Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5663/2013 Urteil vom 13. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2013 den Heimatstaat verliess und am 12. Februar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er am 20. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch und am 11. März 2013 durch das BFM vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und habe sich für die legale BDP ("Bari ve Demokrasi Partisi") engagiert und dabei unter anderem Flugblätter und Zeitungen verteilt, dass er zwar ab und zu im Rahmen von Ausweiskontrollen mitgenommen worden sei, aber wegen seiner politischen Tätigkeit sonst bis Anfang 2013 keine Probleme gehabt habe, dass er am Abend des (...) Januar 2013 mit seinem Parteikollegen und Fluchtgefährten C._______ (N [...]) in D._______ auf der Strasse von Beamten der Anti-Terror-Polizei aufgegriffen, mit Handschellen gefesselt und mit verbundenen Augen in eine unbekannte Räumlichkeit gebracht worden sei, dass ein Mann ihn und seinen Freund dort aufgefordert habe, gegen Bezahlung je einen Auftragsmord zu verüben, wobei sie in den Irak hätten reisen müssen und dort über Kontaktmänner ihre beiden Zielpersonen hätten töten sollen, dass der Beschwerdeführer und sein Freund aus Angst und aufgrund von Drohungen gegen ihr Leben diese Forderung zum Schein akzeptiert hätten, worauf sie beide am selben Tag freigelassen worden seien, dass man ihnen dabei gesagt habe, man würde in drei Tagen erneut mit ihnen Kontakt aufnehmen, um die notwendigen Informationen zu liefern und die Abreise in den Irak sei zwischen dem (...) und dem (...) 2013 geplant, dass der Beschwerdeführer und sein Freund nach der Freilassung nicht nach Hause, sondern zu einer Cousine des Beschwerdeführers gegangen seien, deren Ehemann dann ihre illegale Ausreise organisiert habe, dass die Polizei den Beschwerdeführer seither mehrmals zu Hause bei der Ehefrau gesucht habe, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, ob zurzeit formell nach ihm gefahndet werde, dass er abgesehen von seinem Identitätsausweis keine Unterlagen zur Stützung seiner Aussagen einreichte, dass das BFM am 14. März 2013 bei der Schweizer Vertretung in Ankara Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe vornehmen liess, dass die Botschaftsauskunft vom 24. April 2013 am 26. April 2013 beim BFM eintraf und diese dahingehend lautete, dass der Beschwerdeführer nicht im Allgemeinen Informationssystem auf nationaler Ebene (sogenanntes GBT[S], vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1) verzeichnet sei, gegen ihn keine Datenblätter bestünden und auch keine Festnahme- oder Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden seien, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen mit Verfügung vom 8. Juli 2013 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2013 seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2013 im Wesentlichen feststellte, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde einreichen und unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er dabei auch eine Fürsorgebestätigung vom 25. September 2013 und die Kopie eines Zeitungsartikels aus "Der Spiegel 12/2012" einreichen liess, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und es werde vorderhand kein Kostenvorschuss erhoben, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Umstände, die zur angeblichen Mitnahme des Beschwerdeführers geführt haben sollen, sowie die angekündigte Schilderung der konkreten Ausführung des Auftrags unrealistisch und in weiten Teilen ungereimt erscheinen, dass - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Vorbringen nicht nachvollziehbar sind, der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der legalen BDP sei für einen Auftragsmord ausgewählt worden und man habe ihn nach seiner erzwungenen Zustimmung unter der blossen Ankündigung einer erneuten Kontaktnahme in drei Tagen gehen lassen, dass die Vorstellung realitätsfremd und unlogisch erscheint, die Anti-Terror-Polizei (die bereits "ihre Männer" am Zielort eingeschleust und stationiert gehabt habe, vgl. Protokoll der Befragung vom 11. März 2013 S. 10) hätte den wenig Erfolg versprechenden Weg des Einsatzes zweier völlig unerfahrener Personen für Mordaufträge gewählt, zumal sie mit diesem Vorgehen ein hohes Risiko des Nichtgelingens des Attentats, der Identifizierung der eigenen Dienststelle als Drahtzieherin und der Entlarvung der eigenen, verdeckt operierenden Leute eingegangen wäre, dass diese Kernvorbringen der Asylbegründung des Beschwerdeführers einen konstruierten Eindruck erwecken und auch sonst von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die von der Vorinstanz durchgeführte Abklärung vor Ort ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht in den einschlägigen Datenbanken registriert ist und nicht nach ihm gefahndet wird, dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass das Asylverfahren des Fluchtgefährten des Beschwerdeführers in der Schweiz, dessen Akten (N [...]) von Amtes wegen beigezogen worden sind, rechtskräftig negativ abgeschlossen ist (das BFM hatte die Ablehnung dieses Asylgesuchs in seiner Verfügung vom 5. Juli 2013 mit der Unglaubhaftigkeit sowie der mangelnden asylrechtlichen Relevanz begründet, und das Bundesverwaltungsgericht war mit Urteil D-4449/2013 vom 13. August 2013 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten), dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit beigepflichtet werden kann, als bei näherer Betrachtung nicht alle der vom BFM akribisch aufgelisteten Aussagewidersprüche gleich gravierend erscheinen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass allerdings nach dem oben Gesagten eine einlässliche Auseinandersetzung mit jedem diesbezüglichen Argument der Vorinstanz unterbleiben kann und das Gericht sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung beschränkt, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers sich insbesondere kaum mit denjenigen seines Fluchtgefährten in Einklang bringen lassen (beispielsweise hatte dieser zu Protokoll gegeben, sie seien zusammen "ca. zwei Stunden" lang marschiert bis zum Haus der Cousine des Beschwerdeführers [vgl. Protokoll Bundesamt N (...) vom 11. März 2013 S. 11], während jener ausgeführt hatte, sie hätten bis zur Cousine "ca. eine halbe Stunde" respektive "dreissig, vielleicht vierzig Minuten" gehen müssen [vgl. Protokoll rechtliches Gehör S. 4]), dass das Kernelement der Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft ist, dass allein die blosse Mitgliedschaft bei der legalen und im türkischen Parlament vertretenen BDP und das Ausführen einfacher Tätigkeiten für diese Partei nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt, an welcher Feststellung auch der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern vermag, dass in Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers demnach festzustellen ist, dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aus Adana stammt, welche Provinz nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, und er dort ausserdem über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer die Grundschule abgeschlossen hat und in der Folge während (...) Jahren bis zur Ausreise als angelernter (...) und (...) ein Auskommen hatte, dass weder den Akten der Vorinstanz noch der Beschwerde weitere konkrete, individuelle Gründe entnommen werden können, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Vollzug unter Würdigung aller Umstände als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kostenund Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: