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E-3312/2021

E-3312/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die tamilische Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Jaffna) stamme, suchte am 8. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zu ihrer Person (BzP) vom 11. September 2014, der Anhörung vom 9. Juni 2015 und der ergänzenden Anhörung vom

5. Oktober 2015 brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Infolge des Bürgerkrieges habe sie von 1996 bis 2002 und von 2006 bis 2009 im Vanni- Gebiet gelebt, wo sie zwischen Januar 2006 und Januar 2009 als (…) für ein von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführtes (…)geschäft gearbeitet habe. Im (…) 2009 sei sie ins (…)-Camp in C._______ gebracht worden. Bei der Registrierung habe sie ihre Tätigkeit für die LTTE ver- schwiegen. Im (…) 2010 sei sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Am (…) 2014 sei sie aufgrund ihrer Tätig- keit für die LTTE von ungefähr (…) Personen zuhause aufgesucht worden, jedoch sei sie nicht vor Ort gewesen. Nachdem sie von ihrer Mutter ge- warnt worden sei, habe sie sich bis zu ihrer Ausreise bei Bekannten ver- steckt. Im (…) 2014 habe ihre Mutter eine an die Beschwerdeführerin ge- richtete polizeiliche Vorladung für eine Befragung und anschliessend eine gerichtliche Vorladung erhalten. Danach sei ein Haftbefehl gegen die Be- schwerdeführerin ausgestellt worden. Betreffend die in jenem Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begrün- dete seinen Entscheid dahingehend, dass die Schilderung der behaupte- ten Tätigkeit als (…) oberflächlich ausgefallen und eine Verbindung zu den LTTE nicht ersichtlich sei. Daher sei nicht glaubhaft, dass die Behörden nach der Beschwerdeführerin gesucht hätten. Den Beweismitteln komme ausserdem kaum Beweiskraft zu, zumal diese leicht fälschbar und leicht käuflich zu erwerben seien. A.c Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezem- ber 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die seitens des Gerichts am 4. Juli 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo in Auftrag gegebene Überprüfung der Beweismittel ergab, dass es sich dabei

E-3312/2021 Seite 3 um Fälschungen handle (vgl. Antwort der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 31. Juli 2017). Mit Urteil (…) vom (…) 2017 wies das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde ab. B. B.a Am 3. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe bei der Vorinstanz ein. Aufgrund bereits früher vorgebrachter und zusätzlich ge- stützt auf bisher verschwiegene sowie neue Asylgründe befürchte sie, bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin führte unter anderem aus, den Umfang ihrer Un- terstützung für die LTTE in den Jahren 1999 bis 2009 verschwiegen zu haben: Sie habe wie andere junge Frauen im Vanni-Gebiet mit (…) Jahren ein tägliches Training durch die LTTE erhalten. Sie sei zudem für (…) ein- gesetzt worden. Im Jahr 2004 sei sie zur Teilnahme an Propagandaveran- staltungen aufgeboten worden; dabei habe sie verschiedene Dörfer be- sucht, um Jugendliche für die LTTE anzuwerben. Im (…) 2008 habe sie sich als Kämpferin den LTTE angeschlossen und ein (…) intensives Spe- zialtraining absolviert; nebenbei sei sie, wie sie bereits im vorangegange- nen Verfahren vorgebracht habe, als (…) tätig gewesen. Während der End- phase des Krieges im (…) 2009 sei sie zusammen mit anderen Zivilisten in das von der Armee kontrollierte Gebiet geflüchtet. Im (…) 2013 hätten alle Trainings geendet. Sie habe eine (…) erhalten und sei als (…) einge- setzt worden. Betreffend die in jenem Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B.b Mit Verfügung vom 21. September 2018 trat das SEM auf die als Re- visionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein, lehnte die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch erkannten Vorbringen ab (soweit es darauf ein- trat), verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete diesen Ent- scheid unter anderem dahingehend, dass die bisher verschwiegene Unter- stützung der LTTE einen verspätet geltend gemachten Sachverhalt dar- stelle, der grundsätzlich im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungs- gesuchs zu prüfen sei; allerdings habe die Beschwerdeführerin keine nach- vollziehbaren Gründe dargetan, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits im früheren Verfahren eingebracht habe. Sodann seien die geltend ge- machte LTTE-Mitgliedschaft und die damit zusammenhängenden

E-3312/2021 Seite 4 Tätigkeiten nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn, weil sie mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen in der Verfügung des SEM vom 13. November 2015 umzustossen. Zudem sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich herab- gesetzt, nachdem sie im ersten Asylverfahren ihre angebliche Verfolgung wegen LTTE-Verbindungen mit nachgewiesenermassen gefälschten Do- kumenten habe belegen wollen. Demnach habe sie keinen Bezug zu den LTTE glaubhaft machen können. B.c Die am 8. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – auch bezüglich der in je- nem Verfahren erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Nachflucht- gründe – mit Urteil (…) vom (…) 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Am 9. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts- vertreter ein «Neues Asylgesuch» beim SEM ein. Darin wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe unbestritten Verbindungen zu den LTTE, je- doch erweise sich die Beweismittelbeschaffung als schwierig. Über die ta- milische Diaspora sei sie auf D._______ (Zeuge 1), den sie in der Schweiz erstmals am (…) im Jahr 2018 getroffen habe, und E._______ (Zeuge 2), den sie in der Schweiz erstmals im (…) 2019 getroffen habe, gestossen. Beide seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. nachfol- gend Beilage 1) und könnten bestätigen, dass die Beschwerdeführerin eine LTTE-Kämpferin gewesen sei. Auch seien mehrere ihrer Cousins zwangsrekrutiert worden; mehrere ihrer Geschwister seien mitten im Krieg geflüchtet und würden sich heute im Ausland aufhalten. Die Verbindungen zu den LTTE würden die Beschwerdeführerin zu einer Trägerin der tami- lisch separatistischen Ideologie machen, weshalb sie gestützt auf die jüngsten Entwicklungen (vgl. nachfolgend Beilage 2) der Gefahr ausge- setzt sei, bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Daher seien die beiden genannten Zeugen anzuhören. Eventuell sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft anzusetzen. Eventuell seien die N-Akten der Zeugen beizuziehen. Die Be- schwerdeführerin sei ebenfalls anzuhören und eventuell sei ihre LTTE-Ver- gangenheit mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Des Weiteren engagiere sie sich hierzulande durch die Teilnahme an De- monstrationen und Veranstaltungen seit Jahren öffentlich für die tamilische Sache, weshalb sie auch als Verbreiterin des tamilischen Separatismus zu gelten und auch aus diesem Grund in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung

E-3312/2021 Seite 5 zu befürchten habe (vgl. nachfolgend Beilage 3). Ferner sei auf ihre lange Anwesenheit in der Schweiz zu verweisen. Die Schweiz sei aus Sicht des sri-lankischen Staates insofern ein Risikoland, da hierzulande die Möglich- keit bestehe, den tamilischen Separatismus offen auszuleben (vgl. nach- folgend Beilage 2). Sodann verfüge die Mutter der Beschwerdeführerin in Sri Lanka aufgrund der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland leben- den Kinder über überdurchschnittliche finanzielle Mittel, weshalb die Be- schwerdeführerin gemäss BVGE 2011/24 bei einer Rückkehr einer weite- ren Risikogruppe angehöre. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug ge- stützt auf die schlechte Menschenrechtslage als unzulässig und unzumut- bar zu bezeichnen. C.b Der Eingabe vom 9. April 2021 lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie eines «Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer» respek- tive Flüchtlinge von D._______ ([…]; Beilage 1), ein Bericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 («Politische und men- schenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka: Bilanz nach etwas über einem Jahr unter dem neuen Präsidenten»; Beilage 2) und Auszüge (Screens- hots) aus einem YouTube-Video betreffend eine Kundgebung im (…) 2019 in Genf (Beilage 3). D. In seiner Verfügung vom 11. Juni 2021 hielt das SEM bezüglich der Rechts- natur der Eingabe vom 9. April 2021 zunächst fest, diese sei teils als Mehr- fachgesuch zu behandeln und enthalte teils revisionsrechtliche Begehren. Sodann lehnte es die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und einer Botschaftsanfrage ab. Weiter stellte es fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die revisions- rechtlichen Begehren trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Sache sei mit der Anweisung ans SEM zurückzuwei- sen, vollständig auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Rechtsbegehren 2). Ferner sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Rechtsbegehren 3), eventuell wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht (vgl. Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen

E-3312/2021 Seite 6 rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurück- zuweisen (vgl. Rechtsbegehren 5). Eventuell sei nach Aufhebung der Ver- fügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Rechtsbegehehren 6). Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Unzulässigkeit oder zu- mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Rechtsbegehren 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde un- verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht be- kanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die ob- jektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (vgl. Rechtsbe- gehren 1). Der Beschwerde lag der Bericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertre- ters vom 4. April 2021 bei (vgl. Beilage 2 der Eingabe vom 9. April 2021). F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 informierte die damals zu- ständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F.b Dieser Betrag wurde am 13. August 2021 innert Frist zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt. G. In ihrer Eingabe vom 13. August 2021 machte die Beschwerdeführerin da- rauf aufmerksam, dass in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 über die Methode der Spruchkörperbildung nicht informiert und die Frage, ob in das Generierungssystem manuell eingegriffen worden sei, nicht beantwor- tet worden sei. H. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen der vor- sitzenden Richterin zugeteilt.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Beschwerde- führerin antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. An diesem Spruchkörper wurde zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen. Diese Anpassung erfolgte aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweite- rung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang,

E-3312/2021 Seite 8 Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kam- mer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides hielt das SEM zunächst fest, dass die mit Verweis auf den Bericht des Hohen Kommissars für Menschen- rechte vom 9. Februar 2021 und den Länderbericht des Büros des rubri- zierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 geltend gemachte flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung aufgrund der massiv verschlechterten Si- cherheitslage in Sri Lanka im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu prüfen sei. Das SEM wie auch das Bundesverwaltungs- gericht würden die Entwicklungen in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam verfolgen und würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgehen, in Sri Lanka bestehe eine generelle Gefährdung für rückkehrende Personen. So- dann seien weder in den Akten noch in den eingereichten Berichten Hin- weise für eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerde- führerin respektive ihres Profils zu erkennen. Insgesamt sei gestützt auf die Eingabe vom 9. April 2021 und die eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 in einer Weise verändert habe, die sich konkret in negativer Weise auf die Beschwerdeführerin auswirke. Dement- sprechend erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehr- fachgesuch abzuweisen sei. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde in formeller Hinsicht zunächst gerügt, dass das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 (teil- weise) nicht eingetreten sei und den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig abgeklärt, die Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und eingereichte Beweise unzureichend und willkürlich gewürdigt habe. Auf die Begründung dieser formellen Rügen wird nachfolgend zurückgekommen (vgl. E. 6). In materieller Hinsicht führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre LTTE-Vergangenheit, ihr neu dokumentiertes exilpolitisches En- gagement sowie weitere Risikofaktoren im Kontext der willkürlichen Erwei- terung des sri-lankischen Antiterror-Gesetzes (Prevention of Terrorism Act per 12. März 2021 [nachfolgend: PTA]) ihre Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen vermöchten; dies insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Trägerinnen und Verbreiterinnen der tamilisch separatistischen Ideologie und weil durch die willkürliche Verschärfung des PTA – zusätzlich zu den im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Faktoren – ein neuer Risikofaktor entstanden sei. Zudem sei darauf hinzu- weisen, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka – wie im Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom 9. Februar 2021 sowie des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 ausgeführt

– massiv verschlechtert habe.

E-3312/2021 Seite 10 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig sowie als un- zumutbar zu erachten. 6. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe zahlreiche ihrer Vor- bringen zu Unrecht als Revisionsbegehren qualifiziert und sei deshalb un- zutreffenderweise nicht darauf eingetreten (vgl. Rechtsbegehren 2 sowie Beschwerde Ziff. B.3). 6.1.1 Bezüglich der revisionsrechtlichen Vorbringen, auf welche die Vor- instanz mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. III.1.b.), beschränkt sich die Beurteilungskompe- tenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine funktionale Zuständigkeit verneint hat. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen for- mell rechtskräftige Entscheide richtet. Zuständig hierfür ist die Beschwer- deinstanz, welche sich zuletzt im fraglichen Punkt mit der Sache befasst hat. Eine Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1324 ff.). Aus dem Wortlaut dieser Be- stimmung geht hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sein müssen, welcher re- vidiert werden soll. Wird jedoch eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheides eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG. Diese Asylgründe beziehen sich nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfah- ren (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Sodann beschlägt die Wiederer- wägung in ihrer klassischen Konstellation die nachträgliche Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Weg- weisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstüt- zen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden

E-3312/2021 Seite 11 sind und bereits geltend gemachte vorbestandene Tatsachen belegen sol- len, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu- bringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 6.1.1.1 Bezüglich der Anrufung der beiden Zeugen, welche die Beschwer- deführerin im Jahr 2018 am (…) respektive im (…) 2019 an einer Kundge- bung in Genf wiedergetroffen habe, gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass es sich hierbei um Revisionsgründe handle, da sich diese Treffen vor dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 ereignet haben. Das Ar- gument, die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine schriftlichen Aus- künfte von diesen Zeugen einholen können, weshalb noch gar keine Be- weismittel bestünden, verfängt bereits deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die schriftlichen Auskünftige nicht beibringen konnte. Die pauschale Behaup- tung, das SEM hätte von der Beschwerdeführerin beigebrachte schriftliche Auskünfte ohnehin als Gefälligkeitsschreiben gewertet, vermag nicht zu überzeugen. Sodann dürfte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass über ein Mehrfachgesuch grundsätzlich in einem Ak- tenverfahren entschieden wird, weshalb die Beschwerdeführerin – auch vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)

– verpflichtet gewesen wäre, ihre vermeintlich neuen Asylgründe schon bei deren Einreichung schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechen- den Beweismitteln zu belegen. 6.1.1.2 Auch hinsichtlich der eingereichten Screenshots eines Videos, wel- ches anlässlich der Kundgebung im (…) 2019 entstanden sei, ist das SEM zutreffend von einem Revisionsgrund ausgegangen. So ist dieses Beweis- mittel offenkundig vor dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 entstanden. Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – von dessen Exis- tenz erst nach dem genannten Urteil erfahren habe, ändert an dessen Qua- lifikation als Revisionsgrund nichts, da von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ge- rade nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel er- fasst sind. Im Übrigen schweigt sich die Beschwerdeführerin darüber aus, wie und zu welchem Zeitpunkt sie von diesem Video erfahren habe, wes- halb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie davon schon vor dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 Kenntnis hatte. Dass sie, wie von ihr be- hauptet, an der Kundgebung im (…) 2019 teilgenommen habe, hätte sie

E-3312/2021 Seite 12 aber in jedem Fall bereits im letzten Beschwerdeverfahren geltend machen müssen. 6.1.1.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Qualifikation zahl- reicher Vorbringen als revisionsrechtliche Begehren durch das SEM er- gebe vor dem Hintergrund der Änderung des PTA keinen Sinn, ist festzu- halten, dass sich das SEM hinsichtlich dieser Gesetzesänderung, welche nach dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 erlassen wurde, im Rahmen der Überprüfung des Mehrfachgesuchs geäussert hat. Auch diesbezüglich ist somit keine falsche Qualifikation der Vorinstanz festzustellen. 6.1.2 Sodann brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 vor, selbst bei formellen Gründen, welche einer (erneu- ten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zwingend zu prüfen. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil BVGer D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1. In der Tat müssen Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der betreffenden Person eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK (sowie Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) droht, trotz prozessualer Hindernisse im Landesrecht be- rücksichtigt werden. Es genügt in solchen Konstellationen jedoch nicht, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK lediglich zu behaupten; vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nach- weisen respektive glaubhaft machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7;1998 Nr. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). In den Urteilen (…) vom (…) 2017 und (…) vom (…) 2020 stellte das Bun- desverwaltungsgericht wiederholt fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das von ihr geltend gemachte LTTE-Engagement glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, die Beschwer- deführerin könne nun zwei Zeugen aufbieten, die bestätigen könnten, dass sie eine LTTE-Kämpferin gewesen sei, nichts zu ändern. Im Urteil (…) vom (…) 2020 kam das Gericht ferner zum Schluss, dass das exilpolitische En- gagement der Beschwerdeführerin niederschwellig und nicht davon

E-3312/2021 Seite 13 auszugehen sei, dass sie aufgrund dessen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Dass sie nun aufgrund eines Videos, welches sie an einer Demonstration in Genf im (…) 2019 zeige, gefährdet sein soll, nachdem sie seit dem Urteil (…) vom (…) 2020 keine weiteren exilpoliti- schen Tätigkeiten geltend gemacht hat, überzeugt nicht, zumal aus den beim SEM eingereichten Screenshots dieses Videos nicht hervorgeht, dass dieses irgendwo veröffentlicht worden sein soll. Mithin ist es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK schlüssig nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, womit die Qualifikation der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auch in dieser Hin- sicht nicht zu beanstanden ist. 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das SEM vorge- nommene rechtliche Qualifikation der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht ist es daher auf die von ihm als revisi- onsrechtliche Begehren qualifizierten Vorbringen mangels funktioneller Zu- ständigkeit nicht eingetreten. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht ferner geltend, die Vorinstanz habe weder die Änderung des PTA und deren Folgen für sie noch die Menschenrechtslage in Sri Lanka gewürdigt (vgl. Beschwerde Ziff. B.4, B.6.2 und B.6.3). Zudem habe das SEM es unterlassen, die in der Eingabe vom 9. April 2021 genannten zwei Zeugen anzuhören und deren Asylakten im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie den Untersuchungs- grundsatz massiv verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. B.6.1; vgl. zum Ganzen Rechtsbegehren 3, 4 und 5). 6.2.1 Das SEM hat sich zu den Berichten des Hohen Kommissars für Men- schenrechte vom 9. Februar 2021 sowie des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 geäussert und die Ausweitung des PTA dahingehend gewürdigt, dass es die Entwicklungen in Sri Lanka seit Jah- ren aufmerksam verfolge und seine Praxis stets den aktuellen Gegeben- heiten anpasse. Vor diesem Hintergrund seien den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.1). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als die Beschwerdeführerin, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine

E-3312/2021 Seite 14 ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 6.2.2 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die vermeintlichen Zeugen hätte anhören oder deren Akten konsultieren müssen, da es die Anrufung dieser Zeugen zu Recht als revisionsrechtliche Begehren qualifi- ziert hat und daher zutreffenderweise nicht darauf eingetreten ist (vgl. hierzu E. 6.1.1.1). 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellte für den Fall einer materiellen Beurtei- lung durch das Gericht folgende Beweisanträge: D._______ (Zeuge 1) und E._______ (Zeuge 2) seien als Zeugen anzuhören; eventuell sei der Be- schwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einholung einer schriftlichen Auskunft anzusetzen; eventuell seien die Asylakten beider Zeugen im vor- liegenden Verfahren beizuziehen. Ferner sei die Beschwerdeführerin zwin- gend anzuhören und ihre LTTE-Vergangenheit mit einer Botschaftsanfrage abzuklären (vgl. Beschwerde Ziff. B.8). 7.2 Diese Anträge sind abzuweisen, da sie Vorbringen betreffen, auf wel- che das SEM zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist und welche daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. hierzu E. 6.1). 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-3312/2021 Seite 15 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situa- tion im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach- fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be- drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und Asyl zu gewähren (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-3031/2018 vom

6. September 2018 E. 6.1 m.w.H.). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe zahlreiche ihrer Vorbringen zu Unrecht als Revisionsbegehren qualifiziert und sei deshalb unzutreffenderweise nicht darauf eingetreten (vgl. Rechtsbegehren 2 sowie Beschwerde Ziff. B.3).

E. 6.1.1 Bezüglich der revisionsrechtlichen Vorbringen, auf welche die Vorinstanz mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.1.b.), beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine funktionale Zuständigkeit verneint hat. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet. Zuständig hierfür ist die Beschwerdeinstanz, welche sich zuletzt im fraglichen Punkt mit der Sache befasst hat. Eine Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1324 ff.). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sein müssen, welcher revidiert werden soll. Wird jedoch eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheides eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG. Diese Asylgründe beziehen sich nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Sodann beschlägt die Wiedererwägung in ihrer klassischen Konstellation die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und bereits geltend gemachte vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).

E. 6.1.1.1 Bezüglich der Anrufung der beiden Zeugen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 am (...) respektive im (...) 2019 an einer Kundgebung in Genf wiedergetroffen habe, gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass es sich hierbei um Revisionsgründe handle, da sich diese Treffen vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 ereignet haben. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine schriftlichen Auskünfte von diesen Zeugen einholen können, weshalb noch gar keine Beweismittel bestünden, verfängt bereits deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die schriftlichen Auskünftige nicht beibringen konnte. Die pauschale Behauptung, das SEM hätte von der Beschwerdeführerin beigebrachte schriftliche Auskünfte ohnehin als Gefälligkeitsschreiben gewertet, vermag nicht zu überzeugen. Sodann dürfte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass über ein Mehrfachgesuch grundsätzlich in einem Aktenverfahren entschieden wird, weshalb die Beschwerdeführerin - auch vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - verpflichtet gewesen wäre, ihre vermeintlich neuen Asylgründe schon bei deren Einreichung schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.

E. 6.1.1.2 Auch hinsichtlich der eingereichten Screenshots eines Videos, welches anlässlich der Kundgebung im (...) 2019 entstanden sei, ist das SEM zutreffend von einem Revisionsgrund ausgegangen. So ist dieses Beweismittel offenkundig vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 entstanden. Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - von dessen Existenz erst nach dem genannten Urteil erfahren habe, ändert an dessen Qualifikation als Revisionsgrund nichts, da von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gerade nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel erfasst sind. Im Übrigen schweigt sich die Beschwerdeführerin darüber aus, wie und zu welchem Zeitpunkt sie von diesem Video erfahren habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie davon schon vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 Kenntnis hatte. Dass sie, wie von ihr behauptet, an der Kundgebung im (...) 2019 teilgenommen habe, hätte sie aber in jedem Fall bereits im letzten Beschwerdeverfahren geltend machen müssen.

E. 6.1.1.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Qualifikation zahlreicher Vorbringen als revisionsrechtliche Begehren durch das SEM ergebe vor dem Hintergrund der Änderung des PTA keinen Sinn, ist festzuhalten, dass sich das SEM hinsichtlich dieser Gesetzesänderung, welche nach dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 erlassen wurde, im Rahmen der Überprüfung des Mehrfachgesuchs geäussert hat. Auch diesbezüglich ist somit keine falsche Qualifikation der Vorinstanz festzustellen.

E. 6.1.2 Sodann brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 vor, selbst bei formellen Gründen, welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zwingend zu prüfen. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil BVGer D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1. In der Tat müssen Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der betreffenden Person eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK (sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) droht, trotz prozessualer Hindernisse im Landesrecht berücksichtigt werden. Es genügt in solchen Konstellationen jedoch nicht, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK lediglich zu behaupten; vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen respektive glaubhaft machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7;1998 Nr. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). In den Urteilen (...) vom (...) 2017 und (...) vom (...) 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht wiederholt fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das von ihr geltend gemachte LTTE-Engagement glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, die Beschwerdeführerin könne nun zwei Zeugen aufbieten, die bestätigen könnten, dass sie eine LTTE-Kämpferin gewesen sei, nichts zu ändern. Im Urteil (...) vom (...) 2020 kam das Gericht ferner zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin niederschwellig und nicht davon auszugehen sei, dass sie aufgrund dessen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Dass sie nun aufgrund eines Videos, welches sie an einer Demonstration in Genf im (...) 2019 zeige, gefährdet sein soll, nachdem sie seit dem Urteil (...) vom (...) 2020 keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht hat, überzeugt nicht, zumal aus den beim SEM eingereichten Screenshots dieses Videos nicht hervorgeht, dass dieses irgendwo veröffentlicht worden sein soll. Mithin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK schlüssig nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, womit die Qualifikation der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

E. 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das SEM vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht ist es daher auf die von ihm als revisionsrechtliche Begehren qualifizierten Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht ferner geltend, die Vorinstanz habe weder die Änderung des PTA und deren Folgen für sie noch die Menschenrechtslage in Sri Lanka gewürdigt (vgl. Beschwerde Ziff. B.4, B.6.2 und B.6.3). Zudem habe das SEM es unterlassen, die in der Eingabe vom 9. April 2021 genannten zwei Zeugen anzuhören und deren Asylakten im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. B.6.1; vgl. zum Ganzen Rechtsbegehren 3, 4 und 5).

E. 6.2.1 Das SEM hat sich zu den Berichten des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom 9. Februar 2021 sowie des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 geäussert und die Ausweitung des PTA dahingehend gewürdigt, dass es die Entwicklungen in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam verfolge und seine Praxis stets den aktuellen Gegebenheiten anpasse. Vor diesem Hintergrund seien den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.1). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als die Beschwerdeführerin, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 6.2.2 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die vermeintlichen Zeugen hätte anhören oder deren Akten konsultieren müssen, da es die Anrufung dieser Zeugen zu Recht als revisionsrechtliche Begehren qualifiziert hat und daher zutreffenderweise nicht darauf eingetreten ist (vgl. hierzu E. 6.1.1.1).

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht folgende Beweisanträge: D._______ (Zeuge 1) und E._______ (Zeuge 2) seien als Zeugen anzuhören; eventuell sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einholung einer schriftlichen Auskunft anzusetzen; eventuell seien die Asylakten beider Zeugen im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Ferner sei die Beschwerdeführerin zwingend anzuhören und ihre LTTE-Vergangenheit mit einer Botschaftsanfrage abzuklären (vgl. Beschwerde Ziff. B.8).

E. 7.2 Diese Anträge sind abzuweisen, da sie Vorbringen betreffen, auf welche das SEM zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist und welche daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. hierzu E. 6.1).

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-3031/2018 vom 6. September 2018 E. 6.1 m.w.H.).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9 April 2021 qualifizierte die Vorinstanz als revisionsrechtliche Begehren, auf welche mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Mit einem Revisi- onsgesuch mache eine gesuchstellende Person nach Erlass eines materi- ellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts – vorliegend das Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 – neue erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel geltend, welche schon vor dem Urteil bestanden hätten. Mit dem An- trag auf Einvernahme respektive Fristansetzung zur Beibringung einer Stellungnahme der Zeugen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren

E-3312/2021 Seite 9 2018 respektive 2019 getroffen habe und welche ihr umfangreiches Enga- gement für die LTTE bestätigen könnten, rufe sie sinngemäss den Revisi- onsgrund neuer erheblicher Beweismittel an, welche vorbestehende, zu ih- rem Nachteil unbewiesen gebliebene und für unglaubhaft befundene Tat- sachen betreffen würden. Das geltend gemachte Bekenntnis zum tamili- schen Separatismus mittels Demonstrationsteilnahmen und die diesbezüg- lich eingereichten Auszüge aus einem Video betreffend eine Kundgebung im (…) 2019 in Genf würden ebenfalls vor dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 datieren, weshalb auch sie vorbestehend seien und es sich auch hier- bei um revisionsrechtliche Vorbringen handle. Ebenso verhalte es sich mit den Verweisen der Beschwerdeführerin auf die allfällige LTTE-Vergangen- heit ihrer Familienangehörigen, auf ihre seit Jahren im Ausland wohnhaften Geschwister, auf die durch deren finanzielle Unterstützung wohlhabende Mutter, auf den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und auf ihr Vorbringen, sie laufe bei einer Rückkehr Gefahr, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden.

E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 geltend gemachten Entwicklun- gen in Sri Lanka mit Bezug zur Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz zu entfalten vermögen.

E. 9.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin weder aus den – im Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 und auf Beschwerdeebene geltend gemachten – politischen Entwicklungen seit dem Urteil BVGer (…) vom (…) 2020 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine individuelle Gefährdung erwächst. So gelangte das Bundesverwaltungsgericht – wie zuvor erwähnt (vgl. E. 6.1.2) – in seinen Urteilen (…) vom (…) 2017 und (…) vom (…) 2020 zum Schluss, das LTTE-Engagement der Beschwerde- führerin sei nicht glaubhaft und ihre exilpolitischen Aktivitäten seien nieder- schwellig, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr kein Asyl zu gewähren sei. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Beschwer- devorbringen gestützt auf die Akten nicht von einer Verschärfung der per- sönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der Entwicklungen in Sri Lanka – auch nicht in Bezug auf die Änderung des PTA per 12. März

E-3312/2021 Seite 16 2021 – auszugehen. Auch bezüglich der eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka fehlt es an einem persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin. Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfol- gungsfurcht sind somit nicht ersichtlich.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Mehrfachge- such vom 9. April 2021 zu Recht abgelehnt hat.

E. 10 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetz- lichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).

E-3312/2021 Seite 17 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden (vgl. hierzu auch die Erwägungen des Ge- richts in E. 6.1.2 Abs. 3). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). So laufen denn auch die Ausführungen auf Beschwerde- ebene, der Wegweisungsvollzug sei gestützt auf das «Urteil des EGMR vom 26. Juni 2017» (recte: Urteil EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 [Nr. 16744/14]; vgl. hierzu auch das Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 S. 14 f.) unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einer bestimmten Gruppe angehöre, welche von der Änderung des PTA direkt betroffen sei (vgl. Beschwerde Ziff. B.10.1), ins Leere. Diesbezüglich erwog die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend, es seien auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe. Insgesamt lässt die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3312/2021 Seite 18

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin schon mehrfach geprüft wurde. Es ist dem SEM zuzustimmen, dass an diesem Ergebnis auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen. Neue Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. B.10.2) noch sind solche aus den Ak- ten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustu- fen.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. August 2021 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E-3312/2021 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrensosten in der Höhe von Fr. 750.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3312/2021 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die tamilische Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Jaffna) stamme, suchte am 8. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zu ihrer Person (BzP) vom 11. September 2014, der Anhörung vom 9. Juni 2015 und der ergänzenden Anhörung vom 5. Oktober 2015 brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Infolge des Bürgerkrieges habe sie von 1996 bis 2002 und von 2006 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt, wo sie zwischen Januar 2006 und Januar 2009 als (...) für ein von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführtes (...)geschäft gearbeitet habe. Im (...) 2009 sei sie ins (...)-Camp in C._______ gebracht worden. Bei der Registrierung habe sie ihre Tätigkeit für die LTTE verschwiegen. Im (...) 2010 sei sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Am (...) 2014 sei sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die LTTE von ungefähr (...) Personen zuhause aufgesucht worden, jedoch sei sie nicht vor Ort gewesen. Nachdem sie von ihrer Mutter gewarnt worden sei, habe sie sich bis zu ihrer Ausreise bei Bekannten versteckt. Im (...) 2014 habe ihre Mutter eine an die Beschwerdeführerin gerichtete polizeiliche Vorladung für eine Befragung und anschliessend eine gerichtliche Vorladung erhalten. Danach sei ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Betreffend die in jenem Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Schilderung der behaupteten Tätigkeit als (...) oberflächlich ausgefallen und eine Verbindung zu den LTTE nicht ersichtlich sei. Daher sei nicht glaubhaft, dass die Behörden nach der Beschwerdeführerin gesucht hätten. Den Beweismitteln komme ausserdem kaum Beweiskraft zu, zumal diese leicht fälschbar und leicht käuflich zu erwerben seien. A.c Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die seitens des Gerichts am 4. Juli 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo in Auftrag gegebene Überprüfung der Beweismittel ergab, dass es sich dabei um Fälschungen handle (vgl. Antwort der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 31. Juli 2017). Mit Urteil (...) vom (...) 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. B. B.a Am 3. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe bei der Vorinstanz ein. Aufgrund bereits früher vorgebrachter und zusätzlich gestützt auf bisher verschwiegene sowie neue Asylgründe befürchte sie, bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin führte unter anderem aus, den Umfang ihrer Unterstützung für die LTTE in den Jahren 1999 bis 2009 verschwiegen zu haben: Sie habe wie andere junge Frauen im Vanni-Gebiet mit (...) Jahren ein tägliches Training durch die LTTE erhalten. Sie sei zudem für (...) eingesetzt worden. Im Jahr 2004 sei sie zur Teilnahme an Propagandaveranstaltungen aufgeboten worden; dabei habe sie verschiedene Dörfer besucht, um Jugendliche für die LTTE anzuwerben. Im (...) 2008 habe sie sich als Kämpferin den LTTE angeschlossen und ein (...) intensives Spezialtraining absolviert; nebenbei sei sie, wie sie bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe, als (...) tätig gewesen. Während der Endphase des Krieges im (...) 2009 sei sie zusammen mit anderen Zivilisten in das von der Armee kontrollierte Gebiet geflüchtet. Im (...) 2013 hätten alle Trainings geendet. Sie habe eine (...) erhalten und sei als (...) eingesetzt worden. Betreffend die in jenem Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B.b Mit Verfügung vom 21. September 2018 trat das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein, lehnte die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch erkannten Vorbringen ab (soweit es darauf eintrat), verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid unter anderem dahingehend, dass die bisher verschwiegene Unterstützung der LTTE einen verspätet geltend gemachten Sachverhalt darstelle, der grundsätzlich im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sei; allerdings habe die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Gründe dargetan, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits im früheren Verfahren eingebracht habe. Sodann seien die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn, weil sie mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen in der Verfügung des SEM vom 13. November 2015 umzustossen. Zudem sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich herabgesetzt, nachdem sie im ersten Asylverfahren ihre angebliche Verfolgung wegen LTTE-Verbindungen mit nachgewiesenermassen gefälschten Dokumenten habe belegen wollen. Demnach habe sie keinen Bezug zu den LTTE glaubhaft machen können. B.c Die am 8. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - auch bezüglich der in jenem Verfahren erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Nachfluchtgründe - mit Urteil (...) vom (...) 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Am 9. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein «Neues Asylgesuch» beim SEM ein. Darin wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe unbestritten Verbindungen zu den LTTE, jedoch erweise sich die Beweismittelbeschaffung als schwierig. Über die tamilische Diaspora sei sie auf D._______ (Zeuge 1), den sie in der Schweiz erstmals am (...) im Jahr 2018 getroffen habe, und E._______ (Zeuge 2), den sie in der Schweiz erstmals im (...) 2019 getroffen habe, gestossen. Beide seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. nachfolgend Beilage 1) und könnten bestätigen, dass die Beschwerdeführerin eine LTTE-Kämpferin gewesen sei. Auch seien mehrere ihrer Cousins zwangsrekrutiert worden; mehrere ihrer Geschwister seien mitten im Krieg geflüchtet und würden sich heute im Ausland aufhalten. Die Verbindungen zu den LTTE würden die Beschwerdeführerin zu einer Trägerin der tamilisch separatistischen Ideologie machen, weshalb sie gestützt auf die jüngsten Entwicklungen (vgl. nachfolgend Beilage 2) der Gefahr ausgesetzt sei, bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Daher seien die beiden genannten Zeugen anzuhören. Eventuell sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft anzusetzen. Eventuell seien die N-Akten der Zeugen beizuziehen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls anzuhören und eventuell sei ihre LTTE-Vergangenheit mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Des Weiteren engagiere sie sich hierzulande durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen seit Jahren öffentlich für die tamilische Sache, weshalb sie auch als Verbreiterin des tamilischen Separatismus zu gelten und auch aus diesem Grund in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. nachfolgend Beilage 3). Ferner sei auf ihre lange Anwesenheit in der Schweiz zu verweisen. Die Schweiz sei aus Sicht des sri-lankischen Staates insofern ein Risikoland, da hierzulande die Möglichkeit bestehe, den tamilischen Separatismus offen auszuleben (vgl. nachfolgend Beilage 2). Sodann verfüge die Mutter der Beschwerdeführerin in Sri Lanka aufgrund der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Kinder über überdurchschnittliche finanzielle Mittel, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss BVGE 2011/24 bei einer Rückkehr einer weiteren Risikogruppe angehöre. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug gestützt auf die schlechte Menschenrechtslage als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. C.b Der Eingabe vom 9. April 2021 lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie eines «Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer» respektive Flüchtlinge von D._______ ([...]; Beilage 1), ein Bericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 («Politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka: Bilanz nach etwas über einem Jahr unter dem neuen Präsidenten»; Beilage 2) und Auszüge (Screenshots) aus einem YouTube-Video betreffend eine Kundgebung im (...) 2019 in Genf (Beilage 3). D. In seiner Verfügung vom 11. Juni 2021 hielt das SEM bezüglich der Rechtsnatur der Eingabe vom 9. April 2021 zunächst fest, diese sei teils als Mehrfachgesuch zu behandeln und enthalte teils revisionsrechtliche Begehren. Sodann lehnte es die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und einer Botschaftsanfrage ab. Weiter stellte es fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die revisionsrechtlichen Begehren trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Sache sei mit der Anweisung ans SEM zurückzuweisen, vollständig auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Rechtsbegehren 2). Ferner sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Rechtsbegehren 3), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 5). Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Rechtsbegehehren 6). Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Rechtsbegehren 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (vgl. Rechtsbegehren 1). Der Beschwerde lag der Bericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 bei (vgl. Beilage 2 der Eingabe vom 9. April 2021). F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 informierte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F.b Dieser Betrag wurde am 13. August 2021 innert Frist zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt. G. In ihrer Eingabe vom 13. August 2021 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 über die Methode der Spruchkörperbildung nicht informiert und die Frage, ob in das Generierungssystem manuell eingegriffen worden sei, nicht beantwortet worden sei. H. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. An diesem Spruchkörper wurde zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen. Diese Anpassung erfolgte aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides hielt das SEM zunächst fest, dass die mit Verweis auf den Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom 9. Februar 2021 und den Länderbericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 geltend gemachte flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu prüfen sei. Das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht würden die Entwicklungen in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam verfolgen und würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgehen, in Sri Lanka bestehe eine generelle Gefährdung für rückkehrende Personen. Sodann seien weder in den Akten noch in den eingereichten Berichten Hinweise für eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin respektive ihres Profils zu erkennen. Insgesamt sei gestützt auf die Eingabe vom 9. April 2021 und die eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 in einer Weise verändert habe, die sich konkret in negativer Weise auf die Beschwerdeführerin auswirke. Dementsprechend erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehrfachgesuch abzuweisen sei. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. April 2021 qualifizierte die Vorinstanz als revisionsrechtliche Begehren, auf welche mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Mit einem Revisionsgesuch mache eine gesuchstellende Person nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts - vorliegend das Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 - neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, welche schon vor dem Urteil bestanden hätten. Mit dem Antrag auf Einvernahme respektive Fristansetzung zur Beibringung einer Stellungnahme der Zeugen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 respektive 2019 getroffen habe und welche ihr umfangreiches Engagement für die LTTE bestätigen könnten, rufe sie sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Beweismittel an, welche vorbestehende, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene und für unglaubhaft befundene Tatsachen betreffen würden. Das geltend gemachte Bekenntnis zum tamilischen Separatismus mittels Demonstrationsteilnahmen und die diesbezüglich eingereichten Auszüge aus einem Video betreffend eine Kundgebung im (...) 2019 in Genf würden ebenfalls vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 datieren, weshalb auch sie vorbestehend seien und es sich auch hierbei um revisionsrechtliche Vorbringen handle. Ebenso verhalte es sich mit den Verweisen der Beschwerdeführerin auf die allfällige LTTE-Vergangenheit ihrer Familienangehörigen, auf ihre seit Jahren im Ausland wohnhaften Geschwister, auf die durch deren finanzielle Unterstützung wohlhabende Mutter, auf den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und auf ihr Vorbringen, sie laufe bei einer Rückkehr Gefahr, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde in formeller Hinsicht zunächst gerügt, dass das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 (teilweise) nicht eingetreten sei und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, die Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und eingereichte Beweise unzureichend und willkürlich gewürdigt habe. Auf die Begründung dieser formellen Rügen wird nachfolgend zurückgekommen (vgl. E. 6). In materieller Hinsicht führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre LTTE-Vergangenheit, ihr neu dokumentiertes exilpolitisches Engagement sowie weitere Risikofaktoren im Kontext der willkürlichen Erweiterung des sri-lankischen Antiterror-Gesetzes (Prevention of Terrorism Act per 12. März 2021 [nachfolgend: PTA]) ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten; dies insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Trägerinnen und Verbreiterinnen der tamilisch separatistischen Ideologie und weil durch die willkürliche Verschärfung des PTA - zusätzlich zu den im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Faktoren - ein neuer Risikofaktor entstanden sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka - wie im Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom 9. Februar 2021 sowie des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 ausgeführt - massiv verschlechtert habe. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig sowie als unzumutbar zu erachten. 6. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe zahlreiche ihrer Vorbringen zu Unrecht als Revisionsbegehren qualifiziert und sei deshalb unzutreffenderweise nicht darauf eingetreten (vgl. Rechtsbegehren 2 sowie Beschwerde Ziff. B.3). 6.1.1 Bezüglich der revisionsrechtlichen Vorbringen, auf welche die Vorinstanz mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.1.b.), beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine funktionale Zuständigkeit verneint hat. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet. Zuständig hierfür ist die Beschwerdeinstanz, welche sich zuletzt im fraglichen Punkt mit der Sache befasst hat. Eine Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1324 ff.). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sein müssen, welcher revidiert werden soll. Wird jedoch eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheides eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG. Diese Asylgründe beziehen sich nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Sodann beschlägt die Wiedererwägung in ihrer klassischen Konstellation die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und bereits geltend gemachte vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 6.1.1.1 Bezüglich der Anrufung der beiden Zeugen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 am (...) respektive im (...) 2019 an einer Kundgebung in Genf wiedergetroffen habe, gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass es sich hierbei um Revisionsgründe handle, da sich diese Treffen vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 ereignet haben. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine schriftlichen Auskünfte von diesen Zeugen einholen können, weshalb noch gar keine Beweismittel bestünden, verfängt bereits deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die schriftlichen Auskünftige nicht beibringen konnte. Die pauschale Behauptung, das SEM hätte von der Beschwerdeführerin beigebrachte schriftliche Auskünfte ohnehin als Gefälligkeitsschreiben gewertet, vermag nicht zu überzeugen. Sodann dürfte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass über ein Mehrfachgesuch grundsätzlich in einem Aktenverfahren entschieden wird, weshalb die Beschwerdeführerin - auch vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - verpflichtet gewesen wäre, ihre vermeintlich neuen Asylgründe schon bei deren Einreichung schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. 6.1.1.2 Auch hinsichtlich der eingereichten Screenshots eines Videos, welches anlässlich der Kundgebung im (...) 2019 entstanden sei, ist das SEM zutreffend von einem Revisionsgrund ausgegangen. So ist dieses Beweismittel offenkundig vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 entstanden. Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - von dessen Existenz erst nach dem genannten Urteil erfahren habe, ändert an dessen Qualifikation als Revisionsgrund nichts, da von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gerade nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel erfasst sind. Im Übrigen schweigt sich die Beschwerdeführerin darüber aus, wie und zu welchem Zeitpunkt sie von diesem Video erfahren habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie davon schon vor dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 Kenntnis hatte. Dass sie, wie von ihr behauptet, an der Kundgebung im (...) 2019 teilgenommen habe, hätte sie aber in jedem Fall bereits im letzten Beschwerdeverfahren geltend machen müssen. 6.1.1.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Qualifikation zahlreicher Vorbringen als revisionsrechtliche Begehren durch das SEM ergebe vor dem Hintergrund der Änderung des PTA keinen Sinn, ist festzuhalten, dass sich das SEM hinsichtlich dieser Gesetzesänderung, welche nach dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 erlassen wurde, im Rahmen der Überprüfung des Mehrfachgesuchs geäussert hat. Auch diesbezüglich ist somit keine falsche Qualifikation der Vorinstanz festzustellen. 6.1.2 Sodann brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 vor, selbst bei formellen Gründen, welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zwingend zu prüfen. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil BVGer D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1. In der Tat müssen Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der betreffenden Person eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK (sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) droht, trotz prozessualer Hindernisse im Landesrecht berücksichtigt werden. Es genügt in solchen Konstellationen jedoch nicht, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK lediglich zu behaupten; vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen respektive glaubhaft machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7;1998 Nr. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). In den Urteilen (...) vom (...) 2017 und (...) vom (...) 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht wiederholt fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das von ihr geltend gemachte LTTE-Engagement glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, die Beschwerdeführerin könne nun zwei Zeugen aufbieten, die bestätigen könnten, dass sie eine LTTE-Kämpferin gewesen sei, nichts zu ändern. Im Urteil (...) vom (...) 2020 kam das Gericht ferner zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin niederschwellig und nicht davon auszugehen sei, dass sie aufgrund dessen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Dass sie nun aufgrund eines Videos, welches sie an einer Demonstration in Genf im (...) 2019 zeige, gefährdet sein soll, nachdem sie seit dem Urteil (...) vom (...) 2020 keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht hat, überzeugt nicht, zumal aus den beim SEM eingereichten Screenshots dieses Videos nicht hervorgeht, dass dieses irgendwo veröffentlicht worden sein soll. Mithin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK schlüssig nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, womit die Qualifikation der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das SEM vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht ist es daher auf die von ihm als revisionsrechtliche Begehren qualifizierten Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht ferner geltend, die Vorinstanz habe weder die Änderung des PTA und deren Folgen für sie noch die Menschenrechtslage in Sri Lanka gewürdigt (vgl. Beschwerde Ziff. B.4, B.6.2 und B.6.3). Zudem habe das SEM es unterlassen, die in der Eingabe vom 9. April 2021 genannten zwei Zeugen anzuhören und deren Asylakten im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. B.6.1; vgl. zum Ganzen Rechtsbegehren 3, 4 und 5). 6.2.1 Das SEM hat sich zu den Berichten des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom 9. Februar 2021 sowie des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 geäussert und die Ausweitung des PTA dahingehend gewürdigt, dass es die Entwicklungen in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam verfolge und seine Praxis stets den aktuellen Gegebenheiten anpasse. Vor diesem Hintergrund seien den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.1). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als die Beschwerdeführerin, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 6.2.2 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die vermeintlichen Zeugen hätte anhören oder deren Akten konsultieren müssen, da es die Anrufung dieser Zeugen zu Recht als revisionsrechtliche Begehren qualifiziert hat und daher zutreffenderweise nicht darauf eingetreten ist (vgl. hierzu E. 6.1.1.1). 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht folgende Beweisanträge: D._______ (Zeuge 1) und E._______ (Zeuge 2) seien als Zeugen anzuhören; eventuell sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einholung einer schriftlichen Auskunft anzusetzen; eventuell seien die Asylakten beider Zeugen im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Ferner sei die Beschwerdeführerin zwingend anzuhören und ihre LTTE-Vergangenheit mit einer Botschaftsanfrage abzuklären (vgl. Beschwerde Ziff. B.8). 7.2 Diese Anträge sind abzuweisen, da sie Vorbringen betreffen, auf welche das SEM zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist und welche daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. hierzu E. 6.1). 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-3031/2018 vom 6. September 2018 E. 6.1 m.w.H.). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 geltend gemachten Entwicklungen in Sri Lanka mit Bezug zur Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. 9.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin weder aus den - im Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 und auf Beschwerdeebene geltend gemachten - politischen Entwicklungen seit dem Urteil BVGer (...) vom (...) 2020 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine individuelle Gefährdung erwächst. So gelangte das Bundesverwaltungsgericht - wie zuvor erwähnt (vgl. E. 6.1.2) - in seinen Urteilen (...) vom (...) 2017 und (...) vom (...) 2020 zum Schluss, das LTTE-Engagement der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und ihre exilpolitischen Aktivitäten seien niederschwellig, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr kein Asyl zu gewähren sei. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Beschwerdevorbringen gestützt auf die Akten nicht von einer Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der Entwicklungen in Sri Lanka - auch nicht in Bezug auf die Änderung des PTA per 12. März 2021 - auszugehen. Auch bezüglich der eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka fehlt es an einem persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin. Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht ersichtlich. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 zu Recht abgelehnt hat. 10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. hierzu auch die Erwägungen des Gerichts in E. 6.1.2 Abs. 3). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). So laufen denn auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Wegweisungsvollzug sei gestützt auf das «Urteil des EGMR vom 26. Juni 2017» (recte: Urteil EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 [Nr. 16744/14]; vgl. hierzu auch das Mehrfachgesuch vom 9. April 2021 S. 14 f.) unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einer bestimmten Gruppe angehöre, welche von der Änderung des PTA direkt betroffen sei (vgl. Beschwerde Ziff. B.10.1), ins Leere. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend, es seien auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Insgesamt lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin schon mehrfach geprüft wurde. Es ist dem SEM zuzustimmen, dass an diesem Ergebnis auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen. Neue Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. B.10.2) noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustufen. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. August 2021 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrensosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: