Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) Februar 2013 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. In ihrer Verfügung vom 23. August 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und befand seine geäusserten Befürchtungen aufgrund seiner Tätigkeit als einfaches Mitglied der Partei (...) als nicht asylrelevant. Sie lehnte deshalb sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2013 wurde mit Urteil E-5663/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2014 betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Ein am 13. Juni 2014 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. Den vorgelegten Festnahmebefehl befand die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenprüfung als Totalfälschung und lehnte mit Verfügung vom 7. April 2015 das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte Belege zu seiner Mitgliedschaft bei der (...), Auszüge aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Dezember 2010 sowie die bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und Anwaltsschreiben) ein. Mit Urteil (...) wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt zu werden und suizidal zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegen, trat jedoch infolge Ausbleiben der Revisionsverbesserung und der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist mit Urteil (...) nicht darauf ein. E. E.a Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) sei es ihm massiv schlechter gegangen, so dass er wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in die Psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Weiter machte er geltend, in der Türkei von der Polizei gesucht und verfolgt zu werden. E.b Das SEM reichte dieses Gesuch am 24. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Urteil (...) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies den Antrag betreffend eine erneute Botschaftsanfrage ab und überwies die Eingabe vom 18. Februar 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG an die Vorinstanz. E.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte sie ihre Verfügung vom 23. August 2013 (recte: 7. April 2015) als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, das einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei mit demjenigen der Ehefrau B._______ zu koordinieren. E.d Seine Beschwerde vom 19. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab. F. Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2013 ein, da sein Gesundheitszustand nach wie vor prekär sei und, dass er sich seit Dezember 2016 zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Seine Rückführung in die Türkei sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, auf welche dieses aufgrund des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil (...) nicht eintrat. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. April 2017 ein Wiedererwägungsbegehren betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2013 ein, welches diese mit Verfügung vom 31. Januar 2018 abwies sowie die Verfügung vom 23. August 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit (...) nicht ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete. H. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) 2017 geschieden. I. Am 30. März 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte seine vorläufige Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er machte geltend, dass er in der Schweiz schon immer exilpolitisch aktiv gewesen sei. Dies hätte er bisher nicht geltend gemacht, da er gehofft habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Iran (BVGE 2009/28, E. 7.4.3), habe das SEM auf die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen hingewiesen, welche durch ihre öffentlich Exponierung aus den Massen der Regimekritiker hervorträten. Es sei diesbezüglich anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Irans nicht auf einen türkischen Staatsbürger übertragen werden könne. Die Frage der Gefährdung von türkischen Exilaktivisten sei mit Bezugnahme auf die Überwachungstätigkeit des türkischen Staates zu beantworten. Die beigebrachten Beweismittel würden das Bild eines sehr engagierten Menschen wiedergeben, der sich insbesondere dezidiert für die Menschenrechte in der Türkei einsetze und dabei an verschiedenen Veranstaltungen als aktiver Teilnehmer auftrete. Wenn das Ganze auch im Zusammenhang mit seiner Rolle als Traumapatient in der Schweiz gestanden habe, sei er doch namentlich in den Kundgebungen als regimekritische Person erwähnt worden. Gemäss BVGE 2013/25 könne in der Türkei bei politischen Aktivisten, welche sich für die Rechte der Kurden einsetzen, die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung bestehen. Er selbst habe an mehreren Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und darin das türkische Regime öffentlich kritisiert. Über die regierungskritische Kundgebungen D._______ vom (...) seien von (...) Fernsehkanälen Berichte ausgestrahlt worden. In diesen sei er gut erkennbar mit einem kleinen Plakat mit der Aufschrift "(...)" in der Hand zu sehen. Eine solche Aufnahme von ihm sei auf der Webseite des Fernsehkanals (...) immer noch zu sehen. Dies sei ein (...) Fernsehkanal, der von den türkischen Behörden wegen möglicher (...) intensiv überwacht werde. Aus diesem Grund müsse angenommen werden, dass er von den türkischen Behörden bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten identifiziert worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die schweizerischen Fernsehbeiträge über diese Aktionen von türkischen Mitbürgern in der Schweiz oder in der Türkei gesehen und ihn angezeigt hätten. Vor dem Hintergrund seiner politischen Vergangenheit in der Türkei sei aufgrund der neu gelten gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nunmehr davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, zumal sich die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheiten nicht zu seinen Lasten auswirken dürften (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Dies gelte insbesondere angesichts der aktuellen Lage in der Türkei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wobei ihm gestützt auf Art. 54 AsylG zwar kein Asyl zu gewähren sei, er aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden müsse. Als Beweismittel reichte er 24 Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten vom (...) sowie einen USB-Stick ein. Zudem verwies er auf zwei Internetseiten, welche Beiträge zeigen würden, in welchen er zu sehen sei. J. Mit Nachtrag vom 20. April 2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch und führte aus, wie er in den Berichten auf den angegeben Internetseiten zu finden sei. K. Die Vorinstanz nahm die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 30. März 2018 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 26. April 2018 verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. L. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, er sei im Sinne von Art. 54 AslyG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2018 fristgemäss nach. P. Mit Schreiben vom 19. August 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Bilder von verschiedenen (...) Demonstrationen aus dem Jahre (...) ein und machte geltend, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Teilnehmenden der Demonstration von den türkischen Sicherheitskräften identifiziert würden. Er erfülle die Voraussetzungen von Art. 54 AsylG.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3. Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid vom 26. April 2018 im Wesentlichen mit der Feststellung, dass im Türkeikontext auch unter den aktuellen politischen Bedingungen nur dann von einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten auszugehen sei, wenn sich die betreffende Person in einer ganz spezifischen Art und Weise als militanter Aktivist oder als Kadermitglied einer politischen Organisation exponiert hat, wobei diesbezüglich hohe Beweisanforderungen gelten würden. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren nicht glaubhaft habe geltend machen können, in der Türkei bereits politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden zu sein. Somit habe er kein politisches Profil und habe bisher als unbescholtene Person gegolten, so dass nicht von einem besonderen Interesse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen sei. Im Weiteren schienen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aufgesetzt, habe er doch bereits mehrere Eingaben an das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gemacht, ohne diese je vorzubringen. Ausserdem scheinen diese gemäss den beigebrachten Beweismitteln erst nach der Ablehnung des letzten Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM im Januar (...) eingesetzt zu haben. Darüber hinaus würden die von ihm vorgebrachten und belegten Aktivitäten nicht dem oben genannten Anforderungsprofil im Sinne einer besonderen Qualität und Exponiertheit entsprechen. Es handle sich dabei vielmehr um typische Massenaktivitäten, die zum geltend gemachten Zeitpunkt in ganz Europa stattgefunden hätten und aus denen er sich nicht speziell hervorheben würde. Zwar sei er darauf für Leute, die er kenne, identifizierbar und der regierungskritische Inhalt aus dem Gesamtkontext herleitbar. In den Augen der türkischen Behörden sei er jedoch nur ein Teilnehmer unter vielen, bei dem nicht einmal auf den ersten Blick gesagt werden könne, ob es sich um einen syrischen, türkischen oder anderen Staatsangehörigen handeln würde. Es sei sehr wohl bekannt, dass die türkischen Behörden sich gerade auch aktuell für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung - auch aus rein zahlenmässigen Gründen - auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das türkische Regime wahrgenommen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Intensität und Qualität geeignet seien, ihn als potentiell gefährlichen Regimekritiker in den Fokus der türkischen Behörden zu bringen. Er könne deshalb keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Türkei geltend machen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer grösstenteils wortwörtlich seine Ausführungen des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei insbesondere auch die beigelegte Bestätigung des zuständigen (...) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vorbringen der Vorinstanz macht er geltend, die (...) und (...) Fernsehkanäle hätten die Situation aufgenommen und auch in der Türkei publiziert, wobei er gezeigt werde, wie er auf Türkisch Parolen ausgerufen habe und ein Plakat mit der Aufschrift "(...)" halte. In der Schweiz sowie in vielen europäischen Ländern seien viele türkische Geheimdienstmitglieder tätig. Er sei sich sicher, dass sie ihn während diesen Demonstrationen explizit als Zielperson aufgenommen hätten, da er der einzige gewesen sei, der die Plakate "(...)" getragen habe. Dies sei auch in den bereits eingereichten Bildmaterialien ersichtlich. Er sei sich 100% sicher, dass er von den türkischen Behörden identifiziert worden sei. Zudem sei in den Nachrichten in der Türkei sowie in den Nachrichten von (...) offen gesagt und geschrieben worden, dass die aus der Türkei (...) vor (...) demonstriert hätten. Als Beweismittel legte er ein Schreiben von E._______, vom 7. Mai 2018 bei, in welchem dieser bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer direkt nach dessen Einreise bei ihnen gemeldet habe und er seit diesem Zeitpunkt exilpolitisch tätig sei. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer weitere Bild- und Videomaterialien zu den erwähnten Demonstrationen zu den Akten.
E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; sie führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch in der Beschwerde vom 13. Mai 2018 damit, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz für die Rechte der (...) engagiere und in diesem Rahmen an diversen Kundgebungen teilgenommen habe. Anlässlich der Demonstrationen vom (...) seien Fotos erstellt worden, die im Internet aufgeschaltet worden seien. Diese exilpolitische Tätigkeit würde einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen.
E. 6.3.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten (...) Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.).
E. 6.3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht haben, wie eingangs dargestellt, bereits mehrmals über die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise geurteilt und jeweils befunden, dass eine solche nicht vorliege. Auch seine politische Tätigkeit im Heimatstaat als einfaches Mitglied für die (...) sei nicht asylrelevant.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat sein exilpolitisches Engagement durch verschiedene Fotografien und Videos dokumentiert, auf welchen er auch zu erkennen ist. Indes ist den beigebrachten Bildern, den Aufnahmen und dem Schreiben (...) nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Es ist daher festzustellen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb dieser nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziell bestritten wird.
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.3.1 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden der ersten beiden Asylverfahren nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt auch diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell unbestritten. Angesichts des hiervor Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen.
E. 7.3.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3031/2018 Urteil vom 6. September 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) Februar 2013 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. In ihrer Verfügung vom 23. August 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und befand seine geäusserten Befürchtungen aufgrund seiner Tätigkeit als einfaches Mitglied der Partei (...) als nicht asylrelevant. Sie lehnte deshalb sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2013 wurde mit Urteil E-5663/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2014 betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Ein am 13. Juni 2014 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. Den vorgelegten Festnahmebefehl befand die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenprüfung als Totalfälschung und lehnte mit Verfügung vom 7. April 2015 das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte Belege zu seiner Mitgliedschaft bei der (...), Auszüge aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Dezember 2010 sowie die bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und Anwaltsschreiben) ein. Mit Urteil (...) wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt zu werden und suizidal zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegen, trat jedoch infolge Ausbleiben der Revisionsverbesserung und der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist mit Urteil (...) nicht darauf ein. E. E.a Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) sei es ihm massiv schlechter gegangen, so dass er wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in die Psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Weiter machte er geltend, in der Türkei von der Polizei gesucht und verfolgt zu werden. E.b Das SEM reichte dieses Gesuch am 24. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Urteil (...) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies den Antrag betreffend eine erneute Botschaftsanfrage ab und überwies die Eingabe vom 18. Februar 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG an die Vorinstanz. E.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte sie ihre Verfügung vom 23. August 2013 (recte: 7. April 2015) als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, das einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei mit demjenigen der Ehefrau B._______ zu koordinieren. E.d Seine Beschwerde vom 19. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab. F. Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2013 ein, da sein Gesundheitszustand nach wie vor prekär sei und, dass er sich seit Dezember 2016 zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Seine Rückführung in die Türkei sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, auf welche dieses aufgrund des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil (...) nicht eintrat. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. April 2017 ein Wiedererwägungsbegehren betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2013 ein, welches diese mit Verfügung vom 31. Januar 2018 abwies sowie die Verfügung vom 23. August 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit (...) nicht ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete. H. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) 2017 geschieden. I. Am 30. März 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte seine vorläufige Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er machte geltend, dass er in der Schweiz schon immer exilpolitisch aktiv gewesen sei. Dies hätte er bisher nicht geltend gemacht, da er gehofft habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Iran (BVGE 2009/28, E. 7.4.3), habe das SEM auf die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen hingewiesen, welche durch ihre öffentlich Exponierung aus den Massen der Regimekritiker hervorträten. Es sei diesbezüglich anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Irans nicht auf einen türkischen Staatsbürger übertragen werden könne. Die Frage der Gefährdung von türkischen Exilaktivisten sei mit Bezugnahme auf die Überwachungstätigkeit des türkischen Staates zu beantworten. Die beigebrachten Beweismittel würden das Bild eines sehr engagierten Menschen wiedergeben, der sich insbesondere dezidiert für die Menschenrechte in der Türkei einsetze und dabei an verschiedenen Veranstaltungen als aktiver Teilnehmer auftrete. Wenn das Ganze auch im Zusammenhang mit seiner Rolle als Traumapatient in der Schweiz gestanden habe, sei er doch namentlich in den Kundgebungen als regimekritische Person erwähnt worden. Gemäss BVGE 2013/25 könne in der Türkei bei politischen Aktivisten, welche sich für die Rechte der Kurden einsetzen, die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung bestehen. Er selbst habe an mehreren Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und darin das türkische Regime öffentlich kritisiert. Über die regierungskritische Kundgebungen D._______ vom (...) seien von (...) Fernsehkanälen Berichte ausgestrahlt worden. In diesen sei er gut erkennbar mit einem kleinen Plakat mit der Aufschrift "(...)" in der Hand zu sehen. Eine solche Aufnahme von ihm sei auf der Webseite des Fernsehkanals (...) immer noch zu sehen. Dies sei ein (...) Fernsehkanal, der von den türkischen Behörden wegen möglicher (...) intensiv überwacht werde. Aus diesem Grund müsse angenommen werden, dass er von den türkischen Behörden bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten identifiziert worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die schweizerischen Fernsehbeiträge über diese Aktionen von türkischen Mitbürgern in der Schweiz oder in der Türkei gesehen und ihn angezeigt hätten. Vor dem Hintergrund seiner politischen Vergangenheit in der Türkei sei aufgrund der neu gelten gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nunmehr davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, zumal sich die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheiten nicht zu seinen Lasten auswirken dürften (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Dies gelte insbesondere angesichts der aktuellen Lage in der Türkei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wobei ihm gestützt auf Art. 54 AsylG zwar kein Asyl zu gewähren sei, er aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden müsse. Als Beweismittel reichte er 24 Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten vom (...) sowie einen USB-Stick ein. Zudem verwies er auf zwei Internetseiten, welche Beiträge zeigen würden, in welchen er zu sehen sei. J. Mit Nachtrag vom 20. April 2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch und führte aus, wie er in den Berichten auf den angegeben Internetseiten zu finden sei. K. Die Vorinstanz nahm die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 30. März 2018 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 26. April 2018 verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. L. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, er sei im Sinne von Art. 54 AslyG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2018 fristgemäss nach. P. Mit Schreiben vom 19. August 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Bilder von verschiedenen (...) Demonstrationen aus dem Jahre (...) ein und machte geltend, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Teilnehmenden der Demonstration von den türkischen Sicherheitskräften identifiziert würden. Er erfülle die Voraussetzungen von Art. 54 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3. Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid vom 26. April 2018 im Wesentlichen mit der Feststellung, dass im Türkeikontext auch unter den aktuellen politischen Bedingungen nur dann von einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten auszugehen sei, wenn sich die betreffende Person in einer ganz spezifischen Art und Weise als militanter Aktivist oder als Kadermitglied einer politischen Organisation exponiert hat, wobei diesbezüglich hohe Beweisanforderungen gelten würden. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren nicht glaubhaft habe geltend machen können, in der Türkei bereits politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden zu sein. Somit habe er kein politisches Profil und habe bisher als unbescholtene Person gegolten, so dass nicht von einem besonderen Interesse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen sei. Im Weiteren schienen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aufgesetzt, habe er doch bereits mehrere Eingaben an das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gemacht, ohne diese je vorzubringen. Ausserdem scheinen diese gemäss den beigebrachten Beweismitteln erst nach der Ablehnung des letzten Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM im Januar (...) eingesetzt zu haben. Darüber hinaus würden die von ihm vorgebrachten und belegten Aktivitäten nicht dem oben genannten Anforderungsprofil im Sinne einer besonderen Qualität und Exponiertheit entsprechen. Es handle sich dabei vielmehr um typische Massenaktivitäten, die zum geltend gemachten Zeitpunkt in ganz Europa stattgefunden hätten und aus denen er sich nicht speziell hervorheben würde. Zwar sei er darauf für Leute, die er kenne, identifizierbar und der regierungskritische Inhalt aus dem Gesamtkontext herleitbar. In den Augen der türkischen Behörden sei er jedoch nur ein Teilnehmer unter vielen, bei dem nicht einmal auf den ersten Blick gesagt werden könne, ob es sich um einen syrischen, türkischen oder anderen Staatsangehörigen handeln würde. Es sei sehr wohl bekannt, dass die türkischen Behörden sich gerade auch aktuell für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung - auch aus rein zahlenmässigen Gründen - auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das türkische Regime wahrgenommen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Intensität und Qualität geeignet seien, ihn als potentiell gefährlichen Regimekritiker in den Fokus der türkischen Behörden zu bringen. Er könne deshalb keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Türkei geltend machen. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer grösstenteils wortwörtlich seine Ausführungen des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei insbesondere auch die beigelegte Bestätigung des zuständigen (...) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vorbringen der Vorinstanz macht er geltend, die (...) und (...) Fernsehkanäle hätten die Situation aufgenommen und auch in der Türkei publiziert, wobei er gezeigt werde, wie er auf Türkisch Parolen ausgerufen habe und ein Plakat mit der Aufschrift "(...)" halte. In der Schweiz sowie in vielen europäischen Ländern seien viele türkische Geheimdienstmitglieder tätig. Er sei sich sicher, dass sie ihn während diesen Demonstrationen explizit als Zielperson aufgenommen hätten, da er der einzige gewesen sei, der die Plakate "(...)" getragen habe. Dies sei auch in den bereits eingereichten Bildmaterialien ersichtlich. Er sei sich 100% sicher, dass er von den türkischen Behörden identifiziert worden sei. Zudem sei in den Nachrichten in der Türkei sowie in den Nachrichten von (...) offen gesagt und geschrieben worden, dass die aus der Türkei (...) vor (...) demonstriert hätten. Als Beweismittel legte er ein Schreiben von E._______, vom 7. Mai 2018 bei, in welchem dieser bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer direkt nach dessen Einreise bei ihnen gemeldet habe und er seit diesem Zeitpunkt exilpolitisch tätig sei. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer weitere Bild- und Videomaterialien zu den erwähnten Demonstrationen zu den Akten. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; sie führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.3 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch in der Beschwerde vom 13. Mai 2018 damit, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz für die Rechte der (...) engagiere und in diesem Rahmen an diversen Kundgebungen teilgenommen habe. Anlässlich der Demonstrationen vom (...) seien Fotos erstellt worden, die im Internet aufgeschaltet worden seien. Diese exilpolitische Tätigkeit würde einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen. 6.3.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten (...) Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). 6.3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht haben, wie eingangs dargestellt, bereits mehrmals über die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise geurteilt und jeweils befunden, dass eine solche nicht vorliege. Auch seine politische Tätigkeit im Heimatstaat als einfaches Mitglied für die (...) sei nicht asylrelevant. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat sein exilpolitisches Engagement durch verschiedene Fotografien und Videos dokumentiert, auf welchen er auch zu erkennen ist. Indes ist den beigebrachten Bildern, den Aufnahmen und dem Schreiben (...) nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Es ist daher festzustellen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb dieser nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziell bestritten wird. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3.1 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden der ersten beiden Asylverfahren nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt auch diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell unbestritten. Angesichts des hiervor Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. 7.3.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand: