Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, stellte am 19. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt mit seinen Eltern, seiner Grossmutter und seinen drei Geschwistern in B._______ gelebt. Sein Onkel sei von den «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) zwangs- rekrutiert worden. Dieser habe nach seiner Rehabilitation ab zirka 20(…) bei ihm gelebt. Während dieser Zeit seien ab und zu Leute des «Criminal Investigation Department» (CID) zu ihnen nach Hause gekommen, um den Onkel zu suchen. Dieser habe wegen seiner Probleme im (…) 2014 Sri Lanka verlassen, worauf sich das CID nach seinem Verbleib erkundigt habe. Bei der Beerdigung seiner Grossmutter anfangs 201(…), seien viele ehemalige LTTE-Kollegen seines Onkels anwesend gewesen. In der Folge habe ihn das CID oft aufgesucht. Eines Tages, als er krank zu Hause ge- wesen sei, hätten ihn zwei Personen des CID mitgenommen und ins Camp nach C._______ gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass sie ihn mit seinem Onkel verwechselt hätten. Im Camp sei er zum Aufenthaltsort sei- nes Onkels befragt worden. In der Folge sei er freigelassen worden und anderntags nach D._______ zu einem anderen Onkel gegangen. Einein- halb Monate später, im Februar 201(…), sei er auf dem Schulweg erneut von Personen des CID mitgenommen und ins Camp gebracht worden. Dort sei er wiederum befragt und auch mit einer Waffe bedroht worden. Zudem sei ihm befohlen worden, nichts über diese Befragung zu erzählen. So habe seine Mutter erst davon erfahren, als die Lehrerin sie auf sein verän- dertes Verhalten aufmerksam gemacht habe. Daraufhin sei er Mitte April 201(…) zu einer Tante nach E._______ geschickt worden, von wo aus er am (…). Juli 201(…) Sri Lanka verlassen habe. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2018 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung mit fehlender Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen sowie dem Fehlen weiterer Faktoren, die Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gäben, und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3602/2018 vom 29. Oktober 2020 ab. Diesbezüg- lich hielt es im Ergebnis und in Bestätigung der Verfügung vom 18. Mai 2018 fest, die anlässlich der Botschaftsabklärung festgehaltenen
E-3842/2021 Seite 3 Aussagen seiner Mutter wichen in den Kernpunkten erheblich von denjeni- gen des Beschwerdeführers ab. Diese Abweichungen beträfen insbeson- dere die Widersprüche betreffend die Frage, wann er effektiv ins Visier der Behörden geraten sei, das Jahr der (finalen) Festnahme, die Gewaltan- wendung anlässlich der Befragung, die (nicht erwähnte) zweite Festnahme und die Umstände der Entlassung. Da der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend gemacht habe, aufgrund einer (allenfalls bewussten) Ver- wechslung mit seinem Onkel verfolgt worden und überdies in der Schweiz bei diesem wohnhaft gewesen zu sein, zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Onkels (N […]) bei. Daraus hätten sich je- doch auch keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers er- geben. Da er keine direkten Verbindungen zu den LTTE aufweise und auch keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten gelten gemacht habe, er- fülle er keine der stark risikobegründenden Faktoren gemäss dem Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 26. April 2021 ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und machte darin im Wesentlichen geltend, aufgrund des Umstandes, dass er sehr jung in die Schweiz gekommen sei, seit nun- mehr vier Jahren hier lebe, die meiste Zeit davon bei seinem Onkel – einem rehabilitierten LTTE-Mitglied – verbracht habe, bereits in jungen Jahren Un- gerechtigkeiten erlebt habe und seine Familie hinter sich habe lassen müs- sen, habe sich sein Radikalisierungspotential erhöht. Dies zeige sich ins- besondere dadurch, dass er in der Schweiz an pro-tamilischen politischen Veranstaltungen teilnehme. So habe er am (...) 2020 in F._______ an einer Kundgebung teilgenommen, dort eine Fahne der LTTE getragen und damit posiert. Wegen der COVID-19-Pandemie hätten viele Personen auf eine Teilnahme verzichtet, was die beschränkte Teilnehmeranzahl umso mehr in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden habe geraten lassen. Ferner nehme er regelmässig am Heldengedenktag in G._______ teil und habe am (...) 2019 in F._______ am Mullivaikal-Gedenktag teilgenommen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits in den Daten- banken der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Anhänger des tamilischen Separatismus – mit familiären LTTE-Verbindungen – vermerkt sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert würde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass Freunde von ihm Fotos, auf de- nen er bei der Demonstration vom (...) 2020 zu sehen sei, auf den sozialen Medien geteilt hätten. In den letzten Monaten sei es in Sri Lanka zu einem Anstieg von Verhaftungen von Tamilen wegen der vermeintlichen oder
E-3842/2021 Seite 4 tatsächlichen Verbreitung einer extremistischen Ideologie über die sozialen Medien gekommen. Somit sei klar, dass er sich durch sein Engagement exponiere und dieses nicht als niederschwellig angesehen werden könne. Weiter drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung, da er seit nunmehr vier Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer, lebe und einen grossen Teil davon bei seinem Onkel gewohnt habe. Auch jetzt, da er bei seinem Onkel aus- gezogen sei, treffe er diesen regelmässig. Er habe zwei Fotos zu den Akten gegeben, welche ihn zusammen mit seinem Onkel und weiteren Verwand- ten in der Schweiz zeigten. Ein Foto zeige ihn mit seinem Onkel an seinem (...) Geburtstag. Sein Onkel habe dieses Foto auf seinem Facebook-Ac- count veröffentlicht. Dadurch sei auch klar, dass die sri-lankischen Behör- den über den engen Kontakt, den er zu seinem Onkel pflege, informiert seien. Weitere Fotos zeigten ihn in Sri Lanka. Auf diesen Fotos sei sein Onkel zu sehen, was bezeuge, dass er schon damals in Sri Lanka ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Er verfüge daher klar über ein Profil (min- derjährig bei der Einreise in die Schweiz, Zurücklassen der Familie, enger Kontakt mit einem rehabilitierten Verwandten sowie politisches Engage- ment), welches ihn als radikalen Anhänger der tamilischen Sache erschei- nen lasse. Aufgrund des ehemaligen Engagements seines Onkels drohe ihm bei einer Rückkehr in Sri Lanka auch eine Reflexverfolgung. Zudem sei er kurz nach Erlass des Urteils E-3602/2018 bei seiner Familie gesucht worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien im Januar 20(…) bei sei- ner Familie vorstellig geworden und hätten Informationen über ihn verlangt. Ferner falle er in die Personengruppe, auf welche sich die Aufforderung der UNO zur erneuten Überprüfung der Gefährdungslage vor einer Rückschaf- fung beziehen würde. B.b Mit dem Mehrfachgesuch reichte der Beschwerdeführer folgende Do- kumente in Kopie ein: – Bericht «Radikalisierung […], Seiten 11 bis 17, 15. Juli 2013 (Beilage 1) – Zwei Fotos einer Demonstration in F._______, undatiert, gemäss Be- schwerdeführer entstanden am (...) 2020 (Beilage 2) – «Länderbericht», verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, 70 Seiten, «Stand: 4. April 2021» (Beilage 3) – Zwei Fotos, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden im Jahr 2019 und im Januar 2021 in der Schweiz (Beilage 4) – Beitrag mit Foto aus den sozialen Medien, 14. Juli 2019 (Beilage 5)
E-3842/2021 Seite 5 – Zwei Fotos, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden am
8. September 2013 in Sri Lanka (Beilage 6) – Todesurkunde der Grossmutter des Beschwerdeführers mit englisch- sprachiger Übersetzung, 19. April 20(…) (Beilage 7) – Todesanzeige der Grossmutter des Beschwerdeführers, undatiert (Beilage 8) – Drei Fotos der Beerdigungszeremonie der Grossmutter, undatiert, ge- mäss Beschwerdeführer entstanden am 2. Januar 20(...) in Sri Lanka (Beilage 9) – Arbeitsbestätigung vom 10. November 2020 (Beilage 10) – Foto, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden im Jahr 2018 (Beilage 11) – Foto, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden im Jahr 2020 (Beilage 12) C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 – eröffnet am 29. Juli 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, lehnte das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte die Anträge auf Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. August 2021 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt dabei zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständi- ger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ebenfalls eventuell seien die Ziffern drei und fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Ein- gang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven
E-3842/2021 Seite 6 Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde legte er die Kopie der angefochtenen Verfügung, einen durch seinen Rechtsvertreter verfassten Länderbericht «Sri Lanka» vom
16. August 2021 und einen Datenträger mit einem «TikTok»-Video bei. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers fest, verzichtete einstwei- len auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 2. September 2021 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Spruchköperbildung am Bundesverwaltungsge- richt.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E-3842/2021 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Septem- ber 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssys- tems, und es waren keine manuellen Ergänzungen oder Änderungen not- wendig.
E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-3842/2021 Seite 8
E. 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.3 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Be- tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er mache in sei- nem Asylgesuch (recte: Mehrfachgesuch) insbesondere geltend, dass er aufgrund seines anhaltenden exilpolitischen Engagements und seines un- bestrittenen Profils, wegen der Erweiterung des «Prevention of Terrorism Act» (PTA) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfol- gung zu befürchten habe. Das SEM gehe in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht auf die Problematik ein, mit welcher er als Radikalisierter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konfrontiert wäre. Es ignoriere die Viel- zahl von Beweismitteln, welche er mit seinem Mehrfachgesuch eingereicht habe. In Bezug auf die Bedeutung seines öffentlichen pro-tamilischen En- gagements zur Wiederbelebung der LTTE sowie auf die Verbreitung von radikalen Ideologien habe das SEM somit den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig abgeklärt und verletze die Begründungspflicht. Ebenfalls basiere der Argumentationskomplex betreffend die familiäre Situation hin- sichtlich seines Onkels auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Auch habe die Vorinstanz sich weder mit dem PTA noch mit dem UNO- Bericht vom 9. Februar 2021 auseinander gesetzt. Da sich die Vorinstanz weigere, den aktuellen Länderkontext zu würdigen, sei eine mündliche Par- teiverhandlung zwingend notwendig.
E. 5.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem 13 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch – unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln – ausführlich dargelegt. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht eine Veranlas- sung für eine erneute Anhörung besteht. Betreffend die Beweismittel,
E-3842/2021 Seite 9 welche gemäss dem Beschwerdeführer nicht korrekt gewürdigt worden seien, ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle eingereichten Beweismittel aufgeführt und zu jedem, welches es als rechts- erheblich erachtet hat, dargelegt hat, weshalb es dieses als nicht relevant qualifizierte. Wenn der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz.
E. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kas- sationsbegehren sind abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und um- fassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzu- nehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und unabhängiger Experten und er sei erneut anzuhören.
E. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An- trag auf eine erneute Anhörung abzuweisen, zumal das Mehrfachgesuch nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht wurde und bei dieser Konstellation eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor- gesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Anträge auf Durchführung ei- ner mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinander- setzung mit den eingereichten Beweismitteln sind ebenfalls abzuweisen. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhand- lung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3842/2021 Seite 10 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge- nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu- schliessen.
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sa- chumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegan- genen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein neuer Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
E. 8.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, mit der Verschärfung des PTA Ende 2020 respektive vom 12. März 2021 hätten sich objektive Nachfluchtgründe ergeben, welche zu einer asylrele- vanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Zudem sei er im Januar 20(…) bei seiner Familie zuhause von Sicherheitskräften gesucht worden. Die geltend gemachten Umstände datieren somit zeitlich nach dem Urteil E-3602/2018 vom 29. Oktober 2020. Die Vorinstanz hat die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 demnach zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
E-3842/2021 Seite 11
E. 9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei vorab festzuhalten, dass sowohl im erstinstanzlichen Entscheid vom 18. Mai 2018 als auch im Urteil des BVGer vom 29. Oktober 2020 die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Onkel, insbeson- dere was die Verwechslung mit diesem angehe, die diesbezügliche Verfol- gung sowie die Vorbringen betreffend die Mitnahme und Befragungen durch das CID als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Im genannten Urteil halte das BVGer zudem fest, der Beschwerdeführer würde keine di- rekten Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Zwar verfüge er mit seinem Onkel über einen entfernteren Verwandten, der als ehemaliges LTTE-Mit- glied eine Rehabilitation durchlaufen habe. Es sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka des- wegen Nachteile erlitten habe. Der blosse Umstand, dass er sich aufgrund diverser Begebenheiten, welche sich im Verlaufe seines Lebens ereignet hätten, in Zukunft radikalisieren und er deswegen in Sri Lanka Probleme erfahren könnte, schaffe keine Asylrelevanz. In seinem Gesuch vom
27. April 2021 (recte: 26. April 2021) weise er im Übrigen auch lediglich darauf hin, dass gewisse Umstände ihn betreffend Nährboden für eine po- tentielle Radikalisierung sein könnten. Es sei aus den Akten nicht ersicht- lich, dass er sich bereits radikalisiert habe oder er auf dem Weg zur Radi- kalisierung sei. Der blosse Umstand, dass er einen Onkel habe, der ein ehemaliges Mitglied der LTTE gewesen sei und eine Rehabilitation durch- laufen habe, ändere daran nichts; dies umso weniger, als er nicht die ein- zige Person mit einem solchen familiären Hintergrund in Sri Lanka sei. Viel- mehr dürfe eine Vielzahl junger Tamilen und Tamilinnen Verwandte haben, die einen solchen Werdegang wie sein Onkel aufwiesen. Die im Gesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, die Auf- merksamkeit und das Interesse der sri-lankischen Behörden auf ihn zu richten. In Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 habe dieses fest- gehalten, dass der gut aufgestellte sri-lankische Nachrichtendienst in der Lage sei, blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen zu identifizieren. Mitläuferaktivitäten von untergeordneter Bedeutung reichten nicht aus, um das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates auszulösen. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Be- streben der radikalen Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahr- nehmbar sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Seine exil- politischen Aktivitäten gingen nicht über die einzelnen Teilnahmen an Kundgebungen oder Gedenkfeiern und am Tragen der tamilischen Flagge hinaus. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Fotos, zeigten denn
E-3842/2021 Seite 12 auch nichts anderes als blosse Mitläufertätigkeiten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Aktivitäten ins Visier der sri-lankischen Si- cherheitsbehörden geraten sei und diese an ihm ein Verfolgungsinteresse hätten. Es gebe ebenso keinen Hinweis darauf, dass die sri-lankischen Si- cherheitsbehörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis erhalten hätten. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos, welche ihn bei der Kundgebung in F._______ zeigten und die auf den sozialen Medien geteilt worden seien, nichts zu ändern, da die sri-lankischen Sicherheitskräfte in der Lage seien, blosse Mitläufer von Aktivisten zu unterscheiden. Bei sei- nem Onkel handle es sich zudem um ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE- Mitglied. Der blosse Umstand, dass er mit seinem Onkel auf Fotos zu se- hen sei, die letzterer auf seinem Facebook-Account gepostet habe, besage noch nichts über eine allfällige politische Gesinnung des Beschwerdefüh- rers und mache ihn für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden noch nicht zu einem Verdächtigen oder zu einem Anhänger der tamilischen Sache; dies umso weniger, als es sich bei seinem Onkel um einen entfernteren Verwandten handle. Des Weiteren lägen auch keine wesentlichen Risiko- faktoren vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, es sei zentral, dass der Onkel in seinem Asylverfahren vorgebracht habe, er sei nach seiner Rehabilitierung an der gleichen Adresse wie er, der Beschwerde- führer, wohnhaft gewesen und dass seine Verwandten im Sinne einer Re- flexverfolgung von den sri-lankischen Behörden behelligt worden seien. Diese Angaben deckten sich mit seinen Asylvorbringen. Bereits damit sei der abschliessende Beweis für die von ihm geltend gemachte Reflexver- folgung erbracht und die bisherige Einschätzung der Schweizer Asylbe- hörden werde umgestossen. Nicht zuletzt habe er in seinem neuen Asyl- verfahren dokumentieren können, dass er und sein Onkel hier in der Schweiz weiterhin ein sehr enges Verhältnis pflegten. So sei er bis vor kurzem bei seinem Onkel wohnhaft gewesen. Aufgrund seines jugendli- chen Alters, des Verlustes seiner Familie und der erlebten Ungerechtig- keiten liege bei ihm ein massiv erhöhtes Radikalisierungspotential vor. Dies zeige sich denn auch durch die Teilnahme an protamilischen politi- schen Veranstaltungen in der Schweiz. Besonders zentral sei in diesem Zusammenhang seine dokumentierte Teilnahme an einer Demonstration am (...) 2020 in F._______. In diesem Zeitraum sei die COVID-19-Pande- mie in vollem Gange gewesen und viele Leute hätten sich gegen eine Teilnahme an Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen ent- schieden. In den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte handle es
E-3842/2021 Seite 13 sich bei denjenigen, die trotz der Pandemie an den Demonstrationen mit- gemacht hätten um Hardliner. Er habe anlässlich dieser Veranstaltung eine LTTE-Fahne getragen und mit dieser posiert. Aus seinem Radikali- sierungspotential und seinem öffentlichen Engagement zugunsten der tamilischen Sache im Exil ergebe sich eine massive Gefährdung und da- mit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Auch sei die Gefahr für ihn aktueller denn je und im Rahmen einer komplett willkür- lichen Erweiterung der Anti-Terror Gesetzgebung in Sri Lanka massiv an- gestiegen. Es müsse daher klar der Schluss gezogen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – insbesondere aufgrund seines anhalten- den exponierten Auftretens als LTTE-Sympathisant anlässlich Veranstal- tungen der tamilischen Diaspora – verhaftet würde und seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Sein Radikalisierungspoten- tial und das anhaltende behördliche Interesse ergäben sich weiter aus dem Umstand, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und seit seiner Kindheit bis heute unter LTTE-Kämpfern verkehre. Er lebe seit bald vier Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer. Er sei als Jugendlicher in die Schweiz gekommen und habe seit seiner Ankunft mit seinem Onkel, der unbestrittenerweise ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sei, zusammengewohnt. Er habe durch seinen Onkel zahl- reiche LTTE-Kämpfer kennengelernt, auch treffe er seinen Onkel trotz seines Auszuges bei ihm beinahe täglich. In diesem Zusammenhang seien Fotos ihn betreffend zusammen mit seinem Onkel eingereicht wor- den, welche unter anderem auf dem Facebook-Account des Onkels ver- öffentlicht worden seien. Den sri-lankischen Sicherheitskräften sei das gute Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel sowie ihre Vernetzung innerhalb der tamilischen Diaspora in der Schweiz nicht unbemerkt ge- blieben. Ferner habe er auf TikTok ein Video von sich hochgeladen, wie er anlässlich einer exilpolitischen Veranstaltung einem Bild von LTTE-An- führer Prabhakaran huldige. Während dieser kurzen Videosequenz werde ein tamilisches Lied gespielt, mit welchem wiederum Prabhakaran verehrt werde. Von TikTok habe er eine Mitteilung erhalten, dass dieser Inhalt ille- gal sei, weshalb das Video gelöscht worden sei. Es dürfe als bekannt vo- rausgesetzt werden, dass Social-Media Anbieter entsprechende Verstösse auch den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden melden müss- ten. Gerade aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den chinesi- schen und den sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass die- sen das entsprechende «Vergehen» bekannt sei. Die Polizeibehörden hätten wiederholt verlauten lassen, dass die Verbreitung von extremisti- schen Ideologien über soziale Medien strafbar sei. In vielerlei Hinsicht hätten die sri-lankischen Behörden mit der Herabsetzung der Schwelle
E-3842/2021 Seite 14 gegen Ende 2020 die erwähnte neue Verordnung des PTA vom 12. März 2021 bereits vorweggenommen. Es sei demnach klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Internetaktivität mit einer Ver- haftung unter dem PTA zu rechnen hätte.
E. 10.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Er- wägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 6 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 10.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimat- staat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).
E. 10.2.2 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri- lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder- belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Refe- renzurteil a.a.O. E. 8.5.4). Hinsichtlich der hier geltend gemachten Teilnah- men an Demonstrationen ist die persönliche Eigenleistung des Beschwer- deführers als zu unbedeutend und gering einzustufen, um davon auszuge- hen, er könnte als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Fotomaterials (Beilagen 2, 4, 5, 6 und 9) dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf kon- krete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers nicht hinreichend wahrscheinlich sein. Dass er wegen dieser Veranstal- tungsteilnahmen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht über- zeugend darzulegen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der
E-3842/2021 Seite 15 Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Das Gesagte trifft ebenfalls auf das rund 14 Sekunden dauernde, undatierte TikTok–Vi- deo zu, welches der Beschwerde beigelegt wurde. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzulegen, in- wiefern die Erweiterung des PTA gerade für ihn eine massgebliche Ver- schärfung des Verfolgungsrisikos im Sinne von objektiven Nachfluchtgrün- den darstellen sollte. Wie in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zudem lassen die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen, subjektive Nachfluchtgründe sind in casu nicht gegeben (vgl. E. 10.2.2 supra), nicht darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Erweiterung des PTA und des darin enthalte- nen «Radikalisierungstatbestands» verfolgt werden wird. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie der eingereichte Länderbe- richt weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf.
E. 10.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlings- respektive asylrele- vante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 12 August 2022 E. 8.2, E-43/2020 vom 2. Juni 2023 E. 10.3.3). Der Be- schwerdeführer vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern die politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Hei- mat relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben sollen. Die in der Beschwerde vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Fa- milie vermögen daran auch nichts zu ändern, zumal, wie im Urteil E-3602/2018 festgestellt wurde, der (…)-jährige Beschwerdeführer sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und es ihm zuzumuten ist, sich bei ei- ner Rückkehr eine Arbeit zu suchen und selbständig für seinen Lebensun- terhalt aufzukommen (vgl. a.a.O. E. 10.4.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-3842/2021 Seite 17
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-3842/2021 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Im vorangegangenen, ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Ur- teil E-3602/2018 (vgl. E. 10.3) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig er- weist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine an- dere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- oder flüchtlingsrecht- lich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wes- halb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politi- schen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die zusam- men mit dem Mehrfachgesuch und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen noch der allgemeine Hinweis auf die PTA-Gesetzgebung be- ziehungsweise auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. Be- schwerde S. 22 f.) etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
E. 12.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3602/2018 den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar erkannt (vgl. E. 10.4). Es erachtet den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage sowie der Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen noch immer als zumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2, D-2622/2022 vom
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nach wie vor als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3842/2021 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3842/2021 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 19. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt mit seinen Eltern, seiner Grossmutter und seinen drei Geschwistern in B._______ gelebt. Sein Onkel sei von den «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Dieser habe nach seiner Rehabilitation ab zirka 20(...) bei ihm gelebt. Während dieser Zeit seien ab und zu Leute des «Criminal Investigation Department» (CID) zu ihnen nach Hause gekommen, um den Onkel zu suchen. Dieser habe wegen seiner Probleme im (...) 2014 Sri Lanka verlassen, worauf sich das CID nach seinem Verbleib erkundigt habe. Bei der Beerdigung seiner Grossmutter anfangs 201(...), seien viele ehemalige LTTE-Kollegen seines Onkels anwesend gewesen. In der Folge habe ihn das CID oft aufgesucht. Eines Tages, als er krank zu Hause gewesen sei, hätten ihn zwei Personen des CID mitgenommen und ins Camp nach C._______ gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass sie ihn mit seinem Onkel verwechselt hätten. Im Camp sei er zum Aufenthaltsort seines Onkels befragt worden. In der Folge sei er freigelassen worden und anderntags nach D._______ zu einem anderen Onkel gegangen. Eineinhalb Monate später, im Februar 201(...), sei er auf dem Schulweg erneut von Personen des CID mitgenommen und ins Camp gebracht worden. Dort sei er wiederum befragt und auch mit einer Waffe bedroht worden. Zudem sei ihm befohlen worden, nichts über diese Befragung zu erzählen. So habe seine Mutter erst davon erfahren, als die Lehrerin sie auf sein verändertes Verhalten aufmerksam gemacht habe. Daraufhin sei er Mitte April 201(...) zu einer Tante nach E._______ geschickt worden, von wo aus er am (...). Juli 201(...) Sri Lanka verlassen habe. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung mit fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie dem Fehlen weiterer Faktoren, die Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gäben, und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3602/2018 vom 29. Oktober 2020 ab. Diesbezüglich hielt es im Ergebnis und in Bestätigung der Verfügung vom 18. Mai 2018 fest, die anlässlich der Botschaftsabklärung festgehaltenen Aussagen seiner Mutter wichen in den Kernpunkten erheblich von denjenigen des Beschwerdeführers ab. Diese Abweichungen beträfen insbesondere die Widersprüche betreffend die Frage, wann er effektiv ins Visier der Behörden geraten sei, das Jahr der (finalen) Festnahme, die Gewaltanwendung anlässlich der Befragung, die (nicht erwähnte) zweite Festnahme und die Umstände der Entlassung. Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht habe, aufgrund einer (allenfalls bewussten) Verwechslung mit seinem Onkel verfolgt worden und überdies in der Schweiz bei diesem wohnhaft gewesen zu sein, zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Onkels (N [...]) bei. Daraus hätten sich jedoch auch keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Da er keine direkten Verbindungen zu den LTTE aufweise und auch keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten gelten gemacht habe, erfülle er keine der stark risikobegründenden Faktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 26. April 2021 ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und machte darin im Wesentlichen geltend, aufgrund des Umstandes, dass er sehr jung in die Schweiz gekommen sei, seit nunmehr vier Jahren hier lebe, die meiste Zeit davon bei seinem Onkel - einem rehabilitierten LTTE-Mitglied - verbracht habe, bereits in jungen Jahren Ungerechtigkeiten erlebt habe und seine Familie hinter sich habe lassen müssen, habe sich sein Radikalisierungspotential erhöht. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass er in der Schweiz an pro-tamilischen politischen Veranstaltungen teilnehme. So habe er am (...) 2020 in F._______ an einer Kundgebung teilgenommen, dort eine Fahne der LTTE getragen und damit posiert. Wegen der COVID-19-Pandemie hätten viele Personen auf eine Teilnahme verzichtet, was die beschränkte Teilnehmeranzahl umso mehr in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden habe geraten lassen. Ferner nehme er regelmässig am Heldengedenktag in G._______ teil und habe am (...) 2019 in F._______ am Mullivaikal-Gedenktag teilgenommen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits in den Datenbanken der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Anhänger des tamilischen Separatismus - mit familiären LTTE-Verbindungen - vermerkt sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert würde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass Freunde von ihm Fotos, auf denen er bei der Demonstration vom (...) 2020 zu sehen sei, auf den sozialen Medien geteilt hätten. In den letzten Monaten sei es in Sri Lanka zu einem Anstieg von Verhaftungen von Tamilen wegen der vermeintlichen oder tatsächlichen Verbreitung einer extremistischen Ideologie über die sozialen Medien gekommen. Somit sei klar, dass er sich durch sein Engagement exponiere und dieses nicht als niederschwellig angesehen werden könne. Weiter drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung, da er seit nunmehr vier Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer, lebe und einen grossen Teil davon bei seinem Onkel gewohnt habe. Auch jetzt, da er bei seinem Onkel ausgezogen sei, treffe er diesen regelmässig. Er habe zwei Fotos zu den Akten gegeben, welche ihn zusammen mit seinem Onkel und weiteren Verwandten in der Schweiz zeigten. Ein Foto zeige ihn mit seinem Onkel an seinem (...) Geburtstag. Sein Onkel habe dieses Foto auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Dadurch sei auch klar, dass die sri-lankischen Behörden über den engen Kontakt, den er zu seinem Onkel pflege, informiert seien. Weitere Fotos zeigten ihn in Sri Lanka. Auf diesen Fotos sei sein Onkel zu sehen, was bezeuge, dass er schon damals in Sri Lanka ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Er verfüge daher klar über ein Profil (minderjährig bei der Einreise in die Schweiz, Zurücklassen der Familie, enger Kontakt mit einem rehabilitierten Verwandten sowie politisches Engagement), welches ihn als radikalen Anhänger der tamilischen Sache erscheinen lasse. Aufgrund des ehemaligen Engagements seines Onkels drohe ihm bei einer Rückkehr in Sri Lanka auch eine Reflexverfolgung. Zudem sei er kurz nach Erlass des Urteils E-3602/2018 bei seiner Familie gesucht worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien im Januar 20(...) bei seiner Familie vorstellig geworden und hätten Informationen über ihn verlangt. Ferner falle er in die Personengruppe, auf welche sich die Aufforderung der UNO zur erneuten Überprüfung der Gefährdungslage vor einer Rückschaffung beziehen würde. B.b Mit dem Mehrfachgesuch reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie ein:
- Bericht «Radikalisierung [...], Seiten 11 bis 17, 15. Juli 2013 (Beilage 1)
- Zwei Fotos einer Demonstration in F._______, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden am (...) 2020 (Beilage 2)
- «Länderbericht», verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 70 Seiten, «Stand: 4. April 2021» (Beilage 3)
- Zwei Fotos, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden im Jahr 2019 und im Januar 2021 in der Schweiz (Beilage 4)
- Beitrag mit Foto aus den sozialen Medien, 14. Juli 2019 (Beilage 5)
- Zwei Fotos, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden am 8. September 2013 in Sri Lanka (Beilage 6)
- Todesurkunde der Grossmutter des Beschwerdeführers mit englischsprachiger Übersetzung, 19. April 20(...) (Beilage 7)
- Todesanzeige der Grossmutter des Beschwerdeführers, undatiert (Beilage 8)
- Drei Fotos der Beerdigungszeremonie der Grossmutter, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden am 2. Januar 20(...) in Sri Lanka (Beilage 9)
- Arbeitsbestätigung vom 10. November 2020 (Beilage 10)
- Foto, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden im Jahr 2018 (Beilage 11)
- Foto, undatiert, gemäss Beschwerdeführer entstanden im Jahr 2020 (Beilage 12) C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 - eröffnet am 29. Juli 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, lehnte das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte die Anträge auf Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt dabei zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ebenfalls eventuell seien die Ziffern drei und fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde legte er die Kopie der angefochtenen Verfügung, einen durch seinen Rechtsvertreter verfassten Länderbericht «Sri Lanka» vom 16. August 2021 und einen Datenträger mit einem «TikTok»-Video bei. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers fest, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 2. September 2021 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Spruchköperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems, und es waren keine manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er mache in seinem Asylgesuch (recte: Mehrfachgesuch) insbesondere geltend, dass er aufgrund seines anhaltenden exilpolitischen Engagements und seines unbestrittenen Profils, wegen der Erweiterung des «Prevention of Terrorism Act» (PTA) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM gehe in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht auf die Problematik ein, mit welcher er als Radikalisierter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konfrontiert wäre. Es ignoriere die Vielzahl von Beweismitteln, welche er mit seinem Mehrfachgesuch eingereicht habe. In Bezug auf die Bedeutung seines öffentlichen pro-tamilischen Engagements zur Wiederbelebung der LTTE sowie auf die Verbreitung von radikalen Ideologien habe das SEM somit den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig abgeklärt und verletze die Begründungspflicht. Ebenfalls basiere der Argumentationskomplex betreffend die familiäre Situation hinsichtlich seines Onkels auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Auch habe die Vorinstanz sich weder mit dem PTA noch mit dem UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 auseinander gesetzt. Da sich die Vorinstanz weigere, den aktuellen Länderkontext zu würdigen, sei eine mündliche Parteiverhandlung zwingend notwendig. 5.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem 13 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch - unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln - ausführlich dargelegt. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht eine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Betreffend die Beweismittel, welche gemäss dem Beschwerdeführer nicht korrekt gewürdigt worden seien, ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle eingereichten Beweismittel aufgeführt und zu jedem, welches es als rechtserheblich erachtet hat, dargelegt hat, weshalb es dieses als nicht relevant qualifizierte. Wenn der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und unabhängiger Experten und er sei erneut anzuhören. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen, zumal das Mehrfachgesuch nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht wurde und bei dieser Konstellation eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln sind ebenfalls abzuweisen. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein neuer Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 8.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, mit der Verschärfung des PTA Ende 2020 respektive vom 12. März 2021 hätten sich objektive Nachfluchtgründe ergeben, welche zu einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Zudem sei er im Januar 20(...) bei seiner Familie zuhause von Sicherheitskräften gesucht worden. Die geltend gemachten Umstände datieren somit zeitlich nach dem Urteil E-3602/2018 vom 29. Oktober 2020. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 demnach zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 9. 9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei vorab festzuhalten, dass sowohl im erstinstanzlichen Entscheid vom 18. Mai 2018 als auch im Urteil des BVGer vom 29. Oktober 2020 die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Onkel, insbesondere was die Verwechslung mit diesem angehe, die diesbezügliche Verfolgung sowie die Vorbringen betreffend die Mitnahme und Befragungen durch das CID als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Im genannten Urteil halte das BVGer zudem fest, der Beschwerdeführer würde keine direkten Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Zwar verfüge er mit seinem Onkel über einen entfernteren Verwandten, der als ehemaliges LTTE-Mitglied eine Rehabilitation durchlaufen habe. Es sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka deswegen Nachteile erlitten habe. Der blosse Umstand, dass er sich aufgrund diverser Begebenheiten, welche sich im Verlaufe seines Lebens ereignet hätten, in Zukunft radikalisieren und er deswegen in Sri Lanka Probleme erfahren könnte, schaffe keine Asylrelevanz. In seinem Gesuch vom 27. April 2021 (recte: 26. April 2021) weise er im Übrigen auch lediglich darauf hin, dass gewisse Umstände ihn betreffend Nährboden für eine potentielle Radikalisierung sein könnten. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich bereits radikalisiert habe oder er auf dem Weg zur Radikalisierung sei. Der blosse Umstand, dass er einen Onkel habe, der ein ehemaliges Mitglied der LTTE gewesen sei und eine Rehabilitation durchlaufen habe, ändere daran nichts; dies umso weniger, als er nicht die einzige Person mit einem solchen familiären Hintergrund in Sri Lanka sei. Vielmehr dürfe eine Vielzahl junger Tamilen und Tamilinnen Verwandte haben, die einen solchen Werdegang wie sein Onkel aufwiesen. Die im Gesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, die Aufmerksamkeit und das Interesse der sri-lankischen Behörden auf ihn zu richten. In Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 habe dieses festgehalten, dass der gut aufgestellte sri-lankische Nachrichtendienst in der Lage sei, blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen zu identifizieren. Mitläuferaktivitäten von untergeordneter Bedeutung reichten nicht aus, um das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates auszulösen. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der radikalen Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Seine exilpolitischen Aktivitäten gingen nicht über die einzelnen Teilnahmen an Kundgebungen oder Gedenkfeiern und am Tragen der tamilischen Flagge hinaus. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Fotos, zeigten denn auch nichts anderes als blosse Mitläufertätigkeiten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Aktivitäten ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei und diese an ihm ein Verfolgungsinteresse hätten. Es gebe ebenso keinen Hinweis darauf, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis erhalten hätten. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos, welche ihn bei der Kundgebung in F._______ zeigten und die auf den sozialen Medien geteilt worden seien, nichts zu ändern, da die sri-lankischen Sicherheitskräfte in der Lage seien, blosse Mitläufer von Aktivisten zu unterscheiden. Bei seinem Onkel handle es sich zudem um ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE-Mitglied. Der blosse Umstand, dass er mit seinem Onkel auf Fotos zu sehen sei, die letzterer auf seinem Facebook-Account gepostet habe, besage noch nichts über eine allfällige politische Gesinnung des Beschwerdeführers und mache ihn für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden noch nicht zu einem Verdächtigen oder zu einem Anhänger der tamilischen Sache; dies umso weniger, als es sich bei seinem Onkel um einen entfernteren Verwandten handle. Des Weiteren lägen auch keine wesentlichen Risikofaktoren vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. 9.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, es sei zentral, dass der Onkel in seinem Asylverfahren vorgebracht habe, er sei nach seiner Rehabilitierung an der gleichen Adresse wie er, der Beschwerdeführer, wohnhaft gewesen und dass seine Verwandten im Sinne einer Reflexverfolgung von den sri-lankischen Behörden behelligt worden seien. Diese Angaben deckten sich mit seinen Asylvorbringen. Bereits damit sei der abschliessende Beweis für die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung erbracht und die bisherige Einschätzung der Schweizer Asylbehörden werde umgestossen. Nicht zuletzt habe er in seinem neuen Asylverfahren dokumentieren können, dass er und sein Onkel hier in der Schweiz weiterhin ein sehr enges Verhältnis pflegten. So sei er bis vor kurzem bei seinem Onkel wohnhaft gewesen. Aufgrund seines jugendlichen Alters, des Verlustes seiner Familie und der erlebten Ungerechtigkeiten liege bei ihm ein massiv erhöhtes Radikalisierungspotential vor. Dies zeige sich denn auch durch die Teilnahme an protamilischen politischen Veranstaltungen in der Schweiz. Besonders zentral sei in diesem Zusammenhang seine dokumentierte Teilnahme an einer Demonstration am (...) 2020 in F._______. In diesem Zeitraum sei die COVID-19-Pandemie in vollem Gange gewesen und viele Leute hätten sich gegen eine Teilnahme an Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen entschieden. In den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte handle es sich bei denjenigen, die trotz der Pandemie an den Demonstrationen mitgemacht hätten um Hardliner. Er habe anlässlich dieser Veranstaltung eine LTTE-Fahne getragen und mit dieser posiert. Aus seinem Radikalisierungspotential und seinem öffentlichen Engagement zugunsten der tamilischen Sache im Exil ergebe sich eine massive Gefährdung und damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Auch sei die Gefahr für ihn aktueller denn je und im Rahmen einer komplett willkürlichen Erweiterung der Anti-Terror Gesetzgebung in Sri Lanka massiv angestiegen. Es müsse daher klar der Schluss gezogen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - insbesondere aufgrund seines anhaltenden exponierten Auftretens als LTTE-Sympathisant anlässlich Veranstaltungen der tamilischen Diaspora - verhaftet würde und seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Sein Radikalisierungspotential und das anhaltende behördliche Interesse ergäben sich weiter aus dem Umstand, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und seit seiner Kindheit bis heute unter LTTE-Kämpfern verkehre. Er lebe seit bald vier Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer. Er sei als Jugendlicher in die Schweiz gekommen und habe seit seiner Ankunft mit seinem Onkel, der unbestrittenerweise ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sei, zusammengewohnt. Er habe durch seinen Onkel zahlreiche LTTE-Kämpfer kennengelernt, auch treffe er seinen Onkel trotz seines Auszuges bei ihm beinahe täglich. In diesem Zusammenhang seien Fotos ihn betreffend zusammen mit seinem Onkel eingereicht worden, welche unter anderem auf dem Facebook-Account des Onkels veröffentlicht worden seien. Den sri-lankischen Sicherheitskräften sei das gute Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel sowie ihre Vernetzung innerhalb der tamilischen Diaspora in der Schweiz nicht unbemerkt geblieben. Ferner habe er auf TikTok ein Video von sich hochgeladen, wie er anlässlich einer exilpolitischen Veranstaltung einem Bild von LTTE-Anführer Prabhakaran huldige. Während dieser kurzen Videosequenz werde ein tamilisches Lied gespielt, mit welchem wiederum Prabhakaran verehrt werde. Von TikTok habe er eine Mitteilung erhalten, dass dieser Inhalt illegal sei, weshalb das Video gelöscht worden sei. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass Social-Media Anbieter entsprechende Verstösse auch den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden melden müssten. Gerade aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den chinesischen und den sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass diesen das entsprechende «Vergehen» bekannt sei. Die Polizeibehörden hätten wiederholt verlauten lassen, dass die Verbreitung von extremistischen Ideologien über soziale Medien strafbar sei. In vielerlei Hinsicht hätten die sri-lankischen Behörden mit der Herabsetzung der Schwelle gegen Ende 2020 die erwähnte neue Verordnung des PTA vom 12. März 2021 bereits vorweggenommen. Es sei demnach klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Internetaktivität mit einer Verhaftung unter dem PTA zu rechnen hätte. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 6 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 10.2 10.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). 10.2.2 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.5.4). Hinsichtlich der hier geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen ist die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers als zu unbedeutend und gering einzustufen, um davon auszugehen, er könnte als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Fotomaterials (Beilagen 2, 4, 5, 6 und 9) dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers nicht hinreichend wahrscheinlich sein. Dass er wegen dieser Veranstaltungsteilnahmen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht überzeugend darzulegen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Das Gesagte trifft ebenfalls auf das rund 14 Sekunden dauernde, undatierte TikTok-Video zu, welches der Beschwerde beigelegt wurde. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 10.3 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzulegen, inwiefern die Erweiterung des PTA gerade für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen darstellen sollte. Wie in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zudem lassen die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen, subjektive Nachfluchtgründe sind in casu nicht gegeben (vgl. E. 10.2.2 supra), nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erweiterung des PTA und des darin enthaltenen «Radikalisierungstatbestands» verfolgt werden wird. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie der eingereichte Länderbericht weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 10.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlings- respektive asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Im vorangegangenen, ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil E-3602/2018 (vgl. E. 10.3) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die zusammen mit dem Mehrfachgesuch und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen noch der allgemeine Hinweis auf die PTA-Gesetzgebung beziehungsweise auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. Beschwerde S. 22 f.) etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 12.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3602/2018 den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar erkannt (vgl. E. 10.4). Es erachtet den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage sowie der Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen noch immer als zumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2, D-2622/2022 vom 12. August 2022 E. 8.2, E-43/2020 vom 2. Juni 2023 E. 10.3.3). Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern die politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben sollen. Die in der Beschwerde vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Familie vermögen daran auch nichts zu ändern, zumal, wie im Urteil E-3602/2018 festgestellt wurde, der (...)-jährige Beschwerdeführer sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und es ihm zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. a.a.O. E. 10.4.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nach wie vor als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: