor nicht konkret dar- gelegt, inwiefern der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle beim (…) ein- nehme respektive weshalb er deswegen ins Visier der sri-lankischen Be- hörden geraten sein soll. Seine diesbezüglichen Aussagen beschränken sich darauf, dass er an Demonstrationen teilgenommen und solche mitor- ganisiert habe. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen ist indessen als massentypische Erscheinungsform von exilpolitischen Tätigkeiten anzuse- hen, welche für sich nicht ausreicht, um die Aufmerksamkeit der heimatli- chen Behörden zu erregen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Internet sowie in den sozialen Medien über die betreffenden Veranstal- tungen berichtet wird. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Facebook-Profil des Beschwerdeführers nur bescheidene 215 Follo- wer aufweist (vgl. Beschwerdebeilage 4), was ebenfalls nicht darauf hin- deutet, dass er vom sri-lankischen Staat als herausragender Separatist mit der Absicht, die Einheit des Staates in Gefahr zu bringen, wahrgenommen werden dürfte. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch in seinem vier- ten Mehrfachgesuch nicht dar, worin genau seine angeblichen Organisati- onstätigkeiten für das (…) bestehen und weshalb diese geeignet seien, ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu belegen. Nachdem ihm bereits in den vorangehenden Verfahren vorgehalten wurde, dass er seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht genügend konkretisiere, ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbezüglich eine Befragung von D._______ hätte vornehmen sollen. Vielmehr wäre es Sache des Be- schwerdeführers gewesen, seine behaupteten exponierten Tätigkeiten substanziiert darzulegen. Weder aus seinen Angaben noch aus den

D-3260/2023 Seite 11 eingereichten Beweismitteln geht aber hervor, inwiefern sich sein Engage- ment nun – anders als noch im Zeitpunkt der vorangehenden Verfahren – in qualitativer Hinsicht derart verändert hätte, dass davon ausgegangen werden müsste, er werde deswegen von den heimatlichen Behörden als überzeugten Aktivisten für den tamilischen Separatismus wahrgenommen. Dokumentiert ist auch weiterhin nur seine blosse Teilnahme an Demonst- rationen und seine einfache Mitgliedschaft beim (…); dies reicht nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eine politische Verfolgung nach sich zu ziehen. Insgesamt lässt sich den neu vorgelegten Unterlagen kein exilpolitisches Engagement entneh- men, welches über dasjenige, welches schon in den vorangehenden Asyl- verfahren vorgebracht und als niederschwellig eingestuft wurde, hinausge- hen würde.

E. 6.4 Zusammenfassend lässt sich weder aus den Vorbringen im Rahmen des vorliegenden vierten Mehrfachgesuchs noch aus den neu eingereich- ten Beweismitteln schliessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- staat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat

D-3260/2023 Seite 12 entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die entsprechenden – zu bestätigenden – Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. IV) verwiesen werden. Das Bundesver- waltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage sowie der Wirt- schaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2, D-2622/2022 vom 12. August 2022 E. 8.2, E-43/2020 vom

2. Juni 2023 E. 10.3.3). Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht auf- zuzeigen, inwiefern die politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben sollen. Wie bereits im Urteil D-472/2018 festgestellt, verfügt er in Sri Lanka über ein familiäres Beziehungsnetz. Er lebte vor der Ausreise im Haus seiner Ehefrau, nachdem er kurz zuvor das eigene Haus verkauft hatte. Weiter war er berufstätig und führte zuletzt ein (…) (vgl. Ur- teil D-472/2018, E. 7.3.3). Trotz der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er machte ferner keine individuellen Gründe geltend, welche seit der letzten Beurteilung durch die Schweizer Asylbehörden hinzugekommen wären und den Voll- zug der Wegweisung für ihn persönlich nun unzumutbar erscheinen lassen könnten.

D-3260/2023 Seite 13

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach wie vor als zu- lässig, zumutbar und möglich einzustufen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Juni 2023 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3260/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3260/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte erstmals am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte sein Gesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-472/2018 vom 23. November 2020 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, welches von diesem mit Verfügung vom 7. September 2021 abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4515/2021 vom 13. Dezember 2021 nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. A.c Bereits am 3. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Februar 2022 ab, woraufhin erneut eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde. Das Gericht trat mit Urteil D-1165/2022 vom 12. April 2022 nicht darauf ein, da der erhobene Kostenvorschuss verspätet geleistet worden war. A.d Ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2022 wurde vom SEM mit Beschluss vom 2. Mai 2022 formlos abgeschrieben. B. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein mit «Mehrfachgesuch/ Wiedererwägungsgesuch; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme, sofortiger Vollzugsstopp» betiteltes Schreiben ein. Darin beantragte er insbesondere, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemacht, er sei in Sri Lanka verfolgt worden und nach seiner Ausreise exponiert exilpolitisch tätig gewesen. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, weitere Beweise erhältlich zu machen, welche seine Ausführungen stützten. Angehörige des CID oder sonstige Truppen hätten ihn im Heimatstaat gesucht, wobei seine Mutter diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Dieses Ereignis habe just dann stattgefunden, als er in Online-Medien bei Demonstrationen des (...) öffentlich in Erscheinung getreten sei. Als Beleg könne ein Auszug aus den betreffenden Polizeiakten vorgelegt werden. Dies zeige, dass er in Sri Lanka wegen seiner früheren Tätigkeiten und/oder exilpolitischen Aktivitäten verfolgt werde. Bei einer Rückkehr drohe ihm angesichts seines Risikoprofils die Verhaftung, Folter oder gar der Tod. Er sei weiterhin für das (...) aktiv, welche gemäss einer schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung eine verbotene Exilorganisation darstelle. Er sei nicht nur ein «untergeordnetes Mitglied» der Organisation, sondern in der Öffentlichkeit präsent und nehme an zahlreichen vom (...) organisierten Demonstrationen teil. Entsprechende Aufnahmen seien im Internet veröffentlicht worden, wobei der Beschwerdeführer klar zu erkennen sei. Hinzu komme, dass der Bischof von B._______ in einem Schreiben bestätige, dass er in der Heimat immer noch gesucht werde. Sri Lanka leide zudem unter einer schweren Wirtschaftskrise. Die Regierung könne die Bevölkerung nicht mehr mit elementaren Gütern versorgen und es drohe eine Hungerskatastrophe. Mit der humanitären Krise gehe eine prekäre Sicherheitslage einher, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar sei. Dem Gesuch lagen - neben einer Vollmacht - ein Auszug aus einer Polizeiakte vom 10. November 2022 (mit englischer Übersetzung), ein Auszug des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (samt Fotos), ein Ausdruck von (...) vom 2. März 2023, eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim (...) vom 28. Dezember 2021, ein Schreiben des Bischofs von B._______ sowie ein Auszug von ucanews.com (ausgedruckt am 2. März 2023) bei. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 - eröffnet am 8. Mai 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen dieselben Unterlagen bei, die bereits mit dem Mehrfachgesuch vom 2. März 2023 bei der Vorinstanz eingereicht worden waren. Zusätzlich wurden ein USB-Stick mit einem Video, eine Übersetzung des Videos sowie eine Mitteilung der Polizei C._______ vom (...) April 2023 zu den Akten gereicht. E. E.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Juni 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juni 2023 bezahlt. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 liess der Rechtsvertreter dem Gericht mitteilen, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden sei. Er gehe davon aus, dass als nächster Schritt der Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und ihm anschliessend die Gelegenheit eingeräumt werde, sich erneut zu äussern. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um Ansetzung einer Frist gebeten, um eingehend zu den Vorbringen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 Stellung nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 wird der Vorinstanz somit keine Frist für eine Stellungnahme angesetzt. Bei den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 handelt es sich aber nicht etwa um Parteivorbringen, sondern um eine Einschätzung der Prozessaussichten durch das Gericht nach einer summarischen Aktenprüfung. Es ist daher nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu diesen Erwägungen Stellung zu nehmen. Er hatte im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe ausreichend Gelegenheit, sich zur angefochtenen Verfügung zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist, um sich zur Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 zu äussern, ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers könne zunächst auf die vorangehenden Verfahren, die entsprechenden Verfügungen des SEM sowie das Urteil D-472/2018 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Darin sei unter anderem festgestellt worden, es lägen in seinem Fall keine risikobegründenden Faktoren vor und es sei ihm nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Den angeblichen Polizeiakten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da bei den Schweizer Asylbehörden in den letzten Jahren häufig solche Dokumente eingereicht worden seien, welche sich als nicht authentisch erwiesen hätten. Zudem seien sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente leicht zugänglich und fälschbar. Die nun eingereichten Beweismittel wiesen denn auch keinerlei Authentizitätsmerkmale auf. In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er kein exponiertes Profil aufweise und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die heimatlichen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden und würden ihn als tamilischen Separatisten wahrnehmen. Dem Mehrfachgesuch sei auch nichts zu entnehmen, was auf eine besondere Funktion innerhalb des (...) schliessen lassen würde. Weiter sei das Schreiben des Bischofs von B._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert anzusehen. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, es könne auch diesbezüglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-472/2018 verwiesen werden. Darin sei die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung seines spezifischen Falles explizit bejaht worden. Zwar herrsche in Sri Lanka eine Wirtschaftskrise, welche zu Unruhen geführt habe. Die entsprechenden Schwierigkeiten würden jedoch die gesamte sri-lankische Bevölkerung betreffen und vermöchten nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Umstand, dass den Schweizer Behörden häufig nicht authentische polizeiliche Dokumente eingereicht worden seien, sei selbstredend noch kein Grund, im konkreten Fall eine Ablehnung zu begründen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, eine individuelle und nachvollziehbare Prüfung der vorgelegten Dokumente vorzunehmen. Die pauschale Behauptung, die eingereichten Beweismittel wiesen keinerlei Authentizitätsmerkmale auf, verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da er dazu inhaltlich nicht Stellung nehmen könne. Die Angaben im Polizeibericht stimmten mit den restlichen Dokumenten und Beweisen überein. Bei der Mitteilung handle es sich um ein offizielles Dokument mit Stempel, Fallnummer und Namen. Bei Zweifeln an der Echtheit wäre es angebracht, weitere Abklärungen zu tätigen, etwa über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka. Dies werde denn auch beantragt, sofern die Sache nicht ohnehin in den Hauptanträgen gutgeheissen oder an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte. Das SEM verkenne sodann, dass der Beschwerdeführer öffentlich als Mitglied des (...) in Erscheinung trete. Die sri-lankischen Behörden überwachten exilpolitische Aktivitäten genau, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass er gerade dann wieder in deren Fokus geraten sei, als er auf seinem Facebook-Profil exilpolitische Tätigkeiten gepostet habe. Die Vor-instanz könne überdies nicht ohne weitere Abklärungen pauschal behaupten, er übe innerhalb des (...) keine besondere Funktion aus. Diesbezüglich sei die Auskunft von Herrn D._______ (Unterzeichner der Mitgliedschaftsbestätigung) angeboten und beantragt worden. Dem sei das SEM aber nicht nachgegangen, womit es auch diesbezüglich seine Abklärungspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer nehme sehr wohl eine besondere Stellung innerhalb des (...) ein, indem er an Demonstrationen teilnehme und solche mitorganisiere. Er trete öffentlich als Gegner der sri-lankischen Regierung in Erscheinung, und sein Engagement als Mitglied einer verbotenen Organisation stelle gerade unter den heutigen politischen Gegebenheiten in Sri Lanka eine massive Gefährdung dar. Zwischenzeitlich seien die Behörden am (...) April 2023 erneut bei seiner Familie aufgetaucht und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Dies werde durch die Mitteilung der Polizei von C._______ sowie ein versteckt aufgenommenes Video des betreffenden Polizeieinsatzes bestätigt. Diese Beweismittel belegten seine Angaben, wonach ihm in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich könne nicht genug betont werden, dass die aktuelle menschenrechtliche, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Lage in Sri Lanka katastrophal sei und immer schlechter werde. Der Beschwerdeführer stehe unter besonderer Beobachtung und werde aktiv gesucht, weshalb sein Leben sowie sein allgemeines Wohlergehen bei einer Rückkehr konkret gefährdet sei. Derzeit würden in Sri Lanka politische Gräben wieder aufgerissen, was Minderheiten, zu welchen er unbestrittenermassen gehöre, vermehrt bedrohe. Er sei damit von der aktuellen Situation mehr als die gesamte Bevölkerung betroffen. 6. 6.1 Vorliegend handelt es sich um das vierte Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers. Im Rahmen des ursprünglichen Asylverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich und einzelne Vorbringen erwiesen sich als nachgeschoben. Zudem wurden bereits damals unter anderem zwei Schreiben des Bischofs von B._______ als Beweismittel eingereicht, welche als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurden, zumal diese inhaltlich nicht vollumfänglich mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar waren (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-472/2018 E. 5.1 und 4.1.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass auch das neu vorgelegte Schreiben des Bischofs von B._______ vom SEM als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert eingestuft wurde. 6.2 Als weiteres Beweismittel für eine angeblich im Heimatstaat drohende Verfolgung wurde ein Auszug aus einer Polizeiakte («Extract from the Information Book») vorgelegt. Inhaltlich dokumentiert dieser eine Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers, welche sich darüber beschwert, dass eine unbekannte Person, die sich geweigert habe, sich auszuweisen, bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei. Sie fürchte daher um die Sicherheit ihres Sohnes A._______, welcher sich derzeit in Deutschland aufhalte (vgl. Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich hat die Vorinstanz einerseits zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Dokumente aus Sri Lanka sowohl leicht gefälscht als auch käuflich erwerbbar sind. Es ist durchaus zulässig, diesen Umstand bei der Beurteilung von eingereichten Beweismitteln zu berücksichtigen. Weiter würde der Auszug, selbst wenn dieser als authentisch eingestuft würde, lediglich die (angeblichen) Wahrnehmungen der Mutter des Beschwerdeführers wiedergeben. Aus dem Schreiben geht nicht einmal hervor, dass konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, geschweige denn in welchem Zusammenhang diese angebliche Suche erfolgt sein soll. Sodann wurde auf Beschwerdeebene ein Schreiben des «Special Crimes Investigation Bureau» C._______ vom (...) April 2023 eingereicht sowie das Video eines Polizeieinsatzes, bei welchem der Vater des Beschwerdeführers nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde. Das betreffende Schreiben hält fest, der Beschwerdeführer sei im (...) 2021 und (...) 2022 aufgefordert worden, sich für eine Befragung auf der Polizeistation zu melden. Da sie keine Antwort erhalten hätten, werde die Polizei von B._______ nun aufgefordert, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerdebeilage 8). Einerseits stellt sich bereits die Frage, warum der Beschwerdeführer über eine Kopie dieses an die Polizei von B._______ gerichteten Schreibens verfügt. Andrerseits erscheint es seltsam, dass der Beschwerdeführer - nachdem er Anfang 2022 einer Vorladung keine Folge geleistet habe - nun gerade im April 2023, mithin kurz nach der Einreichung seines vierten Mehrfachgesuchs, deswegen gesucht worden sein soll. Das Schreiben weist überdies keine Sicherheitsmerkmale auf und ist als leicht fälschbar einzustufen. Ferner geht daraus nicht hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer angeblich zu einer Befragung vorgeladen worden sein soll. Dies gilt auch für die Videoaufnahme, wobei diese ebenfalls nicht geeignet erscheint, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. So steht die Identität der auf der Aufnahme ersichtlichen Personen nicht fest und es muss als fraglich angesehen werden, ob ein Besuch von Polizeibeamten bei den Eltern des Beschwerdeführers ohne Weiteres hätte heimlich aufgenommen werden können. Im Lichte der vorangehenden Verfahren, der als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründe sowie der verschiedenen als Gefälligkeitsschreiben eingestuften Bestätigungsschreiben erweisen sich auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat mit einer behördlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka vorzunehmen, weshalb der entsprechende in der Beschwerde gestellte Antrag abzuweisen ist. 6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei gefährdet, weil er als aktives Mitglied des (...) öffentlich in Erscheinung trete. Die als Beweismittel eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung des (...) datiert indessen vom 28. Dezember 2021 und wurde bereits im Rahmen des zweiten Mehrfachgesuchs eingereicht (vgl. SEM-Akte (...) -1). Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung vom 17. Februar 2022 fest, es werde nicht dargelegt, worin seine Rolle beim (...) genau bestehe und welche Aktivitäten er für dieses vornehme. Seine Angaben erschöpften sich darin, dass er die Teilnahme an Kundgebungen nenne und erkläre, er gehöre zum Kader des (...), weil er sich wie dieses kleide. Ein hohes und exponiertes exilpolitisches Engagement sei nicht dokumentiert und lasse sich auch aus der Mitgliedschaftsbestätigung nicht ableiten (vgl. SEM-Akte (...) -6/10, S. 4). Die Mitgliedschaft beim (...) wurde somit bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemacht, für sich genommen aber als nicht geeignet angesehen, ein massgebliches exilpolitisches Engagement zu belegen. Im aktuellen Verfahren wurde nun dieselbe Mitgliedschaftsbestätigung, ausgestellt von D._______, erneut vorgelegt. Es wird aber nach wie vor nicht konkret dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle beim (...) einnehme respektive weshalb er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Seine diesbezüglichen Aussagen beschränken sich darauf, dass er an Demonstrationen teilgenommen und solche mitorganisiert habe. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen ist indessen als massentypische Erscheinungsform von exilpolitischen Tätigkeiten anzusehen, welche für sich nicht ausreicht, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu erregen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Internet sowie in den sozialen Medien über die betreffenden Veranstaltungen berichtet wird. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Facebook-Profil des Beschwerdeführers nur bescheidene 215 Follower aufweist (vgl. Beschwerdebeilage 4), was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass er vom sri-lankischen Staat als herausragender Separatist mit der Absicht, die Einheit des Staates in Gefahr zu bringen, wahrgenommen werden dürfte. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch in seinem vierten Mehrfachgesuch nicht dar, worin genau seine angeblichen Organisationstätigkeiten für das (...) bestehen und weshalb diese geeignet seien, ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu belegen. Nachdem ihm bereits in den vorangehenden Verfahren vorgehalten wurde, dass er seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht genügend konkretisiere, ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbezüglich eine Befragung von D._______ hätte vornehmen sollen. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine behaupteten exponierten Tätigkeiten substanziiert darzulegen. Weder aus seinen Angaben noch aus den eingereichten Beweismitteln geht aber hervor, inwiefern sich sein Engagement nun - anders als noch im Zeitpunkt der vorangehenden Verfahren - in qualitativer Hinsicht derart verändert hätte, dass davon ausgegangen werden müsste, er werde deswegen von den heimatlichen Behörden als überzeugten Aktivisten für den tamilischen Separatismus wahrgenommen. Dokumentiert ist auch weiterhin nur seine blosse Teilnahme an Demonstrationen und seine einfache Mitgliedschaft beim (...); dies reicht nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich zu ziehen. Insgesamt lässt sich den neu vorgelegten Unterlagen kein exilpolitisches Engagement entnehmen, welches über dasjenige, welches schon in den vorangehenden Asylverfahren vorgebracht und als niederschwellig eingestuft wurde, hinausgehen würde. 6.4 Zusammenfassend lässt sich weder aus den Vorbringen im Rahmen des vorliegenden vierten Mehrfachgesuchs noch aus den neu eingereichten Beweismitteln schliessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die entsprechenden - zu bestätigenden - Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. IV) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage sowie der Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2, D-2622/2022 vom 12. August 2022 E. 8.2, E-43/2020 vom 2. Juni 2023 E. 10.3.3). Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern die politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben sollen. Wie bereits im Urteil D-472/2018 festgestellt, verfügt er in Sri Lanka über ein familiäres Beziehungsnetz. Er lebte vor der Ausreise im Haus seiner Ehefrau, nachdem er kurz zuvor das eigene Haus verkauft hatte. Weiter war er berufstätig und führte zuletzt ein (...) (vgl. Urteil D-472/2018, E. 7.3.3). Trotz der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er machte ferner keine individuellen Gründe geltend, welche seit der letzten Beurteilung durch die Schweizer Asylbehörden hinzugekommen wären und den Vollzug der Wegweisung für ihn persönlich nun unzumutbar erscheinen lassen könnten. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Juni 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: